Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Januar 2016. Am 21. März 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 30. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus Kabul, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Kurz vor seiner Ausreise seien seine Eltern und (...) Geschwister nach B._______ gezogen. Mittlerweile würden sie wieder in der Nähe von Kabul leben. Sein Vater sei (...) gewesen und habe einen Laden für (...) gehabt. Die Mutter arbeite als (...). Die Schule habe er nach der (...) Klasse abgeschlossen. (...) Monate habe er für eine afghanische (...) namens «C._______», welche Aufträge für Amerikaner ausgeführt habe, gearbeitet. Er sei für (...) in einem amerikanischen Camp zuständig gewesen. Danach habe er ein Jahr lang an der (...) für (...) in Kabul (...) studiert. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen paschtunischer Ethnie namens D._______ gehabt. Ihre Familie habe durch ihren Bruder davon erfahren, worauf eine Feindschaft zwischen den beiden Familien entstanden sei. Seine Familie habe sich nicht wehren können, da D._______s Familie viel Macht habe. Anlässlich einer Besprechung habe D._______s Familie seine «Auslieferung» und diejenige seiner Schwester verlangt, um diese mit einem älteren Mann zu verheiraten. Aufgrund dieser Probleme sei seine Familie nach B._______ gezogen. Er sei nicht mitgegangen, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner Angst vor den Taliban gehabt habe. Ein paar Tage nach der Besprechung mit D._______s Familie habe er Afghanistan verlassen. Er habe sich (...) lang in Griechenland aufgehalten, wo er an (...) gelitten habe. In der Schweiz habe er zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Zudem habe er mit (...) seinen (...) verbrannt und dabei versucht, das Wort «(...)» auf seinen (...) zu schreiben. Er sei in psychologischer Behandlung und auf Medikamente angewiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkira mit Übersetzung, einen Studentenausweis, ein Abschlusszeugnis der (...) Klasse - alles jeweils im Original -, eine Bestätigung eines Quartiervorstehers, einen Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des E._______ vom 28. November 2017 und eine Therapiebestätigung der F._______, vom 2. Juli 2018 zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 18. September 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Oktober 2019 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Am 10. Oktober 2019 (Eingang beim SEM) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der F._______, vom 3. Oktober 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. Februar 2020 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des E._______ vom 28. November 2017, einen Bericht der F._______, vom 26. Februar 2020 und ein Arztrezept aus Griechenland zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. April 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Am 23. März 2020 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. F. Mit Eingabe vom 25. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Er sei nachträglich von der Bezahlung des Kostenvorschusses zu befreien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde G._______ betreffend Mietzins und Schulden vom 10. März 2020 und einen Arbeitsvertrag vom 25. September 2018 zu den Akten. G. Am 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 25. März 2020, zwei Lohnblätter sowie zwei Kontoauszüge der Monate Januar und Februar 2020, ein Schreiben der Gemeinde G._______ vom 27. März 2020 betreffend Gesundheitskosten und Abrechnungen der Krankenkasse von Oktober 2019 bis März 2020 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut. Gleichzeitig stellte sie fest, der am 23. März 2020 einbezahlte Kostenvorschuss werde dem Beschwerdeführer mit dem Urteil zurückerstattet. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 23. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als Beilage gab die Vorinstanz drei Medizinische Consultings zu Afghanistan vom 30. Juni 2015, 4. November 2019 und 3. Februar 2020 zu den Akten. J. In der Replik vom 17. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte ein persönliches Schreiben vom 17. Juni 2020 sowie vier Fotos seiner Familie, zwei Arztberichte vom 28. November 2017 und 26. Februar 2020, ein Arztrezept aus Griechenland und eine Kostennote ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 7. Februar 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung komme nicht zur Anwendung, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Lage in Afghanistan und insbesondere zu jener in der Hauptstadt Kabul aktualisiert und präzisiert. Das Gericht sei zum Schluss gelangt, die Sicherheitslage habe sich seit den drei Grundsatzurteilen aus dem Jahre 2011 in allen Regionen deutlich verschlechtert. Die Sicherheitslage sei derart schlecht und die humanitären Bedingungen schwierig, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Falls besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, könne ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden. Vorliegend seien diese besonders begünstigenden Umstände zu bejahen. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe einen (...)abschluss, verfüge über (...)kenntnisse und habe ein Jahr an der (...) in Kabul studiert. Er habe bei seinen Eltern im (...) sowie als (...) und (...) für eine afghanische Firma gearbeitet. Ferner würden seine Eltern, Geschwister, Cousins, Tanten und Onkel in Kabul leben, womit er über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Dieses könne ihm eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bieten. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Arztberichte vom 28. November 2017 und 3. Oktober 2019 sei davon auszugehen, dass er psychische Probleme habe und seit November 2017 in psychiatrischer beziehungsweise psychologischer Behandlung sei. Den Arztberichten liessen sich indes unterschiedliche Diagnosen entnehmen. Während im Arztbericht vom 28. November 2017 eine (...) diagnostiziert werde, laute die Diagnose im Bericht vom 3. Oktober 2019 (...). Erstaunlicherweise seien aber die Diagnosen aufgrund deckungsgleicher Symptome, nämlich (...), die durch (...) begleitet werden, (...) und (...) und (...) gestellt worden. Die beiden Arztberichte würden ferner keine umfassende, detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung enthalten. Wichtige Fragen des Formulars «Ärztlicher Bericht» seien nicht beantwortet worden. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein derart schwerwiegendes psychisches Problem habe, welches ihn bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage bringen würde. Zwar habe er im März 2018 aufgrund von (...) hospitalisiert werden müssen. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass sich sein Zustand gebessert habe, er (...) verneine und keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung bestehen würden. Es sei nicht mit einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer als Ursache für seine psychischen Probleme den (...) Aufenthalt in Griechenland angegeben habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wiedervereinigung mit seiner Familie und die Rückkehr in das gewohnt kulturelle Umfeld sich positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken würden. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf psychologische Behandlung angewiesen sein, habe er in zwei öffentlichen Spitälern die Möglichkeit, sich ambulant oder stationär behandeln zu lassen. Schliesslich könne er medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht des SEM sei eine Diagnose, nämlich eine (...), sehr wohl erstellt worden. Es bestehe kein Grund, an dieser Diagnose zu zweifeln. Seit Januar 2017 sei er auf Medikamente angewiesen und in psychiatrischer Behandlung. Derzeit werde er mit (...), (...) und (...) behandelt. Der Arztbericht vom 3. Oktober 2019 halte fest, dass eine Weiterführung der therapeutischen Sitzungen zur fortlaufenden Überprüfung der (...) indiziert sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Rückkehr nach Kabul grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Aus diesem Urteil sei zu folgern, dass die Gesundheit des Rückkehrers der zentrale Faktor bei der Beurteilung sei, ob begünstigende Umstände vorliegen würden. Eine Retraumatisierung sei gerade im gefährlichen, von grosser Unsicherheit geprägten und an die griechischen Flüchtlingslager erinnernden Zustände in Kabul realistisch. Es sei mehr als wahrscheinlich, dass eine Rückkehr zu einer Überlastung der Familie, welche ihm mangels Ressourcen keine angemessene Unterkunft, keine seinem Gesundheitszustand angemessene Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bieten könne. Aus dem Bericht «Afghanistan: Psychiatrische und Psychotherapeutische Behandlung» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. April 2017, auf welchen sich das SEM stütze, gehe hervor, dass psychische Krankheiten eine «verborgene Epidemie» darstellten sowie weit verbreitet sein dürften, dass psychisch Kranke stigmatisiert würden, dass Personal und Institutionen zur Behandlung von psychisch Erkrankten fehlen würden, dass für eine Bevölkerung von über 30 Millionen drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen zur Verfügung stünden, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung ungenügend und die private für Einheimische unerschwinglich sei, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten von der internationalen Finanzierung abhängig sei und minderwertige Medikamente abgegeben würden. Die Aussichten einer an einer (...) leidenden Person mit (...) Symptomen auf eine effektive Behandlung mit regelmässigen Therapiesitzungen und adäquater Medikation seien in Kabul verschwindend gering.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gestützt auf den aktuellsten Arztbericht vom 26. Februar 2020 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide. Die Behandlung von psychischen Krankheiten sei in Kabul jedoch grundsätzlich möglich. Auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien erhältlich. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe der medizinischen Rückkehrhilfe - in Form von Bargeld und Medikamenten - auch tatsächlich Zugang zur medizinischen Versorgung in seinem Heimatland erhalte. Sodann sei (...) grundsätzlich behandelbar und spreche nicht gegen den Vollzug einer Wegweisung. Schliesslich zeige die Anstellung des Beschwerdeführers in einem (...) in der Schweiz, dass er trotz seiner psychischen Erkrankung in der Lage und willens sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Fähigkeit werde ihm bei der Wiedereingliederung in Afghanistan zweifellos von Nutzen sein. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen sei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in einer «leichten» Lebensphase befinde, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.
E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Jahr 2017 hätten sich die Verhältnisse in Kabul weiter verschlechtert. Aktuell sei die Lage katastrophal. Allein im Monat Mai 2020 seien in Afghanistan elf Anschläge verübt worden. Sodann sei seine (...) nicht alleine auf den Umstand zurückzuführen, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde. Die drei von der Vorinstanz eingereichten medizinischen Consultings würden sich lediglich beiläufig und oberflächlich zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Kabul äussern. Es sei in höchstem Masse unwahrscheinlich, dass seine Familie ihn mit Medikamenten versorgen, ihm eine psychiatrische Gesprächstherapie bezahlen und bei der sozialen sowie wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen könne. Seine Familie lebe in einfachsten Verhältnissen in einem Dorf in der Nähe von Kabul und lebe vom Einkommen der Mutter, welches sie als (...) generiere. Der Vater sei seit (...) Jahren arbeitslos. Zudem räume das SEM ein, dass es nicht beurteilen könne, ob die in Kabul vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten aus medizinischer Sicht ausreichend seien. Die Annahme des SEM, wonach er sich gemäss Consulting im «H._______» in Kabul behandeln lassen könne, stehe dem Angebotskatalog des Centers entgegen. Es handle sich um eine Institution für (...). Das in den Consultings erwähnte «I._______» sei (...) in Kabul angegliedert und erfülle den Zweck einer (...) im Bereich (...). Lediglich 5 bis 9% der Patienten würden aufgrund psychischer Störungen behandelt. Weiter erwähne das SEM eine psychiatrische Privatpraxis, ohne diese zu benennen. Diese wäre für ihn mangels finanzieller Ressourcen ohnehin nicht zugänglich. Mit dem erwähnten «(...)» sei wohl eine Klinik in J._______ gemeint. Eine solche Klinik gebe es in Kabul nicht. Das «(...)» der «(...), erbringe keine medizinischen oder psychiatrischen Dienstleistungen. Schliesslich würden psychisch kranke Menschen in Afghanistan stigmatisiert, womit eine soziale und wirtschaftliche Integration verunmöglicht werde.
E. 6 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden.
E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der afghanischen Hauptstadt Kabul, vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist auch der Zugang zu den Gesundheitszentren beeinträchtigt, wobei die Einrichtungen ohnehin unzureichend eingerichtet sind und es chronisch an qualifiziertem Personal mangelt. Insbesondere in der Provinz Kabul sind die Kosten der Gesundheitsversorgung sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein Hauptproblem (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 und 8.3.2). In Bezug auf Kabul kann von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausnahmsweise abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der über ein soziales Netz verfügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 7.6, E. 8.2.1 und E. 8.4).
E. 8.3 Angesichts der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten humanitären Situation in Kabul und der damit einhergehenden Mängel im Gesundheitswesen (vgl. E. 7.4.1) kann bereits aufgrund der nachfolgend aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von begünstigenden Umständen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.
E. 8.3.1 Gemäss dem Arztbericht vom 26. Februar 2020 wurde beim Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer am 13. November 2017 im Beisein eines Dolmetschers eine (...) nicht als solche erkannt und man sei von einer «milderen» Diagnose (...) ausgegangen. Abgesehen davon, dass damals die direkte Konversation mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sei seine Schüchternheit und Scham, seine Schwäche zuzugeben, für den diagnostischen Prozess erschwerend gewesen. Er zeige sich in den Gesprächen nach wie vor wortkarg, angepasst und versuche seiner Arbeit nachzugehen, obwohl er unter (...) leide. Da es trotz der (...) und (...) Therapie zur Verschlechterung der Symptomatik und zu einer (...) gekommen sei, sei im März 2018 die Einweisung in die Psychiatrische Klinik K._______ erfolgt. Während dieser ersten psychiatrischen Konsultation sei die Diagnose einer (...) gestellt und auch testpsychologisch bestätig worden. Die Symptome einer (...) sowie jene einer (...) seien zum Teil deckungsgleich, weil das Erleben der Patienten in beiden Fällen durch (...) beeinträchtigt sei. Im Falle einer (...) seien dazu noch (...) und eine (...) vorhanden. An diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer trotz bestehender Medikation. Dass die Erkrankung erst während des Aufenthalts in Griechenland angefangen habe, sei durchaus möglich, da eine (...) mit einer Latenzzeit von bis zu (...) Monaten auftrete. Die wiederholten (...) oder (...) des Beschwerdeführers würden sich jedoch auf seine Flucht in Afghanistan und nicht auf die desolate Unterbringungssituation in Griechenland beziehen. Der Beschwerdeführer sei in einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einmal alle (...) bis (...) Wochen, bei Bedarf öfters und erhalte zwei verschiedene (...) sowie eine (...) Therapie mit (...). Der negative Asylentscheid und die drohende Wegweisung nach Afghanistan hätten wieder eine (...) beim Beschwerdeführer ausgelöst, weswegen zusätzlich ein (...) eingesetzt und eine engmaschige Betreuung habe sichergestellt werden müssen. In Anbetracht dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht als «gesund» im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gelten.
E. 8.4 Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, die Leiden des Beschwerdeführers seien in Kabul behandelbar (vgl. Medizinische Consultings vom 30. Juni 2015, 4. November 2019 und 3. Februar 2020). Dem Bundesverwaltungsgericht sind jedoch auch Quellen bekannt, wonach der Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu Psychotherapie in ganz Afghanistan, namentlich auch in Kabul nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sei (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 und 8.3.2, Urteil E-2381/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4.8 mit Verweis auf einen Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [EASO] vom 1. April 2019). Der Bericht des EASO hält fest, dass es in Kabul nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik gibt (vgl. EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, Kapitel Mental Health Care, Ziff. 8.4 S. 49 f., https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/-PLib-/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, besucht am 06.07. 2020). EASO zitiert ferner eine Studie aus dem Jahr 2017, wonach in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). In dem vom SEM und in der Beschwerde zitierten Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten aber vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist völlig ungewiss, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur einzigen öffentlichen psychiatrischen Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit, Zugang erhalten könnte. Gemäss den eingereichten Arztberichten ist der Beschwerdeführer akut und noch längerfristig auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Die gesundheitlichen Probleme würden seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung zweifellos erheblich erschweren. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die gute Ausbildung und die (...)monatige Anstellung des Beschwerdeführers bei einer (...) nichts, zumal die Arbeitslosenquote in Kabul enorm hoch ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.1). Der Beschwerdeführer weist sodann zutreffend daraufhin, dass ihm die Arbeit hier in der Schweiz eine Tagesstruktur gibt und nicht als Argument für einen Vollzug der Wegweisung entgegengehalten werden kann. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach einem in Kabul bestehenden sozialen Netz offenbleiben. Es liegen somit - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 7. Februar 2020 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Es ist demnach von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
E. 10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer am 23. März 2020 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zurückzuerstatten.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 17. Juni 2020 eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 112.40 aus (total Fr. 4'512.50). Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 15 Stunden zu kürzen. Die Auslagen erscheinen ebenfalls als zu hoch und sind auf Fr. 30.- zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist die von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'665.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen.
E. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Geronimo Gallarotti als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Dem Rechtsvertreter ist der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'665.- (inkl. hälftige Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 7. Februar 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'665.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'665.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1432/2020 Urteil vom 22. Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Geronimo Gallarotti, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Januar 2016. Am 21. März 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 30. März 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus Kabul, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Kurz vor seiner Ausreise seien seine Eltern und (...) Geschwister nach B._______ gezogen. Mittlerweile würden sie wieder in der Nähe von Kabul leben. Sein Vater sei (...) gewesen und habe einen Laden für (...) gehabt. Die Mutter arbeite als (...). Die Schule habe er nach der (...) Klasse abgeschlossen. (...) Monate habe er für eine afghanische (...) namens «C._______», welche Aufträge für Amerikaner ausgeführt habe, gearbeitet. Er sei für (...) in einem amerikanischen Camp zuständig gewesen. Danach habe er ein Jahr lang an der (...) für (...) in Kabul (...) studiert. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Beziehung mit einem Mädchen paschtunischer Ethnie namens D._______ gehabt. Ihre Familie habe durch ihren Bruder davon erfahren, worauf eine Feindschaft zwischen den beiden Familien entstanden sei. Seine Familie habe sich nicht wehren können, da D._______s Familie viel Macht habe. Anlässlich einer Besprechung habe D._______s Familie seine «Auslieferung» und diejenige seiner Schwester verlangt, um diese mit einem älteren Mann zu verheiraten. Aufgrund dieser Probleme sei seine Familie nach B._______ gezogen. Er sei nicht mitgegangen, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner Angst vor den Taliban gehabt habe. Ein paar Tage nach der Besprechung mit D._______s Familie habe er Afghanistan verlassen. Er habe sich (...) lang in Griechenland aufgehalten, wo er an (...) gelitten habe. In der Schweiz habe er zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Zudem habe er mit (...) seinen (...) verbrannt und dabei versucht, das Wort «(...)» auf seinen (...) zu schreiben. Er sei in psychologischer Behandlung und auf Medikamente angewiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkira mit Übersetzung, einen Studentenausweis, ein Abschlusszeugnis der (...) Klasse - alles jeweils im Original -, eine Bestätigung eines Quartiervorstehers, einen Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des E._______ vom 28. November 2017 und eine Therapiebestätigung der F._______, vom 2. Juli 2018 zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 18. September 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Oktober 2019 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Am 10. Oktober 2019 (Eingang beim SEM) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der F._______, vom 3. Oktober 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 7. Februar 2020 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des E._______ vom 28. November 2017, einen Bericht der F._______, vom 26. Februar 2020 und ein Arztrezept aus Griechenland zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. April 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Am 23. März 2020 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. F. Mit Eingabe vom 25. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Er sei nachträglich von der Bezahlung des Kostenvorschusses zu befreien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde G._______ betreffend Mietzins und Schulden vom 10. März 2020 und einen Arbeitsvertrag vom 25. September 2018 zu den Akten. G. Am 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 25. März 2020, zwei Lohnblätter sowie zwei Kontoauszüge der Monate Januar und Februar 2020, ein Schreiben der Gemeinde G._______ vom 27. März 2020 betreffend Gesundheitskosten und Abrechnungen der Krankenkasse von Oktober 2019 bis März 2020 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut. Gleichzeitig stellte sie fest, der am 23. März 2020 einbezahlte Kostenvorschuss werde dem Beschwerdeführer mit dem Urteil zurückerstattet. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 23. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als Beilage gab die Vorinstanz drei Medizinische Consultings zu Afghanistan vom 30. Juni 2015, 4. November 2019 und 3. Februar 2020 zu den Akten. J. In der Replik vom 17. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte ein persönliches Schreiben vom 17. Juni 2020 sowie vier Fotos seiner Familie, zwei Arztberichte vom 28. November 2017 und 26. Februar 2020, ein Arztrezept aus Griechenland und eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 7. Februar 2020 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, da das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung komme nicht zur Anwendung, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Lage in Afghanistan und insbesondere zu jener in der Hauptstadt Kabul aktualisiert und präzisiert. Das Gericht sei zum Schluss gelangt, die Sicherheitslage habe sich seit den drei Grundsatzurteilen aus dem Jahre 2011 in allen Regionen deutlich verschlechtert. Die Sicherheitslage sei derart schlecht und die humanitären Bedingungen schwierig, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Falls besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, könne ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden. Vorliegend seien diese besonders begünstigenden Umstände zu bejahen. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe einen (...)abschluss, verfüge über (...)kenntnisse und habe ein Jahr an der (...) in Kabul studiert. Er habe bei seinen Eltern im (...) sowie als (...) und (...) für eine afghanische Firma gearbeitet. Ferner würden seine Eltern, Geschwister, Cousins, Tanten und Onkel in Kabul leben, womit er über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Dieses könne ihm eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bieten. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Arztberichte vom 28. November 2017 und 3. Oktober 2019 sei davon auszugehen, dass er psychische Probleme habe und seit November 2017 in psychiatrischer beziehungsweise psychologischer Behandlung sei. Den Arztberichten liessen sich indes unterschiedliche Diagnosen entnehmen. Während im Arztbericht vom 28. November 2017 eine (...) diagnostiziert werde, laute die Diagnose im Bericht vom 3. Oktober 2019 (...). Erstaunlicherweise seien aber die Diagnosen aufgrund deckungsgleicher Symptome, nämlich (...), die durch (...) begleitet werden, (...) und (...) und (...) gestellt worden. Die beiden Arztberichte würden ferner keine umfassende, detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung enthalten. Wichtige Fragen des Formulars «Ärztlicher Bericht» seien nicht beantwortet worden. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein derart schwerwiegendes psychisches Problem habe, welches ihn bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage bringen würde. Zwar habe er im März 2018 aufgrund von (...) hospitalisiert werden müssen. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass sich sein Zustand gebessert habe, er (...) verneine und keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung bestehen würden. Es sei nicht mit einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer als Ursache für seine psychischen Probleme den (...) Aufenthalt in Griechenland angegeben habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wiedervereinigung mit seiner Familie und die Rückkehr in das gewohnt kulturelle Umfeld sich positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken würden. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf psychologische Behandlung angewiesen sein, habe er in zwei öffentlichen Spitälern die Möglichkeit, sich ambulant oder stationär behandeln zu lassen. Schliesslich könne er medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht des SEM sei eine Diagnose, nämlich eine (...), sehr wohl erstellt worden. Es bestehe kein Grund, an dieser Diagnose zu zweifeln. Seit Januar 2017 sei er auf Medikamente angewiesen und in psychiatrischer Behandlung. Derzeit werde er mit (...), (...) und (...) behandelt. Der Arztbericht vom 3. Oktober 2019 halte fest, dass eine Weiterführung der therapeutischen Sitzungen zur fortlaufenden Überprüfung der (...) indiziert sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Rückkehr nach Kabul grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Aus diesem Urteil sei zu folgern, dass die Gesundheit des Rückkehrers der zentrale Faktor bei der Beurteilung sei, ob begünstigende Umstände vorliegen würden. Eine Retraumatisierung sei gerade im gefährlichen, von grosser Unsicherheit geprägten und an die griechischen Flüchtlingslager erinnernden Zustände in Kabul realistisch. Es sei mehr als wahrscheinlich, dass eine Rückkehr zu einer Überlastung der Familie, welche ihm mangels Ressourcen keine angemessene Unterkunft, keine seinem Gesundheitszustand angemessene Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bieten könne. Aus dem Bericht «Afghanistan: Psychiatrische und Psychotherapeutische Behandlung» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. April 2017, auf welchen sich das SEM stütze, gehe hervor, dass psychische Krankheiten eine «verborgene Epidemie» darstellten sowie weit verbreitet sein dürften, dass psychisch Kranke stigmatisiert würden, dass Personal und Institutionen zur Behandlung von psychisch Erkrankten fehlen würden, dass für eine Bevölkerung von über 30 Millionen drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen zur Verfügung stünden, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung ungenügend und die private für Einheimische unerschwinglich sei, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten von der internationalen Finanzierung abhängig sei und minderwertige Medikamente abgegeben würden. Die Aussichten einer an einer (...) leidenden Person mit (...) Symptomen auf eine effektive Behandlung mit regelmässigen Therapiesitzungen und adäquater Medikation seien in Kabul verschwindend gering. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gestützt auf den aktuellsten Arztbericht vom 26. Februar 2020 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide. Die Behandlung von psychischen Krankheiten sei in Kabul jedoch grundsätzlich möglich. Auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien erhältlich. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe der medizinischen Rückkehrhilfe - in Form von Bargeld und Medikamenten - auch tatsächlich Zugang zur medizinischen Versorgung in seinem Heimatland erhalte. Sodann sei (...) grundsätzlich behandelbar und spreche nicht gegen den Vollzug einer Wegweisung. Schliesslich zeige die Anstellung des Beschwerdeführers in einem (...) in der Schweiz, dass er trotz seiner psychischen Erkrankung in der Lage und willens sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Fähigkeit werde ihm bei der Wiedereingliederung in Afghanistan zweifellos von Nutzen sein. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen sei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in einer «leichten» Lebensphase befinde, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Jahr 2017 hätten sich die Verhältnisse in Kabul weiter verschlechtert. Aktuell sei die Lage katastrophal. Allein im Monat Mai 2020 seien in Afghanistan elf Anschläge verübt worden. Sodann sei seine (...) nicht alleine auf den Umstand zurückzuführen, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde. Die drei von der Vorinstanz eingereichten medizinischen Consultings würden sich lediglich beiläufig und oberflächlich zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Kabul äussern. Es sei in höchstem Masse unwahrscheinlich, dass seine Familie ihn mit Medikamenten versorgen, ihm eine psychiatrische Gesprächstherapie bezahlen und bei der sozialen sowie wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen könne. Seine Familie lebe in einfachsten Verhältnissen in einem Dorf in der Nähe von Kabul und lebe vom Einkommen der Mutter, welches sie als (...) generiere. Der Vater sei seit (...) Jahren arbeitslos. Zudem räume das SEM ein, dass es nicht beurteilen könne, ob die in Kabul vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten aus medizinischer Sicht ausreichend seien. Die Annahme des SEM, wonach er sich gemäss Consulting im «H._______» in Kabul behandeln lassen könne, stehe dem Angebotskatalog des Centers entgegen. Es handle sich um eine Institution für (...). Das in den Consultings erwähnte «I._______» sei (...) in Kabul angegliedert und erfülle den Zweck einer (...) im Bereich (...). Lediglich 5 bis 9% der Patienten würden aufgrund psychischer Störungen behandelt. Weiter erwähne das SEM eine psychiatrische Privatpraxis, ohne diese zu benennen. Diese wäre für ihn mangels finanzieller Ressourcen ohnehin nicht zugänglich. Mit dem erwähnten «(...)» sei wohl eine Klinik in J._______ gemeint. Eine solche Klinik gebe es in Kabul nicht. Das «(...)» der «(...), erbringe keine medizinischen oder psychiatrischen Dienstleistungen. Schliesslich würden psychisch kranke Menschen in Afghanistan stigmatisiert, womit eine soziale und wirtschaftliche Integration verunmöglicht werde.
6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der afghanischen Hauptstadt Kabul, vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist auch der Zugang zu den Gesundheitszentren beeinträchtigt, wobei die Einrichtungen ohnehin unzureichend eingerichtet sind und es chronisch an qualifiziertem Personal mangelt. Insbesondere in der Provinz Kabul sind die Kosten der Gesundheitsversorgung sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein Hauptproblem (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 und 8.3.2). In Bezug auf Kabul kann von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausnahmsweise abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der über ein soziales Netz verfügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 7.6, E. 8.2.1 und E. 8.4). 8.3 Angesichts der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten humanitären Situation in Kabul und der damit einhergehenden Mängel im Gesundheitswesen (vgl. E. 7.4.1) kann bereits aufgrund der nachfolgend aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von begünstigenden Umständen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. 8.3.1 Gemäss dem Arztbericht vom 26. Februar 2020 wurde beim Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer am 13. November 2017 im Beisein eines Dolmetschers eine (...) nicht als solche erkannt und man sei von einer «milderen» Diagnose (...) ausgegangen. Abgesehen davon, dass damals die direkte Konversation mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sei seine Schüchternheit und Scham, seine Schwäche zuzugeben, für den diagnostischen Prozess erschwerend gewesen. Er zeige sich in den Gesprächen nach wie vor wortkarg, angepasst und versuche seiner Arbeit nachzugehen, obwohl er unter (...) leide. Da es trotz der (...) und (...) Therapie zur Verschlechterung der Symptomatik und zu einer (...) gekommen sei, sei im März 2018 die Einweisung in die Psychiatrische Klinik K._______ erfolgt. Während dieser ersten psychiatrischen Konsultation sei die Diagnose einer (...) gestellt und auch testpsychologisch bestätig worden. Die Symptome einer (...) sowie jene einer (...) seien zum Teil deckungsgleich, weil das Erleben der Patienten in beiden Fällen durch (...) beeinträchtigt sei. Im Falle einer (...) seien dazu noch (...) und eine (...) vorhanden. An diesen Symptomen leide der Beschwerdeführer trotz bestehender Medikation. Dass die Erkrankung erst während des Aufenthalts in Griechenland angefangen habe, sei durchaus möglich, da eine (...) mit einer Latenzzeit von bis zu (...) Monaten auftrete. Die wiederholten (...) oder (...) des Beschwerdeführers würden sich jedoch auf seine Flucht in Afghanistan und nicht auf die desolate Unterbringungssituation in Griechenland beziehen. Der Beschwerdeführer sei in einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einmal alle (...) bis (...) Wochen, bei Bedarf öfters und erhalte zwei verschiedene (...) sowie eine (...) Therapie mit (...). Der negative Asylentscheid und die drohende Wegweisung nach Afghanistan hätten wieder eine (...) beim Beschwerdeführer ausgelöst, weswegen zusätzlich ein (...) eingesetzt und eine engmaschige Betreuung habe sichergestellt werden müssen. In Anbetracht dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht als «gesund» im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gelten. 8.4 Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, die Leiden des Beschwerdeführers seien in Kabul behandelbar (vgl. Medizinische Consultings vom 30. Juni 2015, 4. November 2019 und 3. Februar 2020). Dem Bundesverwaltungsgericht sind jedoch auch Quellen bekannt, wonach der Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu Psychotherapie in ganz Afghanistan, namentlich auch in Kabul nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sei (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 und 8.3.2, Urteil E-2381/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4.8 mit Verweis auf einen Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [EASO] vom 1. April 2019). Der Bericht des EASO hält fest, dass es in Kabul nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik gibt (vgl. EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan - Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, Kapitel Mental Health Care, Ziff. 8.4 S. 49 f., https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/-PLib-/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, besucht am 06.07. 2020). EASO zitiert ferner eine Studie aus dem Jahr 2017, wonach in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hätten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). In dem vom SEM und in der Beschwerde zitierten Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten aber vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist völlig ungewiss, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur einzigen öffentlichen psychiatrischen Klinik in Kabul oder zu einer privaten Behandlungsmöglichkeit, Zugang erhalten könnte. Gemäss den eingereichten Arztberichten ist der Beschwerdeführer akut und noch längerfristig auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Die gesundheitlichen Probleme würden seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung zweifellos erheblich erschweren. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die gute Ausbildung und die (...)monatige Anstellung des Beschwerdeführers bei einer (...) nichts, zumal die Arbeitslosenquote in Kabul enorm hoch ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.1). Der Beschwerdeführer weist sodann zutreffend daraufhin, dass ihm die Arbeit hier in der Schweiz eine Tagesstruktur gibt und nicht als Argument für einen Vollzug der Wegweisung entgegengehalten werden kann. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach einem in Kabul bestehenden sozialen Netz offenbleiben. Es liegen somit - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
9. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 7. Februar 2020 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Es ist demnach von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer am 23. März 2020 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zurückzuerstatten. 10.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 17. Juni 2020 eine Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 112.40 aus (total Fr. 4'512.50). Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 15 Stunden zu kürzen. Die Auslagen erscheinen ebenfalls als zu hoch und sind auf Fr. 30.- zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist die von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'665.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Geronimo Gallarotti als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Dem Rechtsvertreter ist der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'665.- (inkl. hälftige Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 7. Februar 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'665.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'665.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: