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E-1541/2017

E-1541/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben am 20. Dezember 2013, reisten am 29. Dezember 2013 in die Schweiz ein und stellten am 5. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am 22. Januar 2014 wurden sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 14. Juli 2015 (Beschwerdeführerin 2), am 1. September 2015 (Beschwerdeführende 1 und 2) und am 14. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin 3) zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien im Jahr 2008 oder 2009 in der Türkei gewesen, wo die Beschwerdeführerin 2 in einer christlichen Kirche von ihrer Krankheit (Hepatitis B) geheilt worden sei. Aus diesem Grund habe sie angefangen eine Heimkirche in E._______ zu besuchen. Bald habe die Familie Drohanrufe bekommen. Am 2. Januar 2011 sei der Beschwerdeführer 1 von einem Motorrad angefahren worden. Sie würden vermuten, dass es sich um einen inszenierten Unfall gehandelt habe und man sie habe einschüchtern wollen. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin 3 auf dem Schulweg mehrfach bedroht worden. Man habe ihr gesagt, wenn ihre Mutter nicht mit der Heimkirche aufhöre, werde ihr das gleiche geschehen wie dem Beschwerdeführer 1. Eines Tages habe der Geheimdienst eine Wohnung, in welcher eine Veranstaltung der Heimkirche stattgefunden habe, gestürmt. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch fliehen können. Nachdem ihr Nachbar sie gewarnt habe, dass der Geheimdienst bei ihnen zu Hause nach der Beschwerdeführerin 2 gesucht habe, seien sie nicht mehr zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und hätten sich stattdessen in der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 ausserhalb der Stadt versteckt. Während dieser Zeit habe ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 und ihre Nachbarn eine Vorladung und ein Gerichtsurteil in Empfang genommen. Die Beschwerdeführerin 2 sei dabei zu acht Jahren und vier Monaten Gefängnis und 50 Peitschenhieben verurteil worden. Am 20. Dezember 2013 hätten sie den Iran schliesslich in die Türkei verlassen. B. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass die eingereichte Vorladung und das eingereichte Gerichtsurteil amtsintern überprüft worden seien. Dabei teilte sie mit, dass aufgrund des Vergleiches mit Gerichtsentscheiden und -vorladungen von Gerichten in E._______ festgestellt werden konnte, dass die eingereichten Dokumente bezüglich Format, Layout, Schrift, Gerichtsbezeichnung, Strichcode sowie fehlender Signatur und Bezeichnung des Unterzeichnenden von echten Dokumenten wesentlich abweichen würden. Man erachte die eingereichten Dokumente als gefälscht beziehungsweise unecht. Dazu gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest. C. Mit zwei separaten Verfügungen jeweils vom 9. Februar 2017 - beide eröffnet am 10. Februar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gefälschten beziehungsweise unechten Dokumente zog sie ein. D. Mit Eingabe vom 13. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Februar 2017 seien aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sowie das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 3 seien zu einem einzigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Weiter sei ihnen vollständig Einsicht in die A-Akten, in die Akten K29/1, K43/2, K44/2 und in sämtliche weiteren Akten (allfällige B- bis J-Akten) zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör betreffend die A-Akten, die Akten K29/1, K43/2, K44/2 sowie sämtliche weitere Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Sie reichten einen Bericht des United Kingdom Home Office, Facebook-Ausdrucke mit Fotos anlässlich Veranstaltungen der Persischen Christlichen Gemeinde in der Schweiz, eine Kopie eines Bestätigungsschreiben ihrer Gottesdienstteilnahmen sowie eine Kopie eines Bestätigungsschreibens des Pastors zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Verfahren vereinigt werden, er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die A-Akten gut, setzte ihnen Frist zur Stellungnahme an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte sie ihre Stellungnahme ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt, die Abklärungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor, wie in der Zwischenverfügung vom 16. März 2017 bereits dargelegt wurde. Darauf ist hier zu verweisen. Auch wurden den Beschwerdeführenden die Abklärungsergebnisse bezüglich der eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch diesbezüglich ist auf die erwähnte Zwischenverfügung zu verweisen.

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei verletzt worden, weil die beiden Anhörungen der Beschwerdeführerin 2 zu lange gedauert hätten und sowohl der Befrager als auch der Dolmetscher männlich gewesen seien. Auch die Anhörung des Beschwerdeführers 1 sei sehr schwierig gewesen. Tatsächlich ergibt sich aus der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin 2, dass diese von 9.00 Uhr bis 20.35 Uhr gedauert hat. Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch, dass insgesamt vier kleinere Pausen à je 10 bis 15 Minuten sowie eine Mittagspause von 45 Minuten gemacht wurden. Aus dem Protokoll geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 teilweise emotional auf das Gesagte reagierte und weinen musste. Die Anhörung wurde sodann jeweils für kurze Zeit unterbrochen und weitergeführt. Dies geschah, wie sich ebenfalls aus dem Protokoll ergibt, jeweils unter Absprache mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 2 und der Hilfswerkvertretung (SEM-Akten, K33/28 F111, F188). Die anwesende Rechtsvertretung hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, zu intervenieren, wenn sie der Meinung gewesen wäre, die lange Befragungsdauer habe Einfluss auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es geradezu rechtsmissbräuchlich, im Nachhinein zu behaupten, die Vorinstanz habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Die zweite Anhörung dagegen dauerte lediglich 4.75 Stunden (inkl. Pause), weshalb auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Hilfswerkvertretung kein Anlass für die Annahme einer Verfahrensverletzung besteht. Weshalb das Geschlecht des Befragers oder des Dolmetschers problematisch gewesen sei soll, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auch bezüglich der Anhörung des Beschwerdeführers 1 ergeben sich keine Anzeichen für eine Verfahrensverletzung. Zwar geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer 1 zu Beginn der Anhörung "eine Art Zusammenbruch" erlebt hat. Nach Einschaltung einer Pause konnte die Befragung jedoch ohne Probleme fortgesetzt werden. Aus dem Protokoll geht ebenfalls hervor, dass auf die Situation des Beschwerdeführers 1 Rücksicht genommen wurde. Im Übrigen war auch in dieser Befragung die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden anwesend und hätte intervenieren können. Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt nicht vor.

E. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit von weiteren Anhörungen oder Abklärungen ist nicht ersichtlich. So führt die Vorinstanz auch nachvollziehbar aus, warum sie eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel nicht für notwendig erachtet. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus dem Sachverhalt der Verfügung klar hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, bereits im Iran zum Christentum übergetreten zu sein.

E. 3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht, faires Verfahren) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen sowie einer allfälligen Drittverfolgung sei ohne jegliche plausible Grundlage. Man habe das eingereichte Gerichtsurteil und die Vorladung einer Analyse unterzogen und gehe davon aus, dass die beiden Beweismittel, auf welche die Beschwerdeführenden ihre gesamten Vorbringen hauptsächlich abstützen würden, gefälscht beziehungsweise unecht seien. Dies habe zur Folge, dass ihre Vorbringen unglaubhaft seien und ihre Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert sei. Um die festgestellte Unglaubhaftigkeit tiefergreifend zu unterstützen, habe man jedoch weitere Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Geheimdienst die Beschwerdeführenden über Jahre bedroht und gesucht, sie aber trotzdem nicht gefunden oder verhaftet habe. Zudem würden sie unterschiedliche Angaben zu den Telefondrohungen, dem Schmerzensgeld, dem Aufenthalt in der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 sowie den Drohungen des Bruders der Beschwerdeführerin 2 machen. Schliesslich seien die Drohungen, welche gegenüber der Beschwerdeführerin 3 auf dem Schulweg ausgesprochen worden seien, vage, pauschal sowie widersprüchlich und damit unglaubhaft. Nicht asylrelevant sei schliesslich, dass der Geheimdienst im Iran viele Heimkirchen gestürmt habe, da dies keine persönliche Verfolgung beinhalte.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Man halte nach wie vor an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest. Sollten diese tatsächlich gefälscht sein, bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihnen diese durch den strenggläubigen Bruder der Beschwerdeführerin 2 untergeschoben worden seien, damit sie das Land verlassen würden. Die Unlogik des Verhaltens von Dritten, vorliegend des Geheimdienstes, könne nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Konversion nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 würden mit denjenigen ihrer Eltern übereinstimmen. Die angesprochenen Widersprüche der Beschwerdeführerin 3 seien teilweise asylirrelevant. Ausserdem berichte sie überaus substantiiert und detailliert. Widersprüche bezüglich der Drohanrufe oder des Schmerzensgeldes würden nicht vorliegen. Bezüglich des Aufenthalts in der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 hätten sie die Aufenthaltsdauer nur geschätzt. Den strenggläubigen Bruder hätten sie in der BzP nicht erwähnt, da sie Angst gehabt hätten, dass ihr Aufenthaltsort durch Abklärungen der Schweizer Behörden ihrem Bruder bekannt gegeben werde. Die Vorinstanz habe ihr Gefährdungsprofil weder verstanden noch gewürdigt. Es sei geradezu absurd, dass sie behaupte, die Inhaftierung und Tötung von vielen Heimkirchenmitgliedern sei nicht asylrelevant, da dies viele mit der Beschwerdeführerin 2 tätige Personen betreffe. Ausserdem habe die Vorinstanz das zentrale Vorbringen, nämlich dass die Beschwerdeführerin 2 im Iran zum Christentum konvertiert sei, ignoriert.

E. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat mit Hilfe des Vertrauensanwaltes der Schweizerischen Botschaft in Teheran die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (Urteil und Vorladung) überprüft und diverse Fälschungsmerkmale festgestellt. Sie hat dies nachvollziehbar begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.) und die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die Feststellung der Vorinstanz entkräften könnte. Aus diesem Grund geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesen zwei Beweismitteln um Fälschungen handelt. Dass den Beschwerdeführenden diese Fälschungen vom strenggläubigen Bruder der Beschwerdeführerin 2 untergeschoben worden seien, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch das Einreichen von gefälschten Beweismitteln bereits stark erschüttert. Dies führt ebenfalls dazu, dass das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin 2, dass sie im Iran zum Christentum konvertiert sei und aufgrund des Besuchs einer Heimkirche verfolgt worden sei, als unglaubhaft erachtet werden muss.

E. 5.3.2 Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, bestätigen eine Vielzahl weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale diese Schlussfolgerung. So bleibt beispielsweise unklar, ob die Beschwerdeführenden vor oder nach dem Unfall des Beschwerdeführers 1 Drohanrufe bekommen hätten. In der BzP und in der Anhörung bringt der Beschwerdeführer 1 vor, sie hätten diese Drohanrufe nach seinem Unfall erhalten (SEM-Akten, A6/18 S. 11 und K37/13 F41 ff.). Zu Beginn seiner Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, es habe schon vor dem Unfall Drohungen gegeben (SEM-Akten, K37/13 F33). Die Beschwerdeführerin 2 sagt einerseits, es habe schon vor dem Unfall Drohungen gegeben (SEM-Akten, K33/28 F103), anderseits gibt sie das Gegenteil zu Protokoll (SEM-Akten, K33/28 F94 ff. und K36/14 F68). Dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erklären, es habe sowohl vor als auch nach dem Unfall Drohungen gegeben, kann diesen Widerspruch nicht erklären.

E. 5.3.3 Ebenfalls unterschiedliche Angaben machen die Beschwerdeführenden dazu, ob dem Beschwerdeführer 1 nach seinem Unfall Schmerzensgeld zugesprochen worden sei oder nicht. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, sie hätten kein Geld erhalten und seien der Sache nicht mehr nachgegangen (SEM-Akten, A6/18 S. 12). Auch die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie hätten die Anzeige schliesslich zurückgezogen beziehungsweise nicht mehr weiter verfolgt (SEM-Akten, K33/28 F95 ff. und K36/14 F71 f.). Aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Gerichtsurteil geht jedoch hervor, dass der namentlich genannte Motorradfahrer dem Beschwerdeführer 1 Schmerzensgeld zu zahlen habe (SEM-Akten, A1). In ihrer Beschwerde erklären sie diesen Widerspruch damit, dass sie zwar Schmerzensgeld erhalten hätten, dieses jedoch nicht eingetrieben hätten. Dies steht jedoch quer zu mehreren Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie die Anzeige zurückgezogen hätten.

E. 5.3.4 Weiter hält die Vorinstanz in den beiden Verfügungen zutreffend fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 zu den Drohungen auf dem Schulweg vage und oberflächlich ausgefallen seien. So sind in ihren Erzählungen keine Realkennzeichen ersichtlich. Sie bringt lediglich vor, sie sei von normalen Menschen angesprochen worden. Der Frage, was sie gedacht habe, als sie angesprochen worden sei, weicht sie zweimal aus (SEM-Akten, K40/11 F31 f.). Dass sie substantiiert und detailliert berichte, wie auf Beschwerdeebene behauptet wird, muss verneint werden. Auch von ihren Eltern ist nichts Genaueres zu erfahren. Zudem finden sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 zahlreiche Widersprüche. Hierzu ist auf die Erwägungen in der negativen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 3 zu verweisen.

E. 5.3.5 Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche und Ungereimtheiten ist ebenso auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen. Die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführerin 2 im Iran zum Christentum konvertiert sei, regelmässig eine Heimkirche besucht habe und sie und ihre Familie deshalb verfolgt worden seien, sind somit nicht glaubhaft. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass allein der Übertritt zum Christentum im Iran zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.4).

E. 5.3.6 Auch stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Vorbringen, im Iran würden viele Christen und Heimkirchenbesucher verfolgt und getötet werden, keine Asylrelevanz entfalte, da dies keine persönliche Verfolgung beinhalte.

E. 5.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, falls ihre Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Es sei festzuhalten, dass die iranischen Behörden höchstwahrscheinlich von ihrer Konversion wissen würden. Dies stelle bei einer Rückkehr in den Iran eine grosse Gefahr dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle des Irans eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in neuerer Rechtsprechung Urteil des BVGer D-5214/2015 vom 4. Januar 2017 E. 5.1). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. In dieser Hinsicht ist bei den Beschwerdeführenden nichts ersichtlich, zumal es sich bei ihnen klar erkennbar um einfache Gemeindemitglieder handelt, welche in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise ihrer christlichen Gemeinschaft pflegen. Anlass zur Annahme, ihr einfaches persönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, besteht nicht. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Bericht des UK Home Office, Fotos, mehrere Schreiben, weitere zitierte Berichte) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Insbesondere liegt die Herzoperation des Beschwerdeführers 1 schon längere Zeit zurück und es finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass er nach wie vor in Behandlung wäre.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1541/2017, E-1551/2017 Urteil vom 25. April 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), sowie

3. D._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende 1-3, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 9. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben am 20. Dezember 2013, reisten am 29. Dezember 2013 in die Schweiz ein und stellten am 5. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am 22. Januar 2014 wurden sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 14. Juli 2015 (Beschwerdeführerin 2), am 1. September 2015 (Beschwerdeführende 1 und 2) und am 14. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin 3) zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien im Jahr 2008 oder 2009 in der Türkei gewesen, wo die Beschwerdeführerin 2 in einer christlichen Kirche von ihrer Krankheit (Hepatitis B) geheilt worden sei. Aus diesem Grund habe sie angefangen eine Heimkirche in E._______ zu besuchen. Bald habe die Familie Drohanrufe bekommen. Am 2. Januar 2011 sei der Beschwerdeführer 1 von einem Motorrad angefahren worden. Sie würden vermuten, dass es sich um einen inszenierten Unfall gehandelt habe und man sie habe einschüchtern wollen. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin 3 auf dem Schulweg mehrfach bedroht worden. Man habe ihr gesagt, wenn ihre Mutter nicht mit der Heimkirche aufhöre, werde ihr das gleiche geschehen wie dem Beschwerdeführer 1. Eines Tages habe der Geheimdienst eine Wohnung, in welcher eine Veranstaltung der Heimkirche stattgefunden habe, gestürmt. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch fliehen können. Nachdem ihr Nachbar sie gewarnt habe, dass der Geheimdienst bei ihnen zu Hause nach der Beschwerdeführerin 2 gesucht habe, seien sie nicht mehr zu ihrer Wohnung zurückgekehrt und hätten sich stattdessen in der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 ausserhalb der Stadt versteckt. Während dieser Zeit habe ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 und ihre Nachbarn eine Vorladung und ein Gerichtsurteil in Empfang genommen. Die Beschwerdeführerin 2 sei dabei zu acht Jahren und vier Monaten Gefängnis und 50 Peitschenhieben verurteil worden. Am 20. Dezember 2013 hätten sie den Iran schliesslich in die Türkei verlassen. B. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass die eingereichte Vorladung und das eingereichte Gerichtsurteil amtsintern überprüft worden seien. Dabei teilte sie mit, dass aufgrund des Vergleiches mit Gerichtsentscheiden und -vorladungen von Gerichten in E._______ festgestellt werden konnte, dass die eingereichten Dokumente bezüglich Format, Layout, Schrift, Gerichtsbezeichnung, Strichcode sowie fehlender Signatur und Bezeichnung des Unterzeichnenden von echten Dokumenten wesentlich abweichen würden. Man erachte die eingereichten Dokumente als gefälscht beziehungsweise unecht. Dazu gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit der eingereichten Dokumente fest. C. Mit zwei separaten Verfügungen jeweils vom 9. Februar 2017 - beide eröffnet am 10. Februar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gefälschten beziehungsweise unechten Dokumente zog sie ein. D. Mit Eingabe vom 13. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Februar 2017 seien aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sowie das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 3 seien zu einem einzigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Weiter sei ihnen vollständig Einsicht in die A-Akten, in die Akten K29/1, K43/2, K44/2 und in sämtliche weiteren Akten (allfällige B- bis J-Akten) zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör betreffend die A-Akten, die Akten K29/1, K43/2, K44/2 sowie sämtliche weitere Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, beziehungsweise des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Sie reichten einen Bericht des United Kingdom Home Office, Facebook-Ausdrucke mit Fotos anlässlich Veranstaltungen der Persischen Christlichen Gemeinde in der Schweiz, eine Kopie eines Bestätigungsschreiben ihrer Gottesdienstteilnahmen sowie eine Kopie eines Bestätigungsschreibens des Pastors zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Verfahren vereinigt werden, er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die A-Akten gut, setzte ihnen Frist zur Stellungnahme an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte sie ihre Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt, die Abklärungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor, wie in der Zwischenverfügung vom 16. März 2017 bereits dargelegt wurde. Darauf ist hier zu verweisen. Auch wurden den Beschwerdeführenden die Abklärungsergebnisse bezüglich der eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch diesbezüglich ist auf die erwähnte Zwischenverfügung zu verweisen. 3.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei verletzt worden, weil die beiden Anhörungen der Beschwerdeführerin 2 zu lange gedauert hätten und sowohl der Befrager als auch der Dolmetscher männlich gewesen seien. Auch die Anhörung des Beschwerdeführers 1 sei sehr schwierig gewesen. Tatsächlich ergibt sich aus der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin 2, dass diese von 9.00 Uhr bis 20.35 Uhr gedauert hat. Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch, dass insgesamt vier kleinere Pausen à je 10 bis 15 Minuten sowie eine Mittagspause von 45 Minuten gemacht wurden. Aus dem Protokoll geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 teilweise emotional auf das Gesagte reagierte und weinen musste. Die Anhörung wurde sodann jeweils für kurze Zeit unterbrochen und weitergeführt. Dies geschah, wie sich ebenfalls aus dem Protokoll ergibt, jeweils unter Absprache mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 2 und der Hilfswerkvertretung (SEM-Akten, K33/28 F111, F188). Die anwesende Rechtsvertretung hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, zu intervenieren, wenn sie der Meinung gewesen wäre, die lange Befragungsdauer habe Einfluss auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es geradezu rechtsmissbräuchlich, im Nachhinein zu behaupten, die Vorinstanz habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Die zweite Anhörung dagegen dauerte lediglich 4.75 Stunden (inkl. Pause), weshalb auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Hilfswerkvertretung kein Anlass für die Annahme einer Verfahrensverletzung besteht. Weshalb das Geschlecht des Befragers oder des Dolmetschers problematisch gewesen sei soll, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auch bezüglich der Anhörung des Beschwerdeführers 1 ergeben sich keine Anzeichen für eine Verfahrensverletzung. Zwar geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer 1 zu Beginn der Anhörung "eine Art Zusammenbruch" erlebt hat. Nach Einschaltung einer Pause konnte die Befragung jedoch ohne Probleme fortgesetzt werden. Aus dem Protokoll geht ebenfalls hervor, dass auf die Situation des Beschwerdeführers 1 Rücksicht genommen wurde. Im Übrigen war auch in dieser Befragung die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden anwesend und hätte intervenieren können. Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt nicht vor. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit von weiteren Anhörungen oder Abklärungen ist nicht ersichtlich. So führt die Vorinstanz auch nachvollziehbar aus, warum sie eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismittel nicht für notwendig erachtet. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus dem Sachverhalt der Verfügung klar hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, bereits im Iran zum Christentum übergetreten zu sein. 3.6 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht, faires Verfahren) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen sowie einer allfälligen Drittverfolgung sei ohne jegliche plausible Grundlage. Man habe das eingereichte Gerichtsurteil und die Vorladung einer Analyse unterzogen und gehe davon aus, dass die beiden Beweismittel, auf welche die Beschwerdeführenden ihre gesamten Vorbringen hauptsächlich abstützen würden, gefälscht beziehungsweise unecht seien. Dies habe zur Folge, dass ihre Vorbringen unglaubhaft seien und ihre Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert sei. Um die festgestellte Unglaubhaftigkeit tiefergreifend zu unterstützen, habe man jedoch weitere Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Geheimdienst die Beschwerdeführenden über Jahre bedroht und gesucht, sie aber trotzdem nicht gefunden oder verhaftet habe. Zudem würden sie unterschiedliche Angaben zu den Telefondrohungen, dem Schmerzensgeld, dem Aufenthalt in der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 sowie den Drohungen des Bruders der Beschwerdeführerin 2 machen. Schliesslich seien die Drohungen, welche gegenüber der Beschwerdeführerin 3 auf dem Schulweg ausgesprochen worden seien, vage, pauschal sowie widersprüchlich und damit unglaubhaft. Nicht asylrelevant sei schliesslich, dass der Geheimdienst im Iran viele Heimkirchen gestürmt habe, da dies keine persönliche Verfolgung beinhalte. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Man halte nach wie vor an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest. Sollten diese tatsächlich gefälscht sein, bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihnen diese durch den strenggläubigen Bruder der Beschwerdeführerin 2 untergeschoben worden seien, damit sie das Land verlassen würden. Die Unlogik des Verhaltens von Dritten, vorliegend des Geheimdienstes, könne nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Konversion nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 würden mit denjenigen ihrer Eltern übereinstimmen. Die angesprochenen Widersprüche der Beschwerdeführerin 3 seien teilweise asylirrelevant. Ausserdem berichte sie überaus substantiiert und detailliert. Widersprüche bezüglich der Drohanrufe oder des Schmerzensgeldes würden nicht vorliegen. Bezüglich des Aufenthalts in der Villa der Schwester des Beschwerdeführers 1 hätten sie die Aufenthaltsdauer nur geschätzt. Den strenggläubigen Bruder hätten sie in der BzP nicht erwähnt, da sie Angst gehabt hätten, dass ihr Aufenthaltsort durch Abklärungen der Schweizer Behörden ihrem Bruder bekannt gegeben werde. Die Vorinstanz habe ihr Gefährdungsprofil weder verstanden noch gewürdigt. Es sei geradezu absurd, dass sie behaupte, die Inhaftierung und Tötung von vielen Heimkirchenmitgliedern sei nicht asylrelevant, da dies viele mit der Beschwerdeführerin 2 tätige Personen betreffe. Ausserdem habe die Vorinstanz das zentrale Vorbringen, nämlich dass die Beschwerdeführerin 2 im Iran zum Christentum konvertiert sei, ignoriert. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind. 5.3.1 Die Vorinstanz hat mit Hilfe des Vertrauensanwaltes der Schweizerischen Botschaft in Teheran die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (Urteil und Vorladung) überprüft und diverse Fälschungsmerkmale festgestellt. Sie hat dies nachvollziehbar begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.) und die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die Feststellung der Vorinstanz entkräften könnte. Aus diesem Grund geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei diesen zwei Beweismitteln um Fälschungen handelt. Dass den Beschwerdeführenden diese Fälschungen vom strenggläubigen Bruder der Beschwerdeführerin 2 untergeschoben worden seien, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden durch das Einreichen von gefälschten Beweismitteln bereits stark erschüttert. Dies führt ebenfalls dazu, dass das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin 2, dass sie im Iran zum Christentum konvertiert sei und aufgrund des Besuchs einer Heimkirche verfolgt worden sei, als unglaubhaft erachtet werden muss. 5.3.2 Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, bestätigen eine Vielzahl weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale diese Schlussfolgerung. So bleibt beispielsweise unklar, ob die Beschwerdeführenden vor oder nach dem Unfall des Beschwerdeführers 1 Drohanrufe bekommen hätten. In der BzP und in der Anhörung bringt der Beschwerdeführer 1 vor, sie hätten diese Drohanrufe nach seinem Unfall erhalten (SEM-Akten, A6/18 S. 11 und K37/13 F41 ff.). Zu Beginn seiner Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, es habe schon vor dem Unfall Drohungen gegeben (SEM-Akten, K37/13 F33). Die Beschwerdeführerin 2 sagt einerseits, es habe schon vor dem Unfall Drohungen gegeben (SEM-Akten, K33/28 F103), anderseits gibt sie das Gegenteil zu Protokoll (SEM-Akten, K33/28 F94 ff. und K36/14 F68). Dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erklären, es habe sowohl vor als auch nach dem Unfall Drohungen gegeben, kann diesen Widerspruch nicht erklären. 5.3.3 Ebenfalls unterschiedliche Angaben machen die Beschwerdeführenden dazu, ob dem Beschwerdeführer 1 nach seinem Unfall Schmerzensgeld zugesprochen worden sei oder nicht. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, sie hätten kein Geld erhalten und seien der Sache nicht mehr nachgegangen (SEM-Akten, A6/18 S. 12). Auch die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie hätten die Anzeige schliesslich zurückgezogen beziehungsweise nicht mehr weiter verfolgt (SEM-Akten, K33/28 F95 ff. und K36/14 F71 f.). Aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Gerichtsurteil geht jedoch hervor, dass der namentlich genannte Motorradfahrer dem Beschwerdeführer 1 Schmerzensgeld zu zahlen habe (SEM-Akten, A1). In ihrer Beschwerde erklären sie diesen Widerspruch damit, dass sie zwar Schmerzensgeld erhalten hätten, dieses jedoch nicht eingetrieben hätten. Dies steht jedoch quer zu mehreren Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie die Anzeige zurückgezogen hätten. 5.3.4 Weiter hält die Vorinstanz in den beiden Verfügungen zutreffend fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 zu den Drohungen auf dem Schulweg vage und oberflächlich ausgefallen seien. So sind in ihren Erzählungen keine Realkennzeichen ersichtlich. Sie bringt lediglich vor, sie sei von normalen Menschen angesprochen worden. Der Frage, was sie gedacht habe, als sie angesprochen worden sei, weicht sie zweimal aus (SEM-Akten, K40/11 F31 f.). Dass sie substantiiert und detailliert berichte, wie auf Beschwerdeebene behauptet wird, muss verneint werden. Auch von ihren Eltern ist nichts Genaueres zu erfahren. Zudem finden sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 zahlreiche Widersprüche. Hierzu ist auf die Erwägungen in der negativen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 3 zu verweisen. 5.3.5 Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche und Ungereimtheiten ist ebenso auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen. Die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführerin 2 im Iran zum Christentum konvertiert sei, regelmässig eine Heimkirche besucht habe und sie und ihre Familie deshalb verfolgt worden seien, sind somit nicht glaubhaft. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass allein der Übertritt zum Christentum im Iran zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.4). 5.3.6 Auch stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Vorbringen, im Iran würden viele Christen und Heimkirchenbesucher verfolgt und getötet werden, keine Asylrelevanz entfalte, da dies keine persönliche Verfolgung beinhalte. 5.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, falls ihre Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Es sei festzuhalten, dass die iranischen Behörden höchstwahrscheinlich von ihrer Konversion wissen würden. Dies stelle bei einer Rückkehr in den Iran eine grosse Gefahr dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Praxis im Falle des Irans eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (BVGE 2009/28 E. 7.3.5 und in neuerer Rechtsprechung Urteil des BVGer D-5214/2015 vom 4. Januar 2017 E. 5.1). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. In dieser Hinsicht ist bei den Beschwerdeführenden nichts ersichtlich, zumal es sich bei ihnen klar erkennbar um einfache Gemeindemitglieder handelt, welche in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise ihrer christlichen Gemeinschaft pflegen. Anlass zur Annahme, ihr einfaches persönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, besteht nicht. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Bericht des UK Home Office, Fotos, mehrere Schreiben, weitere zitierte Berichte) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Insbesondere liegt die Herzoperation des Beschwerdeführers 1 schon längere Zeit zurück und es finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass er nach wie vor in Behandlung wäre. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: