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E-1381/2008

E-1381/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 22. November 2002 unter dem Namen A._______ ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 17. März 2004 abgelehnt wurde; gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde aufgrund der verpassten Beschwerdefrist mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Mai 2004 nicht eingetreten. B. Im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung wurde der Beschwerdeführer am 24. Mai 2005 in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich des Haftverfahrens zeigte sich, dass er bereits 2001 mit einem Visum in die Schweiz eingereist war und seine korrekten Personalien B._______ lauten. Am 13. Februar 2006 wurde er aus der Haft entlassen. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung seit dem 12. Mai 2004 (Ablauf der Ausreisefrist) unmöglich sei. Er habe sich, nachdem er im Haftverfahren seine richtige Identität zugegeben habe, den Behörden immer zur Verfügung gehalten und auch versucht, seine Eltern zwecks Papierbeschaffung brieflich zu erreichen. Dies sei ihm nicht gelungen. Obwohl die Schweizer Behörden im Besitz einer Passkopie mit seiner richtigen Identität seien, sei es bis anhin nicht gelungen, von den pakistanischen Behörden ein Laissez-passer zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unmöglich, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft seiner Verfügung vom 17. März 2004 und damit auch die Vollstreckbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter falscher Identität gestellt und den Asylbehörden auch falsche Adressangaben gemacht habe, weshalb die Überprüfung seiner Identität durch die heimatlichen Behörden bisher nicht möglich gewesen sei. Dass bis anhin noch kein Reisedokument habe ausgestellt werden können, habe der Beschwerdeführer selbst verschuldet, weshalb nicht von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, wie sie in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts umschrieben werde, ausgegangen werden könne. E. Am 29. Februar 2008 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. Zur Untermauerung der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Briefes an seine Eltern sowie eine diesbezügliche Sendebestätigung ein. Weiter reichte er Kopien von Korrespondenz zwischen dem kantonalen Migrationsamt C._______, dem BFM und der pakistanischen Botschaft betreffend die Ausstellung von Papieren für den Beschwerdeführer zu den Akten. Sodann wurden die Haftverfügung vom 24. Mai 2005 sowie die Haftentlassungsverfügung vom 10. Februar 2006 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt, stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und die angeordnete Wegweisung bei gegebener Möglichkeit vollzogen werden könne, und überwies das Beschwerdedossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Das BFM beantragte am 14. März 2008 die Ablehnung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen im Wiedererwägungsentscheid fest. H. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 bat die Rechtsvertreterin um Auskunft über den Verfahrensstand und reichte einen ärztlichen Kurzbericht des behandelnden Arztes Dr. D._______, vom 22. Mai 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung) seit September 2007 wegen einer depressiven Symptomatik und einer Schmerzsymptomatik in Form von Cluster-Kopfschmerzen in Behandlung ist. I. Am 19. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein anonymes Denunziationsschreiben den Beschwerdeführer betreffend ein, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. August 2008 an die [Polizeibehörde] (und in Kopie an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers) weiterleitete. Mit Schreiben vom 1. September 2008 antwortete die Rechtsvertreterin auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts. Für den Inhalt des Denunziationsschreibens und des Antwortschreibens der Rechtsvertreterin wird auf die Akten verwiesen. Die Schreiben beinhalten nichts, was für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. J. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gelangte die Rechtsvertreterin erneut ans Bundesverwaltungsgericht, bat um Auskunft darüber, wann ein Urteil zu erwarten sei, und führte aus, dass die Situation für den Beschwerdeführer sehr belastend sei, da die pakistanischen Behörden seit sechs Jahren kein Laissez-passer für ihn ausstellen würden und er durch die hoffnungslose Situation psychische Probleme bekommen habe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 antwortete das Gericht auf die Anfrage der Rechtsvertreterin. K. Am 7. März 2010 reichte der Beschwerdeführer selbst ärztliche Berichte des ihn behandelnden Arztes Dr. D._______ vom 22. Mai 2008, 27. Januar 2009 und 18. Februar 2010 zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass er nach wie vor in Behandlung ist und an einer hartnäckigen chronischen Migräne leidet. Weiter reichte er die Kopie seines Strafregisterauszuges ein und bat (sinngemäss) um einen baldigen Entscheid.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, und sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil der ARK vom 3. Mai 2004 formell abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch einzig die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung der ARK setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht sodann der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (EMARK 2006 Nr. 16; Urteil E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer reiste am 9. Juli 2001 mit einem Visum legal in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton E._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken unter dem Namen B._______ (siehe Vollzugsdossier: Schreiben des Migrationsamtes C._______ vom 18. Mai 2005 mit Beilagen). Nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens wurde er, zwecks Durchführung seiner Ausschaffung, vom 24. Mai 2005 bis zum 13. Februar 2006 in Ausschaffungshaft genommen. Die Bemühungen der kantonalen und Bundesbehörden zur Beschaffung von Reisepapieren für den Beschwerdeführer erfolgten zunächst unter seinem falschen, im Asylverfahren verwendeten Namen. Am 30. Mai 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer schliesslich ein Antragsformular unter seinem richtigen Namen, das in der Folge an die pakistanische Botschaft weitergeleitet wurde; ebenso wurden der pakistanischen Botschaft Kopien des Visumsantrags des Beschwerdeführers, seines Reisepasses sowie seiner Schulzeugnisse übermittelt (vgl. Schreiben BFM an die pakistanische Botschaft vom 24. Mai 2005). Die pakistanische Botschaft teilte den Schweizer Behörden (nach mehrmaligem Verweis auf die Ausstellung von Reisedokumenten, sobald die zuständigen Stellen in Pakistan ihr Einverständnis gegeben hätten) mit Schreiben vom 1. März 2006 mit, dass es den zuständigen Stellen in Pakistan nicht möglich gewesen sei, die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren. In einem Schreiben vom 15. März 2006 ging der zuständige Länderkoordinator der Abteilung Rückkehr des BFM sodann davon aus, dass die der Botschaft unterbreiteten Visumsunterlagen (inklusive Passkopie) nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die pakistanische Vertretung auch nicht bereit sei, neue Abklärungen in Pakistan durchzuführen, sofern der Beschwerdeführer nicht seine korrekten Personalien und seinen Wohnort mittels eines echten Dokuments nachweise (vgl. Schreiben des BFM an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 15. März 2006). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden nach einer Befragung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 erneut Abklärungen veranlassten, bis zum heutigen Datum jedoch keine Reisepapiere ausstellten (vgl. Vollzugsdossier). Ein neuer Vorsprachetermin wurde auf den 20. Dezember 2007 festgelegt. Nachdem dieser nicht wahrgenommen wurde, stagnierte die Papierbeschaffung. Gemäss Aktennotiz im Vollzugsdossier vom 24. Januar 2008 über den Stand der Papierbeschaffung wollte sich die Behörde um einen neuen Termin bei der pakistanischen Botschaft bemühen. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, sein Pass sei ihm gestohlen worden (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 2; Beschwerde S. 2). Er habe seiner Familie - zwecks Beschaffung von Dokumenten - am 20. Mai 2006 geschrieben, jedoch nie eine Antwort erhalten. Seit der Entlassung aus der Ausschaffungshaft habe er sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten.

E. 4.4 Gemäss obigen Ausführungen (Erw. 4.2) stellt sich vorab die Frage, ob eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers möglich ist, und ob dieser hinsichtlich einer solchen alle Anstrengungen unternommen hat, um ausreisen zu können:

E. 4.4.1 Bezüglich der Bemühungen des Beschwerdeführers wurde im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2008, wie auch in der Beschwerde vom 28. Februar 2008, geltend gemacht, er habe seine Identität nie verschleiern wollen und sei legal mit einem Pass und einem Visum in die Schweiz eingereist. Er habe unter einem anderen Namen ein Asylgesuch gestellt, jedoch anlässlich der Ausschaffungshaft nach Vorhalt seine wahre Identität zugegeben (vgl. Beschwerde S. 2). Weiter wurde geltend gemacht, er halte sich den Behörden jederzeit zur Verfügung und habe mehrmals auf der pakistanischen Botschaft vorgesprochen sowie seinen Eltern wegen den fehlenden Identitätspapieren nach Pakistan geschrieben. Auf seine Anfrage habe er jedoch nie eine Antwort erhalten.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz führt in ihrem abweisenden Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch unter falschem Namen gestellt und den Asylbehörden auch falsche Adressangaben gemacht, weshalb die Überprüfung seiner Identität durch die heimatlichen Behörden bisher nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den Termin vom 20. Dezember 2007 zur Vorsprache bei den heimatlichen Behörden nicht wahrgenommen. Dass ihm bis jetzt noch keine Reisepapiere hätten ausgestellt werden können und eine Wegweisung noch nicht möglich gewesen sei, habe er selbst verschuldet. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden, wie sie in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts umschrieben werde.

E. 4.4.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe aus, dass er bei der Eingabe seines Asylgesuches grosse Angst gehabt habe, nach Pakistan zurückzukehren. Aus diesem Grund habe er seine Identität verheimlicht. Er habe jedoch in der Ausschaffungshaft seinen richtigen Namen angegeben. Er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten. Dass er den Termin vom 20. Dezember 2007 nicht eingehalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass er von diesem Termin nichts gewusst habe; als die Polizei im Durchgangszentrum vorbeigekommen sei, um ihn abzuholen, sei er bei der Arbeit in einem von den Fürsorgebehörden bewilligten Beschäftigungsprogramm gewesen. Er habe im Mai 2006 seiner Familie einen Brief geschrieben und nie Antwort erhalten. Die schweizerischen Behörden seien seit Anfangs 2005 im Besitz einer Kopie seines Passes sowie seines Visumsantrages und somit einer gültigen Adresse in Pakistan. Er habe sich von Mai 2005 bis Februar 2006 in Ausschaffungshaft befunden, und seit Mai 2004 habe sich der Vollzug als nicht möglich erwiesen, ohne dass dies auf sein Verschulden zurückzuführen wäre. Zur Untermauerung dieser Argumentation legte der Beschwerdeführer Kopien seiner Haftverfügung vom 24. Mai 2005, seiner Haftentlassung vom 10. Februar 2006 und diverser Korrespondenz zwischen dem BFM, dem kantonalen Migrationsamt und der pakistanischen Botschaft ins Recht. Zudem reichte er die Kopie seines Briefes an seine Eltern vom 20. Mai 2006 mit der diesbezüglichen Sendequittung zu den Akten.

E. 4.4.4 Vorweg ist anzumerken, dass die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen - ausser der Kopie des Briefes an die Eltern samt Sendebestätigung - allesamt die Vollzugsbemühungen der Behörden betreffen, weshalb sie als Nachweis von Anstrengungen des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise unbehelflich sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer "den Behörden immer zur Verfügung" gehalten habe, manifestieren ebenfalls keine für die Annahme der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise relevanten Anstrengungen. Sich den Behörden zur Verfügung zu halten, stellt vielmehr einen Teil der Mitwirkungspflicht eines jeden Ausländers und einer jeden Ausländerin dar. Gleiches ist auch bezüglich der geltend gemachten Vorsprache bei der pakistanischen Botschaft und deren Untätigkeit bezüglich der Ausstellung eines Laissez-passers anzuführen; diese Vorsprachen fanden im Rahmen der behördlichen Organisation statt und sind nicht auf die Initiative des Beschwerdeführers zurückzuführen. Das Vorbringen, der Pass sei ihm gestohlen worden, weshalb er keine Papiere mehr habe, schlägt ebenfalls gänzlich fehl; selbst wenn der Pass des Beschwerdeführers tatsächlich in der Schweiz gestohlen worden wäre, entbindet ihn dies nicht davon, sich selbständig bei den pakistanischen Behörden um die Ausstellung von Papieren, namentlich eines neuen Passes, zu bemühen. Dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Anstrengungen unternommen hätte, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, und er kann nicht eine einzige Anstrengung nachweisen, welche belegen würde, dass er sich um den Erhalt eines neuen Passes bei der pakistanischen Botschaft bemüht hätte. Auch das einzige Schreiben an seine Familie kann nicht als genügende Bemühung zur Beschaffung von Dokumenten qualifiziert werden. Viel näher liegt die Vermutung, dass der Beschwerdeführer alles daran setzt, nichts zur Beschaffung von gültigen Papieren, namentlich eines neuen Passes, oder von Identitätspapieren aus der Heimat beizutragen. Es ist denn auch weder ersichtlich noch wird hierzu etwas angeführt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, Papiere zu beschaffen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den Behörden zuerst falsche Identitätsangaben und sodann auch falsche Adressangaben gemacht habe, wird in der Beschwerde nichts entgegnet, ausser dass er sein Asylgesuch aus Angst unter einer falschen Identität gestellt habe. Um diese falschen Angaben geht es jedoch zum Zeitpunkt der Beurteilung der Möglichkeit des Vollzugs nicht; seit 2005 laufen die Bemühungen der Behörden, dem Beschwerdeführer Reisedokumente zu beschaffen, unter derjenigen Identität, mit welcher er im Jahr 2001 das Visum erlangt hat. Auch wenn die Entgegnung in der Beschwerde in letzter Konsequenz nicht greift, ist für das Gericht mit der Einreichung des Asylgesuchs unter einer falschen Identität noch nicht erwiesen, dass auch der Visumsantrag im Jahre 2001 mit falschen Angaben und damit letztlich mit einem gefälschten Pass gestellt worden ist, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung implizit zu unterstellen scheint. Eine diesbezügliche Überprüfung kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausbleiben, da ohnehin aufgrund der heutigen Aktenlage klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise Anstrengungen unternommen hat, um freiwillig auszureisen. Sämtliche Hinweise und Eingaben des Beschwerdeführers betreffend die Untätigkeit der pakistanischen Botschaft bei der Papierausstellung betreffen letztlich die Bemühungen der Behörden um eine zwangsweise Ausschaffung, vermögen aber seine eigene Untätigkeit nicht zu erklären. Sie wären allenfalls im Rahmen der Prüfung, ob die Behörden alle Anstrengungen zur zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers unternommen haben, zu würdigen. Mit der dargelegten Untätigkeit des Beschwerdeführers zur Beschaffung oder Beibringung von Identitätsdokumenten jedoch ist klar belegt, dass keine Rede davon sein kann, eine freiwillige Ausreise wäre unmöglich, vielmehr muss von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ausgegangen werden. Ob die Schweizer Behörden mit ihren Vorkehren alles ihnen Mögliche unternommen haben, muss bei dieser Sachlage nicht beantwortet werden. Nach dem Gesagten ist die Argumentation der Vorinstanz somit im Ergebnis zu stützen.

E. 5.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde aussichtslos ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist demnach abzuweisen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden diese auf insgesamt Fr. 1200.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1381/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 18. Oktober 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______ alias B._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic.iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 22. November 2002 unter dem Namen A._______ ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 17. März 2004 abgelehnt wurde; gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde aufgrund der verpassten Beschwerdefrist mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Mai 2004 nicht eingetreten. B. Im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung wurde der Beschwerdeführer am 24. Mai 2005 in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich des Haftverfahrens zeigte sich, dass er bereits 2001 mit einem Visum in die Schweiz eingereist war und seine korrekten Personalien B._______ lauten. Am 13. Februar 2006 wurde er aus der Haft entlassen. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung seit dem 12. Mai 2004 (Ablauf der Ausreisefrist) unmöglich sei. Er habe sich, nachdem er im Haftverfahren seine richtige Identität zugegeben habe, den Behörden immer zur Verfügung gehalten und auch versucht, seine Eltern zwecks Papierbeschaffung brieflich zu erreichen. Dies sei ihm nicht gelungen. Obwohl die Schweizer Behörden im Besitz einer Passkopie mit seiner richtigen Identität seien, sei es bis anhin nicht gelungen, von den pakistanischen Behörden ein Laissez-passer zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unmöglich, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft seiner Verfügung vom 17. März 2004 und damit auch die Vollstreckbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter falscher Identität gestellt und den Asylbehörden auch falsche Adressangaben gemacht habe, weshalb die Überprüfung seiner Identität durch die heimatlichen Behörden bisher nicht möglich gewesen sei. Dass bis anhin noch kein Reisedokument habe ausgestellt werden können, habe der Beschwerdeführer selbst verschuldet, weshalb nicht von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, wie sie in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts umschrieben werde, ausgegangen werden könne. E. Am 29. Februar 2008 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. Zur Untermauerung der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Briefes an seine Eltern sowie eine diesbezügliche Sendebestätigung ein. Weiter reichte er Kopien von Korrespondenz zwischen dem kantonalen Migrationsamt C._______, dem BFM und der pakistanischen Botschaft betreffend die Ausstellung von Papieren für den Beschwerdeführer zu den Akten. Sodann wurden die Haftverfügung vom 24. Mai 2005 sowie die Haftentlassungsverfügung vom 10. Februar 2006 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt, stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und die angeordnete Wegweisung bei gegebener Möglichkeit vollzogen werden könne, und überwies das Beschwerdedossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Das BFM beantragte am 14. März 2008 die Ablehnung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen im Wiedererwägungsentscheid fest. H. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 bat die Rechtsvertreterin um Auskunft über den Verfahrensstand und reichte einen ärztlichen Kurzbericht des behandelnden Arztes Dr. D._______, vom 22. Mai 2008 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung) seit September 2007 wegen einer depressiven Symptomatik und einer Schmerzsymptomatik in Form von Cluster-Kopfschmerzen in Behandlung ist. I. Am 19. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein anonymes Denunziationsschreiben den Beschwerdeführer betreffend ein, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. August 2008 an die [Polizeibehörde] (und in Kopie an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers) weiterleitete. Mit Schreiben vom 1. September 2008 antwortete die Rechtsvertreterin auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts. Für den Inhalt des Denunziationsschreibens und des Antwortschreibens der Rechtsvertreterin wird auf die Akten verwiesen. Die Schreiben beinhalten nichts, was für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. J. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gelangte die Rechtsvertreterin erneut ans Bundesverwaltungsgericht, bat um Auskunft darüber, wann ein Urteil zu erwarten sei, und führte aus, dass die Situation für den Beschwerdeführer sehr belastend sei, da die pakistanischen Behörden seit sechs Jahren kein Laissez-passer für ihn ausstellen würden und er durch die hoffnungslose Situation psychische Probleme bekommen habe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 antwortete das Gericht auf die Anfrage der Rechtsvertreterin. K. Am 7. März 2010 reichte der Beschwerdeführer selbst ärztliche Berichte des ihn behandelnden Arztes Dr. D._______ vom 22. Mai 2008, 27. Januar 2009 und 18. Februar 2010 zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass er nach wie vor in Behandlung ist und an einer hartnäckigen chronischen Migräne leidet. Weiter reichte er die Kopie seines Strafregisterauszuges ein und bat (sinngemäss) um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, und sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil der ARK vom 3. Mai 2004 formell abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach auch einzig die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung der ARK setzt die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht sodann der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (EMARK 2006 Nr. 16; Urteil E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils. 4.3 Der Beschwerdeführer reiste am 9. Juli 2001 mit einem Visum legal in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton E._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken unter dem Namen B._______ (siehe Vollzugsdossier: Schreiben des Migrationsamtes C._______ vom 18. Mai 2005 mit Beilagen). Nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens wurde er, zwecks Durchführung seiner Ausschaffung, vom 24. Mai 2005 bis zum 13. Februar 2006 in Ausschaffungshaft genommen. Die Bemühungen der kantonalen und Bundesbehörden zur Beschaffung von Reisepapieren für den Beschwerdeführer erfolgten zunächst unter seinem falschen, im Asylverfahren verwendeten Namen. Am 30. Mai 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer schliesslich ein Antragsformular unter seinem richtigen Namen, das in der Folge an die pakistanische Botschaft weitergeleitet wurde; ebenso wurden der pakistanischen Botschaft Kopien des Visumsantrags des Beschwerdeführers, seines Reisepasses sowie seiner Schulzeugnisse übermittelt (vgl. Schreiben BFM an die pakistanische Botschaft vom 24. Mai 2005). Die pakistanische Botschaft teilte den Schweizer Behörden (nach mehrmaligem Verweis auf die Ausstellung von Reisedokumenten, sobald die zuständigen Stellen in Pakistan ihr Einverständnis gegeben hätten) mit Schreiben vom 1. März 2006 mit, dass es den zuständigen Stellen in Pakistan nicht möglich gewesen sei, die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren. In einem Schreiben vom 15. März 2006 ging der zuständige Länderkoordinator der Abteilung Rückkehr des BFM sodann davon aus, dass die der Botschaft unterbreiteten Visumsunterlagen (inklusive Passkopie) nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die pakistanische Vertretung auch nicht bereit sei, neue Abklärungen in Pakistan durchzuführen, sofern der Beschwerdeführer nicht seine korrekten Personalien und seinen Wohnort mittels eines echten Dokuments nachweise (vgl. Schreiben des BFM an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 15. März 2006). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden nach einer Befragung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 erneut Abklärungen veranlassten, bis zum heutigen Datum jedoch keine Reisepapiere ausstellten (vgl. Vollzugsdossier). Ein neuer Vorsprachetermin wurde auf den 20. Dezember 2007 festgelegt. Nachdem dieser nicht wahrgenommen wurde, stagnierte die Papierbeschaffung. Gemäss Aktennotiz im Vollzugsdossier vom 24. Januar 2008 über den Stand der Papierbeschaffung wollte sich die Behörde um einen neuen Termin bei der pakistanischen Botschaft bemühen. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, sein Pass sei ihm gestohlen worden (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 2; Beschwerde S. 2). Er habe seiner Familie - zwecks Beschaffung von Dokumenten - am 20. Mai 2006 geschrieben, jedoch nie eine Antwort erhalten. Seit der Entlassung aus der Ausschaffungshaft habe er sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten. 4.4 Gemäss obigen Ausführungen (Erw. 4.2) stellt sich vorab die Frage, ob eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers möglich ist, und ob dieser hinsichtlich einer solchen alle Anstrengungen unternommen hat, um ausreisen zu können: 4.4.1 Bezüglich der Bemühungen des Beschwerdeführers wurde im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2008, wie auch in der Beschwerde vom 28. Februar 2008, geltend gemacht, er habe seine Identität nie verschleiern wollen und sei legal mit einem Pass und einem Visum in die Schweiz eingereist. Er habe unter einem anderen Namen ein Asylgesuch gestellt, jedoch anlässlich der Ausschaffungshaft nach Vorhalt seine wahre Identität zugegeben (vgl. Beschwerde S. 2). Weiter wurde geltend gemacht, er halte sich den Behörden jederzeit zur Verfügung und habe mehrmals auf der pakistanischen Botschaft vorgesprochen sowie seinen Eltern wegen den fehlenden Identitätspapieren nach Pakistan geschrieben. Auf seine Anfrage habe er jedoch nie eine Antwort erhalten. 4.4.2 Die Vorinstanz führt in ihrem abweisenden Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch unter falschem Namen gestellt und den Asylbehörden auch falsche Adressangaben gemacht, weshalb die Überprüfung seiner Identität durch die heimatlichen Behörden bisher nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den Termin vom 20. Dezember 2007 zur Vorsprache bei den heimatlichen Behörden nicht wahrgenommen. Dass ihm bis jetzt noch keine Reisepapiere hätten ausgestellt werden können und eine Wegweisung noch nicht möglich gewesen sei, habe er selbst verschuldet. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden, wie sie in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts umschrieben werde. 4.4.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe aus, dass er bei der Eingabe seines Asylgesuches grosse Angst gehabt habe, nach Pakistan zurückzukehren. Aus diesem Grund habe er seine Identität verheimlicht. Er habe jedoch in der Ausschaffungshaft seinen richtigen Namen angegeben. Er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten. Dass er den Termin vom 20. Dezember 2007 nicht eingehalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass er von diesem Termin nichts gewusst habe; als die Polizei im Durchgangszentrum vorbeigekommen sei, um ihn abzuholen, sei er bei der Arbeit in einem von den Fürsorgebehörden bewilligten Beschäftigungsprogramm gewesen. Er habe im Mai 2006 seiner Familie einen Brief geschrieben und nie Antwort erhalten. Die schweizerischen Behörden seien seit Anfangs 2005 im Besitz einer Kopie seines Passes sowie seines Visumsantrages und somit einer gültigen Adresse in Pakistan. Er habe sich von Mai 2005 bis Februar 2006 in Ausschaffungshaft befunden, und seit Mai 2004 habe sich der Vollzug als nicht möglich erwiesen, ohne dass dies auf sein Verschulden zurückzuführen wäre. Zur Untermauerung dieser Argumentation legte der Beschwerdeführer Kopien seiner Haftverfügung vom 24. Mai 2005, seiner Haftentlassung vom 10. Februar 2006 und diverser Korrespondenz zwischen dem BFM, dem kantonalen Migrationsamt und der pakistanischen Botschaft ins Recht. Zudem reichte er die Kopie seines Briefes an seine Eltern vom 20. Mai 2006 mit der diesbezüglichen Sendequittung zu den Akten. 4.4.4 Vorweg ist anzumerken, dass die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen - ausser der Kopie des Briefes an die Eltern samt Sendebestätigung - allesamt die Vollzugsbemühungen der Behörden betreffen, weshalb sie als Nachweis von Anstrengungen des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise unbehelflich sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer "den Behörden immer zur Verfügung" gehalten habe, manifestieren ebenfalls keine für die Annahme der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise relevanten Anstrengungen. Sich den Behörden zur Verfügung zu halten, stellt vielmehr einen Teil der Mitwirkungspflicht eines jeden Ausländers und einer jeden Ausländerin dar. Gleiches ist auch bezüglich der geltend gemachten Vorsprache bei der pakistanischen Botschaft und deren Untätigkeit bezüglich der Ausstellung eines Laissez-passers anzuführen; diese Vorsprachen fanden im Rahmen der behördlichen Organisation statt und sind nicht auf die Initiative des Beschwerdeführers zurückzuführen. Das Vorbringen, der Pass sei ihm gestohlen worden, weshalb er keine Papiere mehr habe, schlägt ebenfalls gänzlich fehl; selbst wenn der Pass des Beschwerdeführers tatsächlich in der Schweiz gestohlen worden wäre, entbindet ihn dies nicht davon, sich selbständig bei den pakistanischen Behörden um die Ausstellung von Papieren, namentlich eines neuen Passes, zu bemühen. Dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Anstrengungen unternommen hätte, ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, und er kann nicht eine einzige Anstrengung nachweisen, welche belegen würde, dass er sich um den Erhalt eines neuen Passes bei der pakistanischen Botschaft bemüht hätte. Auch das einzige Schreiben an seine Familie kann nicht als genügende Bemühung zur Beschaffung von Dokumenten qualifiziert werden. Viel näher liegt die Vermutung, dass der Beschwerdeführer alles daran setzt, nichts zur Beschaffung von gültigen Papieren, namentlich eines neuen Passes, oder von Identitätspapieren aus der Heimat beizutragen. Es ist denn auch weder ersichtlich noch wird hierzu etwas angeführt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, Papiere zu beschaffen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den Behörden zuerst falsche Identitätsangaben und sodann auch falsche Adressangaben gemacht habe, wird in der Beschwerde nichts entgegnet, ausser dass er sein Asylgesuch aus Angst unter einer falschen Identität gestellt habe. Um diese falschen Angaben geht es jedoch zum Zeitpunkt der Beurteilung der Möglichkeit des Vollzugs nicht; seit 2005 laufen die Bemühungen der Behörden, dem Beschwerdeführer Reisedokumente zu beschaffen, unter derjenigen Identität, mit welcher er im Jahr 2001 das Visum erlangt hat. Auch wenn die Entgegnung in der Beschwerde in letzter Konsequenz nicht greift, ist für das Gericht mit der Einreichung des Asylgesuchs unter einer falschen Identität noch nicht erwiesen, dass auch der Visumsantrag im Jahre 2001 mit falschen Angaben und damit letztlich mit einem gefälschten Pass gestellt worden ist, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung implizit zu unterstellen scheint. Eine diesbezügliche Überprüfung kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausbleiben, da ohnehin aufgrund der heutigen Aktenlage klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise Anstrengungen unternommen hat, um freiwillig auszureisen. Sämtliche Hinweise und Eingaben des Beschwerdeführers betreffend die Untätigkeit der pakistanischen Botschaft bei der Papierausstellung betreffen letztlich die Bemühungen der Behörden um eine zwangsweise Ausschaffung, vermögen aber seine eigene Untätigkeit nicht zu erklären. Sie wären allenfalls im Rahmen der Prüfung, ob die Behörden alle Anstrengungen zur zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers unternommen haben, zu würdigen. Mit der dargelegten Untätigkeit des Beschwerdeführers zur Beschaffung oder Beibringung von Identitätsdokumenten jedoch ist klar belegt, dass keine Rede davon sein kann, eine freiwillige Ausreise wäre unmöglich, vielmehr muss von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ausgegangen werden. Ob die Schweizer Behörden mit ihren Vorkehren alles ihnen Mögliche unternommen haben, muss bei dieser Sachlage nicht beantwortet werden. Nach dem Gesagten ist die Argumentation der Vorinstanz somit im Ergebnis zu stützen. 5. 5.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde aussichtslos ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist demnach abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden diese auf insgesamt Fr. 1200.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: