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E-1533/2011

E-1533/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-1533/2011

Urteil vom 21. März 2011

Besetzung

Einzelrichter Markus König,

mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien

A._______,

Mali,

vertreten durch Elio G. Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 14. April 1998 ein erstes Asylgesuch ge­stellt hatte,

dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 1999 dieses Gesuch abge­lehnt und gleichzeitig die Wegweisung des Be­schwerdeführers und den Voll­zug verfügt hatte,

dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Ver­fügung erhobene Beschwerde vom 26. April 1999 mit Urteil vom 23. Juni 1999 abgewiesen hatte,

dass der Beschwerdeführer am 24. September 1999 vom BFM in die Elfen­beinküste (Abidjan) geflogen worden war,

dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2010 ein zweites Asylgesuch stellte,

dass er am 11. Februar 2011 anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel respektive der An­hörung zu den Asyl­gründen vom 2. März 2011 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs ausführte, er sei nach der Rückführung nach Afrika bis im September 2000 in der Elfenbeinküste geblieben und erst dann nach Mali zurückge­kehrt, wo ihm von der Polizei in C._______ die Identitätskarte abgenommen und er im Februar 2001 verhaftet worden sei,

dass der Grund für die Verhaftung die bereits vor der ersten Ausreise er­folgte Veruntreuung von B._______, welche der Staat seinem Vater zur Verfügung gestellt habe, gewesen sei,

dass er in der Haft in C._______ misshandelt und einmal einem Gericht vorge­führt worden sei, indessen kein Urteil gefällt worden sei,

dass er am 31. Dezember 2001 aus der Haft entwichen und direkt nach Mau­retanien gefahren sei, von wo aus er nach Portugal geflogen und mit dem Zug nach Österreich gereist sei,

dass er zwei Jahre später nach Italien gezogen sei, obschon er in Öster­reich einen positiven Asylentscheid erhalten habe,

dass er auch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dieses Gesuch je­doch abgelehnt worden sei (wobei über einen entsprechenden Rekurs noch nicht entschieden sei) und er Italien am 6. Februar 2011 mit Ziel Schweiz verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2011 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord­nete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erhob,

dass er dabei materiell die Anerkennung des Flüchtlingsstatus, eventuali­ter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zwecks Beschaffung rechts­ge­nüglicher Identitätspapiere und in prozessualer Hinsicht die Ausset­zung des Vollzugs der Wegweisung be­antragte,

dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we­sent­lich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2011 beim Bundesverwal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass daher auf das Beschwerdebegehren um Anerkennung der Flüchtlings­eigenschaft nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein­getre­ten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver­fah­ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl­verfah­rens in den Heimat- oder Her­kunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Be­stimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig­net sind, die Flüchtlings­eigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh­rung vorüberge­henden Schutzes relevant sind,

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be­reits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolg­los durch­laufen hat,

dass das BFM das zweite Asylgesuch mit der Be­gründung abgelehnt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass nach dem Ab­schluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh­rung vorübergehenden Schutzes relevant wären,

dass die neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht ei­ner Vielzahl widersprüchlicher Angaben offensichtlich nicht glaubhaft seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben),

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter ande­rem festhält, bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er entgegen der Ansicht des BFM aufgrund der Vorkommnisse des Jahres 1998 erneut einer Verfol­gungsgefahr ausgesetzt und eine Gefährdung an Leib und Leben stelle geradezu einen klassischen Fluchtgrund dar, was das BFM über­sehe (vgl. Beschwerde S. 1),

dass die politische Situation im Heimatstaat eine Rückkehr dorthin nicht er­laube, weil sich Mali in einem wirtschaftlich desolaten und politisch insta­bilen Zustand befinde, und der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet würde und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde S. 1),

dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter Pra­xis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuch­stellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Feh­len von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bezie­hungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorü­bergehen­den Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14),

dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforde­rungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.) und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vorn­herein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und in diesem Zusammenhang BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3),

dass das BFM eine ganze Reihe von ins Auge stechenden Widersprü­chen in den zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2),

dass die Feststellungen des BFM nach Durchsicht der Akten zu bestäti­gen sind und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Be­schwerde S. 1, Ziff. 2) unbehelflich sind, soweit sie überhaupt auf die Ar­gumentation des BFM Bezug nehmen,

dass die für die Zeit nach der (im September 1999 erfolgten) Rückkehr ins Heimatland geltend gemachten Ereignisse als offensichtlich unglaub­haft zu qualifizieren sind,

dass in der Beschwerde auf die angeblichen Vorkommnisse von 1998 Be­zug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 1, Ziff. 1), jenen Vorkommnis­sen allerdings bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz abgesprochen worden war,

dass folglich vorliegend Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigen­schaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen zur Gewährung vorü­ber­gehenden Schutzes fehlen,

dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen bleibt, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, weshalb der Beschwerdefüh­rer vorher in Italien und dann erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wo er bereits in Österreich einen positiven Asylent­scheid erhalten haben will,

dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs nach dem Gesagten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als haltlos im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bezeichnen sind und das BFM zu Recht ge­stützt auf diese Bestimmung nicht auf das zweite Asylgesuch des Be­schwerdeführers eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli­che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Her­kunftsland droht,

dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be­schwer­deführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei­nem Heimat­land herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon­kreten Ge­fährdung ausgesetzt,

dass in Mali gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Situa­tion allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. etwa die Urteile D-8319/2010 vom 13. Dezember 2010 S. 6 f. oder D-6395/2010 vom 15. September 2010 S. 8),

dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Be­schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individu­ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge­sundheitlicher Na­tur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegwei­sung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Beschwerdeführer im Übrigen ohne plausible Begründung keiner­lei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und das BFM in die­sem Zusammenhang zu Recht auch auf seine auffällig ungereimten Anga­ben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatland hinwies,

dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass erst recht keine Veranlassung besteht, eine vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere (vgl. Be­schwerde S. 2) anzuordnen,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Markus König

Rudolf Bindschedler

Versand: