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E-1358/2026

E-1358/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-01 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Dabei gab er auf dem Personalienblatt (SEM-Akten [...] [A]3/1) an, er sei am (...) 2009 geboren und somit minderjährig. B. B.a Am 5. Februar 2026 fand - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. B.b Dabei machte er sein Alter betreffend im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 2009 geboren, wobei er noch keine Dokumente habe besorgen können. In seinem Alter habe man in der Heimat keinen Reisepass oder eine ID. Wenn er ein entsprechendes Dokument gehabt hätte, hätte seine Mutter dieses von einem Nachbarn fotografieren und hierher senden lassen können, dies sei aber nicht der Fall. Seine Mutter werde auf der Gemeinde eine Geburtsurkunde ausstellen lassen, dies nehme jedoch einige Zeit in Anspruch. B.c Das SEM passte sein Geburtsdatum infolge der Erstbefragung auf den (...) 2008 an, weswegen er seither als volljähriger Asylsuchender behandelt wird. B.d Seine Rechtsvertretung beantrage daraufhin die Durchführung eines forensischen Altersgutachtens. C. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungsprotokoll, A21/4). D. D.a Am 12. Februar 2026 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. D.b Am 13. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer dazu ausführlich Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, mit den Entscheid nicht einverstanden zu sein. E. Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 - eröffnet am gleichen Tag - verfügte das SEM, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 angepasst werde (Dispositivziffer 1) und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 2). Ferner trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 3), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 4), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositivziffer 5) und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben (1) und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (2); die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren vorerst wieder als Minderjährigen mit dem Geburtsjahrgang 2009 zu behandeln (3); ferner sei die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde, den Beschwerdeführer weiterhin als Minderjährigen zu behandeln und ihn in den Strukturen für Minderjährige zu belassen (4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren (5).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Nach Massgabe der in der Beschwerde gestellten Anträge und ausführlich vorgebrachten Argumente zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers ist Gegenstand des Verfahrens die Frage der Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 1). Die Dispositivziffern 3 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 4-6 (Wegweisung und Vollzug) der Verfügung vom 16. Februar 2026 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 4 Gestützt auf Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.

E. 5 Beantragt wird vorliegend die Kassation der angefochtenen Verfügung, nicht die materielle Beurteilung der Sache. Prozessgegenstand ist daher einzig, ob das SEM die Untersuchungspflicht verletzt hat, indem es in antizipierter Beweiswürdigung auf Fragen zur Biografie und ein Altersgutachten gänzlich verzichtet hat, und ob es die Beweisregeln richtig angewendet hat. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände ist zunächst - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

E. 6.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Berichtigungsverfahren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.).

E. 6.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).

E. 6.4 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung bezüglich des Alters des Beschwerdeführers aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer mache geltend, am (...) 2009 geboren und somit minderjährig zu sein. Er habe jedoch keine Dokumente, welche dieses Geburtsdatum belegen könnten zu den Akten gereicht, obwohl er bereits bei seinem ersten Gespräch mit seiner Rechtsvertretung dazu aufgefordert worden sei, Ausweispapiere zu beschaffen. Zunächst habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, noch nicht dazu gekommen zu sein, etwas bezüglich der Beschaffung der Dokumente zu unternehmen. Auf die Frage nach dem Grund hierfür habe er erklärt, dass sein Mobiltelefon keine Dokumente empfangen könne. Nachdem er aufgefordert worden sei, sein Gerät vorzuzeigen, und offensichtlich geworden sei, dass es sich um ein modernes Smartphone handle, habe er die Begründung dafür, dass er noch keine Dokumente habe einreichen können, geändert. Es liege daran, dass seine Mutter kein Telefon besitze, mit welchem sie Daten verschicken könne. Auf den Vorhalt, dass er nun zwei verschiedene Begründungen für das Fehlen der Dokumente angegeben habe, antwortete er mit einer dritten Erklärung: Das Problem liege darin, dass seine Mutter die Dokumente noch bei der Schule oder bei den Behörden einverlangen müsse. Wenn Dokumente vorhanden wären, wäre es hingegen kein Problem, diese über einen Nachbarn per Versand eines Fotos an ihn weiterzuleiten. In der Anhörung habe er dann ganz zum Schluss erklärt, seine Mutter habe sich bereits an die Gemeinde gewandt. Allerdings werde jetzt noch seitens der Behörden geprüft, weshalb er nicht in Algerien sei und wofür er die Geburtsurkunde brauche. Damit habe er insgesamt vier verschiedene Erklärungen abgegeben, weshalb es ihm bis jetzt nicht gelungen sei, Ausweispapiere zu beschaffen. Dass seine ersten beiden Begründungen - die fehlenden technischen Mittel bei ihm und seiner Mutter - nicht zutreffen könnten, habe er noch im Verlaufe der Erstbefragung zugegeben respektive richtiggestellt. Dass es seiner Mutter innerhalb eines Monats nicht gelungen sei, sich an die Behörden in der Heimat zu wenden, oder dass die Behörden die Ausstellung aufgrund einer Überprüfung des Ausstellungszwecks verhindern würden, wirke indes nicht nachvollziehbar, zumal er diese Begründungen sofort zu Protokoll gegeben hätte, wenn sie denn den wahren Gegebenheiten entsprochen hätten. Wäre er tatsächlich minderjährig, so wäre es ihm mit Sicherheit gelungen, Papiere aus (...) zu beschaffen, welche dies bezeugen würden. Aufgrund der fehlenden Papiere, der eindeutig widersprüchlichen Begründungen für deren Fehlen und seines Erscheinungsbilds, welches keineswegs dem eines minderjährigen Jungen entspreche, qualifiziere das SEM seine Altersangabe als unglaubhaft. Auf die Durchführung eines forensischen Altersgutachtens werde aufgrund der deutlichen Sachlage in seinem Fall verzichtet. Das SEM lehne den entsprechenden Antrag seiner Rechtsvertretung ab. Sein Geburtsdatum werde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) 2008 angepasst. Gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG werde die Angabe mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Er sei gemäss eigener Angabe knapp 17 Jahre alt. Eine zwischenzeitliche Unterbringung in den Strukturen der Erwachsenen bis zur Rechtskraft des Entscheids sei ihm aufgrund der von ihm gezeigten Reife - er habe sich ohne Not ins Ausland begeben und sei in D._______ mehrere Monate allein zurechtgekommen - selbst dann zuzumuten, falls er, entgegen der Einschätzung des SEM, gleichwohl noch knapp minderjährig sein sollte. Was die geltend gemachten Vorwürfe in der Stellungnahme vom 13. Februar 2026 betreffe, so sei das SEM weiterhin der Überzeugung, dass er mit seinen Antworten in der Erstbefragung davon habe ablenken wollen, dass er dem SEM seine Ausweispapiere gezielt vorenthalte, um sein Alter zu verschleiern. Dass es dabei zu Missverständnissen und unpräzisen Angaben von seiner Seite gekommen sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Sein Auftreten und Erscheinungsbild seien tatsächlich nur als schwache Indizien zu werten. In der Summe erachte das SEM die Feststellung, wonach er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, auf Basis des Sachverhalts jedoch als derart deutlich, dass weitere Abklärungsmassnahmen nicht als notwendig erachtet würden. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Berichtigung der Personendaten im ZEMIS vorgetragen, der Beschwerdeführer habe die ihm angelasteten Ungereimtheiten nachvollziehbar ausgeräumt. Es sei zudem notorisch, dass Minderjährige in Algerien keine Dokumente besässen. Es sei auch bekannt, dass die Behörden in Algerien nicht sonderlich schnell seien und es dem Beschwerdeführer somit nicht so schnell gelingen könne, Papiere zu beschaffen. Die Vorinstanz habe aber von Beginn weg gar kein Interesse an den Erklärungen des Beschwerdeführers gehabt, es sei diesem bereits nach wenigen Fragen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung gewährt worden. Es sei ebenso zu erwähnen, dass es wohl als gerichtsnotorisch erachtet werden könne, dass in einer Vielzahl der Fälle, es den UMA meist nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen, zumal seitens der Vorinstanz diesen zumeist der Beweiswert so oder so abgesprochen werde. Dass der Beschwerdeführer bereits nach diesen ersten Erklärungen in der Erstbefragung direkt aufgestuft worden sei, sei unverständlich. Er sei in keinem anderen Land registriert und somit auch nirgendwo ein volljähriges Geburtsdatum erfasst worden, das zu Beginn der Erstbefragung ein Indiz für die Volljährigkeit hätte sein können. Es hätte deswegen zumindest sein Aussageverhalten während der Erstbefragung abgewartet werden müssen. Es hätten zum Zeitpunkt der Altersanpassung, notabene bei Frage 1.06 der der genannten Befragung vom 5. Februar 2026 - und auch heute - keine Indizien bestanden, die für die Volljährigkeit sprächen. Den Beschwerdeführer bereits nach wenigen Aussagen volljährig zu machen, erscheine willkürlich. Zudem sei der Meinung, dass sein Erscheinungsbild für eine Volljährigkeit spreche, zu widersprechen. Der Beschwerdeführer weise ein seiner Altersangabe entsprechendes Erscheinungsbild auf. Dieses sei - wie bekannt - in diesem Alterszeitraum nicht ausschlaggebend bei der Beurteilung der Voll- oder Minderjährigkeit.

E. 8.1 Vorliegend ist das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6904/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 6.1 m.w.H.).

E. 8.2 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6904/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 6.3).

E. 9.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. An der EB UMA vom 5. Februar 2026 stellte er zwar in Aussicht, entsprechende Dokumente durch seine Mutter zu beschaffen und einzureichen (vgl. A20/9 1.06). Dem ist er jedoch weder im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene nachgekommen, obschon er nach eigenen Angaben - zwar «nicht häufig» - aber Kontakt zu seiner Familie und insbesondere seiner Mutter in der Heimat hat (vgl. A20/9 1.06 und A21/4 F6). Stattdessen begnügte er sich damit, dass seine Mutter sich bei der Schule respektive der Gemeinde gemeldet habe, aber bisher nichts von diesen gehört habe (vgl. A20/9 1.06 und A21/4 F14). Andere Anstrengungen hat er nicht unternommen.

E. 9.2 Das SEM hat in seiner Verfügung sodann überzeugend dargelegt, weshalb die insgesamt vagen, widersprüchlichen und teilweise unterschiedlichen Angaben für das Fehlen der Dokumente das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) 2009 nicht zu belegen vermögen (vgl. a.a.O., Ziff. II). Den Ausführungen in der Beschwerde, er habe die Ungereimtheiten durch seine Erklärungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie in der Rechtsmitteingabe aus dem Weg räumen können, vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Auch der Einwand, wonach seine Mutter alt sei und an einen anderen Ort fahren müsse, um die entsprechenden Dokumente zu besorgen, was den Prozess zusätzlich verzögere, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihm etwa mit der Unterstützung seines Bruders oder anderen Familienmitgliedern vor Ort gelungen wäre, die entsprechenden Dokumente zu besorgen (vgl. A20/9 3.01). Im Übrigen erscheint auch seine nicht untermauerte Begründung, die Behörden würden die Ausstellung der Dokumente aufgrund einer Überprüfung des Ausstellungszwecks verhindern, nicht nachvollziehbar und weckt Zweifel an der Plausibilität seiner Aussagen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Dokumente bemüht hätte, hätte er die Behörden von seiner Minderjährigkeit überzeugen wollen.

E. 9.3 Was schliesslich die Hinweise in der Beschwerde betrifft, aus dem Aussehen einer Person lasse sich nicht zuverlässig auf deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit schliessen, bleiben diese vorliegend unbehelflich, nachdem das SEM seine Einschätzung, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, nicht mit dem Aussehen des Beschwerdeführers begründet respektive lediglich als schwache Indizien bewertet hat.

E. 9.4 Im Lichte dieser Umstände sind seine in mehreren Punkten widersprüchlichen beziehungsweise ungereimten Aussagen betreffend die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft zu erachten, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter zu verschleiern versucht.

E. 9.5 Soweit im Beschwerdeverfahren beantragt wird, das SEM solle ein medizinisches Altersgutachten durchführen lassen, ist gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG festzuhalten, dass das SEM nach Ermessen zwar ein medizinisches Altersgutachten veranlassen kann. Vorliegend ist die Vorinstanz jedoch zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, bestehen, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzuführen. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen.

E. 9.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss den obigen Erwägungen - auch auf Beschwerdestufe - keine Dokumente eingereicht, welche sein Geburtsdatum belegen könnten und machte unglaubwürdige Angaben, weshalb er diese noch nicht beschaffen konnte. Es ist ihm damit nicht gelungen, das von ihm angegebene Datum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Datum darzulegen. Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahrscheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem der Beschwerdeführer volljährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter Erwägung 6.3 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG (altrechtlich bis 1. September 2023 Art. 25 Abs. 2 DSG [AS 1993 1945]) deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz vorliegend angebracht.

E. 9.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Das beantragte Altersgutachten ist zur Eruierung eines genauen Geburtsdatums entbehrlich bzw. untauglich. In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2009 nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2008. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen seine behauptete Minderjährigkeit weder wahrscheinlich ist noch belegt wurde, spricht mehr für die Richtigkeit des vom SEM eingetragenen Geburtsdatums, wonach er bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen ist. Somit sind das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum und der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen.

E. 10 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal sich diese in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb sie die Altersangabe des Beschwerdeführers als «unglaubhaft» qualifiziert hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern. Auf seine entsprechende Stellungnahme vom 13. Februar 2026 ist das SEM in der anschliessend eröffneten Verfügung eingegangen (angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 5). Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Kindeswohls dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung (vgl. E. 9. vorne).

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, und als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz superprovisorisch anzuweisen, den Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens als Minderjähriger unterzubringen und zu betreuen, gegenstandslos.

E. 13 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2008) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und die zuständige kantonale Behörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1358/2026 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Dabei gab er auf dem Personalienblatt (SEM-Akten [...] [A]3/1) an, er sei am (...) 2009 geboren und somit minderjährig. B. B.a Am 5. Februar 2026 fand - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. B.b Dabei machte er sein Alter betreffend im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 2009 geboren, wobei er noch keine Dokumente habe besorgen können. In seinem Alter habe man in der Heimat keinen Reisepass oder eine ID. Wenn er ein entsprechendes Dokument gehabt hätte, hätte seine Mutter dieses von einem Nachbarn fotografieren und hierher senden lassen können, dies sei aber nicht der Fall. Seine Mutter werde auf der Gemeinde eine Geburtsurkunde ausstellen lassen, dies nehme jedoch einige Zeit in Anspruch. B.c Das SEM passte sein Geburtsdatum infolge der Erstbefragung auf den (...) 2008 an, weswegen er seither als volljähriger Asylsuchender behandelt wird. B.d Seine Rechtsvertretung beantrage daraufhin die Durchführung eines forensischen Altersgutachtens. C. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungsprotokoll, A21/4). D. D.a Am 12. Februar 2026 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. D.b Am 13. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer dazu ausführlich Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, mit den Entscheid nicht einverstanden zu sein. E. Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 - eröffnet am gleichen Tag - verfügte das SEM, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 angepasst werde (Dispositivziffer 1) und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 2). Ferner trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 3), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 4), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositivziffer 5) und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben (1) und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (2); die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren vorerst wieder als Minderjährigen mit dem Geburtsjahrgang 2009 zu behandeln (3); ferner sei die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde, den Beschwerdeführer weiterhin als Minderjährigen zu behandeln und ihn in den Strukturen für Minderjährige zu belassen (4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren (5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Nach Massgabe der in der Beschwerde gestellten Anträge und ausführlich vorgebrachten Argumente zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers ist Gegenstand des Verfahrens die Frage der Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 1). Die Dispositivziffern 3 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 4-6 (Wegweisung und Vollzug) der Verfügung vom 16. Februar 2026 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. Gestützt auf Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 5. Beantragt wird vorliegend die Kassation der angefochtenen Verfügung, nicht die materielle Beurteilung der Sache. Prozessgegenstand ist daher einzig, ob das SEM die Untersuchungspflicht verletzt hat, indem es in antizipierter Beweiswürdigung auf Fragen zur Biografie und ein Altersgutachten gänzlich verzichtet hat, und ob es die Beweisregeln richtig angewendet hat. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände ist zunächst - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 6. 6.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Berichtigungsverfahren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 6.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 6.4 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7. 7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung bezüglich des Alters des Beschwerdeführers aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer mache geltend, am (...) 2009 geboren und somit minderjährig zu sein. Er habe jedoch keine Dokumente, welche dieses Geburtsdatum belegen könnten zu den Akten gereicht, obwohl er bereits bei seinem ersten Gespräch mit seiner Rechtsvertretung dazu aufgefordert worden sei, Ausweispapiere zu beschaffen. Zunächst habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, noch nicht dazu gekommen zu sein, etwas bezüglich der Beschaffung der Dokumente zu unternehmen. Auf die Frage nach dem Grund hierfür habe er erklärt, dass sein Mobiltelefon keine Dokumente empfangen könne. Nachdem er aufgefordert worden sei, sein Gerät vorzuzeigen, und offensichtlich geworden sei, dass es sich um ein modernes Smartphone handle, habe er die Begründung dafür, dass er noch keine Dokumente habe einreichen können, geändert. Es liege daran, dass seine Mutter kein Telefon besitze, mit welchem sie Daten verschicken könne. Auf den Vorhalt, dass er nun zwei verschiedene Begründungen für das Fehlen der Dokumente angegeben habe, antwortete er mit einer dritten Erklärung: Das Problem liege darin, dass seine Mutter die Dokumente noch bei der Schule oder bei den Behörden einverlangen müsse. Wenn Dokumente vorhanden wären, wäre es hingegen kein Problem, diese über einen Nachbarn per Versand eines Fotos an ihn weiterzuleiten. In der Anhörung habe er dann ganz zum Schluss erklärt, seine Mutter habe sich bereits an die Gemeinde gewandt. Allerdings werde jetzt noch seitens der Behörden geprüft, weshalb er nicht in Algerien sei und wofür er die Geburtsurkunde brauche. Damit habe er insgesamt vier verschiedene Erklärungen abgegeben, weshalb es ihm bis jetzt nicht gelungen sei, Ausweispapiere zu beschaffen. Dass seine ersten beiden Begründungen - die fehlenden technischen Mittel bei ihm und seiner Mutter - nicht zutreffen könnten, habe er noch im Verlaufe der Erstbefragung zugegeben respektive richtiggestellt. Dass es seiner Mutter innerhalb eines Monats nicht gelungen sei, sich an die Behörden in der Heimat zu wenden, oder dass die Behörden die Ausstellung aufgrund einer Überprüfung des Ausstellungszwecks verhindern würden, wirke indes nicht nachvollziehbar, zumal er diese Begründungen sofort zu Protokoll gegeben hätte, wenn sie denn den wahren Gegebenheiten entsprochen hätten. Wäre er tatsächlich minderjährig, so wäre es ihm mit Sicherheit gelungen, Papiere aus (...) zu beschaffen, welche dies bezeugen würden. Aufgrund der fehlenden Papiere, der eindeutig widersprüchlichen Begründungen für deren Fehlen und seines Erscheinungsbilds, welches keineswegs dem eines minderjährigen Jungen entspreche, qualifiziere das SEM seine Altersangabe als unglaubhaft. Auf die Durchführung eines forensischen Altersgutachtens werde aufgrund der deutlichen Sachlage in seinem Fall verzichtet. Das SEM lehne den entsprechenden Antrag seiner Rechtsvertretung ab. Sein Geburtsdatum werde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) 2008 angepasst. Gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG werde die Angabe mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Er sei gemäss eigener Angabe knapp 17 Jahre alt. Eine zwischenzeitliche Unterbringung in den Strukturen der Erwachsenen bis zur Rechtskraft des Entscheids sei ihm aufgrund der von ihm gezeigten Reife - er habe sich ohne Not ins Ausland begeben und sei in D._______ mehrere Monate allein zurechtgekommen - selbst dann zuzumuten, falls er, entgegen der Einschätzung des SEM, gleichwohl noch knapp minderjährig sein sollte. Was die geltend gemachten Vorwürfe in der Stellungnahme vom 13. Februar 2026 betreffe, so sei das SEM weiterhin der Überzeugung, dass er mit seinen Antworten in der Erstbefragung davon habe ablenken wollen, dass er dem SEM seine Ausweispapiere gezielt vorenthalte, um sein Alter zu verschleiern. Dass es dabei zu Missverständnissen und unpräzisen Angaben von seiner Seite gekommen sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Sein Auftreten und Erscheinungsbild seien tatsächlich nur als schwache Indizien zu werten. In der Summe erachte das SEM die Feststellung, wonach er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, auf Basis des Sachverhalts jedoch als derart deutlich, dass weitere Abklärungsmassnahmen nicht als notwendig erachtet würden. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 7.2 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Berichtigung der Personendaten im ZEMIS vorgetragen, der Beschwerdeführer habe die ihm angelasteten Ungereimtheiten nachvollziehbar ausgeräumt. Es sei zudem notorisch, dass Minderjährige in Algerien keine Dokumente besässen. Es sei auch bekannt, dass die Behörden in Algerien nicht sonderlich schnell seien und es dem Beschwerdeführer somit nicht so schnell gelingen könne, Papiere zu beschaffen. Die Vorinstanz habe aber von Beginn weg gar kein Interesse an den Erklärungen des Beschwerdeführers gehabt, es sei diesem bereits nach wenigen Fragen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung gewährt worden. Es sei ebenso zu erwähnen, dass es wohl als gerichtsnotorisch erachtet werden könne, dass in einer Vielzahl der Fälle, es den UMA meist nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen, zumal seitens der Vorinstanz diesen zumeist der Beweiswert so oder so abgesprochen werde. Dass der Beschwerdeführer bereits nach diesen ersten Erklärungen in der Erstbefragung direkt aufgestuft worden sei, sei unverständlich. Er sei in keinem anderen Land registriert und somit auch nirgendwo ein volljähriges Geburtsdatum erfasst worden, das zu Beginn der Erstbefragung ein Indiz für die Volljährigkeit hätte sein können. Es hätte deswegen zumindest sein Aussageverhalten während der Erstbefragung abgewartet werden müssen. Es hätten zum Zeitpunkt der Altersanpassung, notabene bei Frage 1.06 der der genannten Befragung vom 5. Februar 2026 - und auch heute - keine Indizien bestanden, die für die Volljährigkeit sprächen. Den Beschwerdeführer bereits nach wenigen Aussagen volljährig zu machen, erscheine willkürlich. Zudem sei der Meinung, dass sein Erscheinungsbild für eine Volljährigkeit spreche, zu widersprechen. Der Beschwerdeführer weise ein seiner Altersangabe entsprechendes Erscheinungsbild auf. Dieses sei - wie bekannt - in diesem Alterszeitraum nicht ausschlaggebend bei der Beurteilung der Voll- oder Minderjährigkeit. 8. 8.1 Vorliegend ist das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6904/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 6.1 m.w.H.). 8.2 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6904/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 6.3). 9. 9.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. An der EB UMA vom 5. Februar 2026 stellte er zwar in Aussicht, entsprechende Dokumente durch seine Mutter zu beschaffen und einzureichen (vgl. A20/9 1.06). Dem ist er jedoch weder im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene nachgekommen, obschon er nach eigenen Angaben - zwar «nicht häufig» - aber Kontakt zu seiner Familie und insbesondere seiner Mutter in der Heimat hat (vgl. A20/9 1.06 und A21/4 F6). Stattdessen begnügte er sich damit, dass seine Mutter sich bei der Schule respektive der Gemeinde gemeldet habe, aber bisher nichts von diesen gehört habe (vgl. A20/9 1.06 und A21/4 F14). Andere Anstrengungen hat er nicht unternommen. 9.2 Das SEM hat in seiner Verfügung sodann überzeugend dargelegt, weshalb die insgesamt vagen, widersprüchlichen und teilweise unterschiedlichen Angaben für das Fehlen der Dokumente das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) 2009 nicht zu belegen vermögen (vgl. a.a.O., Ziff. II). Den Ausführungen in der Beschwerde, er habe die Ungereimtheiten durch seine Erklärungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie in der Rechtsmitteingabe aus dem Weg räumen können, vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Auch der Einwand, wonach seine Mutter alt sei und an einen anderen Ort fahren müsse, um die entsprechenden Dokumente zu besorgen, was den Prozess zusätzlich verzögere, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihm etwa mit der Unterstützung seines Bruders oder anderen Familienmitgliedern vor Ort gelungen wäre, die entsprechenden Dokumente zu besorgen (vgl. A20/9 3.01). Im Übrigen erscheint auch seine nicht untermauerte Begründung, die Behörden würden die Ausstellung der Dokumente aufgrund einer Überprüfung des Ausstellungszwecks verhindern, nicht nachvollziehbar und weckt Zweifel an der Plausibilität seiner Aussagen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Dokumente bemüht hätte, hätte er die Behörden von seiner Minderjährigkeit überzeugen wollen. 9.3 Was schliesslich die Hinweise in der Beschwerde betrifft, aus dem Aussehen einer Person lasse sich nicht zuverlässig auf deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit schliessen, bleiben diese vorliegend unbehelflich, nachdem das SEM seine Einschätzung, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, nicht mit dem Aussehen des Beschwerdeführers begründet respektive lediglich als schwache Indizien bewertet hat. 9.4 Im Lichte dieser Umstände sind seine in mehreren Punkten widersprüchlichen beziehungsweise ungereimten Aussagen betreffend die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft zu erachten, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter zu verschleiern versucht. 9.5 Soweit im Beschwerdeverfahren beantragt wird, das SEM solle ein medizinisches Altersgutachten durchführen lassen, ist gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG festzuhalten, dass das SEM nach Ermessen zwar ein medizinisches Altersgutachten veranlassen kann. Vorliegend ist die Vorinstanz jedoch zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, bestehen, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzuführen. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen. 9.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss den obigen Erwägungen - auch auf Beschwerdestufe - keine Dokumente eingereicht, welche sein Geburtsdatum belegen könnten und machte unglaubwürdige Angaben, weshalb er diese noch nicht beschaffen konnte. Es ist ihm damit nicht gelungen, das von ihm angegebene Datum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Datum darzulegen. Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahrscheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem der Beschwerdeführer volljährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter Erwägung 6.3 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG (altrechtlich bis 1. September 2023 Art. 25 Abs. 2 DSG [AS 1993 1945]) deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz vorliegend angebracht. 9.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Das beantragte Altersgutachten ist zur Eruierung eines genauen Geburtsdatums entbehrlich bzw. untauglich. In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2009 nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2008. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen seine behauptete Minderjährigkeit weder wahrscheinlich ist noch belegt wurde, spricht mehr für die Richtigkeit des vom SEM eingetragenen Geburtsdatums, wonach er bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen ist. Somit sind das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum und der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen. 10. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal sich diese in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb sie die Altersangabe des Beschwerdeführers als «unglaubhaft» qualifiziert hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern. Auf seine entsprechende Stellungnahme vom 13. Februar 2026 ist das SEM in der anschliessend eröffneten Verfügung eingegangen (angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 5). Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Kindeswohls dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung (vgl. E. 9. vorne). 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, und als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz superprovisorisch anzuweisen, den Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens als Minderjähriger unterzubringen und zu betreuen, gegenstandslos.

13. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2008) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und die zuständige kantonale Behörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: