Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-rechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-rechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) das D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1465/2009/ame
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2009
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. August 2008 den Irak verliess und über die Türkei sowie andere, ihm unbekannte Länder am 24. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 25. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 5. September 2008 summarisch befragt und am 16. Dezember 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuches geltend machte, sein Vater und einer seiner Brüder seien von Islamisten entführt worden,
dass die Islamisten auch den Beschwerdeführer und dessen Bruder B._______ (N [...]) entführt hätten, wenn sie zu Hause gewesen wären,
dass die Entführer der Familie des Beschwerdeführers gedroht hätten, sie im Falle einer Anzeige zu vernichten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2009 - eröffnet am 7. Februar 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte, die nordirakischen Behörden seien im vorliegenden Fall ihrer Schutz-pflicht nachgekommen und willens, das Verbrechen zu ahnden, so dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Bedeutung zukomme,
dass in den (nordirakischen) Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Aufhebung des Zwischenent-scheids des BFM betreffend Akteneinsicht vom 25. Februar 2009 be-antragt sowie um Einsicht in die Akten seines Bruders und um Gele-genheit zur Beschwerdeergänzung ersucht,
dass er weiter die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist geleistet worden ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfol-gung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen kann oder will,
dass eine umfassende Analyse zur Sicherheitslage im kurdischen Nordirak und zur Schutzgewährung durch die dortigen Behörden das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss führte, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten,
dass demnach der Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2009 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen-schaft erfüllen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-staat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-cisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist,
dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangte, in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen ange-spannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ (Provinz Erbil) gewohnt hat und somit im Nordirak wohl nach wie vor über ein verwandtschaftliches und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jun-gen, alleinstehenden und gesunden Mann handelt,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die noch nicht behandelten Verfahrensanträge (vgl. Rechtsmitteleingabe, Ziff. 3 der Rechts-begehren) ebenfalls abzuweisen sowie die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
das D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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