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E-1531/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1531/2024

U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihr Kind C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (…).

E-1531/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimat- staat am 15. November 2022 legal mit seinem eigenen Pass; die Be- schwerdeführerin und ihr Kind reisten ebenfalls legal mit ihren Pässen am

10. März 2023 aus der Türkei aus. Anschliessend seien die Beschwerde- führenden von D._______ aus gemeinsam weitergereist. Am 21. August 2023 gelangten sie in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. B. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 4. Oktober 2023 machten die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden im We- sentlichen geltend, als alevitische Kurden hätten sie immer schon ein schwieriges Leben in der Türkei gehabt. So seien sie beispielsweise wegen der kurdischen Sprache oder wegen des Vornamens ihres Sohnes diskri- miniert worden. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre als (…) gearbeitet und sei in diesem Zusammenhang auch im Ausland zum Einsatz gekom- men, bevor er von 2019 bis zur Ausreise als Taxifahrer in F._______ tätig gewesen sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten ihn die Behörden im letz- ten Jahr vor seiner Ausreise immer wieder unter Druck gesetzt und mittels Drohungen versucht, ihn zu einer Zusammenarbeit zu zwingen. Weil er un- terwegs häufig kontrolliert worden sei, habe er auch Fahrgäste verloren. Zudem habe er sich für die Rechte und die Freiheit der Kurden eingesetzt, mehrmals an Demonstrationen für die kurdische Bewegung teilgenommen, politische Broschüren verteilt und bei den Wahlen als Stimmenzähler mit- geholfen. Als ihm der Druck seitens der türkischen Behörden zu gross ge- worden sei, habe er entschieden die Türkei zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer in den sozialen Medien aktiv geworden. Die Beschwerdeführerin sei von der türkischen Polizei be- obachtet, nach dem Beschwerdeführer befragt und schikaniert worden. Im Juni 2023 – als der Beschwerdeführer bereits in D._______ gewesen sei – sei gegen ihn aufgrund seiner Facebook-Posts in der Türkei eine Anzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation erstattet worden. Sein Vater sei in der Folge einer Anhörung zugeführt, anschliessend aber wieder frei- gelassen worden. Die türkischen Behörden würden nach wie vor bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm fragen.

E-1531/2024 Seite 3 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und verwies diesbezüglich auf die Probleme ihres Ehemannes und die damit einhergehende von ihr erlebte Behelligung durch die türkische Polizei. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Iden- titätsausweise im Original zu den Akten. Zudem reichten sie diverse Jus- tizdokumente ein. C. C.a Am 9. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiter- ten Verfahren zugewiesen. Am 24. Oktober 2023 informierte die zugewie- sene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung der Mandatsverhält- nisse. Die neue Rechtsvertretung zeigte am 7. November 2023 ihre Man- datierung an. C.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 forderte das SEM die Be- schwerdeführenden auf, sämtliche zugänglichen Strafverfahrensakten be- treffend den Beschwerdeführer beizubringen. C.c Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer fol- gende Dokumente (alle in Kopie) ein: - ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 8. Januar 2024; - zwei Screenshots aus der eJustiz-Plattform UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bi- lişim Sistemi) des Anwalts des Beschwerdeführers in der Türkei. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 – eröffnet am 8. Februar 2024 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, um in ihren Heimat- staat beziehungsweise Herkunftsstaat oder in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem sie aufgenommen würden, zurückzukehren, unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unter- lassungsfall, wobei es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragte und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ih- res rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2024 beim

E-1531/2024 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung und um umgehende Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln reichten die Beschwerdeführenden folgende neuen Dokumente (in Kopie) zu den Akten: einen Kurzermittlungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (…) Septem- ber 2023 (Sorusturma No: […]; Beschwerdebeilage 9), einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Friedensstrafrichteramt F._______ vom (…) Juli 2023 auf Erlass eines Vorführbefehls (Sorusturma no: […]; Beschwerdebeilage 10); einen Vorführbefehl vom (…) Juli 2023 (Sorusturma No: […]; Degisik is no: […]; Beschwerdebeilage 12); ein For- mular für die Benachrichtigung über Justizmassnahmen zur Terrorismus- bekämpfung vom (…) Juli 2023 (Beschwerdebeilage 18) sowie vier Fotos (Beschwerdebeilage 26). F. Mit Verfügung vom 12. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dür- fen. G. Am 28. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Adressänderung mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-1531/2024 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hatam Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Damit erübrigten sich weitere Anordnungen hinsichtlich ihres Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde wurde zwar die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2024 beantragt, angesichts der Ausführungen in der Be- schwerde ist indessen davon auszugehen, dass sich diese nur gegen das abgelehnte Asylgesuch sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:

E-1531/2024 Seite 6 Die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei reiche für sich alleine ge- nommen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Tür- kei. Die Schwierigkeiten, mit denen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat konfrontiert gewesen seien, würden die Schwelle der Asylre- levanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Hinsichtlich der einge- reichten Dokumente betreffend das angeblich gegen den Beschwerdefüh- rer eingeleitete Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hielt die Vorinstanz fest, dass diesen abgesehen von der Straftat keine ma- teriellen Inhalte zu entnehmen seien und diese lediglich standardisierte Formulierungen enthalten würden. Daher könne keine Schlussfolgerung in Bezug auf die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Straftat gezo- gen werden. Trotz Aufforderung, alle Verfahrensunterlagen bis zum 15. Ja- nuar 2024 vorzulegen, habe der Beschwerdeführer keine Kopie des Vor- führbefehls beigebracht. Zudem würden die eingereichten Dokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale, wie sie beispielsweise bei einem Pass vorhanden seien, verfügen, womit sie leicht fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Mittlerweile sei öffentlich be- kannt, dass solche Dokumente in der Türkei leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Be- weiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese echt seien. Des Weiteren würden die vorliegenden Be- weismittel zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein oder meh- rere staatsanwaltschaftliche(s) Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden sei(en). Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim Vorführbefehl, den der Beschwerdeführer bislang nicht zu den Akten gereicht habe, handle es sich um eine Anordnung, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuver- nehmen und danach wieder freizulassen. Insgesamt würden die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht genügen. Es könne daher darauf verzichtet werden, die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen zu prüfen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die ein- gereichten Beweismittel und deren materiellen Inhalt nicht angemessen untersucht und nicht genügend in die Begründung der angefochtenen

E-1531/2024 Seite 7 Verfügung einbezogen. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt, weil sie hinsichtlich des Festhaltebefehls über- sehe, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Aussage verhaften lassen könne (vgl. Beschwerde, S. 17 f.). Bezüg- lich der Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz wird ferner beanstandet, dass die Funktionsweise des türkischen Straf- rechts zwar eigentümliche Besonderheiten aufweise, dies aber an der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgte werde, nichts ändere. Die eingereichten Beweismittel seien aus dem An- walts-UYAP heruntergeladen und einige davon mit einem QR-Code verse- hen, womit sie auf ihre Echtheit überprüfbar seien. Es sei eine rein subjek- tive, unbegründete Behauptung der Vorinstanz, dass die eingereichten Be- weismittel leicht käuflich erwerbbar seien. Zudem würden in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt; die meisten Verfahren würden zu Verurteilungen führen. Die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sei wesentlich höher, wenn eine Person, gegen die strafrechtlich ermittelt werde, politisch aktiv sei oder einen politisch ak- tiven familiären Hintergrund habe. Viele Menschen würden nach ihrer Ver- urteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unterzogen und nicht aus dem Gefängnis entlassen. Wie auch die Vorinstanz festgestellt habe, seien die türkischen Justizbehörden und Gerichte von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt, weshalb eine unabhängige und faire Urteilsfindung nicht gegeben sei. Insbesondere gegen regimekritische Kurden, wie den Beschwerdeführer, seien keine fairen Urteile zu erwarten. Es sei – gestützt auf die entsprechenden Normen des türkischen Straf- rechts – sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt würde, womit die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Daher hätten er, sowie die Be- schwerdeführerin und ihr Kind als reflexverfolgte Kernfamilie, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die politische Situation in der Türkei habe sich in den letzten Jahren im Hinblick auf die Menschen- rechte ferner zunehmend verschlechtert, was die zu befürchtenden ernst- haften Nachteile für die Beschwerdeführenden noch verschärfe. Die türki- schen Behörden würden Ermittlungsverfahren und Strafverfolgungsmass- nahmen missbrauchen, um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositionsparteien vorzugehen.

E-1531/2024 Seite 8 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft

E-1531/2024 Seite 9 zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten of- fenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da- rauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver- waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu- halten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ab- lage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver- zeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht bezüglich der Aktenfüh- rung durch die Vorinstanz zunächst zu folgendem Schluss: Im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz (vgl. SEM-Akte A40) wurden insgesamt elf Beweismittel aufgelistet, welche alle am 4. Oktober 2023 an- lässlich der Anhörung des Beschwerdeführers eingereicht wurden (vgl. SEM-Akte A34 S. 6 [nach F42 und der Pause]). Dabei wurden teil- weise dieselben Dokumente doppelt aufgeführt, wobei die Doppel im Be- weismittelverzeichnis der Vorinstanz nicht nacheinander, sondern ir- gendwo eingereiht wurden (vgl. SEM-Akte A40 BM 3, BM 5 und BM 8 sowie BM 4 und BM 9). Auf dem Beiblatt der Caritas (abgelegt als BM 1) sind demgegenüber nur fünf Beweismittel mit anderer, ausführlicherer Bezeich- nung als im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz aufgelistet. Im Beweis- mittelverzeichnis der Vorinstanz wird keinerlei Bezug zu diesem Beiblatt genommen und es ist nicht klar, inwiefern respektive inwieweit sich die in den beiden Verzeichnissen aufgelisteten Dokumente entsprechen und auf welches Verzeichnis sich die Nummerierung auf den Dokumenten selbst bezieht. Obwohl die Beweismittel 3, 5 und 8 im Beweismittelverzeichnis des SEM den gleichen Titel tragen (und sich nur bezüglich der Klassifizie- rung unterscheiden), sind unter den entsprechenden Beweismittelnum- mern im elektronischen Verzeichnis teilweise unterschiedliche Dokumente

E-1531/2024 Seite 10 abgelegt, womit für das Verständnis der Beweismittel nicht auf das Beweis- mittelverzeichnis der Vorinstanz abgestellt werden kann. Bei Durchsicht der Beweismittel fällt ferner auf, dass diverse Dokumente in unterschiedli- cher Zusammensetzung doppelt vorkommen. Hinzu kommt, dass im Asyl- entscheid sodann sieben Beweismittel erwähnt werden, deren Nummern genauso wenig mit der im Beweismittelverzeichnis aufgeführten Numme- rierung übereinstimmen wie deren Bezeichnung. Es ist somit nicht nach- vollziehbar, auf welche Unterlagen in der Auflistung in der angefochtenen Verfügung genau Bezug genommen wird und ob die Liste vollständig ist. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte die Rechtsvertretung zudem ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers zu den Akten, welches zwar im Asylentscheid «BM 6» genannt wird, im Beweismittelver- zeichnis jedoch nicht abgelegt wurde. Zudem wurde dieses Schreiben in einer der SEM-Akte A48 beiliegenden Notiz zwar offensichtlich übersetzt; allerdings wurde nur ein Teil der Notiz (diese endet mitten im Satz) und damit der Übersetzung in die SEM-Akten aufgenommen. Mit dieser unübersichtlichen Art der Aktenführung vermag die Vorinstanz den Anforderungen an die Pflicht zur geordneten Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1) nicht zu genügen und erschwert mangels Nachvollziehbarkeit ei- nen Weiterzug des Entscheids an die Rechtsmittelinstanz sowie auch eine Überprüfung der Sache durch diese erheblich. Auch wenn die Vorinstanz bestimmte Beweismittel als irrelevant erachtet, entbindet diese Einschät- zung sie nicht von ihrer Pflicht, einmal entgegengenommene Dokumente

– falls nötig unter Mitwirkung der Parteien (zur Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG) – korrekt und für die Parteien und die Rechtsmittelinstanz nachvoll- ziehbar in den elektronischen Akten abzulegen und im Asylentscheid zu- mindest aufzuführen, welche Beweismittel abgenommen wurden. Dabei steht es ihr frei, diese aufgrund fehlender Relevanz bei der Entscheidfin- dung – mit entsprechendem Hinweis – nicht zu berücksichtigen. Alternativ können (untaugliche) Beweismittel bereits vorgängig zurückgewiesen res- pektive deren Annahme verweigert werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Im Üb- rigen ist es im Rahmen der korrekten Aktenführung angezeigt, die im Asyl- entscheid aufgeführten Beweismittel jeweils mit der korrekten und vollstän- digen Bezeichnung sowie einer Nummer oder einem anderen geeigneten Identifizierungsmerkmal zu versehen, damit die Beweismittel in den Akten ohne Weiteres unterscheid- und auffindbar sind. Nach dem zuvor Gesagten hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihre Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.

E-1531/2024 Seite 11 7.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz auch den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwal- tungsgericht auch deshalb nicht in der Lage ist, abschliessend über die Beschwerdebegehren zu entscheiden: So bleiben nach Durchsicht der Akten für die asylrechtliche Beurteilung der Gesuchsgründe der Beschwerdeführenden wesentliche Punkte unklar und unvollständig. Dies ist neben der zuvor dargelegten unübersichtlichen Ak- tenführung auch dem Umstand geschuldet, dass die Beweismittel teilweise nicht oder nur schwer leserlich sind (so insbesondere der UYAP Auszug) und seitens der Vorinstanz zu wenige (Rück-)Fragen gestellt wurden. So fehlt es, neben detaillierten Informationen betreffend den Ablauf der Vor- bringen rund um die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Be- schwerdeführers (insbesondere Informationen zum genauen Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Posts auf Facebook publiziert hat, dazu, wie er von der Einleitung des Verfahrens erfahren und die eingereichten Beweis- mittel erhalten habe sowie zu den Umständen der – offenbar bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten – Mandatierung des An- walts in der Türkei), beispielsweise auch an den tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmass er tatsächlich in den sozialen Medien aktiv war (z.B. die Anzahl und Reichweite sowie der ge- naue Inhalt seiner Posts auf Facebook; allfällige frühere strafrechtliche Ver- fahren in der Türkei). Entsprechend hätte neben einer detaillierteren Befra- gung vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt werden müssen, bei- spielsweise die geltend gemachten Aktivitäten in den sozialen Medien zu belegen, leserliche Exemplare seiner Dokumente (insbes. einen leserli- chen UYAP-Auszug) sowie eine Vollmacht seines Anwalts in der Türkei einzureichen. 7.3 Schliesslich kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch ihrer Begründungspflicht nicht nach, erschöpft sich ihre Argumenta- tion doch grösstenteils in pauschalen, textbausteinartigen Formulierungen. Insbesondere bei der Würdigung der eingereichten Beweismittel ist – auch für das Gericht – nicht ersichtlich, welche (verifizierbaren) Sicherheitsmerk- male die eingereichten Dokumente gemäss der Vorinstanz, etwa wie in ei- nem Reisepass, aufweisen müssten, zumal auf einigen der Beweismittel zumindest die Bürgeridentifikationsnummer («vatandaslik no» respektive «T.C.») des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Schliesslich sind – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – beispielsweise dem Untersuchungsbe- richt vom 21. Juni 2023 durchaus Hinweise auf den materiellen Inhalt der ihm unterstellten Straftat zu entnehmen (vgl. SEM-Akten S. 108 ff.

E-1531/2024 Seite 12 [enthalten in BM 3 des Beweismittelverzeichnisses der Vorinstanz]). Des Weiteren setzt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in kei- ner Weise mit den individuellen Umständen rund um die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auseinander, was mit der in dieser Hinsicht ungenügenden Sachverhaltsfeststellung zusammen- hängen dürfte (vgl. hierzu auch oben E. 7.2). Da es sich beim geltend ge- machten gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren um ei- nen zentralen Asylgrund handelt, erweist sich eine vertiefte Auseinander- setzung mit den Umständen rund um dieses Vorbringen sowie den dazu

– sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfah- ren – eingereichten Beweismittel als unerlässlich. 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat und auf- grund der Verletzung der Aktenführungs- und Begründungspflicht auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Vorinstanz zunächst ihrer Aktenführungspflicht im Sinne der obigen Erwä- gungen nachzukommen hat (vgl. E. 7.1 hiervor) und auch die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf (insbesondere vertiefte An- hörung der Beschwerdeführenden und Einfordern leserlicher Unterlagen [vgl. E. 7.2 hiervor], sowie allenfalls Prüfung der Authentizität der einge- reichten Beweismittel), die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens spren- gen würden. Aus der in Wahrung des Instanzenzugs neu zu erlassenden Verfügung hat sich in Würdigung aller relevanten Umstände des vollständig erhobenen Sachverhalts zu ergeben, ob und inwiefern die – soweit nach einlässlicher Prüfung als glaubhaft erachteten – Vorbringen Asylrelevanz aufweisen. Diesbezüglich wird die Vorinstanz ebenfalls aufgefordert, die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel (darunter der

E-1531/2024 Seite 13 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingeforderte Vorführbefehl vom

28. Juli 2023) auf ihre Authentizität und – soweit geboten – ihre Asylrele- vanz zu prüfen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als sube- ventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 ist dem- nach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach- verhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos- ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs- aufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) aus- zurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1531/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur geordneten Aktenführung und zur vollständigen und richti- gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschlies- senden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückge- wiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Janine Sert

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