Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1372/2024
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (…).
E-1372/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 29. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
6. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begrün- dung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und habe bis zu seinem (…) Lebensjahr in C._______ in der Provinz D._______ mit seiner Familie (Eltern, […] Ge- schwister) gelebt. Dort habe er seinen Maturitätsabschluss gemacht. Im Jahr 2018 oder 2019 sei er in die Ukraine gezogen, wo er an der E._______ studiert und sich zum (…) habe ausbilden lassen. Daneben habe er als (…) gearbeitet. Als er jünger als 18 Jahre alt gewesen sei, hätten er und sein (…) wieder- holt an Hungerstreiks in C._______ mitgemacht. Später habe sich sein (…) der Guerilla angeschlossen und sei von der Polizei erschossen worden. Bei der Beerdigung sei die Polizei aufgetaucht und habe ihn und die ande- ren Leute verprügelt, welche das Foto des (…) in Kampfmontur bei sich getragen hätten. Danach sei es zu den (…) und (…)vorfällen ([…]vorfälle) gekommen. Bei den (…)vorfällen habe er bei der (…) geholfen, um die Polizei am Betreten der Nachbarschaft zu hindern. Zudem habe er (…) ge- geben. Bei den (…)-Vorfällen sei er von der Polizei geschlagen worden. Wegen dieser Vorfälle sei er in der Polizeidirektion in C._______ bekannt gewesen. Er sei die einzige Person in der Familie, die politisch aktiv sei. Seine Familie habe deswegen ständig Probleme gehabt und sei belästigt worden. Er habe keine Lebenssicherheit sowie kein Reise- und Sprach- recht gehabt. Sein Vater sei vor seiner Amtsenthebung als (…) von C._______ tätig ge- wesen; zudem sei er (…) gewesen. Am (…) sei der (…) von C._______ bei einem Bombenanschlag getötet worden. Sein Vater sei hierfür beschuldigt und am (…) festgenommen worden. Sein (...) (der Bruder des getöteten […]), der als (…) in derselben Abteilung beschäftigt gewesen sei, sei eben- falls für den Tod des (...) verantwortlich gemacht worden. In den Medien sei über das Verfahren seines Vaters berichtet worden und die Leute hätten
E-1372/2024 Seite 3 seine Familie gekannt. Seine Familie habe wegen des Verfahrens ständig Repressionen erlebt. In dem Monat, als sein Vater in Gewahrsam der Po- lizei gewesen sei, habe die Polizei einmal die Wohnung gestürmt. Dabei seien er, seine Mutter und seine Geschwister geschlagen worden. Am nächsten Tag sei er ins örtliche Spital gegangen, wo allerdings keiner der Ärzte einen Bericht habe schreiben wollen, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Nach der Amtsenthebung des Vaters hätten sie keine Sozialhilfe bekommen und seien bei jeder staatlichen Behörde abgewiesen worden. Bei den ständigen polizeilichen Patrouillen und Kontrollen auf der Strasse sei er schlecht behandelt worden. Nach der achten oder neunten Gerichts- verhandlung seines Vaters habe er mit seinen Kollegen eine Tour im obe- ren C._______ gemacht. Dabei sei ihnen ein gepanzertes Fahrzeug mit mehreren Personen entgegengekommen. Eine der Personen habe ihm ge- droht, ihn umzubringen, wenn sein Vater die Schuld nicht auf sich nehme. Als sein Vater im Gefängnis gewesen sei, habe er (der Beschwerdeführer) eine Weile im Westen der Türkei gearbeitet. Dort habe er Rassismus und Belästigungen aufgrund seines Nachnamens erlebt. Sein Vater sei nach (…) Jahren Haft aufgrund der ungenügenden Beweislage wieder freigelas- sen worden. Seine Schwester habe in F._______ studiert, wo sie wegen ihrer kurdi- schen Ethnie nicht gemocht worden sei. Nach dem Vorfall mit ihrem Vater hätten sich die Leute noch rassistischer verhalten. Sie hätten ihr mit einem Gewehr einen Schreckschuss auf den Kopf abgegeben. Sie habe eine Ver- letzung am Kopf erlitten und sei monatelang in Behandlung gewesen. Trotz hoher Punktzahl bei den Prüfungen seien zwei seiner Schwestern bei Vor- stellungsgesprächen als (…) nicht berücksichtigt worden. Nach der Freilassung des Vaters sei alles gleich weitergegangen wie zuvor und seine Familie habe in Furcht gelebt. Weil er in der Türkei keine Le- benssicherheit mehr gehabt habe, sei er in die Ukraine gezogen. Nach sei- ner Ausreise habe ihm sein Vater erzählt, dass er nicht einmal aus dem Haus gehen könne, ohne von irgendwelchen Personen bedroht zu werden. Er werde auch am Telefon und über Mitteilungen bedroht. Nach seiner Frei- lassung habe jemand vom (…) dagegen geklagt und es sei ein neues Ver- fahren gegen ihn eröffnet worden. Als der Krieg in der Ukraine sich intensiviert habe, habe er es nicht mehr ausgehalten und sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Am (…) 2022 habe er die Ukraine verlassen. Am 23. August 2022 sei er in der Schweiz angekommen.
E-1372/2024 Seite 4 Am 6. September 2022 habe ihm sein Vater erzählt, dass sein Anwalt ihn kontaktiert habe. Dieser habe ihm gesagt, dass die Polizei ihn (den Be- schwerdeführer) suche und er nicht in die Türkei zurückkehren solle. Es sei möglich, dass ein Verfahren respektive ein geheimes Dossier gegen ihn eröffnet worden sei und er deshalb verhaftet werden könnte. Seine Eltern und (…) Geschwister lebten noch in der Türkei. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert): – türkische Identitätskarte im Original, – diverse gerichtliche Dokumente zum Strafverfahren seines Vaters, – diverse Zeitungsartikel betreffend das Strafverfahren seines Vaters, – Anklageschrift vom (…) betreffend seinen Vater, – Fotoauszug vom (…) 2022 betreffend ein ärztliches Attest seiner Schwester. C. Am 27. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Ja- nuar 2024, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung des Schutzstatus S, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling so- wie eventualiter die Aufhebung der Verfügung im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive eventualiter der Unzu- lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Kostenvorschussverzicht.
E-1372/2024 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 5. März 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte sei- nen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens fest. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches
E-1372/2024 Seite 6 Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Gewährung des vorü- bergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 AsylG, da er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt habe und daher gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusam- menhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586) unter die darin definierte Personenkategorie der Ziff. I Bst. c falle. 4.2 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 m.w.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dis- positiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). 4.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Asylverfahren. Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes ist nicht Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung und weder Teil deren Dispositivs noch der Begrün- dung. Auf das Eventualbegehren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-1372/2024 Seite 7 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerde- führers, aufgrund seiner verschiedenen Tätigkeiten für die kurdische Sa- che (Hungerstreiks sowie (...)- und (...)vorfälle) Verfolgung durch die türki- schen Behörden zu befürchten, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Hierbei handle es sich lediglich um nie- derschwellige Tätigkeiten beziehungsweise Unterstützungsleistungen. Zu- dem sei er damals noch minderjährig gewesen. Folglich habe er vor sei- nem Umzug in die Ukraine mit neunzehn Jahren mehrmals Kontakt mit den türkischen Behörden und der Polizei gehabt. Seinen Aussagen liessen sich jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass er dabei jemals festgenom- men oder verhaftet worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass er weder im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den Hungerstreiks noch den (...)- und (...)vorfällen von den türkischen Behörden identifiziert worden und damit in deren Visier geraten sei. Mit diesen Beteiligungen habe er daher kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm geweckt. So- dann beruhe seine Aussage, es könne sein, dass er von den türkischen Behörden verhaftet würde und das geheime Dossier gegen ihn vorge- bracht werden könne, lediglich auf einer Vermutung. Seine Annahme be- züglich der möglichen Eröffnung eines Verfahrens und einer drohenden Verhaftung sei rein hypothetisch. Es sei daher auch nicht davon auszuge- hen, dass nach seiner Ausreise in die Ukraine ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person entstanden sei. Sodann sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen seines familiä- ren Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein würde. Der Tod seines (...) und die langjährige Haftstrafe seines (...) seien zwar bedauerlich, es sei jedoch davon auszugehen, dass damit das Ver- folgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm erloschen sei. Auch die Probleme des Vaters vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ihm und seiner Familie sei deswegen ein menschenwürdiges Le- ben in der Türkei nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er- schwert worden. Zudem sei es ihm möglich gewesen, das Gymnasium vor seinem Umzug in die Ukraine abzuschliessen. Sodann seien zwei andere Geschwister als (…) und (…) arbeitstätig, zwei weitere bereiteten sich
E-1372/2024 Seite 8 gerade auf die Universitätsprüfungen vor. Überdies sei sein Vater, den das Verfahren betreffe, noch in D._______ wohnhaft. Auch seine Mutter und die (…) Geschwister lebten in der Türkei. Zudem sei festzuhalten, dass sein Vater bereits (…) freigelassen worden sei. Aus den Problemen seines Vaters und der angeblichen Eröffnung eines neuen Verfahrens gegen ihn könne er kein direktes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm persönlich ableiten. Daran änderten auch seine Aussagen nichts, dass die türkischen Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten schon zuvor gegen ihn gewesen seien und der Vorfall seines Vaters ihnen eine Mög- lichkeit geboten habe, grösseren Druck auf ihn auszuüben. Sodann sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun- möglichten oder unzumutbar erschwerten. Auch der im vorliegenden Fall geltend gemachte Rassismus gehe in seiner Intensität nicht über die Nach- teile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli- chen entgegen, dass sein Vater trotz Freispruch als schuldig angesehen werde. Der Nachname G._______ sei für ihn und die Familie eine regel- rechte Gefahr geworden. Sobald er wieder in der Türkei sei, würde er für die Schuld beziehungsweise den «Verrat» seines Vaters büssen müssen. Oder er müsste sich in Aufgabe seiner Werte dermassen zurückziehen, dass er keinesfalls auffalle, was einer unerträglichen «Kastration» gleich- komme. Es sei hinlänglich bekannt, wie einfach es in der Türkei sei, fiktive Strafverfahren mit fiktiven Beweisen zusammenzustellen und so eine Per- son ins Gefängnis zu stecken. Sein Vater habe ihn (…) 2019 in die Ukraine geschickt, um ihn aus dem Schussfeld zu nehmen. Seither sei er nie wieder in der Türkei gewesen. Dann sei die Ukraine überfallen worden. In den Er- wägungen des SEM hinsichtlich der Reflexverfolgung sei eine Rechtsver- letzung zu erblicken. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz
E-1372/2024 Seite 9 ist darin mit überzeugender, ausführlicher und gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zur Feststellung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Be- schwerde vermag den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzu- halten, zumal sie sich in der Wiederholung der Asylvorbringen erschöpft und sich mit den Argumenten des SEM nicht im Geringsten auseinander- setzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfol- genden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II). 7.2 Nach dem Ausgeführten ist mangels konkreter Ausführungen in der Be- schwerde auch nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behaup- tete «Rechtsverletzung» der Vorinstanz bestehen soll. Der Sachverhalt wurde vom SEM in rechtsgenügender Weise erstellt, eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Würdigung des Sachverhalts nicht wie vom Beschwerdeführer erhofft aus- gefallen ist, stellt keine formelle Verletzung dar, sondern betrifft die materi- elle Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die Rüge erweist sich dem- nach als unbegründet. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers betref- fend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ist daher abzu- weisen. 7.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei für den «Verrat» des Vaters büssen müs- sen. Sein Nachname stelle eine regelrechte Gefahr für ihn und seine Fa- milie dar. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann ebenfalls voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. II.1.b S. 7-9). Es liegen keinerlei konkreten Hinweise für ein betreffend den Beschwerdeführer eröffnetes Er- mittlungs- oder Strafverfahren in der Türkei vor. Sodann ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb es zwar dem Vater – von welchem der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung ableiten möchte – und dem Rest der in der Türkei verbliebenen Familie (Mutter, Schwestern, Brüder) möglich sein sollte, in der Türkei ihr Leben weiterzuführen, der Beschwerdeführer aber in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Diesbezüglich ist an- zumerken, dass es dem Beschwerdeführer scheinbar problemlos möglich
E-1372/2024 Seite 10 war, das Gymnasium abzuschliessen und legal in die Ukraine auszureisen. Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten hatte. Für diese Annahme spricht auch, dass es der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht für notwendig befunden habe, ein Asylgesuch einzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten […]-11/13 F59). Seither sei er nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund kann mangels Relevanz daher offenbleiben, ob sich der Be- schwerdeführer allenfalls auch in einer anderen Region in der Türkei nie- derlassen könnte, um den Behelligungen zu entgehen. 7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm in der Türkei drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. a.a.O. E. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Be- schwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
E-1372/2024 Seite 11 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Mittellosigkeit des Beschwer- deführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht erweist sich als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1372/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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