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E-1382/2018

E-1382/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. August 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 16. Januar 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und der christlichen Religionsgemeinschaft zugehörig. Er stamme aus einem Ort in der Gegend von Hama. Im Heimatdorf habe er die Schule besucht, bevor er als 11-Jähriger wegen Problemen mit einem Onkel seine Familie verlassen und in Damaskus (...) Aufnahme gefunden habe. Er habe einen Lehrgang zum (...) absolviert, diesen jedoch nach zirka fünf Jahren abgebrochen. Danach habe er in einem (...) im Heimatdorf gearbeitet und auch wieder zu Hause gewohnt. Eine Berufsausbildung besitze er nicht. Im Februar 2011 sei er in den syrischen Militärdienst eingetreten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er zur Hauptsache geltend, nach der militärischen Grundausbildung und einer Fahrerausbildung sei er in die Führungskompanie eines Panzerbataillons eingeteilt worden. Nach einiger Zeit habe er den Auftrag als (...) eines höheren Stabsoffiziers der Brigade erhalten. Im Sommer 2012 sei er von bewaffneten Oppositionellen entführt und für zirka eine Woche an verschiedene Orte verschleppt worden. Diese hätten von ihm verlangt, den Dienst in der syrischen Armee aufzugeben. Nach der Befreiung aus den Händen der Entführer habe er jedoch bei seinem Vorgesetzten weiter Dienst als (...) getan. In der Folge habe er sich freiwillig beim Luftwaffengeheimdienst (Al Mokhabarat Al Jawwiya) beworben, da er eine riesige Wut auf die bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, die einen seiner Brüder umgebracht hätten. Zirka anfangs des Jahres 2014 habe er beim Luftwaffengeheimdienst eintreten können. Nach einem einmonatigen Unterricht in Taktik und Waffenkenntnis habe er eine Spezialausbildung etwa in Hausdurchsuchungen, Strassenkampf und Fallschirmspringen absolviert. In der Folge sei er einer Luftwaffeneinheit in Aleppo zugeteilt worden, die den Auftrag gehabt habe, den Chef des Luftwaffengeheimdienstes im nördlichen Gebiet zu beschützen und den Posten zu verteidigen. Bei der Ankunft seien er und seine Dienstkameraden erstaunt gewesen, in einen Kriegsauftrag miteinbezogen worden zu sein. Der Posten habe sich in unmittelbarer Nähe der Front befunden und sei auch beschossen worden. Es sei demnach auch gekämpft worden. Er persönlich habe aber nie gezielt auf Personen geschossen, da er nicht habe töten wollen. Aus diesem Grund sei er nach der ersten Woche einem mit Misshandlungen verbundenen Verhör unterzogen und ihm sei Verrat vorgeworfen worden. Nach einer zehntägigen Haft sei er zum Einsatz zurückbeordert worden. Auch in der Folge habe es viele Gefechte gegeben. In der letzten Zeit seines Aufenthaltes in Aleppo habe er aber an solchen nicht mehr teilnehmen müssen, da er den Auftrag erhalten habe, ein Artillerie-Bataillon zu beschützen beziehungsweise zu bewachen. Im Rang eines Sergeants (Unteroffizier) seien ihm 60-70 Leute eines Volkskomitees, die keine Soldaten gewesen seien, unterstellt worden. Sein persönlicher Auftrag habe in der Kontrolle der Wachtposten bestanden. In diesem Zusammenhang sei es mithin zu Disziplinarstrafen gekommen, wobei Betroffene im Rahmen von Verhören auch möglichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Er selbst jedoch habe weder Disziplinarstrafen angeordnet noch Verhöre durchgeführt oder Misshandlungen vorgenommen. Am 23. Januar 2015 sei er bei einem Angriff auf ihren Posten durch einen Schuss eines Scharfschützen am Hals schwer verletzt worden. In einem Spital habe er erfolgreich behandelt werden können, sei aber zuletzt bis zum 23. August 2015 aus medizinischen Gründen vom Dienst beurlaubt worden. Am 3. oder 4. August 2015 sei er auf illegalem Weg über die syrisch-türkische Grenze aus Syrien ausgereist. Zusammenfassend nannte er anlässlich der BzP als Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, die Ermordung seines Bruders durch Leute des IS (Islamischer Staat), dass ein Onkel seit drei Jahren vermisst sei, seine eigene Verletzung und auch den Wunsch der Familie, dass er an einen Ort ausreise, der sicher sei für ihn (Akten SEM A5/12 Pt. 7.01). A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel ins Recht (A3). B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei als gemäss Art. 3 AsylG anerkannter Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 8. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG ein innert Frist zu leistender Kostenvorschuss erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Insoweit Ausführungen in der Beschwerde Aspekte der Flüchtlingseigenschaft betreffen, ist darauf nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die sinngemäss erhobene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Rahmen der Anhörung durch das SEM nicht hinreichend erstellt worden. Mit Verweis auf die Aktenstellen A22/34 F133, F134, F144 und F145 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Schilderungen nicht ausführlich genug vorbringen können. Die entsprechenden Anhörungspassagen und damit die formelle Rüge tangieren die Frage der Asylunwürdigkeit nicht. Es ist den Akten auch sonst nicht zu entnehmen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll, zumindest insoweit dies im Verantwortungsbereich des SEM gestanden hätte.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit zunächst aus, der Begriff der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem sei für die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme («überwiegende Wahrscheinlichkeit»), dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen hätten im Zeitpunkt der Teilnahme des Beschwerdeführers an militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begangen. Die internationale unabhängige Untersuchungskommission der UNO für Syrien halte im Bericht vom 24. Mai 2012 fest, die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen würden unter anderem rechtswidrige Tötungen von regierungskritischen Demonstranten und anderen Zivilisten begehen. Sie würden willkürliche Verhaftungen vornehmen und Folter anwenden. Im Übrigen würden sie sich bei Hausrazzien und an Kontrollposten Menschenrechtsverletzungen zuschulden kommen lassen. Die Human Rights Watch führe in einem Bericht vom 20. Juli 2011 auf, dass syrische Sicherheitskräfte bei Hausrazzien willkürliche Festnahmen vornähmen, die unrechtmässige Inhaftierungen zur Folge hätten. Verschiedene überprüfte Zeugenberichte würden gemäss Human Rights Watch die Anwendung von Folter in Haft bestätigen. Auch der UNO-Menschenrechtsrat halte in einem Conference Room Paper vom 10. März 2017 fest, dass die syrische Regierung und regierungsnahe Gruppierungen wiederholt zivile Objekte wie Spitäler, Schulen und Wasserwerke angreifen und die syrische Armee und deren Verbündete weiter verbotene Waffen wie Streumunition, Brandwaffen und Chlorgaswaffen in von Zivilisten bewohnten Gebieten einsetzen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an Razzien in Privathäusern mitbeteiligt gewesen sei. Er habe zahlreiche Häuser durchsucht und dabei einmal einen jungen Mann, der eine Zeichnung der Flagge der Freien Syrischen Armee gemacht habe, festgenommen und zum Posten gebracht. Ein weiteres Mal habe er eine Frau und deren zwei Töchter, in deren Haus er viel Geld gefunden habe, auf den Posten mitgenommen. Der Ehemann der Frau sei Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten würden angesichts des oben erörterten Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchungen den Verdacht erwecken, dass er an verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei. Später sei er einer Einheit der Luftwaffe in Aleppo zugeteilt worden und habe an einem Posten an der Front Einsatz leisten müssen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf Fragen in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung und der Umstand, dass er von einer Beschreibung seiner eigenen Tätigkeit wegkomme und vielmehr eine Opferrolle geltend mache, vermittle den Eindruck, dass er seine eigenen Tätigkeiten verheimlichen wolle. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er zuletzt den Rang eines Unteroffiziers innegehabt und die Befehlsgewalt über 60-70 Personen gehabt habe. Dabei habe er gemäss eigenen Angaben über eine breite Waffenausrüstung verfügt. Da im Übrigen unter seinem Kommando gestandene Personen in Gefechte involviert gewesen seien und geschossen hätten, sei davon auszugehen, dass er seinen Untergebenen den Schiessbefehl gegeben habe und somit die Verantwortung dafür trage. Zudem sei er einer detaillierten Beschreibung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit stattgefundenen Gefechten ausgewichen. Auf die Frage hin, wie viele Personen er getötet habe, habe er zur Antwort gegeben, wenn er es wagen würde, eine Ameise zu töten, dann könne er auch einen Menschen töten. Er sei jedoch so erzogen worden und er sei für das Zusammenleben. Diese Aussage erachtete das SEM als oberflächlich und stereotyp. Zudem stehe seine angebliche Ablehnung von Gewalt in erheblichem Widerspruch zu seiner freiwilligen Anmeldung bei der Luftwaffe und seiner Mitbeteiligung an mehreren Gefechten. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, jeweils nicht in Richtung der Angreifer, sondern in die andere Richtung geschossen zu haben. Angesichts des Umstandes, dass er sich freiwillig für den Dienst bei der Luftwaffe gemeldet habe, sei die von ihm vorgebrachte Schiessverweigerung nicht nachvollziehbar. Darauf angesprochen, habe er Jesu Christi zitiert und angemerkt, er habe sein Land und sein Volk beschützen, jedoch nicht andere töten wollen, wobei diese Angabe als oberflächlich einzustufen sei und die besagte Unstimmigkeit nicht aufzulösen vermöge. Zusammenfassend folgerte das SEM, die vagen, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Vor dem Hintergrund der begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee und des Rangs des Beschwerdeführers als Unteroffizier müsse in Verbindung seiner vagen und widersprüchlichen Angaben zu seinen Tätigkeiten und seiner Haltung angenommen werden, dass er an verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei. Asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG seien Personen, welche einen individuellen Tatbeitrag zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 STGB geleistet hätten. Müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen an verwerflichen Handlungen beteiligt gewesen seien, könne auch ohne Nachweis eines konkreten Tatbeitrages davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen für den Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG erfüllt seien (mit Hinweis des SEM auf das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013). Darüber hinaus müsse aufgrund der Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG auch begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne. Mit der Verheimlichung seiner tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten bei der Luftwaffe der syrischen Armee verunmögliche er dem SEM die Prüfung, ob er einen individuellen Tatbeitrag geleistet habe. Da davon ausgegangen werde, dass er wesentliche Sachverhaltselemente verheimliche, werde der individuelle Tatbeitrag als gegeben erachtet. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist auf die Wiedergabe der entsprechenden Begründung des SEM zu verzichten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, er habe keine verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen. Vielmehr habe sein Bestreben, als Mitglied der syrischen Luftwaffe keine solchen verwerflichen Handlungen zu begehen, dazu geführt, dass er nach einem verletzungsbedingten Diensturlaub nicht mehr in den Dienst eingerückt, sondern in die Schweiz geflohen sei. Die Vorinstanz habe viele seiner anlässlich der Anhörung gemachten Schilderungen teilweise falsch verstanden und dann falsch interpretiert. Zudem stütze sich die Folgerung, er habe verwerfliche Handlungen begangen, ausschliesslich auf Annahmen und Interpretationen. Auf die diesbezügliche Begründung ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

E. 6.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).

E. 6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.

E. 6.2.1 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdienstes des Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kinder (vgl. für die entsprechenden Hinweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Februar 2011 in den syrischen Militärdienst eingetreten. Der Zeitraum bis zum Eintritt in den Luftwaffengeheimdienst anfangs des Jahres 2014 ist vorliegend nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, zumal der vorausgegangene Entschluss und die freiwillige Bewerbung beim Luftwaffengeheimdienst für sich betrachtet keine verwerflichen Handlungen im vorliegend interessierenden Sinne darzustellen vermögen. Hingegen könnten die Beweggründe, sich beim Luftwaffengeheimdienst zu bewerben und diesem beizutreten, allenfalls Einfluss auf die Bewertung der darauffolgenden konkreten Tätigkeiten haben, zumal dem Begriff der "Verwerflichkeit" und demnach der Norm von Art. 53 AsylG unter dem Titel "Asylunwürdigkeit" ein gewisser moralischer Charakter zuzusprechen ist. Das SEM erkannte denn auch für diese Phase der Dienstzeit - aufgrund der Aktenlage zu Recht - auf keine konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers, die hinsichtlich einer verwerflichen Handlung gemäss Art. 53 AsylG zu prüfen wäre. Der vorliegend massgebliche Zeitraum, in den die zu prüfenden Handlungen fallen, bemisst sich demnach von anfangs des Jahres 2014 (Eintritt in den Luftwaffengeheimdienst) bis zum 23. Januar 2015 (Schussverletzung des Beschwerdeführers und Einlieferung ins Spital). Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen hätten im Zeitpunkt der Teilnahme des Beschwerdeführers an militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begangen, und zur Stützung dieser Aussage Berichte der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission der UNO für Syrien vom 24. Mai 2012 sowie der Human Rights Watch vom 20. Juli 2011 anführt, ist dies zumindest in zeitlicher Hinsicht inkongruent. Daran vermag aber freilich nichts zu ändern, dass nach gesicherten Erkenntnissen auch in den darauffolgenden Jahren des syrischen Bürgerkrieges die syrische Armee und insbesondere deren Sicherheitskräfte und Geheimdienste willkürliche Verhaftungen etwa bei Hausrazzien vornahmen und in Haft Folter anwandten. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe sich gemäss eigenen Aussagen an Razzien in Privathäusern mitbeteiligt und bei einer der zahlreichen Hausdurchsuchungen einmal einen jungen Mann, der eine Zeichnung der Flagge der Freien Syrischen Armee angefertigt habe, festgenommen und zum Posten gebracht. Ein weiteres Mal habe er eine Frau und deren zwei Töchter, in deren Haus er viel Geld gefunden habe, auf den Posten mitgenommen. Der Ehemann der Frau sei Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten würden angesichts des oben erörterten Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchungen den Verdacht erwecken, dass er an verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei. Dabei ist zu präzisieren, dass es sich bei den Personen gemäss Angaben des Beschwerdeführers um den Sohn, die Mutter und zwei Töchter und um dieselbe Hausdurchsuchung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe ein, nicht er habe den jungen Mann, die Frau und deren Töchter auf den Posten mitgenommen. Tatsächlich lässt sich aus der Anhörung entgegen der Angabe in der angefochtenen Verfügung nicht zweifelsfrei schliessen, der Beschwerdeführer persönlich hätte den jungen Mann festgenommen und auf den Posten gebracht und die Mutter und deren Töchter auf den Posten mitgenommen (A22/34 F197). Die Hausdurchsuchung wurde offenbar von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers mit dem Zweck in Auftrag gegeben, eine in diesem Haus "schlafende Zelle" aufzudecken (A22/34 F202). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer an der Hausdurchsuchung beteiligt hat. Es ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, dass er dabei persönlich eine verwerfliche Handlung begangen und sich einer solchen schuldig gemacht hätte. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er anlässlich der Hausdurchsuchung an den genannten Personen körperliche Gewalt ausgeübt hätte. Zudem muss dem Beschwerdeführer ein autonomer Handlungsspielraum bezüglich des Hausdurchsuchungsauftrages an sich wohl gänzlich abgesprochen werden. Auch ist nicht zweifelsfrei, dass die Festnahme willkürlich erfolgt wäre, zumal bei der Durchsuchung des Hauses ungewöhnlich hohe Bargeldbeträge und gefälschte Geldscheine in den Währungen Dollar und Euro gefunden worden seien (A22/34 F197). Im Weiteren kann die Verantwortungsträgerschaft für die Festnahme offenkundig nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Festnahme der Personen an einem Verhör beteiligt hätte. Der generelle Hinweis des SEM auf mögliche rechtsverletzende Vorgehensweisen syrischer Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchungen vermag das vorliegend erforderliche Beweismass eines individuellen Tatbeitrags nicht zu erfüllen. Es liegen aus Sicht des Gerichts keine schwerwiegenden Gründe oder eine objektiv überwiegende Wahrscheinlichkeit vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung mit konkretem individuellen Tatbeitrag einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hätte. Der freiwillige Beitritt (gerade in Verbindung seines Beweggrundes) zum Luftwaffengeheimdienst - dessen Vorgehen gegen ihm unliebsame Personen in menschrechtlicher Hinsicht aufgrund gesicherter Quellen als überwiegend unsensibel einzustufen ist - wirft auf den Beschwerdeführer zwar ein suspektes Licht, wie er zumindest sinngemäss in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt. Einzig aus diesem Umstand können ihm aber nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangene verwerfliche Handlungen angelastet werden. Im Weiteren hielt das SEM dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung bei einer Einheit der Luftwaffe in Aleppo im Wesentlichen entgegen, dessen vage, ausweichende und widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Aufgrund der Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen müsse davon ausgegangen werden, dass er verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG auch begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne. Bezüglich der weiteren Begründung des SEM ist auf deren Wiedergabe oben unter E. 5.1 zu verweisen. Es ist dem SEM insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei Fragen zu zentralen Aspekten im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung in Aleppo in seinen Angaben wiederholt ausweichend und substanzlos blieb. Sein Aussageverhalten erweckt in der Tat den Eindruck, dass er einerseits nicht bereit war, tatsächlich Vorgefallenes in der zu erwartenden Fülle und Dichte zu schildern, und andererseits bestrebt war, in keiner Hinsicht seiner Dienstleistung auch nur annähernd persönliche Angriffspunkte zu bieten und so eine "weisse Weste" zu bewahren. Den Schlussfolgerungen des SEM jedoch, wonach aufgrund seines ausweichenden Aussageverhaltens davon ausgegangen werden müsse, er habe verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen, kann auch in Beachtung des vorliegend geltenden Beweismasses nicht gefolgt werden. Die Dienstleistung des Beschwerdeführers bestand, was nicht strittig ist, primär in Bewachungsaufträgen. Dabei wurden er und seine Einheit aufgrund der Nähe zur militärischen Front auch in mehrere Gefechte mit gegenseitigen Schusswechseln verwickelt. Es kann mit dem SEM auch insofern davon ausgegangen werden, als wenig wahrscheinlich und nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer dabei nicht auch gezielte Gegenwehr geleistet hätte. Die militärischen Aktionen in Aleppo im hier massgeblichen Zeitraum sind jedoch als Kampfhandlungen kriegsrechtlich grundsätzlich gleichgestellter gegenüberstehender Kampfparteien zu beurteilen und somit grundsätzlich innerhalb der vom Kriegsrecht tolerierten Grenzen zu betrachten. Die Aktenlage lässt auch in Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen, er hätte sich im Rahmen seines Diensteinsatzes in Aleppo durch das international geltende Kriegsrecht verpönter und geächteter Verbrechen etwa an Zivilpersonen schuldig gemacht. Entgegen der Einschätzung des SEM kann aus dem zwar betont selektiven Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht aus schwerwiegenden Gründen auf die gerechtfertigte Annahme geschlossen werden, ihm wären im kriegerischen Kontext von Aleppo im massgeblichen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art.53 AsylG zuzurechnen. Daran vermögen die bekanntermassen begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee und der Rang des Beschwerdeführers als Unteroffizier sowie die allfällige, aber bloss mutmassliche Verheimlichung von möglichen Sachverhalten in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. Die unmittelbare Folgerung, da davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer wesentliche Sachverhaltselemente verheimliche, werde der individuelle Tatbeitrag an verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG als gegeben erachtet, teilt das Gericht nicht. Aus einem selektiv beschönigenden Aussageverhalten auch in menschenrechtlich prekärem Umfeld stehender Personen ergibt sich nicht generell - und jedenfalls nicht vorliegend - unmittelbar und unweigerlich der Schluss eines aus schwerwiegenden Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden individuellen und persönlich zu verantwortenden Tatbeitrages zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG.

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer habe in Syrien in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und es sei ihm ein konkreter, individueller Tatbeitrag für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG vorzuwerfen.

E. 6.2.4 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2-6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.

E. 8.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, zumal er nicht vertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 2-6 der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 werden aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1382/2018 Urteil vom 28. Juli 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Asylunwürdigkeit, ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. August 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 16. Januar 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und der christlichen Religionsgemeinschaft zugehörig. Er stamme aus einem Ort in der Gegend von Hama. Im Heimatdorf habe er die Schule besucht, bevor er als 11-Jähriger wegen Problemen mit einem Onkel seine Familie verlassen und in Damaskus (...) Aufnahme gefunden habe. Er habe einen Lehrgang zum (...) absolviert, diesen jedoch nach zirka fünf Jahren abgebrochen. Danach habe er in einem (...) im Heimatdorf gearbeitet und auch wieder zu Hause gewohnt. Eine Berufsausbildung besitze er nicht. Im Februar 2011 sei er in den syrischen Militärdienst eingetreten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er zur Hauptsache geltend, nach der militärischen Grundausbildung und einer Fahrerausbildung sei er in die Führungskompanie eines Panzerbataillons eingeteilt worden. Nach einiger Zeit habe er den Auftrag als (...) eines höheren Stabsoffiziers der Brigade erhalten. Im Sommer 2012 sei er von bewaffneten Oppositionellen entführt und für zirka eine Woche an verschiedene Orte verschleppt worden. Diese hätten von ihm verlangt, den Dienst in der syrischen Armee aufzugeben. Nach der Befreiung aus den Händen der Entführer habe er jedoch bei seinem Vorgesetzten weiter Dienst als (...) getan. In der Folge habe er sich freiwillig beim Luftwaffengeheimdienst (Al Mokhabarat Al Jawwiya) beworben, da er eine riesige Wut auf die bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, die einen seiner Brüder umgebracht hätten. Zirka anfangs des Jahres 2014 habe er beim Luftwaffengeheimdienst eintreten können. Nach einem einmonatigen Unterricht in Taktik und Waffenkenntnis habe er eine Spezialausbildung etwa in Hausdurchsuchungen, Strassenkampf und Fallschirmspringen absolviert. In der Folge sei er einer Luftwaffeneinheit in Aleppo zugeteilt worden, die den Auftrag gehabt habe, den Chef des Luftwaffengeheimdienstes im nördlichen Gebiet zu beschützen und den Posten zu verteidigen. Bei der Ankunft seien er und seine Dienstkameraden erstaunt gewesen, in einen Kriegsauftrag miteinbezogen worden zu sein. Der Posten habe sich in unmittelbarer Nähe der Front befunden und sei auch beschossen worden. Es sei demnach auch gekämpft worden. Er persönlich habe aber nie gezielt auf Personen geschossen, da er nicht habe töten wollen. Aus diesem Grund sei er nach der ersten Woche einem mit Misshandlungen verbundenen Verhör unterzogen und ihm sei Verrat vorgeworfen worden. Nach einer zehntägigen Haft sei er zum Einsatz zurückbeordert worden. Auch in der Folge habe es viele Gefechte gegeben. In der letzten Zeit seines Aufenthaltes in Aleppo habe er aber an solchen nicht mehr teilnehmen müssen, da er den Auftrag erhalten habe, ein Artillerie-Bataillon zu beschützen beziehungsweise zu bewachen. Im Rang eines Sergeants (Unteroffizier) seien ihm 60-70 Leute eines Volkskomitees, die keine Soldaten gewesen seien, unterstellt worden. Sein persönlicher Auftrag habe in der Kontrolle der Wachtposten bestanden. In diesem Zusammenhang sei es mithin zu Disziplinarstrafen gekommen, wobei Betroffene im Rahmen von Verhören auch möglichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Er selbst jedoch habe weder Disziplinarstrafen angeordnet noch Verhöre durchgeführt oder Misshandlungen vorgenommen. Am 23. Januar 2015 sei er bei einem Angriff auf ihren Posten durch einen Schuss eines Scharfschützen am Hals schwer verletzt worden. In einem Spital habe er erfolgreich behandelt werden können, sei aber zuletzt bis zum 23. August 2015 aus medizinischen Gründen vom Dienst beurlaubt worden. Am 3. oder 4. August 2015 sei er auf illegalem Weg über die syrisch-türkische Grenze aus Syrien ausgereist. Zusammenfassend nannte er anlässlich der BzP als Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, die Ermordung seines Bruders durch Leute des IS (Islamischer Staat), dass ein Onkel seit drei Jahren vermisst sei, seine eigene Verletzung und auch den Wunsch der Familie, dass er an einen Ort ausreise, der sicher sei für ihn (Akten SEM A5/12 Pt. 7.01). A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel ins Recht (A3). B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei als gemäss Art. 3 AsylG anerkannter Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 8. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG ein innert Frist zu leistender Kostenvorschuss erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Insoweit Ausführungen in der Beschwerde Aspekte der Flüchtlingseigenschaft betreffen, ist darauf nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die sinngemäss erhobene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Rahmen der Anhörung durch das SEM nicht hinreichend erstellt worden. Mit Verweis auf die Aktenstellen A22/34 F133, F134, F144 und F145 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Schilderungen nicht ausführlich genug vorbringen können. Die entsprechenden Anhörungspassagen und damit die formelle Rüge tangieren die Frage der Asylunwürdigkeit nicht. Es ist den Akten auch sonst nicht zu entnehmen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll, zumindest insoweit dies im Verantwortungsbereich des SEM gestanden hätte. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit zunächst aus, der Begriff der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem sei für die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme («überwiegende Wahrscheinlichkeit»), dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen hätten im Zeitpunkt der Teilnahme des Beschwerdeführers an militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begangen. Die internationale unabhängige Untersuchungskommission der UNO für Syrien halte im Bericht vom 24. Mai 2012 fest, die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen würden unter anderem rechtswidrige Tötungen von regierungskritischen Demonstranten und anderen Zivilisten begehen. Sie würden willkürliche Verhaftungen vornehmen und Folter anwenden. Im Übrigen würden sie sich bei Hausrazzien und an Kontrollposten Menschenrechtsverletzungen zuschulden kommen lassen. Die Human Rights Watch führe in einem Bericht vom 20. Juli 2011 auf, dass syrische Sicherheitskräfte bei Hausrazzien willkürliche Festnahmen vornähmen, die unrechtmässige Inhaftierungen zur Folge hätten. Verschiedene überprüfte Zeugenberichte würden gemäss Human Rights Watch die Anwendung von Folter in Haft bestätigen. Auch der UNO-Menschenrechtsrat halte in einem Conference Room Paper vom 10. März 2017 fest, dass die syrische Regierung und regierungsnahe Gruppierungen wiederholt zivile Objekte wie Spitäler, Schulen und Wasserwerke angreifen und die syrische Armee und deren Verbündete weiter verbotene Waffen wie Streumunition, Brandwaffen und Chlorgaswaffen in von Zivilisten bewohnten Gebieten einsetzen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an Razzien in Privathäusern mitbeteiligt gewesen sei. Er habe zahlreiche Häuser durchsucht und dabei einmal einen jungen Mann, der eine Zeichnung der Flagge der Freien Syrischen Armee gemacht habe, festgenommen und zum Posten gebracht. Ein weiteres Mal habe er eine Frau und deren zwei Töchter, in deren Haus er viel Geld gefunden habe, auf den Posten mitgenommen. Der Ehemann der Frau sei Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten würden angesichts des oben erörterten Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchungen den Verdacht erwecken, dass er an verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei. Später sei er einer Einheit der Luftwaffe in Aleppo zugeteilt worden und habe an einem Posten an der Front Einsatz leisten müssen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf Fragen in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung und der Umstand, dass er von einer Beschreibung seiner eigenen Tätigkeit wegkomme und vielmehr eine Opferrolle geltend mache, vermittle den Eindruck, dass er seine eigenen Tätigkeiten verheimlichen wolle. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass er zuletzt den Rang eines Unteroffiziers innegehabt und die Befehlsgewalt über 60-70 Personen gehabt habe. Dabei habe er gemäss eigenen Angaben über eine breite Waffenausrüstung verfügt. Da im Übrigen unter seinem Kommando gestandene Personen in Gefechte involviert gewesen seien und geschossen hätten, sei davon auszugehen, dass er seinen Untergebenen den Schiessbefehl gegeben habe und somit die Verantwortung dafür trage. Zudem sei er einer detaillierten Beschreibung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit stattgefundenen Gefechten ausgewichen. Auf die Frage hin, wie viele Personen er getötet habe, habe er zur Antwort gegeben, wenn er es wagen würde, eine Ameise zu töten, dann könne er auch einen Menschen töten. Er sei jedoch so erzogen worden und er sei für das Zusammenleben. Diese Aussage erachtete das SEM als oberflächlich und stereotyp. Zudem stehe seine angebliche Ablehnung von Gewalt in erheblichem Widerspruch zu seiner freiwilligen Anmeldung bei der Luftwaffe und seiner Mitbeteiligung an mehreren Gefechten. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, jeweils nicht in Richtung der Angreifer, sondern in die andere Richtung geschossen zu haben. Angesichts des Umstandes, dass er sich freiwillig für den Dienst bei der Luftwaffe gemeldet habe, sei die von ihm vorgebrachte Schiessverweigerung nicht nachvollziehbar. Darauf angesprochen, habe er Jesu Christi zitiert und angemerkt, er habe sein Land und sein Volk beschützen, jedoch nicht andere töten wollen, wobei diese Angabe als oberflächlich einzustufen sei und die besagte Unstimmigkeit nicht aufzulösen vermöge. Zusammenfassend folgerte das SEM, die vagen, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Vor dem Hintergrund der begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee und des Rangs des Beschwerdeführers als Unteroffizier müsse in Verbindung seiner vagen und widersprüchlichen Angaben zu seinen Tätigkeiten und seiner Haltung angenommen werden, dass er an verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei. Asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG seien Personen, welche einen individuellen Tatbeitrag zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 STGB geleistet hätten. Müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen an verwerflichen Handlungen beteiligt gewesen seien, könne auch ohne Nachweis eines konkreten Tatbeitrages davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen für den Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG erfüllt seien (mit Hinweis des SEM auf das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013). Darüber hinaus müsse aufgrund der Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG auch begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne. Mit der Verheimlichung seiner tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten bei der Luftwaffe der syrischen Armee verunmögliche er dem SEM die Prüfung, ob er einen individuellen Tatbeitrag geleistet habe. Da davon ausgegangen werde, dass er wesentliche Sachverhaltselemente verheimliche, werde der individuelle Tatbeitrag als gegeben erachtet. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist auf die Wiedergabe der entsprechenden Begründung des SEM zu verzichten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend, er habe keine verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen. Vielmehr habe sein Bestreben, als Mitglied der syrischen Luftwaffe keine solchen verwerflichen Handlungen zu begehen, dazu geführt, dass er nach einem verletzungsbedingten Diensturlaub nicht mehr in den Dienst eingerückt, sondern in die Schweiz geflohen sei. Die Vorinstanz habe viele seiner anlässlich der Anhörung gemachten Schilderungen teilweise falsch verstanden und dann falsch interpretiert. Zudem stütze sich die Folgerung, er habe verwerfliche Handlungen begangen, ausschliesslich auf Annahmen und Interpretationen. Auf die diesbezügliche Begründung ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. 6. 6.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). 6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können. 6.2.1 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdienstes des Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kinder (vgl. für die entsprechenden Hinweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Februar 2011 in den syrischen Militärdienst eingetreten. Der Zeitraum bis zum Eintritt in den Luftwaffengeheimdienst anfangs des Jahres 2014 ist vorliegend nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, zumal der vorausgegangene Entschluss und die freiwillige Bewerbung beim Luftwaffengeheimdienst für sich betrachtet keine verwerflichen Handlungen im vorliegend interessierenden Sinne darzustellen vermögen. Hingegen könnten die Beweggründe, sich beim Luftwaffengeheimdienst zu bewerben und diesem beizutreten, allenfalls Einfluss auf die Bewertung der darauffolgenden konkreten Tätigkeiten haben, zumal dem Begriff der "Verwerflichkeit" und demnach der Norm von Art. 53 AsylG unter dem Titel "Asylunwürdigkeit" ein gewisser moralischer Charakter zuzusprechen ist. Das SEM erkannte denn auch für diese Phase der Dienstzeit - aufgrund der Aktenlage zu Recht - auf keine konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers, die hinsichtlich einer verwerflichen Handlung gemäss Art. 53 AsylG zu prüfen wäre. Der vorliegend massgebliche Zeitraum, in den die zu prüfenden Handlungen fallen, bemisst sich demnach von anfangs des Jahres 2014 (Eintritt in den Luftwaffengeheimdienst) bis zum 23. Januar 2015 (Schussverletzung des Beschwerdeführers und Einlieferung ins Spital). Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen hätten im Zeitpunkt der Teilnahme des Beschwerdeführers an militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begangen, und zur Stützung dieser Aussage Berichte der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission der UNO für Syrien vom 24. Mai 2012 sowie der Human Rights Watch vom 20. Juli 2011 anführt, ist dies zumindest in zeitlicher Hinsicht inkongruent. Daran vermag aber freilich nichts zu ändern, dass nach gesicherten Erkenntnissen auch in den darauffolgenden Jahren des syrischen Bürgerkrieges die syrische Armee und insbesondere deren Sicherheitskräfte und Geheimdienste willkürliche Verhaftungen etwa bei Hausrazzien vornahmen und in Haft Folter anwandten. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe sich gemäss eigenen Aussagen an Razzien in Privathäusern mitbeteiligt und bei einer der zahlreichen Hausdurchsuchungen einmal einen jungen Mann, der eine Zeichnung der Flagge der Freien Syrischen Armee angefertigt habe, festgenommen und zum Posten gebracht. Ein weiteres Mal habe er eine Frau und deren zwei Töchter, in deren Haus er viel Geld gefunden habe, auf den Posten mitgenommen. Der Ehemann der Frau sei Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten würden angesichts des oben erörterten Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchungen den Verdacht erwecken, dass er an verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei. Dabei ist zu präzisieren, dass es sich bei den Personen gemäss Angaben des Beschwerdeführers um den Sohn, die Mutter und zwei Töchter und um dieselbe Hausdurchsuchung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe ein, nicht er habe den jungen Mann, die Frau und deren Töchter auf den Posten mitgenommen. Tatsächlich lässt sich aus der Anhörung entgegen der Angabe in der angefochtenen Verfügung nicht zweifelsfrei schliessen, der Beschwerdeführer persönlich hätte den jungen Mann festgenommen und auf den Posten gebracht und die Mutter und deren Töchter auf den Posten mitgenommen (A22/34 F197). Die Hausdurchsuchung wurde offenbar von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers mit dem Zweck in Auftrag gegeben, eine in diesem Haus "schlafende Zelle" aufzudecken (A22/34 F202). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer an der Hausdurchsuchung beteiligt hat. Es ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, dass er dabei persönlich eine verwerfliche Handlung begangen und sich einer solchen schuldig gemacht hätte. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er anlässlich der Hausdurchsuchung an den genannten Personen körperliche Gewalt ausgeübt hätte. Zudem muss dem Beschwerdeführer ein autonomer Handlungsspielraum bezüglich des Hausdurchsuchungsauftrages an sich wohl gänzlich abgesprochen werden. Auch ist nicht zweifelsfrei, dass die Festnahme willkürlich erfolgt wäre, zumal bei der Durchsuchung des Hauses ungewöhnlich hohe Bargeldbeträge und gefälschte Geldscheine in den Währungen Dollar und Euro gefunden worden seien (A22/34 F197). Im Weiteren kann die Verantwortungsträgerschaft für die Festnahme offenkundig nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Festnahme der Personen an einem Verhör beteiligt hätte. Der generelle Hinweis des SEM auf mögliche rechtsverletzende Vorgehensweisen syrischer Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchungen vermag das vorliegend erforderliche Beweismass eines individuellen Tatbeitrags nicht zu erfüllen. Es liegen aus Sicht des Gerichts keine schwerwiegenden Gründe oder eine objektiv überwiegende Wahrscheinlichkeit vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung mit konkretem individuellen Tatbeitrag einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hätte. Der freiwillige Beitritt (gerade in Verbindung seines Beweggrundes) zum Luftwaffengeheimdienst - dessen Vorgehen gegen ihm unliebsame Personen in menschrechtlicher Hinsicht aufgrund gesicherter Quellen als überwiegend unsensibel einzustufen ist - wirft auf den Beschwerdeführer zwar ein suspektes Licht, wie er zumindest sinngemäss in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt. Einzig aus diesem Umstand können ihm aber nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangene verwerfliche Handlungen angelastet werden. Im Weiteren hielt das SEM dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung bei einer Einheit der Luftwaffe in Aleppo im Wesentlichen entgegen, dessen vage, ausweichende und widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Aufgrund der Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen müsse davon ausgegangen werden, dass er verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG auch begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne. Bezüglich der weiteren Begründung des SEM ist auf deren Wiedergabe oben unter E. 5.1 zu verweisen. Es ist dem SEM insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei Fragen zu zentralen Aspekten im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung in Aleppo in seinen Angaben wiederholt ausweichend und substanzlos blieb. Sein Aussageverhalten erweckt in der Tat den Eindruck, dass er einerseits nicht bereit war, tatsächlich Vorgefallenes in der zu erwartenden Fülle und Dichte zu schildern, und andererseits bestrebt war, in keiner Hinsicht seiner Dienstleistung auch nur annähernd persönliche Angriffspunkte zu bieten und so eine "weisse Weste" zu bewahren. Den Schlussfolgerungen des SEM jedoch, wonach aufgrund seines ausweichenden Aussageverhaltens davon ausgegangen werden müsse, er habe verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen, kann auch in Beachtung des vorliegend geltenden Beweismasses nicht gefolgt werden. Die Dienstleistung des Beschwerdeführers bestand, was nicht strittig ist, primär in Bewachungsaufträgen. Dabei wurden er und seine Einheit aufgrund der Nähe zur militärischen Front auch in mehrere Gefechte mit gegenseitigen Schusswechseln verwickelt. Es kann mit dem SEM auch insofern davon ausgegangen werden, als wenig wahrscheinlich und nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer dabei nicht auch gezielte Gegenwehr geleistet hätte. Die militärischen Aktionen in Aleppo im hier massgeblichen Zeitraum sind jedoch als Kampfhandlungen kriegsrechtlich grundsätzlich gleichgestellter gegenüberstehender Kampfparteien zu beurteilen und somit grundsätzlich innerhalb der vom Kriegsrecht tolerierten Grenzen zu betrachten. Die Aktenlage lässt auch in Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen, er hätte sich im Rahmen seines Diensteinsatzes in Aleppo durch das international geltende Kriegsrecht verpönter und geächteter Verbrechen etwa an Zivilpersonen schuldig gemacht. Entgegen der Einschätzung des SEM kann aus dem zwar betont selektiven Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht aus schwerwiegenden Gründen auf die gerechtfertigte Annahme geschlossen werden, ihm wären im kriegerischen Kontext von Aleppo im massgeblichen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art.53 AsylG zuzurechnen. Daran vermögen die bekanntermassen begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee und der Rang des Beschwerdeführers als Unteroffizier sowie die allfällige, aber bloss mutmassliche Verheimlichung von möglichen Sachverhalten in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. Die unmittelbare Folgerung, da davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer wesentliche Sachverhaltselemente verheimliche, werde der individuelle Tatbeitrag an verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG als gegeben erachtet, teilt das Gericht nicht. Aus einem selektiv beschönigenden Aussageverhalten auch in menschenrechtlich prekärem Umfeld stehender Personen ergibt sich nicht generell - und jedenfalls nicht vorliegend - unmittelbar und unweigerlich der Schluss eines aus schwerwiegenden Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden individuellen und persönlich zu verantwortenden Tatbeitrages zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer habe in Syrien in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und es sei ihm ein konkreter, individueller Tatbeitrag für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG vorzuwerfen. 6.2.4 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2-6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten. 8.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, zumal er nicht vertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 2-6 der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: