opencaselaw.ch

E-1512/2011

E-1512/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge China etwa im Sep­tember 2010 und gelangte auf dem Landweg über unbekannte Län­der am 5. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie noch am Einreisetag um Asyl nachsuchte. Da sie bei der Mel­dung des Asyl­gesuchs keine Aus­weispa­piere abgab, wurde sie - verbunden mit der Androhung, im Un­terlas­sungsfall werde auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten - aufgefordert, in­nert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente nachzureichen (vgl. A3/1). Für die Dauer des Asylver­fahrens wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Das BFM liess aufgrund der Zweifel an der von der Beschwerdeführerin gel­tend gemachten Minderjährigkeit am 10. Januar 2011 von einem Fach­arzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen. Das Hand­ske­lett der Beschwerdeführerin wies gemäss dem medizinischen Bericht ein Knochenalter von 18 Jahren oder mehr auf (ab­geschlossenes Knochen­wachstum). Hierzu wurde ihr am 3. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährt. C. Am 12. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin im [EVZ] summarisch sowie am 3. Februar 2011 vom BFM eingehend zu ih­ren Aus­reise- und Asyl­gründen befragt. Die ausführliche Anhörung des BFM zu den Asylgründen fand durch ein reines Frauenteam und in Anwe­senheit einer Vertrauensperson statt. Anlässlich ihrer Befragungen trug sie im We­sent­lichen Folgendes vor: Sie sei in C._______, China, zur Welt gekommen. Die Mutter sei (...) und der Vater Chinese gewesen. Da die Mutter schwer erkrankt sei, sei die Fami­lie - 20 Tage nach der Geburt der Beschwerdeführerin - in (...) gezogen. Die Mutter sei kurz darauf verstorben, worauf die Be­schwerdeführe­rin al­leine mit ihrem Vater in (...) gelebt habe. Sie sei [im Schulalter] dort eingeschult worden und habe [einige] Jahre lang den Unterricht besucht, bevor sie mit dem Va­ter an ihrem Geburtstag am (...) 2006 nach C._______ zurückgekehrt sei. Während ihrer Schulzeit hät­ten die anderen Kinder sie verspottet, weil sie das Kind eines Chine­sen sei. Nach dem Besuch eines (...) in C._______ sei ihr Vater von fünf bis sechs Männern zusammengeschlagen und später liegengelassen wor­den, während man die Beschwerdeführerin verschleppt habe. In der Folge sei sie etwa vier Jahre lang in einem kleinen Zimmer festgehalten und von zuerst sieben, danach von acht Männern fünf bis sechs Mal täg­lich ver­gewaltigt und geschlagen worden. Als sie demonstriert habe, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, sei sie zudem geschlagen worden. Über­dies sei sie - in ei­nem ge­schlossenen Fahrzeug - abermals in ein an­deres Gebäude gebracht wor­den, wo sie verschiedenen Männern sexu­elle Dienste habe erbringen müs­sen. Während ihrer Gefangenschaft habe sie zwei Kinder geboren und eine Fehlgeburt erlitten. Das erste Kind habe man sofort nach der Ge­burt weggebracht, deshalb kenne sie das Geschlecht dieses Kindes nicht. Als sie geweint und nach dem Kind verlangt habe, habe man sie mit einem Vorschlaghammer (...) geschlagen - sie habe hiervon auch eine Narbe davon getra­gen - und gesagt: "So, jetzt kannst du zu deinem Kind rennen". Das zweite Kind, [Geschlecht des Kindes], habe sie etwa zwei Monate lang bei sich behal­ten dür­fen, bevor man ihr auch die­ses Kind weggenommen habe. Sie habe sehr oft an Selbstmord gedacht, schliesslich aber gehofft, man würde ihr eines Tages ihre Kinder zurückbringen. Nach ihrer Fehlgeburt habe man sie derart heftig geschlagen, dass sie das Bewusst­sein verlo­ren habe; danach wisse sie nicht mehr, was geschehen sei. Im Übrigen kenne sie ihr Geburtsalter von den Aussagen ihres Vaters. Da­nach habe sie, seit sie in der Schule sei, ihr Alter gezählt. Ihr sei es je­doch gleich, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht; sie wolle im Grunde kein Kind mehr sein. Zudem sei sie anders als die anderen Kinder. D. Gemäss der von Amtes wegen eingeleiteten ärztlichen Untersuchung re­spektive dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ärztin für allge­meine Medi­zin, vom (...) Januar 2011 leide die Beschwerdeführerin an [Entzündung] und weise zudem Schmerzen im [Körperpartien] auf. Der durchgeführte Aids-Test sei negativ ausgefallen (vgl. A16/1). E. Das BFM trat mit Verfügung vom 1. März 2011 - gleichentags eröffnet - ge­stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2011 ein und ordnete deren Wegweisung und den Vollzug an, wobei sie die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas­sen habe. Auf die detail­lierte Begrün­dung wird - so­weit entscheidwesent­lich - in den nachstehenden Erwägungen eingegan­gen. F. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 8. März 2011 (Datum Poststem­pel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die vo­rinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe­ben und die Sa­che zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorin­stanz zurück­zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses ersucht. Sodann wurde ausgeführt, dass die Be­schwer­deführerin zwar über keine finanziellen Mittel verfüge, jedoch keine Für­sorgebestätigung beigebracht werden könne, da sie sich im (...) aufhalte, welches derartige Bescheinigungen nicht ausstelle. Auf die detail­lierte Begrün­dung wird - so­weit urteilsrele­vant - in den nachstehenden Erwägungen eingegan­gen. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Kurzbericht der Hilfswerksvertre­tung vom 3. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Diesem ist zu ent­neh­men, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und über­zeu­gend seien. Aufgrund der Erinnerung an ein seelisch einschneiden­des Erlebnis erscheine es zudem plausibel, dass sie Vieles nicht mehr prä­sent habe. Ferner habe sie während der Befragung starke Emotionen ge­zeigt, welche auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen schliessen lassen würden. Im Übrigen hätten die vermeintlichen Widersprü­che aufgeklärt werden können. Aufgrund des stark traumatisier­ten Eindrucks werde eine psy­chologische Abklärung respektive Betreu­ung von Amtes wegen ange­regt. Schliesslich wirke die Beschwerdeführe­rin minderjährig. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. März 2011 vollständig beim Bun­des­verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Verfügung vom 11. März 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwer­deführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), das Ge­such um Gewäh­rung der unent­geltlichen Rechts­pflege werde gutgeheissen und auf die Erhe­bung ei­nes Kostenvorschus­ses verzich­tet. I. Mit Telefaxeingabe vom 14. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legi­timiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beur­teilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre­ten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintre­ten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich kon­sequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefoch­tene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent­scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).

E. 3.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu ent­scheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ge­schehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzuneh­menden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentschei­des auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun­desverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und de­ren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG mate­riell zur Sache zu äussern hat.

E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getre­ten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abge­ben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba­ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht­lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder­nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 5.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und Identitäts­papieren innerhalb der eingeräumten 48 Stunden vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin niemals Dokumente besessen habe, er­scheine nicht glaubhaft, da sie in (...) die Schule be­sucht habe und da­her zumindest im Besitze einer Geburtsurkunde habe sein müs­sen so­wie mehrmals die (...)-chinesische und ebenfalls die schwei­zeri­sche Grenze überquert habe und hierfür ein Identitätsdoku­ment notwen­dig sei. Auch ihre Angaben in Bezug auf die Reisemodalitäten wür­den un­glaubhaft anmuten, zumal sie in der An­hörung erklärt habe, sie sei an dem Ort, an welchem man sie gefangen gehalten habe, ohnmäch­tig gewor­den und sei daraufhin in einem Lastwa­gen wieder erwacht; indes­sen habe sie in der Erstbefragung ausgeführt, sie habe sich nach dem Ohn­machtsanfall noch einige Wochen an einem ihr unbekannten Ort in China aufgehalten, bevor sie ausgereist sei. Über­dies habe sie anläss­lich der Erstbefragung angegeben, die Fahrzeit habe 24 Stunden betra­gen; wo­hingegen sie in der Anhörung erklärt habe, die Fahrt habe zwei oder drei Tage gedauert. Die unglaubwürdigen und wi­der­sprüchlichen Aussa­gen würden zum Schluss führen, dass die Be­schwer­deführerin an­ders als in der geschilderten Weise in die Schweiz ge­langt sei. Aufgrund der pflicht­widrigen Nichtabgabe von entsprechen­den Dokumenten stehe zu­dem die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Des Weiteren betrage das chronologische Alter der Beschwerdeführerin ge­mäss Knochenaltersanalyse 18 Jahre oder mehr. Nachdem sie angege­ben habe, am (...) geboren zu sein, liege die Abwei­chung - gemäss der von der ARK eingeführten und vom Bundesverwal­tungsgericht weitergeführten Praxis - innerhalb des Toleranzbereichs von drei Jahren, womit eine Identitätstäuschung durch die Knochenaltersana­lyse alleine nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Angesichts der pflichtwidri­gen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten und den offensicht­lich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sei jedoch davon auszuge­hen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine voll­jährige Person handle. Dafür würden auch ihre im Verlauf der Anhö­rung getätigten Aussa­gen sprechen, gemäss welchen es ihr einerlei sei, ob sie bereits 18 Jahre alt sei oder älter, zumal sie kein Kind mehr sein wolle. Ausserdem kenne sie ihr Geburtsdatum nur vom Hörensagen. Im Übrigen habe sie - im Rahmen des ihr ge­währten rechtlichen Gehörs - keine weiteren Anmer­kungen hierzu ange­bracht. Ferner erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings­eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf­grund der Akten­lage nicht erforderlich, da die wider­sprüchlichen Aussa­gen der Be­schwerdeführerin zu den Reisemodalitä­ten und Asylvor­bringen die gel­tend ge­machte Verfolgung unglaubhaft erscheinen lassen würden. So habe sie im Laufe des Verfahrens wider­sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise so­wie zur Reise­zeit gemacht (vgl. A7/19 S. 11, A17/25 S. 14, 21). Realitäts­fern sei auch die Angabe, sie wisse nicht, wie sie aus jenem Haus, in welchem sie jahre­lang missbraucht wor­den sei, weggekommen sei und wer ihr gehol­fen habe (vgl. A7/19 S. 12). Widersprüche zwischen den Aus­sagen der Be­schwerdeführerin an der Erst­befragung und an der An­hö­rung erkannte die Vorinstanz auch in den Angaben be­treffend die Gescheh­nisse am Tag der Entführung beziehungs­weise den Grund des Streits zwischen dem Vater und den Män­nern (vgl. A7/19 S. 3, 10, A17/25 S. 10). Hinzukomme ausserdem der Um­stand, dass die Beschwerdeführerin die Männer, welche sie sexuell be­helligt hät­ten, nur vage und detailarm habe beschreiben können, ob­wohl sie täg­lich und über län­gere Zeit mit den Aggressoren in Kontakt ge­standen sei. Ebenso nebu­lös seien ihre Aussagen in Bezug auf den Vater, sie habe ins­beson­dere nur seinen Vornamen nennen können und wider­sprüchliche Angaben betreffend seine Nationalität beziehungs­weise ih­r sozi­a­les Umfeld gemacht.

E. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten, der Logik des BFM könne nicht gefolgt werden, indem es die Minderjährig­keit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie selbst habe ausgesagt, dass sie kein Kind mehr sein wolle beziehungsweise es ihr egal sei, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht, in Abrede stelle; diese Aussa­gen seien im Rahmen der Anhörung im Zusammenhang mit der Ge­währung des recht­lichen Gehörs betreffend die Abklärungsergebnisse der Knochenana­lyse getätigt worden. Für die Beschwerdeführerin sei letzt­lich nicht von Bedeutung, wie alt sie sei, sondern dass sie "anders als die anderen Kinder" sei. Dieser Wunsch, endlich erwachsen zu sein, sei für eine pubertierende Jugendliche - insbesondere mit ihrem Hintergrund - ty­pisch und spreche mehr für als gegen sie. Ferner werde ihr die Aus­sage, sie habe aufgrund der ihr widerfahrenen Erlebnisse jegliches Zeitge­fühl verloren, zum Vorwurf ge­macht, um die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen zu erschüttern. Zudem vermöchten die Details in den Protokol­len (namentlich A zu F 123: steile Holztreppe) respektive ihre Aus­sagen (vgl. A zu F 164) den Vorwurf des BFM, ihre Vorbringen seien realitätsfremd und würden sich in detailarmen Schilderungen erschöp­fen, zu widerlegen. Schliesslich sei den Akten - trotz geltend ge­machter Verge­waltigung und mehrfachen Schwangerschaften - keine vom BFM in die Wege geleitete frauenärztliche Untersuchung der Beschwer­deführerin zu entnehmen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach ei­ner Überprüfung der Ak­ten und unter Be­rücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss, dass die abgefassten vor­instanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Nicht­einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Wesentlichen als zu­treffend zu erachten sind und zwecks Ver­meidung von Wiederholun­gen darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführe­rin hat innert 48 Stun­den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Sie ist aufgrund ih­res Verhal­tens - in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht - nicht be­reit gewe­sen, ihre Reise- und Identitätspapiere vorzulegen, um auf diese Weise ihre wahre Iden­tität zu verschleiern und einen allfälligen Wegwei­sungsvoll­zug zu er­schweren oder zu verunmöglichen. Folglich geht das Ge­richt in Überein­stimmung mit der Vorinstanz davon aus, die Be­schwerde­führerin sei auf eine andere als die von ihr geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt.

E. 6.2 Des Weiteren vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen zur gel­tend gemachten Minderjährig­keit der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Das BFM führte aus, mittels der Knochenaltersbestimmung al­leine könne die Minderjährigkeit nicht widerlegt werden, da sie im vorliegenden Fall im Rahmen der Standardabweichung verbleibe (vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Dass die Be­schwerdeführerin auf die Hilfswerksvertretung und die Vertrau­ensper­son minderjährig wirke, vermöge indessen ebenso wenig die geltend ge­machte Minderjährigkeit zu belegen. Zudem werde der Beweis­wert der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die Nichtab­gabe von Reise- oder Identitätsdokumenten reduziert, wenn sie offensicht­lich unzutreffende Angaben zu ihrem Reiseweg mache. Die Min­derjährigkeit der Beschwerde­führerin wurde demzufolge nicht glaubhaft ge­macht. Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin das Risiko der Nichterweislichkeit ei­ner Behauptung (vgl. zur Beweislast in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Mithin bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver­neint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungs­weise derjenigen von Wegweisungs­vollzugshindernissen als nicht erfor­derlich erachtet hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/8 fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlies­send materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summari­schen Prüfung möglich ist. Kann auf Grund einer summarischen materiel­len Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht ist, ist auf das Asylgesuch ge­stützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei­genschaft - oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - ein­zutreten. Es ist ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fäl­len, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshinder­nisse nicht offenkundig ist respektive zusätzliche Abklärungen jegli­cher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begrün­dung be­darf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit si­cher­stellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Ge­fahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtli­cher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zu­sätzli­che Abklärungen in diesem Sinne sind daher so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn wei­tere (auch interne) sachliche Abklärungen notwendig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prü­fung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rah­men einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft of­fenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen wer­den kann. Sollte der Bedarf an weiteren Abklärungen bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren.

E. 6.3.2 Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung, der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs zur Knochenaltersbestimmung, der direkten Anhörung, des Kurzberichts der Hilfswerks­vertretung vom 3. Februar 2011 sowie den Angaben der Vertrau­ensper­son (vgl. A17/25 S. 19, 23) darstellt, im Rahmen ei­ner bloss summari­schen Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, die Be­schwer­deführe­rin erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, denn die Hin­weise auf Verfolgung sind nicht bereits in einer summarischen Prüfung als unglaubhaft er­kennbar. Ins­besondere hinterlassen die Aussagen der Be­schwerde­führe­rin keinen offensichtlich re­alitätsfernen sowie unsubstanzi­ierten Ein­druck, sondern sind vielmehr in einzelnen Aspekten sehr ausführlich (vgl. insbesondere A17/25 S.18 f.). Zudem erscheinen die in der Verfügung aufge­führten Ungereimtheiten als nicht derart schwer­wiegend, als dass aufgrund dieser Äusse­rungen eine offensichtli­che Flüchtlingseigen­schaft der Beschwerdefüh­rerin bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verneint werden muss. Namentlich beziehen sich die erörterten Widersprüche in weiten Teilen lediglich erneut auf die - in der Tat nicht glaubhaften - Umstände der Ausreise beziehungsweise der Reisemodalitäten und nur in zweiter Linie auf die gel­tend gemachten Verfol­gungserlebnisse. Sodann sei festgehalten, dass das BFM einen Wi­derspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin betref­fend die Nationali­tät ihres Va­ters - sie spreche einerseits von einem "Chine­sen", an­dererseits wie­derum von einem "Innermongolen" - er­kennt, welcher nicht nachvollziehbar ist, nachdem die Innere Mongolei - als autono­mes Ge­biet - zur Volksrepublik China gehört. Dass die Beschwerdeführerin fer­ner zu den Vorfällen am Tag ihrer Entführung unglaubhafte Aussagen gemacht habe, überzeugt als Argument deshalb nicht, weil dies sich zu ei­nem Zeitpunkt abspielte, als die Beschwerdeführerin noch sehr jung war und mittlerweile Jahre zurückliegt. Überdies vermag das BFM in die­sem Kontext keine massgeblichen Widersprüche aufzuzeigen; vielmehr konnte die Beschwerdeführerin den Kern der damaligen Ereignisse durch­aus übereinstimmend schildern. Im Übrigen hielt die Hilfswerksvertrete­rin fest, dass die Beschwerdeführerin einen gesamthaft glaubhaften Eindruck hinterlasse sowie den Anschein erwecke, stark trau­matisiert zu sein und aus diesem Grund eine psychologische Abklärung von Amtes wegen beantragt werde (vgl. A17/25 S. 23 sowie Unterschriften­blatt). Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätz­liche tatbestandliche oder rechtli­che Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht gerechtfertigt. Die Vorbringen der Be­schwerdeführerin - sie sei jahrelang, noch im jungen Alter, sexuell miss­braucht worden, habe zwei Kinder bekommen sowie eine Fehlgeburt er­litten - hätten in weiteren Abklärungen näher untersucht werden kön­nen. Insbesondere hätte sich eine von Amtes wegen veran­lasste frauenärzt­liche sowie psychologische respektive psychiatrische Untersu­chung aufgedrängt respektive sind solche Abklärungen auch gegenwärtig noch aktuell. Die ärztli­che Untersuchung von Dr. D._______ vom (...) Januar 2011 ist lediglich in äusserst rudimentärer Form aktenkundig (vgl. A16/1). Daraus geht her­vor, dass der HIV-Test negativ ausgefallen sei. Der Passus "St. N. Verge­waltigung in China?" ist mit einem Fragezeichen versehen; ob diesbezüg­lich Abklärungen getroffen wurden, wird nicht ersichtlich. Die Beur­teilung, wie sie das BFM in der ange­fochtenen Verfügung vorgenom­men hat, kann nur im Rahmen einer mate­riellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentli­chen Verfah­ren ergehen. Somit verstösst ein Nichteintretens­ent­scheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ge­gen Bun­desrecht.

E. 6.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 1. März 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zu­rückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Ver­fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Weiter ist von einem Ob­siegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Es ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für ihr erwachsene not­wendige Vertretungskosten zuzu-sprechen.

E. 7.3 Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 95.- (Fr. 75.- Dolmetscherkosten betreffend) geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint an­gemessen. Der Beschwerde­führerin ist unter Berück­sichtigung der Bemessungs­grundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) somit eine Partei­entschädigung von Fr. 1`195.- (inkl. Auslagen) zulasten des BFM zu­zusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfü­gung des BFM vom 1. März 2011 wird aufgehoben und die Sa­che zur mate­riel­len Be­urtei­lung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1`195.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1512/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...) (eigenen Angaben zufolge geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge China etwa im Sep­tember 2010 und gelangte auf dem Landweg über unbekannte Län­der am 5. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie noch am Einreisetag um Asyl nachsuchte. Da sie bei der Mel­dung des Asyl­gesuchs keine Aus­weispa­piere abgab, wurde sie - verbunden mit der Androhung, im Un­terlas­sungsfall werde auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten - aufgefordert, in­nert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente nachzureichen (vgl. A3/1). Für die Dauer des Asylver­fahrens wurde sie dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Das BFM liess aufgrund der Zweifel an der von der Beschwerdeführerin gel­tend gemachten Minderjährigkeit am 10. Januar 2011 von einem Fach­arzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen. Das Hand­ske­lett der Beschwerdeführerin wies gemäss dem medizinischen Bericht ein Knochenalter von 18 Jahren oder mehr auf (ab­geschlossenes Knochen­wachstum). Hierzu wurde ihr am 3. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährt. C. Am 12. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin im [EVZ] summarisch sowie am 3. Februar 2011 vom BFM eingehend zu ih­ren Aus­reise- und Asyl­gründen befragt. Die ausführliche Anhörung des BFM zu den Asylgründen fand durch ein reines Frauenteam und in Anwe­senheit einer Vertrauensperson statt. Anlässlich ihrer Befragungen trug sie im We­sent­lichen Folgendes vor: Sie sei in C._______, China, zur Welt gekommen. Die Mutter sei (...) und der Vater Chinese gewesen. Da die Mutter schwer erkrankt sei, sei die Fami­lie - 20 Tage nach der Geburt der Beschwerdeführerin - in (...) gezogen. Die Mutter sei kurz darauf verstorben, worauf die Be­schwerdeführe­rin al­leine mit ihrem Vater in (...) gelebt habe. Sie sei [im Schulalter] dort eingeschult worden und habe [einige] Jahre lang den Unterricht besucht, bevor sie mit dem Va­ter an ihrem Geburtstag am (...) 2006 nach C._______ zurückgekehrt sei. Während ihrer Schulzeit hät­ten die anderen Kinder sie verspottet, weil sie das Kind eines Chine­sen sei. Nach dem Besuch eines (...) in C._______ sei ihr Vater von fünf bis sechs Männern zusammengeschlagen und später liegengelassen wor­den, während man die Beschwerdeführerin verschleppt habe. In der Folge sei sie etwa vier Jahre lang in einem kleinen Zimmer festgehalten und von zuerst sieben, danach von acht Männern fünf bis sechs Mal täg­lich ver­gewaltigt und geschlagen worden. Als sie demonstriert habe, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, sei sie zudem geschlagen worden. Über­dies sei sie - in ei­nem ge­schlossenen Fahrzeug - abermals in ein an­deres Gebäude gebracht wor­den, wo sie verschiedenen Männern sexu­elle Dienste habe erbringen müs­sen. Während ihrer Gefangenschaft habe sie zwei Kinder geboren und eine Fehlgeburt erlitten. Das erste Kind habe man sofort nach der Ge­burt weggebracht, deshalb kenne sie das Geschlecht dieses Kindes nicht. Als sie geweint und nach dem Kind verlangt habe, habe man sie mit einem Vorschlaghammer (...) geschlagen - sie habe hiervon auch eine Narbe davon getra­gen - und gesagt: "So, jetzt kannst du zu deinem Kind rennen". Das zweite Kind, [Geschlecht des Kindes], habe sie etwa zwei Monate lang bei sich behal­ten dür­fen, bevor man ihr auch die­ses Kind weggenommen habe. Sie habe sehr oft an Selbstmord gedacht, schliesslich aber gehofft, man würde ihr eines Tages ihre Kinder zurückbringen. Nach ihrer Fehlgeburt habe man sie derart heftig geschlagen, dass sie das Bewusst­sein verlo­ren habe; danach wisse sie nicht mehr, was geschehen sei. Im Übrigen kenne sie ihr Geburtsalter von den Aussagen ihres Vaters. Da­nach habe sie, seit sie in der Schule sei, ihr Alter gezählt. Ihr sei es je­doch gleich, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht; sie wolle im Grunde kein Kind mehr sein. Zudem sei sie anders als die anderen Kinder. D. Gemäss der von Amtes wegen eingeleiteten ärztlichen Untersuchung re­spektive dem Arztbericht von Dr. med. D._______, Ärztin für allge­meine Medi­zin, vom (...) Januar 2011 leide die Beschwerdeführerin an [Entzündung] und weise zudem Schmerzen im [Körperpartien] auf. Der durchgeführte Aids-Test sei negativ ausgefallen (vgl. A16/1). E. Das BFM trat mit Verfügung vom 1. März 2011 - gleichentags eröffnet - ge­stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2011 ein und ordnete deren Wegweisung und den Vollzug an, wobei sie die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas­sen habe. Auf die detail­lierte Begrün­dung wird - so­weit entscheidwesent­lich - in den nachstehenden Erwägungen eingegan­gen. F. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 8. März 2011 (Datum Poststem­pel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die vo­rinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe­ben und die Sa­che zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorin­stanz zurück­zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses ersucht. Sodann wurde ausgeführt, dass die Be­schwer­deführerin zwar über keine finanziellen Mittel verfüge, jedoch keine Für­sorgebestätigung beigebracht werden könne, da sie sich im (...) aufhalte, welches derartige Bescheinigungen nicht ausstelle. Auf die detail­lierte Begrün­dung wird - so­weit urteilsrele­vant - in den nachstehenden Erwägungen eingegan­gen. Zur Stützung der Vorbringen wurde der Kurzbericht der Hilfswerksvertre­tung vom 3. Februar 2011 zu den Akten gereicht. Diesem ist zu ent­neh­men, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und über­zeu­gend seien. Aufgrund der Erinnerung an ein seelisch einschneiden­des Erlebnis erscheine es zudem plausibel, dass sie Vieles nicht mehr prä­sent habe. Ferner habe sie während der Befragung starke Emotionen ge­zeigt, welche auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen schliessen lassen würden. Im Übrigen hätten die vermeintlichen Widersprü­che aufgeklärt werden können. Aufgrund des stark traumatisier­ten Eindrucks werde eine psy­chologische Abklärung respektive Betreu­ung von Amtes wegen ange­regt. Schliesslich wirke die Beschwerdeführe­rin minderjährig. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. März 2011 vollständig beim Bun­des­verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Verfügung vom 11. März 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwer­deführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), das Ge­such um Gewäh­rung der unent­geltlichen Rechts­pflege werde gutgeheissen und auf die Erhe­bung ei­nes Kostenvorschus­ses verzich­tet. I. Mit Telefaxeingabe vom 14. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legi­timiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beur­teilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre­ten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintre­ten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich kon­sequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefoch­tene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent­scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 3.2. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu ent­scheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ge­schehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzuneh­menden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentschei­des auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun­desverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und de­ren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG mate­riell zur Sache zu äussern hat.

4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getre­ten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abge­ben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba­ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht­lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder­nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5. 5.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und Identitäts­papieren innerhalb der eingeräumten 48 Stunden vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin niemals Dokumente besessen habe, er­scheine nicht glaubhaft, da sie in (...) die Schule be­sucht habe und da­her zumindest im Besitze einer Geburtsurkunde habe sein müs­sen so­wie mehrmals die (...)-chinesische und ebenfalls die schwei­zeri­sche Grenze überquert habe und hierfür ein Identitätsdoku­ment notwen­dig sei. Auch ihre Angaben in Bezug auf die Reisemodalitäten wür­den un­glaubhaft anmuten, zumal sie in der An­hörung erklärt habe, sie sei an dem Ort, an welchem man sie gefangen gehalten habe, ohnmäch­tig gewor­den und sei daraufhin in einem Lastwa­gen wieder erwacht; indes­sen habe sie in der Erstbefragung ausgeführt, sie habe sich nach dem Ohn­machtsanfall noch einige Wochen an einem ihr unbekannten Ort in China aufgehalten, bevor sie ausgereist sei. Über­dies habe sie anläss­lich der Erstbefragung angegeben, die Fahrzeit habe 24 Stunden betra­gen; wo­hingegen sie in der Anhörung erklärt habe, die Fahrt habe zwei oder drei Tage gedauert. Die unglaubwürdigen und wi­der­sprüchlichen Aussa­gen würden zum Schluss führen, dass die Be­schwer­deführerin an­ders als in der geschilderten Weise in die Schweiz ge­langt sei. Aufgrund der pflicht­widrigen Nichtabgabe von entsprechen­den Dokumenten stehe zu­dem die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Des Weiteren betrage das chronologische Alter der Beschwerdeführerin ge­mäss Knochenaltersanalyse 18 Jahre oder mehr. Nachdem sie angege­ben habe, am (...) geboren zu sein, liege die Abwei­chung - gemäss der von der ARK eingeführten und vom Bundesverwal­tungsgericht weitergeführten Praxis - innerhalb des Toleranzbereichs von drei Jahren, womit eine Identitätstäuschung durch die Knochenaltersana­lyse alleine nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Angesichts der pflichtwidri­gen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten und den offensicht­lich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sei jedoch davon auszuge­hen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine voll­jährige Person handle. Dafür würden auch ihre im Verlauf der Anhö­rung getätigten Aussa­gen sprechen, gemäss welchen es ihr einerlei sei, ob sie bereits 18 Jahre alt sei oder älter, zumal sie kein Kind mehr sein wolle. Ausserdem kenne sie ihr Geburtsdatum nur vom Hörensagen. Im Übrigen habe sie - im Rahmen des ihr ge­währten rechtlichen Gehörs - keine weiteren Anmer­kungen hierzu ange­bracht. Ferner erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings­eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf­grund der Akten­lage nicht erforderlich, da die wider­sprüchlichen Aussa­gen der Be­schwerdeführerin zu den Reisemodalitä­ten und Asylvor­bringen die gel­tend ge­machte Verfolgung unglaubhaft erscheinen lassen würden. So habe sie im Laufe des Verfahrens wider­sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise so­wie zur Reise­zeit gemacht (vgl. A7/19 S. 11, A17/25 S. 14, 21). Realitäts­fern sei auch die Angabe, sie wisse nicht, wie sie aus jenem Haus, in welchem sie jahre­lang missbraucht wor­den sei, weggekommen sei und wer ihr gehol­fen habe (vgl. A7/19 S. 12). Widersprüche zwischen den Aus­sagen der Be­schwerdeführerin an der Erst­befragung und an der An­hö­rung erkannte die Vorinstanz auch in den Angaben be­treffend die Gescheh­nisse am Tag der Entführung beziehungs­weise den Grund des Streits zwischen dem Vater und den Män­nern (vgl. A7/19 S. 3, 10, A17/25 S. 10). Hinzukomme ausserdem der Um­stand, dass die Beschwerdeführerin die Männer, welche sie sexuell be­helligt hät­ten, nur vage und detailarm habe beschreiben können, ob­wohl sie täg­lich und über län­gere Zeit mit den Aggressoren in Kontakt ge­standen sei. Ebenso nebu­lös seien ihre Aussagen in Bezug auf den Vater, sie habe ins­beson­dere nur seinen Vornamen nennen können und wider­sprüchliche Angaben betreffend seine Nationalität beziehungs­weise ih­r sozi­a­les Umfeld gemacht. 5.2. Demgegenüber wurde in der Beschwerdeeingabe entgegengehalten, der Logik des BFM könne nicht gefolgt werden, indem es die Minderjährig­keit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie selbst habe ausgesagt, dass sie kein Kind mehr sein wolle beziehungsweise es ihr egal sei, ob sie 18 Jahre alt sei oder nicht, in Abrede stelle; diese Aussa­gen seien im Rahmen der Anhörung im Zusammenhang mit der Ge­währung des recht­lichen Gehörs betreffend die Abklärungsergebnisse der Knochenana­lyse getätigt worden. Für die Beschwerdeführerin sei letzt­lich nicht von Bedeutung, wie alt sie sei, sondern dass sie "anders als die anderen Kinder" sei. Dieser Wunsch, endlich erwachsen zu sein, sei für eine pubertierende Jugendliche - insbesondere mit ihrem Hintergrund - ty­pisch und spreche mehr für als gegen sie. Ferner werde ihr die Aus­sage, sie habe aufgrund der ihr widerfahrenen Erlebnisse jegliches Zeitge­fühl verloren, zum Vorwurf ge­macht, um die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen zu erschüttern. Zudem vermöchten die Details in den Protokol­len (namentlich A zu F 123: steile Holztreppe) respektive ihre Aus­sagen (vgl. A zu F 164) den Vorwurf des BFM, ihre Vorbringen seien realitätsfremd und würden sich in detailarmen Schilderungen erschöp­fen, zu widerlegen. Schliesslich sei den Akten - trotz geltend ge­machter Verge­waltigung und mehrfachen Schwangerschaften - keine vom BFM in die Wege geleitete frauenärztliche Untersuchung der Beschwer­deführerin zu entnehmen. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach ei­ner Überprüfung der Ak­ten und unter Be­rücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss, dass die abgefassten vor­instanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Nicht­einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Wesentlichen als zu­treffend zu erachten sind und zwecks Ver­meidung von Wiederholun­gen darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführe­rin hat innert 48 Stun­den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Sie ist aufgrund ih­res Verhal­tens - in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht - nicht be­reit gewe­sen, ihre Reise- und Identitätspapiere vorzulegen, um auf diese Weise ihre wahre Iden­tität zu verschleiern und einen allfälligen Wegwei­sungsvoll­zug zu er­schweren oder zu verunmöglichen. Folglich geht das Ge­richt in Überein­stimmung mit der Vorinstanz davon aus, die Be­schwerde­führerin sei auf eine andere als die von ihr geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt. 6.2. Des Weiteren vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen zur gel­tend gemachten Minderjährig­keit der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Das BFM führte aus, mittels der Knochenaltersbestimmung al­leine könne die Minderjährigkeit nicht widerlegt werden, da sie im vorliegenden Fall im Rahmen der Standardabweichung verbleibe (vgl. EMARK 2000 Nr. 19). Dass die Be­schwerdeführerin auf die Hilfswerksvertretung und die Vertrau­ensper­son minderjährig wirke, vermöge indessen ebenso wenig die geltend ge­machte Minderjährigkeit zu belegen. Zudem werde der Beweis­wert der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die Nichtab­gabe von Reise- oder Identitätsdokumenten reduziert, wenn sie offensicht­lich unzutreffende Angaben zu ihrem Reiseweg mache. Die Min­derjährigkeit der Beschwerde­führerin wurde demzufolge nicht glaubhaft ge­macht. Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerdeführerin das Risiko der Nichterweislichkeit ei­ner Behauptung (vgl. zur Beweislast in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Mithin bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver­neint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungs­weise derjenigen von Wegweisungs­vollzugshindernissen als nicht erfor­derlich erachtet hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/8 fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlies­send materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summari­schen Prüfung möglich ist. Kann auf Grund einer summarischen materiel­len Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht ist, ist auf das Asylgesuch ge­stützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei­genschaft - oder von Wegweisungsvollzugshindernissen - ein­zutreten. Es ist ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fäl­len, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshinder­nisse nicht offenkundig ist respektive zusätzliche Abklärungen jegli­cher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begrün­dung be­darf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit si­cher­stellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Ge­fahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtli­cher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zu­sätzli­che Abklärungen in diesem Sinne sind daher so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn wei­tere (auch interne) sachliche Abklärungen notwendig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prü­fung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rah­men einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft of­fenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen wer­den kann. Sollte der Bedarf an weiteren Abklärungen bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren. 6.3.2. Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung, der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs zur Knochenaltersbestimmung, der direkten Anhörung, des Kurzberichts der Hilfswerks­vertretung vom 3. Februar 2011 sowie den Angaben der Vertrau­ensper­son (vgl. A17/25 S. 19, 23) darstellt, im Rahmen ei­ner bloss summari­schen Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, die Be­schwer­deführe­rin erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, denn die Hin­weise auf Verfolgung sind nicht bereits in einer summarischen Prüfung als unglaubhaft er­kennbar. Ins­besondere hinterlassen die Aussagen der Be­schwerde­führe­rin keinen offensichtlich re­alitätsfernen sowie unsubstanzi­ierten Ein­druck, sondern sind vielmehr in einzelnen Aspekten sehr ausführlich (vgl. insbesondere A17/25 S.18 f.). Zudem erscheinen die in der Verfügung aufge­führten Ungereimtheiten als nicht derart schwer­wiegend, als dass aufgrund dieser Äusse­rungen eine offensichtli­che Flüchtlingseigen­schaft der Beschwerdefüh­rerin bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verneint werden muss. Namentlich beziehen sich die erörterten Widersprüche in weiten Teilen lediglich erneut auf die - in der Tat nicht glaubhaften - Umstände der Ausreise beziehungsweise der Reisemodalitäten und nur in zweiter Linie auf die gel­tend gemachten Verfol­gungserlebnisse. Sodann sei festgehalten, dass das BFM einen Wi­derspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin betref­fend die Nationali­tät ihres Va­ters - sie spreche einerseits von einem "Chine­sen", an­dererseits wie­derum von einem "Innermongolen" - er­kennt, welcher nicht nachvollziehbar ist, nachdem die Innere Mongolei - als autono­mes Ge­biet - zur Volksrepublik China gehört. Dass die Beschwerdeführerin fer­ner zu den Vorfällen am Tag ihrer Entführung unglaubhafte Aussagen gemacht habe, überzeugt als Argument deshalb nicht, weil dies sich zu ei­nem Zeitpunkt abspielte, als die Beschwerdeführerin noch sehr jung war und mittlerweile Jahre zurückliegt. Überdies vermag das BFM in die­sem Kontext keine massgeblichen Widersprüche aufzuzeigen; vielmehr konnte die Beschwerdeführerin den Kern der damaligen Ereignisse durch­aus übereinstimmend schildern. Im Übrigen hielt die Hilfswerksvertrete­rin fest, dass die Beschwerdeführerin einen gesamthaft glaubhaften Eindruck hinterlasse sowie den Anschein erwecke, stark trau­matisiert zu sein und aus diesem Grund eine psychologische Abklärung von Amtes wegen beantragt werde (vgl. A17/25 S. 23 sowie Unterschriften­blatt). Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätz­liche tatbestandliche oder rechtli­che Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht gerechtfertigt. Die Vorbringen der Be­schwerdeführerin - sie sei jahrelang, noch im jungen Alter, sexuell miss­braucht worden, habe zwei Kinder bekommen sowie eine Fehlgeburt er­litten - hätten in weiteren Abklärungen näher untersucht werden kön­nen. Insbesondere hätte sich eine von Amtes wegen veran­lasste frauenärzt­liche sowie psychologische respektive psychiatrische Untersu­chung aufgedrängt respektive sind solche Abklärungen auch gegenwärtig noch aktuell. Die ärztli­che Untersuchung von Dr. D._______ vom (...) Januar 2011 ist lediglich in äusserst rudimentärer Form aktenkundig (vgl. A16/1). Daraus geht her­vor, dass der HIV-Test negativ ausgefallen sei. Der Passus "St. N. Verge­waltigung in China?" ist mit einem Fragezeichen versehen; ob diesbezüg­lich Abklärungen getroffen wurden, wird nicht ersichtlich. Die Beur­teilung, wie sie das BFM in der ange­fochtenen Verfügung vorgenom­men hat, kann nur im Rahmen einer mate­riellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentli­chen Verfah­ren ergehen. Somit verstösst ein Nichteintretens­ent­scheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ge­gen Bun­desrecht. 6.4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 1. März 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zu­rückzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Ver­fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Weiter ist von einem Ob­siegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Es ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient­schädigung für ihr erwachsene not­wendige Vertretungskosten zuzu-sprechen. 7.3. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 95.- (Fr. 75.- Dolmetscherkosten betreffend) geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint an­gemessen. Der Beschwerde­führerin ist unter Berück­sichtigung der Bemessungs­grundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) somit eine Partei­entschädigung von Fr. 1`195.- (inkl. Auslagen) zulasten des BFM zu­zusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfü­gung des BFM vom 1. März 2011 wird aufgehoben und die Sa­che zur mate­riel­len Be­urtei­lung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1`195.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: