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E-1394/2018

E-1394/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte ihn am 3. Dezember 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A6) und hörte ihn am 8. Dezember 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A15). C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung vom 30. Januar 2018 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem stellte er den Antrag, das Protokoll der summarischen Befragung vom 3. Dezember 2015 sei aus den Akten zu weisen und es sei eine angemessene Nachfrist für die Unterbreitung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Unterbreitung zusätzlicher Beweismittel wies das Gericht ab. F. Am 6. Juni 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Am 10. Juli 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte gleichzeitig zusätzliche Beweismittel ein.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.

E. 4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung in verschiedener Hinsicht nicht genügend begründet habe.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 und 35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt. So habe sie nicht genügend begründet, inwiefern die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne; weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute nicht glaubhaft seien; weshalb der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Mitarbeiter bei der B._______ gemacht habe; wieso sie die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die B._______ gefährdet, verneinte; und wieso die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben sei.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung zu allen vom Beschwerdeführer genannten Punkten in hinreichendem Umfang genäussert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers laufen denn auch eher auf eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung der Vorinstanz hinaus als auf Rügen bezüglich der Begründungsdichte. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind deshalb, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Prüfung zu berücksichtigen.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach seinem Schulabschluss im Jahr 2000 ab 2001 im Norden Sri Lankas als (...) gearbeitet. Ab August 2004 habe er bei der B._______ damit begonnen, (...). Zuerst sei er für die Organisation im Norden Sri Lankas, in C._______, tätig gewesen. Bei den Parlamentswahlen 2004 habe er Wahlkampf für die Tamil National Alliance (TNA) betrieben. 2005 und 2007 sei er zweimal befördert worden und habe dann als (...) und später als (...) für B._______ gearbeitet. Ab 2007 habe er mit seiner Frau in D._______ gewohnt. Im August 2007 sei in C._______ eine andere für die B._______ tätige Person auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden. 2008 sei er einmal von der Armee geschlagen worden. Bei diesem Vorfall sei er nach der Arbeit unterwegs gewesen, als in seiner Nähe eine Mine explodiert sei. Die Armee habe ihn mitgenommen, da er gerade in der Nähe gewesen sei. Weil er die Uniform der B._______ getragen habe, hätten sie ihn als (...) erkannt. Sie hätten ihn gefragt, ob er der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (...) geben würde, was er verneint habe. Nachdem sie ihn befragt und geschlagen hätten, hätten sie ihn nach ungefähr drei Stunden wieder freigelassen. Nach dem Ende des Krieges habe er ab (...) 2009 im (...) für die B._______ gearbeitet. Hier hätten sie in ihrer Freizeit auch vom Krieg betroffenen Tamilen geholfen, neue Unterkünfte zu erstellen. Ab 2009 habe die B._______ auch ehemalige LTTE-Mitglieder beschäftigt, die aus den Rehabilitationslagern entlassen worden seien. Im (...) 2013 habe die B._______ ihre Arbeit in Sri Lanka beendet und in der Folge sei er als (...) und (...) im Raum C._______ tätig gewesen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im August 2013 habe er zwei ehemaligen Mitarbeitern der B._______, deren Vorgesetzter er gewesen sei, zur Flucht nach Indien verholfen. Die beiden seien nach dem Krieg in Rehabilitationslagern gewesen. Danach hätten sie für die B._______ gearbeitet. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte seien den Mitarbeitern der B._______ gegenüber immer skeptisch gewesen, da sie sich mit (...) ausgekannt hätten. Die beiden Mitarbeiter hätten sich seit ihrer Entlassung aus dem Rehabilitationslager regelmässig zur Unterschrift bei den Sicherheitskräften melden müssen. Nach dem (...) 2013 seien sie dabei regelmässig befragt und geschlagen worden, weshalb sie hätten fliehen müssen. Er kenne viele Leute in der Umgebung von E._______ und habe den beiden mit Hilfe von (...) zur Flucht verholfen. Im September 2013 habe er zum zweiten Mal Wahlkampf für die TNA betrieben. Zudem habe er am 15. November 2013 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen, als der damalige britische Premierminister zu Besuch gekommen sei. Die Demonstranten seien von den Sicherheitskräften zurückgedrängt worden. Er habe dabei den Namen des Kommandanten gerufen, der 1996 für die Entführung seines Bruders durch die Armee verantwortlich gewesen sei. Der Bruder sei seither verschwunden, obwohl sie ihn nach dem Krieg gesucht hätten. Er habe bereits früher an solchen Demonstrationen teilgenommen. Bezüglich des verschwundenen Bruders hätten er und seine Familie auch eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka gemacht und sich bei verschiedenen weiteren Organisationen gemeldet. Mitte November 2013 und am 1. Dezember 2013 habe die Armee zweimal bei seiner Frau und den Schwiegereltern in D._______ nach ihm gefragt. Sie hätten seinem Schwiegervater gesagt, sie wollten mit ihm über (...) reden. Da habe er Angst bekommen. Er wisse nicht genau, weshalb er gesucht worden sei, er sei beide Male nicht zuhause gewesen. Wahrscheinlich aber seien sie wegen seiner Tätigkeit als (...) an ihm interessiert gewesen. Zudem habe er Angst davor, dass er wegen seiner Fluchthilfe gesucht werde. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen, er habe ihnen lediglich manchmal zu Essen gegeben. Am 16. Dezember 2013 sei er aus Sri Lanka ausgereist.

E. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, sämtliche Ausweispapiere einzureichen, nicht nachgekommen, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkämen. Seine Aussagen in der summarischen Befragung und in der Anhörung bezüglich der beiden Männer, denen er zur Flucht verholfen habe, würden voneinander abweichen. Hinzu kämen unglaubhafte Elemente seiner diesbezüglichen Erzählung, so dass davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein frei konstruiertes Sachverhaltselement handle. Der Tod eines Mitarbeiters der B._______ 2007 und das Verschwinden seines Bruders 1996 könnten sodann nicht als kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka angesehen werden. Es sei ihm auch nicht gelungen, ausführlich und überzeugend darzulegen, in was für einem Zusammenhang seine Arbeit bei der B._______ mit den dadurch entstandenen Problemen stehe. Er habe nicht substantiiert darlegen können, wer wie nach ihm gesucht habe und auch die Teilnahme an einer Demonstration habe er nicht substantiiert darlegen können. Seine Vorbringen seien deshalb nicht glaubhaft. Die kurzzeitige Festhaltung 2008 könne nicht als kausal für die fünf Jahre später erfolgte Ausreise aus Sri Lanka angesehen werden. Seine Unterstützung der TNA 2004 und 2013 sei zudem zu wenig intensiv gewesen, um asylrelevant zu sein. Und schliesslich habe er 2013 Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen können.

E. 7.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor und stellte fest, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründend sind dabei die folgenden Faktoren: tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zur LTTE; die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen; sowie das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.4.1-8.4.3). Schwach risikobegründende Faktoren sind zudem bei Personen auszumachen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren. Schliesslich stellen auch gut sichtbare Narben einen schwach risikobegründenden Faktor dar (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person darstellen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, denen von den sri-lankischen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.5.1).

E. 7.3.1 In Bezug auf die zur Feststellung des Sachverhaltes dienenden Beweismittel verlangt der Beschwerdeführer, dass das Protokoll seiner summarischen Befragung durch die Vorinstanz vom 3. Dezember 2015 aus dem Recht gewiesen wird. Die Befragung sei nicht rechtmässig durchgeführt worden, da die Befragerin aggressiv gewesen und der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten stark eingeschüchtert worden sei und deshalb nicht offen habe reden können.

E. 7.3.2 Tatsächlich ist festzuhalten, dass dem Protokoll der summarischen Befragung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2015 (in SEM-Akte A6) zu entnehmen ist, dass die Befragerin der Vorinstanz teilweise unangemessen auf Aussagen des Beschwerdeführers reagierte. Insbesondere bezüglich dessen Angaben zu seinem Aufenthalt in F._______ zeigen ein Teil ihrer Aussagen klar, dass sie dem Beschwerdeführer nicht glaubt und dies auch explizit sagt. So finden sich in Ziff. 5.02 des Protokolls unter anderem die folgenden Aussagen: «Und so beschreiben sie 2 Jahre G._______!?», «Das ist nicht, was ich hören wollte.», «Ich bin noch nicht schlauer als vorher.» und «Sie beschreiben nicht gerade 2 Jahre Leben in G._______. Da kann ich Ihnen weit mehr berichten über diese Stadt!». Diese Aussagen der Befragerin der Vorinstanz in der Befragung einer asylsuchenden Person sind aufgrund der darin offensichtlich werdenden Geringschätzung gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Aussagen nicht akzeptabel. Hinzu kommt, dass die Befragerin auch die anschliessende Befragung zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers in einer Art und Weise führte, die eine objektive Sachverhaltsermittlung faktisch verunmöglicht (ab Ziff. 7 des Protokolls). So fordert sie den Beschwerdeführer nach seinen ersten Aussagen zu seinen Fluchtgründen auf, von sich aus alles zu berichten. Dann unterbricht sie den Beschwerdeführer nach zwei Sätzen und fordert ihn auf, er solle chronologisch berichten, das sei «nun sehr wirr». Als der Beschwerdeführer verunsichert antwortet, sagt sie: «Bitte interpretieren Sie nichts. Sie waren aufgefordert, frei und offen zu berichten. Ich bin da und warte und Sie berichten nichts mehr.» Nach weiteren zwei Sätzen des Beschwerdeführers unterbricht die Befragerin ihn wieder: «Wir sind bei den Asylgründen. Bitte berichten Sie, warum Sie Sri Lanka verlassen haben. Und das von sich aus.» Wiederum nach zwei Sätzen: «Ich muss sie unterbrechen. Machen Sie nun ganz neue Gründe geltend? Ich dachte, dass Sie ausführen, was Sie vorher in Bruchteilen berichtet haben.» Diese aggressiv vorgetragenen und teilweise widersprüchlichen Anweisungen der Befragerin sind geeignet, den Beschwerdeführer nachhaltig zu verunsichern. Es ist entsprechend nachvollziehbar, dass die Äusserungen der Befragerin den Beschwerdeführer davon abhielten, sich ihr gegenüber offen und umfassend zu äussern. Es erscheint damit insgesamt offensichtlich, dass die Befragerin der Vorinstanz mit ihrem Verhalten in der summarischen Befragung des Beschwerdeführers eine korrekte Feststellung des Sachverhaltes und somit eine korrekte Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages (Art. 12 und 49 Bst. b VwVG) verunmöglichte. Ein Grund, das Protokoll der summarischen Befragung aus dem Recht zu weisen, stellt dies jedoch nicht dar. Hingegen sind diese Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), was vorliegend dazu führt, dass auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt werden darf.

E. 7.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lässt jedoch das Protokoll der Anhörung vom 8. September 2016 (in SEM-Akte A15) nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Anhörung nicht offen und umfassend hätte äussern können. Da die Anhörung damit korrekt durchgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz der fehlerhaften summarischen Befragung insgesamt genügend und angemessen äussern konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht der Beschwerdeführer diesbezüglich damit zurecht nicht geltend. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der Sachverhalt zudem genügend abgeklärt und lässt sich entsprechend rechtsgenügend erstellen.

E. 7.4.1 Bezüglich der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte, ist vorab zweierlei festzustellen:

E. 7.4.2 Erstens ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass einreichte - worin die Vorinstanz eine Mitwirkungspflichtverletzung sah, obwohl er seine Identitätskarte einreichte -, noch seine Aussagen zu den Reiseumständen von Sri Lanka in die Schweiz - die nach Ansicht der Vorinstanz als vage zu werten sind - grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, da beides mit diesen Vorbringen in keinem wesentlichen Zusammenhang steht.

E. 7.4.3 Zweitens ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich glaubhaft sind. Insbesondere ist das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, er habe in Sri Lanka während neun Jahren bei der B._______ als (...) gearbeitet und sei dabei zweimal befördert worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind ausführlich, detailliert und ohne Widersprüche (SEM-Akte A15 F16 ff., F73 und F82 ff.). Zudem reicht er diesbezüglich verschiedene Beweismittel ein (zwei Bestätigungen für die Ausbildung als (...) im Original und mehrere Fotos, auf denen er im Zusammenhang mit seiner Arbeit zu sehen ist). In diesem Zusammenhang erscheint auch der von ihm geschilderte Vorfall im Jahr 2008, bei dem er nach einer Minenexplosion von sri-lankischen Sicherheitskräften verhaftet, befragt und geschlagen wurde - sowie insbesondere zu einer Arbeit für die B._______ befragt wurde - glaubhaft (SEM-Akte A15 F59 ff.). Ebenso glaubhaft erscheint, dass die B._______ ab 2009 auch Personen beschäftigte, die vor dem Ende des Krieges Verbindungen zur LTTE unterhielt oder solcher Verbindungen verdächtigt wurden, (...).

E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil er während neun Jahren als Mitarbeiter der B._______ (...) habe. Bezüglich dieses Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Tamile aufgrund seiner Arbeit als (...) für eine ausländische Hilfsorganisation, die auch ehemalige LTTE-Mitglieder beschäftigte, in Sri Lanka offensichtlich einer gewissen Gefahr ausgesetzt war, von den sri-lankischen Sicherheitskräften der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass verschiedene grundsätzlich glaubhafte Berichte über Mitarbeiter von B._______ und anderen, ähnlichen Organisationen vorliegen, die während des Krieges durch sri-lankische Sicherheitskräfte verletzt oder getötet wurden (vgl. Public Interest Advocacy Centre, Tides of violence: mapping the Sri Lanka conflict from 1983 to 2009, 2. Aufl. Mai 2019, [...], https://piac.asn.au/wp-content/uploads/2019/05/TIDES-OF-VIOLENCE-FINAL-3-PIAC.pdf und Law & Society Trust, Under Fire: Persons in Humanitarian Service, 7. März 2008, [...], http://www.disappearances.org/reports/srilanka/report012006-122007.pdf , beide abgerufen am 30.07.2020). Insbesondere nennt der Beschwerdeführer den Namen des Mitarbeiters der B._______, der im Jahr 2007 getötet worden sei (SEM-Akte A15 F3, vgl. auch F69 ff.). Tatsächlich wurde gemäss mehreren Berichten am (...) 2007 ein Mitarbeiter der B._______ mit diesem Namen von der sri-lankischen Armee respektive von mit dieser zusammenarbeitenden Paramilitärs in C._______ erschossen (vgl. Public Interest Advocacy Centre, Tides of violence, a.a.O., [...], und Law & Society Trust, Under Fire, a.a.O., [...]). Dass tamilische Personen, mit Wissen über (...) - im Fall des Beschwerdeführers über (...) - von den sri-lankischen Sicherheitskräften der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt wurden, zeigt auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall aus dem Jahr 2008 (SEM-Akte A15 F59 ff.). Gleichzeitig ist jedoch auch festzuhalten, dass seit dem Ende des Krieges in Sri Lanka 2009 keine konkreten Berichte über spezifische Verfolgungshandlungen gegenüber (ehemaligen) Mitarbeitern von B._______ oder ähnlicher Organisationen mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer führt zwar - grundsätzlich nachvollziehbar - aus, dass die Gefahr für ehemalige Mitarbeiter der B._______ zugenommen habe, nachdem die Organisation ihre Arbeit in Sri Lanka 2013 beendet habe, da die Sicherheitskräfte bis zu diesem Zeitpunkt tendenziell vor Übergriffen auf Mitarbeiter der Organisation zurückgeschreckt seien, aus Angst davor, diese könnten publik werden (SEM-Akte A15 F91 f.). So seien 2013 beispielsweise zwei ehemalige Mitarbeiter der B._______ mitgenommen, befragt und wieder freigelassen worden (SEM-Akte A15 F141 f.). Er selber sei im November und Dezember 2013 zweimal von Angehörigen der Armee zuhause gesucht worden, als er nicht zuhause gewesen sei (SEM-Akte A15 F54 und F110 ff.). Demgegenüber ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem zweiten Besuch der Armee am 1. Dezember 2013 weitere zwei Wochen zuhause verbrachte (zumindest in der Nacht) und auch weiterhin als (...) tätig war (SEM-Akte A15 F126 ff.), was nicht darauf schliessen lässt, dass er zu diesem Zeitpunkt von einer relevanten Gefahr ausging. Auch dass die Sicherheitskräfte seit seiner Ausreise lediglich einmal, 2016, bei seiner weiterhin in Sri Lanka wohnenden Frau nach ihm gefragt hätten (SEM-Akte A15 F144), deutet nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr hin, zumal dieses Ereignis bereits vier Jahre zurückliegt. Insgesamt erscheint die Gefahr damit eher gering, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für die B._______ ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten würde, sies zumal er diese Arbeit vor sieben Jahren beendete, sich seither in keiner Weise für die LTTE oder die tamilische Bewegung im Allgemeinen einsetzte und Sri Lanka 2013 problemlos mit seinem eigenen Pass verlassen konnte.

E. 7.5.2 Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bei einer Rückkehr gefährdet, da er zwei ehemaligen Mitarbeitern der B._______ zur Flucht nach Indien verholfen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte über diese Fluchthilfe des Beschwerdeführers Bescheid wüssten oder ihn diesbezüglich verdächtigten. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Leute von E._______, dem Ort, an dem er die beiden Personen mit den (...) bekannt gemacht habe, wüssten davon. Daraus ergibt sich aber nicht ohne Weiteres ein Gefährdungsmoment, zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, er habe die beiden Flüchtlinge mit (...) bekannt gemacht, die sich bereit erklärt hätten, sie nach Indien zu bringen (SEM-Akte A15 F97 und F108 f.). Er macht jedoch nicht geltend, er sei darüber hinaus an der Planung oder der Ausführung der Flucht oder an weiteren Fluchtversuchen beteiligt gewesen. Damit handelt es sich höchstens um eine einmalige, relativ untergeordnete Hilfestellung, mit der er sich nicht stark exponierte. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, der Hauptgrund für seine Flucht liege in seiner Angst aufgrund seiner Tätigkeit als (...) (SEM-Akte A15 F54 und 153). Und auch die beiden angeblichen Besuche von der Armee bei ihm zuhause im November und Dezember 2013 bringt er nicht direkt mit seiner Fluchthilfe in Zusammenhang. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass diese einmalige Fluchthilfe des Beschwerdeführers sein Risiko bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute wesentlich erhöhen würde.

E. 7.5.3 Auch aufgrund seiner Wahlkampfunterstützung für die tamilische Partei TNA 2004 und 2013 ist nicht mit einer erhöhten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der TNA handelt es sich um eine etablierte Partei, die sich nicht (mehr) für einen unabhängigen tamilischen Staat einsetzt (vgl. Urteil des BVGer E-2234/2016 vom 23. November 2018 E. 4.2.2). Zudem war der Beschwerdeführer nicht selber Kandidat und er macht nicht geltend, sich in irgendeiner Weise exponiert oder deswegen Schwierigkeiten bekommen zu haben.

E. 7.6 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Seine Tätigkeit als (...) von 2004 bis 2013 stellt zwar ein gewisses Risiko dar, dieses erscheint nach dem Ende des Krieges und aufgrund der seither verstrichenen Zeit aber eher klein. Der Bruder des Beschwerdeführers verschwand bereits vor 24 Jahren und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, deswegen je Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, unterstützte diese lediglich in einem sehr untergeordneten Mass und auch seine Geschwister hatten keine Verbindungen zur LTTE. Zudem stand der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges 2009 nie unter dem Verdacht, sich für die Wiederbelebung des tamilischen Widerstands einzusetzen. Schliesslich lassen weder seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration im November 2013 noch seine Wahlkampfunterstützung für die TNA auf eine besondere Gefährdung zu schliessen.

E. 7.7 An dieser Einschätzung ändert auch der Ausgang der Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im November 2019 und der darauf folgende Regierungswechsel nichts. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2020, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues und Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka , beide abgerufen am 30.07.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019, <https://www.theguardian.com/world/2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet>, abgerufen am 30.07.2020). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten>, abgerufen am 30.07.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst und beobachtet die Entwicklungen laufend. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit gewissen Risikofaktoren möglich (vgl. z.B. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020, <https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened>, abgerufen am 30.07.2020). Vorliegend besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen. Dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen oder Rückkehrer tamilischer Ethnie aus der Schweiz generell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gibt es aber auch heute keine Anzeichen. Deshalb ändern diese Umstände nichts an der Risikoeinschätzung bezüglich des Beschwerdeführers.

E. 7.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Abweisung seines Asylgesuchs stelle eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar, da die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft von zwei anderen ehemaligen Mitarbeitern der B._______ anerkannt habe. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt jedoch nicht vor, da die glaubhaft gemachten Risikofaktoren in jedem Einzelfall individuell zu prüfen sind und die Frage, ob sich daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergibt, in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu beantworten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Die beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten ehemaligen Mitarbeiter der B._______, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde verweist, weisen denn auch spezifische Risikofaktoren auf, die beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

E. 7.9 Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.4.2 Erstens darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung.

E. 9.4.3 Zweitens darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen. So hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, aus Europa zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine EMRK-widrige Behandlung. Der EGMR betont vielmehr, es müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in E. 7.2 genannten Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Da der Beschwerdeführer wie ausgeführt gestützt auf die genannten Risikofaktoren nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht.

E. 9.4.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und die sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______ in der Nordprovinz, wo er geboren ist und vor seiner Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort mit seiner Ehefrau, den Schwiegereltern, seiner Mutter, einem Bruder und drei Schwestern über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine vergleichsweise gute Schulbildung erhalten (12 Jahre, Abschluss mit Advanced Level). Er hat zudem einen Computerkurs absolviert sowie als (...), (...), (...) und (...) gearbeitet. Relevante gesundheitliche Beschwerden macht er keine geltend. Es sind deshalb in den individuellen Umständen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 23. April 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'796.70 (16.71 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 120.50) ein. Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 4'089.05 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'089.05 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1394/2018 Urteil vom 15. August 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte ihn am 3. Dezember 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A6) und hörte ihn am 8. Dezember 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A15). C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung vom 30. Januar 2018 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem stellte er den Antrag, das Protokoll der summarischen Befragung vom 3. Dezember 2015 sei aus den Akten zu weisen und es sei eine angemessene Nachfrist für die Unterbreitung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Unterbreitung zusätzlicher Beweismittel wies das Gericht ab. F. Am 6. Juni 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Am 10. Juli 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte gleichzeitig zusätzliche Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung in verschiedener Hinsicht nicht genügend begründet habe. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 und 35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt. So habe sie nicht genügend begründet, inwiefern die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne; weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute nicht glaubhaft seien; weshalb der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Mitarbeiter bei der B._______ gemacht habe; wieso sie die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die B._______ gefährdet, verneinte; und wieso die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben sei. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung zu allen vom Beschwerdeführer genannten Punkten in hinreichendem Umfang genäussert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers laufen denn auch eher auf eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung der Vorinstanz hinaus als auf Rügen bezüglich der Begründungsdichte. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind deshalb, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der materiellen Prüfung zu berücksichtigen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach seinem Schulabschluss im Jahr 2000 ab 2001 im Norden Sri Lankas als (...) gearbeitet. Ab August 2004 habe er bei der B._______ damit begonnen, (...). Zuerst sei er für die Organisation im Norden Sri Lankas, in C._______, tätig gewesen. Bei den Parlamentswahlen 2004 habe er Wahlkampf für die Tamil National Alliance (TNA) betrieben. 2005 und 2007 sei er zweimal befördert worden und habe dann als (...) und später als (...) für B._______ gearbeitet. Ab 2007 habe er mit seiner Frau in D._______ gewohnt. Im August 2007 sei in C._______ eine andere für die B._______ tätige Person auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden. 2008 sei er einmal von der Armee geschlagen worden. Bei diesem Vorfall sei er nach der Arbeit unterwegs gewesen, als in seiner Nähe eine Mine explodiert sei. Die Armee habe ihn mitgenommen, da er gerade in der Nähe gewesen sei. Weil er die Uniform der B._______ getragen habe, hätten sie ihn als (...) erkannt. Sie hätten ihn gefragt, ob er der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (...) geben würde, was er verneint habe. Nachdem sie ihn befragt und geschlagen hätten, hätten sie ihn nach ungefähr drei Stunden wieder freigelassen. Nach dem Ende des Krieges habe er ab (...) 2009 im (...) für die B._______ gearbeitet. Hier hätten sie in ihrer Freizeit auch vom Krieg betroffenen Tamilen geholfen, neue Unterkünfte zu erstellen. Ab 2009 habe die B._______ auch ehemalige LTTE-Mitglieder beschäftigt, die aus den Rehabilitationslagern entlassen worden seien. Im (...) 2013 habe die B._______ ihre Arbeit in Sri Lanka beendet und in der Folge sei er als (...) und (...) im Raum C._______ tätig gewesen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im August 2013 habe er zwei ehemaligen Mitarbeitern der B._______, deren Vorgesetzter er gewesen sei, zur Flucht nach Indien verholfen. Die beiden seien nach dem Krieg in Rehabilitationslagern gewesen. Danach hätten sie für die B._______ gearbeitet. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte seien den Mitarbeitern der B._______ gegenüber immer skeptisch gewesen, da sie sich mit (...) ausgekannt hätten. Die beiden Mitarbeiter hätten sich seit ihrer Entlassung aus dem Rehabilitationslager regelmässig zur Unterschrift bei den Sicherheitskräften melden müssen. Nach dem (...) 2013 seien sie dabei regelmässig befragt und geschlagen worden, weshalb sie hätten fliehen müssen. Er kenne viele Leute in der Umgebung von E._______ und habe den beiden mit Hilfe von (...) zur Flucht verholfen. Im September 2013 habe er zum zweiten Mal Wahlkampf für die TNA betrieben. Zudem habe er am 15. November 2013 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen, als der damalige britische Premierminister zu Besuch gekommen sei. Die Demonstranten seien von den Sicherheitskräften zurückgedrängt worden. Er habe dabei den Namen des Kommandanten gerufen, der 1996 für die Entführung seines Bruders durch die Armee verantwortlich gewesen sei. Der Bruder sei seither verschwunden, obwohl sie ihn nach dem Krieg gesucht hätten. Er habe bereits früher an solchen Demonstrationen teilgenommen. Bezüglich des verschwundenen Bruders hätten er und seine Familie auch eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka gemacht und sich bei verschiedenen weiteren Organisationen gemeldet. Mitte November 2013 und am 1. Dezember 2013 habe die Armee zweimal bei seiner Frau und den Schwiegereltern in D._______ nach ihm gefragt. Sie hätten seinem Schwiegervater gesagt, sie wollten mit ihm über (...) reden. Da habe er Angst bekommen. Er wisse nicht genau, weshalb er gesucht worden sei, er sei beide Male nicht zuhause gewesen. Wahrscheinlich aber seien sie wegen seiner Tätigkeit als (...) an ihm interessiert gewesen. Zudem habe er Angst davor, dass er wegen seiner Fluchthilfe gesucht werde. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen, er habe ihnen lediglich manchmal zu Essen gegeben. Am 16. Dezember 2013 sei er aus Sri Lanka ausgereist. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, sämtliche Ausweispapiere einzureichen, nicht nachgekommen, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkämen. Seine Aussagen in der summarischen Befragung und in der Anhörung bezüglich der beiden Männer, denen er zur Flucht verholfen habe, würden voneinander abweichen. Hinzu kämen unglaubhafte Elemente seiner diesbezüglichen Erzählung, so dass davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein frei konstruiertes Sachverhaltselement handle. Der Tod eines Mitarbeiters der B._______ 2007 und das Verschwinden seines Bruders 1996 könnten sodann nicht als kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka angesehen werden. Es sei ihm auch nicht gelungen, ausführlich und überzeugend darzulegen, in was für einem Zusammenhang seine Arbeit bei der B._______ mit den dadurch entstandenen Problemen stehe. Er habe nicht substantiiert darlegen können, wer wie nach ihm gesucht habe und auch die Teilnahme an einer Demonstration habe er nicht substantiiert darlegen können. Seine Vorbringen seien deshalb nicht glaubhaft. Die kurzzeitige Festhaltung 2008 könne nicht als kausal für die fünf Jahre später erfolgte Ausreise aus Sri Lanka angesehen werden. Seine Unterstützung der TNA 2004 und 2013 sei zudem zu wenig intensiv gewesen, um asylrelevant zu sein. Und schliesslich habe er 2013 Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen können. 7. 7.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor und stellte fest, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründend sind dabei die folgenden Faktoren: tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zur LTTE; die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen; sowie das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.4.1-8.4.3). Schwach risikobegründende Faktoren sind zudem bei Personen auszumachen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren. Schliesslich stellen auch gut sichtbare Narben einen schwach risikobegründenden Faktor dar (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person darstellen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, denen von den sri-lankischen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen (Referenzurteil E-1866/201 E. 8.5.1). 7.3 7.3.1 In Bezug auf die zur Feststellung des Sachverhaltes dienenden Beweismittel verlangt der Beschwerdeführer, dass das Protokoll seiner summarischen Befragung durch die Vorinstanz vom 3. Dezember 2015 aus dem Recht gewiesen wird. Die Befragung sei nicht rechtmässig durchgeführt worden, da die Befragerin aggressiv gewesen und der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten stark eingeschüchtert worden sei und deshalb nicht offen habe reden können. 7.3.2 Tatsächlich ist festzuhalten, dass dem Protokoll der summarischen Befragung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2015 (in SEM-Akte A6) zu entnehmen ist, dass die Befragerin der Vorinstanz teilweise unangemessen auf Aussagen des Beschwerdeführers reagierte. Insbesondere bezüglich dessen Angaben zu seinem Aufenthalt in F._______ zeigen ein Teil ihrer Aussagen klar, dass sie dem Beschwerdeführer nicht glaubt und dies auch explizit sagt. So finden sich in Ziff. 5.02 des Protokolls unter anderem die folgenden Aussagen: «Und so beschreiben sie 2 Jahre G._______!?», «Das ist nicht, was ich hören wollte.», «Ich bin noch nicht schlauer als vorher.» und «Sie beschreiben nicht gerade 2 Jahre Leben in G._______. Da kann ich Ihnen weit mehr berichten über diese Stadt!». Diese Aussagen der Befragerin der Vorinstanz in der Befragung einer asylsuchenden Person sind aufgrund der darin offensichtlich werdenden Geringschätzung gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Aussagen nicht akzeptabel. Hinzu kommt, dass die Befragerin auch die anschliessende Befragung zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers in einer Art und Weise führte, die eine objektive Sachverhaltsermittlung faktisch verunmöglicht (ab Ziff. 7 des Protokolls). So fordert sie den Beschwerdeführer nach seinen ersten Aussagen zu seinen Fluchtgründen auf, von sich aus alles zu berichten. Dann unterbricht sie den Beschwerdeführer nach zwei Sätzen und fordert ihn auf, er solle chronologisch berichten, das sei «nun sehr wirr». Als der Beschwerdeführer verunsichert antwortet, sagt sie: «Bitte interpretieren Sie nichts. Sie waren aufgefordert, frei und offen zu berichten. Ich bin da und warte und Sie berichten nichts mehr.» Nach weiteren zwei Sätzen des Beschwerdeführers unterbricht die Befragerin ihn wieder: «Wir sind bei den Asylgründen. Bitte berichten Sie, warum Sie Sri Lanka verlassen haben. Und das von sich aus.» Wiederum nach zwei Sätzen: «Ich muss sie unterbrechen. Machen Sie nun ganz neue Gründe geltend? Ich dachte, dass Sie ausführen, was Sie vorher in Bruchteilen berichtet haben.» Diese aggressiv vorgetragenen und teilweise widersprüchlichen Anweisungen der Befragerin sind geeignet, den Beschwerdeführer nachhaltig zu verunsichern. Es ist entsprechend nachvollziehbar, dass die Äusserungen der Befragerin den Beschwerdeführer davon abhielten, sich ihr gegenüber offen und umfassend zu äussern. Es erscheint damit insgesamt offensichtlich, dass die Befragerin der Vorinstanz mit ihrem Verhalten in der summarischen Befragung des Beschwerdeführers eine korrekte Feststellung des Sachverhaltes und somit eine korrekte Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages (Art. 12 und 49 Bst. b VwVG) verunmöglichte. Ein Grund, das Protokoll der summarischen Befragung aus dem Recht zu weisen, stellt dies jedoch nicht dar. Hingegen sind diese Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), was vorliegend dazu führt, dass auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt werden darf. 7.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lässt jedoch das Protokoll der Anhörung vom 8. September 2016 (in SEM-Akte A15) nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Anhörung nicht offen und umfassend hätte äussern können. Da die Anhörung damit korrekt durchgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz der fehlerhaften summarischen Befragung insgesamt genügend und angemessen äussern konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht der Beschwerdeführer diesbezüglich damit zurecht nicht geltend. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der Sachverhalt zudem genügend abgeklärt und lässt sich entsprechend rechtsgenügend erstellen. 7.4 7.4.1 Bezüglich der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte, ist vorab zweierlei festzustellen: 7.4.2 Erstens ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass einreichte - worin die Vorinstanz eine Mitwirkungspflichtverletzung sah, obwohl er seine Identitätskarte einreichte -, noch seine Aussagen zu den Reiseumständen von Sri Lanka in die Schweiz - die nach Ansicht der Vorinstanz als vage zu werten sind - grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, da beides mit diesen Vorbringen in keinem wesentlichen Zusammenhang steht. 7.4.3 Zweitens ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich glaubhaft sind. Insbesondere ist das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, er habe in Sri Lanka während neun Jahren bei der B._______ als (...) gearbeitet und sei dabei zweimal befördert worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind ausführlich, detailliert und ohne Widersprüche (SEM-Akte A15 F16 ff., F73 und F82 ff.). Zudem reicht er diesbezüglich verschiedene Beweismittel ein (zwei Bestätigungen für die Ausbildung als (...) im Original und mehrere Fotos, auf denen er im Zusammenhang mit seiner Arbeit zu sehen ist). In diesem Zusammenhang erscheint auch der von ihm geschilderte Vorfall im Jahr 2008, bei dem er nach einer Minenexplosion von sri-lankischen Sicherheitskräften verhaftet, befragt und geschlagen wurde - sowie insbesondere zu einer Arbeit für die B._______ befragt wurde - glaubhaft (SEM-Akte A15 F59 ff.). Ebenso glaubhaft erscheint, dass die B._______ ab 2009 auch Personen beschäftigte, die vor dem Ende des Krieges Verbindungen zur LTTE unterhielt oder solcher Verbindungen verdächtigt wurden, (...). 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil er während neun Jahren als Mitarbeiter der B._______ (...) habe. Bezüglich dieses Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Tamile aufgrund seiner Arbeit als (...) für eine ausländische Hilfsorganisation, die auch ehemalige LTTE-Mitglieder beschäftigte, in Sri Lanka offensichtlich einer gewissen Gefahr ausgesetzt war, von den sri-lankischen Sicherheitskräften der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass verschiedene grundsätzlich glaubhafte Berichte über Mitarbeiter von B._______ und anderen, ähnlichen Organisationen vorliegen, die während des Krieges durch sri-lankische Sicherheitskräfte verletzt oder getötet wurden (vgl. Public Interest Advocacy Centre, Tides of violence: mapping the Sri Lanka conflict from 1983 to 2009, 2. Aufl. Mai 2019, [...], https://piac.asn.au/wp-content/uploads/2019/05/TIDES-OF-VIOLENCE-FINAL-3-PIAC.pdf und Law & Society Trust, Under Fire: Persons in Humanitarian Service, 7. März 2008, [...], http://www.disappearances.org/reports/srilanka/report012006-122007.pdf , beide abgerufen am 30.07.2020). Insbesondere nennt der Beschwerdeführer den Namen des Mitarbeiters der B._______, der im Jahr 2007 getötet worden sei (SEM-Akte A15 F3, vgl. auch F69 ff.). Tatsächlich wurde gemäss mehreren Berichten am (...) 2007 ein Mitarbeiter der B._______ mit diesem Namen von der sri-lankischen Armee respektive von mit dieser zusammenarbeitenden Paramilitärs in C._______ erschossen (vgl. Public Interest Advocacy Centre, Tides of violence, a.a.O., [...], und Law & Society Trust, Under Fire, a.a.O., [...]). Dass tamilische Personen, mit Wissen über (...) - im Fall des Beschwerdeführers über (...) - von den sri-lankischen Sicherheitskräften der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt wurden, zeigt auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall aus dem Jahr 2008 (SEM-Akte A15 F59 ff.). Gleichzeitig ist jedoch auch festzuhalten, dass seit dem Ende des Krieges in Sri Lanka 2009 keine konkreten Berichte über spezifische Verfolgungshandlungen gegenüber (ehemaligen) Mitarbeitern von B._______ oder ähnlicher Organisationen mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer führt zwar - grundsätzlich nachvollziehbar - aus, dass die Gefahr für ehemalige Mitarbeiter der B._______ zugenommen habe, nachdem die Organisation ihre Arbeit in Sri Lanka 2013 beendet habe, da die Sicherheitskräfte bis zu diesem Zeitpunkt tendenziell vor Übergriffen auf Mitarbeiter der Organisation zurückgeschreckt seien, aus Angst davor, diese könnten publik werden (SEM-Akte A15 F91 f.). So seien 2013 beispielsweise zwei ehemalige Mitarbeiter der B._______ mitgenommen, befragt und wieder freigelassen worden (SEM-Akte A15 F141 f.). Er selber sei im November und Dezember 2013 zweimal von Angehörigen der Armee zuhause gesucht worden, als er nicht zuhause gewesen sei (SEM-Akte A15 F54 und F110 ff.). Demgegenüber ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem zweiten Besuch der Armee am 1. Dezember 2013 weitere zwei Wochen zuhause verbrachte (zumindest in der Nacht) und auch weiterhin als (...) tätig war (SEM-Akte A15 F126 ff.), was nicht darauf schliessen lässt, dass er zu diesem Zeitpunkt von einer relevanten Gefahr ausging. Auch dass die Sicherheitskräfte seit seiner Ausreise lediglich einmal, 2016, bei seiner weiterhin in Sri Lanka wohnenden Frau nach ihm gefragt hätten (SEM-Akte A15 F144), deutet nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr hin, zumal dieses Ereignis bereits vier Jahre zurückliegt. Insgesamt erscheint die Gefahr damit eher gering, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für die B._______ ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten würde, sies zumal er diese Arbeit vor sieben Jahren beendete, sich seither in keiner Weise für die LTTE oder die tamilische Bewegung im Allgemeinen einsetzte und Sri Lanka 2013 problemlos mit seinem eigenen Pass verlassen konnte. 7.5.2 Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bei einer Rückkehr gefährdet, da er zwei ehemaligen Mitarbeitern der B._______ zur Flucht nach Indien verholfen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte über diese Fluchthilfe des Beschwerdeführers Bescheid wüssten oder ihn diesbezüglich verdächtigten. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Leute von E._______, dem Ort, an dem er die beiden Personen mit den (...) bekannt gemacht habe, wüssten davon. Daraus ergibt sich aber nicht ohne Weiteres ein Gefährdungsmoment, zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, er habe die beiden Flüchtlinge mit (...) bekannt gemacht, die sich bereit erklärt hätten, sie nach Indien zu bringen (SEM-Akte A15 F97 und F108 f.). Er macht jedoch nicht geltend, er sei darüber hinaus an der Planung oder der Ausführung der Flucht oder an weiteren Fluchtversuchen beteiligt gewesen. Damit handelt es sich höchstens um eine einmalige, relativ untergeordnete Hilfestellung, mit der er sich nicht stark exponierte. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, der Hauptgrund für seine Flucht liege in seiner Angst aufgrund seiner Tätigkeit als (...) (SEM-Akte A15 F54 und 153). Und auch die beiden angeblichen Besuche von der Armee bei ihm zuhause im November und Dezember 2013 bringt er nicht direkt mit seiner Fluchthilfe in Zusammenhang. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass diese einmalige Fluchthilfe des Beschwerdeführers sein Risiko bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute wesentlich erhöhen würde. 7.5.3 Auch aufgrund seiner Wahlkampfunterstützung für die tamilische Partei TNA 2004 und 2013 ist nicht mit einer erhöhten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der TNA handelt es sich um eine etablierte Partei, die sich nicht (mehr) für einen unabhängigen tamilischen Staat einsetzt (vgl. Urteil des BVGer E-2234/2016 vom 23. November 2018 E. 4.2.2). Zudem war der Beschwerdeführer nicht selber Kandidat und er macht nicht geltend, sich in irgendeiner Weise exponiert oder deswegen Schwierigkeiten bekommen zu haben. 7.6 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Seine Tätigkeit als (...) von 2004 bis 2013 stellt zwar ein gewisses Risiko dar, dieses erscheint nach dem Ende des Krieges und aufgrund der seither verstrichenen Zeit aber eher klein. Der Bruder des Beschwerdeführers verschwand bereits vor 24 Jahren und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, deswegen je Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, unterstützte diese lediglich in einem sehr untergeordneten Mass und auch seine Geschwister hatten keine Verbindungen zur LTTE. Zudem stand der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges 2009 nie unter dem Verdacht, sich für die Wiederbelebung des tamilischen Widerstands einzusetzen. Schliesslich lassen weder seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration im November 2013 noch seine Wahlkampfunterstützung für die TNA auf eine besondere Gefährdung zu schliessen. 7.7 An dieser Einschätzung ändert auch der Ausgang der Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im November 2019 und der darauf folgende Regierungswechsel nichts. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2020, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues und Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka , beide abgerufen am 30.07.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019, , abgerufen am 30.07.2020). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, , abgerufen am 30.07.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst und beobachtet die Entwicklungen laufend. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit gewissen Risikofaktoren möglich (vgl. z.B. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020, , abgerufen am 30.07.2020). Vorliegend besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen. Dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen oder Rückkehrer tamilischer Ethnie aus der Schweiz generell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gibt es aber auch heute keine Anzeichen. Deshalb ändern diese Umstände nichts an der Risikoeinschätzung bezüglich des Beschwerdeführers. 7.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Abweisung seines Asylgesuchs stelle eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar, da die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft von zwei anderen ehemaligen Mitarbeitern der B._______ anerkannt habe. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt jedoch nicht vor, da die glaubhaft gemachten Risikofaktoren in jedem Einzelfall individuell zu prüfen sind und die Frage, ob sich daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergibt, in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu beantworten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Die beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten ehemaligen Mitarbeiter der B._______, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde verweist, weisen denn auch spezifische Risikofaktoren auf, die beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. 7.9 Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4 9.4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.4.2 Erstens darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. 9.4.3 Zweitens darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen. So hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, aus Europa zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine EMRK-widrige Behandlung. Der EGMR betont vielmehr, es müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in E. 7.2 genannten Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Da der Beschwerdeführer wie ausgeführt gestützt auf die genannten Risikofaktoren nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 9.4.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und die sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______ in der Nordprovinz, wo er geboren ist und vor seiner Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort mit seiner Ehefrau, den Schwiegereltern, seiner Mutter, einem Bruder und drei Schwestern über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine vergleichsweise gute Schulbildung erhalten (12 Jahre, Abschluss mit Advanced Level). Er hat zudem einen Computerkurs absolviert sowie als (...), (...), (...) und (...) gearbeitet. Relevante gesundheitliche Beschwerden macht er keine geltend. Es sind deshalb in den individuellen Umständen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 23. April 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'796.70 (16.71 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 120.50) ein. Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 4'089.05 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'089.05 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: