Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1538/2024
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfach- gesuch); Verfügung des SEM vom 4. März 2024 / N (…).
E-1538/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Afghanistan stammende Beschwerdeführerin, deren Ehemann und ihr Kind suchten am 5. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 23. September 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug in den zu- ständigen Dublin-Staat Griechenland an. C. Mit Eingabe vom 30. September 2021 gelangten die Beschwerdeführer (begrenzt auf den Wegweisungsvollzugpunkt) an das Bundesverwaltungs- gericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei im Wegwei- sungspunkt aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Weg- weisung sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die damali- gen Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen. D. Im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am
17. Januar 2023 infolge der angepassten Gerichtspraxis zu Griechenland (fehlende begünstigende Umstände) die angefochtene Verfügung wieder- erwägungsweise begrenzt auf die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom
23. September 2021 (Wegweisungsvollzug nach Griechenland und Voll- zugsauftrag an den Kanton) auf und nahm die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann sowie ihre zwischenzeitlich zwei gemeinsamen Kinder vorläufig in der Schweiz auf. Danach wurde das Beschwerdeverfahren E-4358/2021 mit Abschreibungsbeschluss vom 25. Januar 2023 als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. E. Die Beschwerdeführerin gelangte sodann mit einem Mehrfachgesuch vom
1. September 2023 an die Vorinstanz. Hierbei nahm sie Bezug auf eine angepasste Praxis der Vorinstanz hinsichtlich der Stellung von Frauen in Afghanistan und machte hierzu geltend, dass ihr als Frau im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile droh- ten. Die Sachlage in ihrem Heimatland habe sich zwischenzeitlich
E-1538/2024 Seite 3 verändert. Aus diesem Grund sei auf ihr Mehrfachgesuch einzutreten und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihr Ehemann und ihre beiden gemeinsamen Kinder in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. F. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 4. März 2024 trat diese auf das Mehr- fachgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Ferner auferlegte sie ihr eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. G. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
9. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung ihrer vorinstanzlich gestellten Begehren sowie die Aufhebung der zusammen mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Gebühr. H. Der zuständige Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom
12. März 2024 den Eingang der Beschwerde und erhob einen Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'500.-. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-1538/2024 Seite 4 Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit einem Mehrfach- gesuch vom 1. September 2023 an die Vorinstanz gelangt und nahm hier- bei als (einzige Begründung) materiell Bezug auf eine Veränderung ihrer flüchtlingsrechtlichen Situation als afghanische Frau. Sie verlangte hierzu, dass auf ihr Mehrfachgesuch einzutreten sei und ihr in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sei und ihr Ehemann und die bei- den Kinder in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen seien. Die Vorinstanz ist auf dieses Mehrfachgesuch mit Entscheid vom 4. März 2024 nicht eingetreten und hat hierbei dargelegt weshalb die Eintretensvo- raussetzungen für das Mehrfachgesuch nicht erfüllt seien und weshalb so- mit (als Folge des Nichteintretens) die Voraussetzungen für eine Asylge- währung beziehungsweise der anbegehrte Einbezug des Ehemannes und der beiden Kinder nicht erfüllt seien. Dies ist der zu prüfende Prozessge- genstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1538/2024 Seite 5 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 (und daraus folgend die fehlenden Voraussetzun- gen für eine materielle Beurteilung der anbegehrten Asylgründe, der Asyl- gewährung und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Erfassung im europäischen Fin- gerabdrucksystem Eurodac am 22. August 2019 in Griechenland ein Asyl- gesuch gestellt und es sei ihr in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden. Sie sei in der Folge in die Schweiz weitergereist und habe am
5. August 2021 auch hier um Asyl ersucht. Als Ersatzmassnahme für den (als unzumutbar eingestuften) Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei ihr (wie auch dem Ehemann und den beiden Kindern) letztlich am
18. Januar 2023 eine vorläufige Aufnahme gewährt worden. In Bezug auf das Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 (und die anbe- gehrte Asylgewährung und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) sei auf die unmissverständliche gesetzliche Konzeption von Art. 111c AsylG zu verweisen. Das Gesetz sehe vor, dass bei Mehrfachasylgesuchen die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG Anwendung fänden. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die offensichtlich die Flüchtlingseigen- schaft erfülle, Asyl oder einen vergleichbaren Schutz in einem Drittstaat erhalten habe, der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet wurde und keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten habe. Dies treffe in casu nach wie vor zu. Der Beschwerdefüh- rerin sei subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt worden, einem EU/EFTA-Staat, der gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG, als verfolgungssicher bezeichnet ist. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrem Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 nun auch keine Sachumstände vor, welche die Regelvermutung umzustossen vermöchte, dass Griechenland einen wirk- samen Schutz gegen das Rückschiebungsverbot im Sinn von Art. 5 AsylG biete. Der Umstand, dass ihr an Stelle des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Griechenland gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass Griechenland weiterhin als verfolgungssicher gelte. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei daher gestützt auf Art. 31a AsylG auf ihr Mehrfachgesuch nicht einzutreten. Als direkte Folge hieraus bestehe keine Möglichkeit ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise es könne auch kein Ein- bezug ihres Ehemannes und ihrer Kinder erfolgen.
E-1538/2024 Seite 6 5.2 Im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2024 brachte die Beschwerdeführerin – sinngemäss Bezug nehmend auf die Argumentation der Vorinstanz zum Fehlen von Sachumständen, welche die Regelvermu- tung zu Griechenland umzustossen vermöchten – vor, in Griechenland sei sie Drohungen Dritter ausgesetzt gewesen. Sie habe sich damals in Grie- chenland mit einem Mann angefreundet, der sie begehrt habe und dieser habe als verschmähter Verehrer gedroht, ihren Ehemann zu töten. Obwohl ihr Ehemann eigentlich in Griechenland habe verbleiben wollen, habe sie ihn überredet auszureisen. Beweismittel für ihre Sachvorbringen habe sie nicht; insbesondere, weil ihr Mobiltelefon gestohlen worden sei. 6. Gegenstand des vorinstanzlichen Mehrfachgesuchs vom 1. September 2023 war ein Begehren um Eintreten auf das Mehrfachgesuch und sodann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung an die Beschwerdeführerin und hiervon abgeleitet der Einbezug ihres Eheman- nes und ihrer beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft. 6.1 Jede (materielle) Asylgewährung setzt in einem ersten Schritt denknot- wenig voraus, dass (formell) auf ein Asylgesuch überhaupt zuerst einge- treten wird. Erst danach sind in einem nachgelagerten nächsten Schritt die Asylvorbringen materiell zu beurteilen. Sind indes bereits die Eintretensvo- raussetzung eines Asylgesuchs nicht erfüllt, kann folglich eine materielle Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine allfällige Asylgewäh- rung gar nicht geprüft werden. Hierauf ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. März 2024 einlässlich eingegangen. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob in casu die Eintretensvoraussetzungen auf das Mehrfachasyl- gesuch der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Hierzu Folgendes: 6.2 Die Vorinstanz ist ursprünglich mit Verfügung vom 23. September 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. August 2021 nicht eingetreten und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie zunächst den Vollzug in den zustän- digen Dublin-Staat Griechenland an. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2021 wurde ausdrücklich auf den Wegweisungsvoll- zugspunkt beschränkt, so dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch (wie auch die Wegweisung) direkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. In der Folge hob die Vorinstanz am 17. Januar 2023 die angefochtene Ver- fügung wiedererwägungsweise begrenzt auf die Ziffern 3 und 4 der Verfü- gung vom 23. September 2021 auf und nahm die Beschwerdeführerin,
E-1538/2024 Seite 7 ihren Ehemann sowie ihre zwischenzeitlich nun zwei gemeinsamen Kinder vorläufig in der Schweiz auf. 6.3 Die Ausgangslage in Bezug auf die geschilderten Nichteintretensvo- raussetzungen hat sich zwischenzeitlich nicht verändert. Soweit die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene nachträglich vor- bringt, bei ihr hätte in Griechenland eine Bedrohungslage durch eine Dritt- person bestanden, so ist dies sowohl unbehelflich wie auch im Resultat ohne Belang. Hierzu ist festzuhalten, dass die nun behaupteten Probleme mit Dritten nicht nur unbelegt verbleiben, sondern diese auch in offenem Widerspruch zu den vormals im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom
23. August 2021 zu Protokoll gegebenen Angaben stehen. Die Beschwer- deführerin hat die Gründe für ihre Ausreise aus Griechenland damals aus- drücklich genannt und auf anderweitige Sachumstände zurückgeführt. Doch kann dies letztlich getrost offengelassen werden, da allfällige Prob- leme mit Drittpersonen, selbst bei Wahrunterstellung, nicht geeignet wären die gesetzliche Regelvermutung zu Griechenland umzustossen. Die einschlägigen Nichteintretensvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG verbleiben somit auch aktuell völlig unverändert. 6.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung dann auf die klare gesetzliche Konzeption Art. 111c AsylG hingewiesen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen sieht das Gesetz vor, dass bei Mehrfachgesuchen die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Absätze 1-3 AsylG ausdrücklich Anwendung finden. Da – wie aufgezeigt – sich in casu die einschlägigen Nichteintretensvo- raussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht verändert haben, ist folgerichtig auf ein entsprechendes Mehrfachasylgesuch nicht einzutreten. Die vorinstanzliche Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden. 6.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage folgt somit, dass die anlässlich des Mehrfachgesuchs vom 1. September 2023 geltend gemachte Situation af- ghanischer Frauen in casu ohne Belang verbleibt. Mit dem Argument der Beschwerdeführerin, sie erfülle aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft, dringt sie klarerweise nicht durch, zumal die Frage der Rechtsmässigkeit des Nichteintretens unabhängig von der Lage in Afghanistan verbleibt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der ein- schlägigen Gesetzesbestimmung. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft verbleibt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG somit
E-1538/2024 Seite 8 irrelevant. Auch der Umstand, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland vom SEM als unzumutbar erachtet wurde, steht einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen, da die (sich erst nachgelagert stellenden) Frage einer Wegweisung respektive des Vollzugs keinen Ein- fluss auf die (vorgelagerte Frage der) Rechtmässigkeit des Nichteintretens hat. 6.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Auch die Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ist nicht zu beanstanden; zumal dies praxisgemäss erfolgt und der Rechtsmitteleingabe auch keine Gründe zu entnehmen sind, wel- che die Richtigkeit dieser Erhebung in Zweifel zu ziehen vermöchten. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). In Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Griechenland wurde bereits am 17. Januar 2023 eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh- rerin angeordnet; diese hat weiterhin unveränderten Bestand. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) hat und zur Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1538/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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