Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1354/2026 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle türkische Staatsangehörige, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am (...) September 2023 in der Schweiz Asylgesuche einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete dass die von den Beschwerdeführenden hiergegen am 27. März 2025 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 17. November 2025 beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch, eventuell Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe einreichten, dass sie der Eingabe ein nicht datiertes Schreiben des Ortsvorstehers des Stadtteils G._______ in H._______ (Provinz Mardin) inklusive deutscher Übersetzung (BM 001); ein Schreiben der türkischen Anwältin I._______ vom 11. Oktober 2025 inklusive deutscher Übersetzung (BM 002); eine Anklageschrift vom 3. Juni 2024 wegen Präsidentenbeleidigung inklusive deutscher Übersetzung (BM 003); drei Empfehlungsschreiben vom 10. November 2025 einer Schule betreffend die Kinder (BM 004) und die Bestätigung eines Kinderarztes vom (...) November 2025, wonach sich die Tochter J._______ in kardiologischer Behandlung befinde, sowie einen Laborbefund vom (...) Februar 2025 betreffend die Tochter J._______ (BM 005; alles in Kopie) beilegten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2026 die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 17. November 2025 als ein Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und das Gesuch abwies, soweit es darauf eintrat, dass die Beschwerdeführenden hiergegen mit Eingabe vom 20. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorlägen, eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass sie der Beschwerde die Kopie eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts K._______ vom 10. Februar 2026 inklusive deutscher Übersetzung (BM 1) sowie die Kopie eines handschriftlichen Notariatsschreibens mit einer notariell beglaubigten deutschen Übersetzung, wonach der Festnahmebefehl gegen die Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können (BM 2), beilegten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2026 den Beschwerdeführenden Frist bis zum 13. März 2026 ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 2'000.-, dass der Kostenvorschuss am 12. März 2026 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass J._______, die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, am (...) volljährig geworden ist, womit sie eigentlich ein eigenes Asyl- respektive gegebenenfalls Wiedererwägungsverfahren zu durchlaufen hätte, dass das SEM jedoch im Asylentscheid vom 24. Februar 2025 - trotz der bereits in jenem Zeitpunkt erreichten Volljährigkeit von J._______ - diese in jenen Entscheid einbezog, gleichfalls wie in die vorliegend angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2026 betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs der Familie, dass damit J._______ auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Verfahrenspartei zuzulassen ist, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der bei den Beschwerdeführenden erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, womit über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch unter anderem erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 entstandene Beweismittel einreichen sowie darin nachträglich entstandene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend machen, dass die vom SEM vorgenommene Qualifizierung der Eingabe vom 17. November 2025 als Wiedererwägungsgesuch daher nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit dieser Qualifizierung nicht bestreiten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch neu eine amtliche Erklärung des Ortsvorstehers des Stadtteils G._______ in H._______ (Provinz Mardin) einreichten, welches die im Asylverfahren bereits geltend gemachte Gefahr einer Zwangsheirat der ältesten Tochter J._______ beweisen solle (BM 001), dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung erklärte, es könne offengelassen werden, inwieweit dieses Schreiben als ein reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei, da die darin bestätigten Vorbringen im Asylentscheid infolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes als nicht asylrelevant eingestuft worden seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe stichwortartig auflisten, das Beweismittel 001 bestätige erstmals eine konkrete Bedrohungslage, einen familiären Ehrkonflikt, die Gefahr von Zwangsheirat und die individuelle Gefährdung der Kinder, dass sie dem hinzufügen, das Schreiben - gleichfalls wie die ebenfalls mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Stellungnahme der Anwältin I._______ (BM 002) - zeige ein faktisches Schutzversagen, soziale und familiäre Dominanzstrukturen und die Angst vor einer Anzeige, dass aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Übersetzung der erwähnten Erklärung des Ortsvorstehers indessen lediglich hervorgeht, dass die Familie L._______ die Beschwerdeführerin und deren Tochter J._______ aufgrund eines Ehrenkonflikts mit dem Tod bedrohe, dass der Erklärung demgegenüber - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - keine Hinweise auf ein Schutzversagen der heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit diesem Ehrenkonflikt respektive der geltend gemachten Zwangsheirat der Tochter zu entnehmen sind, dass im Übrigen dasselbe für die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Stellungnahme der Anwältin (BM 002) gilt, welche ausschliesslich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung thematisiert, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hinwies, dass die Erklärung des Ortvorstehers vielmehr dafür spreche, dass sich die örtlichen Behörden der geltend gemachten Bedrohung der Familie durchaus bewusst seien, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 sodann bereits festgehalten hat, es sei von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt auszugehen (vgl. ebd. E. 6.2), dass die Beschwerdeführenden weiterhin nicht glaubhaft gemacht haben, in Bezug auf den (privaten) Ehrenkonflikt die innerstaatlichen Schutzinfrastrukturen der Türkei ausgeschöpft zu haben, dass die neuen Vorbringen damit nichts an der zutreffenden Feststellung des SEM im Asylentscheid vom 24. Februar 2025 zu ändern vermögen, wonach die Vorbringen bezüglich Ehrenkonflikt respektive einer drohenden Zwangsheirat der Tochter aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nicht asylrelevant seien, dass dem SEM entsprechend beizupflichten ist, dass unter diesen Umständen der Beweiswert der eingereichten Erklärung des Ortsvorstehers offengelassen werden kann, dass das SEM somit nicht gehalten war, eine Echtheitsprüfung sowie eine detaillierte Prüfung des Inhalts des Beweismittels 001 vorzunehmen, dass die Beschwerdeführenden daher zu Unrecht rügen, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es das Beweismittel 001 unzureichend gewürdigt habe, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung rügen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch zudem neu Unterlagen zu einem gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei eröffneten Strafverfahren einreichten, dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, die Anklageschrift des Generalstaatsanwalts H._______ vom 3. Juni 2024 gegen die Beschwerdeführerin (BM 003) habe bereits vor dem Erlass des Asylentscheids vom 24. Februar 2025 bestanden, womit dieses Beweismittel im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wäre, dass ihm weiter beizupflichten ist, dass dasselbe auch für die rechtliche Stellungnahme der türkischen Anwältin vom 11. Oktober 2025 (BM 002) gilt, die sich auf eine vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Tatsache (die Einleitung des Verfahrens betreffend Präsidentenbeleidigung) bezieht, auch wenn dieses Schreiben entgegen der Auffassung des SEM vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 datiert, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe diesen Ausführungen des SEM nichts entgegensetzen, dass das SEM damit in Bezug auf die Beweismittel 002 und 003 zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch weiter drei Briefe einer M._______ Schule vom (...) November 2025 die betreffend schulische Integration der Kinder (BM 004) einreichten, dass das SEM hierzu in der angefochtenen Verfügung ausführte, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 eine Rückkehr der Familie in die Türkei als mit dem Kindeswohl vereinbar eingestuft, wobei es explizit auf die Frage der Integration der Kinder eingegangen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2125/2025 vom 17. Oktober (E. 8.4.4 f.) namentlich ausgeführt hat, der Grad der Integration der Kinder sei grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, dass es in jenem Urteil dennoch den aktuellen Schulbesuch der Kinder in der Schweiz berücksichtigte und hierbei mit einer einlässlichen Begründung eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Entwurzelung der Kinder aus ihrem Heimatland verneinte, dass das SEM damit zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass auch eine Berücksichtigung der nachgereichten Schulberichte, welche kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfasst wurden, nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führt, dass schliesslich gemäss den mit dem Wiedererwägungsgesuch neu eingereichten medizinischen Unterlagen sich die älteste Tochter J._______ im November 2025 in (...) Behandlung befand und bei ihr mittels (...)test-Röhrchen am (...) Februar 2025 eine (...) -Infektion festgestellt wurde, dass die Feststellung der (...) -Infektion indessen bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 getroffen wurde, womit der diesbezügliche Befundbericht im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wäre, dass zudem mit Blick auf die (...) Behandlung von J._______ das Bundesverwaltungsgericht bereits festhielt, der Verdacht auf das Vorliegen eines (...) (d.h. eines [...]) habe nicht bestätigt werden können (vgl. Urteil des BVGer 2125/2025 vom 17. Oktober E. 8.4.3), dass das SEM ausserdem in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, das türkische Gesundheitssystem weise grundsätzlich einen europäischen Standard auf, womit die medizinische Behandlung der Tochter J._______ in der Türkei fortgesetzt werden könne (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.2 auf S. 5 unten), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung trotz der offenbar anhaltenden medizinischen Behandlung von J._______ zu Recht als zumutbar erklärt hat, dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden in ihrer grösstenteils in Stichworten formulierten Beschwerde den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt haben, dass auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts an der zutreffenden Einschätzung des SEM zu ändern vermögen, dass es sich bei der mit der Beschwerde nachgereichten Bestätigung von Rechtsanwalt K._______ vom 10. Februar 2026 (BM 1) um kein taugliches Beweismittel für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe handelt, nachdem sich diese gemäss der eingereichten Übersetzung hauptsächlich darauf beschränkt, die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Rechtsanwalt getätigten Aussagen zu ihren Fluchtgründen wiederzugeben, dass sodann der von Rechtsanwalt K._______ beschriebene Vorfall, bei dem zwei Schwestern mit Schusswaffen getötet worden seien, offenbar keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweist, dass die Beschwerdeführenden damit aus dem erwähnten Anwaltsschreiben (BM 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass dasselbe auch für die Niederschrift des Notariats (BM 2) gilt, nachdem dieses nicht fälschungssichere handschriftliche Schreiben keinerlei Authentizitätsmerkmale aufweist und insbesondere die verschiedenen, darauf abgebildeten Stempel offensichtlich erst im Nachhinein durch die übersetzende Person angefügt wurden, dass sich dieses Schreiben zudem offenbar auf das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung bezieht, welches nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), womit dieses Schreiben für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine praktische Relevanz aufweist, dass das SEM insgesamt in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Februar 2025 beseitigen könnten, dass es das Wiedererwägungsgesuch folgerichtig abgelehnt hat, soweit es darauf eingetreten ist, dass die Beschwerde entsprechend vollumfänglich abzuweisen ist, dass das eventualiter gestellte Kassationsbegehren ebenfalls abzuweisen ist, zumal in der Beschwerde keine Kassationsgründe (zum Beispiel eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch das SEM) geltend gemacht werden, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu veranschlagen sind (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: