Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1486/2014 Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, ohne Nationalität (Palästinenser aus Libanon), vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers und seines Vaters vom 7. März 2002 mit Verfügung vom 24. Juli 2003 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer am 4. März 2004 in den Libanon zurückgekehrt war, währenddem sein Vater in der Schweiz blieb, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum (zu Studienzwecken) am 18. November 2012 erneut in die Schweiz eingereist ist und das Migrationsamt des Kantons B._______ ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt hat, welche letztmals bis am 13. November 2013 verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor zweimal auf Besuch in der Schweiz war, wofür er jeweils ein (Besucher-)Visum erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 14. November 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Libanon geboren und aufgewachsen, dass seine Mutter libanesische Staatsangehörige sei, sein Vater ursprünglich aus D._______ stamme und palästinensischer Herkunft sei, dass er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2004, wo er zuvor die erste und zweite Klasse besucht habe, die Schulen besucht und im Jahre 2012 das Gymnasium abgeschlossen habe, dass er zu dieser Zeit bei seiner Grossmutter sowie seiner Tante väterlicherseits in E._______ gelebt habe, dass er zu seinem Vater in die Schweiz gereist sei, da er die einzige Person sei, die für ihn sorgen würde, dass seine Mutter schriftlich bestätigt habe, dass sie für ihn nicht mehr verantwortlich sei, dass seine Grossmutter zudem alt gewesen sei und er den Wunsch gehabt habe, in der Schweiz zu studieren, wo er bessere Möglichkeiten als im Libanon habe, dass überdies die Lebensumstände im Libanon für ihn aufgrund seiner palästinensischen Herkunft schwierig und er verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, dass es immer wieder Übergriffe und Krieg gebe und er im Jahre 2006 bei einem Raketeneinschlag einen Schock erlitten habe, dass er ferner in der Schule Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und im Jahr 2007 von einem Mann geschlagen worden sei, dass er zudem unter Depressionen leide, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Februar 2014 - eröffnet am 18. Februar 2014 - ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass es weiter ausführte, weder die im Libanon herrschende politische Lage noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen, dass er in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und aufgrund seiner langjährigen schulischen Ausbildung davon auszugehen sei, er könne bei seiner Rückkehr in sein Heimatland eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen, wobei er als erwachsene Person mit einer fundierten Grundausbildung im Libanon ein Leben unabhängig von seinen Eltern aufbauen könne, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - er habe seit dem Jahr 2006 unter Depressionen gelitten und es gehe ihm nun etwas besser - auch nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, da grundsätzlich vom Vorhandensein der von ihm benötigten medizinischen Infrastruktur im Libanon auszugehen sei und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, dem Beschwerdeführer scheine es nicht zu gelingen, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des angefochtenen Wegweisungsvollzugs (Zumutbarkeit) in Frage zu stellen, dass insbesondere die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach sich die allgemeine Lage im Libanon seit der Beendigung des Krieges im Sommer 2006 wieder stabilisiert habe, weshalb dort keine landesweit herrschende Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zutreffend scheine, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen zu können scheine, dass auch aufgrund seiner schulischen Ausbildung (Gymnasium mit Abschluss), die ihm auch als Palästinenser offen gestanden habe, davon ausgegangen werden dürfte, dass er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könne, dass betreffend seine gesundheitliche Situation keine Hindernisse vorhanden zu sein schienen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass zudem entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz wohnhaften Vater bestehen dürfte, um sich auf Art. 8 EMARK berufen zu können, dass die Eingabe des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet sei, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen und die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren aussichtslos scheinen würden, dass der Kostenvorschuss am 2. April 2014 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2014 beantragt wird, welche sich darauf beziehen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde und die Wegweisung zu vollziehen oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass somit die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Zwischenverfügung vom 26. März 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der weiterhin schwierigen Situation aufgrund des Bürgerkrieges im Nachbarland Syrien gilt, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Verwandten im Libanon über ein Beziehungsnetz (vgl. Akte A20 S. 4 ff.) verfügt, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann, dass im Weiteren hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer wegen Depressionen und Schlafstörungen in Behandlung sei, festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F._______, indessen weder einen Arztbericht eingereicht noch geltend gemacht hat, er sei zur Zeit wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ärztlicher Behandlung, dass ferner davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Behandlung sei im Libanon aufgrund des dortigen Gesundheitssystems möglich, zumal der Beschwerdeführer offenbar bereits früher wegen Depressionen dort in Behandlung war (vgl. Akte A20 S. 10), dass im Weiteren, wie in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegt wurde, der Beschwerdeführer in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater steht, um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 2. April 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: