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E-1406/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1406/2024

U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien

1. A._______, geboren am (…), Kosovo,

2. B._______, geboren am (…), Nordmazedonien, sowie deren Kinder,

3. C._______, geboren am (…),

4. D._______, geboren am (…), Nordmazedonien, Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024 / N (…).

E-1406/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion E._______ zugewiesen. Anlässlich der Anhörung vom 16. Februar 2024 machten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien albanischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise aus Nordmaze- donien (vormals: Republik Mazedonien) in F._______ gelebt. Der Be- schwerdeführer 2 stamme aus F._______ und sei früher bei der Nationalen Befreiungsarmee (albanisch: Ushtria Çlirimtare Kombëtare [UÇK]) gewe- sen, wo er sich als einfacher Soldat am Krieg im Jahr 2001 beteiligt habe. Nach dem Rahmenabkommen von Ohrid im August 2001 habe er eine Stelle beim Staat erhalten. Aufgrund einer Amnestie habe er wegen seiner früheren Tätigkeit bei der UÇK keine Probleme bekommen. Im Jahr 2015 sei es zu Zusammenstössen in F._______ gekommen. In dieser Zeit sei er mit seiner Familie zu Besuch im Kosovo gewesen. Nach diesen Zusam- menstössen seien Kollegen von ihm verhaftet worden. Die Beschwerde- führerin 1 stamme aus dem Kosovo und sei nach der Heirat mit dem Be- schwerdeführer 2 nach Mazedonien gezogen, wo sie eine Aufenthaltsbe- willigung habe. Sie bemühe sich seit Jahren um die (nord-)mazedonische Staatsangehörigkeit. Ihr Gesuch sei jedoch stets von allen Instanzen ab- gewiesen worden und in den entsprechenden Verfügungen sei sie als Si- cherheitsrisiko für den Staat bezeichnet worden. Sie hätten sämtliche in- nerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft und selbst den Ombudsmann konsultiert, allerdings ohne Erfolg. Sie und ihr Ehemann seien sogar beide im Fernsehen aufgetreten und hätten sich über die Situation beklagt, wo- raufhin der (…) wütend geworden sei. Der Beschwerdeführer 2 habe über Kontakte erfahren, dass es eine interne Akte gebe, wonach seine frühere Zugehörigkeit zur UÇK der Grund für ihre Probleme sei. Man habe fälsch- licherweise behauptet, die Beschwerdeführerin 1 würde einen Nikab tra- gen. Sie hätten dann diesen Eintrag aus den Akten entfernen lassen. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem (…) habe dieser zwar zugesichert, ihren Fall nochmals anzuschauen und in ihrem Sinne zu regeln, es sei dann jedoch nichts passiert. Einige Wochen vor der Ausreise sei die Be- schwerdeführerin 1 an der Grenze zum Kosovo angehalten und erst wieder gehen gelassen worden, nachdem der Beschwerdeführer 2 einen bekann- ten Grenzbeamten angerufen habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe Angst, dass man ihr die Aufenthaltsbewilligung entziehen könnte. Sie hätten diese

E-1406/2024 Seite 3 Situation nicht mehr akzeptiert, Nordmazedonien (…) 2024 verlassen und seien in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer 3 leide zudem un- ter einer Art (…), deren Ursachen nicht ganz klar seien. Abgesehen von einem Anfall vor einem Jahr und einem weniger schlimmen Zwischenfall nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei aber nichts vorgefallen. A.b Die Beschwerdeführenden reichten ihre Pässe, einen mazedonischen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom (…) 2024, fünf ableh- nende Entscheide des Innenministeriums (Nord-)Mazedoniens vom (…), (…) (inkl. Übersetzung), (…), (…) und (…) betreffend die Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1, eine Bestätigung des Verbands der Kriegs- veteranen der UÇK vom (…) 2023 (inkl. Übersetzung), einen Brief der Be- schwerdeführerin 1 an das SEM vom (…) 2023 (inkl. Übersetzung), sowie Videos zu ihren Fernsehauftritten ein. B. Am 23. Februar 2024 stellte die Vorinstanz den Entscheidentwurf der von den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2024 mandatierten zugewiese- nen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zu, welche am 26. Februar 2024 erging. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertre- tung ihr Mandat nieder. E. E.a Mit Eingabe vom 4. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom

27. Februar 2024, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen. In prozess- ualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Einsetzung eines

E-1406/2024 Seite 4 amtlichen Rechtsbeistands. Darüber hinaus beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E.b Der Beschwerde lagen nebst einigen der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (UÇK-Bestätigung, Einbürgerungsentscheide vom (…) und (…), vgl. vorstehend Bst. A.b) ein mazedonischer Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 2 vom (…) 2023 sowie zwei Schulzeug- nisse der Kinder (jeweils mit Übersetzung) als Beweismittel bei. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 hielt der zuständige In- struktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Darüber hinaus forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Unter- schrift der Beschwerdeführerin 1 fehlte. F.b Die Einreichung der Beschwerdeverbesserung als auch die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgten fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-1406/2024 Seite 5 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

5.

E-1406/2024 Seite 6 5.1 Den Asylentscheid begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Alleine die Behauptung, dass der Beschwerdeführerin 1 möglicherweise zu Unrecht die mazedonische Staatsangehörigkeit verweigert worden sei, mache ein Weiterleben in Mazedonien nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer 2 habe eine gute Stelle beim Staat und sie hätten nicht darlegen können, dass ihr Alltagsleben in Mazedonien unzumutbar eingeschränkt gewesen sei. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Kosovo hätte abgeschoben werden sollen. Vielmehr hätten sie sich beim (…) beschweren und das Fernsehen dazu bewegen können, dass über sie berichtet werde. Der (...) habe sogar zugesichert, dass ihr Fall noch einmal begutachtet werde. Mazedonien sei heute ein Rechtsstaat, weshalb er vom Bundesrat auch zum «safe country» erklärt worden sei. Sie hätten offenbar gute Beziehungen zu staatlichen Stellen und ihr Anle- gen darlegen können, auch wenn das Resultat nicht ihren Erwartungen entsprochen habe. Allein schon die fehlende Intensität des Nachteils schliesse eine Asylgewährung aus. Es erübrige sich deshalb die Prüfung, ob es sich bei der Verweigerung der Staatsangehörigkeit um ein asylrele- vantes Motiv handeln würde. Aus den eingereichten Dokumenten gingen keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung hervor. Ferner habe der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die UÇK zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin 1 habe heute Nachteile deswegen, ändere an dieser Einschätzung nichts. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden zunächst gel- tend, dass es anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers 2 zu Miss- verständnissen gekommen sei und das SEM ihn gezwungen habe, kurz zu sprechen, sodass es an Verständnis für die Einzelheiten ihres Falles mangle. Das SEM habe sie nicht zu Wort kommen lassen, sie missverstan- den und während des Gesprächs benachteiligt. Die Amnestie für ehema- lige UÇK-Kämpfer sei nicht vollständig und gelte nicht für alle Soldaten in gleicher Weise, zumal einige der Mitstreiter nach der Amnestie getötet wor- den seien. Am (…) hätten die nordmazedonischen Behörden der Be- schwerdeführerin 1 zum fünften Mal in Folge die Staatsbürgerschaft ver- weigert und geschrieben, sie würde die Sicherheit und Verteidigung von Nordmazedonien gefährden. Die nordmazedonischen Behörden betrach- teten sie heute als Staatsfeinde. Die Behauptung des SEM, dass der Be- schwerdeführer 2 mit dem «Direktor der Agentur» befreundet sei, sei völlig falsch, denn er habe diesen Direktor nur einmal in einem Restaurant in

E-1406/2024 Seite 7 F._______ im (…) 2022 getroffen und ihn danach nie wieder gesehen. In Nordmazedonien lebten sie mit der Angst vor dem Staat und hätten mit Nachteilen aufgrund ihrer Nationalität und Religion zu kämpfen. Sie seien dort nicht sicher und stünden unter einem unaufhaltsamen psychologi- schen Druck. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2 einen guten Job gehabt habe, denn er habe im Jahr 2021 angefangen zu arbeiten und im (…) 2023 habe er seine Arbeit gekündigt. Dass die Beschwerdefüh- rerin 1 als Gefahr für die Sicherheit und Verteidigung des Staates gesehen werde, bedeute, dass ihre Rechte verletzt würden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit über- zeugender, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerde- führenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft nicht genügen. Die knappe Beschwerde, welche sich im Wesentli- chen in der Wiederholung der Vorbringen erschöpft, vermag der vor- instanzlichen Verfügung nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Er- wägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II). 6.1.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift zu- nächst geltend, dass die Amnestie nach dem Konflikt im Jahr 2001 nicht für alle Soldaten der UÇK in gleicher Weise gelte und verweisen darauf, dass einige der Mitstreiter des Beschwerdeführers 2 getötet worden seien. Auch sei es anlässlich des bewaffneten Konflikts in F._______ im Jahr 2015 zu Toten, Verletzten und Verhaftungen gekommen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, vermögen die Beschwerdeführenden hieraus nichts zu ih- ren Gunsten abzuleiten, zumal es ihnen ohne Weiteres möglich war, wäh- rend Jahrzehnten in Nordmazedonien ein normales Leben zu führen. Der Beschwerdeführer 2 hat seinen Angaben zufolge gar eine staatliche Stelle im (…) erhalten und zu keinem Zeitpunkt Nachteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der UÇK gewärtigen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten […]-32/9 [nachfolgend: act. 32] F12, F15 ff., F29 ff.; act. 34 F22). Von den Vorfällen in F._______ im Jahr 2015 waren die Beschwerdeführenden nicht betroffen (vgl. act. 32 F29). Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, weshalb nach nunmehr über 20 Jahren die seither bestehende Amnestie für den Beschwerdeführer 2 plötzlich nicht mehr bestehen res- pektive aufgehoben werden sollte.

E-1406/2024 Seite 8 Sodann ging die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den nicht davon aus, der Beschwerdeführer 2 sei mit dem (...) befreundet gewesen, sondern hielt lediglich fest, dass er scheinbar gute Beziehungen zu staatlichen Stellen habe (vgl. angefochtene Verfügung E. II.1). Unge- achtet dessen, dass diese Feststellung des SEM auf Grundlage der Akten nicht abwegig erscheint, zumal es ihm seinen Angaben zufolge ohne Wei- teres möglich gewesen ist, sowohl mit dem (...) als auch dessen Stellver- treter die Einbürgerung seiner Ehefrau zu unterschiedlichen Gelegenheiten persönlich zu besprechen und er auch über anderweitige Beziehungen zu den Behörden (z.B. zu Grenzbeamten) verfügt (vgl. act. 32 F30, 32, 36, 39 f.), ist dieser Umstand vorliegend ohnehin unwesentlich. Dasselbe gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach er entgegen der Ansicht des SEM kei- nen Job habe, zumal er im (…) 2023 gekündigt habe. Die – notabene auf eigene Initiative eingereichte – Kündigung erfolgte offensichtlich im Hin- blick auf die Ausreise aus Nordmazedonien. Ein Konnex zu einer angebli- chen staatlichen Diskriminierung oder gar Verfolgung – wie die Be- schwerde suggeriert – ist klar zu verneinen. Entscheidend ist die zutref- fende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach den Vorbringen keine Hin- weise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen seien. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ablehnung der Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführerin 1 keiner Verfolgung gleichzusetzen ist, sondern lediglich die abschlägige Behandlung der ge- stellten Verwaltungsgesuche darstellt und schon daher diesem Akt noch keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Bei Nordmazedonien handelt es sich um einen Rechtsstaat, weshalb es Betroffenen offen steht, bei ab- schlägigen Einbürgerungsentscheiden den Rechtsmittelweg zu beschrei- ten. Dies haben die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge denn auch getan. Gemäss der Beschwerdeführerin 1 hätten sie – mit Hilfe eines Anwalts – den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft, wobei die Ge- richte ihre Beschwerde zur erneuten Beurteilung an die Erstinstanz zurück- gewiesen hätten, welche jedoch wieder gleich entschieden habe (vgl. act. 34 F25 f., F66). Alleine im Umstand, dass der Ausgang dieser Verfah- ren nicht ihren Erwartungen entspricht, ist keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu erkennen. Das Asylverfahren kann nicht dazu dienen, allfällig als ungerecht empfundene Ergebnisse eines heimatlichen Einbür- gerungsverfahrens auszugleichen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht an- schliesst (vgl. a.a.O. E. II).

E-1406/2024 Seite 9 6.1.2 Darüber hinaus findet die Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten sich anlässlich der Anhörungen nicht äussern können und seien nicht zu Wort gekommen, keine Stütze in den Akten. Den Anhörungsprotokollen ist vielmehr zu entnehmen, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit ak- tiven und zahlreichen Nachfragen Gelegenheit zur Vertiefung ihrer Vorbrin- gen bot und dort, wo berechtigterweise unterbrochen werden musste – da die Beschwerdeführenden nicht auf die gestellte Frage antworteten – un- mittelbar danach die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich weiter zu artiku- lieren (vgl. act. 32 F37-40). Darüber hinaus wurde auch der an den Ge- sprächen ebenfalls anwesenden Rechtsvertretung der Beschwerdeführen- den mehrfach Gelegenheit zu ergänzenden Fragen gegeben (vgl. act. 32 F24, F50, F55; act. 34 F16-18, F62-66). Letztlich wurden die Beschwerde- führenden am Ende der Anhörung nochmals gefragt, ob es noch bisher nicht erwähnte Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr nach Nordma- zedonien sprächen, woraufhin sie sich im Wesentlichen auf die bereits dar- gelegten Vorbringen bezogen (vgl. act. 32 F56; act. 34 F71). Zwar merkte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungs- protokolls an, dass sie noch einen Vorfall betreffend ihren Ehemann schil- dern möchte, wobei sie ohne ersichtlichen Grund vom SEM unterbrochen wurde (vgl. act. 34 S. 10). Sie hatte jedoch zum einen an der Anhörung ausreichend Gelegenheit, sämtliche Fluchtgründe ausführlich zu schildern, zum andern wird auch in der Beschwerde nicht ausgeführt, welchen Vorfall die Beschwerdeführerin 1 noch ansprechen wollte. Die entsprechenden (nicht näher begründeten) Rügen erweisen sich daher als unbegründet. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Rückweisung ist nicht angezeigt. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.

E-1406/2024 Seite 10 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. a.a.O. E. III). Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Be- schwerde nichts entgegen und unterzogen sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Auch den mit der Beschwerde neu eingereichten Arztberichten ist nichts zu entnehmen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hin- sicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen wer- den, denen sich das Gericht anschliesst. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1406/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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