Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen Angaben am 16. Januar 1992. Am 23. Januar 1992 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. September 1994 verneinte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Januar 1995 abgewiesen. B. B.a Im Jahr 1999 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin. In der Folge wurden ihm zunächst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt. B.b Am (...) verurteilte das Obergericht des Kantons B._______ den Beschwerdeführer wegen (...) und (...) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. B.c Am (...) wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. B.d Mit Verfügung vom (...) widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (...) ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung befragte die Kantonspolizei B._______ im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons B._______ beziehungsweise der Vorinstanz den Beschwerdeführer am 3. September 2014 zu allfälligen Wegweisungshindernissen. Dabei machte der Beschwerdeführer neue Asylgründe geltend. C.b Am 19. Juni 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den neu geltend gemachten Asylgründen an. C.c Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen den Jahren 1992 und 2000 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit ungefähr Fr. 2 000.- unterstützt. Ende der 1990er Jahre habe er ein- oder zweimal in (...) an einer Demonstration für die Freiheit der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka teilgenommen. Im Jahr (...) habe er über das Reisebüro eines singhalesischen Landsmannes eine Ferienreise nach Sri Lanka gebucht. Am (...) sei er in Sri Lanka gelandet und vom Personal des gebuchten Hotels abgeholt worden. Nach einer Woche sei die Polizei ins Hotel gekommen und habe ihn verhaftet. Sie habe ihm vorgeworfen, die LTTE von der Schweiz aus unterstützt zu haben. Zudem sei er über seinen Aufenthalt in Sri Lanka befragt worden. Da er die LTTE bereits zwischen 1986 und 1989 unterstützt habe, habe er Angst vor ernsthaften Problemen bekommen. Um weiteren Fragen zu entgehen und freigelassen zu werden, habe er die Beamten mit rund Fr. 12 000.- bestochen. Nach zwölf Stunden sei er freigelassen worden. Er sei ins Hotel zurückgekehrt und habe dieses erst an seinem Ausreisetag, dem (...), wieder verlassen. Am Flughafen seien zwei Personen des Criminal Investigation Department (CID) auf ihn zugekommen und hätten seinen Koffer durchsucht. Gemäss ihren Angaben hätten sie davon Kenntnis erhalten, dass er Waren für die LTTE in die Schweiz schmuggeln wolle. Die Beamten hätten gedroht, ihn für weitere Untersuchungen auf den Posten mitzunehmen. Um indes seinen Flug nicht zu verpassen, habe er ihnen eine unbestimmte Menge Geld gegeben und gesagt, er werde nie mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Die Beamten hätten ihn schliesslich gehen lassen. Zurück in der Schweiz habe er von seinem Reisebüro erfahren, dass die zwei Angestellten des Hotels verhaftet und über ihn befragt worden seien. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am (...) eine Schweizerin geheiratet. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. F. Am (...) wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. G. Mit Eingabe vom 5. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Schreiben vom 9. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin am (...) hat er - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 ff. AuG [SR 142.20]). Der Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug fällt somit gemäss konstanter Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7043/2014 vom 11. August 2016 E. 7.2) in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. Demzufolge ist auf den Eventualantrag, wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
E. 5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen betreffend die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Jahr (...) für Ferienzwecke seien unglaubhaft. Die Schilderungen seien gesamthaft unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Es entstehe der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, zumal den Ausführungen jegliche Realitätskennzeichen fehlen würden. Auch auf entsprechende Nachfrage sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Festnahme, seine Inhaftierung sowie die Ereignisse bei der Abreise am Flughafen konkret zu schildern. Die Ausführungen zur angeblichen Festnahme der zwei Hotelangestellten seien rudimentär ausgefallen und Fragen dazu sei er ausgewichen. Aufgrund der Unsubstantiiertheit der Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Urlaubsreise in Sri Lanka das Interesse der Behörden erweckt habe und Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbetracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren würden im Fall des Beschwerdeführers keine Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Laufbursche für die LTTE vor 30 Jahren, seiner Überweisung von Fr. 2 000.- an die LTTE zwischen 1992 und 2000 sowie der Teilnahme an zwei Demonstrationen in Genf anfangs der 90er-Jahre von den sri-lankischen Behörden als Person angesehen werde, die enge Beziehungen zu den LTTE pflege beziehungsweise den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wolle. Schliesslich sei die Reise nach Sri Lanka im Jahr (...) mit einem legalen Grenzübertritt erfolgt, was gegen ein Verfolgungsinteresse spreche.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, ihn daher zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit Bundesrecht verletzt werde. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert sowie stereotyp sind, keine Realitätskennzeichen aufweisen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich führt er an, sein Leben sei bis heute aus politischen Gründen gefährdet, da er im Jahre (...) von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei und nach wie vor als Landesverräter gelte. Damit verweist er auf den aktenkundigen Sachverhalt und setzt sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden, aufgrund derer er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1433/2017 Urteil vom 23. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss seinen Angaben am 16. Januar 1992. Am 23. Januar 1992 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. September 1994 verneinte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Januar 1995 abgewiesen. B. B.a Im Jahr 1999 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin. In der Folge wurden ihm zunächst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt. B.b Am (...) verurteilte das Obergericht des Kantons B._______ den Beschwerdeführer wegen (...) und (...) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. B.c Am (...) wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. B.d Mit Verfügung vom (...) widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (...) ab, soweit es darauf eintrat. C. C.a Im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung befragte die Kantonspolizei B._______ im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons B._______ beziehungsweise der Vorinstanz den Beschwerdeführer am 3. September 2014 zu allfälligen Wegweisungshindernissen. Dabei machte der Beschwerdeführer neue Asylgründe geltend. C.b Am 19. Juni 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den neu geltend gemachten Asylgründen an. C.c Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen den Jahren 1992 und 2000 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit ungefähr Fr. 2 000.- unterstützt. Ende der 1990er Jahre habe er ein- oder zweimal in (...) an einer Demonstration für die Freiheit der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka teilgenommen. Im Jahr (...) habe er über das Reisebüro eines singhalesischen Landsmannes eine Ferienreise nach Sri Lanka gebucht. Am (...) sei er in Sri Lanka gelandet und vom Personal des gebuchten Hotels abgeholt worden. Nach einer Woche sei die Polizei ins Hotel gekommen und habe ihn verhaftet. Sie habe ihm vorgeworfen, die LTTE von der Schweiz aus unterstützt zu haben. Zudem sei er über seinen Aufenthalt in Sri Lanka befragt worden. Da er die LTTE bereits zwischen 1986 und 1989 unterstützt habe, habe er Angst vor ernsthaften Problemen bekommen. Um weiteren Fragen zu entgehen und freigelassen zu werden, habe er die Beamten mit rund Fr. 12 000.- bestochen. Nach zwölf Stunden sei er freigelassen worden. Er sei ins Hotel zurückgekehrt und habe dieses erst an seinem Ausreisetag, dem (...), wieder verlassen. Am Flughafen seien zwei Personen des Criminal Investigation Department (CID) auf ihn zugekommen und hätten seinen Koffer durchsucht. Gemäss ihren Angaben hätten sie davon Kenntnis erhalten, dass er Waren für die LTTE in die Schweiz schmuggeln wolle. Die Beamten hätten gedroht, ihn für weitere Untersuchungen auf den Posten mitzunehmen. Um indes seinen Flug nicht zu verpassen, habe er ihnen eine unbestimmte Menge Geld gegeben und gesagt, er werde nie mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Die Beamten hätten ihn schliesslich gehen lassen. Zurück in der Schweiz habe er von seinem Reisebüro erfahren, dass die zwei Angestellten des Hotels verhaftet und über ihn befragt worden seien. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am (...) eine Schweizerin geheiratet. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. F. Am (...) wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. G. Mit Eingabe vom 5. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Mit Schreiben vom 9. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin am (...) hat er - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 ff. AuG [SR 142.20]). Der Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug fällt somit gemäss konstanter Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7043/2014 vom 11. August 2016 E. 7.2) in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde. Demzufolge ist auf den Eventualantrag, wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen betreffend die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Jahr (...) für Ferienzwecke seien unglaubhaft. Die Schilderungen seien gesamthaft unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Es entstehe der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, zumal den Ausführungen jegliche Realitätskennzeichen fehlen würden. Auch auf entsprechende Nachfrage sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Festnahme, seine Inhaftierung sowie die Ereignisse bei der Abreise am Flughafen konkret zu schildern. Die Ausführungen zur angeblichen Festnahme der zwei Hotelangestellten seien rudimentär ausgefallen und Fragen dazu sei er ausgewichen. Aufgrund der Unsubstantiiertheit der Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Urlaubsreise in Sri Lanka das Interesse der Behörden erweckt habe und Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbetracht der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren würden im Fall des Beschwerdeführers keine Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Laufbursche für die LTTE vor 30 Jahren, seiner Überweisung von Fr. 2 000.- an die LTTE zwischen 1992 und 2000 sowie der Teilnahme an zwei Demonstrationen in Genf anfangs der 90er-Jahre von den sri-lankischen Behörden als Person angesehen werde, die enge Beziehungen zu den LTTE pflege beziehungsweise den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wolle. Schliesslich sei die Reise nach Sri Lanka im Jahr (...) mit einem legalen Grenzübertritt erfolgt, was gegen ein Verfolgungsinteresse spreche.
6. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, ihn daher zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit Bundesrecht verletzt werde. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert sowie stereotyp sind, keine Realitätskennzeichen aufweisen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich führt er an, sein Leben sei bis heute aus politischen Gründen gefährdet, da er im Jahre (...) von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei und nach wie vor als Landesverräter gelte. Damit verweist er auf den aktenkundigen Sachverhalt und setzt sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden, aufgrund derer er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: