Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-1398/2021
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 / N (…).
E-1398/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2018 und gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland, wo sie infolge Gutheissung ihres Ge- suchs um internationalen Schutz während sechs Monaten mit einer Aufent- haltsbewilligung gelebt habe. Von dort gelangte sie am 20. Januar 2020 in die Schweiz, wo sie am 6. März 2020 ein Asylgesuch stellte. An der Perso- nalienaufnahme vom 12. März 2020 informierte die Beschwerdeführerin über ihre Schwangerschaft. B. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Dublin-Verfahren vom 13. März 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Griechen- land um Asyl nachgesucht und sei mit Entscheid vom 7. Februar 2019 als Flüchtling anerkannt worden. Schliesslich sei sie mit einer französischen Identitätskarte von B._______ nach C._______ geflogen, wobei der Schlepper ihr diese Identitätskarte wieder abgenommen habe. Dieser Schlepper habe ihr nach der Einreise in die Schweiz aber nicht geholfen ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen, sondern sie in D._______ ein- gesperrt und vergewaltigt. Er habe sie auch misshandelt, weil sie das von ihm verlangte Geld nicht bezahlt habe. Als sie stark zu bluten und zu erb- rechen angefangen habe, habe er sie aus Angst nach C._______ gebracht, wo sie zum Bundesasylzentrum (BAZ) gelangt sei und um Asyl nachge- sucht habe. C. C.a Mit Schreiben vom 18. März 2020 informierte die damalige Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin das SEM darüber, dass diese mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt worden sei; sie beantragte die Gewährung einer Erhol- und Bedenkzeit für Opfer von Menschenhandel. C.b Am 21. April 2020 fand im BAZ die sogenannte Anhörung Menschen- handel statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keinen Kontakt mehr zum Vater ihres ungeborenen Kindes. Letztmals gesehen habe sie ihn am 18. Dezember 2019 in B._______. Er lebe in C._______, sie kenne aber seine Adresse nicht. Sie habe sich in B._______ an einen Mann gewandt, der als Schlepper dafür bekannt gewesen sei, Personen nach Frankreich zu bringen. Sie habe mit ihm vereinbart, dass er sie in die Schweiz bringe und sie dafür etwas mehr Geld bezahlen müsse; und sie
E-1398/2021 Seite 3 habe ihm versprochen, dass sie ihm den Restbetrag übergebe, sobald sie den Kindsvater getroffen habe. Als der Schlepper aber herausgefunden habe, dass ihr weder Adresse noch Telefonnummer des Kindsvaters be- kannt sei, habe er sie mit nach D._______ genommen und dort festgehal- ten. Nach einigen Tagen habe er sie vergewaltigt und misshandelt. Nach einer Vergewaltigung habe sie stark geblutet und so getan, als sei sie ohn- mächtig geworden. Daraufhin habe er sie mit dem Auto nach C._______ gebracht. In Griechenland sei sie als Flüchtling anerkannt worden, weshalb sie in der Folge ihren Platz im Flüchtlingslager verloren habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie dort auf sich allein gestellt gewesen und habe nicht immer einen Schlafplatz gehabt, weshalb sie zeitweise draussen habe übernach- ten müssen. Manchmal habe sie sich prostituieren müssen, um einen Schlafplatz zu bekommen. Als sie eines nachts ein Mann habe vergewalti- gen wollen, habe ihr ein Taxifahrer geholfen und die Polizei informiert. Diese habe ihr jedoch nicht weiterhelfen können. Im Anschluss an die Befragung wurde die Beschwerdeführerin darauf hin- gewiesen, dass ihre Daten an die Schweizerischen Strafverfolgungs- behörden übergeben würden und sie allenfalls eine Erholungs- und Bedenkfrist von 30 Tagen erhalte, um zu entscheiden, ob sie mit diesen Behörden zusammenarbeiten wolle. Zudem wurde sie über ihre Opfer- rechte aufgeklärt. C.c Am 22. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr eine Erholungs- und Bedenkfrist gemäss Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eingeräumt werde bis zum 21. Mai 2020. Weiter erhielt sie eine Einver- ständniserklärung betreffend die Kontaktaufnahme durch die Strafverfol- gungsbehörden. Am 24. April 2020 erfolgte die Meldung eines potenziellen Opfers von Menschenhandel an das Bundesamt für Polizei (fedpol). C.d Mit Meldung vom 14. Mai 2020 informierte das fedpol darüber, dass die beschriebenen Personen in der Datenbank nicht auffindbar seien, der Fall aufgrund des Tatorts an die Kantonspolizei E._______ übermittelt und dieser Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Juni 2020 eingeräumt worden sei. D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Abklä- rungsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie F._______ vom
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23. Juni 2020 ins Recht legen. Zudem informierte sie über ihre belastende gesundheitliche Situation. E. Am 27. Juli 2020 informierte die heutige Rechtsvertretung der Beschwer- deführerin über die Mandatierung. Der Rechtsvertreter hielt fest, er sei der Vater des ungeborenen Kindes seiner Mandantin und beantrage einen Kantonswechsel für die Beschwerdeführerin, weil er ein Verfahren um Kindsanerkennung sowie ein Verfahren um umgekehrten Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin im Kanton C._______ eingeleitet habe. F. Mit Eingaben vom 29. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arzt- berichte des Kantonsspitals G._______ vom 24. sowie 27. Juli 2020 und einen Bericht der Opferhilfe vom 28. Juli 2020 ins Recht. G. Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, H._______, zur Welt. H. H.a Anfang August 2020 wurde die bisherige Rechtsvertreterin vom SEM per E-Mail über die neu mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdefüh- rerin informiert. Der neue Rechtsvertreter informierte das SEM zudem über den Widerruf der Vollmacht der bisherigen Rechtsvertreterin und verlangte, dass dieser beachtet werde. H.b Mit Schreiben vom 17. August 2020 bat die neue Rechtsvertretung um Verschiebung des Termins der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. August 2020, weil er darüber nicht informiert worden sei. In der Folge verweigerte die Beschwerdeführerin am 18. Au- gust 2020 die Teilnahme am Termin zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs. H.c Am 3. September 2020 informierte die ehemalige Rechtsvertreterin darüber, dass gemäss dem Willen der Beschwerdeführerin deren Vertre- tung im Asylverfahren nur noch durch die neue Rechtsvertretung erfolgen soll; die formelle Erklärung der Beendigung der Rechtsvertretung erfolgte am 16. September 2020. I. Das SEM erklärte auf Nachfrage seitens der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 10. September 2020, dass noch keine Kantonszuweisung erfolgen könne, weil aufgrund einer fehlenden Anhörung zu den Asyl-
E-1398/2021 Seite 5 gründen bisher keine Zuweisung ins erweiterte Verfahren habe stattfinden können. J. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 22. September 2020 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat verlas- sen, weil sie im Rahmen ihrer Arbeit für die Nichtregierungsorganisation (NGO) "Collectif 24" im Vorfeld zur Wahl des Staatspräsidenten im Mai 2018 an Aktivitäten der "Action pour les élections transparentes et apaisées" (AETA) teilgenommen habe und in der Folge während sechs Ta- gen in einem Geheimgefängnis inhaftiert sowie physisch wie auch psy- chisch gefoltert worden sei. Sie sei seit dem Jahr 2015 (…) dieser NGO und während der Aktivitäten zuständig gewesen für die Sensibilisierung der Teilnehmenden auf die Frage des Zugangs zum Recht auf Information. Der Präsident habe sich für eine dritte Amtszeit aufstellen lassen und dies sei verfassungswidrig gewesen. Als sie nach einer Versammlung beim Haupt- sitz der AETA auf den Bus gewartet habe, sei sie von zwei Männern der Agence nationale de renseignements (ANR) angesprochen und ihr Mobil- telefon sei kontrolliert worden. Sie seien in der Folge mit einem Auto in die Gemeinde I._______ gefahren, wo sie in eine Art Zelle mit anderen jungen Frauen gebracht worden sei. Eine dieser Frauen sei Journalistin eines Fernsehsenders gewesen. Zur Freilassung führte sie aus, dass sie beim Pflegedienst in J._______ aufgewacht sei. Die Pflegefachfrau habe sie darüber informiert, dass Beamten der ANR sie dorthin gebracht hätten und sie am Abend zurückkehren würden. Die Frau habe ihr angeboten, sie ge- gen 1500 Dollar gehen zu lassen. Daraufhin habe sie (Beschwerdeführe- rin) ihre Schwester kontaktiert und um Hilfe gebeten. Im Übrigen habe sie zuvor bereits an Demonstrationen gegen das Regime und dessen Willkür teilgenommen. Als weiteren Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerde- führerin die allgemeine Unsicherheit im Land an. K. Am 24. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. L. Am 1. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin dem SEM die Bestäti- gung der Kindsanerkennung durch ihren Rechtsvertreter zukommen. M. An der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren vom 2. November
E-1398/2021 Seite 6 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der damalige Präsident ihres Heimatstaates sein Mandat nicht wie vorgesehen am 19. Dezember 2016 niedergelegt habe, woraufhin ihre Organisation gemeinsam mit der katholischen Kirche Demonstrationen organisiert hätten. Ihre Aufgabe sei es gewesen, als Beobachterin an öffentlichen Demonstrationen teilzuneh- men und an Universitäten die Studenten zu sensibilisieren. Sie habe ins- gesamt an drei Demonstrationen im Zeitraum Ende Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 teilgenommen und in der Folge Rapporte über deren Verlauf verfasst. Nach deren Veröffentlichung durch die "Organisation de la societé civile" (OSC) seien die Büros des "Collectif 24" durchsucht, Com- puter gestohlen und alles zerstört worden. Auf den Berichten seien jeweils die verschiedenen Zivilorganisationen genannt worden, die sich beteiligt hätten; ihr Name sei darauf wohl nicht vermerkt, weil sie in der Administra- tion der Organisation gearbeitet habe. Daraufhin seien keine öffentlichen Demonstrationen mehr organisiert worden, das "Collectif 24" habe aber "Tribunes d’expression populaire" (TEP) organisiert. Ihrer Ansicht nach sei die Organisation "Collectif 24" unter Beschuss geraten, weil sie täglich für die Pressefreiheit, für die Menschenrechte und gegen Korruption gekämpft habe sowie ein Gesetz namens "Loi relativ à l’information" lanciert habe. Sie sei nicht Parteimitglied, wohl aber Sympathisantin der Partei "Union pour la democratie et le progès social" (UDPS) und habe als solche an Aktivitäten in deren Büro teilgenommen. Sie sei direkt nach ihrer Fest- nahme ausgereist, weshalb sie den "secretaire executive" des "Collec- tif 24", K._______, erst danach über ihre Festnahme habe informieren kön- nen. Es sei daraufhin ein Pressecommuniqué zu ihrer Festnahme heraus- gegeben worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und, dass sie erneut festgenommen werde. Sie sei am 4. Mai 2018 festgenom- men worden und während sechs Tagen in einem Container mit drei ande- ren Frauen festgehalten worden. Dort habe man sie verhört und misshan- delt, so dass sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder erwacht sei, habe sie sich auf einer Krankenstation befunden und nach der Beste- chung der Pflegeschwester fliehen können. Ansonsten sei vom "Collec- tif 24" nur der "secretaire executive" festgenommen worden; dies sei aller- dings noch vor ihrer Einstellung im Jahr 2015 erfolgt. N. Mit Eingabe vom 17. November 2020 liess die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel, ihre NGO betreffend, einen ihre Festnahme betreffenden Zeitungsartikel und eine Arbeitsbestätigung ins Recht legen.
E-1398/2021 Seite 7 O. Die Migrationsbehörden des Kantons C._______ erteilten der Beschwer- deführerin am (…) November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung B, nach- dem ihrem Sohn die Schweizerische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden war. P. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 – eröffnet am 26. Februar 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde nicht verfügt, weil das Migrationsamt C._______ ihr eine Aufent- haltsbewilligung infolge der Mutterschaft eines Schweizer Bürgers erteilt habe. Q. Q.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge- währung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Q.b Sie legte mit der Beschwerde einen Budgetplan für den Monat Januar 2021 des Sozialdepartements C._______ ins Recht. Q.c Am 31. März 2021 (Datum der Postaufgabe) wurde eine Beschwerde- ergänzung nachgereicht. R. Mit Verfügung vom 15. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. S. In der Vernehmlassung vom 26. April 2021 hielt das SEM an seinen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung fest. T. Mit der Replik vom 5. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin mehrere
E-1398/2021 Seite 8 Berichte zur Menschenrechtslage in ihrem Heimatstaat ein und hielt an ih- ren Rechtsbegehren fest. U. Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 8. November 2022. V. Mit Eingabe vom 9. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Ge- währung von Zweitasyl im Sinn von Art. 50 AsylG, weil sie sich seit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 3. November 2022 ordnungs- gemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt einzutre- ten.
E-1398/2021 Seite 9 1.4 1.4.1 Mit Eingabe vom 9. März 2023 liess die Beschwerdeführerin um Ge- währung von Zweitasyl ersuchen, weil sie die Bedingungen gemäss Art. 50 AsylG erfülle. 1.4.2 In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 24. Februar 2021 hatte sich das SEM mangels eines entsprechenden Antrags nicht mit der Frage des Zweitasyls befasst. 1.4.3 Dem neuen Beschwerdebegehren mangelt es damit an einem taug- lichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Unter Berücksichtigung aller Verfahrensumstände ist auf eine Überwei- sung dieses Begehrens an die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde zu verzichten. Es steht der Beschwerdeführerin aber natürlich frei, den Antrag selbst beim SEM einzureichen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Identitätskarte gemacht und zudem lediglich Kopien von vier Seiten ihres Reisepasses eingereicht, wobei gerade die Seiten fehlen würden, welche über allfällige Visaeinträge hätten Auskunft geben können. Aufgrund dieser Feststellung bestehe Grund zur Annahme, sie enthalte den Schweizeri- schen Behörden mit Absicht ihre Identitätsdokumente vor. Auch die Anga- ben zum Vater ihres Kindes hätten offensichtlich nicht den Tatsachen ent- sprochen, zumal der Kindsvater erst im Verlaufe ihres Asylverfahrens als ihr Rechtsvertreter aufgetreten sei und das gemeinsame Kind anerkannt habe. Diesbezüglich habe sie das SEM somit monatelang im Ungewissen gelassen. 3.1.2 Es bestünden ausserdem Zweifel an ihren Vorbringen betreffend ihre Teilnahme an Demonstrationen sowie an Sensibilisierungsaktionen des "Collectif 24" im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. So sei wenig glaub- haft, dass neben dem langjährigen "secretaire executif" ausgerechnet und ausschliesslich sie zur Zielscheibe des Regimes geworden sei. Insbeson-
E-1398/2021 Seite 10 dere die Tatsache, dass sie zunächst angegeben habe, ihr Name sei in den Berichten über die Menschenrechtsverletzungen genannt worden, dies aber auf Nachfrage korrigiert habe, lasse darauf schliessen, dass sie ihre politischen Aktivitäten übertrieben dargestellt habe. Die Beschwerdeführe- rin habe auch falsche Angaben gemacht zum "Collectif 24", namentlich zu L._______, Webmaster des "Collectif 24", welcher ihr kein Begriff gewesen sei. Auch gegenüber der F._______ habe sie ihre angebliche Verfolgungs- situation offensichtlich stark übertrieben beschrieben. Die als Beweismittel eingereichten Pressemitteilungen könnten nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, zumal diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien. Solche Dokumente seien sodann im Kongo leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme. 3.1.3 Ihre Ausführungen zur Inhaftierung könnten nicht geglaubt werden, weil sie die Geschehnisse zwar ausführlich und an den beiden Anhörungen ähnlich geschildert, jedoch auf detaillierte Nachfrage hin ausweichend und zunehmend vage reagiert habe. Auch typische Merkmale oder Realkenn- zeichen würden fehlen, wie die Beschreibung von Emotionen und Gedan- kengängen. Insgesamt deute alles auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich erlebte Situationen hin. 3.1.4 Selbst wenn jedoch von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszu- gehen wäre, sei zu berücksichtigen, dass die Wahlkommission am 10. Ja- nuar 2019 einen Oppositionellen zum Sieger der Präsidentschaftswahl vom 30. Dezember 2018 erklärt habe und damit erstmals eine formal de- mokratische Amtsübergabe stattgefunden habe. Insofern sei nicht nach- vollziehbar, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Verfolgung seitens des neuen Regimes drohen solle. Es sei entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen, sie wäre als An- hängerin der Partei des neuen Präsidenten Zielscheibe des aktuellen Re- gimes, weil zwar der Präsident gewechselt habe, nicht aber das System und die Personen, welche mit dem ehemaligen Präsidenten zusammenge- arbeitet hätten. Ein Mitarbeiter des "Collectif 24" habe sogar an einer Sitzung mit dem Präsidenten, mit Parlamentariern und mit Vertretern der Zivilgesellschaft referiert. 3.2 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdefüh- rerin aus, sie habe die Behörden nicht über ihre Identität zu täuschen ver- sucht, vielmehr habe sie ihren Reisepass zu Hause zurücklassen müssen und lediglich einige Seiten daraus in ihrem E-Mail-Account auffinden
E-1398/2021 Seite 11 können. In Bezug auf ihre Wählerkarte sei es wohl an der Anhörung zu Missverständnissen gekommen. Die durch das SEM angesprochenen Wi- dersprüche bezüglich den Kindsvater seien einerseits für ihr Asylverfahren nicht relevant und andererseits leicht auflösbar, weil es sich bei dem ur- sprünglich angegebenen Namen um einen zweiten Vornamen handle. 3.2.2 Betreffend ihre Asylgründe seien ihre Aussagen nachvollziehbar und plausibel ausgefallen und sie habe sich im gesamten Verfahren glaubwür- dig verhalten. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien die eingereichten Beweismittel auch dann überprüf- bar, wenn sie in Kopie eingereicht worden seien. Insbesondere ihre Tätig- keit für das "Collectif 24" hätte das SEM durch die eingereichten Doku- mente verifizieren können. Sie habe jedenfalls ihre Inhaftierung wie auch ihre politischen Aktivitäten und ihre Flucht konzise und detailliert zu schil- dern vermocht. In den essenziellen Punkten sei es auch zu keinen Wider- sprüchen gekommen und die Schilderungen würden übereinstimmen mit den aus öffentlichen Quellen stammenden Erkenntnissen zu ihrem Heimat- staat. 3.2.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen müsse anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente erfolgen. Die erlebte herabset- zende und unmenschliche Behandlung belaste sie psychisch stark und habe sich auch auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt; sie werde hierzu ei- nen entsprechenden Arztbericht nachreichen. Sie habe folglich objektive und subjektive Furcht im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Folter sowie anderweitiger schlechter Behandlung und damit gezielter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie könne sich zudem nicht auf den Schutz der hei- matlichen Behörden verlassen. Die Verfolger seien im gesamten Staats- gebiet präsent, womit ihr auch keine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 3.2.4 In ihrem ergänzenden Schreiben vom 31. März 2021 (Datum Post- aufgabe) fügte die Beschwerdeführerin Kontaktangaben zum "Collectif 24" an und führte aus, trotz des Regierungswechsels sowie den Verbesserun- gen in gewissen Bereichen sei in ihrem Heimatstaat vieles gleichgeblieben. Es seien deshalb einige bekannte, vorwiegend aber unbekannte politische Gefangene weiterhin inhaftiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich anerkannt, dass Personen, welche mit der vorherigen Regierung Probleme gehabt hätten, nach wie vor Nachteile zu erwarten hätten. Sie
E-1398/2021 Seite 12 selber sei weiterhin bei den Behörden registriert und bei den bereits unter Kabila tätigen Sicherheitsdiensten habe es keine Veränderung gegeben. 3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung daran fest, dass es sich bei den erwähnten Widersprüchen nicht lediglich um Missverständnisse handle. Trotz des anhaltenden Einflusses des ehemaligen Präsidenten sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate mit ihrem nied- rigen politischen Profil und als Anhängerin der Partei des aktuellen Präsi- denten in den Fokus des Regimes. Dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, sei unter Tshisekedi sowohl der Direktor der ANR – welcher für die Verhaftung der Beschwerdeführerin ver- antwortlich gewesen sein solle – als auch der Chef der Inneren Sicherheit abgesetzt worden. Gemäss den ab Ende 2020 erfolgten Entwicklungen hätten sich die Machtverhältnisse weiter zugunsten des neuen Präsidenten verschoben. Es habe sich ausserdem gezeigt, dass nur ein Mitarbeiter des "Collectif 24" in der Vergangenheit inhaftiert worden sei und es sich dabei um den "secretaire executif" gehandelt habe, der unbestrittenermassen über ein hohes politisches Profil verfüge und sich häufig kritisch in der Öffentlichkeit äussere; trotzdem sei dieser keiner flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung ausgesetzt worden. Folglich müsse dies umso mehr für die Beschwerdeführerin geltend, nachdem ihr politisches Profil ungleich tiefer sei. 3.4 In ihrer Replik vom 5. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ihren Reisepass bei sich zu Hause nicht habe holen können, nach- dem sie direkt nach ihrer Flucht heimlich habe ausreisen müssen. Es seien ihr sämtliche persönlichen Effekte nicht retourniert worden. Sie halte auch daran fest, dass es in Bezug auf den Exekutivsekretär beziehungsweise den Webmaster des "Collectif 24" offensichtlich an der Anhörung zu Miss- verständnissen gekommen sei. Eine einfache Recherche habe zutage ge- bracht, dass der vollständige Name des Webmasters "M._______" sei. Es würden somit keine Zweifel daran bestehen, dass sie für diese Organisa- tion gearbeitet habe. Es werde auch daran festgehalten, dass die Ände- rungen im Regime ihres Heimatstaates nicht die Sicherheitsdienste betref- fen würden; diese würden weiterhin von Personen geführt, die Joseph Kabila nahestünden. So werde dem aktuellen Chef der ANR Nähe zu Kabila nachgesagt und der Polizeichef von Kinshasa walte als rechte Hand von Kabila. Die UDPS sei momentan die stärkste Partei im Land und sei gegen den aktuellen Präsidenten des Landes eingestellt. Daher erweise sich ihre Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr trotz des Regime- wechsels weiterhin als begründet.
E-1398/2021 Seite 13 4. In der Beschwerde werden die unrichtige und unvollständige Sachverhalts- feststellung sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge- rügt. Es wird allerdings weder ausgeführt, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen, noch, inwiefern der Gehörsanspruch verletzt worden sei. Soweit diese formellen Rügen mit materiellen Einwän- den begründet werden, ist auf die nachfolgende Erwägung 6 zu verweisen. Es besteht folglich keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; dieser Eventualantrag ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht mit der Vor- instanz zum Schluss, dass nicht geglaubt werden kann, die Beschwerde- führerin sei als Mitarbeiterin des "Collectif 24" in den Fokus des ANR gera- ten und deswegen gezielt verfolgt worden. 6.2 Zwar erscheint der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführerin habe der Name L._______ nichts gesagt, obwohl es sich dabei um den Webmaster des "Collectif 24" gehandelt habe, nicht über- zeugend. Auf die Frage nach L._______ erkundigte sie sich nämlich da- nach, ob es sich dabei um M._______ handle. Bereits zuvor gab sie auch
E-1398/2021 Seite 14 an, K._______ sei der "secretaire executive" des "Collectif 24" und er- klärte, dass es sich bei M._______ um den ehemaligen IT-Spezialisten des "Collectif 24" handle (vgl. SEM-Akten, A95 ad F59 ff.). 6.3 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich jedoch zahlreiche Ungereimtheiten, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. 6.3.1 Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zuhanden des "Collectif 24" die Berichte zu Menschenrechtsverletzungen anlässlich öf- fentlicher Demonstrationen verfasst, weshalb sie dort namentlich erwähnt worden sei. Auf Nachfrage der Befragerin, die auf der Webseite des "Coll- ectif 24" keine Berichte mit ihrem Namen finden konnte, erklärte die Be- schwerdeführerin hingegen, sie sei wohl nicht namentlich genannt worden, weil sie in der Administration der Organisation gearbeitet habe (vgl. A95 ad F23 f. und F42 f.). 6.3.2 Auch in Bezug auf allfällige Berichte des "Collectif 24" zum Einbruch im April 2017 sowie ihrer Festnahme im Mai 2018 fielen die Antworten der Beschwerdeführerin widersprüchlich aus: Zuerst gab sie an der ergänzen- den Anhörung zu Protokoll, das "Collectif 24" habe nicht über den Einbruch und ihre Festnahme berichtet, weil nur über die Aktivitäten der Organisa- tion berichtet werde; es seien aber Journalisten eingeladen worden, worauf es Berichte in der Presse gegeben habe. In der Folge bejahte sie aber die Frage, ob das "Collectif 24" ein Pressecommuniqué herausgegeben habe (vgl. SEM-Akten, a.a.O. ad F30 f., F48 ff. und F58). Auch bei den am
17. November 2020 eingereichten Beweismitteln handelt es sich um an- gebliche Medienmitteilungen des "Collectif 24" zum Einbruch und zur an- geblichen Festnahme (vgl. A96 Beweismittel 6 und 8). 6.3.3 Sodann ergeben sich auch im Zusammenhang mit den Schilderun- gen zu ihrer Verhaftung und ihrer Flucht aus dem Spital mehrere Unverein- barkeiten. So gab sie an der ersten Anhörung an, sie habe sich nach einer Aktivität der AETA in N._______, an welcher lebhaft diskutiert worden sei, an die Bushaltestelle begeben und sei von dort aus mitgenommen worden. Als sie nach sechs Tagen in Haft im Spital erwacht sei, habe sie einer Kran- kenschwester Geld geboten, damit diese ihr zur Flucht verhelfe, und auch deren Telefon benutzt, um ihre Schwester anzurufen. Diese Kranken- schwester habe ihrer Schwester erklärt, wo sie sich befinde (vgl. SEM-Ak- ten, A84 ad F66 f.). An der ergänzenden Anhörung führte sie demgegen- über aus, sie habe sich zum Zeitpunkt der Verhaftung an der Bushalte- stellte befunden, weil sie an einer Aktivität in der Gemeinde N._______
E-1398/2021 Seite 15 habe teilnehmen wollen. Betreffend ihren Spitalaufenthalt sprach sie an dieser Anhörung von einer Pflege- sowie einer Krankenschwester und er- klärte, sie habe aus Sicherheitsüberlegungen per WhatsApp mit ihrem Schwager telefoniert. 6.3.4 Zudem hinterlassen die Ausführungen zur Flucht einen überaus über- höhten und realitätsfernen Eindruck (vgl. SEM-Akten, A95 ad F72: "[…] Man wusste nicht genau, wo sich diese drei Personen aufhalten. Dann gab mir die Krankenschwester ihre Uniform und ich habe das angezogen, damit man glaubt, sie sei erneut nach draussen gegangen. Also trug ich diese Uniform und bin nach draussen gegangen. Trotz den Schmerzen, die ich überall hatte, habe ich mich zusammengenommen und bin selber nach draussen gegangen. […]"). 6.4 Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht auch auf die im Urteilszeit- punkt fehlende Asylrelevanz bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Be- schwerdeführerin hin: Seit dem 24. Januar 2019 ist nicht mehr Joseph Kabila, sondern Félix Tshisekedi – Mitglied der UDPS, mit welcher die Be- schwerdeführerin nach eigenen Angaben sympathisiert – Staatspräsident und seit Anfang des Jahres 2021 steht dieser auch nicht mehr unter we- sentlichem Machteinfluss seines Vorgängers, der zunächst und bis Ende des Jahres 2020 im Rahmen einer Koalition weiterhin wichtige Fäden zog (vgl. Urteil des BVGer E-5730/2019 vom 29. Juli 2021 E. 8.2 m.w.H.). Es liegen somit auch aus diesem Grund keine objektiven Hinweise auf eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat vor. 6.5 Abschliessend kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die überzeugend begründete Verfügung des SEM sowie dessen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl- gesuch abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E-1398/2021 Seite 16 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwer- deführerin seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der mit der Replik eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von fast 20 Honorarstunden ausgewiesen, was den Umständen und der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen, sondern überhöht erscheint. Der notwendige Zeitaufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist unter Berücksichtigung der beiden kurzen nachträglichen Eingaben des Rechtsvertreters auf insgesamt 12 Stunden zu schätzen. Das amtliche Ho- norar ist demnach auf insgesamt Fr. 1850.– (inkl. sämtliche Auslagen) fest- zusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1398/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1850.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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