Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger suchte am 9. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und mithin noch minderjährig zu sein. B. Am 14. Januar 2021 wurden die Mitarbeitenden des B._______ zur Rechtsvertretung nach Art. 102f ff. AsylG bevollmächtigt. C. Am 20. Januar 2021 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete Minderjährige) im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin statt. Im Anschluss daran wurden dem Beschwerdeführer gleichentags ergänzende Fragen unter dem Betreff "Intern - medizinische Fragen Altersgutachten" gestellt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei wegen der in seinem Heimatstaat herrschenden Armut und der schwierigen Lebensumstände ausgereist. Etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er einmal Probleme mit der Polizei gehabt; Polizisten hätten ihn und seine Freunde im Rahmen einer Kontrolle geschlagen. D. Am 25. und 29. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer ärztlich ambulant behandelt, wobei der Konsum und eine Abhängigkeit von THC und Benzodiazepinen festgestellt wurden. E. Am 27. Januar 2021 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ mit der Erstellung eines Altersgutachtens. F. Ein solches wurde am 2. Februar 2021 gestützt auf forensische Untersuchungen vom 28. und 29. Januar 2021 erstellt. Gemäss Gutachten weist der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 21 Jahren auf; es wurde ein Mindestalter von 17.6 Jahren ermittelt. G. Am 5. Februar 2021 erfolgte ein Hinweis an das SEM betreffend Selbstverletzungen des Beschwerdeführers und Suiziddrohung. H. Am 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des SEM schriftlich das rechtliche Gehör zur Auffassung gewährt, wonach er zufolge ungenauer, widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben in der Erstbefragung sowie aufgrund des erstellten Altersgutachtens und des Umstands, dass er über keine Identitätspapiere verfüge, seine Minderjährigkeit nicht habe beweisen können, weshalb er als volljährig erachtet werde. Das SEM orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer deshalb nunmehr im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 geführt werde. Sofern er mit dieser Anpassung nicht einverstanden sei, werde das Geburtsdatum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. I. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 17. Februar 2021 Stellung. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Altersgutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätige. Da das SEM nicht aufzeige, auf welche Aussagen des Beschwerdeführers es sich beziehe und das Protokoll der Erstbefragung nicht vorliege, könne das rechtliche Gehör nicht genügend wahrgenommen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Minderjährigkeit seien schlüssig gewesen. Es bestehe kein Indiz für dessen Volljährigkeit. Es wurde beantragt, dass eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur "Volljährigkeitsmachung" auszustellen sei und das SEM im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen habe. Verwiesen wurde sodann auf die Selbstverletzungen des Beschwerdeführers und seine Medikamentenabhängigkeit. In diesem Zusammenhang wurde ein psychiatrisches Gutachten beantragt. J. Am 2. März 2021 erfolgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin. Dabei wurden vertiefte Fragen zu den Familienverhältnissen und dem Lebensunterhalt der Familie sowie der Beschaffung von Identitätspapieren und anderen Dokumenten gestellt. Ebenfalls Gegenstand der Befragung bildete der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auf Antrag der Rechtsvertreterin, die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers zu nennen, die zu der am 9. Februar 2021 geäusserten Annahme des SEM führen würden, dass dieser nicht minderjährig sei, wurde mitgeteilt, die entsprechende Begründung erfolge im Entscheid. K. Der Rechtsvertretung wurde am 5. März 2021 der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme übermittelt. Darin führte das SEM unter anderem die Aussagen des Beschwerdeführers an, die zur Feststellung geführt hätten, dass er nicht minderjährig sei. L. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf erfolgte (innert erstreckter Frist) durch die Rechtsvertreterin am 8. März 2021. Moniert wurde im Wesentlichen eine mangelnde Begründung des SEM im Rahmen des am 9. Februar 2021 schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs, da seitens des SEM nicht aufgezeigt worden sei, auf welche Widersprüche und Ungereimtheiten es sich konkret bei der Annahme gestützt habe, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Diese Verfahrenspflichtverletzung könne mittels der Möglichkeit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht geheilt werden, zumal mit dem Beschwerdeführer die Besprechung des Entscheidentwurfs nicht habe stattfinden können. Auch sei der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers vom SEM nicht genügend abgeklärt worden. M. Mit Verfügung vom 9. März 2021 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Beschwerde vom 1. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Beantragt wurde zudem, es sei festzustellen, dass das SEM eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem es den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS verweigert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine entsprechende Verfügung oder eine Dispositivziffer betreffend ZEMIS-Änderung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde waren drei Altersgutachten aus anderen Verfahren (in anonymisierter Form), ein Bericht aus einer Monatsschrift für Zahnmedizin und ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht vom 26. März 2021 beigelegt. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. P. Am 13. April 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Rechtsvertreterin replizierte namens des Beschwerdeführers am 22. April 2021 und hielt an dessen Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen im Schriftenwechsel wird, soweit massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Q. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Rüge der Rechtsverweigerung (ZEMIS) ein separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der Geschäftsnummer E-2257/2021 geführt worden sei.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Soweit den Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung (ZEMIS) betreffend (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieser Antrag wird separat im Beschwerdeverfahren E-2257/2021 behandelt.
E. 2.2 In der Beschwerde wird ausweislich des Rechtsbegehrens 1 um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz) und um Rückweisung des Verfahrens zum neuen Entscheid ersucht. Die materiellen Beschwerdeausführungen äussern sich jedoch in Bezug auf die Dispositivziffern 1-3 weder hinsichtlich einer Verfahrensverletzung noch zu den materiellen Feststellungen. Demgegenüber werden die Dispositivziffern 4-6 (Vollzug der Wegweisung) ausweislich der Rechtsbegehren nicht explizit angefochten. Die materiellen Beschwerdeausführungen beschlagen hingegen Fragen des Wegweisungsvollzuges, namentlich die der Minderjährigkeit und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wird die Verletzung von Verfahrenspflichten gerügt und begründet. Es wird aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, im Rahmen einer Instruktion eine Frist zur Verbesserung der Rechtsbegehren anzusetzen. Eine Prüfung erfolgt in Bezug auf die Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer dargelegten schwierigen Lebensumstände sowie der Umstand, dass er in Marokko keine wirtschaftliche Zukunft gesehen habe, seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es handle sich dabei einzig um wirtschaftliche und soziale Gründe, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor.
E. 4.2 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen, namentlich wegen einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 12 und 29 VwVG) kommt bezüglich der Dispositivziffern 1-2 der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht. Weder ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und Anhörung nicht genügend abgeklärt hat oder ihrer Begründungspflicht bei der materiellen Beurteilung dieser Gründe nicht nachgekommen ist, noch wird Entsprechendes in der Beschwerde ausgeführt. Es ergeben sich auf Beschwerdeebene sodann auch keine anderen Gründe, gestützt auf welche sich eine Rückweisung des Verfahrens an das SEM rechtfertigen würde. Daran ändert auch der berechtigte Einwand in der Beschwerde (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), der Beschwerdeführer sei vom SEM zu Unrecht als volljährig erachtet worden, nichts, zumal er während des ganzen vor-instanzlichen Verfahrens von seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung begleitet wurde. Die für die Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Fragestellungen erfolgten in ihrer Anwesenheit, womit seine Verfahrensrechte gewahrt blieben. Der Antrag auf Aufhebung und Rückweisung im Sinne eines kassatorischen Entscheids ist daher bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen.
E. 4.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen - welche vorliegend in der Beschwerde in materieller Hinsicht nicht in Frage gestellt werden - sind im Übrigen zu bestätigen, da der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche und keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatstaat angeführt hat, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abzuweisen war. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er als Minderjähriger hätte erachtet werden müssen, denn die Minderjährigkeit ist vorliegend für die Prüfung der Relevanz seiner Asylvorbringen im Asyl- und Flüchtlingspunkt nicht relevant.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Mit erwähntem Rechtsbegehren 1 wird zugleich die Aufhebung der Dispositivziffer 3 und damit die Aufhebung der Wegweisung als solche sowie damit verbunden eine Rückweisung der Sache an das SEM beantragt. Dies wiederum ohne konkrete Ausführungen in der Beschwerde dazu. Auch diesbezüglich sind aber weder Verfahrenspflichtverletzungen oder andere Gründe, die zur Rückweisung des Verfahrens in diesem Punkt führen könnten ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Der Antrag auf Rückweisung ist daher auch insoweit abzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Wegweisung als solche nur dann nicht anzuordnen ist, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Die erwähnten drei Bedingungen die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Sofern es sich bei der gesuchstellenden Person um eine unbegleitete minderjährige Person handelt, haben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Daraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. Konkret haben die Asylbehörden im Falle der Minderjährigkeit einer Person, welche als unbegleitet gilt, vorab feststellen, welche Situation diese Person im Fall ihrer Heimkehr im Heimatstaat tatsächlich vorfinden könnte, namentlich, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, oder ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann (zu den Anforderungen betreffend Rückkehr und Reisemodalitäten vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Ausserdem hat die asylsuchende Person die geltend gemachte Minderjährigkeit wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Beweisregeln gemäss EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5.2; 2001 Nr. 23 E. 6; 2001 Nr. 19 E. 8b).
E. 7.3.1 Im vorliegenden Fall erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei (Art. 7 AsylG) und verzichtete daher auf weitere Abklärungen im Sinne der genannten Praxis. Konkret führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht durch Identitätspapiere belegen können. Seine Erklärung, dass er sich weder einen Pass noch eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, weil dies in Marokko nicht nötig sei und nur im Falle von Auslandsreisen gemacht werde, sei wenig überzeugend. Gemäss seinen Angaben habe er im Alter von zwölf Jahren die Schule abgebrochen und vier Jahre später, im Dezember 2019, Marokko verlassen. Somit müsse er nach diesen Angaben Jahrgang 2003 haben. Auf diesen Widerspruch zum angegebenen Geburtsdatum angesprochen, habe er mit dem Verweis auf sein Erinnerungsvermögen und die Umstände der Ausreise keine plausible Erklärung gehabt. In der Erstbefragung habe er zudem einerseits angegeben, dass sein Vater verstorben sei, als er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei. Andererseits habe er angegeben, sein Vater habe zuletzt für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Seine Erklärung auf Vorhalt, dass man ihn nicht gefragt habe, ob dies vor oder nach dem Schulabbruch gewesen sei, überzeuge nicht. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann zunächst erklärt, sein Bruder habe für den Lebensunterhalt gesorgt, später jedoch angegeben, dass seine Mutter für den Lebensunterhalt aufgekommen sei. Während er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er zuletzt mit dem Bruder und der Mutter zusammengelebt habe, habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe nur mit der Mutter zusammengelebt und sein Bruder habe sie manchmal unterstützt. Ferner falle der vergleichsweise sehr grosse Altersunterschied zwischen ihm, seinem Bruder und seiner Mutter auf. Seine Angaben zu seiner Biografie und den Familienverhältnissen würden somit unklar ausfallen, seien teilweise widersprüchlich oder nicht plausibel. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs während der Erstbefragung sei er nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheiten zu beseitigen. Schliesslich ergebe sich aus den Befunden der Altersabklärung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 21 Jahren und es sei ein Mindestalter von 17.6 ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht in der Lage, sein Alter und damit seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers führte das SEM im Weiteren aus, es sei kein Widerspruch darin zu erkennen, dass eine Person mit einem Mindestalter von 17.6 Jahren nicht volljährig sein könne. Viel wahrscheinlicher sei es, dass das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers höher sei als das im Gutachten angegebene Mindestalter, was übrigens auch aus dem Altersgutachten ersichtlich werde, gemäss welchem ein durchschnittliches Alter von 17 bis 21 Jahren ermittelt worden sei. Das Altersgutachten bestätigte weiter, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht stimmen könne. Das Mindestalter liege zudem mehr als zwei Jahre über dem von ihm geltend gemachten Alter. Was die in der Stellungnahme geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs betreffe, sei auf die Erstbefragung vom 20. Januar 2021 zu verweisen. Dort sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den festgestellten Ungereimtheiten gewährt worden. Das Geburtsdatum werde daher auf den 1. Januar 2003 abgeändert, womit der Beschwerdeführer als volljährige Person gelte. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts wurde festgehalten, es seien nach Ansicht des SEM keine weiteren Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung selbst gesagt, dass er manchmal Stress habe, aber ansonsten bei bester Gesundheit sei. Zudem nehme er keine Medikamente mehr. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht erstellt sei. Vielmehr würden die Arztberichte zeigen, dass er zwar (...) verabreicht bekommen habe, die Absetzung der Medikamente würde jedoch auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeuten. Mehrere Male sei er bei einem Arzt gewesen und aus den Berichten seien keinerlei Hinweise auf psychologische oder psychische Probleme ersichtlich. Der entscheidwesentliche Sachverhalt gelte daher als erstellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden psychischen Problemen leiden würde, verfüge Marokko über ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb allfällige psychische Probleme dort behandelt werden könnten.
E. 7.3.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen unter Hinweis auf BVGE 2018 VI/3 zunächst entgegengehalten, das SEM habe eine falsche Beweiswürdigung des Altersgutachtens vorgenommen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht wird zudem gerügt, das SEM habe im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 gewährten rechtlichen Gehörs dessen Aussagen anlässlich der Erstbefragung, die es als widersprüchlich und unplausibel erachtet habe, nicht genannt, dies trotz Einwands in der Stellungnahme und expliziten Antrags der Rechtsvertreterin im Rahmen der einlässlichen Anhörung. Vielmehr habe die Fachperson die Frage nach den Aussagen, welche im Schreiben des SEM vom 9. Februar 2021 nicht näher konkretisiert worden seien, nicht beantworten können und mitgeteilt, eine Begründung erfolge im Endentscheid. Es reiche indes nicht aus, die relevanten Gründe erst im Endentscheid zu nennen. Ausserdem sei die Anhörung durch eine andere Fachperson als in der Erstbefragung durchgeführt worden. Ein solcher Wechsel der Fachpersonen erscheine angesichts des zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht geeignet. Zu den Befragungen wurde schliesslich angemerkt, dass diese sehr kurz gehalten gewesen und keine detaillierten und vertieften Nachfragen erfolgt seien. Der Sachverhalt sei auch in dieser Hinsicht nicht genügend erstellt. Bezüglich des vom SEM aufgeführten Widerspruchs betreffend den Vater des Beschwerdeführers sei dieser in der Anhörung bereits geklärt worden. Auch sei anlässlich der Anhörung das Alter der Mutter nach unten korrigiert worden. An diese Korrektur könne sich die Rechtsvertreterin genau erinnern. Weshalb die korrigierte Seite nicht bei den Akten sei, könne sie sich nicht erklären. Hingewiesen wurde zudem nochmals auf den gesundheitlichen Zustand und das verminderte Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers sowie dessen Medikamentenmissbrauch. Es wurde moniert, dass ein ärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, obwohl beantragt, durch das SEM nie veranlasst worden sei.
E. 7.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2021 hielt das SEM hauptsächlich fest, dem Beschwerdeführer seien seine widersprüchlichen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung vorgehalten worden. Er habe daher das rechtliche Gehör wahrnehmen können. Gemäss dem Altersgutachten könne das von ihm angegebene Alter eindeutig nicht zutreffen. Es sei ihm daher nicht gelungen, sein Alter und damit auch seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 7.3.4 In der Replik wurde nochmals darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer lediglich in der Erstbefragung (im Protokoll unter Ziffer 8.01 festgehalten) die dort festgestellten Widersprüche vorgehalten worden seien, welche er erklärt habe. Damit sei dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren jedoch nicht Genüge getan.
E. 7.4.1 Auf Beschwerdeebene wird zutreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese ist darin zu erblicken, dass das SEM erst im Entwurf des Endentscheids konkret ausgeführt hat, welche Widersprüche und Ungereimtheiten es als wesentlich für die Einschätzung erachtet hat, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und weshalb von dessen Volljährigkeit auszugehen sei.
E. 7.4.1.1 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung am 20. Januar 2021 im Beisein seiner Rechtsvertreterin auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Alter und zu den familiären Verhältnissen angesprochen respektive ihm dazu Fragen gestellt wurden (vgl. act. [...]-12/10, Ziff. 8.01 S. 7 f.). Im Nachgang dazu wurden am gleichen Tag unter dem Vermerk «Intern - medizinische Fragen Altersgutachten» weitere Fragen gestellt (vgl. act. [...]-14/1). Um das ihm am 9. Februar 2021 gewährte rechtliche Gehör zur bezweifelten Minderjährigkeit indes hinreichend wahrnehmen zu können, hätte das SEM vorliegend die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers, die es seiner Ansicht nach als massgeblich für diese Einschätzung erachtete, aufführen müssen, zumal der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens nicht im Besitz des Erstbefragungsprotokolls war. Auch die Akte 14/1 wurde dem Beschwerdeführer nicht editiert. Das SEM hielt jedoch in lediglich allgemeiner Weise fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, Schulbildung und den Familienverhältnissen während der Befragungen ungenau, widersprüchlich und unplausibel geblieben seien, so dass insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestehen würden (vgl. act. [...]-21/2). Es war somit nicht erkennbar respektive nachvollziehbar, auf welche konkreten Feststellungen sich das SEM in seiner Einschätzung stützt.
E. 7.4.1.2 Die Rechtsvertretung hat dies in der Stellungnahme am 17. Februar 2021 in diesem Sinn auch entsprechend moniert (vgl. act. [...]-26/3 S. 1). Der mit der Stellungnahme verbundene Antrag auf erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs und Offenlegung der wesentlichen Aspekte blieb vom SEM in der Folge unbehandelt. Auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. März 2021 erfolgte keine Antwort auf die von der Rechtsvertreterin gestellte Frage nach konkreteren Ausführungen zu den als unplausibel und widersprüchlich bezeichneten Aussagen; es wurde hierzu einzig darauf verwiesen, dass die Begründung im Endentscheid erfolge (vgl. act. [...]-31/8 F60 f.).
E. 7.4.1.3 Erst im Entwurf des ablehnenden Asylentscheids, welcher der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. Art. Art. 20c Bst. f AsylV1, Art. 52d AsylV1), finden sich die entsprechenden Ausführungen zu den Unglaubhaftigkeitselementen, die zur genannten Einschätzung führen (vgl. act. [...]-32/6, S. 3 f.). Nach dem gesetzgeberischen Willen sieht das beschleunigte Verfahren sehr kurze Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte vor (vgl. Art. 26c, Art. 37 Abs. 2 AsylG). Die Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids ist ein Verfahrensschritt der sogenannten Taktenphase, welche durch die Rechtsvertretung in der Regel innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen ist (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV1, Art. 52d AsylV1). Sie dient dazu, dass allfällige Einwände der Rechtsvertretung im Rahmen dieser Stellungnahme bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht und durch die zuständigen Sachbearbeiter des SEM nötigenfalls berücksichtigt werden können. Dadurch soll das Beschwerdeverfahren entlastet werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014 [BBI 2014 7991] 8057). Sie dient mithin dazu, allfällige Verfahrenshandlungen anzuzeigen, welche von der Vorinstanz vor Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind. Der Verfahrensschritt dient nicht dazu, die Verfahrenshandlung an sich nachzuholen.
E. 7.4.1.4 Die Frage, ob die festgestellte Verfahrenspflichtverletzung für sich gesehen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu führen hat, oder ob sie als auf Beschwerdeebene geheilt geltend kann, muss vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht geklärt werden, da sich eine Aufhebung der Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung an die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen gebietet.
E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren glaubhaft machen konnte. Der anderslautenden Einschätzung des SEM kann vorliegend nicht gefolgt werden.
E. 7.5.2 Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
E. 7.5.3.1 Ein Element der Gesamteinschätzung ist die medizinische Altersabklärung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss können von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelett-altersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sein. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Sofern das ermittelte Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, selbst dann nicht, wenn das Maximalalter bei beiden Methoden oder einer dieser Methode darüber liegen würde.
E. 7.5.3.2 Im vorliegenden Altersgutachten wurde festgehalten, gemäss Analysen der Schlüsselbeinanteile betrage das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers (gemessen an der weiter entwickelten Seite) 21 (21,7 +/- 3.7) Jahre. Das Mindestalter wurde hierbei nach Wittscheiber auf 17.6 Jahre festgelegt. Das Zahnalter wurde auf ein Durchschnittsalter von 17 (17,8 +/- 2.0) Jahren geschätzt. Ausgeführt wurde im Weiteren, dass für das Mineralisationsstadium F, welches vorliegend aufgrund der erschwerten Beurteilbarkeit angenommen worden sei, nach Knell kein Mindestalter angegeben werden könne. Nachdem das Durchschnittsalter dabei jedoch auf 17 Jahre festgesetzt wurde, ist das Mindestalter ebenfalls in einem Bereich der Minderjährigkeit anzusiedeln, zumal keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung festgestellt wurden. Auch wurden im Gutachten keine Hinweise auf relevante Entwicklungsstörungen festgestellt. Gestützt auf die gesamten Befunde wurde das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 28. Januar 2021 auf 17.6 Jahre festgelegt.
E. 7.5.3.3 Der vorgelegten Analyse lässt sich damit keine verlässliche Aussage darüber entnehmen, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Im Unterschied zu den auf Beschwerdeebene eingereichten, andere Personen betreffenden Altersgutachten durch die gleiche Institution, die nebst der Angabe zum (höchsten) Mindestalter und dem Durchschnittsalter auch Aussagen über das wahrscheinlichste Alter und darüber machen, ob eine Minder- oder Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheine, fällt die vorliegende durch die Gutachter gezogene Schlussfolgerung entsprechend knapper aus. Es wurde lediglich festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung "nicht plausibel" sei (vgl. act. [...]-18/8 S. 6).
E. 7.5.4 Sodann wird vorliegend - mit der gebotenen Zurückhaltung (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3) - auch auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers abgestellt, wobei das Gericht sich nur auf zwei in den Akten befindliche Fotos stützen kann (vgl. act. [...]-3/1 und 8/1). Auf diesen wirkt der Beschwerdeführer nicht mehr kindlich. Er entspricht jedoch augenscheinlich auch nicht klar einer Person im Erwachsenenalter. Vielmehr scheint das im Gutachten ermittelte Alter von 17.6 Jahren im Untersuchungszeitpunkt als durchaus möglich.
E. 7.5.5 Die amtliche Rechtsvertreterin geht offenbar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Sie hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Zweifel darüber geäussert; im Gegenteil hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Sicherheit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigen könne (vgl. act. [...]-26/3 S.1 f.).
E. 7.5.6 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sich feststellen, dass er in der Anhörung bemüht war, die ihm gestellten Fragen einlässlich zu beantworten, auf Nachfrage auch zu erklären. In Bezug auf seine Ausreisegründe gibt er von vornherein zu erkennen, dass diese rein wirtschaftlicher Natur waren (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 7.01; [...]-31/8 F28). Seine Antworten anlässlich der Befragung wirken nicht überzeichnet oder konstruiert. Er zeigte sich sodann emotional bei den Fragen nach seiner Familie im Heimatstaat (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 1.17.05, 3.01). Der Beschwerdeführer ist psychisch offenbar nicht stabil. Es wurde ein übermässiger Konsum von Betäubungsmitteln und Medikamenten festgestellt (vgl. act. [...]-16/1, [...]-17/1). Er hat sich Selbstverletzungen zugefügt und Selbstmordgedanken geäussert (vgl. act. [...]-20/1). In der Befragung und Anhörung beantwortete er die Fragen nach seinem Gesundheitszustand wenig reflektiert und relativierte seine diesbezüglichen Probleme (act. [...]-12/10 Ziff. 8.02; [...]-14/1 F3 u. 3; [...]-31/8 F47 ff.). Insgesamt macht er mit diesem Aussageverhalten nicht den Eindruck einer bereits gereiften Persönlichkeit im Erwachsenenalter.
E. 7.5.7 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche lassen sich mit Bezug auf die familiäre Situation, namentlich den Tod des Vaters und die finanzielle Absicherung der Familie - insbesondere der Mutter und Unterstützungsleistungen des Bruders - nicht in dieser Absolutheit bestätigen. Die Angaben scheinen in sich schlüssig und nachvollziehbar (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 8.01; [...]-31/8 F19 ff.; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde S. 7 f.).
E. 7.5.8 Jedoch ergibt sich in der Tat ein Widerspruch zum angegeben Alter. Dieser steht im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Abbruchs der Schule. Nach seinen Angaben erfolgte der Schulabbruch in der sechsten Klasse im Alter von 12 Jahren vier Jahre vor der Ausreise, welche im Dezember 2019 erfolgt sein soll. Er müsste daher zum Zeitpunkt der Ausreise bereits sechzehn Jahre alt gewesen sein. Die Asylgesuchstellung erfolgte ein Jahr später. Das gemäss dem Gutachten ermittelte Alter von 17.6 Jahren käme rechnerisch damit in Betracht, das vom Beschwerdeführer angegebene von (...) Jahren hingegen nicht. Die Rechtsvertreterin hat im Rahmen der Beschwerde auch Entsprechendes eingeräumt (vgl. Beschwerde S. 8).
E. 7.5.9.1 Was den Altersunterschied zu Mutter und Bruder anbelangt, hat die Rechtsvertreterin ausgeführt, diese Angaben seien während der Anhörung bereits korrigiert worden, jedoch sei das Korrekturblatt nicht ins Protokoll aufgenommen worden (vgl. Beschwerde 7 f.). Die Rechtsvertreterin die bei der Befragung zugegen gewesen sei, könne sich genau daran erinnern. Zu vermuten sei, dass die korrigierte Seite versehentlich mit der nicht korrigierten vertauscht worden sei.
E. 7.5.9.2 In den Akten lässt sich keine solch korrigierte Seite finden. Die Richtigkeit der einzelnen Protokollseiten wird unterschriftlich nicht auf jeder Seite bestätigt, sondern am Ende der Anhörung (vgl. act. [...]-31/8 S. 8). Das SEM ist auf diesen Einwand der Rechtsvertreterin auf Vernehmlassungsebene bedauerlicherweise nicht eingegangen, die Richtigkeit der Angaben der Rechtsvertreterin lassen sich somit nicht eruieren.
E. 7.5.9.3 Es kann letztlich aber darauf verzichtet werden, dieser Frage vertieft nachzugehen, da diese Angabe zum Alter der Mutter und Bruder in der Gesamtbetrachtung aller einzubeziehenden Faktoren als nicht ausschlaggebend für die Annahme der Volljährigkeit zu erachten ist, bilden doch die zuvor genannten Faktoren ein deutlich grösseres Gewicht.
E. 7.5.10 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Papiere eingereicht hat, kann vorliegend ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass dies seiner Minderjährigkeit entgegensteht.
E. 7.5.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in der Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich scheint und von deren Glaubhaftmachung auszugehen ist. Gestützt auf die Feststellungen im Altersgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (welches im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens innerhalb einer kurzen Behandlungsfristen zu ergehen hat) noch minderjährig ist. Er ist zudem, soweit aus den Akten ersichtlich, unbegleitet.
E. 7.5.12 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist daher den Aspekten des Kindeswohles Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.2 mit Hinweisen auf die Praxis). Daraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Abklärungen darüber zu treffen, wohin in seinen Heimatstaat die Rückkehr des Beschwerdeführers konkret erfolgen kann, zumal dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist, wegen welcher eine vertiefte Abklärung im Heimatstaat unterbleiben könnte (EMARK 1999 Nr. 2 Erw. 6b-d).
E. 7.5.13 Solche Abklärungen wurden vom SEM bislang nicht getätigt, da es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Es sind daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und bei der Neubeurteilung ist zugleich den gesundheitlichen Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. Anmerkungen der Rechtsvertreterin act. [...]-12/10 Ziff. 9.01; [...]-26/3 S. 2; [...]-16/1; [...]-17/1; [...]-18/8 S. 2).
E. 7.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Begründungspflicht respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wegweisungsvollzugspunkt als zutreffend. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2021 ist in den Dispositivziffern 4-6 aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs ans SEM zurückzuweisen, dies unter Verweis auf Art. 17 Abs. 2bis AsylG.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 8. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu sprechen.
E. 8.2 Dem im Asyl- und Wegweisungsverfahren vertretenen Beschwerde-führer ist im vorliegenden Verfahren, in welchem er teilweise obsiegt und unterliegt, weder ein amtliches Honorar noch eine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen auch im Beschwerdeverfahren vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Im Übrigen wir die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird weder ein amtliches Honorar noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1492/2021 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, angegebenes Geburtsdatum (...), Marokko, vertreten durch MLaw Céline Kuster, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2021 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger suchte am 9. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und mithin noch minderjährig zu sein. B. Am 14. Januar 2021 wurden die Mitarbeitenden des B._______ zur Rechtsvertretung nach Art. 102f ff. AsylG bevollmächtigt. C. Am 20. Januar 2021 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete Minderjährige) im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin statt. Im Anschluss daran wurden dem Beschwerdeführer gleichentags ergänzende Fragen unter dem Betreff "Intern - medizinische Fragen Altersgutachten" gestellt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei wegen der in seinem Heimatstaat herrschenden Armut und der schwierigen Lebensumstände ausgereist. Etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er einmal Probleme mit der Polizei gehabt; Polizisten hätten ihn und seine Freunde im Rahmen einer Kontrolle geschlagen. D. Am 25. und 29. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer ärztlich ambulant behandelt, wobei der Konsum und eine Abhängigkeit von THC und Benzodiazepinen festgestellt wurden. E. Am 27. Januar 2021 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ mit der Erstellung eines Altersgutachtens. F. Ein solches wurde am 2. Februar 2021 gestützt auf forensische Untersuchungen vom 28. und 29. Januar 2021 erstellt. Gemäss Gutachten weist der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 21 Jahren auf; es wurde ein Mindestalter von 17.6 Jahren ermittelt. G. Am 5. Februar 2021 erfolgte ein Hinweis an das SEM betreffend Selbstverletzungen des Beschwerdeführers und Suiziddrohung. H. Am 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des SEM schriftlich das rechtliche Gehör zur Auffassung gewährt, wonach er zufolge ungenauer, widersprüchlicher und nicht plausibler Angaben in der Erstbefragung sowie aufgrund des erstellten Altersgutachtens und des Umstands, dass er über keine Identitätspapiere verfüge, seine Minderjährigkeit nicht habe beweisen können, weshalb er als volljährig erachtet werde. Das SEM orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer deshalb nunmehr im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 geführt werde. Sofern er mit dieser Anpassung nicht einverstanden sei, werde das Geburtsdatum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. I. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 17. Februar 2021 Stellung. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Altersgutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätige. Da das SEM nicht aufzeige, auf welche Aussagen des Beschwerdeführers es sich beziehe und das Protokoll der Erstbefragung nicht vorliege, könne das rechtliche Gehör nicht genügend wahrgenommen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Minderjährigkeit seien schlüssig gewesen. Es bestehe kein Indiz für dessen Volljährigkeit. Es wurde beantragt, dass eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur "Volljährigkeitsmachung" auszustellen sei und das SEM im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen habe. Verwiesen wurde sodann auf die Selbstverletzungen des Beschwerdeführers und seine Medikamentenabhängigkeit. In diesem Zusammenhang wurde ein psychiatrisches Gutachten beantragt. J. Am 2. März 2021 erfolgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin. Dabei wurden vertiefte Fragen zu den Familienverhältnissen und dem Lebensunterhalt der Familie sowie der Beschaffung von Identitätspapieren und anderen Dokumenten gestellt. Ebenfalls Gegenstand der Befragung bildete der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auf Antrag der Rechtsvertreterin, die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers zu nennen, die zu der am 9. Februar 2021 geäusserten Annahme des SEM führen würden, dass dieser nicht minderjährig sei, wurde mitgeteilt, die entsprechende Begründung erfolge im Entscheid. K. Der Rechtsvertretung wurde am 5. März 2021 der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme übermittelt. Darin führte das SEM unter anderem die Aussagen des Beschwerdeführers an, die zur Feststellung geführt hätten, dass er nicht minderjährig sei. L. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf erfolgte (innert erstreckter Frist) durch die Rechtsvertreterin am 8. März 2021. Moniert wurde im Wesentlichen eine mangelnde Begründung des SEM im Rahmen des am 9. Februar 2021 schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs, da seitens des SEM nicht aufgezeigt worden sei, auf welche Widersprüche und Ungereimtheiten es sich konkret bei der Annahme gestützt habe, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Diese Verfahrenspflichtverletzung könne mittels der Möglichkeit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht geheilt werden, zumal mit dem Beschwerdeführer die Besprechung des Entscheidentwurfs nicht habe stattfinden können. Auch sei der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers vom SEM nicht genügend abgeklärt worden. M. Mit Verfügung vom 9. März 2021 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Beschwerde vom 1. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Beantragt wurde zudem, es sei festzustellen, dass das SEM eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem es den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS verweigert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine entsprechende Verfügung oder eine Dispositivziffer betreffend ZEMIS-Änderung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde waren drei Altersgutachten aus anderen Verfahren (in anonymisierter Form), ein Bericht aus einer Monatsschrift für Zahnmedizin und ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht vom 26. März 2021 beigelegt. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. P. Am 13. April 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Rechtsvertreterin replizierte namens des Beschwerdeführers am 22. April 2021 und hielt an dessen Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen im Schriftenwechsel wird, soweit massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Q. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Rüge der Rechtsverweigerung (ZEMIS) ein separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der Geschäftsnummer E-2257/2021 geführt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Soweit den Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung (ZEMIS) betreffend (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieser Antrag wird separat im Beschwerdeverfahren E-2257/2021 behandelt. 2.2 In der Beschwerde wird ausweislich des Rechtsbegehrens 1 um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz) und um Rückweisung des Verfahrens zum neuen Entscheid ersucht. Die materiellen Beschwerdeausführungen äussern sich jedoch in Bezug auf die Dispositivziffern 1-3 weder hinsichtlich einer Verfahrensverletzung noch zu den materiellen Feststellungen. Demgegenüber werden die Dispositivziffern 4-6 (Vollzug der Wegweisung) ausweislich der Rechtsbegehren nicht explizit angefochten. Die materiellen Beschwerdeausführungen beschlagen hingegen Fragen des Wegweisungsvollzuges, namentlich die der Minderjährigkeit und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wird die Verletzung von Verfahrenspflichten gerügt und begründet. Es wird aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, im Rahmen einer Instruktion eine Frist zur Verbesserung der Rechtsbegehren anzusetzen. Eine Prüfung erfolgt in Bezug auf die Dispositivziffern 1-6 der angefochtenen Verfügung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer dargelegten schwierigen Lebensumstände sowie der Umstand, dass er in Marokko keine wirtschaftliche Zukunft gesehen habe, seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Es handle sich dabei einzig um wirtschaftliche und soziale Gründe, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor. 4.2 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen, namentlich wegen einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 12 und 29 VwVG) kommt bezüglich der Dispositivziffern 1-2 der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht. Weder ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und Anhörung nicht genügend abgeklärt hat oder ihrer Begründungspflicht bei der materiellen Beurteilung dieser Gründe nicht nachgekommen ist, noch wird Entsprechendes in der Beschwerde ausgeführt. Es ergeben sich auf Beschwerdeebene sodann auch keine anderen Gründe, gestützt auf welche sich eine Rückweisung des Verfahrens an das SEM rechtfertigen würde. Daran ändert auch der berechtigte Einwand in der Beschwerde (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), der Beschwerdeführer sei vom SEM zu Unrecht als volljährig erachtet worden, nichts, zumal er während des ganzen vor-instanzlichen Verfahrens von seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung begleitet wurde. Die für die Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Fragestellungen erfolgten in ihrer Anwesenheit, womit seine Verfahrensrechte gewahrt blieben. Der Antrag auf Aufhebung und Rückweisung im Sinne eines kassatorischen Entscheids ist daher bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 4.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen - welche vorliegend in der Beschwerde in materieller Hinsicht nicht in Frage gestellt werden - sind im Übrigen zu bestätigen, da der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche und keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatstaat angeführt hat, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch abzuweisen war. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er als Minderjähriger hätte erachtet werden müssen, denn die Minderjährigkeit ist vorliegend für die Prüfung der Relevanz seiner Asylvorbringen im Asyl- und Flüchtlingspunkt nicht relevant. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Mit erwähntem Rechtsbegehren 1 wird zugleich die Aufhebung der Dispositivziffer 3 und damit die Aufhebung der Wegweisung als solche sowie damit verbunden eine Rückweisung der Sache an das SEM beantragt. Dies wiederum ohne konkrete Ausführungen in der Beschwerde dazu. Auch diesbezüglich sind aber weder Verfahrenspflichtverletzungen oder andere Gründe, die zur Rückweisung des Verfahrens in diesem Punkt führen könnten ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Der Antrag auf Rückweisung ist daher auch insoweit abzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Wegweisung als solche nur dann nicht anzuordnen ist, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Die erwähnten drei Bedingungen die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Sofern es sich bei der gesuchstellenden Person um eine unbegleitete minderjährige Person handelt, haben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Daraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. Konkret haben die Asylbehörden im Falle der Minderjährigkeit einer Person, welche als unbegleitet gilt, vorab feststellen, welche Situation diese Person im Fall ihrer Heimkehr im Heimatstaat tatsächlich vorfinden könnte, namentlich, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, oder ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann (zu den Anforderungen betreffend Rückkehr und Reisemodalitäten vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Ausserdem hat die asylsuchende Person die geltend gemachte Minderjährigkeit wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Beweisregeln gemäss EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5.2; 2001 Nr. 23 E. 6; 2001 Nr. 19 E. 8b). 7.3 7.3.1 Im vorliegenden Fall erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei (Art. 7 AsylG) und verzichtete daher auf weitere Abklärungen im Sinne der genannten Praxis. Konkret führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht durch Identitätspapiere belegen können. Seine Erklärung, dass er sich weder einen Pass noch eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, weil dies in Marokko nicht nötig sei und nur im Falle von Auslandsreisen gemacht werde, sei wenig überzeugend. Gemäss seinen Angaben habe er im Alter von zwölf Jahren die Schule abgebrochen und vier Jahre später, im Dezember 2019, Marokko verlassen. Somit müsse er nach diesen Angaben Jahrgang 2003 haben. Auf diesen Widerspruch zum angegebenen Geburtsdatum angesprochen, habe er mit dem Verweis auf sein Erinnerungsvermögen und die Umstände der Ausreise keine plausible Erklärung gehabt. In der Erstbefragung habe er zudem einerseits angegeben, dass sein Vater verstorben sei, als er neun oder zehn Jahre alt gewesen sei. Andererseits habe er angegeben, sein Vater habe zuletzt für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Seine Erklärung auf Vorhalt, dass man ihn nicht gefragt habe, ob dies vor oder nach dem Schulabbruch gewesen sei, überzeuge nicht. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann zunächst erklärt, sein Bruder habe für den Lebensunterhalt gesorgt, später jedoch angegeben, dass seine Mutter für den Lebensunterhalt aufgekommen sei. Während er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er zuletzt mit dem Bruder und der Mutter zusammengelebt habe, habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe nur mit der Mutter zusammengelebt und sein Bruder habe sie manchmal unterstützt. Ferner falle der vergleichsweise sehr grosse Altersunterschied zwischen ihm, seinem Bruder und seiner Mutter auf. Seine Angaben zu seiner Biografie und den Familienverhältnissen würden somit unklar ausfallen, seien teilweise widersprüchlich oder nicht plausibel. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs während der Erstbefragung sei er nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheiten zu beseitigen. Schliesslich ergebe sich aus den Befunden der Altersabklärung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 21 Jahren und es sei ein Mindestalter von 17.6 ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht in der Lage, sein Alter und damit seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers führte das SEM im Weiteren aus, es sei kein Widerspruch darin zu erkennen, dass eine Person mit einem Mindestalter von 17.6 Jahren nicht volljährig sein könne. Viel wahrscheinlicher sei es, dass das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers höher sei als das im Gutachten angegebene Mindestalter, was übrigens auch aus dem Altersgutachten ersichtlich werde, gemäss welchem ein durchschnittliches Alter von 17 bis 21 Jahren ermittelt worden sei. Das Altersgutachten bestätigte weiter, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht stimmen könne. Das Mindestalter liege zudem mehr als zwei Jahre über dem von ihm geltend gemachten Alter. Was die in der Stellungnahme geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs betreffe, sei auf die Erstbefragung vom 20. Januar 2021 zu verweisen. Dort sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den festgestellten Ungereimtheiten gewährt worden. Das Geburtsdatum werde daher auf den 1. Januar 2003 abgeändert, womit der Beschwerdeführer als volljährige Person gelte. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts wurde festgehalten, es seien nach Ansicht des SEM keine weiteren Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung selbst gesagt, dass er manchmal Stress habe, aber ansonsten bei bester Gesundheit sei. Zudem nehme er keine Medikamente mehr. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht erstellt sei. Vielmehr würden die Arztberichte zeigen, dass er zwar (...) verabreicht bekommen habe, die Absetzung der Medikamente würde jedoch auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeuten. Mehrere Male sei er bei einem Arzt gewesen und aus den Berichten seien keinerlei Hinweise auf psychologische oder psychische Probleme ersichtlich. Der entscheidwesentliche Sachverhalt gelte daher als erstellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden psychischen Problemen leiden würde, verfüge Marokko über ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb allfällige psychische Probleme dort behandelt werden könnten. 7.3.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen unter Hinweis auf BVGE 2018 VI/3 zunächst entgegengehalten, das SEM habe eine falsche Beweiswürdigung des Altersgutachtens vorgenommen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht wird zudem gerügt, das SEM habe im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 gewährten rechtlichen Gehörs dessen Aussagen anlässlich der Erstbefragung, die es als widersprüchlich und unplausibel erachtet habe, nicht genannt, dies trotz Einwands in der Stellungnahme und expliziten Antrags der Rechtsvertreterin im Rahmen der einlässlichen Anhörung. Vielmehr habe die Fachperson die Frage nach den Aussagen, welche im Schreiben des SEM vom 9. Februar 2021 nicht näher konkretisiert worden seien, nicht beantworten können und mitgeteilt, eine Begründung erfolge im Endentscheid. Es reiche indes nicht aus, die relevanten Gründe erst im Endentscheid zu nennen. Ausserdem sei die Anhörung durch eine andere Fachperson als in der Erstbefragung durchgeführt worden. Ein solcher Wechsel der Fachpersonen erscheine angesichts des zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht geeignet. Zu den Befragungen wurde schliesslich angemerkt, dass diese sehr kurz gehalten gewesen und keine detaillierten und vertieften Nachfragen erfolgt seien. Der Sachverhalt sei auch in dieser Hinsicht nicht genügend erstellt. Bezüglich des vom SEM aufgeführten Widerspruchs betreffend den Vater des Beschwerdeführers sei dieser in der Anhörung bereits geklärt worden. Auch sei anlässlich der Anhörung das Alter der Mutter nach unten korrigiert worden. An diese Korrektur könne sich die Rechtsvertreterin genau erinnern. Weshalb die korrigierte Seite nicht bei den Akten sei, könne sie sich nicht erklären. Hingewiesen wurde zudem nochmals auf den gesundheitlichen Zustand und das verminderte Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers sowie dessen Medikamentenmissbrauch. Es wurde moniert, dass ein ärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, obwohl beantragt, durch das SEM nie veranlasst worden sei. 7.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2021 hielt das SEM hauptsächlich fest, dem Beschwerdeführer seien seine widersprüchlichen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung vorgehalten worden. Er habe daher das rechtliche Gehör wahrnehmen können. Gemäss dem Altersgutachten könne das von ihm angegebene Alter eindeutig nicht zutreffen. Es sei ihm daher nicht gelungen, sein Alter und damit auch seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.3.4 In der Replik wurde nochmals darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer lediglich in der Erstbefragung (im Protokoll unter Ziffer 8.01 festgehalten) die dort festgestellten Widersprüche vorgehalten worden seien, welche er erklärt habe. Damit sei dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren jedoch nicht Genüge getan. 7.4 7.4.1 Auf Beschwerdeebene wird zutreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese ist darin zu erblicken, dass das SEM erst im Entwurf des Endentscheids konkret ausgeführt hat, welche Widersprüche und Ungereimtheiten es als wesentlich für die Einschätzung erachtet hat, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und weshalb von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. 7.4.1.1 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung am 20. Januar 2021 im Beisein seiner Rechtsvertreterin auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Alter und zu den familiären Verhältnissen angesprochen respektive ihm dazu Fragen gestellt wurden (vgl. act. [...]-12/10, Ziff. 8.01 S. 7 f.). Im Nachgang dazu wurden am gleichen Tag unter dem Vermerk «Intern - medizinische Fragen Altersgutachten» weitere Fragen gestellt (vgl. act. [...]-14/1). Um das ihm am 9. Februar 2021 gewährte rechtliche Gehör zur bezweifelten Minderjährigkeit indes hinreichend wahrnehmen zu können, hätte das SEM vorliegend die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers, die es seiner Ansicht nach als massgeblich für diese Einschätzung erachtete, aufführen müssen, zumal der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens nicht im Besitz des Erstbefragungsprotokolls war. Auch die Akte 14/1 wurde dem Beschwerdeführer nicht editiert. Das SEM hielt jedoch in lediglich allgemeiner Weise fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, Schulbildung und den Familienverhältnissen während der Befragungen ungenau, widersprüchlich und unplausibel geblieben seien, so dass insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestehen würden (vgl. act. [...]-21/2). Es war somit nicht erkennbar respektive nachvollziehbar, auf welche konkreten Feststellungen sich das SEM in seiner Einschätzung stützt. 7.4.1.2 Die Rechtsvertretung hat dies in der Stellungnahme am 17. Februar 2021 in diesem Sinn auch entsprechend moniert (vgl. act. [...]-26/3 S. 1). Der mit der Stellungnahme verbundene Antrag auf erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs und Offenlegung der wesentlichen Aspekte blieb vom SEM in der Folge unbehandelt. Auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. März 2021 erfolgte keine Antwort auf die von der Rechtsvertreterin gestellte Frage nach konkreteren Ausführungen zu den als unplausibel und widersprüchlich bezeichneten Aussagen; es wurde hierzu einzig darauf verwiesen, dass die Begründung im Endentscheid erfolge (vgl. act. [...]-31/8 F60 f.). 7.4.1.3 Erst im Entwurf des ablehnenden Asylentscheids, welcher der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. Art. Art. 20c Bst. f AsylV1, Art. 52d AsylV1), finden sich die entsprechenden Ausführungen zu den Unglaubhaftigkeitselementen, die zur genannten Einschätzung führen (vgl. act. [...]-32/6, S. 3 f.). Nach dem gesetzgeberischen Willen sieht das beschleunigte Verfahren sehr kurze Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte vor (vgl. Art. 26c, Art. 37 Abs. 2 AsylG). Die Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids ist ein Verfahrensschritt der sogenannten Taktenphase, welche durch die Rechtsvertretung in der Regel innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen ist (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV1, Art. 52d AsylV1). Sie dient dazu, dass allfällige Einwände der Rechtsvertretung im Rahmen dieser Stellungnahme bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht und durch die zuständigen Sachbearbeiter des SEM nötigenfalls berücksichtigt werden können. Dadurch soll das Beschwerdeverfahren entlastet werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014 [BBI 2014 7991] 8057). Sie dient mithin dazu, allfällige Verfahrenshandlungen anzuzeigen, welche von der Vorinstanz vor Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind. Der Verfahrensschritt dient nicht dazu, die Verfahrenshandlung an sich nachzuholen. 7.4.1.4 Die Frage, ob die festgestellte Verfahrenspflichtverletzung für sich gesehen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu führen hat, oder ob sie als auf Beschwerdeebene geheilt geltend kann, muss vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht geklärt werden, da sich eine Aufhebung der Verfügung im Vollzugspunkt und die Rückweisung an die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen gebietet. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit im vorliegenden Verfahren glaubhaft machen konnte. Der anderslautenden Einschätzung des SEM kann vorliegend nicht gefolgt werden. 7.5.2 Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). 7.5.3 7.5.3.1 Ein Element der Gesamteinschätzung ist die medizinische Altersabklärung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss können von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelett-altersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sein. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Sofern das ermittelte Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, selbst dann nicht, wenn das Maximalalter bei beiden Methoden oder einer dieser Methode darüber liegen würde. 7.5.3.2 Im vorliegenden Altersgutachten wurde festgehalten, gemäss Analysen der Schlüsselbeinanteile betrage das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers (gemessen an der weiter entwickelten Seite) 21 (21,7 +/- 3.7) Jahre. Das Mindestalter wurde hierbei nach Wittscheiber auf 17.6 Jahre festgelegt. Das Zahnalter wurde auf ein Durchschnittsalter von 17 (17,8 +/- 2.0) Jahren geschätzt. Ausgeführt wurde im Weiteren, dass für das Mineralisationsstadium F, welches vorliegend aufgrund der erschwerten Beurteilbarkeit angenommen worden sei, nach Knell kein Mindestalter angegeben werden könne. Nachdem das Durchschnittsalter dabei jedoch auf 17 Jahre festgesetzt wurde, ist das Mindestalter ebenfalls in einem Bereich der Minderjährigkeit anzusiedeln, zumal keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung festgestellt wurden. Auch wurden im Gutachten keine Hinweise auf relevante Entwicklungsstörungen festgestellt. Gestützt auf die gesamten Befunde wurde das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 28. Januar 2021 auf 17.6 Jahre festgelegt. 7.5.3.3 Der vorgelegten Analyse lässt sich damit keine verlässliche Aussage darüber entnehmen, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Im Unterschied zu den auf Beschwerdeebene eingereichten, andere Personen betreffenden Altersgutachten durch die gleiche Institution, die nebst der Angabe zum (höchsten) Mindestalter und dem Durchschnittsalter auch Aussagen über das wahrscheinlichste Alter und darüber machen, ob eine Minder- oder Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheine, fällt die vorliegende durch die Gutachter gezogene Schlussfolgerung entsprechend knapper aus. Es wurde lediglich festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung "nicht plausibel" sei (vgl. act. [...]-18/8 S. 6). 7.5.4 Sodann wird vorliegend - mit der gebotenen Zurückhaltung (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3) - auch auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers abgestellt, wobei das Gericht sich nur auf zwei in den Akten befindliche Fotos stützen kann (vgl. act. [...]-3/1 und 8/1). Auf diesen wirkt der Beschwerdeführer nicht mehr kindlich. Er entspricht jedoch augenscheinlich auch nicht klar einer Person im Erwachsenenalter. Vielmehr scheint das im Gutachten ermittelte Alter von 17.6 Jahren im Untersuchungszeitpunkt als durchaus möglich. 7.5.5 Die amtliche Rechtsvertreterin geht offenbar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Sie hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Zweifel darüber geäussert; im Gegenteil hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Sicherheit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigen könne (vgl. act. [...]-26/3 S.1 f.). 7.5.6 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sich feststellen, dass er in der Anhörung bemüht war, die ihm gestellten Fragen einlässlich zu beantworten, auf Nachfrage auch zu erklären. In Bezug auf seine Ausreisegründe gibt er von vornherein zu erkennen, dass diese rein wirtschaftlicher Natur waren (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 7.01; [...]-31/8 F28). Seine Antworten anlässlich der Befragung wirken nicht überzeichnet oder konstruiert. Er zeigte sich sodann emotional bei den Fragen nach seiner Familie im Heimatstaat (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 1.17.05, 3.01). Der Beschwerdeführer ist psychisch offenbar nicht stabil. Es wurde ein übermässiger Konsum von Betäubungsmitteln und Medikamenten festgestellt (vgl. act. [...]-16/1, [...]-17/1). Er hat sich Selbstverletzungen zugefügt und Selbstmordgedanken geäussert (vgl. act. [...]-20/1). In der Befragung und Anhörung beantwortete er die Fragen nach seinem Gesundheitszustand wenig reflektiert und relativierte seine diesbezüglichen Probleme (act. [...]-12/10 Ziff. 8.02; [...]-14/1 F3 u. 3; [...]-31/8 F47 ff.). Insgesamt macht er mit diesem Aussageverhalten nicht den Eindruck einer bereits gereiften Persönlichkeit im Erwachsenenalter. 7.5.7 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche lassen sich mit Bezug auf die familiäre Situation, namentlich den Tod des Vaters und die finanzielle Absicherung der Familie - insbesondere der Mutter und Unterstützungsleistungen des Bruders - nicht in dieser Absolutheit bestätigen. Die Angaben scheinen in sich schlüssig und nachvollziehbar (vgl. act. [...]-12/10 Ziff. 8.01; [...]-31/8 F19 ff.; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde S. 7 f.). 7.5.8 Jedoch ergibt sich in der Tat ein Widerspruch zum angegeben Alter. Dieser steht im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Abbruchs der Schule. Nach seinen Angaben erfolgte der Schulabbruch in der sechsten Klasse im Alter von 12 Jahren vier Jahre vor der Ausreise, welche im Dezember 2019 erfolgt sein soll. Er müsste daher zum Zeitpunkt der Ausreise bereits sechzehn Jahre alt gewesen sein. Die Asylgesuchstellung erfolgte ein Jahr später. Das gemäss dem Gutachten ermittelte Alter von 17.6 Jahren käme rechnerisch damit in Betracht, das vom Beschwerdeführer angegebene von (...) Jahren hingegen nicht. Die Rechtsvertreterin hat im Rahmen der Beschwerde auch Entsprechendes eingeräumt (vgl. Beschwerde S. 8). 7.5.9 7.5.9.1 Was den Altersunterschied zu Mutter und Bruder anbelangt, hat die Rechtsvertreterin ausgeführt, diese Angaben seien während der Anhörung bereits korrigiert worden, jedoch sei das Korrekturblatt nicht ins Protokoll aufgenommen worden (vgl. Beschwerde 7 f.). Die Rechtsvertreterin die bei der Befragung zugegen gewesen sei, könne sich genau daran erinnern. Zu vermuten sei, dass die korrigierte Seite versehentlich mit der nicht korrigierten vertauscht worden sei. 7.5.9.2 In den Akten lässt sich keine solch korrigierte Seite finden. Die Richtigkeit der einzelnen Protokollseiten wird unterschriftlich nicht auf jeder Seite bestätigt, sondern am Ende der Anhörung (vgl. act. [...]-31/8 S. 8). Das SEM ist auf diesen Einwand der Rechtsvertreterin auf Vernehmlassungsebene bedauerlicherweise nicht eingegangen, die Richtigkeit der Angaben der Rechtsvertreterin lassen sich somit nicht eruieren. 7.5.9.3 Es kann letztlich aber darauf verzichtet werden, dieser Frage vertieft nachzugehen, da diese Angabe zum Alter der Mutter und Bruder in der Gesamtbetrachtung aller einzubeziehenden Faktoren als nicht ausschlaggebend für die Annahme der Volljährigkeit zu erachten ist, bilden doch die zuvor genannten Faktoren ein deutlich grösseres Gewicht. 7.5.10 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Papiere eingereicht hat, kann vorliegend ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass dies seiner Minderjährigkeit entgegensteht. 7.5.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in der Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich scheint und von deren Glaubhaftmachung auszugehen ist. Gestützt auf die Feststellungen im Altersgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (welches im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens innerhalb einer kurzen Behandlungsfristen zu ergehen hat) noch minderjährig ist. Er ist zudem, soweit aus den Akten ersichtlich, unbegleitet. 7.5.12 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist daher den Aspekten des Kindeswohles Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.2 mit Hinweisen auf die Praxis). Daraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Abklärungen darüber zu treffen, wohin in seinen Heimatstaat die Rückkehr des Beschwerdeführers konkret erfolgen kann, zumal dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist, wegen welcher eine vertiefte Abklärung im Heimatstaat unterbleiben könnte (EMARK 1999 Nr. 2 Erw. 6b-d). 7.5.13 Solche Abklärungen wurden vom SEM bislang nicht getätigt, da es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Es sind daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und bei der Neubeurteilung ist zugleich den gesundheitlichen Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. Anmerkungen der Rechtsvertreterin act. [...]-12/10 Ziff. 9.01; [...]-26/3 S. 2; [...]-16/1; [...]-17/1; [...]-18/8 S. 2). 7.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Begründungspflicht respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wegweisungsvollzugspunkt als zutreffend. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2021 ist in den Dispositivziffern 4-6 aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs ans SEM zurückzuweisen, dies unter Verweis auf Art. 17 Abs. 2bis AsylG. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 8. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu sprechen. 8.2 Dem im Asyl- und Wegweisungsverfahren vertretenen Beschwerde-führer ist im vorliegenden Verfahren, in welchem er teilweise obsiegt und unterliegt, weder ein amtliches Honorar noch eine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen auch im Beschwerdeverfahren vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wir die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird weder ein amtliches Honorar noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: