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E-14/2018

E-14/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus dem Distrikt Jaffna stammende Beschwerdeführer verliess den eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 seinen Heimatstaat und gelangte via B._______ am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentagsum Asyl nachsuchte.Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 16. Dezember 2015 statt. Dabei gab er an, er habe im Jahr 2001 Flüchtlingen geholfen, weshalb er durch die Sri Lankan Army (SLA) für ungefähr (...) Monate verhaftet worden sei. Im Jahr 2006 habe er wegen der Strassensperre die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen müssen, woraufhin er im Jahr 2007 von der SLA misshandelt worden sei und deshalb habe hospitalisiert werden müssen. Am (...) 2015 sei er von ihm unbekannten Personen mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Er vermute das Criminal Investigation Department (C.I.D.) dahinter, weil die Männer hätten herausfinden wollen, wo die LTTE Waffen versteckt hätten. Im Juni 2015 habe das C.I.D. ihn zu Hause aufgesucht. Er habe die United National Party (UNP) unterstützt, weshalb er mehrmals vom C.I.D. gesucht worden sei und auch mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) Probleme erhalten habe. B. Am 19. April 2016 wurde ein zuvor eröffnetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren vom SEM beendet. C. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 19. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seinem Schulabbruch im Jahr 2000 während einem grossen Kampf zwischen Rebellen und der SLA als Leiter der Organisation "(...)" hilfsbedürftige Personen unterstützt. Aus diesem Grund sei er im August 2001 durch das Militär verhaftet und misshandelt worden. Nach dem Friedensabkommen im Jahr 2002 sei er freigelassen worden. Im Jahr 2005 habe er im Vanni-Gebiet durch die LTTE die Möglichkeit erhalten, an (...)trainings teilzunehmen. Während der Strassensperrung im Jahr 2006 sei er dann dazu gezwungen worden, die LTTE zu unterstützen, wobei er sie verpflegt und ihre Waffen bei sich versteckt habe. Als in seinem damaligen Wohnort eine Razzia durchgeführt worden sei, nachdem die LTTE ein nahegelegenes Militärcamp angegriffen hätten, sei er mitgenommen und gefoltert worden. Er sei in ein Spital in C._______ gebracht und dort behandelt worden. Nach Beendigung des Bürgerkriegs habe er im Jahr 2010 mit seinem Van Verwandte aus dem Vanni-Gebiet in Richtung Jaffna gebracht. Im Jahr 2013 habe er für die UNP Personen transportiert, Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Im April 2013 hätten sie eine Demonstration veranstaltet, weil zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterin der UNO nach Jaffna gekommen sei und sie diese über ihre Probleme hätten informieren wollen. Zudem habe er an einer Demonstration teilgenommen, wonach er vom C.I.D. aufgesucht und befragt worden sei. Sie hätten ihn dabei aufgefordert, zukünftig solche Demonstrationen zu meiden. Im (...) 2015 sei er von vermummten Angehörigen des C.I.D. und der EPDP aufgesucht und mitgenommen worden. Er sei befragt sowie misshandelt und schliesslich verletzt in einen Busch geworfen worden. In der Folge sei er von Personen aus der Gegend in ein Spital gebracht worden, wo er (...) Tage lang in Behandlung gewesen sei. Danach sei er weiterhin zu Hause aufgesucht worden, weshalb er schliesslich sein Haus verlassen habe und bei Bekannten untergekommen sei, bis er im (...) 2015 seinen Heimatstaat endgültig verlassen habe. Im (...) 2016 sei seine Frau über seinen Aufenthalt befragt und dabei ebenfalls misshandelt worden. Sie habe sich aber nicht getraut, diesen Vorfall anzuzeigen, und sich daher privat bei einem Arzt behandeln lassen. Zur Untermauerung seiner Asylgründe gab er seine Identitätskarte, Kopien seiner Geburtsurkunde samt Übersetzung, seiner Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunden seiner Kinder und weitere Dokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. November 2017 - eröffnet am 23. November 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 1. Dezember 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch, welchem am 8. Dezember 2017 entsprochen wurde. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 21. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell wegen falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zunächst die Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung der zufälligen Zuteilung der betreffenden Personen und die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Verfahrensakten, namentlich die Aktenstücke A18 und A19. Weiter sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Nach gewährter Akteneinsicht sowie Offenlegung der besagten Quellen sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Als Beweismittel reichte er mehrere, insbesondere die Lage in Sri Lanka betreffende Beweismittel ein. G. Am 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über den voraussichtlichen Spruchkörper. Er wies den Antrag auf Offenlegung nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM ab, forderte das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A18 zu gewähren, und wies den Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. I. Mit Mitteilung vom 17. Januar 2018 setzte das SEM den Beschwerdeführer unter anderem davon in Kenntnis, dass ihm in das Aktenstück A18 bereits Einsicht gewährt worden sei, ihm dieses aber trotzdem gerne erneut zugestellt werde. Zudem könne ihm mitgeteilt werden, dass es sich beim Aktenstück A19 um eine Auswertung einer Dokumentenprüfung handle, wonach keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können. Es würden ihm zur Vermeidung weiterer Schriftenwechsel ausserdem Kopien sämtlicher im Beweismittelcouvert abgelegten Dokumente sowie des Verzeichnisses des Beweismittelcouverts (erneut) zugestellt. J. In einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2018 protestierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses in der völlig unverhältnismässigen Höhe von Fr. 1500.-. Er beharrte auf der erneuten Behandlung der Akteneinsichtsanträge, seines Antrags auf Offenlegung der Quellen des SEM, eines Antrags auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme und der Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers. Mit dem Schreiben wurde ein vom Rechtsvertreter bearbeiteter Ausdruck des Lageberichts des SEM zu den Akten gereicht. K. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wurde am 26. Januar 2018 fristgerecht überwiesen. L. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 zur Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. N. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer Replik gewährt. O. Mit seiner Replik vom 7. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und liess zahlreiche weitere Beweismittel ins Recht legen. P. Der Beschwerdeführer informierte in seinen weiteren Schreiben vom 26. März 2020 sowie vom 9. April 2020 unter anderem über die aktuelle Lage in Sri Lanka und reichte hierzu weitere Beweismittel zu den Akten, darunter Kopien eines Diagnosis Tickets des Spitals von C._______ vom (...) Januar 2007 sowie eines Zeitungsartikels vom (...) Januar 2007.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Berechtigung der diversen in der Beschwerde vorgebrachten formalen Rügen kann bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 6) offenbleiben.

E. 3.2 Hinsichtlich der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 verlangten Abklärung, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon derselben von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien, kann dem Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt werden: Gemäss einer allgemeinen Auskunft der Botschaft gegenüber dem Gericht befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts und zur Beibringung weiterer Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen, er sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands sowie durch eine Person, welche über genügend Länderhintergrundinformation verfüge, zu befragen und es müssten die zur Anhörung intern angelegten Akten beigezogen werden.

E. 4.2 Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Im Übrigen wäre es ihm seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hatte. Eine weitere Anhörung erachtet das Gericht ebenfalls als nicht angezeigt, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Intern angelegten Akten der für die Anhörung verantwortlichen Person (zu ihren persönlichen Glaubhaftigkeitseindrücken) existieren gemäss Akten nicht und können somit auch nicht beigezogen werden.

E. 4.3 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. Er habe weder nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb ihn das C.I.D. im Jahr 2001 aufgesucht und festgenommen habe, noch aus welchem Grund er aus der Festnahme im Jahr 2007 so problemlos und schnell wieder entlassen worden sei. Mit den eingereichten Beweismitteln entstehe auch der Eindruck, der Beschwerdeführer konstruiere ein Profil, welches das Behördeninteresse besser erklären könne, wobei er sich auf Vorkommnisse beziehe, bei welchen er gar nicht involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf die Vertiefungsfragen keine substanziierten Antworten geben können und seine Aussagen seien nicht von Realkennzeichen geprägt. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sie als leicht fälschbar und als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren seien oder mit seinen Vorbringen schlicht nichts zu tun hätten. Damit habe der Beschwerdeführer dem SEM verunmöglicht, sein Gefährdungsprofil anhand sogenannter Risikofaktoren vollumfänglich zu erfassen. Es sei somit davon auszugehen, er habe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylbeachtlichen Probleme zu vergegenwärtigen, mithin liege kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor.

E. 6.2.1 In seiner Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Es habe keine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen, zahlreiche Risikofaktoren aus der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausgelassen oder vor überholten respektive falschen Länderhintergrundinformationen geprüft. Zudem habe es die eingereichten Beweismittel nicht geprüft, sondern deren Beweiswert pauschal abgesprochen, und zahlreiche Realkennzeichen nicht als solche erkannt. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung sei sodann sein Gesundheitszustand, namentlich seine Traumatisierung, nicht berücksichtigt worden. Er habe bereits an der BzP Misshandlungen seitens der heimatlichen Behörden geltend gemacht und diese mit seinen Erinnerungslücken und psychischen Beeinträchtigungen in Verbindung gesetzt. Die gemäss SEM bestehenden Widersprüche, welche sich zwischen der BzP und der einlässlichen Anhörung ergeben hätten, seien auf den langen dazwischenliegenden Zeitabstand zurück-zuführen. Dies könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Vor-instanz habe weiter keines seiner Vorbringen ernsthaft und sorgfältig geprüft oder korrekt gewürdigt. Sie habe bei der Beurteilung des Aussage-verhaltens seinen Gesundheitszustand nicht beachtet und nur in pauschaler Weise auf Protokollstellen verwiesen, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Das SEM habe darüber hinaus zahlreiche asylrelevante Vorbringen nicht geprüft, wie die LTTE-Ausbildung, seine LTTE-Hilfeleistungen sowie die belegten körperlichen Beeinträchtigungen. Es stütze sich in der angefochtenen Verfügung auch auf rein hypothetische Annahmen zum Handeln der sri-lankischen Behörden ab. Aus diesen Gründen sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sollte diesem Hauptantrag auf Kassation nicht entsprochen werden, sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, zumal er zahlreiche Risikofaktoren erfülle. Ausserdem erweise sich der Wegweisungsvollzug klar als unzulässig oder unzumutbar.

E. 6.2.2 In einer weiteren Eingabe beschwerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den angeblich überhöhten Kostenvorschuss, der sich als völlig unverhältnismässig erweise. Der Instruktionsrichter habe damit auch zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle, bei dem kein einzelrichterlicher Entscheid ausgefällt werden könne. Zudem erneuerte er seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM und verlangte vom Instruktionsrichter eine Begründung, wie die Geheimhaltung gewisser Quellen vereinbar sei mit Art. 28 VwVG. Aufgrund der ständigen Weigerung des Gerichts, sich mit seiner Kritik auseinanderzusetzen, habe er nun das Lagebild des SEM noch einmal einer vertieften Analyse unterzogen. Er habe hierzu alle Informationen in diesem Dokument abgedeckt, welche sich auf nicht öffentlich zugängliche Informationen stützen würden, womit nur die übrig gebliebenen Informationen als Basis für eine korrekte Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für die Sicherheitslage in Sri Lanka verwendet werden dürften. Weiter sei es unzulässig, dass das SEM den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abspreche und von deren leichten Fälschbarkeit ausgehe, obschon die Abklärungen keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf Fälschungsmerkmale ergeben hätten.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, das erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers könne wegen der nachträglichen Geltendmachung nicht geglaubt werden. Er sei nämlich mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Zudem habe er hierzu denn auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, weshalb es sich somit um blosse Behauptungen seinerseits handle. Insgesamt verfüge er jedenfalls nicht über ein politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 6.4 In seiner Replik sowie den darauffolgenden weiteren Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unbestrittenermassen dem SEM obliege und ausserdem von einer asylgesuchstellenden Person nicht erwartet werden könne, dass diese umfassend über die Situation im Heimatstaat sowie sämtliche Risikofaktoren Bescheid wüsste. Weiter verwies er auf ein Urteil des High Court Vavuniya aus dem Jahr 2017, welches für die schweizerische Asylpraxis und die Annahme einer Verfolgung von tamilischen Asylgesuchstellern bedeutsam sei. Auch verwies er auf die Problematik der Unverjährbarkeit von Aktivitäten zugunsten der LTTE sowie den Umstand, dass Rehabilitationshaft von den sri-lankischen Behörden nicht als Strafverbüssung gelte. Schliesslich könne jegliche frühere LTTE-Hilfeleistung, sei sie in Sri Lanka oder im Exil erfolgt, je nach Verfolgungsinteresse und politischer Lage oder Befindlichkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen. Es würden in der Schweiz ausserdem handfeste politische Interessen bestehen, die Risikoanalyse nicht objektiv, neutral und aufgrund der aktuell vorhandenen Informationen vorzunehmen, sondern diese zu beschönigen. Die Judikative sei aber unabhängig und insbesondere bei Prozessen des kollektiven Versagens innerhalb der Verwaltung gehalten, sich einer Sache unabhängig anzunehmen. Nach dem Gesagten drohe ihm angesichts seiner LTTE-Vergangenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende politisch motivierte Verfolgung; diese Gefährdungssituation habe sich nach den Kommunalwahlen im Februar 2018 noch verschärft. Bemängelt werde sodann, dass das SEM in der Vernehmlassung nicht Stellung genommen habe zu den zahlreichen in der Verwaltungsbeschwerde erhobenen Rügen. Die Lage in Sri Lanka habe sich im Übrigen seit den Präsidentschaftswahlen weiterhin verschlechtert, wozu er auf seine Updates der Ländersituation verwies.

E. 7.1 Das Gericht hält nach Durchsicht der gesamten Akten vorab fest, dass die Begründung des SEM, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, nur auf den ersten Blick zu überzeugen vermag.

E. 7.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind alle Argumente, die für und die gegen die Richtigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu etwas Anne Kneer, Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, ASYL 2015/2 S. 4 m.w.H. auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf einem der ersten Urteile der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] beruht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK], 1993 Nr. 11 E. 4.b). Eine solche Abwägung wird in den nachfolgenden Erwägungen vorgenommen.

E. 7.2.1 In Bezug auf die angeblich widersprüchlich zu Protokoll gegebene Haftdauer im Jahr 2001/2002 ([...] Monate oder [...] Monate) wendete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu Recht ein, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass er an der einlässlichen Anhörung auf die Frage der Dauer seiner Inhaftierung zunächst angegeben habe, bis zum Inkrafttreten des Friedensabkommens in Haft gewesen zu sein, genau könne er es nicht sagen. Tatsächlich ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst als er zu einer Schätzung der Haftdauer aufgefordert wurde, Folgendes ausführte: "bis etwa in den (...), (...) Monat 2002. Genau kann ich es nicht sagen, ich habe es vergessen." (vgl. SEM-Akten, A22, F12 f.).

E. 7.2.2 Das SEM hat weiter nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, weshalb die schnelle und problemlose Freilassung aus der Haft im Jahr 2007 im Widerspruch stehe zum Grund der Festnahme, dem Granaten-anschlag auf das Militärcamp (vgl. Verfügung vom 21. November 2017, S. 4). Jedenfalls reicht dieser blosse Hinweis nach Ansicht des Gerichts nicht aus, die ausführliche und nachvollziehbare Schilderung der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers, die einige Realkennzeichen enthält, als unglaubhaft einzustufen (vgl. SEM-Akten, A22, F4 [vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2], F23 f., F25: "Nach der Strassensperre konnte die LTTE sich in Jaffna nicht frei bewegen. Mein Haus war ganz in der Nähe eines Militärcamps. Die LTTE war immer mit dem Fahrrad unterwegs. Sie warteten auch manchmal vor unserem Haus, es stand ganz in der Nähe der Hauptstrasse. Von ihrem Camp aus konnte das Militär unser Haus sehen, sie sahen auch diese Leute. Anschliessend fragten sie mich, wer diese Leute seien, wohin sie gegangen seien usw."; F26 ff.). Als Realitätskennzeichen ist insbesondere der anlässlich der Anhörung gemachte Nachtrag zu bezeichnen, wonach er zu erwähnen vergessen habe, dass im (...) 2008, am gleichen Tag wie ein LTTE-Kadermann, auch ein Verwandter von ihm getötet worden sei, nachdem dieser eine Anzeige bei einer Menschenrechtsorganisation gemacht habe (vgl. a.a.O., F4).

E. 7.2.3 Ebenso wenig zu überzeugen vermag der allgemeine Vorwurf des SEM, die Antworten auf Vertiefungsfragen seien unsubstanziiert ausgefallen und es würde der Beschreibung des Besuchs des C.I.D. im Oktober 2013 an Realkennzeichen fehlen. So konkretisierte der Beschwerdeführer von sich aus, was unter "Waffen deponieren" zu verstehen sei (vgl. SEM-Akten, A22, F8. "[...] Waffen bei mir deponiert heisst nicht, dass ich ihre Waffen genommen und versteckt habe, sondern dass sie zu mir gekommen sind, ihre Waffen auf dem Grundstück vergruben und sie wieder mitnahmen. [...]."). Vor diesem Hintergrund leuchtet angesichts der gestellten Fragen (vgl. a.a.O., F44 ff.) nicht ein, inwiefern darauf substanziiertere Antworten zu erwarten gewesen wären. Diesbezüglich hat das SEM auch in der angefochtenen Verfügung nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Hinweis des Befragers hin Schritt für Schritt den Ablauf dieses C.I.D.-Besuchs zu Protokoll; hingegen wurden keine weiteren Vertiefungsfragen gestellt, weshalb dem Beschwerdeführer daraus kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. a.a.O., F55 ff.).

E. 7.3.1 Als glaubhaft erachtet das Gericht einerseits die Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der Organisation "(...)" sowie die in diesem Zusammenhang erlebte Verhaftung im Jahr 2001, zumal er diese Verhaftung gut in den zeitlichen Ablauf einzubetten vermochte. Die vom SEM bemängelte Zeitangabe des Beschwerdeführers, er sei ungefähr im (...) 2002 aus der Haft entlassen worden, ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht als echter Widerspruch zu werten, zumal er unmittelbar vorher angegeben hatte, beim Inkrafttreten des Friedensabkommens - gemeint ist offensichtlich das unter Vermittlung Norwegens abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 (vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/nach-19-jahren-buergerkrieg-waffenstillstand-in-sri-lanka-a-18 3708.html, abgerufen am 6.7.2020) - entlassen worden zu sein (vgl. SEM-Akten, A22, F12 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Juni 2017 Umstände zu beschreiben hatte, die sich gut 15 Jahre vorher abgespielt hatten. Die Vorinstanz hat auch diesen zeitlichen Kontext zu Unrecht unbeachtet gelassen.

E. 7.3.2 Andererseits erscheint insbesondere die Darstellung der Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2007 als klar glaubhaft. Als Realitätskenn-zeichen ist zunächst zu werten, dass der Beschwerdeführer an der BzP die Behelligungen durch die heimatlichen Behörden gerade nicht chronologisch schilderte (vgl. SEM-Akten, A6, S. 8 f.). Als auffallend selbsterlebt wirkend sticht aus dem Anhörungsprotokoll seine Schilderung der Vorfälle im Jahr 2007 hervor. Er vermochte den Kontext der damaligen Festnahme nachvollziehbar dazulegen und reagierte ausserdem spontan auf die Erinnerung an die Behandlung seines Kindes (vgl. SEM-Akten, A22, F4, S. 3: "[...] Am (...) 2007 warfen LTTE-Leute eine Granate auf das Militär, dabei kamen zwei Soldaten um. Aus Angst gingen fast alle Jugendlichen von unserem Dorf weg. Ich blieb wegen der Familie dort. Nach diesem Vorfall führte das Militär in unserem Dorf eine Razzia durch. Sie gingen von Haus zu Haus und nahmen die Jugendlichen, die noch dort waren, mit. Sie kamen auch zu uns nach Hause. ich Zeit [sic] hatte mein Kind auf meinem Schoss. Sie nahmen mir das Kind weg und warfen es weg (GS hat Tränen in den Augen). Dann schlugen sie mit einem elektrischen Kabel auf meinen Rücken und nahmen mich in ihr Camp mit. Da meine Frau mit dem Kind zusammen weinend ins Camp kam, mussten sie mich wieder freilassen. Aber wegen der Folterung war ich verletzt, deshalb musste ich ins (...)-Spital in C._______ gehen. Ein europäischer Arzt behandelte mich, er gab mir damals aber nichts Schriftliches über diese medizinische Behandlung [...].").

E. 7.4 Auch der Widerspruch im Zusammenhang mit der Anzahl Besuche durch das C.I.D. im Jahr 2015 erscheint nach Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht mehr als eindeutig. So geht aus den Antworten des Beschwerdeführers hervor, dass die unterschiedlichen diesbezüglichen Zahlangaben darauf zurückgeführt werden können, dass er diejenigen Besuche, bei welchen niemand zu Hause angetroffen werden konnte, von denjenigen abgrenzte, bei welchen er oder seine Frau mit den Beamten gesprochen haben (vgl. SEM-Akten, A6, S. 9; A22, F4 und F68 ff.). An dieser Stelle ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer sich nicht an die genaue Anzahl der Besuche des C.I.D. erinnert, die er nicht persönlich erlebt hat und von denen er nur vom Hörensagen erfahren hatte. Insgesamt vermögen diese untergeordneten Ungereimtheiten am grundsätzlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts Entscheidendes zu ändern. Dies umso mehr als er die im (...) 2015 erlebte Mitnahme in ein Camp sowie insbesondere die dortige Befragung und Misshandlung authentisch und selbst erlebt zu beschreiben vermochte (vgl. SEM-Akten, A6, S. 8 f.: "[...] das längste war eine Stunde. Sie haben mich wenig gefragt mich aber geschlagen."; A22, ad F4: "[...] Eine Person schlug mit seiner Waffe auf meine Schulter. Dabei ging mein linkes Schlüsselbein kaputt. [...] Pro Tag befragten sie mich drei Mal, diese Befragungen dauerten ca. 30 Minuten. Aber am zweiten Tag befragten sich mich über Mittag etwa eine Stunde lang. [...] Ich wusste nicht, was mit mir passiert war, ich war halb ohnmächtig. [...]"; ad F65: "Bei der Mitnahme wusste ich nicht, was der Grund dafür war. Bei der Befragung bekam ich mit, dass sie etwas von mir über die Waffenverstecke erfahren wollten. [...] schon am ersten Tag machten sie mein linkes Schlüsselbein kaputt. [...]"). Zudem konnte er die geltend gemachte Spital-behandlung respektive seine Schulterverletzung mit einer Kopie eines authentisch wirkenden "Diagnosis Tickets" eines Spitals in Jaffna untermauern, das einen stationären Aufenthalt (...) 2015 erwähnt und neben der Anmerkung "assaultet by unknown persons" unter anderem die folgenden Feststellungen enthält "1. frakture left side shoulder, 2. swelling all over the body" (vgl. SEM-Akten, Beweismittelumschlag, Beweismittel Nr. 2).

E. 7.5 In Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft.

E. 7.6 Es ist somit von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer unterstützte ab dem Jahr 2001 als Mitglied der Organisation "(...)" Kriegsopfer, weshalb er bis zum Inkrafttreten des Friedensabkommens im Jahr 2002 inhaftiert wurde. Im Jahr 2005 bekam er von den LTTE im Vanni-Gebiet ein Sporttraining. Wegen der Strassensperre im Jahr 2006 ging er zurück nach Jaffna, wo er wiederum hilfsbedürftige Personen unterstützte und gleichzeitig von den LTTE dazu gedrängt wurde, das Verstecken von Waffen auf seinem Grundstück zuzulassen. Aus Angst heiratete er in dieser Zeit, wurde aber weiterhin von den LTTE dazu gedrängt sie zu unterstützen. Er gab ihnen Essen und liess sie ihre Waffen auf seinem Land vergraben. Am (...) Januar 2007 kam es zu einem Anschlag auf das in der Nähe des Wohnhauses des Beschwerdeführers gelegene Militärcamp, wobei Soldaten verletzt und teilweise auch getötet wurden. Daraufhin wurde er bei einer Razzia in seinem Dorf in ein Militärcamp mitgenommen und musste sich nach seiner Entlassung im Spital in C._______ behandeln lassen. Im Jahr 2010 transportierte er Verwandte und ihm bekannte Personen aus dem Vanni-Gebiet in Richtung Jaffna und unterstützte im Jahr 2013 die Partei UNP, indem er Personen transportierte, Plakate aufhängte und Flugblätter verteilte. Im gleichen Jahr nahm er an einer Demonstration teil, anlässlich eines Besuchs einer UNO-Mitarbeiterin, woraufhin er vom C.I.D. befragt und verwarnt wurde. Schliesslich führte zu seiner Ausreise, dass er im Jahr 2015 einmal vom C.I.D. in ein Camp mitgenommen, mehrfach befragt und misshandelt und nach seiner Freilassung regelmässig zu Hause aufgesucht wurde, weshalb er sich bis zu seiner illegalen Ausreise im Oktober 2015 versteckt aufhielt.

E. 7.7 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise intensiver, aus politischen Gründen gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er hatte objektiv begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG und war daher einer asylrelevanten Vorverfolgung ausgesetzt, die auch heute noch aktuell ist. Da die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht, steht ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Es besteht auch keine Veranlassung für die Annahme, die Verfolgungssituation habe sich inzwischen verändert.

E. 7.8 Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 und Art. 53 AsylG). Das SEM hat deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt.

E. 7.9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2017 ist infolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 8.2.1 Der vertretene Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten (die sich in einer Vielzahl von Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren seines Rechtsvertreters finden).

E. 8.2.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung genannten Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgelegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-14/2018 Urteil vom 27. August 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus dem Distrikt Jaffna stammende Beschwerdeführer verliess den eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 seinen Heimatstaat und gelangte via B._______ am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentagsum Asyl nachsuchte.Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 16. Dezember 2015 statt. Dabei gab er an, er habe im Jahr 2001 Flüchtlingen geholfen, weshalb er durch die Sri Lankan Army (SLA) für ungefähr (...) Monate verhaftet worden sei. Im Jahr 2006 habe er wegen der Strassensperre die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen müssen, woraufhin er im Jahr 2007 von der SLA misshandelt worden sei und deshalb habe hospitalisiert werden müssen. Am (...) 2015 sei er von ihm unbekannten Personen mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Er vermute das Criminal Investigation Department (C.I.D.) dahinter, weil die Männer hätten herausfinden wollen, wo die LTTE Waffen versteckt hätten. Im Juni 2015 habe das C.I.D. ihn zu Hause aufgesucht. Er habe die United National Party (UNP) unterstützt, weshalb er mehrmals vom C.I.D. gesucht worden sei und auch mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) Probleme erhalten habe. B. Am 19. April 2016 wurde ein zuvor eröffnetes Dublin-Zuständigkeitsverfahren vom SEM beendet. C. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 19. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seinem Schulabbruch im Jahr 2000 während einem grossen Kampf zwischen Rebellen und der SLA als Leiter der Organisation "(...)" hilfsbedürftige Personen unterstützt. Aus diesem Grund sei er im August 2001 durch das Militär verhaftet und misshandelt worden. Nach dem Friedensabkommen im Jahr 2002 sei er freigelassen worden. Im Jahr 2005 habe er im Vanni-Gebiet durch die LTTE die Möglichkeit erhalten, an (...)trainings teilzunehmen. Während der Strassensperrung im Jahr 2006 sei er dann dazu gezwungen worden, die LTTE zu unterstützen, wobei er sie verpflegt und ihre Waffen bei sich versteckt habe. Als in seinem damaligen Wohnort eine Razzia durchgeführt worden sei, nachdem die LTTE ein nahegelegenes Militärcamp angegriffen hätten, sei er mitgenommen und gefoltert worden. Er sei in ein Spital in C._______ gebracht und dort behandelt worden. Nach Beendigung des Bürgerkriegs habe er im Jahr 2010 mit seinem Van Verwandte aus dem Vanni-Gebiet in Richtung Jaffna gebracht. Im Jahr 2013 habe er für die UNP Personen transportiert, Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Im April 2013 hätten sie eine Demonstration veranstaltet, weil zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterin der UNO nach Jaffna gekommen sei und sie diese über ihre Probleme hätten informieren wollen. Zudem habe er an einer Demonstration teilgenommen, wonach er vom C.I.D. aufgesucht und befragt worden sei. Sie hätten ihn dabei aufgefordert, zukünftig solche Demonstrationen zu meiden. Im (...) 2015 sei er von vermummten Angehörigen des C.I.D. und der EPDP aufgesucht und mitgenommen worden. Er sei befragt sowie misshandelt und schliesslich verletzt in einen Busch geworfen worden. In der Folge sei er von Personen aus der Gegend in ein Spital gebracht worden, wo er (...) Tage lang in Behandlung gewesen sei. Danach sei er weiterhin zu Hause aufgesucht worden, weshalb er schliesslich sein Haus verlassen habe und bei Bekannten untergekommen sei, bis er im (...) 2015 seinen Heimatstaat endgültig verlassen habe. Im (...) 2016 sei seine Frau über seinen Aufenthalt befragt und dabei ebenfalls misshandelt worden. Sie habe sich aber nicht getraut, diesen Vorfall anzuzeigen, und sich daher privat bei einem Arzt behandeln lassen. Zur Untermauerung seiner Asylgründe gab er seine Identitätskarte, Kopien seiner Geburtsurkunde samt Übersetzung, seiner Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunden seiner Kinder und weitere Dokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. November 2017 - eröffnet am 23. November 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 1. Dezember 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch, welchem am 8. Dezember 2017 entsprochen wurde. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 21. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell wegen falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zunächst die Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung der zufälligen Zuteilung der betreffenden Personen und die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Verfahrensakten, namentlich die Aktenstücke A18 und A19. Weiter sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Nach gewährter Akteneinsicht sowie Offenlegung der besagten Quellen sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Als Beweismittel reichte er mehrere, insbesondere die Lage in Sri Lanka betreffende Beweismittel ein. G. Am 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über den voraussichtlichen Spruchkörper. Er wies den Antrag auf Offenlegung nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM ab, forderte das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A18 zu gewähren, und wies den Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. I. Mit Mitteilung vom 17. Januar 2018 setzte das SEM den Beschwerdeführer unter anderem davon in Kenntnis, dass ihm in das Aktenstück A18 bereits Einsicht gewährt worden sei, ihm dieses aber trotzdem gerne erneut zugestellt werde. Zudem könne ihm mitgeteilt werden, dass es sich beim Aktenstück A19 um eine Auswertung einer Dokumentenprüfung handle, wonach keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können. Es würden ihm zur Vermeidung weiterer Schriftenwechsel ausserdem Kopien sämtlicher im Beweismittelcouvert abgelegten Dokumente sowie des Verzeichnisses des Beweismittelcouverts (erneut) zugestellt. J. In einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2018 protestierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses in der völlig unverhältnismässigen Höhe von Fr. 1500.-. Er beharrte auf der erneuten Behandlung der Akteneinsichtsanträge, seines Antrags auf Offenlegung der Quellen des SEM, eines Antrags auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme und der Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers. Mit dem Schreiben wurde ein vom Rechtsvertreter bearbeiteter Ausdruck des Lageberichts des SEM zu den Akten gereicht. K. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wurde am 26. Januar 2018 fristgerecht überwiesen. L. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 zur Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. N. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer Replik gewährt. O. Mit seiner Replik vom 7. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und liess zahlreiche weitere Beweismittel ins Recht legen. P. Der Beschwerdeführer informierte in seinen weiteren Schreiben vom 26. März 2020 sowie vom 9. April 2020 unter anderem über die aktuelle Lage in Sri Lanka und reichte hierzu weitere Beweismittel zu den Akten, darunter Kopien eines Diagnosis Tickets des Spitals von C._______ vom (...) Januar 2007 sowie eines Zeitungsartikels vom (...) Januar 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Berechtigung der diversen in der Beschwerde vorgebrachten formalen Rügen kann bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 6) offenbleiben. 3.2 Hinsichtlich der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 verlangten Abklärung, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon derselben von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien, kann dem Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt werden: Gemäss einer allgemeinen Auskunft der Botschaft gegenüber dem Gericht befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts und zur Beibringung weiterer Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen, er sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands sowie durch eine Person, welche über genügend Länderhintergrundinformation verfüge, zu befragen und es müssten die zur Anhörung intern angelegten Akten beigezogen werden. 4.2 Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Im Übrigen wäre es ihm seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hatte. Eine weitere Anhörung erachtet das Gericht ebenfalls als nicht angezeigt, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Intern angelegten Akten der für die Anhörung verantwortlichen Person (zu ihren persönlichen Glaubhaftigkeitseindrücken) existieren gemäss Akten nicht und können somit auch nicht beigezogen werden. 4.3 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. Er habe weder nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb ihn das C.I.D. im Jahr 2001 aufgesucht und festgenommen habe, noch aus welchem Grund er aus der Festnahme im Jahr 2007 so problemlos und schnell wieder entlassen worden sei. Mit den eingereichten Beweismitteln entstehe auch der Eindruck, der Beschwerdeführer konstruiere ein Profil, welches das Behördeninteresse besser erklären könne, wobei er sich auf Vorkommnisse beziehe, bei welchen er gar nicht involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf die Vertiefungsfragen keine substanziierten Antworten geben können und seine Aussagen seien nicht von Realkennzeichen geprägt. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sie als leicht fälschbar und als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren seien oder mit seinen Vorbringen schlicht nichts zu tun hätten. Damit habe der Beschwerdeführer dem SEM verunmöglicht, sein Gefährdungsprofil anhand sogenannter Risikofaktoren vollumfänglich zu erfassen. Es sei somit davon auszugehen, er habe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylbeachtlichen Probleme zu vergegenwärtigen, mithin liege kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. 6.2 6.2.1 In seiner Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Es habe keine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen, zahlreiche Risikofaktoren aus der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausgelassen oder vor überholten respektive falschen Länderhintergrundinformationen geprüft. Zudem habe es die eingereichten Beweismittel nicht geprüft, sondern deren Beweiswert pauschal abgesprochen, und zahlreiche Realkennzeichen nicht als solche erkannt. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung sei sodann sein Gesundheitszustand, namentlich seine Traumatisierung, nicht berücksichtigt worden. Er habe bereits an der BzP Misshandlungen seitens der heimatlichen Behörden geltend gemacht und diese mit seinen Erinnerungslücken und psychischen Beeinträchtigungen in Verbindung gesetzt. Die gemäss SEM bestehenden Widersprüche, welche sich zwischen der BzP und der einlässlichen Anhörung ergeben hätten, seien auf den langen dazwischenliegenden Zeitabstand zurück-zuführen. Dies könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Vor-instanz habe weiter keines seiner Vorbringen ernsthaft und sorgfältig geprüft oder korrekt gewürdigt. Sie habe bei der Beurteilung des Aussage-verhaltens seinen Gesundheitszustand nicht beachtet und nur in pauschaler Weise auf Protokollstellen verwiesen, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Das SEM habe darüber hinaus zahlreiche asylrelevante Vorbringen nicht geprüft, wie die LTTE-Ausbildung, seine LTTE-Hilfeleistungen sowie die belegten körperlichen Beeinträchtigungen. Es stütze sich in der angefochtenen Verfügung auch auf rein hypothetische Annahmen zum Handeln der sri-lankischen Behörden ab. Aus diesen Gründen sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sollte diesem Hauptantrag auf Kassation nicht entsprochen werden, sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, zumal er zahlreiche Risikofaktoren erfülle. Ausserdem erweise sich der Wegweisungsvollzug klar als unzulässig oder unzumutbar. 6.2.2 In einer weiteren Eingabe beschwerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den angeblich überhöhten Kostenvorschuss, der sich als völlig unverhältnismässig erweise. Der Instruktionsrichter habe damit auch zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handle, bei dem kein einzelrichterlicher Entscheid ausgefällt werden könne. Zudem erneuerte er seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM und verlangte vom Instruktionsrichter eine Begründung, wie die Geheimhaltung gewisser Quellen vereinbar sei mit Art. 28 VwVG. Aufgrund der ständigen Weigerung des Gerichts, sich mit seiner Kritik auseinanderzusetzen, habe er nun das Lagebild des SEM noch einmal einer vertieften Analyse unterzogen. Er habe hierzu alle Informationen in diesem Dokument abgedeckt, welche sich auf nicht öffentlich zugängliche Informationen stützen würden, womit nur die übrig gebliebenen Informationen als Basis für eine korrekte Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für die Sicherheitslage in Sri Lanka verwendet werden dürften. Weiter sei es unzulässig, dass das SEM den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abspreche und von deren leichten Fälschbarkeit ausgehe, obschon die Abklärungen keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf Fälschungsmerkmale ergeben hätten. 6.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, das erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers könne wegen der nachträglichen Geltendmachung nicht geglaubt werden. Er sei nämlich mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Zudem habe er hierzu denn auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, weshalb es sich somit um blosse Behauptungen seinerseits handle. Insgesamt verfüge er jedenfalls nicht über ein politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 6.4 In seiner Replik sowie den darauffolgenden weiteren Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unbestrittenermassen dem SEM obliege und ausserdem von einer asylgesuchstellenden Person nicht erwartet werden könne, dass diese umfassend über die Situation im Heimatstaat sowie sämtliche Risikofaktoren Bescheid wüsste. Weiter verwies er auf ein Urteil des High Court Vavuniya aus dem Jahr 2017, welches für die schweizerische Asylpraxis und die Annahme einer Verfolgung von tamilischen Asylgesuchstellern bedeutsam sei. Auch verwies er auf die Problematik der Unverjährbarkeit von Aktivitäten zugunsten der LTTE sowie den Umstand, dass Rehabilitationshaft von den sri-lankischen Behörden nicht als Strafverbüssung gelte. Schliesslich könne jegliche frühere LTTE-Hilfeleistung, sei sie in Sri Lanka oder im Exil erfolgt, je nach Verfolgungsinteresse und politischer Lage oder Befindlichkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen. Es würden in der Schweiz ausserdem handfeste politische Interessen bestehen, die Risikoanalyse nicht objektiv, neutral und aufgrund der aktuell vorhandenen Informationen vorzunehmen, sondern diese zu beschönigen. Die Judikative sei aber unabhängig und insbesondere bei Prozessen des kollektiven Versagens innerhalb der Verwaltung gehalten, sich einer Sache unabhängig anzunehmen. Nach dem Gesagten drohe ihm angesichts seiner LTTE-Vergangenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende politisch motivierte Verfolgung; diese Gefährdungssituation habe sich nach den Kommunalwahlen im Februar 2018 noch verschärft. Bemängelt werde sodann, dass das SEM in der Vernehmlassung nicht Stellung genommen habe zu den zahlreichen in der Verwaltungsbeschwerde erhobenen Rügen. Die Lage in Sri Lanka habe sich im Übrigen seit den Präsidentschaftswahlen weiterhin verschlechtert, wozu er auf seine Updates der Ländersituation verwies. 7. 7.1 Das Gericht hält nach Durchsicht der gesamten Akten vorab fest, dass die Begründung des SEM, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, nur auf den ersten Blick zu überzeugen vermag. 7.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind alle Argumente, die für und die gegen die Richtigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu etwas Anne Kneer, Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, ASYL 2015/2 S. 4 m.w.H. auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf einem der ersten Urteile der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] beruht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK], 1993 Nr. 11 E. 4.b). Eine solche Abwägung wird in den nachfolgenden Erwägungen vorgenommen. 7.2.1 In Bezug auf die angeblich widersprüchlich zu Protokoll gegebene Haftdauer im Jahr 2001/2002 ([...] Monate oder [...] Monate) wendete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu Recht ein, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass er an der einlässlichen Anhörung auf die Frage der Dauer seiner Inhaftierung zunächst angegeben habe, bis zum Inkrafttreten des Friedensabkommens in Haft gewesen zu sein, genau könne er es nicht sagen. Tatsächlich ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst als er zu einer Schätzung der Haftdauer aufgefordert wurde, Folgendes ausführte: "bis etwa in den (...), (...) Monat 2002. Genau kann ich es nicht sagen, ich habe es vergessen." (vgl. SEM-Akten, A22, F12 f.). 7.2.2 Das SEM hat weiter nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, weshalb die schnelle und problemlose Freilassung aus der Haft im Jahr 2007 im Widerspruch stehe zum Grund der Festnahme, dem Granaten-anschlag auf das Militärcamp (vgl. Verfügung vom 21. November 2017, S. 4). Jedenfalls reicht dieser blosse Hinweis nach Ansicht des Gerichts nicht aus, die ausführliche und nachvollziehbare Schilderung der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers, die einige Realkennzeichen enthält, als unglaubhaft einzustufen (vgl. SEM-Akten, A22, F4 [vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2], F23 f., F25: "Nach der Strassensperre konnte die LTTE sich in Jaffna nicht frei bewegen. Mein Haus war ganz in der Nähe eines Militärcamps. Die LTTE war immer mit dem Fahrrad unterwegs. Sie warteten auch manchmal vor unserem Haus, es stand ganz in der Nähe der Hauptstrasse. Von ihrem Camp aus konnte das Militär unser Haus sehen, sie sahen auch diese Leute. Anschliessend fragten sie mich, wer diese Leute seien, wohin sie gegangen seien usw."; F26 ff.). Als Realitätskennzeichen ist insbesondere der anlässlich der Anhörung gemachte Nachtrag zu bezeichnen, wonach er zu erwähnen vergessen habe, dass im (...) 2008, am gleichen Tag wie ein LTTE-Kadermann, auch ein Verwandter von ihm getötet worden sei, nachdem dieser eine Anzeige bei einer Menschenrechtsorganisation gemacht habe (vgl. a.a.O., F4). 7.2.3 Ebenso wenig zu überzeugen vermag der allgemeine Vorwurf des SEM, die Antworten auf Vertiefungsfragen seien unsubstanziiert ausgefallen und es würde der Beschreibung des Besuchs des C.I.D. im Oktober 2013 an Realkennzeichen fehlen. So konkretisierte der Beschwerdeführer von sich aus, was unter "Waffen deponieren" zu verstehen sei (vgl. SEM-Akten, A22, F8. "[...] Waffen bei mir deponiert heisst nicht, dass ich ihre Waffen genommen und versteckt habe, sondern dass sie zu mir gekommen sind, ihre Waffen auf dem Grundstück vergruben und sie wieder mitnahmen. [...]."). Vor diesem Hintergrund leuchtet angesichts der gestellten Fragen (vgl. a.a.O., F44 ff.) nicht ein, inwiefern darauf substanziiertere Antworten zu erwarten gewesen wären. Diesbezüglich hat das SEM auch in der angefochtenen Verfügung nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Hinweis des Befragers hin Schritt für Schritt den Ablauf dieses C.I.D.-Besuchs zu Protokoll; hingegen wurden keine weiteren Vertiefungsfragen gestellt, weshalb dem Beschwerdeführer daraus kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. a.a.O., F55 ff.). 7.3 7.3.1 Als glaubhaft erachtet das Gericht einerseits die Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der Organisation "(...)" sowie die in diesem Zusammenhang erlebte Verhaftung im Jahr 2001, zumal er diese Verhaftung gut in den zeitlichen Ablauf einzubetten vermochte. Die vom SEM bemängelte Zeitangabe des Beschwerdeführers, er sei ungefähr im (...) 2002 aus der Haft entlassen worden, ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht als echter Widerspruch zu werten, zumal er unmittelbar vorher angegeben hatte, beim Inkrafttreten des Friedensabkommens - gemeint ist offensichtlich das unter Vermittlung Norwegens abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 (vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/nach-19-jahren-buergerkrieg-waffenstillstand-in-sri-lanka-a-18 3708.html, abgerufen am 6.7.2020) - entlassen worden zu sein (vgl. SEM-Akten, A22, F12 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Juni 2017 Umstände zu beschreiben hatte, die sich gut 15 Jahre vorher abgespielt hatten. Die Vorinstanz hat auch diesen zeitlichen Kontext zu Unrecht unbeachtet gelassen. 7.3.2 Andererseits erscheint insbesondere die Darstellung der Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2007 als klar glaubhaft. Als Realitätskenn-zeichen ist zunächst zu werten, dass der Beschwerdeführer an der BzP die Behelligungen durch die heimatlichen Behörden gerade nicht chronologisch schilderte (vgl. SEM-Akten, A6, S. 8 f.). Als auffallend selbsterlebt wirkend sticht aus dem Anhörungsprotokoll seine Schilderung der Vorfälle im Jahr 2007 hervor. Er vermochte den Kontext der damaligen Festnahme nachvollziehbar dazulegen und reagierte ausserdem spontan auf die Erinnerung an die Behandlung seines Kindes (vgl. SEM-Akten, A22, F4, S. 3: "[...] Am (...) 2007 warfen LTTE-Leute eine Granate auf das Militär, dabei kamen zwei Soldaten um. Aus Angst gingen fast alle Jugendlichen von unserem Dorf weg. Ich blieb wegen der Familie dort. Nach diesem Vorfall führte das Militär in unserem Dorf eine Razzia durch. Sie gingen von Haus zu Haus und nahmen die Jugendlichen, die noch dort waren, mit. Sie kamen auch zu uns nach Hause. ich Zeit [sic] hatte mein Kind auf meinem Schoss. Sie nahmen mir das Kind weg und warfen es weg (GS hat Tränen in den Augen). Dann schlugen sie mit einem elektrischen Kabel auf meinen Rücken und nahmen mich in ihr Camp mit. Da meine Frau mit dem Kind zusammen weinend ins Camp kam, mussten sie mich wieder freilassen. Aber wegen der Folterung war ich verletzt, deshalb musste ich ins (...)-Spital in C._______ gehen. Ein europäischer Arzt behandelte mich, er gab mir damals aber nichts Schriftliches über diese medizinische Behandlung [...]."). 7.4 Auch der Widerspruch im Zusammenhang mit der Anzahl Besuche durch das C.I.D. im Jahr 2015 erscheint nach Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht mehr als eindeutig. So geht aus den Antworten des Beschwerdeführers hervor, dass die unterschiedlichen diesbezüglichen Zahlangaben darauf zurückgeführt werden können, dass er diejenigen Besuche, bei welchen niemand zu Hause angetroffen werden konnte, von denjenigen abgrenzte, bei welchen er oder seine Frau mit den Beamten gesprochen haben (vgl. SEM-Akten, A6, S. 9; A22, F4 und F68 ff.). An dieser Stelle ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer sich nicht an die genaue Anzahl der Besuche des C.I.D. erinnert, die er nicht persönlich erlebt hat und von denen er nur vom Hörensagen erfahren hatte. Insgesamt vermögen diese untergeordneten Ungereimtheiten am grundsätzlichen Eindruck der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts Entscheidendes zu ändern. Dies umso mehr als er die im (...) 2015 erlebte Mitnahme in ein Camp sowie insbesondere die dortige Befragung und Misshandlung authentisch und selbst erlebt zu beschreiben vermochte (vgl. SEM-Akten, A6, S. 8 f.: "[...] das längste war eine Stunde. Sie haben mich wenig gefragt mich aber geschlagen."; A22, ad F4: "[...] Eine Person schlug mit seiner Waffe auf meine Schulter. Dabei ging mein linkes Schlüsselbein kaputt. [...] Pro Tag befragten sie mich drei Mal, diese Befragungen dauerten ca. 30 Minuten. Aber am zweiten Tag befragten sich mich über Mittag etwa eine Stunde lang. [...] Ich wusste nicht, was mit mir passiert war, ich war halb ohnmächtig. [...]"; ad F65: "Bei der Mitnahme wusste ich nicht, was der Grund dafür war. Bei der Befragung bekam ich mit, dass sie etwas von mir über die Waffenverstecke erfahren wollten. [...] schon am ersten Tag machten sie mein linkes Schlüsselbein kaputt. [...]"). Zudem konnte er die geltend gemachte Spital-behandlung respektive seine Schulterverletzung mit einer Kopie eines authentisch wirkenden "Diagnosis Tickets" eines Spitals in Jaffna untermauern, das einen stationären Aufenthalt (...) 2015 erwähnt und neben der Anmerkung "assaultet by unknown persons" unter anderem die folgenden Feststellungen enthält "1. frakture left side shoulder, 2. swelling all over the body" (vgl. SEM-Akten, Beweismittelumschlag, Beweismittel Nr. 2). 7.5 In Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft. 7.6 Es ist somit von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer unterstützte ab dem Jahr 2001 als Mitglied der Organisation "(...)" Kriegsopfer, weshalb er bis zum Inkrafttreten des Friedensabkommens im Jahr 2002 inhaftiert wurde. Im Jahr 2005 bekam er von den LTTE im Vanni-Gebiet ein Sporttraining. Wegen der Strassensperre im Jahr 2006 ging er zurück nach Jaffna, wo er wiederum hilfsbedürftige Personen unterstützte und gleichzeitig von den LTTE dazu gedrängt wurde, das Verstecken von Waffen auf seinem Grundstück zuzulassen. Aus Angst heiratete er in dieser Zeit, wurde aber weiterhin von den LTTE dazu gedrängt sie zu unterstützen. Er gab ihnen Essen und liess sie ihre Waffen auf seinem Land vergraben. Am (...) Januar 2007 kam es zu einem Anschlag auf das in der Nähe des Wohnhauses des Beschwerdeführers gelegene Militärcamp, wobei Soldaten verletzt und teilweise auch getötet wurden. Daraufhin wurde er bei einer Razzia in seinem Dorf in ein Militärcamp mitgenommen und musste sich nach seiner Entlassung im Spital in C._______ behandeln lassen. Im Jahr 2010 transportierte er Verwandte und ihm bekannte Personen aus dem Vanni-Gebiet in Richtung Jaffna und unterstützte im Jahr 2013 die Partei UNP, indem er Personen transportierte, Plakate aufhängte und Flugblätter verteilte. Im gleichen Jahr nahm er an einer Demonstration teil, anlässlich eines Besuchs einer UNO-Mitarbeiterin, woraufhin er vom C.I.D. befragt und verwarnt wurde. Schliesslich führte zu seiner Ausreise, dass er im Jahr 2015 einmal vom C.I.D. in ein Camp mitgenommen, mehrfach befragt und misshandelt und nach seiner Freilassung regelmässig zu Hause aufgesucht wurde, weshalb er sich bis zu seiner illegalen Ausreise im Oktober 2015 versteckt aufhielt. 7.7 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise intensiver, aus politischen Gründen gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er hatte objektiv begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG und war daher einer asylrelevanten Vorverfolgung ausgesetzt, die auch heute noch aktuell ist. Da die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht, steht ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Es besteht auch keine Veranlassung für die Annahme, die Verfolgungssituation habe sich inzwischen verändert. 7.8 Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 und Art. 53 AsylG). Das SEM hat deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. 7.9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2017 ist infolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 8.2.1 Der vertretene Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten (die sich in einer Vielzahl von Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren seines Rechtsvertreters finden). 8.2.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung genannten Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: