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E-1387/2015

E-1387/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-17 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer (E 7607/2014) wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens (E-7607/2014) veranschlagt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1387/2015 Urteil vom 17. März 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...) , Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsentscheid E-3667/2014 vom 8. Januar 2015) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. Mai 2011 mit Verfügung vom 27. Mai 2014 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Gesuchsteller indessen wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm, dass der Gesuchsteller diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2014 anfechten liess, dass er gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 24. November 2014 seit dem 10. November 2014 unbekannten Aufenthaltes war, dass seiner Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 Frist zur Einreichung einer Erklärung bezüglich des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses respektive bezüglich des derzeitigen Aufenthaltsorts des Gesuchstellers angesetzt wurde, dass die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Januar 2015 mitteilte, dass es ihr nicht gelungen sei, Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort des Gesuchstellers zu erhalten, weshalb sie auch keine Angaben zu dessen subjektivem Rechtsschutzinteresse machen könne, dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E 3667/2014 vom 8. Januar 2015 androhungsgemäss infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Art. 111 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass zur Begründung ausgeführt wurde, es sei davon auszugehen, der Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsvertreterin bestehe nicht mehr, und der Gesuchsteller sei auch seiner Pflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht nachgekommen, weshalb praxisgemäss anzunehmen sei, der Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Eingabe vom 3. März 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM respektive SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. Juni 2014 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2014 mit Abschreibungsentscheid vom 8. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, dass es daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 8. Januar 2015 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung eines Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern als Spruchgremium entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario), dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheiden und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a) und die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein eigenes Verfahren (sui generis) darstellt, dass mit Eingabe vom 3. März 2015 geltend gemacht wurde, der Gesuchsteller sei vor seinem Verschwinden von Kollegen darüber informiert worden, dass zwei seiner Freunde, (...), unter Drogeneinfluss einen Autounfall verursacht hätten und dabei gestorben seien, weshalb die Familien dieser Freunde den Gesuchsteller nun umbringen wollten, dass der Gesuchsteller die [Polizei des Kantons B._______] deswegen um Hilfe ersucht habe, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht vor einem allfälligen Übergriff der Familie seiner Freunde schützen könne, dass er aus Angst vor der Rache der Familienangehörigen seiner Freunde - welche, wie der Gesuchsteller im Nachhinein erfahren habe, nicht gestorben, sondern nur schwer verletzt worden seien - und aus der Befürchtung heraus, dass jemand von der Mafia zu ihm kommen und ihm etwas antun würde, Hals über Kopf nach Österreich geflohen sei, dass er am 13. November 2014 in die Abteilung für Psychiatrie [in einer Klinik] in Österreich eingeliefert worden sei, wo er bis am 5. Dezember 2014 stationär behandelt worden sei, dass zur Untermauerung dieser Vorbringen ein ärztliches Attest [der Klinik], Abteilung für Psychiatrie, vom 4. Dezember 2014 eingereicht wurde, wonach beim Gesuchsteller die Diagnose [einer psychischen Krankheit] sowie [einer anderen Krankheit] gestellt wurde und bestätigt wird, dass sich der Gesuchsteller vom 13. November 2014 bis 5. Dezember 2014 [in der Klinik] in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, dass das ärztliche Attest [der Klinik] vom 4. Dezember 2014 ferner bestätigt, dass der Gesuchsteller bei Einweisung in die Klinik der Überzeugung war, von der Familie seiner beiden Freunde und von der Mafia verfolgt zu werden, dass der Gesuchsteller mithin entschuldbare Gründe glaubhaft machen konnte, weshalb er seiner Pflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht nachkommen konnte und den Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin nicht aufrechterhalten hat, dass bei der Zeit, die zwischen der möglichen Kenntnisnahme des Abschreibungsentscheids vom 8. Januar 2015 durch den Gesuchsteller und dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 3. März 2015 verstrichen ist, nicht von einer gegen Treu und Glauben sprechenden Verspätung die Rede sein kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 5 i.V.m. EMARK 2003 Nr. 6), dass unter diesen Umständen von einem andauernden Interesse des Gesuchstellers an der Fortführung des Asylverfahrens auszugehen ist, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens demnach gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer (E-7607/2014) wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass eine allfällige Parteientschädigung im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens (E-7607/2014) zu veranschlagen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer (E 7607/2014) wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens (E-7607/2014) veranschlagt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: