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E-1384/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-19 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges) | Revision des Urteils E-1308/2023 vom 19. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1384/2025

U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien (…) A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Gesuchsteller,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024.

E-1384/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 abwies, mit welcher dieses die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, dessen Asylgesuch vom 6. Dezember 2022 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, auf welche diese mit Verfügung vom 19. August 2024 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5191/2024 vom 2. De- zember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2024 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Februar 2025 beim Bundes- verwaltungsgericht die revisionsweise Aufhebung des Urteils E-1308/2023 vom 19. März 2024 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte und ferner um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, den Gesuchsteller aufforderte innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis- ten und den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung abwies, dass der Kostenvorschuss am 10. März 2025 geleistet wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungs- vollzuges vom 11. März 2025 abwies und festhielt, der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. April 2025 ein weiteres Doku- ment zu den Akten gab,

E-1384/2025 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 19. März 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsge- suchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG) sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) beruft, dass die erfolgreiche revisionsweise Berufung auf neue Tatsachen und Be- weismittel voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei diese nicht kannte und deshalb im vorausgegangenen Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (sogenannte unechte Noven) und damit insbesondere Umstände ausgeschlossen sind, welche sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können,

E-1384/2025 Seite 4 dass eine Revision demgemäss dann ausgeschlossen ist, wenn die Ent- deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die be- reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74), dass sich der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuchs auf sechs neue – teilweise behördliche – Dokumente beruft, welche er zu den Akten gibt, dass es sich dabei um einen (…) vom 13. November 2024, ein anwaltliches Schreiben vom 8. Mai 2024, interne Behördenschreiben vom 26. April 2024 und vom 6. Mai 2024, ein Schreiben des (…) vom 23. Mai 2023 sowie ein (…) vom 31. Mai 2025 handelt, dass der Gesuchsteller diesbezüglich namentlich vorbringt, es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Dokumente zu einem früheren Zeitpunkt beizu- bringen beziehungsweise er habe von den darin beurkundeten Tatsachen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nichts gewusst und er weiter ver- mute, die neu beigebrachten Akten hätten höchstwahrscheinlich unter Ge- heimhaltungsbeschluss gestanden, dass festzustellen ist, dass fünf der sechs eingereichten neuen Beweismit- tel nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom

19. März 2024 entstanden sind und diese demnach als echte Noven keine Revisionsgründe darstellen (vgl. vorstehend), dass im Zusammenhang mit dem auf den 23. Mai 2023 datierenden Be- weismittel ferner nicht erhellt, weshalb dieses nicht bereits im vorangegan- genen am 7. März 2023 angehobenen Beschwerdeverfahren E-1308/2023 hätte beigebracht werden können und der Gesuchsteller dies im Rahmen der erhöhten Begründungspflicht auch nicht substantiiert darlegt, dass aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch vielmehr zu schlies- sen ist, der Gesuchsteller habe sich erst nach dem Beschwerdeurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 nach weiteren, ihn betreffende Verfahren beziehungsweise behördlichen Dokumenten erkundigt, womit ihm im Zu- sammenhang mit dem vom 23. Mai 2023 datierenden Beweismittel nicht pflichtgemässe Prozessführung vorzuhalten und die Eingabe daher als verspätet zu qualifizieren ist,

E-1384/2025 Seite 5 dass schliesslich vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsge- richt im angefochtenen Urteil wesentliche Fluchtvorbringen als unglaubhaft sowie dazumal eingereichte Beweismittel teilweise als gefälscht qualifi- zierte und im Zusammenhang mit dem einschlägigen Länderkontext bei eingereichten behördlichen Unterlagen ferner praxisgemäss von einer ho- hen Fälschungsanfälligkeit auszugehen ist, keine offensichtlichen völker- rechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar sind, dass demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 10. März 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1384/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung ver- wendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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