Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 4. September 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Der Nichteintretensentscheid wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller unentschuldigterweise keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. B. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2010 focht der Gesuchsteller die Nichteintretensverfügung des BFM an. Er reichte mit dem Rechtsmittel Kopien zweier Identitätspapiere und eines weiteren amtlichen Dokuments zu den Akten und führte aus, er habe dem BFM die Originale dieser Urkunden im Oktober 2009 zugestellt. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2010 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab (Verfahren E- (...). Bezüglich der Identitätspapiere führte das Gericht aus, die angeblich zu den Akten gereichten Original-Ausweise würden sich nicht bei den Vorakten des BFM befinden und die mit der Beschwerde eingereichten Kopien den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an Reise- oder Identitätspapiere nicht genügen. D. Mit Eingabe vom 5. März 2010 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein das Urteil vom 26. Februar 2010 betreffendes "Wiedererwägungsgesuch" ein. Er führte aus, er habe die Originale seiner beiden Identitätsdokumente am 23. Oktober 2009 durch einen "Asylbetreuer" des Wohnzentrums für Asylsuchende B._______ per Einschreiben an das BFM schicken lassen, was er mit der beiliegenden Postquittung belegen könne. Dem seinem Gesuch ebenfalls beigelegten Ausdruck von Track & Trace der Post sei zu entnehmen, dass die Postsendung am (...) vom BFM in Empfang genommen worden sei. Dass unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch eingetreten worden sei, sei nicht gerecht; die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 sei deshalb aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. März 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. F. Eine telefonische Anfrage bei der Postregistratur des BFM (unter Angabe der aus der Postquittung ersichtlichen Sendenummer) ergab, dass die Postsendung des Gesuchstellers vom (...) tatsächlich am (...) beim BFM eingegangen war. Am 16. März 2010 übermittelte die BFM-Postregistratur dem Instruktionsrichter den (leeren) Original-Briefumschlag. In der Begleitnotiz wurde ausgeführt, der Inhalt der Postsendung sein damals bestimmt an den zuständigen BFM-Sachbearbeiter weitergeleitet worden, nachdem das erstinstanzliche Verfahren des Gesuchstellers damals beim BFM hängig und der Sachbearbeiter im Besitz der BFM-Akten gewesen sei. G. Mit Verfügung vom 23. März 2010 nahm der Instruktionsrichter das "Wiedererwägungsgesuch" als Revisionsgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens definitiv aus. Der Instruktionsrichter brachte den Parteien das Ergebnis seiner Abklärungen zur Kenntnis und stellte fest, dass sich die Original-Ausweisschriften nach wie vor nicht bei den Vorakten des BFM befänden. Das BFM wurde aufgefordert, sich bis zum 31. März 2010 zum Verbleib der vom Gesuchsteller eingereichten Originaldokumente zu äussern und diese gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Das BFM teilte am 31. März 2010 schriftlich mit, die Ausweisschriften hätten leider nicht aufgefunden werden können. Eine Fehlablage werde nicht ausgeschlossen. Falls die Originaldokumente nachträglich auftauchen sollten, würden sie dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zugestellt. H. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 wandte sich der Instruktionsrichter an die Leitung des Zentrums für Asylsuchende B._______, wies darauf hin, dass der von der BFM-Registratur aufgefundene Briefumschlag eine Stempelung der Zentrumsleitung mit der handschriftlichen Ergänzung A_______ aufweise und ersuchte um Beantwortung mehrerer Fragen. In der Folge stellte die Leitung des Asylzentrums C._______ telefonisch die Beantwortung der Fragen des Instruktionsrichters in Aussicht, nachdem das Asylzentrum B._______ in der Zwischenzeit geschlossen worden sei. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 teilte die Zentrumsleitung C._______ schriftlich mit, der Gesuchsteller sei im Oktober 2009 dem Wohnheim B._______ zugeteilt gewesen und die damalige Leiterin des Zentrums, D._______, sei ihm behilflich gewesen, dem BFM Original-Unterlagen zuzustellen. Mit der Stellungnahme wurde eine handschriftlich mit "Systemausdruck" bezeichnete, nicht ausgefüllte und somit auch in keiner Weise einem bestimmten Fall zuzuordnende, formularisierte elektronische Textvorlage mit der Überschrift "Originaldokumente" eingereicht, welche lediglich bezüglich der zuständigen Mitarbeiterin (= Ausstellerin) individualisiert, das heisst EDV-mässig vordefiniert ist.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner - fälschlicherweise als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten - Laieneingabe sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und weist durch die Bezugnahme auf das wenige Tage zuvor ausgefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Die falsche Bezeichnung des Revisionsgesuchs schadet nicht, nachdem bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Auf das frist- und nach dem Gesagten formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren geltend gemacht worden waren, jedoch zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
E. 4.1 Der Gesuchsteller hatte bereits in seiner Beschwerde geltend gemacht, er habe während des erstinstanzlichen Asylverfahrens seine Original-Identitätspapiere schriftlich beim BFM eingereicht. Zum Beleg hatte er dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie der Bestätigung einer Einschreibesendung durch die Poststelle B._______ zu den Akten gereicht, worauf er auch in seiner Beschwerdeschrift (S. 1 unten) hinwies. Die Tatsache, dass die Beschwerdeinstanz die wegen Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren ausgefällte Nichteintretensverfügung des BFM ohne vorgängige Instruktionshandlung im Summarverfahren bestätigt hat, lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, das Gericht habe - mit der Erwägung, es könne "den auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien aufgrund der leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert zugerechnet werden" - die Kopie der Postquittung als offensichtlich nicht authentisches Beweismittel qualifiziert.
E. 4.2 Der Gesuchsteller dürfte zwar wohl bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Besitz der Original-Quittung der Post gewesen sein und hätte diese mit der Beschwerde zu den Akten reichen können. Er durfte aber damit rechnen, vom Gericht vor dem Entscheid zur Einreichung des Originals aufgefordert zu werden, falls dieses dem eingereichten Beweismittel einzig wegen seiner nicht-originalen Form jede Beweistauglichkeit absprechen würde. Im Übrigen wäre auch nachvollziehbar, wenn die negativen Erfahrungen des ausländischen Gesuchstellers mit der Einreichung von Originalbeweismitteln durch die Schweizer Post bei ihm diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung bewirkt hätten. Unter den gegebenen Umständen ist ihm in revisionsrechtlich-formaler Hinsicht nicht vorzuwerfen, die Originalquittung nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht zu haben.
E. 4.3 Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob es sich bei dem mit dem Revisionsgesuch ebenfalls eingereichten Ergebnis der Recherche über den Suchdienst der Post (Track & Trace) vom (...) um ein revisionsrechtlich zulässiges Beweismittel handelt (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), respektive ob es dem Gesuchsteller nicht auch zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument bereits während des ordentlichen Verfahrens erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen.
E. 4.4 Die durch den Instruktionsrichter getroffenen Abklärungen haben ergeben, dass der Gesuchsteller am 23. Oktober 2009 tatsächlich mit Hilfe der damaligen Leiterin des Asylzentrums auf der Post B._______ Original-Identitätspapiere an das Bundesamt abgeschickt hat. Der Eingang des Schreibens wurde bei der BFM-Registratur am 26. Oktober 2009 verzeichnet. Der Inhalt der Postsendung ist offensichtlich beim BFM verloren gegangen. Der Gesuchsteller hatte mit seiner Beschwerde Kopien seiner Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises und einer fremdsprachigen dritten Urkunde eingereicht und geltend gemacht, die Originale dieser drei Dokumente seien in der Postsendung vom 23. Oktober 2009 enthalten gewesen. Gemäss Auskunft aus dem Kreis der damaligen Leitung des Asylzentrums erinnert sich die vormalige Leiterin des Zentrums B._______ jedenfalls an eine 'ID' (eingeschweisstes Papier mit Foto, Text Arabisch)". Die Quittung der Poststelle B._______ vom (...) gibt das Gesamtgewicht der fraglichen Postsendung mit 62g an. Eine Wägung des leeren Briefumschlags durch den Instruktionsrichter hat ein Gewicht von 9g, diejenige eines Blatts Papier im Format A4 (Begleitschreiben) ein solches von 5g ergeben. Das Gewicht der verschickten Dokumente muss demnach knapp 50g betragen haben, was sich mit der vom Gesuchsteller angegebenen Inhalt der Postsendung - drei Dokumente, darunter die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts üblicherweise laminierte irakische Identitätskarte - ohne weiteres in Einklang bringen lässt.
E. 4.5 Als Zwischenergebnis ist bei dieser Aktenlage festzustellen, dass der Gesuchsteller am (...) dem BFM mit hinreichender Sicherheit das Original seiner irakischen Identitätskarte und mit hoher Wahrscheinlichkeit die Originale seines Nationalitätenausweises und eines dritten fremdsprachigen Beweismittels (dessen Natur und Inhalt sich aus den Akten nicht ergibt) eingereicht hat. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, hätte der Nichteintretensentscheid des BFM vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden können, wenn dieses vor seinem Entscheid in Kenntnis der eben getroffenen Feststellung gewesen wäre. Das revisionsweise eingereichte Beweismittel erweist sich damit als entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, und der Revisionsgrund hat als erfüllt zu gelten.
E. 4.6 Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wieder aufzunehmen.
E. 5 Nachdem das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren spruchreif ist, kann im Folgenden durch das gleiche Spruchgremium (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), auf der aktuellen Aktengrundlage und ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme des BFM (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG) direkt eine Neubeurteilung des am 22. Februar 2010 eingereichten Rechtsmittels vorgenommen werden.
E. 6.1 Dem wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren liegt, wie erwähnt, ein gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällter Nichteintretensentscheid des BFM zugrunde.
E. 6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung unter anderem, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs am 4. September 2009 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat er kein solches Dokument eingereicht. Damit ist der Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - die Nichtabgabe von Reise-oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs - erfüllt.
E. 7.2 Die in originaler Form eingereichte Identitätskarte des Gesuchstellers ist (beziehungsweise war) ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6).
E. 7.3 Bei der ersten Summarbefragung durch das BFM vom 9. September 2009 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen zu haben (vgl. Protokoll der Anhörung Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel S. 4 f.).
E. 7.3.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts schliesst die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter anderem dann aus, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2010 im Verfahren D-6069/2008 E. 6 zur Publikation unter BVGE 2010/2 vorgesehen).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen beiden Befragungen durch das BFM und bei einer Anhörung durch (...) vom 16. Juni 2009 wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen übereinstimmend ausgesagt, er habe seine Identitätspapiere und weitere Beweismittel auf Anraten des Schleppers bei Verwandten im Heimatland deponiert. Nach einem illegalen Grenzübertritt zu Fuss (...) habe er dort einen TIR-Lastwagen bestiegen, der ihn - versteckt auf der Ladefläche - direkt in die Schweiz gebracht habe (vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 4 f. und 7 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 ff. und 7 f., Polizeiprotokoll S. 1 ff.). Die Schilderungen der konkreten Reiseumstände sind substanziiert, hinterlassen einen lebensechten Eindruck und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Den Vorhalt des BFM, dass er den Irak ausgerechnet in (...) verlassen haben wolle, wo ihm doch Verfolgungsgefahr gedroht hätte, konnte der Beschwerdeführer plausibel erklären (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 7), weshalb das BFM diesen Aspekt der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Insgesamt sieht das Bundesverwaltungsgericht bei der heutigen Aktenlage jedenfalls keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Dokumente im Heimatland und zu den Ausreiseumständen in Zweifel zu ziehen.
E. 7.3.3 Anlässlich der Summarbefragung vom 9. September 2009 hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er gehe davon aus, sich von Verwandten in (...) seine Identitätskarte, den Nationalitätenausweis, die Bestätigung eines Gefängnisaufenthalts und Urkunden betreffend Landbesitz zustellen lassen zu können. Er werde sich Mühe geben und sich die Originale schicken lassen (vgl. Protokoll S. 4 f.). Bei der Befragung zu den Asylgründen vom 25. September 2009 führte er aus, die Unterlagen seien bei den Verwandten bestellt und er erwarte die Ankunft der Postsendung in wenigen Tagen (vgl. Protokoll S. 3). Wie oben festgestellt, reichte er seine Identitätskarte und weitere Unterlagen am 23. Oktober 2009 postalisch beim BFM ein.
E. 7.3.4 Angesichts dieses Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Unterlagen bei Angehörigen in verschiedenen Teilen des Heimatstaats zu besorgen waren, kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich umgehend und ernsthaft darum bemüht hat, seine Identitätspapiere innert vernünftiger Frist aus dem Heimatland zu beschaffen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Gesagten entschuldbare Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs glaubhaft machen. Das BFM hat damit seine Verfügung fälschlicherweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützt.
E. 7.5 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise für die Erfüllung eines anderen Nichteintretenstatbestands durch den Beschwerdeführer ergeben, ist das BFM zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 8 Auch die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.
E. 9 Bei diesem Ausgang sind gemäss Art. 63 Abs. 1 (und Art. 68 Abs. 2) VwVG weder für das Revisions- noch für das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich damit als gegenstandslos. Die mit Urteil vom 26. Februar 2010 auferlegten Kosten von Fr. 600.-- wurden vom Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Finanzdienstes des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2010 bezahlt. Dieser Betrag ist ihm demnach durch das Gericht rückzuerstatten.
E. 10 Dem weder im Beschwerde- noch im Revisionsverfahren durch einen Rechtsbeistand vertretenen Gesuchsteller / Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen. Deshalb ist für beide Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.
- Weder für das Revisions- noch für das Beschwerdeverfahren werden Kosten auferlegt.
- Die mit Urteil vom 26. Februar 2010 auferlegten und vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden ihm durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückerstattet.
- Weder für das Revisions- noch für das Beschwerdeverfahren wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1376/2010 E-4301/2010 {T 0/2} Urteil vom 1. Juli 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Irak, (...) Gesuchsteller / Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 / E- (...); Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 4. September 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Der Nichteintretensentscheid wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller unentschuldigterweise keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. B. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2010 focht der Gesuchsteller die Nichteintretensverfügung des BFM an. Er reichte mit dem Rechtsmittel Kopien zweier Identitätspapiere und eines weiteren amtlichen Dokuments zu den Akten und führte aus, er habe dem BFM die Originale dieser Urkunden im Oktober 2009 zugestellt. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2010 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab (Verfahren E- (...). Bezüglich der Identitätspapiere führte das Gericht aus, die angeblich zu den Akten gereichten Original-Ausweise würden sich nicht bei den Vorakten des BFM befinden und die mit der Beschwerde eingereichten Kopien den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an Reise- oder Identitätspapiere nicht genügen. D. Mit Eingabe vom 5. März 2010 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein das Urteil vom 26. Februar 2010 betreffendes "Wiedererwägungsgesuch" ein. Er führte aus, er habe die Originale seiner beiden Identitätsdokumente am 23. Oktober 2009 durch einen "Asylbetreuer" des Wohnzentrums für Asylsuchende B._______ per Einschreiben an das BFM schicken lassen, was er mit der beiliegenden Postquittung belegen könne. Dem seinem Gesuch ebenfalls beigelegten Ausdruck von Track & Trace der Post sei zu entnehmen, dass die Postsendung am (...) vom BFM in Empfang genommen worden sei. Dass unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch eingetreten worden sei, sei nicht gerecht; die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 sei deshalb aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. März 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. F. Eine telefonische Anfrage bei der Postregistratur des BFM (unter Angabe der aus der Postquittung ersichtlichen Sendenummer) ergab, dass die Postsendung des Gesuchstellers vom (...) tatsächlich am (...) beim BFM eingegangen war. Am 16. März 2010 übermittelte die BFM-Postregistratur dem Instruktionsrichter den (leeren) Original-Briefumschlag. In der Begleitnotiz wurde ausgeführt, der Inhalt der Postsendung sein damals bestimmt an den zuständigen BFM-Sachbearbeiter weitergeleitet worden, nachdem das erstinstanzliche Verfahren des Gesuchstellers damals beim BFM hängig und der Sachbearbeiter im Besitz der BFM-Akten gewesen sei. G. Mit Verfügung vom 23. März 2010 nahm der Instruktionsrichter das "Wiedererwägungsgesuch" als Revisionsgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens definitiv aus. Der Instruktionsrichter brachte den Parteien das Ergebnis seiner Abklärungen zur Kenntnis und stellte fest, dass sich die Original-Ausweisschriften nach wie vor nicht bei den Vorakten des BFM befänden. Das BFM wurde aufgefordert, sich bis zum 31. März 2010 zum Verbleib der vom Gesuchsteller eingereichten Originaldokumente zu äussern und diese gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Das BFM teilte am 31. März 2010 schriftlich mit, die Ausweisschriften hätten leider nicht aufgefunden werden können. Eine Fehlablage werde nicht ausgeschlossen. Falls die Originaldokumente nachträglich auftauchen sollten, würden sie dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zugestellt. H. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 wandte sich der Instruktionsrichter an die Leitung des Zentrums für Asylsuchende B._______, wies darauf hin, dass der von der BFM-Registratur aufgefundene Briefumschlag eine Stempelung der Zentrumsleitung mit der handschriftlichen Ergänzung A_______ aufweise und ersuchte um Beantwortung mehrerer Fragen. In der Folge stellte die Leitung des Asylzentrums C._______ telefonisch die Beantwortung der Fragen des Instruktionsrichters in Aussicht, nachdem das Asylzentrum B._______ in der Zwischenzeit geschlossen worden sei. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 teilte die Zentrumsleitung C._______ schriftlich mit, der Gesuchsteller sei im Oktober 2009 dem Wohnheim B._______ zugeteilt gewesen und die damalige Leiterin des Zentrums, D._______, sei ihm behilflich gewesen, dem BFM Original-Unterlagen zuzustellen. Mit der Stellungnahme wurde eine handschriftlich mit "Systemausdruck" bezeichnete, nicht ausgefüllte und somit auch in keiner Weise einem bestimmten Fall zuzuordnende, formularisierte elektronische Textvorlage mit der Überschrift "Originaldokumente" eingereicht, welche lediglich bezüglich der zuständigen Mitarbeiterin (= Ausstellerin) individualisiert, das heisst EDV-mässig vordefiniert ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner - fälschlicherweise als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten - Laieneingabe sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und weist durch die Bezugnahme auf das wenige Tage zuvor ausgefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Die falsche Bezeichnung des Revisionsgesuchs schadet nicht, nachdem bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Auf das frist- und nach dem Gesagten formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren geltend gemacht worden waren, jedoch zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 4. 4.1 Der Gesuchsteller hatte bereits in seiner Beschwerde geltend gemacht, er habe während des erstinstanzlichen Asylverfahrens seine Original-Identitätspapiere schriftlich beim BFM eingereicht. Zum Beleg hatte er dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie der Bestätigung einer Einschreibesendung durch die Poststelle B._______ zu den Akten gereicht, worauf er auch in seiner Beschwerdeschrift (S. 1 unten) hinwies. Die Tatsache, dass die Beschwerdeinstanz die wegen Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren ausgefällte Nichteintretensverfügung des BFM ohne vorgängige Instruktionshandlung im Summarverfahren bestätigt hat, lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, das Gericht habe - mit der Erwägung, es könne "den auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien aufgrund der leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert zugerechnet werden" - die Kopie der Postquittung als offensichtlich nicht authentisches Beweismittel qualifiziert. 4.2 Der Gesuchsteller dürfte zwar wohl bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Besitz der Original-Quittung der Post gewesen sein und hätte diese mit der Beschwerde zu den Akten reichen können. Er durfte aber damit rechnen, vom Gericht vor dem Entscheid zur Einreichung des Originals aufgefordert zu werden, falls dieses dem eingereichten Beweismittel einzig wegen seiner nicht-originalen Form jede Beweistauglichkeit absprechen würde. Im Übrigen wäre auch nachvollziehbar, wenn die negativen Erfahrungen des ausländischen Gesuchstellers mit der Einreichung von Originalbeweismitteln durch die Schweizer Post bei ihm diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung bewirkt hätten. Unter den gegebenen Umständen ist ihm in revisionsrechtlich-formaler Hinsicht nicht vorzuwerfen, die Originalquittung nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht zu haben. 4.3 Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob es sich bei dem mit dem Revisionsgesuch ebenfalls eingereichten Ergebnis der Recherche über den Suchdienst der Post (Track & Trace) vom (...) um ein revisionsrechtlich zulässiges Beweismittel handelt (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), respektive ob es dem Gesuchsteller nicht auch zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument bereits während des ordentlichen Verfahrens erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen. 4.4 Die durch den Instruktionsrichter getroffenen Abklärungen haben ergeben, dass der Gesuchsteller am 23. Oktober 2009 tatsächlich mit Hilfe der damaligen Leiterin des Asylzentrums auf der Post B._______ Original-Identitätspapiere an das Bundesamt abgeschickt hat. Der Eingang des Schreibens wurde bei der BFM-Registratur am 26. Oktober 2009 verzeichnet. Der Inhalt der Postsendung ist offensichtlich beim BFM verloren gegangen. Der Gesuchsteller hatte mit seiner Beschwerde Kopien seiner Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises und einer fremdsprachigen dritten Urkunde eingereicht und geltend gemacht, die Originale dieser drei Dokumente seien in der Postsendung vom 23. Oktober 2009 enthalten gewesen. Gemäss Auskunft aus dem Kreis der damaligen Leitung des Asylzentrums erinnert sich die vormalige Leiterin des Zentrums B._______ jedenfalls an eine 'ID' (eingeschweisstes Papier mit Foto, Text Arabisch)". Die Quittung der Poststelle B._______ vom (...) gibt das Gesamtgewicht der fraglichen Postsendung mit 62g an. Eine Wägung des leeren Briefumschlags durch den Instruktionsrichter hat ein Gewicht von 9g, diejenige eines Blatts Papier im Format A4 (Begleitschreiben) ein solches von 5g ergeben. Das Gewicht der verschickten Dokumente muss demnach knapp 50g betragen haben, was sich mit der vom Gesuchsteller angegebenen Inhalt der Postsendung - drei Dokumente, darunter die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts üblicherweise laminierte irakische Identitätskarte - ohne weiteres in Einklang bringen lässt. 4.5 Als Zwischenergebnis ist bei dieser Aktenlage festzustellen, dass der Gesuchsteller am (...) dem BFM mit hinreichender Sicherheit das Original seiner irakischen Identitätskarte und mit hoher Wahrscheinlichkeit die Originale seines Nationalitätenausweises und eines dritten fremdsprachigen Beweismittels (dessen Natur und Inhalt sich aus den Akten nicht ergibt) eingereicht hat. Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, hätte der Nichteintretensentscheid des BFM vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden können, wenn dieses vor seinem Entscheid in Kenntnis der eben getroffenen Feststellung gewesen wäre. Das revisionsweise eingereichte Beweismittel erweist sich damit als entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, und der Revisionsgrund hat als erfüllt zu gelten. 4.6 Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wieder aufzunehmen. 5. Nachdem das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren spruchreif ist, kann im Folgenden durch das gleiche Spruchgremium (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), auf der aktuellen Aktengrundlage und ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme des BFM (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG) direkt eine Neubeurteilung des am 22. Februar 2010 eingereichten Rechtsmittels vorgenommen werden. 6. 6.1 Dem wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren liegt, wie erwähnt, ein gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällter Nichteintretensentscheid des BFM zugrunde. 6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung unter anderem, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs am 4. September 2009 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat er kein solches Dokument eingereicht. Damit ist der Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - die Nichtabgabe von Reise-oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs - erfüllt. 7.2 Die in originaler Form eingereichte Identitätskarte des Gesuchstellers ist (beziehungsweise war) ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). 7.3 Bei der ersten Summarbefragung durch das BFM vom 9. September 2009 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen zu haben (vgl. Protokoll der Anhörung Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel S. 4 f.). 7.3.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts schliesst die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter anderem dann aus, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2010 im Verfahren D-6069/2008 E. 6 zur Publikation unter BVGE 2010/2 vorgesehen). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen beiden Befragungen durch das BFM und bei einer Anhörung durch (...) vom 16. Juni 2009 wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen übereinstimmend ausgesagt, er habe seine Identitätspapiere und weitere Beweismittel auf Anraten des Schleppers bei Verwandten im Heimatland deponiert. Nach einem illegalen Grenzübertritt zu Fuss (...) habe er dort einen TIR-Lastwagen bestiegen, der ihn - versteckt auf der Ladefläche - direkt in die Schweiz gebracht habe (vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 4 f. und 7 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 ff. und 7 f., Polizeiprotokoll S. 1 ff.). Die Schilderungen der konkreten Reiseumstände sind substanziiert, hinterlassen einen lebensechten Eindruck und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Den Vorhalt des BFM, dass er den Irak ausgerechnet in (...) verlassen haben wolle, wo ihm doch Verfolgungsgefahr gedroht hätte, konnte der Beschwerdeführer plausibel erklären (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 7), weshalb das BFM diesen Aspekt der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Insgesamt sieht das Bundesverwaltungsgericht bei der heutigen Aktenlage jedenfalls keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Dokumente im Heimatland und zu den Ausreiseumständen in Zweifel zu ziehen. 7.3.3 Anlässlich der Summarbefragung vom 9. September 2009 hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er gehe davon aus, sich von Verwandten in (...) seine Identitätskarte, den Nationalitätenausweis, die Bestätigung eines Gefängnisaufenthalts und Urkunden betreffend Landbesitz zustellen lassen zu können. Er werde sich Mühe geben und sich die Originale schicken lassen (vgl. Protokoll S. 4 f.). Bei der Befragung zu den Asylgründen vom 25. September 2009 führte er aus, die Unterlagen seien bei den Verwandten bestellt und er erwarte die Ankunft der Postsendung in wenigen Tagen (vgl. Protokoll S. 3). Wie oben festgestellt, reichte er seine Identitätskarte und weitere Unterlagen am 23. Oktober 2009 postalisch beim BFM ein. 7.3.4 Angesichts dieses Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Unterlagen bei Angehörigen in verschiedenen Teilen des Heimatstaats zu besorgen waren, kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich umgehend und ernsthaft darum bemüht hat, seine Identitätspapiere innert vernünftiger Frist aus dem Heimatland zu beschaffen. 7.4 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Gesagten entschuldbare Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs glaubhaft machen. Das BFM hat damit seine Verfügung fälschlicherweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützt. 7.5 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise für die Erfüllung eines anderen Nichteintretenstatbestands durch den Beschwerdeführer ergeben, ist das BFM zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. 8. Auch die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. 9. Bei diesem Ausgang sind gemäss Art. 63 Abs. 1 (und Art. 68 Abs. 2) VwVG weder für das Revisions- noch für das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich damit als gegenstandslos. Die mit Urteil vom 26. Februar 2010 auferlegten Kosten von Fr. 600.-- wurden vom Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Finanzdienstes des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2010 bezahlt. Dieser Betrag ist ihm demnach durch das Gericht rückzuerstatten. 10. Dem weder im Beschwerde- noch im Revisionsverfahren durch einen Rechtsbeistand vertretenen Gesuchsteller / Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen. Deshalb ist für beide Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. 3. Weder für das Revisions- noch für das Beschwerdeverfahren werden Kosten auferlegt. 4. Die mit Urteil vom 26. Februar 2010 auferlegten und vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden ihm durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückerstattet. 5. Weder für das Revisions- noch für das Beschwerdeverfahren wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: