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E-1513/2015

E-1513/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1513/2015 Urteil vom 26. März 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2005 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das SEM am 20. September 2006 unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte, dass eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde vom Bundesveraltungsgericht mit Urteil E-5619/2006 vom 16. Dezember 2009 abgewiesen wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 ein zweites Asylgesuch einreichte und dazu am 30. September 2014 durch das SEM angehört wurde, dass er zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und sei neu aus diesen Gründen gefährdet, dass er nämlich seit 2013 Mitglied der "Justice and Equality Movement" (JEM) in der Schweiz sei, dabei den Posten des (...) innehabe und in diesem Rahmen an Sitzungen, regimekritischen Kundgebungen und internationalen Treffen von JEM-Anhängern und Sudanesischen Oppositionsmitgliedern teilnehme und er ausserdem für (...) zuständig sei, dass er zur Untermauerung dieser exilpolitischen Tätigkeiten der Vor­instanz eine Kopie der Aufnahmeerklärung bei der JEM, den Mitgliederausweis, eine Kopie der Verpflichtungserklärung der JEM anlässlich der (...), zwei Bestätigungsschreiben der JEM, mehrere Fotografien, die ihn mit JEM-Mitgliedern zeigen würden, einen Artikel der "Gulf Times" vom (...) 2010 sowie zwei Berichte über die Lage in Darfur zu den Akten reichte, dass das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vorliegend geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass zudem die im Zentralen Migra­tionssystem ZEMIS genannte Herkunft des Beschwerdeführers zu berichtigen sei, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf eine Kostenbevorschussung sowie die Beigabe des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt beantragt wurden, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich im Asylbereich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E.5, zur Publikation vorgesehen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, dass solche dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat, dass sie namentlich zu den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen und Fotografien festhielt, diese sowie die dazu geltend gemachten Aktivitäten vermöchten nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches für die sudanesischen Geheimdienste erkennbares exilpolitisches Profil hindeuten, welches den Beschwerdeführer in den Augen der sudanesischen Behörden als staatsgefährdend erscheinen liesse, dass das SEM weiter ausführte, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der JEM und die Treffen mit Nichtregierungsorganisationen würden keineswegs auf ein besonderes politisches Engagement hinweisen, dass das SEM feststellte, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstens um einen der zahlreichen Mitläufer an exilsudanesischen Anlässen handle, welcher nicht zum "harten Kern" von aktiven oppositionellen Sudanesen im Ausland gehöre, und diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) behandelten Verfahrens A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12) vergleichbar sei, dass das SEM zum Schluss kam, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, selbst wenn die sudanesischen Behörden allenfalls davon erfahren hätten, nicht geeignet seien, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bewirken, sich vielmehr der Eindruck aufdränge, diese Aktivitäten hätten nicht in erster Linie die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden im Fokus mit dem Ziel, dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erreichen, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden (namentlich des Geheim- und Sicherheitsdienstes "National Intelligence and Security Services" [ISS]) geraten können, wenn sie sich politisch engagieren und kritisch gegen die aktuelle Regierung, gegen die Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder der Unterstützung einer Rebellengruppe verdächtigt werden (vgl. hierzu Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 10.5 m.w.H.), dass sodann sudanesische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt mit Anhörungen durch sudanesische Sicherheitsorgane und dabei mit Fragen nach allfälligen Kontakten zur Auslandopposition rechnen müssen, dass der EGMR vor diesem Hintergrund im erwähnten Urteil vom 7. Januar 2014 (Verfahren 58802/12) feststellte, die Situation politischer Opponenten der sudanesischen Behörden sei sehr unsicher, dabei alle Personen gefährdet seien, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden und der Gerichtshof bezüglich exilpolitischer Aktivitäten grundsätzlich feststellte, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden, dass gemäss diesen Ausführungen namentlich solche Personen im Blickpunkt der Regierung sein dürften, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben, dass der Beschwerdeführer auch im Sinn des angeführten Urteils des EGMR offensichtlich kein beachtliches politisches Profil aufweist, dass die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach der Beschwerdeführer nicht nur als "Teilnehmer" von Tätigkeiten und einfaches Mitglied des JEM bezeichnet werden könne, was durch die eingereichten Unterlagen belegt werde, nicht überzeugend sind, dass er im zweiten Asylgesuch vom 31. Januar 2014 ausführte, "seit (...)" - mithin ungefähr seit (...) - Mitglied des JEM zu sein, was sich mit den Angaben anlässlich der Anhörung vom 18. November 2014 deckt (vgl. Protokoll S. 3), dass in den beiden eingereichten Bestätigungen vom (...) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei ein "active member", "strong supporter" beziehungsweise "highly qualified member" des JEM mit einem "active involvement" für diese Bewegung, was diese - unmittelbar nach dem geltend gemachten JEM-Beitritt ausgefertigten - Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben erscheinen lässt, dass in dem angeblich von B._______ verfassten Schreiben vom (...) zwar ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei seit "(...)" offiziell JEM-Mitglied, sich dies allerdings mit seinen erwähnten Angaben nicht vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend macht, er habe auch an Konferenzen - und zwar nicht nur im Plenum, sondern vorne am Konferenztisch - teilgenommen, so sei er beispielsweise neben (...) gesessen und dabei fotografiert worden, dass den privat aufgenommen Fotografien allerdings nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich besonders exponiert hätte, dass der Beschwerdeführer auf der einen Fotografie mit dem genannten (...) zwar neben diesem am Podiumstisch sitzt - ohne, dass Publikum auf dem Bild zu sehen wäre -, bei der zweiten, aus (und mit) dem Publikum aufgenommenen Foto jedoch ersichtlich wird, dass dies gar nicht ein für den Beschwerdeführer reservierter Podiumsplatz war, dass diese beiden Aufnahmen vielmehr den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe für die Aufnahme der ersten Fotografie vor Einlass des Publikums kurz auf dem freien Podiumssitz Platz genommen, dass diese Annahme durch die Beschreibung des ersten Bildes anlässlich der Anhörung vom 18. November 2014 bestätigt wird: "(GS überreicht weiteres Foto, Beweismittel 6:) Das hier ist C._______. Er ist der (...). Hier sieht man mich und hier ist D._______. Wir haben über die Ausstattung des Konferenzsaales diskutiert, bevor die Leute zu uns kamen" (vgl. Protokoll S. 8; Hervorhebung BVGer), dass bei genauer Betrachtung der zu den Akten gereichten Bilder festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auf keinem einzigen Bild mit Parteikadern und Publikum zu sehen ist und aus den - teilweise gestellt wirkenden - Aufnahmen einzig geschlossen werden kann, er habe sich bei Treffen im kleinen Kreis mit gewissen Personen ablichten lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat kein politisches Engagement ausgeübt hat (vgl. Beschwerde S. 7) und die Kernvorbringen, mit denen er sein erstes Asylgesuch begründet hatte, als unglaubhaft zu qualifizieren waren, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung seines zweiten Asylgesuchs mit den Worten einleitet, er habe sich in der Schweiz nun "ein politisches Profil angeeignet" (vgl. Gesuch S. 2), was den deutlichen Eindruck bekräftigt, es gehe ihm bei den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in erster Linie um das Erlangen eines Aufenthaltsstatus' in der Schweiz, dass daher in Würdigung der gesamten Aktenlage die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen und folglich das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG und damit auch eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllt, weshalb das Staatssekretariat das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass nach dem oben Gesagten sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass daher der Vollzug der Wegweisung sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - wie bereits im Urteil zum ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt - die Heimatregion des Beschwerdeführers, Darfur, Schauplatz eines Bürgerkrieges ist und dort eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in Sudan offensteht und ihm zuzumuten ist, ausserhalb von Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen, wo er sich früher bereits längere Zeit aufgehalten und gearbeitet hat (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009 E. 6.3), dass sich auch an den individuellen Voraussetzungen für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seit dem Urteil zum ersten Asylverfahren keine massgeblichen Änderungen ergeben haben, der Beschwerdeführer gemäss Akten keine gesundheitlichen Probleme zu beklagen hat, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden und nach wie vor nicht anzunehmen ist, er werde nach einer Heimkehr in seiner Existenz gefährdet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009 E. 6.3.2), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich weiterhin möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag einer Änderung respektive Berichtigung des Eintrags des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im ZEMIS mangels Zuständigkeit nicht eintritt, ein solcher allenfalls beim SEM einzureichen wäre, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und damit auch dem Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters gemäss art. 65 Abs. 2 VwVG nicht entsprochen werden kann, dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass nach dem Gesagten bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: