Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. November 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2018 und der im Beisein der Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige durchgeführten Anhörung vom 13. Dezember 2018 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Tschetschenin, in B._______ (Inguschetien) geboren und noch im Vorschulalter mit ihrer Familie nach C._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt habe. Sie habe (...) in C._______ die Matura abgeschlossen, aber nie gearbeitet. Im März 2018 habe sie in einem Kaffeehaus einen Jungen (D._______) kennengelernt und sie seien nach etwa zwei Monaten ein Paar geworden. Ab Oktober 2018 habe D._______ ein verändertes Verhalten entwickelt und sich von ihr eher distanziert, ohne ihr hierfür den Grund zu nennen; sie hätten sich nicht mehr so oft getroffen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihre Telefongespräche von Unbekannten abgehört würden. Anfang beziehungsweise Mitte November 2018 habe sie sich mit D._______ in einem Park getroffen. Dieser habe nach seiner Ankunft einen Telefonanruf erhalten und sofort wieder gehen müssen. Seither habe sie D._______ nicht wiedergesehen und keinen Kontakt mehr gehabt. Rund fünf Tage später sei auf ihrem Handy ein Anruf eingegangen, den ihre Mutter entgegengenommen habe. Der unbekannte Anrufer habe gesagt, dass sie (Beschwerdeführerin) so schnell wie möglich verschwinden solle. Sie und ihre Mutter hätten Angst bekommen. Am nächsten Tag seien Militärs zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach D._______ gefragt. Die Militärs seien nach der Befragung fortgegangen und hätten ihre Rückkehr in Aussicht gestellt. Aus Furcht vor diesen Leuten hätten ihre Eltern am selben Abend entschieden, dass sie sich bei einer Tante beziehungsweise bei der Schwester der Frau ihres Onkels verstecken solle. Maskierte Militärs seien kurz darauf auch dort vorbeigekommen, hätten ihr Handschellen angelegt, das Haus und die Umgebung abgesucht und sie mitgenommen. In einem Auto habe man sie dann zu einem Haus gefahren, dort in einem Zimmer eine Nacht lang festgehalten und unter Einschüchterungen und Todesdrohungen abermals nach dem Aufenthaltsort von D._______ befragt. Die Leute seien aggressiv gewesen und hätten ihr Foltervideos gezeigt, mit dem Hinweis, dass so mit Syrienreisenden umgegangen werde. Einer der Militärs habe ihr eine Pistole an den Kopf gehalten, ein anderer habe sie einmal geohrfeigt. Einer der Militärs sei dann von einer anderen Person an die Türe gerufen worden, woraufhin sie freigelassen und von ihrem Vater, der zuvor Lösegeld bezahlt habe, abgeholt worden sei. Aus Furcht vor einer weiteren Begegnung mit den Militärs und vor Kadyrows Leuten sei sie daraufhin am 23. November 2018 in Begleitung eines Freundes ihres Vaters ausgereist und in drei Tagen via Weissrussland, unbekannte weitere Länder und Österreich illegal in die Schweiz gelangt, ohne unterwegs jemals behördlich kontrolliert worden zu sein. Seit ihrer Freilassung sei sie nicht mehr gesucht worden, jedoch hätten ihre Peiniger ihr versichert, dass sie sie jederzeit finden würden. In D._______ habe sie sich wohl getäuscht und sie vermute, dass dieser sie gegen ihren Willen nach Syrien hätte mitnehmen wollen. Anderweitige Probleme habe sie in ihrer Heimat keine gehabt; es sei ihnen gut gegangen. In ihrer Heimat lebten nach wie vor ihre Eltern und zwei Geschwister sowie viele Verwandte. In der Schweiz lebten bereits (...) (mit Aufenthaltsbewilligung) und (...) (mit Niederlassungsbewilligung), zu der sie eine gute Beziehung habe. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie, im Jahre 2016 ein Touristenvisum für Italien beantragt zu haben, was ihr aber verweigert worden sei. Ihren (...) russischen Reisepass habe sie auf der Reise in die Schweiz irgendwo verloren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren Inlandpass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 - eröffnet am 22. Februar 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. März 2019 (und Ergänzung vom 30. Dezember 2019) erhob die (...) Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Nach einer äusserst knapp gehaltenen Schilderung der Gesuchgründe bei der BzP habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im ausführlicheren freien Bericht zwar weiträumig ihre Beziehung zu D._______ dargelegt, betreffend ihre Aufsuchung, ihre Befragung und ihre Freilassung durch die Militärs in den entscheidenden Momenten aber die erforderliche Tiefe vermissen lassen, mithin insbesondere betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse. Diese Schilderungen seien oberflächlich und es fehlten die persönlichen Eindrücke. Die Ereignisse wirkten nicht selbsterlebt und der Sachverhalt erscheine konstruiert. Fragen und Nachfragen betreffend den ersten Besuch der Militärs seien nicht substantiell beantwortet worden. In Anbetracht der bedrohlichen Lebenssituation hätten insbesondere ihre Schilderungen in Bezug auf die Reaktion ihrer Mutter erfahrungsgemäss erlebnisgeprägter und substantieller ausfallen müssen. Jene betreffend die Mitnahme durch die Militärs, die Zeit, als sie sich bei ihrem Onkel versteckt gehalten habe, sowie betreffend die Örtlichkeiten und die Konversationsinhalte wirkten nicht lebensnaher. Der betreffende Bericht sei vielmehr allgemein, substanz- und detailarm geblieben und weise keine Spontaneitäten auf. Die ihr gewährte Möglichkeit zur ausführlicheren Schilderung habe sie nicht zu nutzen vermocht. Auf Vertiefungsfragen zur Rollenverteilung der Leute untereinander sowie zu ihrer Reaktion, als sich die Situation zu ihren Gunsten geändert habe, habe sie mit undifferenzierten und oberflächlichen Darlegungen reagiert. Der Sachverhalt präsentiere sich somit gesamthaft betrachtet konstruiert und stereotyp. Zusammenfassend habe sie nicht substantiiert darzulegen vermocht, wie sie vom Militär wegen D._______ aufgesucht und deswegen später festgenommen worden sei. Aufgrund der somit bestehenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Es bleibe zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) berufen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auf eine entsprechende Bestimmung nur dann direkt Bezug genommen werden, wenn die Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sei, um im Einzelfall die Grundlage eines konkreten Entscheides zu sein. Die verschiedenen in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. In diesem Zusammenhang sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht und im Zivilgesetzbuch geregelt und präzisiert (insb. Art. 83 AuG [heute AIG]; Art. 46 AsylG; Weisung SEM 111/1.3). Gestützt darauf erweise sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. Er sei unter Berücksichtigung der politischen Situation im Heimatstaat und mangels gegenteiliger, insbesondere individueller Gründe ebenso zumutbar. Es könne von einem intakten und guten familiären Verhältnis ausgegangen werden und gemäss ihren eigenen Aussagen bestehe via ihre (...) Kontakt zu ihrer Familie, auch aktuell; der Kontakt sei auch künftig herstellbar. Dass die Beschwerdeführerin persönlich keinen direkten Kontakt zu den Eltern habe, sei insofern nicht glaubhaft, als der angeführte Grund einer möglichen Telefonabhörung durch die Behörden nach dem zuvor Erwogenen wegfalle. Mithin sei davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr von ihrer Familie aufgenommen werde und in ihr vertrautes Umfeld zurückkehren könne. Schliesslich lägen weitere begünstigende Umstände vor, die ebenfalls eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen. Beide Eltern seien noch arbeitstätig und bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin hätten sie in materieller Hinsicht fast alles gehabt. Mithin sei davon auszugehen, dass die Familie in der Lage sei, ihre Bedürfnisse als Minderjährige abzudecken, weshalb sie nach Ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Bezugnehmend auf das Kindswohl sei weiter zu bemerken, dass diese Familienangehörigen als wichtigste Bezugspersonen nicht in der Schweiz, sondern in C._______ lebten. Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei daher nicht nur zumutbar, sondern vielmehr anzustreben. In der Schweiz halte sie sich noch nicht besonders lange auf, so dass die hiesige Integration äusserst gering erscheine. Es stehe ihr frei, die Beziehung zur (...) weiterhin zu pflegen. Aufgrund des Erwogenen bestünden somit klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte im Heimatstaat, weshalb praxisgemäss auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden könne. Im Zeitpunkt des Vollzugs werde die Beschwerdeführerin im Übrigen (...) sein. Dennoch stehe es ihr angesichts ihres jungen Alters offen, Begleitmassnamen - eventuell in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) - zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den vorgetragenen Verfolgungssachverhalt und ergänzt diesen dahingehend, dass ihre Freilassung dank einer zufälligen Bekanntschaft des Vaters zu einer Person mit guten Beziehungen zum Sicherheitsdienst möglich geworden sei, wodurch ihr Aufenthaltsort hätte ausfindig gemacht und eine Geldzahlung ausgelöst werden können. Sodann seien Anfang März 2019 wieder Angehörige der Sicherheitstruppen bei den Eltern vorbeigekommen, um nach D._______ zu suchen. Weiter macht sie darauf aufmerksam, dass sie derzeit psychisch sehr belastet und geschwächt sei und eine psychologische Behandlung anstehe. Die Feststellungen des SEM betreffend die erkannte Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen träfen nicht zu. Sie habe die fluchtauslösenden Ereignisse durchaus ausführlich geschildert; die anderslautende Behauptung des SEM sei schlichtweg aktenwidrig. Der Vorwurf eines konstruierten Sachverhalts sei ebenso wenig gerechtfertigt. Dabei sei zu beachten, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch sei, die Anhörung aber auf Russisch durchgeführt worden sei. Ihr Wortschatz in dieser Sprache sei eingeschränkt und es sei zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen. Sodann illustriert sie mittels einer Grundrissbeschreibung, wie die Militärs bei ihrem unerbetenen Besuch zu Hause scheinbar problemlos und unbemerkt in das Gebäude hätten eindringen können. Hier wäre es Sache des SEM gewesen, den Sachverhalt näher abzuklären. Im Weiteren widersetzt sie sich dem vorinstanzlichen Vorwurf phasenweise zu wenig konkreter, detaillierter und differenzierter Schilderungen. Das SEM lasse hierbei ihr damaliges Alter von (...) Jahren, ihre Angst und Nervosität bei den Befragungen, ihre verschlossene und verschwiegene Art, ihren traumatischen Erlebnishintergrund sowie ihre Unerfahrenheit im Asylverfahren unberücksichtigt, obwohl solche Aspekte bei Minderjährigen praxisgemäss zu beachten seien. Sie habe die Befragungen möglichst rasch hinter sich bringen wollen und meist nur knappe Antworten auf gestellte Fragen gegeben, wogegen sie aber die fluchtauslösenden Ereignisse im freien Bericht ausführlicher geschildert habe. Das SEM differenziere bei seiner Behauptung oberflächlicher Aussagen nicht nach Themenbereichen. Im Vorfeld der Befragungen habe sie übrigens vernommen, dass Russisch-Dolmetscher teilweise Informationen an die russischen Behörden weiterleiten würden, was sie verunsichert habe. Es sei aber festzuhalten, dass sie grundsätzlich widerspruchsfreie, plausible und glaubhafte Aussagen gemacht habe. Der freie Bericht zu den fluchtauslösenden Ereignissen weise verschiedene Realkennzeichen auf (z.T. direkte Rede und Detailerwähnungen) und präsentiere sich erlebnisecht. Sie verweise denn auch auf einen der Beschwerde beiliegenden, ausführlichen Bericht (russisch, mit deutscher Übersetzung) über die Geschehnisse und ihre Erlebnisse. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeitsprüfung zu restriktiv vorgenommen. Die Schlüssigkeit und Plausibilität des geschilderten Vorgehens der Sicherheitskräfte ergebe sich auch aus dem Umstand, dass verhältnismässig viele Tschetschenen sich dem IS (sogenannter «Islamischer Staat») anschlössen und zum Kampfeinsatz nach Syrien reisten. Die Intervention des Vaters zu ihrer Freilassung passe zudem zur weit verbreiteten Korruption in Tschetschenien. Sie selber sei im Übrigen generell glaubwürdig. Der Vorwurf oberflächlicher, undifferenzierter und unsubstanziierter Aussagen sei, wie bereits erwähnt, nicht gerechtfertigt und angesichts ihres nun vorgelegten schriftlichen Berichts ohnehin nicht mehr haltbar. Ihre Vorbringen seien somit in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft einzustufen. Sie seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG auch asylrechtlich beachtlich. Zahlreiche Quellen bestätigten denn auch, dass es im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Kreml-treuen Präsidenten Kadyrow, regelmässig zu groben Menschenrechtsverletzungen komme, namentlich zu rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und Musshandlungen bis hin zu aussergerichtlichen Hinrichtungen und Verschwindenlassen von Personen. Im Visier seien insbesondere Dschihadisten, Salafisten und IS-Kämpfer oder entsprechend Verdächtige, so auch der vermeintliche Islamist D._______ und mittelbar eben sie selber, zumal die Behörden nicht hätten ausschliessen können, dass sie als Freundin von D._______ ebenfalls Islamistin sei. Das Bundesverwaltungsgericht weise im Referenzurteil D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 denn auch darauf hin, dass die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell sei. Solche Reflexverfolgungen und Kollektivbestrafungen von Angehörigen gingen ebenso aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Human Rights Watch hervor. Sie habe selber bis zur Ausreise asylrelevante Verfolgung in Form ihrer Aufsuchung, Mitnahme, Verhörung, Ohrfeigung, Bedrohung mit einer Pistole, Vorführung von Foltervideos sowie Todesbedrohungen durch Sicherheitskräfte erfahren und befürchte begründeterweise weitere Benachteiligungen, wie die kürzliche Suche nach ihr zu Hause zeige. Die Furcht sei angesichts ihrer Kooperationsverweigerung mit den Behörden auch weiterhin aktuell, zumal das Verfolgungsinteresse an ihr durch ihre Abwesenheit noch zugenommen haben dürfte. Im Falle einer erzwungenen Wegweisung nach Tschetschenien würde sie direkt den heimatlichen Sicherheitsbehörden übergeben, die sie höchstwahrscheinlich inhaftieren, foltern und töten würden; dabei handle es sich um geschlechtsspezifische Verfolgung. Innerstaatliche Schutzalternativen in Tschetschenien hätte sie angesichts der von staatlicher Seite ausgehenden Verfolgung durch Kadyrows Sicherheitstruppen keine und eine Niederlassung ausserhalb Tschetschenien sie ihr als junger Frau klar nicht zuzumuten. Sie sei somit in ihrer Heimat an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet, womit sie Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und Asyl, zumindest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit entsprechender Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe, zumal auch ihre in der KRK verbrieften Rechte bei einer Wegweisung verletzt wären. Allenfalls sei die Sache aus den oben erwähnten Gründen (Nichtberücksichtigung verschiedener Aspekte wie Alter, Verschlossenheit, Erzählstil, traumatische Belastung, Sprachkenntnisse, örtliche Situation im Elternhaus) zur vollständigen Sachverhaltsherstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hätte nun auch abzuklären, ob sie von den tschetschenischen Behörden weiterhin zu Hause gesucht werde beziehungsweise ob sie als vermisst gemeldet sei, denn ihr selber seien solche Abklärungen aufgrund ihrer dortigen Verfolgungslage nicht zuzumuten. Hinzu kämen unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes praxisgemäss zwingend vorzunehmende Abklärungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Kindeswohls, da sie eine unbegleitete Minderjährige gewesen und nach wie vor jung sei, keinen Kontakt mit den Eltern habe und angesichts gesundheitlicher Probleme ihrer Mutter der Rückgriff auf ein familiäres Umfeld nicht gewährleistet sei.
E. 6.1.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht zu genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und die Zusammenfassung oben (E. 5.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben, abgesehen von nachfolgend punktuell zu erörternden Einschränkungen und Relativierungen, zu keinen Beanstandungen Anlass und das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) im Wesentlichen nachgekommen. Insbesondere hat es die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nicht pauschal, sondern sachverhaltsthematisch differenziert (z.B. Beziehung zu D._______; fluchtauslösende Ereignisse) sowie ausgewogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewonnen und dabei verschiedene Aspekte der Glaubhaftigkeit (Substanz- und Detailgehalt, Erlebnisechtheit und Lebensnähe, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, Spontaneitäts- und Konstruktelemente, Stereotypizitäten, Differenzierungsgrad) miteinbezogen. Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr minderjähriges Alter im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung insoweit, als dieser Umstand in der Würdigung der Glaubhaftigkeit als anforderungsrelativierendes Element durchaus hätte erwähnt werden dürfen. An der letztlich korrekten Glaubhaftigkeitswürdigung durch das SEM ändert dies indessen nichts. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jenen Zeitpunkten zwar minderjährig, aber doch schon (...) Jahre alt war und sich dadurch das Anforderungsprofil betreffend die Glaubhaftmachung jenem von Erwachsenen annäherte. Zudem wies sie bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits einen Maturaabschluss auf. Die BzP und die Anhörung wurden im Übrigen durchaus altersangepasst und einfühlsam sowie in freundlicher Atmosphäre durchgeführt; Beanstandungen gab es damals von keiner Seite. Von Amtes wegen ist immerhin festzuhalten, dass die Hilfswerksvertretung erst mit Verspätung zur Anhörung eingetroffen ist. An der Verwertbarkeit des Protokolls ändert dies indessen nichts, zumal dieser Umstand bis auf Beschwerdeebene nie beanstandet worden ist und die Beschwerdeführerin zudem von ihrer Vertrauensperson an die Anhörung begleitet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich zudem im Rahmen ihrer über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis zur Feststellung veranlasst, dass die Schilderung der Gesuchgründe der Beschwerdeführerin in der BzP entgegen der beiläufigen Erwähnung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht als «äusserst knapp gehalten» bezeichnet werden kann. Zwar präsentiert sich der freie Bericht dort tatsächlich sehr kurz, wogegen sie die zahlreichen Nachfragen aber allesamt befriedigend zu beantworten imstande war; der Verfolgungssachverhalt nimmt denn auch im BzP-Protokoll fast zwei Seiten ein. Zudem ist klarzustellen, dass die Erstellung des Verfolgungssachverhalts nicht der Hauptzweck einer BzP ist, sondern diese in erster Linie der Personalienaufnahme sowie der Erfassung der Familien- und Lebensverhältnisse, des Reiseweges, früherer Auslandaufenthalte und vorhandener Dokumente dient. Immerhin hat das SEM seine Wahrnehmung eines in der BzP nur in äusserst kurzer Form deponierten Verfolgungssachverhalts der Beschwerdeführerin im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht zur Last gelegt.
E. 6.1.2 Die Rügen und Einwände auf Beschwerdestufe betreffend die - gemäss vorstehenden Erwägungen rechtskonform erfolgte - Glaubhaftigkeitsprüfung führen zu keiner anderen Betrachtung. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen oder offensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen, geben sie im Einzelnen zu folgenden Erwägungen Anlass: Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen fluchtauslösenden Ereignissen eine gewisse quantitative Substanz zu verleihen vermochte. Das SEM hat jedoch seine zutreffende Einschätzung auf die fehlende qualitative Substanz und Erlebnisechtheit «in den entscheidenden Momenten» abgestützt und sich insbesondere auf Antworten auf gezielte Nachfragen bezogen, mit entsprechenden Aktenabstützungen. Der weitere Erklärungsversuch mit dem Hinweis auf ihre tschetschenische Muttersprache (mit eingeschränktem Wortschatz), wogegen die Anhörungssprache Russisch gewesen sei und es so zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen sei, stellt eine Schutzbehauptung dar. Weder von ihr noch von anderer Seite wurden solche sprachlichen Schwierigkeiten bislang erwähnt. Sie hat mit ihrer Unterschrift unter die beiden Protokolle deren Richtigkeit bestätigt, auch dass sie die Dolmetscherin gut verstanden habe. In Ziff. 1.17.02 hat sie ausdrücklich erwähnt, Russisch gut zu beherrschen und ihren der Beschwerde beigelegten Bericht hat sie ebenfalls in Russisch verfasst. Auch der Hinweis, wonach sie im Vorfeld der Befragungen vernommen habe, dass Russisch-Dolmetscher teilweise Informationen an die russischen Behörden weiterleiten würden, was sie verunsichert habe, ist nicht nur unplausibel, sondern erfolgt auf Beschwerdestufe zu spät. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits an der BzP auf die unparteiische und neutrale Rolle der Dolmetschenden und auf die Gewährleistung aufmerksam gemacht, dass sämtliche involvierten Personen die gemachten Aussagen vertraulich behandeln und diese nicht den heimatlichen Behörden zugänglich machen würden. Der weitere an das SEM gerichtete Vorwurf, wonach dieses die Angst und Nervosität bei den Befragungen, ihre verschlossene und verschwiegene Art, ihren traumatischen Erlebnishintergrund sowie ihre Unerfahrenheit im Asylverfahren unberücksichtigt belassen habe, erscheint haltlos, zumal die Akten und insbesondere die Protokolle keine solchen Anhaltspunkte liefern und entsprechende Hinweise bis zur Beschwerdeerhebung dem SEM nicht zugänglich gemacht wurden. Eine gewisse Nervosität und Unerfahrenheit im Asylverfahren sind Eigenschaften, die fast allen Asylsuchenden zukommen. Dass sie die Befragungen möglichst rasch hinter sich habe bringen wollen und meist nur knappe Antworten auf gestellte (Nach-)Fragen gegeben habe, erstaunt schon deshalb, weil sie es ist, die um Schutz vor Verfolgung ersucht, zur Teilnahme an der BzP und an der Anhörung eingeladen (und nicht gezwungen) wurde und sie schliesslich insoweit dem Kernpunkt der ihr obliegenden und hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht unterliegt, als sie gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG die Gründe für ihr Schutzersuchen darzulegen hat. Weder in diesem Zusammenhang noch anderweitig ist ersichtlich, inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht über die gezielten Nachfragen hinaus hätte ausdehnen müssen; die Rüge einer darauf basierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb das Gericht einen erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfassten ausführlichen Bericht der Beschwerdeführerin über ihre Asylgründe - mit einigen Sachverhaltsmodifikationen - nunmehr als massgebliche Sachverhaltsbasis anerkennen und gar höher als die erstinstanzlich deponierte Version gewichten sollte. Augenfällig wenig hilfreich für eine erhöhte Plausibilitätswirkung betreffend die behauptete Freilassungsintervention des Vaters erscheint der nachgeschobene Hinweis auf eine zufällige Bekanntschaft des Vaters zu einer Person mit guten Beziehungen zum Sicherheitsdienst, wodurch ihr Aufenthaltsort erst hätte ausfindig gemacht und eine Geldzahlung ausgelöst werden können. Als unbeachtlicher Nachschub wesentlicher Sachverhaltselemente ist gleichsam der Hinweis zu werten, wonach Anfang März 2019 - bezeichnenderweise kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung - wieder Angehörige der Sicherheitstruppen bei den Eltern vorbeigekommen seien, um nach D._______ zu suchen; entsprechende Beweismittel liegen denn auch diesbezüglich keine vor. Am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass neben den erwähnten Substanzdefiziten und Ungereimtheiten verschiedene weitere solche aufgetreten sind, so beispielsweise betreffend die (Aus-)Reiseumstände; diese entbehren weitgehend der geforderten Plausibilität und Realitätsnähe. Dies und die Beschreibung des Verlustes ihres russischen Reisepasses liefern zum einen Anhaltspunkte dafür, dass sie einerseits den schweizerischen Behörden bedeutsame Tatsachen verschweigt. Zum andern bestätigen sie die oben gestützte Erkenntnis des SEM, wonach es sich beim deponierten Verfolgungssachverhalt um ein Konstrukt handeln muss. Die gesamten Umstände deuten darauf hin, dass sie nach der verweigerten Visumserteilung im Jahre 2016 mit ihrem jetzigen Asylgesuch in Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen und mit organisatorischer Unterstützung durch ihren Vater einen weiteren Versuch der Migration (...) in die Schweiz unternehmen wollte.
E. 6.1.3 Rechtslogisch konsequent verzichtete das SEM nach seiner zu stützenden Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und der Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Unter Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde bleibt - unter hypothetischer Annahme der Wahrheit ihrer Vorbringen - dennoch im Rahmen einer summarischen Prüfung festzuhalten, dass selbst aus einer objektivierten Perspektive der tschetschenischen Behörden die Einstufung der Beschwerdeführerin als Dschihadistin beziehungsweise Salafistin mit beabsichtigtem Kampfeinsatz in Syrien oder auch nur als entsprechend Verdächtige offensichtlich fern liegen muss, da sie keinerlei darauf hindeutende Indizien für ihre Person lieferte. Die blosse und zudem erst kurze Beziehung zu einem möglichen Verdächtigen reicht dazu noch nicht. Ebenso offensichtlich konnte sie auch nicht im Entferntesten als Widerstandskämpferin gegen das Kadyrow-Regime eingestuft werden. Der Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Referenzurteil vom 29. März 2016 (betreffend Reflexverfolgung von Familienangehörigen von Widerstandskämpfern im tschetschenischen Kontext) bleibt daher unbehelflich. Weiter ist schwer nachvollziehbar, inwiefern der angeblichen Verfolgungslage der Beschwerdeführerin ein geschlechtsspezifisches Motiv zugrunde liegen sollte. Schliesslich könnte selbst unter Annahme einer nicht bestehenden Ausweichmöglichkeit innerhalb Tschetscheniens nicht nachvollzogen werden, weshalb die Inanspruchnahme eines Niederlassungsrechts ausserhalb Tschetscheniens - aber in Russland - für sie weder möglich noch zumutbar sein sollte. Das weibliche Geschlecht und das junge Alter vermögen dies nicht zu begründen.
E. 6.1.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Recht verneint.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die umfassenden und zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die KRK seit dem Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ([...]) nicht mehr zum Tragen kommt und die betreffenden Argumentationsteile in der Verfügung und in der Beschwerde nicht mehr zu würdigen sind. Die Beschwerdeführerin moniert immerhin zurecht, dass ihr noch junges Alter dennoch bei der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen sei. Das SEM hat diesem Umstand in seinen Erwägungen aber bereits hinreichend Rechnung getragen. Weitere Abklärungen hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges drängen sich nicht auf. Es wäre vielmehr für die Beschwerdeführerin ein Leichtes und in Anbetracht der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht auch erforderlich und zumutbar gewesen, allfällige vollzugshinderliche Aspekte abzuklären (beispielsweise das Bestehen einer Vermisstmeldung für ihre Person oder mögliche gesundheitliche Probleme der Eltern). Das Bundesverwaltungsgericht stützt das SEM in seiner Auffassung, dass die angeblich seit ihrer Ausreise bestehende und mit Sicherheitsaspekten (Gefahr einer Abhörung) begründete Kontaktlosigkeit der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nicht glaubhaft und offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten ist. Selbst wenn dem so wäre, bliebe sie eine Erklärung dafür schuldig, weshalb ihrer (...) Schwester ein solcher Kontakt mit Gesprächsinhalten über die Beschwerdeführerin dennoch möglich sein soll. Zudem könnten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern den Kontakt beidseitig ohne weiteres mit einem anderen Kommunikationsgerät aufnehmen, um das angebliche Gefährdungsmoment einer Abhörung zu umgehen. Angesichts der vorliegend zahlreich bestehenden vollzugsbegünstigenden Umstände und ebenso unter Berücksichtigung ihrer nun zwar über zweieinhalbjährigen, aber dennoch nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führenden Landesabwesenheit, wird die heute(...)-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht mit einer existenziellen Notlage irgendwelcher Art konfrontiert sein. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die in der Beschwerde vage angetönte, zuvor aber nie geltend gemachte psychische Belastung der Beschwerdeführerin offenbar weder gravierend noch aktuell ist, zumal im Verlaufe des über zweijährigen Beschwerdeverfahrens keinerlei Berichte oder Belege betreffend eine tatsächliche Aufnahme einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung oder über deren Verlauf und Ausgang vorliegen; insbesondere wurden diese angeblichen psychischen Probleme auch in der Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2019 nicht mehr thematisiert. Dabei ist festzuhalten, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung nicht explizit geprüft. Sie ist aber offensichtlich zu bejahen, da keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte irgendwelcher Art auszumachen sind oder auf Beschwerdestufe geltend gemacht werden. Es obliegt der Beschwerdeführerin, einen allfällig in ihrem Besitz befindlichen russischen Reisepass vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. Ebenso wenig besteht Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 8.2 Dem mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dieser präsentiert mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 seine Honorarnote. Der ausgewiesene Zeitaufwand von rund 9.2 Stunden erscheint dabei leicht überhöht. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und des auf maximal Fr. 220.- reduzierten Stundenansatzes bei amtlich bestellten Rechtsbeiständen (vgl. die erwähnte Zwischenverfügung S. 3) ist das Honorar für das vorliegende Verfahren demnach auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1462/2019 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. November 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2018 und der im Beisein der Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige durchgeführten Anhörung vom 13. Dezember 2018 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Tschetschenin, in B._______ (Inguschetien) geboren und noch im Vorschulalter mit ihrer Familie nach C._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt habe. Sie habe (...) in C._______ die Matura abgeschlossen, aber nie gearbeitet. Im März 2018 habe sie in einem Kaffeehaus einen Jungen (D._______) kennengelernt und sie seien nach etwa zwei Monaten ein Paar geworden. Ab Oktober 2018 habe D._______ ein verändertes Verhalten entwickelt und sich von ihr eher distanziert, ohne ihr hierfür den Grund zu nennen; sie hätten sich nicht mehr so oft getroffen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihre Telefongespräche von Unbekannten abgehört würden. Anfang beziehungsweise Mitte November 2018 habe sie sich mit D._______ in einem Park getroffen. Dieser habe nach seiner Ankunft einen Telefonanruf erhalten und sofort wieder gehen müssen. Seither habe sie D._______ nicht wiedergesehen und keinen Kontakt mehr gehabt. Rund fünf Tage später sei auf ihrem Handy ein Anruf eingegangen, den ihre Mutter entgegengenommen habe. Der unbekannte Anrufer habe gesagt, dass sie (Beschwerdeführerin) so schnell wie möglich verschwinden solle. Sie und ihre Mutter hätten Angst bekommen. Am nächsten Tag seien Militärs zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach D._______ gefragt. Die Militärs seien nach der Befragung fortgegangen und hätten ihre Rückkehr in Aussicht gestellt. Aus Furcht vor diesen Leuten hätten ihre Eltern am selben Abend entschieden, dass sie sich bei einer Tante beziehungsweise bei der Schwester der Frau ihres Onkels verstecken solle. Maskierte Militärs seien kurz darauf auch dort vorbeigekommen, hätten ihr Handschellen angelegt, das Haus und die Umgebung abgesucht und sie mitgenommen. In einem Auto habe man sie dann zu einem Haus gefahren, dort in einem Zimmer eine Nacht lang festgehalten und unter Einschüchterungen und Todesdrohungen abermals nach dem Aufenthaltsort von D._______ befragt. Die Leute seien aggressiv gewesen und hätten ihr Foltervideos gezeigt, mit dem Hinweis, dass so mit Syrienreisenden umgegangen werde. Einer der Militärs habe ihr eine Pistole an den Kopf gehalten, ein anderer habe sie einmal geohrfeigt. Einer der Militärs sei dann von einer anderen Person an die Türe gerufen worden, woraufhin sie freigelassen und von ihrem Vater, der zuvor Lösegeld bezahlt habe, abgeholt worden sei. Aus Furcht vor einer weiteren Begegnung mit den Militärs und vor Kadyrows Leuten sei sie daraufhin am 23. November 2018 in Begleitung eines Freundes ihres Vaters ausgereist und in drei Tagen via Weissrussland, unbekannte weitere Länder und Österreich illegal in die Schweiz gelangt, ohne unterwegs jemals behördlich kontrolliert worden zu sein. Seit ihrer Freilassung sei sie nicht mehr gesucht worden, jedoch hätten ihre Peiniger ihr versichert, dass sie sie jederzeit finden würden. In D._______ habe sie sich wohl getäuscht und sie vermute, dass dieser sie gegen ihren Willen nach Syrien hätte mitnehmen wollen. Anderweitige Probleme habe sie in ihrer Heimat keine gehabt; es sei ihnen gut gegangen. In ihrer Heimat lebten nach wie vor ihre Eltern und zwei Geschwister sowie viele Verwandte. In der Schweiz lebten bereits (...) (mit Aufenthaltsbewilligung) und (...) (mit Niederlassungsbewilligung), zu der sie eine gute Beziehung habe. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie, im Jahre 2016 ein Touristenvisum für Italien beantragt zu haben, was ihr aber verweigert worden sei. Ihren (...) russischen Reisepass habe sie auf der Reise in die Schweiz irgendwo verloren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren Inlandpass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 - eröffnet am 22. Februar 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. März 2019 (und Ergänzung vom 30. Dezember 2019) erhob die (...) Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Nach einer äusserst knapp gehaltenen Schilderung der Gesuchgründe bei der BzP habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im ausführlicheren freien Bericht zwar weiträumig ihre Beziehung zu D._______ dargelegt, betreffend ihre Aufsuchung, ihre Befragung und ihre Freilassung durch die Militärs in den entscheidenden Momenten aber die erforderliche Tiefe vermissen lassen, mithin insbesondere betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse. Diese Schilderungen seien oberflächlich und es fehlten die persönlichen Eindrücke. Die Ereignisse wirkten nicht selbsterlebt und der Sachverhalt erscheine konstruiert. Fragen und Nachfragen betreffend den ersten Besuch der Militärs seien nicht substantiell beantwortet worden. In Anbetracht der bedrohlichen Lebenssituation hätten insbesondere ihre Schilderungen in Bezug auf die Reaktion ihrer Mutter erfahrungsgemäss erlebnisgeprägter und substantieller ausfallen müssen. Jene betreffend die Mitnahme durch die Militärs, die Zeit, als sie sich bei ihrem Onkel versteckt gehalten habe, sowie betreffend die Örtlichkeiten und die Konversationsinhalte wirkten nicht lebensnaher. Der betreffende Bericht sei vielmehr allgemein, substanz- und detailarm geblieben und weise keine Spontaneitäten auf. Die ihr gewährte Möglichkeit zur ausführlicheren Schilderung habe sie nicht zu nutzen vermocht. Auf Vertiefungsfragen zur Rollenverteilung der Leute untereinander sowie zu ihrer Reaktion, als sich die Situation zu ihren Gunsten geändert habe, habe sie mit undifferenzierten und oberflächlichen Darlegungen reagiert. Der Sachverhalt präsentiere sich somit gesamthaft betrachtet konstruiert und stereotyp. Zusammenfassend habe sie nicht substantiiert darzulegen vermocht, wie sie vom Militär wegen D._______ aufgesucht und deswegen später festgenommen worden sei. Aufgrund der somit bestehenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Es bleibe zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) berufen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auf eine entsprechende Bestimmung nur dann direkt Bezug genommen werden, wenn die Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sei, um im Einzelfall die Grundlage eines konkreten Entscheides zu sein. Die verschiedenen in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. In diesem Zusammenhang sei der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht und im Zivilgesetzbuch geregelt und präzisiert (insb. Art. 83 AuG [heute AIG]; Art. 46 AsylG; Weisung SEM 111/1.3). Gestützt darauf erweise sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. Er sei unter Berücksichtigung der politischen Situation im Heimatstaat und mangels gegenteiliger, insbesondere individueller Gründe ebenso zumutbar. Es könne von einem intakten und guten familiären Verhältnis ausgegangen werden und gemäss ihren eigenen Aussagen bestehe via ihre (...) Kontakt zu ihrer Familie, auch aktuell; der Kontakt sei auch künftig herstellbar. Dass die Beschwerdeführerin persönlich keinen direkten Kontakt zu den Eltern habe, sei insofern nicht glaubhaft, als der angeführte Grund einer möglichen Telefonabhörung durch die Behörden nach dem zuvor Erwogenen wegfalle. Mithin sei davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr von ihrer Familie aufgenommen werde und in ihr vertrautes Umfeld zurückkehren könne. Schliesslich lägen weitere begünstigende Umstände vor, die ebenfalls eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen. Beide Eltern seien noch arbeitstätig und bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin hätten sie in materieller Hinsicht fast alles gehabt. Mithin sei davon auszugehen, dass die Familie in der Lage sei, ihre Bedürfnisse als Minderjährige abzudecken, weshalb sie nach Ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Bezugnehmend auf das Kindswohl sei weiter zu bemerken, dass diese Familienangehörigen als wichtigste Bezugspersonen nicht in der Schweiz, sondern in C._______ lebten. Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei daher nicht nur zumutbar, sondern vielmehr anzustreben. In der Schweiz halte sie sich noch nicht besonders lange auf, so dass die hiesige Integration äusserst gering erscheine. Es stehe ihr frei, die Beziehung zur (...) weiterhin zu pflegen. Aufgrund des Erwogenen bestünden somit klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte im Heimatstaat, weshalb praxisgemäss auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden könne. Im Zeitpunkt des Vollzugs werde die Beschwerdeführerin im Übrigen (...) sein. Dennoch stehe es ihr angesichts ihres jungen Alters offen, Begleitmassnamen - eventuell in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) - zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den vorgetragenen Verfolgungssachverhalt und ergänzt diesen dahingehend, dass ihre Freilassung dank einer zufälligen Bekanntschaft des Vaters zu einer Person mit guten Beziehungen zum Sicherheitsdienst möglich geworden sei, wodurch ihr Aufenthaltsort hätte ausfindig gemacht und eine Geldzahlung ausgelöst werden können. Sodann seien Anfang März 2019 wieder Angehörige der Sicherheitstruppen bei den Eltern vorbeigekommen, um nach D._______ zu suchen. Weiter macht sie darauf aufmerksam, dass sie derzeit psychisch sehr belastet und geschwächt sei und eine psychologische Behandlung anstehe. Die Feststellungen des SEM betreffend die erkannte Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen träfen nicht zu. Sie habe die fluchtauslösenden Ereignisse durchaus ausführlich geschildert; die anderslautende Behauptung des SEM sei schlichtweg aktenwidrig. Der Vorwurf eines konstruierten Sachverhalts sei ebenso wenig gerechtfertigt. Dabei sei zu beachten, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch sei, die Anhörung aber auf Russisch durchgeführt worden sei. Ihr Wortschatz in dieser Sprache sei eingeschränkt und es sei zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen. Sodann illustriert sie mittels einer Grundrissbeschreibung, wie die Militärs bei ihrem unerbetenen Besuch zu Hause scheinbar problemlos und unbemerkt in das Gebäude hätten eindringen können. Hier wäre es Sache des SEM gewesen, den Sachverhalt näher abzuklären. Im Weiteren widersetzt sie sich dem vorinstanzlichen Vorwurf phasenweise zu wenig konkreter, detaillierter und differenzierter Schilderungen. Das SEM lasse hierbei ihr damaliges Alter von (...) Jahren, ihre Angst und Nervosität bei den Befragungen, ihre verschlossene und verschwiegene Art, ihren traumatischen Erlebnishintergrund sowie ihre Unerfahrenheit im Asylverfahren unberücksichtigt, obwohl solche Aspekte bei Minderjährigen praxisgemäss zu beachten seien. Sie habe die Befragungen möglichst rasch hinter sich bringen wollen und meist nur knappe Antworten auf gestellte Fragen gegeben, wogegen sie aber die fluchtauslösenden Ereignisse im freien Bericht ausführlicher geschildert habe. Das SEM differenziere bei seiner Behauptung oberflächlicher Aussagen nicht nach Themenbereichen. Im Vorfeld der Befragungen habe sie übrigens vernommen, dass Russisch-Dolmetscher teilweise Informationen an die russischen Behörden weiterleiten würden, was sie verunsichert habe. Es sei aber festzuhalten, dass sie grundsätzlich widerspruchsfreie, plausible und glaubhafte Aussagen gemacht habe. Der freie Bericht zu den fluchtauslösenden Ereignissen weise verschiedene Realkennzeichen auf (z.T. direkte Rede und Detailerwähnungen) und präsentiere sich erlebnisecht. Sie verweise denn auch auf einen der Beschwerde beiliegenden, ausführlichen Bericht (russisch, mit deutscher Übersetzung) über die Geschehnisse und ihre Erlebnisse. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeitsprüfung zu restriktiv vorgenommen. Die Schlüssigkeit und Plausibilität des geschilderten Vorgehens der Sicherheitskräfte ergebe sich auch aus dem Umstand, dass verhältnismässig viele Tschetschenen sich dem IS (sogenannter «Islamischer Staat») anschlössen und zum Kampfeinsatz nach Syrien reisten. Die Intervention des Vaters zu ihrer Freilassung passe zudem zur weit verbreiteten Korruption in Tschetschenien. Sie selber sei im Übrigen generell glaubwürdig. Der Vorwurf oberflächlicher, undifferenzierter und unsubstanziierter Aussagen sei, wie bereits erwähnt, nicht gerechtfertigt und angesichts ihres nun vorgelegten schriftlichen Berichts ohnehin nicht mehr haltbar. Ihre Vorbringen seien somit in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft einzustufen. Sie seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG auch asylrechtlich beachtlich. Zahlreiche Quellen bestätigten denn auch, dass es im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Kreml-treuen Präsidenten Kadyrow, regelmässig zu groben Menschenrechtsverletzungen komme, namentlich zu rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und Musshandlungen bis hin zu aussergerichtlichen Hinrichtungen und Verschwindenlassen von Personen. Im Visier seien insbesondere Dschihadisten, Salafisten und IS-Kämpfer oder entsprechend Verdächtige, so auch der vermeintliche Islamist D._______ und mittelbar eben sie selber, zumal die Behörden nicht hätten ausschliessen können, dass sie als Freundin von D._______ ebenfalls Islamistin sei. Das Bundesverwaltungsgericht weise im Referenzurteil D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 denn auch darauf hin, dass die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell sei. Solche Reflexverfolgungen und Kollektivbestrafungen von Angehörigen gingen ebenso aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Human Rights Watch hervor. Sie habe selber bis zur Ausreise asylrelevante Verfolgung in Form ihrer Aufsuchung, Mitnahme, Verhörung, Ohrfeigung, Bedrohung mit einer Pistole, Vorführung von Foltervideos sowie Todesbedrohungen durch Sicherheitskräfte erfahren und befürchte begründeterweise weitere Benachteiligungen, wie die kürzliche Suche nach ihr zu Hause zeige. Die Furcht sei angesichts ihrer Kooperationsverweigerung mit den Behörden auch weiterhin aktuell, zumal das Verfolgungsinteresse an ihr durch ihre Abwesenheit noch zugenommen haben dürfte. Im Falle einer erzwungenen Wegweisung nach Tschetschenien würde sie direkt den heimatlichen Sicherheitsbehörden übergeben, die sie höchstwahrscheinlich inhaftieren, foltern und töten würden; dabei handle es sich um geschlechtsspezifische Verfolgung. Innerstaatliche Schutzalternativen in Tschetschenien hätte sie angesichts der von staatlicher Seite ausgehenden Verfolgung durch Kadyrows Sicherheitstruppen keine und eine Niederlassung ausserhalb Tschetschenien sie ihr als junger Frau klar nicht zuzumuten. Sie sei somit in ihrer Heimat an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet, womit sie Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und Asyl, zumindest aber auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit entsprechender Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe, zumal auch ihre in der KRK verbrieften Rechte bei einer Wegweisung verletzt wären. Allenfalls sei die Sache aus den oben erwähnten Gründen (Nichtberücksichtigung verschiedener Aspekte wie Alter, Verschlossenheit, Erzählstil, traumatische Belastung, Sprachkenntnisse, örtliche Situation im Elternhaus) zur vollständigen Sachverhaltsherstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hätte nun auch abzuklären, ob sie von den tschetschenischen Behörden weiterhin zu Hause gesucht werde beziehungsweise ob sie als vermisst gemeldet sei, denn ihr selber seien solche Abklärungen aufgrund ihrer dortigen Verfolgungslage nicht zuzumuten. Hinzu kämen unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes praxisgemäss zwingend vorzunehmende Abklärungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Kindeswohls, da sie eine unbegleitete Minderjährige gewesen und nach wie vor jung sei, keinen Kontakt mit den Eltern habe und angesichts gesundheitlicher Probleme ihrer Mutter der Rückgriff auf ein familiäres Umfeld nicht gewährleistet sei. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht zu genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und die Zusammenfassung oben (E. 5.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben, abgesehen von nachfolgend punktuell zu erörternden Einschränkungen und Relativierungen, zu keinen Beanstandungen Anlass und das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) im Wesentlichen nachgekommen. Insbesondere hat es die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nicht pauschal, sondern sachverhaltsthematisch differenziert (z.B. Beziehung zu D._______; fluchtauslösende Ereignisse) sowie ausgewogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewonnen und dabei verschiedene Aspekte der Glaubhaftigkeit (Substanz- und Detailgehalt, Erlebnisechtheit und Lebensnähe, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, Spontaneitäts- und Konstruktelemente, Stereotypizitäten, Differenzierungsgrad) miteinbezogen. Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr minderjähriges Alter im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung insoweit, als dieser Umstand in der Würdigung der Glaubhaftigkeit als anforderungsrelativierendes Element durchaus hätte erwähnt werden dürfen. An der letztlich korrekten Glaubhaftigkeitswürdigung durch das SEM ändert dies indessen nichts. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jenen Zeitpunkten zwar minderjährig, aber doch schon (...) Jahre alt war und sich dadurch das Anforderungsprofil betreffend die Glaubhaftmachung jenem von Erwachsenen annäherte. Zudem wies sie bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits einen Maturaabschluss auf. Die BzP und die Anhörung wurden im Übrigen durchaus altersangepasst und einfühlsam sowie in freundlicher Atmosphäre durchgeführt; Beanstandungen gab es damals von keiner Seite. Von Amtes wegen ist immerhin festzuhalten, dass die Hilfswerksvertretung erst mit Verspätung zur Anhörung eingetroffen ist. An der Verwertbarkeit des Protokolls ändert dies indessen nichts, zumal dieser Umstand bis auf Beschwerdeebene nie beanstandet worden ist und die Beschwerdeführerin zudem von ihrer Vertrauensperson an die Anhörung begleitet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich zudem im Rahmen ihrer über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis zur Feststellung veranlasst, dass die Schilderung der Gesuchgründe der Beschwerdeführerin in der BzP entgegen der beiläufigen Erwähnung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht als «äusserst knapp gehalten» bezeichnet werden kann. Zwar präsentiert sich der freie Bericht dort tatsächlich sehr kurz, wogegen sie die zahlreichen Nachfragen aber allesamt befriedigend zu beantworten imstande war; der Verfolgungssachverhalt nimmt denn auch im BzP-Protokoll fast zwei Seiten ein. Zudem ist klarzustellen, dass die Erstellung des Verfolgungssachverhalts nicht der Hauptzweck einer BzP ist, sondern diese in erster Linie der Personalienaufnahme sowie der Erfassung der Familien- und Lebensverhältnisse, des Reiseweges, früherer Auslandaufenthalte und vorhandener Dokumente dient. Immerhin hat das SEM seine Wahrnehmung eines in der BzP nur in äusserst kurzer Form deponierten Verfolgungssachverhalts der Beschwerdeführerin im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht zur Last gelegt. 6.1.2 Die Rügen und Einwände auf Beschwerdestufe betreffend die - gemäss vorstehenden Erwägungen rechtskonform erfolgte - Glaubhaftigkeitsprüfung führen zu keiner anderen Betrachtung. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen oder offensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen, geben sie im Einzelnen zu folgenden Erwägungen Anlass: Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin den angeblichen fluchtauslösenden Ereignissen eine gewisse quantitative Substanz zu verleihen vermochte. Das SEM hat jedoch seine zutreffende Einschätzung auf die fehlende qualitative Substanz und Erlebnisechtheit «in den entscheidenden Momenten» abgestützt und sich insbesondere auf Antworten auf gezielte Nachfragen bezogen, mit entsprechenden Aktenabstützungen. Der weitere Erklärungsversuch mit dem Hinweis auf ihre tschetschenische Muttersprache (mit eingeschränktem Wortschatz), wogegen die Anhörungssprache Russisch gewesen sei und es so zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen sei, stellt eine Schutzbehauptung dar. Weder von ihr noch von anderer Seite wurden solche sprachlichen Schwierigkeiten bislang erwähnt. Sie hat mit ihrer Unterschrift unter die beiden Protokolle deren Richtigkeit bestätigt, auch dass sie die Dolmetscherin gut verstanden habe. In Ziff. 1.17.02 hat sie ausdrücklich erwähnt, Russisch gut zu beherrschen und ihren der Beschwerde beigelegten Bericht hat sie ebenfalls in Russisch verfasst. Auch der Hinweis, wonach sie im Vorfeld der Befragungen vernommen habe, dass Russisch-Dolmetscher teilweise Informationen an die russischen Behörden weiterleiten würden, was sie verunsichert habe, ist nicht nur unplausibel, sondern erfolgt auf Beschwerdestufe zu spät. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits an der BzP auf die unparteiische und neutrale Rolle der Dolmetschenden und auf die Gewährleistung aufmerksam gemacht, dass sämtliche involvierten Personen die gemachten Aussagen vertraulich behandeln und diese nicht den heimatlichen Behörden zugänglich machen würden. Der weitere an das SEM gerichtete Vorwurf, wonach dieses die Angst und Nervosität bei den Befragungen, ihre verschlossene und verschwiegene Art, ihren traumatischen Erlebnishintergrund sowie ihre Unerfahrenheit im Asylverfahren unberücksichtigt belassen habe, erscheint haltlos, zumal die Akten und insbesondere die Protokolle keine solchen Anhaltspunkte liefern und entsprechende Hinweise bis zur Beschwerdeerhebung dem SEM nicht zugänglich gemacht wurden. Eine gewisse Nervosität und Unerfahrenheit im Asylverfahren sind Eigenschaften, die fast allen Asylsuchenden zukommen. Dass sie die Befragungen möglichst rasch hinter sich habe bringen wollen und meist nur knappe Antworten auf gestellte (Nach-)Fragen gegeben habe, erstaunt schon deshalb, weil sie es ist, die um Schutz vor Verfolgung ersucht, zur Teilnahme an der BzP und an der Anhörung eingeladen (und nicht gezwungen) wurde und sie schliesslich insoweit dem Kernpunkt der ihr obliegenden und hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht unterliegt, als sie gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG die Gründe für ihr Schutzersuchen darzulegen hat. Weder in diesem Zusammenhang noch anderweitig ist ersichtlich, inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht über die gezielten Nachfragen hinaus hätte ausdehnen müssen; die Rüge einer darauf basierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb das Gericht einen erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfassten ausführlichen Bericht der Beschwerdeführerin über ihre Asylgründe - mit einigen Sachverhaltsmodifikationen - nunmehr als massgebliche Sachverhaltsbasis anerkennen und gar höher als die erstinstanzlich deponierte Version gewichten sollte. Augenfällig wenig hilfreich für eine erhöhte Plausibilitätswirkung betreffend die behauptete Freilassungsintervention des Vaters erscheint der nachgeschobene Hinweis auf eine zufällige Bekanntschaft des Vaters zu einer Person mit guten Beziehungen zum Sicherheitsdienst, wodurch ihr Aufenthaltsort erst hätte ausfindig gemacht und eine Geldzahlung ausgelöst werden können. Als unbeachtlicher Nachschub wesentlicher Sachverhaltselemente ist gleichsam der Hinweis zu werten, wonach Anfang März 2019 - bezeichnenderweise kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung - wieder Angehörige der Sicherheitstruppen bei den Eltern vorbeigekommen seien, um nach D._______ zu suchen; entsprechende Beweismittel liegen denn auch diesbezüglich keine vor. Am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass neben den erwähnten Substanzdefiziten und Ungereimtheiten verschiedene weitere solche aufgetreten sind, so beispielsweise betreffend die (Aus-)Reiseumstände; diese entbehren weitgehend der geforderten Plausibilität und Realitätsnähe. Dies und die Beschreibung des Verlustes ihres russischen Reisepasses liefern zum einen Anhaltspunkte dafür, dass sie einerseits den schweizerischen Behörden bedeutsame Tatsachen verschweigt. Zum andern bestätigen sie die oben gestützte Erkenntnis des SEM, wonach es sich beim deponierten Verfolgungssachverhalt um ein Konstrukt handeln muss. Die gesamten Umstände deuten darauf hin, dass sie nach der verweigerten Visumserteilung im Jahre 2016 mit ihrem jetzigen Asylgesuch in Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen und mit organisatorischer Unterstützung durch ihren Vater einen weiteren Versuch der Migration (...) in die Schweiz unternehmen wollte. 6.1.3 Rechtslogisch konsequent verzichtete das SEM nach seiner zu stützenden Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und der Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Unter Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde bleibt - unter hypothetischer Annahme der Wahrheit ihrer Vorbringen - dennoch im Rahmen einer summarischen Prüfung festzuhalten, dass selbst aus einer objektivierten Perspektive der tschetschenischen Behörden die Einstufung der Beschwerdeführerin als Dschihadistin beziehungsweise Salafistin mit beabsichtigtem Kampfeinsatz in Syrien oder auch nur als entsprechend Verdächtige offensichtlich fern liegen muss, da sie keinerlei darauf hindeutende Indizien für ihre Person lieferte. Die blosse und zudem erst kurze Beziehung zu einem möglichen Verdächtigen reicht dazu noch nicht. Ebenso offensichtlich konnte sie auch nicht im Entferntesten als Widerstandskämpferin gegen das Kadyrow-Regime eingestuft werden. Der Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Referenzurteil vom 29. März 2016 (betreffend Reflexverfolgung von Familienangehörigen von Widerstandskämpfern im tschetschenischen Kontext) bleibt daher unbehelflich. Weiter ist schwer nachvollziehbar, inwiefern der angeblichen Verfolgungslage der Beschwerdeführerin ein geschlechtsspezifisches Motiv zugrunde liegen sollte. Schliesslich könnte selbst unter Annahme einer nicht bestehenden Ausweichmöglichkeit innerhalb Tschetscheniens nicht nachvollzogen werden, weshalb die Inanspruchnahme eines Niederlassungsrechts ausserhalb Tschetscheniens - aber in Russland - für sie weder möglich noch zumutbar sein sollte. Das weibliche Geschlecht und das junge Alter vermögen dies nicht zu begründen. 6.1.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Recht verneint. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die umfassenden und zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die KRK seit dem Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ([...]) nicht mehr zum Tragen kommt und die betreffenden Argumentationsteile in der Verfügung und in der Beschwerde nicht mehr zu würdigen sind. Die Beschwerdeführerin moniert immerhin zurecht, dass ihr noch junges Alter dennoch bei der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen sei. Das SEM hat diesem Umstand in seinen Erwägungen aber bereits hinreichend Rechnung getragen. Weitere Abklärungen hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges drängen sich nicht auf. Es wäre vielmehr für die Beschwerdeführerin ein Leichtes und in Anbetracht der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht auch erforderlich und zumutbar gewesen, allfällige vollzugshinderliche Aspekte abzuklären (beispielsweise das Bestehen einer Vermisstmeldung für ihre Person oder mögliche gesundheitliche Probleme der Eltern). Das Bundesverwaltungsgericht stützt das SEM in seiner Auffassung, dass die angeblich seit ihrer Ausreise bestehende und mit Sicherheitsaspekten (Gefahr einer Abhörung) begründete Kontaktlosigkeit der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nicht glaubhaft und offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten ist. Selbst wenn dem so wäre, bliebe sie eine Erklärung dafür schuldig, weshalb ihrer (...) Schwester ein solcher Kontakt mit Gesprächsinhalten über die Beschwerdeführerin dennoch möglich sein soll. Zudem könnten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern den Kontakt beidseitig ohne weiteres mit einem anderen Kommunikationsgerät aufnehmen, um das angebliche Gefährdungsmoment einer Abhörung zu umgehen. Angesichts der vorliegend zahlreich bestehenden vollzugsbegünstigenden Umstände und ebenso unter Berücksichtigung ihrer nun zwar über zweieinhalbjährigen, aber dennoch nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führenden Landesabwesenheit, wird die heute(...)-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht mit einer existenziellen Notlage irgendwelcher Art konfrontiert sein. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die in der Beschwerde vage angetönte, zuvor aber nie geltend gemachte psychische Belastung der Beschwerdeführerin offenbar weder gravierend noch aktuell ist, zumal im Verlaufe des über zweijährigen Beschwerdeverfahrens keinerlei Berichte oder Belege betreffend eine tatsächliche Aufnahme einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung oder über deren Verlauf und Ausgang vorliegen; insbesondere wurden diese angeblichen psychischen Probleme auch in der Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2019 nicht mehr thematisiert. Dabei ist festzuhalten, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung nicht explizit geprüft. Sie ist aber offensichtlich zu bejahen, da keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte irgendwelcher Art auszumachen sind oder auf Beschwerdestufe geltend gemacht werden. Es obliegt der Beschwerdeführerin, einen allfällig in ihrem Besitz befindlichen russischen Reisepass vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. Ebenso wenig besteht Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 8.2 Dem mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dieser präsentiert mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 seine Honorarnote. Der ausgewiesene Zeitaufwand von rund 9.2 Stunden erscheint dabei leicht überhöht. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und des auf maximal Fr. 220.- reduzierten Stundenansatzes bei amtlich bestellten Rechtsbeiständen (vgl. die erwähnte Zwischenverfügung S. 3) ist das Honorar für das vorliegende Verfahren demnach auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: