Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1533/2024
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (…).
E-1533/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. November 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu sei- nen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Provinz B._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich der Kultur der Gülen-Gruppe nah gefühlt und deshalb eine Predigerschule als Gymnasium besucht, dass er sich während des Gymnasiums für einen Vorbereitungskurs für die Gymnasiumaufnahmeprüfung der Gülen-Gruppe, den er zuvor selbst be- sucht habe, engagiert habe, dass (…) nach ihm gesucht worden sei und er sich auf die Polizeiwache habe begeben müssen, wo er unter anderem ausgesagt habe, keinen Kon- takt mehr zu zwei verhafteten Lehrern zu haben, die er von der Gülen- Gruppe gekannt habe, dass er (…) 2023 erneut für eine Aussage auf den Polizeiposten eingela- den worden sei, er aber, in der Annahme verhaftet zu werden, nicht hinge- gangen sei, dass er in der Folge mit dem Flugzeug von C._______ nach D._______ geflogen sei und sodann auf dem Landweg am 5. September 2023 in die Schweiz gekommen sei, dass am 8. Oktober 2023 über den Dorfvorsteher nochmals nach ihm ge- fragt worden sei, dass er davon ausgehe, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu wer- den, dass er mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 unter anderem einen Strafre- gisterauszug sowie zwei Protokolle des Dorfvorstehers als Beweismittel zu den Akten reichte,
E-1533/2024 Seite 3 dass am 5. Dezember 2023 die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zwecks weiterer Abklärungen erfolgte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2024 feststellte, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht eines Verfahrenskostenvor- schusses ersucht,
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-1533/2024 Seite 4 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die Vorinstanz im Besonderen dargelegt hat, weshalb sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergäben, dass ihm Verfolgungs- massnahmen drohen würden, dass das Risiko, dass er wegen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung verurteilt beziehungsweise verhaftet werden würde, als gering einzuschät- zen sei, da er bei den besagten Vorbereitungskursen als minderjähriger Schüler teilgenommen habe, dass er seit dem Gymnasium keinen Kontakt zum Vorbereitungskurs be- ziehungsweise der Gülen-Bewegung gehabt habe, dass er anscheinend (…) auf dem Polizeiposten eine Zeugenaussage ge- macht habe, dass es bezüglich der jüngsten Einladungen auf den Polizeiposten keine Anhaltspunkte dafür gebe, er könnte aufgrund seiner Teilnahme am Vorbe- reitungskurs festgenommen und verurteilt werden,
E-1533/2024 Seite 5 dass den Protokollen des Dorfvorstehers nur ein geringer Beweiswert bei- gemessen werden könne, da aus diesen nicht hervorgehe, weshalb er von der Gendarmerie gesucht werde, dass er zudem auch nicht wisse, weshalb er erneut eingeladen worden sei, dass gegen ihn weder ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl noch ein Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren vorliege und er bisher auch keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, dass er schliesslich legal über den Flughafen ausgereist sei und man ihn bereits dort hätte verhaften können, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und an jenen von Art. 3 AsyIG an die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, dass er ausführt, nicht nur die tatsächlichen Anhänger der Gülen-Bewe- gung, sondern auch die vermeintlichen Anhänger beziehungsweise die schon vor dem Militärputsch mit der genannten Bewegung in Verbindung standen, würden verfolgt werden, dass von der Gruppe, welcher er damals angehörte, bereits zwei Lehrer verhaftet worden seien und für ihn die konkrete Gefahr einer Verhaftung bestanden habe, dass seine Furcht vor einer Verhaftung im Falle einer Rückkehr begründet sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterer staat- licher Verfolgung ausgesetzt wäre, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be- achtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten et- was Stichhaltiges entgegenzusetzen,
E-1533/2024 Seite 6 dass weder aus seinen pauschalen Ausführungen im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung noch aus seiner Argumentation bezüglich einer mög- lichen Verhaftung hervorgeht, weshalb er konkret asylbeachtliche Verfol- gungshandlungen befürchten müsste, zumal er sich auch nicht ansatz- weise mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu den eingereichten Proto- kollen des Dorfvorstehers auseinandersetzt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG [erster Satz]; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete – wie etwa die Provinz B._______ – nicht für ge- nerell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine
E-1533/2024 Seite 7 einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vor- gesehen]), dass der alleinstehende junge Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ge- sund ist und über eine angefangene akademische Ausbildung verfügt, in seiner Heimat eine intakte Beziehung zu seinen Verwandten unterhält und vor seiner Ausreise sowohl zeitweise bei diesen gewohnt als auch gearbei- tet hatte (vgl. SEM-eAkten 18/13 F9 ff., F17 und F31 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Beschwerdeführer über eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihm zuzumuten ist, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und mithin das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer demnach die Kosten des Ver- fahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1533/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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