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E-150/2022

E-150/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 19. Mai 2021 im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB UMA), am 28. Juni 2021 im Rahmen der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / der Anhörung nach Art. 29 AsylG und am 20. September 2021 im Rahmen der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei afghanischer Staatsbürger pastunischer Ethnie und sei im Dorf B._______ im Distrikt Zormat in der Provinz Paktya geboren und mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinen (…) Geschwistern aufgewachsen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien verstorben. Da sein Vater, dem die Taliban nicht erlaubt hätten, seinen Beruf als (…) auszuüben und deshalb schika- niert hätten, deswegen vor rund vier Jahren von den Taliban umgebracht worden sei, habe sein Onkel väterlicherseits als (…) für den Lebensunter- halt der Familie sorgen müssen. Er habe sechs Jahre lang die Madrasa bis etwas mehr als zwei Monate vor der Ausreise besucht. Da es im Dorf keine eigentlichen Schulen gegeben habe und er diejenigen in den umliegenden Dörfern nicht habe besuchen können, weil er dort keine Verwandtschaft gehabt habe, sei er bei Abwe- senheit der Taliban trotzdem heimlich in den Unterricht zu einem Lehrer in dessen Hof gegangen. Da es sein grosser Wunsch gewesen sei, die Schule zu besuchen, sei er nach Kabul gegangen, wo es aber mit dem Schulbesuch aus finanziellen Gründen nicht geklappt habe. So sei er nach Jalalabad gegangen, aber auch dort habe er seine Pläne nicht verwirkli- chen können, weshalb er wieder ins Dorf zurückgekehrt sei. In der Gegend um das Dorf habe es lokale und fremde Taliban gegeben. Die lokalen Taliban seien – im Gegensatz zu den fremden – nicht so ge- walttätig gewesen. Zu den fremden Taliban hätten jene mit pakistanischer und arabischer Staatsangehörigkeit gezählt. Jene seien gewalttätiger ge- wesen und seien vier bis fünf Mal die Woche in Militärfahrzeugen zu Kon- trollgängen ins Dorf gekommen. Aufgrund der problematischen Situation bezüglich der Schulen hätten sich die Dorfältesten bei den Behörden in C._______ beschwert. Er selbst und sein Onkel väterlicherseits seien auch mitgegangen. In der Folge hätten

E-150/2022 Seite 3 die lokalen Taliban ihn, seinen Onkel und sieben weitere Personen mitge- nommen und in die Berge zu einem Kontrollposten gefahren. Nachdem sie von den fremden Taliban in Empfang genommen worden seien, seien sie nach D._______ gefahren worden, wo sie an einem Posten hätten ausstei- gen müssen und in ein zerstörtes Haus gebracht worden seien. Erst hätten sie nichts zu essen erhalten und seien gefesselt gewesen. Einige Tage lang seien sie immer wieder geschlagen worden. Als er von den Taliban in die nächste Bäckerei geschickt worden sei, um Brot für die Gefangenen zu kaufen, habe er die Flucht ergriffen, indem er einen Bus bestiegen habe und ins Dorf zurückgekehrt sei. Dort habe er von seiner Mutter Geld ver- langt und sei dann über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Bul- garien, Serbien, Rumänien und Frankreich in die Schweiz gelangt. A.b Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seiner Taskara zu den vor- instanzlichen Akten. A.c Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel führte am 26. Mai 2021 im Auftrag des SEM eine rechtsmedizinische Untersuchung des Be- schwerdeführers zur forensischen Schätzung seines Alters durch und er- stellte am 31. Mai 2021 ein entsprechendes Gutachten. Dieses wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Gutachten bestätigte das von ihm angegebene Alter. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg- weisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositiv- ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung in

E-150/2022 Seite 4 der Person der Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerde wurden eine gültige Vollmacht vom 26. Juli 2021 (Bei- lage 1), die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 (Beilage 2) und die Kopie des Zustellcouverts der angefochtenen Verfügung (Beilage 3) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

13. Januar 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Am 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti- gung vom 12. Januar 2022 des E._______ ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Ge- such um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. G. Am 30. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben zu den Ak- ten, in welchem er ausführt, er habe in Erfahrung bringen können, dass sein kleiner Bruder durch zwei Personen entführt und nach seiner Telefon- nummer sowie seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Da jener seine Telefonnummer nicht gekannt habe, sei ihm, seinem kleinen Bruder, eine Flüssigkeit injiziert worden. Anschliessend habe sich dieser an nichts mehr erinnern können. Einen Tag später hätten die Entführer seinen Onkel an- gerufen und ihm mitgeteilt, wo er ihn abholen könne. Es sei demnach da- von auszugehen, dass hinter der Entführung die Taliban stünden und diese nach wie vor auf der Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, seien.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 3.1.2 S. 996 ff., m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt implizit in Randziffer 14 der Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, indem er in unzulässiger Weise und trotz Intervention der damali- gen Rechtsvertretung bereits anlässlich der Erstbefragung zu seinen Asyl- gründen befragt worden sei, und verweist dabei auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019. Im erwähnten Urteil wird unter Bst. B der Sachverhalt für den vorliegend interessierenden Teil erörtert: Die damals minderjährige Beschwerdeführe- rin sei an der EB UMA zu ihren Personalien, Aufenthalten, Beziehungen

E-150/2022 Seite 6 und zu ihrem Reiseweg sowie – trotz wiederholter Intervention der Rechts- vertretung – abschliessend zu den Asylgründen befragt worden. Im Weite- ren ist aus der Sachverhaltserörterung ohne Weiteres ersichtlich, dass es vor und auch nach der EB UMA keine weitere Anhörung gegeben hat. In Erwägung 7.3.2 stellte das Gericht fest, dass der Rechtsvertretung ledig- lich 15 Minuten zugestanden worden sei, innert welcher die minderjährige Beschwerdeführerin über die Bedeutung der Anhörung habe informiert werden können und die Beschwerdeführerin ihrerseits die Rechtsvertre- tung über ihre persönlichen Asylgründe umfassend habe informieren kön- nen. Das Gericht stellte fest, dass mangels genügender Vorbereitungszeit nicht habe gewährleistet werden können, dass die minderjährige Be- schwerdeführerin ihre Asylgründe tatsächlich vollständig habe darlegen können. Die geschilderte Situation ist offenkundig nicht mit der vorliegenden zu ver- gleichen. Während im Urteil E-3902/2019 die Beschwerdeführerin lediglich an der EB UMA ihre Asylgründe äussern konnte, haben im vorliegenden Verfahren drei Befragungen stattgefunden, wobei die EB UMA am 19. Mai 2021 (Akten der Vorinstanz 1095526- [nachfolgend SEM-act.] 16), die Be- fragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG am

28. Juni 2021 (SEM-act. 30) und die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren am 20. September 2021 (SEM-act. 45) stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hatte in den Zeitspannen zwischen den Befragun- gen genügend Zeit, die Rechtsvertreterin umfassend über seine Asyl- gründe zu informieren und diese hatte ebenfalls genügend Zeit, den Be- schwerdeführer auf die Befragung der Asylgründe vorzubereiten. In den mehrstündigen Befragungen hatte der Beschwerdeführer im Übrigen ebenso genügend Zeit, seine Asylgründe tatsächlich vollständig darzule- gen. Das rechtliche Gehör wurde vorliegend nicht verletzt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

E. 3.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Vorbringen weder sorgfältig und ernsthaft geprüft noch in der Ent- scheidfindung berücksichtigt (mit Verweis auf Art. 32 Abs. 1 VwVG). Dar- aus folge die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentli- chen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (mit Verweis auf Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Begrün- dung ergibt sich jedoch, dass er damit nicht Verletzung formellen Rechts rügt, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht einverstanden ist. Im Übrigen wurde der Entscheid so abgefasst, dass ihn der Beschwer-

E-150/2022 Seite 7 deführer sachgerecht anfechten konnte, mithin eine Begründungspflicht- verletzung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ebenfalls nicht vorliegt. Die Rügen sind unbegründet. Damit erübrigt sich eine allfällige Rückweisung an die Vorinstanz.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah- men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn- zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen- zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch- ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös- ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be- ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un- geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge- sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige- nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil- derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver- standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H.

E-150/2022 Seite 8 auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aus- sagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die Schilderungen in Bezug auf die Festnahme durch die Taliban und die dar- aus resultierende Gefangenschaft in D._______ vage und oberflächlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Details geschildert, welche den Eindruck erwecken würden, dass er die geltend gemachten Ereignisse auch tatsächlich erlebt habe. In sachlicher Hinsicht hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltselementen diverse Widersprüche und Ungenauig- keiten aufgewiesen, welche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen sprechen würden. Folglich hielten seine Vorbringen den Anforde- rungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter anderem gel- tend, dass er hinsichtlich seiner Verhaftung, angesichts einer solch lebens- bedrohlichen Lage, keine weiteren «lebhaften» Schilderungen habe ma- chen können, wie dies die Vorinstanz verlange. Den Moment des Aufsu- chens der Taliban bei ihm zuhause, die darauffolgende Verhaftung, die mehrstündige Fahrt, die Zeit der Gefangenschaft und die Details der Ent- führung durch die Taliban habe er – entgegen der Auffassung der Vor- instanz – sehr detailliert wiedergeben können (unter Zitierung von acht An- hörungsprotokollstellen). Im Weiteren seien seine Aussagen stimmig, de- tailliert und widerspruchslos. Er erzähle an mehreren Stellen im freien mehrseitigen Bericht und nenne dabei auch unbedeutende Details oder schildere unvorhersehbare Schwierigkeiten, wobei er den Inhalt von Ge- sprächen in der direkten Rede wiedergebe und die Aussagen mit örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten verknüpfe. Zudem würden

E-150/2022 Seite 9 seine Angaben eine hohe Aussagequalität aufweisen, deren Erfindung seine kognitiven Kapazitäten übersteigen würde. Er erscheine auch per- sönlich glaubwürdig, da er weder wichtige Tatsachen unterdrücke oder be- wusst falsch darstelle, noch Vorbringen auswechsle, steigere, unbegründet nachschiebe oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigere. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, würden ganz klar überwiegen. Er habe damit seine Vorbringen zumindest glaubhaft gemacht. Zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüchen betreffend Fest- nahme übersehe diese, dass er von verschiedenen Vorfällen gesprochen habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er die Schwierigkeiten, die ihn auf dem Weg zu Schule ereilt hätten, zu Protokoll gegeben. An der Erstbefra- gung habe er nie von der Entführung durch die Taliban, die ihn schliesslich zur Flucht bewogen habe, erzählt. Hinsichtlich der Dauer, während welcher er kein Essen bekommen habe, gebe es zwar Widersprüche, hierbei handle es sich aber nicht um ein zentrales Sachverhaltselement. Kleinere Abweichungen in der Angabe der Dauer sprächen sogar für die Korrektheit der Angaben. Somit lägen keine widersprüchlichen Angaben in zentralen Sachverhaltsangaben vor. Im Weiteren sei das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nach der Flucht vor den Taliban noch zwei, drei Tage zuhause aufgehalten, aktenwidrig. Er habe sich nur zirka eine halbe Stunde bis eine Stunde zuhause aufgehalten und sei nachher umgehend Richtung Kabul weitergezogen, wo er zwei bis drei Tage geblieben sei. Somit habe er glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatstaat von den Taliban entführt worden sei.

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als vage, oberflächlich und als nicht wesentlich substantiiert. Was die einzel- nen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe auf die Frage, wie er reagiert habe, als die Taliban bei ihm zuhause vorbeigekommen seien, lediglich knapp angegeben, dass er Angst gehabt habe und sich nicht habe bewegen können. Diesbezüglich entgegnete der Beschwerdeführer, dass aus den Protokollen ersichtlich sei, dass er diesen Moment sehr detailliert

E-150/2022 Seite 10 wiedergegeben habe (unter Verweis auf SEM-act. 30, F73/74 f.). Das Bun- desverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen des Beschwerde- führers an. Aus den genannten Protokollstellen ist ersichtlich, dass er seine Entführung ausführlich und detailreich geschildert hat. Insbesondere konnte er von sich aus erklären, wo er und seine Familie sich aufgehalten haben, als die Taliban ins Haus eingedrungen sind, dass seine Nachbarn und sein Onkel mit dem Waffenkolben geschlagen worden sind, oder etwa, wieviel er für die Busfahrt nach F._______ bezahlt hatte. Wie der Be- schwerdeführer diesen Sachverhalt hätte «lebhafter» erzählen sollen, er- schliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. In den Protokollstellen der SEM-act. 30, F76 bis F79, wurde der Beschwer- deführer zur mehrstündigen Fahrt zum Stützpunkt der Taliban befragt. Er sagte diesbezüglich aus, sie seien ungefähr 12 bis 13 Personen gewesen, welche im geschlossenen Fahrzeug unterwegs gewesen seien. Niemand habe auf der Fahrt sprechen dürfen, die Hände der Gefangenen seien von hinten gefesselt gewesen, weswegen sie sich fast nicht hätten bewegen können. Im Übrigen sei er auf der Fahrt mit sich selber beschäftigt gewe- sen. Der dem Beschwerdeführer diesbezüglich von der Vorinstanz ge- machte Vorhalt, er habe weder über die Fahrt an sich noch über seine Re- aktion auf die Festnahme oder über das Verhalten der anderen Gefange- nen ein lebhaftes Bild zu zeichnen vermocht, kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Situation hat der Beschwerdeführer so detailliert ausge- sagt, wie dies von ihm als Minderjährigen erwartet werden kann. Dies trifft ebenfalls auf die Aussagen betreffend die Zeit der Gefangenschaft zu. Er vermochte insbesondere den Raum, in welchem er festgehalten wurde (SEM-act. 45 F33), die Ankunft am Kontrollposten (SEM-act. 45 F36) und die Kommunikation der Taliban untereinander (SEM-act. 45 F38) nachvoll- ziehbar zu beschreiben. Abschliessend ist festzuhalten, dass in dieser um- fangreichen Sachverhaltsschilderung, welche in freiem Bericht geäussert wurde, Realkennzeichen enthalten sind, welche bei der Gesamtwürdigung der Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht oder nicht genügend be- rücksichtigt wurden. Unter anderem führte er detailreich, in freier und teil- weise in direkter Rede aus, wie er von den Taliban nach D._______ ge- bracht wurde oder wie seine Mutter reagierte, als er wieder ins Dorf zurück- kehrte (vgl. SEM-act. 45 F21, F23). Auch von der Zeit in Gefangenschaft konnte er detailreich berichten (vgl. SEM-act. 45 F41 ff.). In einer Gesamt- betrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen diese glaubhaft.

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E. 6.2 Im Weiteren erkannte die Vorinstanz in den Äusserungen des Be- schwerdeführers Widersprüche in zentralen Sachverhaltselementen. Ei- nerseits habe er an der EB UMA angegeben, er sei auf dem Weg zur Schule von den Taliban festgenommen worden (SEM-act. 16 Ziffer 7.01), andererseits habe er an der Befragung erklärt, die Taliban hätten an die Türe geklopft und ihn sodann mitgenommen (SEM-act. 30 F73). Der Be- schwerdeführer erwidert in der Beschwerde, es habe sich um verschiedene Vorfälle gehandelt. Dem ist zuzustimmen. Während der Beschwerdeführer in der EB UMA von drei Vorfällen spricht, und dann in freier Rede einen solchen Vorfall beschreibt (SEM-act. 16 Ziffer 7.01), spricht er anlässlich der Anhörung offenkundig von einem anderen Vorfall, nämlich demjenigen, bei welchem die Taliban ihn und seinen Onkel väterlicherseits aus dem Haus geholt hätten (SEM-act. 30 F73). An der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf den angeblichen Widerspruch angespro- chen (SEM-act. 45 F74), jedoch ist aus der Systematik und der Fragestel- lung nicht erkennbar, auf welche der drei Mitnahmen sich die Befragerin bei dieser Frage bezieht. Somit konnte ein allfälliger Widerspruch gar nicht geklärt werden respektive ist zu vermuten, dass die Befragerin und der Be- schwerdeführer nicht von der gleichen Mitnahme sprechen. Ein Wider- spruch kann jedenfalls aufgrund der Befragung nicht belegt werden. Die Vorinstanz erkennt auch hinsichtlich des folgenden Themenkomplexes einen Widerspruch in einem zentralen Sachverhaltselement: Der Be- schwerdeführer habe anlässlich der Befragung erklärt, er habe zu Beginn der Gefangennahme zwei Tage nichts zu essen und zu trinken erhalten (SEM-act. 30 F73 und F82). An der ergänzenden Anhörung habe er aber ausgesagt, er habe bereits am nächsten Morgen etwas zu essen und zu trinken erhalten (SEM-act. 45 F21), wobei er später seine Aussage wieder angepasst und erklärt habe, er habe schon vorher Wasser erhalten (SEM- act. 45 F39). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es sich hier- bei nicht um ein zentrales Sachverhaltselement handelt. Da die Abwei- chungen lediglich Nebensächlichkeiten betreffen, sind diese Widersprüche nicht geeignet, die ansonsten glaubhaften Aussagen des damals minder- jährigen Beschwerdeführers, welcher unter dem Einfluss einer Entführung gestanden hat, zu erschüttern.

E. 6.3 Die Vorinstanz erwähnt des Weiteren, der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht von den Taliban noch zwei, drei Tage zuhause ver- bracht. Dabei sei erstaunlich, dass trotz ständiger Präsenz der Taliban im Dorf niemand bei ihm vorbeigekommen sei, um ihn zu suchen. Dem Be- schwerdeführer ist beizupflichten, dass diese Darstellung aktenwidrig ist.

E-150/2022 Seite 12 Den Protokollen sind folgende Aussagen des Beschwerdeführers zu ent- nehmen: SEM-act. 30 F44: «[…] Die Taliban haben mich zum Brot holen in eine Bäckerei geschickt. Ich bin von dort geflohen und kam direkt nach Hause. Zu Hause habe ich etwas Geld von meiner Mutter genommen, und ging nach Kabul. In Kabul blieb ich zwei bis drei Tage, und danach ging ich nach Pakistan. […]». SEM-act. 45 F21: «[…] Zuhause bin ich einfach eine halbe Stunde bis eine Stunde lang sitzen geblieben und habe mir Überlegungen gemacht. Ich dachte, wenn ich zurückgehe, würde ich bestimmt Probleme bekommen. Vielleicht würden sie mich töten oder mir etwas Anderes antun. Nach dieser Stunde habe ich meiner Mutter gesagt, sie solle mir etwas Geld geben. Am Anfang wollte sie mir kein Geld geben. Danach habe ich weiter darauf bestanden, dass sie mir Geld geben sollte. Anschliessend hat sie mir das Geld gegeben. Ich habe das Haus verlassen und bin einfach weitergelaufen. Ich habe mehrere Busse gewechselt. Ich habe zuerst ein Busticket vom Dorf nach Kabul gekauft und danach ein Busticket von Kabul nach G._______. In G._______ blieb ich zwei oder drei Stunden lang. […]». Aus den zitierten Protokollstellen ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer nicht im Dorf, sondern erst in Kabul zwei bis drei Tage verblieben ist, wo er sich in Bezug auf die Taliban sicherer wähnte. Was hingegen die Eingabe vom 30. Juni 2022 betrifft, in welcher ausge- führt wird, dass der kleine Bruder des Beschwerdeführers entführt und zum Beschwerdeführer befragt worden sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt und die Ausführun- gen detailarm und nachgeschoben wirken. Die Eingabe entfaltet daher kei- nen Beweiswert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.4 Nach einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Moment des Aufsuchens der Taliban bei ihm zuhause, die darauffolgende Verhaftung, die mehrstün- dige Fahrt, die Zeit der Gefangenschaft und die Details der Entführung durch die Taliban den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen.

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

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E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungs- furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei- matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f. oder 2011/50 E. 3.1.1 und

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Begründet ist die Furcht vor Ver- folgung nämlich erst dann, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme be- steht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Klarerweise stand bei der Entführung der Onkel des Be- schwerdeführers im Fokus der Taliban. Der Beschwerdeführer schilderte dazu, es seien aus jedem Haushalt zwei Personen mitgenommen worden. Dass er beim Behördengang dabei war, scheint zweitrangig zu sein (vgl. SEM-act. 45 F21). Auch der Umstand, dass die Taliban dem Beschwerde- führer Geld für einen Einkauf aushändigten und diesen unbeaufsichtigt zum Einkaufen geschickt haben, spricht gegen ein grösseres Interesse an ihm. Dem entspricht auch der Umstand, dass selbst nach dem Nicht-Wie- dererscheinen des Beschwerdeführers alle Entführten – inklusive seines Onkels, welcher sich mit den Taliban arrangiert hatte – innert kurzer Zeit freigelassen wurden. Dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen – hy- pothetischen – Rückkehr nach Afghanistan mit der notwendigen hohen

E-150/2022 Seite 14 Wahrscheinlichkeit und auch noch in naher Zukunft ernsthafte Nachteile erleiden würde, alleine deswegen, weil er geflohen ist, erscheint als (äus- serst) unwahrscheinlich. Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage somit nicht vor.

E. 7.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das SEM im Er- gebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktions- verfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Ver- änderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet, weshalb dieser ein entspre- chendes Honorar auszurichten ist. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, wes- halb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Ent- schädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom

26. Januar 2022) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein vom Bundesver- waltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1’500.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 1’500.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-150/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Janine Hess, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 19. Mai 2021 im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB UMA), am 28. Juni 2021 im Rahmen der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / der Anhörung nach Art. 29 AsylG und am 20. September 2021 im Rahmen der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei afghanischer Staatsbürger pastunischer Ethnie und sei im Dorf B._______ im Distrikt Zormat in der Provinz Paktya geboren und mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinen (...) Geschwistern aufgewachsen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien verstorben. Da sein Vater, dem die Taliban nicht erlaubt hätten, seinen Beruf als (...) auszuüben und deshalb schikaniert hätten, deswegen vor rund vier Jahren von den Taliban umgebracht worden sei, habe sein Onkel väterlicherseits als (...) für den Lebensunterhalt der Familie sorgen müssen. Er habe sechs Jahre lang die Madrasa bis etwas mehr als zwei Monate vor der Ausreise besucht. Da es im Dorf keine eigentlichen Schulen gegeben habe und er diejenigen in den umliegenden Dörfern nicht habe besuchen können, weil er dort keine Verwandtschaft gehabt habe, sei er bei Abwesenheit der Taliban trotzdem heimlich in den Unterricht zu einem Lehrer in dessen Hof gegangen. Da es sein grosser Wunsch gewesen sei, die Schule zu besuchen, sei er nach Kabul gegangen, wo es aber mit dem Schulbesuch aus finanziellen Gründen nicht geklappt habe. So sei er nach Jalalabad gegangen, aber auch dort habe er seine Pläne nicht verwirklichen können, weshalb er wieder ins Dorf zurückgekehrt sei. In der Gegend um das Dorf habe es lokale und fremde Taliban gegeben. Die lokalen Taliban seien - im Gegensatz zu den fremden - nicht so gewalttätig gewesen. Zu den fremden Taliban hätten jene mit pakistanischer und arabischer Staatsangehörigkeit gezählt. Jene seien gewalttätiger gewesen und seien vier bis fünf Mal die Woche in Militärfahrzeugen zu Kontrollgängen ins Dorf gekommen. Aufgrund der problematischen Situation bezüglich der Schulen hätten sich die Dorfältesten bei den Behörden in C._______ beschwert. Er selbst und sein Onkel väterlicherseits seien auch mitgegangen. In der Folge hätten die lokalen Taliban ihn, seinen Onkel und sieben weitere Personen mitgenommen und in die Berge zu einem Kontrollposten gefahren. Nachdem sie von den fremden Taliban in Empfang genommen worden seien, seien sie nach D._______ gefahren worden, wo sie an einem Posten hätten aussteigen müssen und in ein zerstörtes Haus gebracht worden seien. Erst hätten sie nichts zu essen erhalten und seien gefesselt gewesen. Einige Tage lang seien sie immer wieder geschlagen worden. Als er von den Taliban in die nächste Bäckerei geschickt worden sei, um Brot für die Gefangenen zu kaufen, habe er die Flucht ergriffen, indem er einen Bus bestiegen habe und ins Dorf zurückgekehrt sei. Dort habe er von seiner Mutter Geld verlangt und sei dann über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Rumänien und Frankreich in die Schweiz gelangt. A.b Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seiner Taskara zu den vor-instanzlichen Akten. A.c Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel führte am 26. Mai 2021 im Auftrag des SEM eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers zur forensischen Schätzung seines Alters durch und erstellte am 31. Mai 2021 ein entsprechendes Gutachten. Dieses wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Gutachten bestätigte das von ihm angegebene Alter. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerde wurden eine gültige Vollmacht vom 26. Juli 2021 (Beilage 1), die Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 (Beilage 2) und die Kopie des Zustellcouverts der angefochtenen Verfügung (Beilage 3) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Am 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. Januar 2022 des E._______ ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. G. Am 30. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben zu den Akten, in welchem er ausführt, er habe in Erfahrung bringen können, dass sein kleiner Bruder durch zwei Personen entführt und nach seiner Telefonnummer sowie seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Da jener seine Telefonnummer nicht gekannt habe, sei ihm, seinem kleinen Bruder, eine Flüssigkeit injiziert worden. Anschliessend habe sich dieser an nichts mehr erinnern können. Einen Tag später hätten die Entführer seinen Onkel angerufen und ihm mitgeteilt, wo er ihn abholen könne. Es sei demnach davon auszugehen, dass hinter der Entführung die Taliban stünden und diese nach wie vor auf der Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt implizit in Randziffer 14 der Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, indem er in unzulässiger Weise und trotz Intervention der damaligen Rechtsvertretung bereits anlässlich der Erstbefragung zu seinen Asylgründen befragt worden sei, und verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019. Im erwähnten Urteil wird unter Bst. B der Sachverhalt für den vorliegend interessierenden Teil erörtert: Die damals minderjährige Beschwerdeführerin sei an der EB UMA zu ihren Personalien, Aufenthalten, Beziehungen und zu ihrem Reiseweg sowie - trotz wiederholter Intervention der Rechtsvertretung - abschliessend zu den Asylgründen befragt worden. Im Weiteren ist aus der Sachverhaltserörterung ohne Weiteres ersichtlich, dass es vor und auch nach der EB UMA keine weitere Anhörung gegeben hat. In Erwägung 7.3.2 stellte das Gericht fest, dass der Rechtsvertretung lediglich 15 Minuten zugestanden worden sei, innert welcher die minderjährige Beschwerdeführerin über die Bedeutung der Anhörung habe informiert werden können und die Beschwerdeführerin ihrerseits die Rechtsvertretung über ihre persönlichen Asylgründe umfassend habe informieren können. Das Gericht stellte fest, dass mangels genügender Vorbereitungszeit nicht habe gewährleistet werden können, dass die minderjährige Beschwerdeführerin ihre Asylgründe tatsächlich vollständig habe darlegen können. Die geschilderte Situation ist offenkundig nicht mit der vorliegenden zu vergleichen. Während im Urteil E-3902/2019 die Beschwerdeführerin lediglich an der EB UMA ihre Asylgründe äussern konnte, haben im vorliegenden Verfahren drei Befragungen stattgefunden, wobei die EB UMA am 19. Mai 2021 (Akten der Vorinstanz 1095526- [nachfolgend SEM-act.] 16), die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG am 28. Juni 2021 (SEM-act. 30) und die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren am 20. September 2021 (SEM-act. 45) stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer hatte in den Zeitspannen zwischen den Befragungen genügend Zeit, die Rechtsvertreterin umfassend über seine Asylgründe zu informieren und diese hatte ebenfalls genügend Zeit, den Beschwerdeführer auf die Befragung der Asylgründe vorzubereiten. In den mehrstündigen Befragungen hatte der Beschwerdeführer im Übrigen ebenso genügend Zeit, seine Asylgründe tatsächlich vollständig darzulegen. Das rechtliche Gehör wurde vorliegend nicht verletzt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 3.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Vorbringen weder sorgfältig und ernsthaft geprüft noch in der Entscheidfindung berücksichtigt (mit Verweis auf Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folge die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (mit Verweis auf Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Begründung ergibt sich jedoch, dass er damit nicht Verletzung formellen Rechts rügt, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht einverstanden ist. Im Übrigen wurde der Entscheid so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte, mithin eine Begründungspflichtverletzung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ebenfalls nicht vorliegt. Die Rügen sind unbegründet. Damit erübrigt sich eine allfällige Rückweisung an die Vorinstanz. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die Schilderungen in Bezug auf die Festnahme durch die Taliban und die daraus resultierende Gefangenschaft in D._______ vage und oberflächlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Details geschildert, welche den Eindruck erwecken würden, dass er die geltend gemachten Ereignisse auch tatsächlich erlebt habe. In sachlicher Hinsicht hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltselementen diverse Widersprüche und Ungenauigkeiten aufgewiesen, welche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Folglich hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter anderem geltend, dass er hinsichtlich seiner Verhaftung, angesichts einer solch lebensbedrohlichen Lage, keine weiteren «lebhaften» Schilderungen habe machen können, wie dies die Vorinstanz verlange. Den Moment des Aufsuchens der Taliban bei ihm zuhause, die darauffolgende Verhaftung, die mehrstündige Fahrt, die Zeit der Gefangenschaft und die Details der Entführung durch die Taliban habe er - entgegen der Auffassung der Vor-instanz - sehr detailliert wiedergeben können (unter Zitierung von acht Anhörungsprotokollstellen). Im Weiteren seien seine Aussagen stimmig, detailliert und widerspruchslos. Er erzähle an mehreren Stellen im freien mehrseitigen Bericht und nenne dabei auch unbedeutende Details oder schildere unvorhersehbare Schwierigkeiten, wobei er den Inhalt von Gesprächen in der direkten Rede wiedergebe und die Aussagen mit örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten verknüpfe. Zudem würden seine Angaben eine hohe Aussagequalität aufweisen, deren Erfindung seine kognitiven Kapazitäten übersteigen würde. Er erscheine auch persönlich glaubwürdig, da er weder wichtige Tatsachen unterdrücke oder bewusst falsch darstelle, noch Vorbringen auswechsle, steigere, unbegründet nachschiebe oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigere. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, würden ganz klar überwiegen. Er habe damit seine Vorbringen zumindest glaubhaft gemacht. Zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüchen betreffend Festnahme übersehe diese, dass er von verschiedenen Vorfällen gesprochen habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er die Schwierigkeiten, die ihn auf dem Weg zu Schule ereilt hätten, zu Protokoll gegeben. An der Erstbefragung habe er nie von der Entführung durch die Taliban, die ihn schliesslich zur Flucht bewogen habe, erzählt. Hinsichtlich der Dauer, während welcher er kein Essen bekommen habe, gebe es zwar Widersprüche, hierbei handle es sich aber nicht um ein zentrales Sachverhaltselement. Kleinere Abweichungen in der Angabe der Dauer sprächen sogar für die Korrektheit der Angaben. Somit lägen keine widersprüchlichen Angaben in zentralen Sachverhaltsangaben vor. Im Weiteren sei das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nach der Flucht vor den Taliban noch zwei, drei Tage zuhause aufgehalten, aktenwidrig. Er habe sich nur zirka eine halbe Stunde bis eine Stunde zuhause aufgehalten und sei nachher umgehend Richtung Kabul weitergezogen, wo er zwei bis drei Tage geblieben sei. Somit habe er glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatstaat von den Taliban entführt worden sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als vage, oberflächlich und als nicht wesentlich substantiiert. Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe auf die Frage, wie er reagiert habe, als die Taliban bei ihm zuhause vorbeigekommen seien, lediglich knapp angegeben, dass er Angst gehabt habe und sich nicht habe bewegen können. Diesbezüglich entgegnete der Beschwerdeführer, dass aus den Protokollen ersichtlich sei, dass er diesen Moment sehr detailliert wiedergegeben habe (unter Verweis auf SEM-act. 30, F73/74 f.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an. Aus den genannten Protokollstellen ist ersichtlich, dass er seine Entführung ausführlich und detailreich geschildert hat. Insbesondere konnte er von sich aus erklären, wo er und seine Familie sich aufgehalten haben, als die Taliban ins Haus eingedrungen sind, dass seine Nachbarn und sein Onkel mit dem Waffenkolben geschlagen worden sind, oder etwa, wieviel er für die Busfahrt nach F._______ bezahlt hatte. Wie der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt hätte «lebhafter» erzählen sollen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. In den Protokollstellen der SEM-act. 30, F76 bis F79, wurde der Beschwerdeführer zur mehrstündigen Fahrt zum Stützpunkt der Taliban befragt. Er sagte diesbezüglich aus, sie seien ungefähr 12 bis 13 Personen gewesen, welche im geschlossenen Fahrzeug unterwegs gewesen seien. Niemand habe auf der Fahrt sprechen dürfen, die Hände der Gefangenen seien von hinten gefesselt gewesen, weswegen sie sich fast nicht hätten bewegen können. Im Übrigen sei er auf der Fahrt mit sich selber beschäftigt gewesen. Der dem Beschwerdeführer diesbezüglich von der Vorinstanz gemachte Vorhalt, er habe weder über die Fahrt an sich noch über seine Reaktion auf die Festnahme oder über das Verhalten der anderen Gefangenen ein lebhaftes Bild zu zeichnen vermocht, kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Situation hat der Beschwerdeführer so detailliert ausgesagt, wie dies von ihm als Minderjährigen erwartet werden kann. Dies trifft ebenfalls auf die Aussagen betreffend die Zeit der Gefangenschaft zu. Er vermochte insbesondere den Raum, in welchem er festgehalten wurde (SEM-act. 45 F33), die Ankunft am Kontrollposten (SEM-act. 45 F36) und die Kommunikation der Taliban untereinander (SEM-act. 45 F38) nachvollziehbar zu beschreiben. Abschliessend ist festzuhalten, dass in dieser umfangreichen Sachverhaltsschilderung, welche in freiem Bericht geäussert wurde, Realkennzeichen enthalten sind, welche bei der Gesamtwürdigung der Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht oder nicht genügend berücksichtigt wurden. Unter anderem führte er detailreich, in freier und teilweise in direkter Rede aus, wie er von den Taliban nach D._______ gebracht wurde oder wie seine Mutter reagierte, als er wieder ins Dorf zurückkehrte (vgl. SEM-act. 45 F21, F23). Auch von der Zeit in Gefangenschaft konnte er detailreich berichten (vgl. SEM-act. 45 F41 ff.). In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen diese glaubhaft. 6.2 Im Weiteren erkannte die Vorinstanz in den Äusserungen des Beschwerdeführers Widersprüche in zentralen Sachverhaltselementen. Einerseits habe er an der EB UMA angegeben, er sei auf dem Weg zur Schule von den Taliban festgenommen worden (SEM-act. 16 Ziffer 7.01), andererseits habe er an der Befragung erklärt, die Taliban hätten an die Türe geklopft und ihn sodann mitgenommen (SEM-act. 30 F73). Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde, es habe sich um verschiedene Vorfälle gehandelt. Dem ist zuzustimmen. Während der Beschwerdeführer in der EB UMA von drei Vorfällen spricht, und dann in freier Rede einen solchen Vorfall beschreibt (SEM-act. 16 Ziffer 7.01), spricht er anlässlich der Anhörung offenkundig von einem anderen Vorfall, nämlich demjenigen, bei welchem die Taliban ihn und seinen Onkel väterlicherseits aus dem Haus geholt hätten (SEM-act. 30 F73). An der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf den angeblichen Widerspruch angesprochen (SEM-act. 45 F74), jedoch ist aus der Systematik und der Fragestellung nicht erkennbar, auf welche der drei Mitnahmen sich die Befragerin bei dieser Frage bezieht. Somit konnte ein allfälliger Widerspruch gar nicht geklärt werden respektive ist zu vermuten, dass die Befragerin und der Beschwerdeführer nicht von der gleichen Mitnahme sprechen. Ein Widerspruch kann jedenfalls aufgrund der Befragung nicht belegt werden. Die Vorinstanz erkennt auch hinsichtlich des folgenden Themenkomplexes einen Widerspruch in einem zentralen Sachverhaltselement: Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung erklärt, er habe zu Beginn der Gefangennahme zwei Tage nichts zu essen und zu trinken erhalten (SEM-act. 30 F73 und F82). An der ergänzenden Anhörung habe er aber ausgesagt, er habe bereits am nächsten Morgen etwas zu essen und zu trinken erhalten (SEM-act. 45 F21), wobei er später seine Aussage wieder angepasst und erklärt habe, er habe schon vorher Wasser erhalten (SEM-act. 45 F39). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es sich hierbei nicht um ein zentrales Sachverhaltselement handelt. Da die Abweichungen lediglich Nebensächlichkeiten betreffen, sind diese Widersprüche nicht geeignet, die ansonsten glaubhaften Aussagen des damals minderjährigen Beschwerdeführers, welcher unter dem Einfluss einer Entführung gestanden hat, zu erschüttern. 6.3 Die Vorinstanz erwähnt des Weiteren, der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht von den Taliban noch zwei, drei Tage zuhause verbracht. Dabei sei erstaunlich, dass trotz ständiger Präsenz der Taliban im Dorf niemand bei ihm vorbeigekommen sei, um ihn zu suchen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass diese Darstellung aktenwidrig ist. Den Protokollen sind folgende Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen: SEM-act. 30 F44: «[...] Die Taliban haben mich zum Brot holen in eine Bäckerei geschickt. Ich bin von dort geflohen und kam direkt nach Hause. Zu Hause habe ich etwas Geld von meiner Mutter genommen, und ging nach Kabul. In Kabul blieb ich zwei bis drei Tage, und danach ging ich nach Pakistan. [...]». SEM-act. 45 F21: «[...] Zuhause bin ich einfach eine halbe Stunde bis eine Stunde lang sitzen geblieben und habe mir Überlegungen gemacht. Ich dachte, wenn ich zurückgehe, würde ich bestimmt Probleme bekommen. Vielleicht würden sie mich töten oder mir etwas Anderes antun. Nach dieser Stunde habe ich meiner Mutter gesagt, sie solle mir etwas Geld geben. Am Anfang wollte sie mir kein Geld geben. Danach habe ich weiter darauf bestanden, dass sie mir Geld geben sollte. Anschliessend hat sie mir das Geld gegeben. Ich habe das Haus verlassen und bin einfach weitergelaufen. Ich habe mehrere Busse gewechselt. Ich habe zuerst ein Busticket vom Dorf nach Kabul gekauft und danach ein Busticket von Kabul nach G._______. In G._______ blieb ich zwei oder drei Stunden lang. [...]». Aus den zitierten Protokollstellen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht im Dorf, sondern erst in Kabul zwei bis drei Tage verblieben ist, wo er sich in Bezug auf die Taliban sicherer wähnte. Was hingegen die Eingabe vom 30. Juni 2022 betrifft, in welcher ausgeführt wird, dass der kleine Bruder des Beschwerdeführers entführt und zum Beschwerdeführer befragt worden sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt und die Ausführungen detailarm und nachgeschoben wirken. Die Eingabe entfaltet daher keinen Beweiswert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Nach einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Moment des Aufsuchens der Taliban bei ihm zuhause, die darauffolgende Verhaftung, die mehrstündige Fahrt, die Zeit der Gefangenschaft und die Details der Entführung durch die Taliban den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f. oder 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., m.w.H.). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nämlich erst dann, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Klarerweise stand bei der Entführung der Onkel des Beschwerdeführers im Fokus der Taliban. Der Beschwerdeführer schilderte dazu, es seien aus jedem Haushalt zwei Personen mitgenommen worden. Dass er beim Behördengang dabei war, scheint zweitrangig zu sein (vgl. SEM-act. 45 F21). Auch der Umstand, dass die Taliban dem Beschwerdeführer Geld für einen Einkauf aushändigten und diesen unbeaufsichtigt zum Einkaufen geschickt haben, spricht gegen ein grösseres Interesse an ihm. Dem entspricht auch der Umstand, dass selbst nach dem Nicht-Wiedererscheinen des Beschwerdeführers alle Entführten - inklusive seines Onkels, welcher sich mit den Taliban arrangiert hatte - innert kurzer Zeit freigelassen wurden. Dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen - hypothetischen - Rückkehr nach Afghanistan mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und auch noch in naher Zukunft ernsthafte Nachteile erleiden würde, alleine deswegen, weil er geflohen ist, erscheint als (äusserst) unwahrscheinlich. Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage somit nicht vor. 7.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: