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E-1500/2009

E-1500/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus C._______ (Provinz Tigray) stammende, tigrinische Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zum Jahreswechsel 2005/2006 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 20. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) wurde sie am 10. Januar 2007 erstmals befragt. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführerin am 21. April 2008 und am 2. Februar 2009 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater sei Äthiopier, die Mutter stamme aus Eritrea. Anfang (...) habe sich der Vater der "Demhit", einer in Eritrea stationierten Gruppierung äthiopischer Oppositionskämpfer, angeschlossen. Er sei seither unbekannten Aufenthalts. Einige Zeit darauf sei der Bruder auf das Büro des Kebele vorgeladen und über den Vater befragt worden. Eine Woche später habe die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dabei habe sie den eritreischen Pass der Mutter gefunden und diese sowie den Bruder inhaftiert; beide seien seither in Haft. Tags darauf seien drei Soldaten gekommen, hätten die Beschwerdeführerin festgenommen und abgeführt; die jüngste Schwester sei zu Hause zurückgeblieben. In der Wildnis sei sie (Beschwerdeführerin) von den drei Soldaten vergewaltigt worden, wobei sie das Bewusstsein verloren habe. Zwei ältere Personen hätten sie gefunden und ins Spital gebracht, wo sie nach vier Tagen das Bewusstsein wiedererlangt habe. Sie habe eine Woche im Spital behandelt werden müssen. Nach ihrer Heimkehr sei sie erneut festgenommen und diesmal ins Gefängnis gebracht worden. Dank der Bürgschaftsleistung von Nachbarn sei sie nach zwei Monaten freigekommen. Gemeinsam mit diesen Nachbarn sei sie in der Folge zunächst in den Sudan und danach nach Libyen gereist. Hier habe sie sich illegal aufgehalten und während einiger Monate gearbeitet. Mit dem Lohn habe sie den Nachbarn das Reisegeld zurückbezahlen können. Bei einem ersten Ausreiseversuch sei sie inhaftiert und daraufhin in der Sahara zwei Monate lang festgehalten worden. Gegen Geldzahlung sei sie (mit anderen Festgenommenen) einer Rückführung in den Sudan entkommen und nach Tripolis zurückgebracht worden. Um diese Geldsumme zu bezahlen, habe sie wieder gearbeitet. Beim zweiten, erfolgreichen Ausreiseversuch sei sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt. B. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 4. Februar 2009 zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 9. März 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei ihr zuzuerkennen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei sie zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragen. D. Mit Verfügung vom 17. März 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Er stellte fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. E. Am 2. April 2009 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...), Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 5. März 2009, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...), Spezialarzt FMH, vom 23. Februar 2009 und ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer D._______ vom 31. März 2009 zu den Akten reichen. Zudem stellte sie das Einreichen eines weiteren ärztlichen Berichts in Aussicht. F. Am 6. April 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Stellungnahme innert Frist ein. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2009 hielt das BFM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 4. Februar 2009 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt. H. Mit Eingabe vom 7. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer D._______ vom 19. Januar 2010 zu den Akten. Darin wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. I. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. J. Mit Eingaben vom 6. und 13. März 2012 liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest von Dr. med. (...) vom 28. Februar 2012 und einen Abschlussbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer D._______ vom 9. November 2010 ins Recht legen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt gekommene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)-verfahren der Mutter einzubeziehen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe keine Auskunft über die genauen Ziele der Demhit oder über die Funktion ihres Vaters innerhalb dieser Gruppierung geben können. Es sei kaum glaubhaft, dass weder sie noch ihre Mutter davon etwas gewusst hätten und dass der Vater nie etwas erwähnt habe und von zu Hause weggegangen sei, ohne sein Ziel zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Festnahme von Mutter und Bruder detailliert zu schildern, obwohl sie diese miterlebt haben soll. Letztlich habe sie auch Fragen zur eigenen Festnahme und zur Vergewaltigung nur oberflächlich und ausweichend beantwortet; diesbezüglich hätte erwartet werden können, dass sie die Umstände mit ihren eigenen Worten hätte darlegen können, die letztlich zur Vergewaltigung geführt hätten. Die zahlreichen Ungereimtheiten hätten erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen zur Folge. Zudem habe die Beschwerdeführerin zeitlich ungereimte und - bezüglich der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit der Mutter - tatsachenwidrige Angaben zu Protokoll gegeben. Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2.1 Im Rechtsmittel wird dargelegt, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass es den Angaben der Beschwerdeführerin teilweise an Detailliertheit und Konkretisierungen mangle; dies treffe insbesondere auf die Vergewaltigung zu. Allerdings entstehe beim Lesen der Protokolle nicht der Eindruck, es würden detaillierte Angaben über die erlebte Gewalt fehlen. Vielmehr sei aufgrund der protokollierten Aussagen auf eine Verwirrtheit der Beschwerdeführerin zu schliessen, die sich auch durch Weinen, Blockaden im Erzählen und andere Auffälligkeiten geäussert habe. Auch die mitwirkenden Hilfswerksvertreterinnen hätten in ihren Stellungnahmen auf die Besonderheiten der Anhörungssituation hingewiesen. Konkret sei mehrmals protokolliert, dass die Beschwerdeführerin weine, und es sei auffällig, dass sie ihre Sätze bei der Schilderung der Vergewaltigung nicht zu Ende habe führen können. Während einer Anhörung habe sie zudem auffällige Gesten gezeigt. Diese Faktoren würden nicht auf einen erfundenen Sachverhalt hindeuten, zumal bekannt sei, dass Opfer einer Vergewaltigung oft nicht oder nur sehr zurückhaltend über ihre Gewalterfahrung berichten könnten. Folglich könnten allfällig bestehende Symptome einer PTBS, welche das Erzählvermögen wesentlich beeinflussen könnten, nicht ausgeschlossen werden. Die aktive Vermeidung, über die erlittene Gewalt und die damit verbundenen Ereignisse zu sprechen, entspreche allgemein bekannten Verhaltensmustern von traumatisierten Menschen. Vor diesem Hintergrund erscheine entgegen der Auffassung der Vorinstanz die erlebte Vergewaltigung als überwiegend wahrscheinlich und das Vorliegen einer PTBS könne nicht ausgeschlossen werden. Zudem geben es Hinweise, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden leide.

E. 4.2.2 Auch die weiteren Vorhalte der Vorinstanz seien nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen. Dass sie beispielsweise keine näheren Angaben zu den politischen Aktivitäten des Vaters habe machen können, sei im vorliegenden Kontext durchaus plausibel. Sie habe zwar tatsächlich zur Festnahme der Mutter und des Bruders keine genaue Auskunft geben können. Diese Feststellung sei angesichts des offensichtlich labilen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin jedoch zu relativieren. Auch nicht unglaubhaft sei, dass sie keine Angaben über das Gespräch der Polizisten während der Autofahrt in die Wüste habe machen können, zumal sie sich damals in einem überaus ängstlichen Zustand befunden haben müsse. Soweit die Vorinstanz widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunkts des Weggangs des Vaters festgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und ihr zeitliche Einordnungen Schwierigkeiten bereiten würden. Schliesslich sei es entgegen der Meinung des BFM nicht ausgeschlossen, sich in Äthiopien eritreische Identitätsdokumente ausstellen zulassen. So sei es seit 2003 für Eritreerinnen und Eritreer wieder möglich, in Äthiopien die Staatsbürgerschaft zu beantragen.

E. 4.2.3 Insgesamt würden die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Traumatisierung den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen.

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat sich bei ihren Aussagen in zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche verwickelt:

E. 4.4.1 Sie hat beispielsweise angegeben, im Vorfeld ihrer eigenen Verfolgung sei der Vater einer äthiopischen Oppositionsgruppierung beigetreten und deswegen von zu Hause weggegangen. Hierzu machte sie einmal geltend, der Vater sei bereits ein Jahr lang weg gewesen, als die Polizei nach Hause gekommen sei, zuerst eine Warnung an den Bruder gerichtet, eine Woche später eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dabei den eritreischen Reisepass der Mutter gefunden und in der Folge die Mutter und den Bruder festgenommen habe (vgl. Protokoll Anhörung 21. April 2008 S. 7). Bei der zweiten einlässlichen Befragung durch das BFM führte sie aus, diese Festnahme sei drei Monate nach dem Weggang des Vaters erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung 2. Februar 2009 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführerin sich als Analphabetin bezeichnet, kann erwartet werden, dass sie diesen einschneidenden Vorfall zeitlich präziser - respektive widerspruchsfreier - hätte einordnen können. Hinzu kommt, dass ihre Schilderungen des Ablaufs der Festnahme ihrer engsten Familienangehörigen tatsächlich stereotyp und trotz wiederholter Nachfrage sehr vage geblieben sind und aus ihren Angaben namentlich auch keine persönliche Betroffenheit erkennbar wird (vgl. a.a.O. S. 6).

E. 4.4.2 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Mutter in Zweifel gezogen. Gemäss ihren Aussagen hat die Mutter sich in Äthiopien den eritreischen Reisepass ausstellen lassen. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ausgeführt, seit 2003 sei es für Eritreerinnen wieder möglich, in Äthiopien die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Ausführungen - in der Beschwerde sowie im Bericht der SFH - beziehen sich offensichtlich auf den Erhalt der äthiopischen Staatsbürgerschaft, nicht aber darauf, dass eine eritreische Staatsbürgerin in Äthiopien, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, einen eritreischen Pass beantragen und erhalten könne. Diese Möglichkeit ist auch im Kontext mit dem offenbar angesprochenen Staatsbürgerschaftsgesetz, das im Dezember 2003 in Kraft getreten ist, nicht gegeben. Die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Mutter erscheint nach dem Gesagten somit kaum als glaubhaft.

E. 4.4.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme, angeblich ein Tag nachdem Mutter und Bruder mitgenommen worden seien, sind auffallend oberflächlich sowie detailarm ausgefallen und lassen ebenfalls jede persönliche Betroffenheit vermissen. Die Beschwerdeführerin will angeblich keinerlei Angaben zur Fahrt auf das offene Land (Campagna aperta; vgl. Protokoll EVZ S. 5) beziehungsweise in die Wildnis (vgl. Protokoll Anhörung vom 21. April 2008 S. 7-11 beziehungsweise in die Wüste (vgl. Protokoll Anhörung vom 2. Februar 2009 S. 7) beziehungsweise in den Wald (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. November 2011 S.3) machen; auch hier wirken ihre protokollierten Aussagen durchwegs stereotyp und oberflächlich. Zu Recht führte das BFM hier aus, dass sie von den Gesprächen der - in ihrer Muttersprache sich verständigenden Polizisten - mindestens in Ansätzen etwas hätte mitbekommen müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung fällt vorweg auf, dass die Beschwerdeführerin diese bei den Befragungen jeweils spontan und ungefragt zu Protokoll gegeben hat (vgl. Protokoll EVZ S. 5; Protokoll Anhörung vom 21. April 2008 S. 7, Protokoll Anhörung vom 2. Februar 2009 S. 7); sobald nach näheren Schilderungen gefragt wurde, gab sie nur noch sehr ausweichende, sich stets wiederholende Antworten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ihr diesbezügliches Aussageverhalten offensichtlich nicht allein mit einem möglichen Verdrängungsmechanismus der Beschwerdeführerin erklärbar, zumal sie bei den beiden Anhörungen zu den Asylgründen einfühlsam durch reine Frauenteams befragt wurde und sich in den protokollierten Aussagen auch sonst kaum Hinweise auf Realitätskennzeichen finden lassen. In diesem Sinn sind die Schlussfolgerungen und Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Es hätte unter den gegebenen Umständen von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie einerseits die Umstände, die zur Vergewaltigung geführt haben sollen, eingehender, und andererseits die angebliche Gewalterfahrung bis zum Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit mindestens ansatzweise hätte schildern können.

E. 4.4.4 Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel werden durch weitere Ungereimtheiten verstärkt: Die Beschwerdeführerin hat einmal angegeben, sie sei beim sexuellen Übergriff bewusstlos geworden und habe erst nach vier Tagen im Spital das Bewusstsein wiedererlangt (vgl. Protokoll Anhörung 21. April 2008 S. 7). Andererseits gab sie an, sie sei von zwei Personen ins Spital gebracht worden. Diese hätten sie nach zwei Tagen dort besucht, mit ihr gesprochen und ihr erzählt, unter welchen Umständen sie sie in der Wildnis gefunden hätten (vgl. a.a.O. S. 11). Weiter führte die Beschwerdeführerin einmal aus, sie sei nach einer Woche im Spital heimgekehrt. Einen Tag später sei die Polizei gekommen und habe sie ins Gefängnis gebracht; sie sei dann zwei Monate lang festgehalten worden (vgl. a.a.O. S. 7 und 11). Andererseits hatte sie zuvor bei der Erstbefragung angegeben, zwei Wochen nach ihrer Spitalentlassung sei sie aufgefordert worden, sich beim Posten zu melden; dieser Aufforderung sei sie nachgekommen, wobei man sie festgenommen habe (vgl. Protokoll EVZ S. 5). Auch diese Aussagen stimmen inhaltlich und zeitlich offensichtlich nicht überein. In diesem Zusammenhang wäre ausserdem schwer nachvollziehbar, dass sie zwar dank der Bürgschaftsleistung von Nachbarn freigekommen sein will, dabei jedoch nicht in der Lage war, plausibel zu machen, weshalb ausgerechnet diese Nachbarn ihr geholfen haben sollten, und auch keinerlei persönliche Beziehung zu diesen beschreiben konnte (vgl. Protokoll vom 21. April 2008 S. 12). Dies erstaunt umso mehr, als es jene Nachbarn gewesen sein sollen, die sie in der Folge sogar in den Sudan und nach Libyen begleitet hätten (vgl. a.a.O. S. 13 f.).

E. 4.4.5 Dass das eigenartige Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei, wie in der Beschwerde dargelegt (vgl. S. 4), erscheint angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte wenig plausibel. Das Gleiche gilt bezüglich des Vorbringens, sie verfüge nicht über die Fähigkeit des zeitlichen Einordnens von Erlebnissen (vgl. Beschwerde S. 4), zumal sie beispielsweise anlässlich des Vorhalts eines möglichen Aussagewiderspruchs problemlos in der Lage war, dezidiert in logischer Reihenfolge ihre Aufenthalte im Sudan und Libyen zu schildern (vgl. Protokoll vom 21. April 2008 S. 13).

E. 4.4.6 In Würdigung aller Vorbringen und Umstände ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind.

E. 4.4.7 In den ärztlichen Berichten werden Symptome einer PTBS - respektive eine "subklinische Form der Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. F 43.1) - diagnostiziert. Diese Feststellungen sind nach dem Gesagten mit den vorgebrachten Asylgründen offensichtlich nicht erklärbar; sie werden damit auf eine andere, für die Frage einer Verfolgungssituation im Heimatland nicht ausschlaggebende traumatische Erfahrung zurückzuführen sein, möglicherweise auf Erlebnisse während ihrer Aufenthalte im Sudan und in Libyen oder während der Reise nach Italien auf dem Seeweg.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen übe die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22).

E. 7.3.1 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien muss als labil bezeichnet werden. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten hatten in den letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil E-147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analysen).

E. 7.3.2 Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär (vgl. hierzu a.a.O., S. 17 f.). Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation - auch in städtischen Gebieten - besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gebiete verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen.

E. 7.3.3 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu a.a.O., S. 18 f.). Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten, die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären. Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Das Gesagte naheliegenderweise in gesteigerter Form für alleinerziehende Mütter.

E. 7.4 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Rückkehrperspektive für die heute (...) jährige, unverheiratete Beschwerdeführerin anders als beschrieben darstellen würde. Sie stammt aus einer Region im Grenzgebiet zu Eritrea und hat gemäss ihren Angaben keine Schulbildung genossen. Die Angehörigen, deren Verbleib letztlich unklar bleibt, hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz Mutter eines Mädchens geworden ist; mit dessen Vater - die Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes (...) vom (...) enthält keine ihn betreffenden Angaben - habe sie keinen Kontakt mehr, dieser habe die Schweiz verlassen (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. November 2011 S. 3).

E. 7.5 Angesichts dieser persönlichen Umstände sowie der beeinträchtigten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin muss der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien als unzumutbar qualifiziert werden.

E. 7.6 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit im Vollzugspunkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen sind im Beschwerdeverfahren vertreten, weshalb ihnen eine - ebenfalls reduzierte - Entschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zusteht. Die Rechtsvertretung hat in der Beschwerde die bis dahin aufgelaufenen und in Rechnung gestellten Vertretungskosten mit Fr. 600.- angegeben (vgl. Beschwerde S. 2). Unter Berücksichtigung einerseits der aktenkundigen nachträglichen Aufwendungen, die sich im Wesentlichen auf das Beschaffen und Einreichen medizinischer Berichte beschränkten, und des nur teilweisen Obsiegens andererseits wird die reduzierte Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- festgesetzt (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz anzuordnen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1500/2009 Urteil vom 3. Mai 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, und ihr Kind B._______, Äthiopien, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus C._______ (Provinz Tigray) stammende, tigrinische Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zum Jahreswechsel 2005/2006 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 20. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) wurde sie am 10. Januar 2007 erstmals befragt. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführerin am 21. April 2008 und am 2. Februar 2009 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater sei Äthiopier, die Mutter stamme aus Eritrea. Anfang (...) habe sich der Vater der "Demhit", einer in Eritrea stationierten Gruppierung äthiopischer Oppositionskämpfer, angeschlossen. Er sei seither unbekannten Aufenthalts. Einige Zeit darauf sei der Bruder auf das Büro des Kebele vorgeladen und über den Vater befragt worden. Eine Woche später habe die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dabei habe sie den eritreischen Pass der Mutter gefunden und diese sowie den Bruder inhaftiert; beide seien seither in Haft. Tags darauf seien drei Soldaten gekommen, hätten die Beschwerdeführerin festgenommen und abgeführt; die jüngste Schwester sei zu Hause zurückgeblieben. In der Wildnis sei sie (Beschwerdeführerin) von den drei Soldaten vergewaltigt worden, wobei sie das Bewusstsein verloren habe. Zwei ältere Personen hätten sie gefunden und ins Spital gebracht, wo sie nach vier Tagen das Bewusstsein wiedererlangt habe. Sie habe eine Woche im Spital behandelt werden müssen. Nach ihrer Heimkehr sei sie erneut festgenommen und diesmal ins Gefängnis gebracht worden. Dank der Bürgschaftsleistung von Nachbarn sei sie nach zwei Monaten freigekommen. Gemeinsam mit diesen Nachbarn sei sie in der Folge zunächst in den Sudan und danach nach Libyen gereist. Hier habe sie sich illegal aufgehalten und während einiger Monate gearbeitet. Mit dem Lohn habe sie den Nachbarn das Reisegeld zurückbezahlen können. Bei einem ersten Ausreiseversuch sei sie inhaftiert und daraufhin in der Sahara zwei Monate lang festgehalten worden. Gegen Geldzahlung sei sie (mit anderen Festgenommenen) einer Rückführung in den Sudan entkommen und nach Tripolis zurückgebracht worden. Um diese Geldsumme zu bezahlen, habe sie wieder gearbeitet. Beim zweiten, erfolgreichen Ausreiseversuch sei sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt. B. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 4. Februar 2009 zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 9. März 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei ihr zuzuerkennen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei sie zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragen. D. Mit Verfügung vom 17. März 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Er stellte fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. E. Am 2. April 2009 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...), Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 5. März 2009, ein Arztzeugnis von Dr. med. (...), Spezialarzt FMH, vom 23. Februar 2009 und ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer D._______ vom 31. März 2009 zu den Akten reichen. Zudem stellte sie das Einreichen eines weiteren ärztlichen Berichts in Aussicht. F. Am 6. April 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Stellungnahme innert Frist ein. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2009 hielt das BFM an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 4. Februar 2009 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt. H. Mit Eingabe vom 7. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer D._______ vom 19. Januar 2010 zu den Akten. Darin wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. I. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. J. Mit Eingaben vom 6. und 13. März 2012 liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest von Dr. med. (...) vom 28. Februar 2012 und einen Abschlussbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer D._______ vom 9. November 2010 ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zur Welt gekommene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)-verfahren der Mutter einzubeziehen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe keine Auskunft über die genauen Ziele der Demhit oder über die Funktion ihres Vaters innerhalb dieser Gruppierung geben können. Es sei kaum glaubhaft, dass weder sie noch ihre Mutter davon etwas gewusst hätten und dass der Vater nie etwas erwähnt habe und von zu Hause weggegangen sei, ohne sein Ziel zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Festnahme von Mutter und Bruder detailliert zu schildern, obwohl sie diese miterlebt haben soll. Letztlich habe sie auch Fragen zur eigenen Festnahme und zur Vergewaltigung nur oberflächlich und ausweichend beantwortet; diesbezüglich hätte erwartet werden können, dass sie die Umstände mit ihren eigenen Worten hätte darlegen können, die letztlich zur Vergewaltigung geführt hätten. Die zahlreichen Ungereimtheiten hätten erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen zur Folge. Zudem habe die Beschwerdeführerin zeitlich ungereimte und - bezüglich der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit der Mutter - tatsachenwidrige Angaben zu Protokoll gegeben. Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. 4.2.1. Im Rechtsmittel wird dargelegt, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass es den Angaben der Beschwerdeführerin teilweise an Detailliertheit und Konkretisierungen mangle; dies treffe insbesondere auf die Vergewaltigung zu. Allerdings entstehe beim Lesen der Protokolle nicht der Eindruck, es würden detaillierte Angaben über die erlebte Gewalt fehlen. Vielmehr sei aufgrund der protokollierten Aussagen auf eine Verwirrtheit der Beschwerdeführerin zu schliessen, die sich auch durch Weinen, Blockaden im Erzählen und andere Auffälligkeiten geäussert habe. Auch die mitwirkenden Hilfswerksvertreterinnen hätten in ihren Stellungnahmen auf die Besonderheiten der Anhörungssituation hingewiesen. Konkret sei mehrmals protokolliert, dass die Beschwerdeführerin weine, und es sei auffällig, dass sie ihre Sätze bei der Schilderung der Vergewaltigung nicht zu Ende habe führen können. Während einer Anhörung habe sie zudem auffällige Gesten gezeigt. Diese Faktoren würden nicht auf einen erfundenen Sachverhalt hindeuten, zumal bekannt sei, dass Opfer einer Vergewaltigung oft nicht oder nur sehr zurückhaltend über ihre Gewalterfahrung berichten könnten. Folglich könnten allfällig bestehende Symptome einer PTBS, welche das Erzählvermögen wesentlich beeinflussen könnten, nicht ausgeschlossen werden. Die aktive Vermeidung, über die erlittene Gewalt und die damit verbundenen Ereignisse zu sprechen, entspreche allgemein bekannten Verhaltensmustern von traumatisierten Menschen. Vor diesem Hintergrund erscheine entgegen der Auffassung der Vorinstanz die erlebte Vergewaltigung als überwiegend wahrscheinlich und das Vorliegen einer PTBS könne nicht ausgeschlossen werden. Zudem geben es Hinweise, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden leide. 4.2.2. Auch die weiteren Vorhalte der Vorinstanz seien nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen. Dass sie beispielsweise keine näheren Angaben zu den politischen Aktivitäten des Vaters habe machen können, sei im vorliegenden Kontext durchaus plausibel. Sie habe zwar tatsächlich zur Festnahme der Mutter und des Bruders keine genaue Auskunft geben können. Diese Feststellung sei angesichts des offensichtlich labilen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin jedoch zu relativieren. Auch nicht unglaubhaft sei, dass sie keine Angaben über das Gespräch der Polizisten während der Autofahrt in die Wüste habe machen können, zumal sie sich damals in einem überaus ängstlichen Zustand befunden haben müsse. Soweit die Vorinstanz widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunkts des Weggangs des Vaters festgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und ihr zeitliche Einordnungen Schwierigkeiten bereiten würden. Schliesslich sei es entgegen der Meinung des BFM nicht ausgeschlossen, sich in Äthiopien eritreische Identitätsdokumente ausstellen zulassen. So sei es seit 2003 für Eritreerinnen und Eritreer wieder möglich, in Äthiopien die Staatsbürgerschaft zu beantragen. 4.2.3. Insgesamt würden die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Traumatisierung den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen. 4.3. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. 4.4. Die Beschwerdeführerin hat sich bei ihren Aussagen in zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche verwickelt: 4.4.1. Sie hat beispielsweise angegeben, im Vorfeld ihrer eigenen Verfolgung sei der Vater einer äthiopischen Oppositionsgruppierung beigetreten und deswegen von zu Hause weggegangen. Hierzu machte sie einmal geltend, der Vater sei bereits ein Jahr lang weg gewesen, als die Polizei nach Hause gekommen sei, zuerst eine Warnung an den Bruder gerichtet, eine Woche später eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dabei den eritreischen Reisepass der Mutter gefunden und in der Folge die Mutter und den Bruder festgenommen habe (vgl. Protokoll Anhörung 21. April 2008 S. 7). Bei der zweiten einlässlichen Befragung durch das BFM führte sie aus, diese Festnahme sei drei Monate nach dem Weggang des Vaters erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung 2. Februar 2009 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführerin sich als Analphabetin bezeichnet, kann erwartet werden, dass sie diesen einschneidenden Vorfall zeitlich präziser - respektive widerspruchsfreier - hätte einordnen können. Hinzu kommt, dass ihre Schilderungen des Ablaufs der Festnahme ihrer engsten Familienangehörigen tatsächlich stereotyp und trotz wiederholter Nachfrage sehr vage geblieben sind und aus ihren Angaben namentlich auch keine persönliche Betroffenheit erkennbar wird (vgl. a.a.O. S. 6). 4.4.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Mutter in Zweifel gezogen. Gemäss ihren Aussagen hat die Mutter sich in Äthiopien den eritreischen Reisepass ausstellen lassen. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ausgeführt, seit 2003 sei es für Eritreerinnen wieder möglich, in Äthiopien die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Ausführungen - in der Beschwerde sowie im Bericht der SFH - beziehen sich offensichtlich auf den Erhalt der äthiopischen Staatsbürgerschaft, nicht aber darauf, dass eine eritreische Staatsbürgerin in Äthiopien, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, einen eritreischen Pass beantragen und erhalten könne. Diese Möglichkeit ist auch im Kontext mit dem offenbar angesprochenen Staatsbürgerschaftsgesetz, das im Dezember 2003 in Kraft getreten ist, nicht gegeben. Die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Mutter erscheint nach dem Gesagten somit kaum als glaubhaft. 4.4.3. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme, angeblich ein Tag nachdem Mutter und Bruder mitgenommen worden seien, sind auffallend oberflächlich sowie detailarm ausgefallen und lassen ebenfalls jede persönliche Betroffenheit vermissen. Die Beschwerdeführerin will angeblich keinerlei Angaben zur Fahrt auf das offene Land (Campagna aperta; vgl. Protokoll EVZ S. 5) beziehungsweise in die Wildnis (vgl. Protokoll Anhörung vom 21. April 2008 S. 7-11 beziehungsweise in die Wüste (vgl. Protokoll Anhörung vom 2. Februar 2009 S. 7) beziehungsweise in den Wald (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. November 2011 S.3) machen; auch hier wirken ihre protokollierten Aussagen durchwegs stereotyp und oberflächlich. Zu Recht führte das BFM hier aus, dass sie von den Gesprächen der - in ihrer Muttersprache sich verständigenden Polizisten - mindestens in Ansätzen etwas hätte mitbekommen müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung fällt vorweg auf, dass die Beschwerdeführerin diese bei den Befragungen jeweils spontan und ungefragt zu Protokoll gegeben hat (vgl. Protokoll EVZ S. 5; Protokoll Anhörung vom 21. April 2008 S. 7, Protokoll Anhörung vom 2. Februar 2009 S. 7); sobald nach näheren Schilderungen gefragt wurde, gab sie nur noch sehr ausweichende, sich stets wiederholende Antworten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ihr diesbezügliches Aussageverhalten offensichtlich nicht allein mit einem möglichen Verdrängungsmechanismus der Beschwerdeführerin erklärbar, zumal sie bei den beiden Anhörungen zu den Asylgründen einfühlsam durch reine Frauenteams befragt wurde und sich in den protokollierten Aussagen auch sonst kaum Hinweise auf Realitätskennzeichen finden lassen. In diesem Sinn sind die Schlussfolgerungen und Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Es hätte unter den gegebenen Umständen von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie einerseits die Umstände, die zur Vergewaltigung geführt haben sollen, eingehender, und andererseits die angebliche Gewalterfahrung bis zum Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit mindestens ansatzweise hätte schildern können. 4.4.4. Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel werden durch weitere Ungereimtheiten verstärkt: Die Beschwerdeführerin hat einmal angegeben, sie sei beim sexuellen Übergriff bewusstlos geworden und habe erst nach vier Tagen im Spital das Bewusstsein wiedererlangt (vgl. Protokoll Anhörung 21. April 2008 S. 7). Andererseits gab sie an, sie sei von zwei Personen ins Spital gebracht worden. Diese hätten sie nach zwei Tagen dort besucht, mit ihr gesprochen und ihr erzählt, unter welchen Umständen sie sie in der Wildnis gefunden hätten (vgl. a.a.O. S. 11). Weiter führte die Beschwerdeführerin einmal aus, sie sei nach einer Woche im Spital heimgekehrt. Einen Tag später sei die Polizei gekommen und habe sie ins Gefängnis gebracht; sie sei dann zwei Monate lang festgehalten worden (vgl. a.a.O. S. 7 und 11). Andererseits hatte sie zuvor bei der Erstbefragung angegeben, zwei Wochen nach ihrer Spitalentlassung sei sie aufgefordert worden, sich beim Posten zu melden; dieser Aufforderung sei sie nachgekommen, wobei man sie festgenommen habe (vgl. Protokoll EVZ S. 5). Auch diese Aussagen stimmen inhaltlich und zeitlich offensichtlich nicht überein. In diesem Zusammenhang wäre ausserdem schwer nachvollziehbar, dass sie zwar dank der Bürgschaftsleistung von Nachbarn freigekommen sein will, dabei jedoch nicht in der Lage war, plausibel zu machen, weshalb ausgerechnet diese Nachbarn ihr geholfen haben sollten, und auch keinerlei persönliche Beziehung zu diesen beschreiben konnte (vgl. Protokoll vom 21. April 2008 S. 12). Dies erstaunt umso mehr, als es jene Nachbarn gewesen sein sollen, die sie in der Folge sogar in den Sudan und nach Libyen begleitet hätten (vgl. a.a.O. S. 13 f.). 4.4.5. Dass das eigenartige Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei, wie in der Beschwerde dargelegt (vgl. S. 4), erscheint angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte wenig plausibel. Das Gleiche gilt bezüglich des Vorbringens, sie verfüge nicht über die Fähigkeit des zeitlichen Einordnens von Erlebnissen (vgl. Beschwerde S. 4), zumal sie beispielsweise anlässlich des Vorhalts eines möglichen Aussagewiderspruchs problemlos in der Lage war, dezidiert in logischer Reihenfolge ihre Aufenthalte im Sudan und Libyen zu schildern (vgl. Protokoll vom 21. April 2008 S. 13). 4.4.6. In Würdigung aller Vorbringen und Umstände ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind. 4.4.7. In den ärztlichen Berichten werden Symptome einer PTBS - respektive eine "subklinische Form der Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. F 43.1) - diagnostiziert. Diese Feststellungen sind nach dem Gesagten mit den vorgebrachten Asylgründen offensichtlich nicht erklärbar; sie werden damit auf eine andere, für die Frage einer Verfolgungssituation im Heimatland nicht ausschlaggebende traumatische Erfahrung zurückzuführen sein, möglicherweise auf Erlebnisse während ihrer Aufenthalte im Sudan und in Libyen oder während der Reise nach Italien auf dem Seeweg. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen übe die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). 7.3.1. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien muss als labil bezeichnet werden. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten hatten in den letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil E-147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analysen). 7.3.2. Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär (vgl. hierzu a.a.O., S. 17 f.). Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar; für weniger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation - auch in städtischen Gebieten - besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gebiete verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. 7.3.3. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu a.a.O., S. 18 f.). Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten, die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären. Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Das Gesagte naheliegenderweise in gesteigerter Form für alleinerziehende Mütter. 7.4. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Rückkehrperspektive für die heute (...) jährige, unverheiratete Beschwerdeführerin anders als beschrieben darstellen würde. Sie stammt aus einer Region im Grenzgebiet zu Eritrea und hat gemäss ihren Angaben keine Schulbildung genossen. Die Angehörigen, deren Verbleib letztlich unklar bleibt, hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz Mutter eines Mädchens geworden ist; mit dessen Vater - die Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes (...) vom (...) enthält keine ihn betreffenden Angaben - habe sie keinen Kontakt mehr, dieser habe die Schweiz verlassen (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. November 2011 S. 3). 7.5. Angesichts dieser persönlichen Umstände sowie der beeinträchtigten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin muss der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien als unzumutbar qualifiziert werden. 7.6. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit im Vollzugspunkt gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2. Die Beschwerdeführerinnen sind im Beschwerdeverfahren vertreten, weshalb ihnen eine - ebenfalls reduzierte - Entschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zusteht. Die Rechtsvertretung hat in der Beschwerde die bis dahin aufgelaufenen und in Rechnung gestellten Vertretungskosten mit Fr. 600.- angegeben (vgl. Beschwerde S. 2). Unter Berücksichtigung einerseits der aktenkundigen nachträglichen Aufwendungen, die sich im Wesentlichen auf das Beschaffen und Einreichen medizinischer Berichte beschränkten, und des nur teilweisen Obsiegens andererseits wird die reduzierte Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- festgesetzt (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz anzuordnen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: