opencaselaw.ch

E-1347/2020

E-1347/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus B._______ in der Ostprovinz Sri Lankas stammende Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2017 an, er habe seinen Heimatstaat am 26. März 2017 mit Hilfe eines Schleppers mit seinem eigenen Pass verlassen und sei auf dem Luftweg von C._______ nach D._______ gereist. Von dort sei er via Bahrain und die Türkei am 4. April 2017 in die Schweiz gelangt, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. In Bezug auf seine Asylgründe führte er aus, seine ältere Schwester sei eine arrangierte Ehe mit einem Mann eingegangen, der den abtrünnigen Teil der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Davon habe seine Familie allerdings im Zeitpunkt des Eheschlusses keine Kenntnis gehabt. Im Jahr 2014 sei sein Schwager von unbekannten maskierten Personen mitgenommen und am Folgetag wieder freigelassen worden. Nach der zweiten Mitnahme am 17. April 2015 sei jedoch am darauffolgenden Tag seine Leiche im Fluss gefunden worden, worüber alle Zeitungen berichtet hätten. Er und seine ältere Schwester hätten nach der Obduktion die Dokumente unterschrieben und deswegen Probleme bekommen. Er sei entführt und misshandelt worden, worunter er noch heute leide. Die Entführer hätten ihn zu den geheimen Tätigkeiten seines Schwagers für die Karuna-Partei befragt und ihm gedroht, er würde seine Familienmitglieder in Gefahr bringen, sollte er sich an die Polizei wenden. In der Folge sei er bis zu seiner Ausreise bei Bekannten und Freunden in benachbarten Orten untergekommen; seine älteren Geschwister würden sich seither bei Verwandten aufhalten. Er habe seinen Heimatstaat schliesslich verlassen, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Seit seiner Ausreise sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen, aber manchmal fahre nachts ein Kleinbus am Haus vorbei. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er und sein Schwager hätten die Karuna-Partei unterstützt, weswegen sie Probleme bekommen hätten. Sein Schwager sei eine zuständige Person innerhalb der Partei gewesen, wogegen er selber nur mit ihm mitgegangen sei, die Organisation aber nicht unterstützt habe. Sein Schwager sei vier Monate lang mit seiner Schwester glücklich gewesen, bevor er von unbekannten Personen zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Nach seiner Rückkehr am Folgetag habe er ihm (dem Beschwerdeführer) Datenträger und Papiere mit Geheimnissen der Karuna-Partei zur Aufbewahrung gegeben und sei untergetaucht. Der Schwager sei im April 2015 zurückgekehrt und kurz darauf erneut von unbekannten Personen mitgenommen und bereits am nächsten Tag tot aufgefunden worden. Kurze Zeit später sei er selber wegen der Geheimnisse seines Schwagers entführt, befragt und gequält worden. Man habe von ihm verlangt, dass er die Geheimnisse der Karuna-Partei preisgebe und ihm zur Beschaffung dieser Informationen drei Tage Zeit gegeben. Er sei deswegen auf Anraten seiner Mutter sowie seines Freundes E._______ untergetaucht und habe die Kiste seines Schwagers mit den Geheimnissen der Karuna-Partei seinem Freund übergeben, der diese bei einer verlassenen (...)plantage vergraben habe. Nach seinem Untertauchen sei sein Freund E._______ mitgenommen und geschlagen worden. Seit seiner Ausreise hätten seine Eltern ihn darüber informiert, dass dreimal nach ihm gesucht worden sei, das erste Mal am (...) 2018. Ein älterer Bruder halte sich seit mehreren Jahren in F._______ auf, weil er früher bei der Bewegung gewesen sei und Probleme bekommen habe, als er diese verlassen habe. Ein weiterer Bruder halte sich ungefähr gleichlang im G._______ auf. Sein dritter Bruder halte sich innerhalb Sri Lankas versteckt; dessen Probleme seien ihm aber nicht bekannt. Ein Freund, mit welchem er sich gemeinsam versteckt aufgehalten habe, sei geschlagen, umgebracht und am (...) 2019 tot (...) aufgefunden worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine originale Identitätskarte, verschiedene Fotografien, eine Beanstandung bei der Polizei sowie die Todesurkunde, die Todesanzeige und einen Zeitungsartikel betreffend die Tötung seines Schwagers ins Recht; er gab an, die übrigen Beweismittel würden den Tod eines Freundes betreffen. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 - eröffnet am 5. Februar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. März 2020 (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und im Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Er liess in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er einen aktualisierten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka ins Recht. E. Mit Verfügung vom 12. März 2020 bestätigte die vormalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 23. April 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde, weil diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung der Asylverfügung notwendig mache. H. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2020 zur Stellungnahme zugestellt. I. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2020 eine Replik zu den Akten und liess sinngemäss an seinen Anträgen festhalten. J. Aus organisatorischen Gründen übertrug das Präsidium der Abteilung V das Verfahren Anfang 2021 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe an der BzP noch angegeben, die Familie habe nichts von der Tätigkeit seines Schwagers für die Karuna-Partei gewusst, an der Anhörung jedoch ausgeführt, er habe sogar zusammen mit seinem Schwager die Gruppierung unterstützt und mit ihnen zusammengearbeitet. Es sei sodann zu weiteren Widersprüchen gekommen in Bezug auf die Geheimnisse der Karuna-Partei, die der Beschwerdeführer von seinem Schwager anvertraut erhalten habe. Er habe seine unterschiedlichen Darstellungen, wie und wo er sich nach seiner Verschleppung versteckt aufgehalten habe, nicht aufklären können. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Nachdem die Kernvorbringen als unglaubhaft beurteilt würden, könne auf eine ergänzende geschlechtsspezifische Anhörung verzichtet werden, zumal diese die Gesamteinschätzung seiner Asylvorbringen nichts zu ändern vermöge. Den eingereichten Beweismitteln fehle es am direkten Bezug zur vorgebrachten Furcht vor einer allfälligen Verfolgung. Aufgrund dessen sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich weiter sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Daran vermöchten weder die Unruhen seit April 2019 noch der durch Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der über eine gesicherte Wohnsituation sowie über die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage verfüge.

E. 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Schwager habe die Familie erst nach der arrangierten Hochzeit darüber informiert, dass er für die Karuna-Gruppe arbeite; hätte sie zuvor davon gewusst, wäre die Hochzeit nicht durchgeführt worden. Er habe den Schwager nur drei- oder viermal zum Büro der Karuna-Partei begleitet und ausserhalb des Büros mit verschiedenen Personen gesprochen. Er habe die Kiste mit den Parteigeheimnissen in dieser Stresssituation an sich genommen, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Vor seiner Flucht habe er sich bei Fischern in B._______ versteckt, die Freunde von E._______ gewesen seien. So habe er über E._______ mit seiner Familie in Kontakt bleiben und seine Ausreise im Jahr 2017 organisieren können. Die angefochtene Verfügung werde bemängelt, weil es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen den Protokollen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Es bestehe darüber hinaus kein Anlass, an der Verbindung zur Karuna-Partei zu zweifeln, zumal er die entsprechenden Treffen detailliert beschrieben habe. Die Widersprüche mit der auf der (...)plantage vergrabenen Kiste seien zudem entstanden, weil er befürchtet habe, die Schweizer Behörden würde die Kiste ausgraben wollen, womit sie seiner in Sri Lanka verbliebenen Familie Probleme bereitet hätten. Auch die Widersprüche in Bezug auf den Aufenthaltsort vor seiner Flucht seien der Kürze der BzP geschuldet und würden sich leicht auflösen lassen. Er habe von Freunden gesprochen, weil es sich um E._______' Freunde gehandelt habe. Es würden folglich ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen und er erfülle gleich mehrere wichtige Risikofaktoren: Er sei bereits entführt und gefoltert worden, wovon er Narben davongetragen habe, die ihn als Folteropfer erkennbar machen würden. Hinzu komme, dass sein Bruder wegen dessen politischer Tätigkeiten bereits vor Jahren habe fliehen müssen. Zu berücksichtigen sei ausserdem der Regierungswechsel vom 16. November 2019, mit welchem der Rajapaksa-Clan die Führungsspitze des Heimatstaates übernommen habe. Damit hätten nämlich in Sri Lanka die Repressionen, insbesondere gegen die tamilische Minderheit, zugenommen.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es wäre trotz der kurzgehaltenen BzP zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Kiste mit den angeblich geheimen Dokumenten der Karuna-Partei an dieser Befragung angegeben hätte, zumal diese von wichtiger Bedeutung für seine Vorbringen seien. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Unterstützung der Karuna-Partei. Es würden sich aber auch zahlreiche Ungereimtheiten direkt aus dem Anhörungsprotokoll ergeben. Als nachgeschoben werde ausserdem seine Erklärung erachtet, aus welchen Gründen er unterschiedliche Angaben zum Versteck der Kiste gemachte habe.

E. 3.4 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Unterstützung zugunsten der Karuna-Gruppe anlässlich der BzP deshalb nicht erwähnt, weil es sich tatsächlich lediglich um einzelne Besuche gehandelt habe. Er habe aus diesem Grund seine diesbezügliche erste Aussage an der Anhörung in der Folge angepasst. Angesichts der Geschichte der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka sei verständlich, dass diese misstrauisch gegenüber den Behörden eingestellt sei; auch seine später korrigierte Aussage, er kenne das Versteck der Kiste nicht, sei nachvollziehbar.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, wonach es sich bei der BzP gemäss konstanter Praxis um eine summarische Befragung handelt, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen lediglich beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Der durch die Vorinstanz ins Feld geführte Widerspruch, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP noch angegeben, er und seine Familie hätten keine Kenntnis von der Tätigkeit seines Schwagers zugunsten des "abtrünnigen Teils der LTTE" gehabt (vgl. A5 S. 6), hingegen an der Anhörung erklärt, er habe seinen Schwager nach der Hochzeit jeweils zum Büro der Karuna-Partei begleitet und für sie gearbeitet (vgl. A15 ad F125 und F117 ff.), lässt sich jedoch offensichtlich nicht allein mit dem summarischen Charakter der BzP plausibel erklären.

E. 5.2 Zudem lässt auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Anhörung an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zweifeln.

E. 5.2.1 So gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zuerst an, er habe die Karuna-Partei unterstützt, sie befürwortet und für sie gearbeitet. Auf Nachfrage stellte er jedoch klar, er habe die Partei gar nicht unterstützt, sondern lediglich seinen Schwager zum Parteibüro begleitet (vgl. A15 ad F119 und F129 f.). Nachdem er (Beschwerdeführer) zum Parteibeitritt aufgefordert worden sei, habe ihm der Schwager verboten, ihn zu begleiten, und ihm gesagt, auch er wolle seine Arbeit für die Partei beenden (vgl. A15 ad F128). Vor diesem Hintergrund erstaunt doch sehr, dass der Schwager gerade dem Beschwerdeführer die Hauptgeheimnisse der Karuna-Partei hätte anvertrauen sollen; seine diesbezügliche Erklärung - er sei der einzige im Haus anwesende Mann gewesen - erscheint angesichts der angeblichen Bedeutung dieser Geheimnisse überaus fragwürdig (vgl. A15 ad F138 ff. und F147).

E. 5.2.2 Auch bezüglich der Inhalte dieser Geheimnisse machte der Beschwerdeführer ungereimte Aussagen (vgl. A15 ad F144: "[...] Auf den Papieren stand drauf vom wem Gelder kommen und wer zwangsweise zur Bewegung kommt [...]."; F145: "Sie sagten, es stand unter anderem drauf, von wem Gelder kamen. Von wem kamen diese Gelder?" A: "Keine Namen. Es stand nur wie viel, welcher Betrag.").

E. 5.2.3 Dasselbe wechselhafte Aussageverhalten ist erkennbar bei den Fragen betreffend die Kiste mit den Parteigeheimnissen (vgl. A15 ad F112: "[...] Dann hat man mich freigelassen. Ich habe dann dieses Geheimnis zu einem Freund gebracht."; F154: "Ich und E._______ zusammen haben dann unter einer (...)plantage ein Loch gegraben und das Ganze dort reingelegt und vergraben."; F157: "Weshalb haben Sie genau diesen Ort für das Versteck ausgesucht?" A: "Das kann man nicht zuhause haben, weil es Kontrollen gibt. [...]. Deswegen haben wir es in einer einsamen und verlassenen Gegend vergraben."; ad F161: "Ich möchte nicht sagen, dass ich mit E._______ zusammen die Kiste vergraben habe. Der Schwager hat mir das gegeben. Ich habe es dann E._______ gegeben und ihm gesagt, er soll es verstecken."). Der Versuch des Beschwerdeführers diesen Widerspruch aufzuklären - er habe befürchtet, die Schweizer Asylbehörden würden die Kiste vor Ort ausgraben lassen und damit seiner Familie grosse Probleme bereiten (vgl. Beschwerde vom 6. Januar 2020 S. 9, Replik vom 18. Mai 2020 S. 2) - wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Es ist der Vorinstanz somit beizupflichten, soweit sie diesen Erklärungsversuch als nachgeschoben erachtet.

E. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachten persönlichen Nachteile, die er wegen der Parteigeheimnisse erlitten habe, die ihm sein Schwager vor dessen Untertauchen übergeben habe, kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die geheimen Informationen der Karuna-Partei hätte von seinem Schwager annehmen sollen, nachdem dieser deswegen bereits Probleme gehabt habe. Seine diesbezügliche Angabe, er habe nicht erwartet, deswegen derartige Probleme zu bekommen (vgl. A15 ad F152), ist insbesondere angesichts seiner zuvor gemachten Aussage, sein Schwager habe ihm die Parteigeheimnisse anvertraut, weil diese nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten (vgl. A15 ad F139 ff.), als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 5.4 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Untertauchen sowie der Organisation seiner Ausreise rund zwei Jahre nach seiner Entführung. Zunächst erstaunt, dass der Beschwerdeführer seinen Peinigern den Namen seines Freundes E._______ mitgeteilt haben will, er aber nicht erwähnte, dass er diesen vorgewarnt habe, als er ihm von seiner Entführung berichtet habe; vielmehr habe dieser ihm zum Untertauchen geraten (vgl. A15 ad F203, Replik S. 6). Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sein Freund gemeinsam mit ihm untergetaucht wäre, gerade weil sich der Beschwerdeführer bei Freunden von E._______ versteckt aufgehalten habe (vgl. Replik S. 6). Angesichts dessen widerspricht es jeglicher Logik, dass gerade E._______ alle Vorkehrungen betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers getroffen habe, obwohl dieser selber auch unter-getaucht gewesen sei (vgl. A15 ad F217: "Ich habe das Ganze durch E._______ geholt. Pass und alles. Er hat alle Vorkehrungen getroffen.", ad F97: "[...] Danach habe ich ihm das Geheimnis gebracht und wir sind beide untergetaucht.").

E. 5.5 Andererseits ist diese Angabe in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringen mit den zuvor protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, sein Freund sei ebenfalls untergetaucht beziehungsweise nach seinem Untertauchen im Jahr 2015 mitgenommen und geschlagen worden (vgl. A15 ad F97 und F112). Abschliessend ist auch fraglich, ob der Tod seines Freundes im Jahr 2019 überhaupt in Zusammenhang stand zu der durch den Beschwerdeführer erfolgten Preisgabe seines Namens im Jahr 2015 (vgl. A15 ad F94 f.).

E. 5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen diese zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Im Übrigen kann - unter anderem in diesem Zusammenhang - auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).

E. 5.7 Nach dem Gesagten, erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es ist ihm folglich nicht gelungen glaubhaft zu machen, sein Leben sei aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen in Gefahr.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in C._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 6.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft beurteilt und den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten würde. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen den Problemen seines älteren Bruders, der den Heimatstaat bereits vor Jahren verlassen habe, je behelligt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat mit seinem eigenen Reisepass verlassen (vgl. A5 S. 5 f.), und mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes sowie der mehrjährigen Landesabwesenheit liegen keine stark risikobegründenden Faktoren gemäss Referenzurteil vor, aufgrund welcher davon auszugehen wäre, er würde im Falle einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen. Vor diesen Hintergrund bestehen folglich keine Hinweise darauf, dass alleine die Narben (...) des Beschwerdeführers eine Verhaftung oder Folter nach sich ziehen könnte (vgl. a.a.O., E. 8.4.5).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 8.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend bejaht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments und die Neuwahlen von August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen.

E. 8.3.3 Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend die Ost-Provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara), aus welcher der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.4).

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer gab an, er habe während (...) Jahren die Schule besucht und in der Folge als (...) sowie jahrelang in (...) gearbeitet. Er stehe weiterhin in Kontakt mit seinen Eltern, die zusammen mit seinen beiden Schwestern das eigene Familienhaus in B._______ bewohnen und massgeblich durch den in F._______ lebenden Bruder des Beschwerdeführers unterstützt würden. Die Geschwister des Vaters würden auch in demselben Dorf leben (vgl. A5 S. 3; A15 ad F47 ff., F77 ff., F82 ff.). Damit ist mit dem SEM davon auszugehen, der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit, sich beruflich wieder reintegrieren - respektive hierbei Unterstützung erhältlich machen - zu können.

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar.

E. 8.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind.

E. 10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls mit derselben Zwischenverfügung vom 8. April 2020 gutgeheissen, und MLaw Cora Dubach wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen.

E. 10.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 8. April 2020 angekündigten Stunden-ansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und MLaw Dubach durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1500.- festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1347/2020 Urteil vom 5. November 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ in der Ostprovinz Sri Lankas stammende Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2017 an, er habe seinen Heimatstaat am 26. März 2017 mit Hilfe eines Schleppers mit seinem eigenen Pass verlassen und sei auf dem Luftweg von C._______ nach D._______ gereist. Von dort sei er via Bahrain und die Türkei am 4. April 2017 in die Schweiz gelangt, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. In Bezug auf seine Asylgründe führte er aus, seine ältere Schwester sei eine arrangierte Ehe mit einem Mann eingegangen, der den abtrünnigen Teil der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Davon habe seine Familie allerdings im Zeitpunkt des Eheschlusses keine Kenntnis gehabt. Im Jahr 2014 sei sein Schwager von unbekannten maskierten Personen mitgenommen und am Folgetag wieder freigelassen worden. Nach der zweiten Mitnahme am 17. April 2015 sei jedoch am darauffolgenden Tag seine Leiche im Fluss gefunden worden, worüber alle Zeitungen berichtet hätten. Er und seine ältere Schwester hätten nach der Obduktion die Dokumente unterschrieben und deswegen Probleme bekommen. Er sei entführt und misshandelt worden, worunter er noch heute leide. Die Entführer hätten ihn zu den geheimen Tätigkeiten seines Schwagers für die Karuna-Partei befragt und ihm gedroht, er würde seine Familienmitglieder in Gefahr bringen, sollte er sich an die Polizei wenden. In der Folge sei er bis zu seiner Ausreise bei Bekannten und Freunden in benachbarten Orten untergekommen; seine älteren Geschwister würden sich seither bei Verwandten aufhalten. Er habe seinen Heimatstaat schliesslich verlassen, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Seit seiner Ausreise sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen, aber manchmal fahre nachts ein Kleinbus am Haus vorbei. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er und sein Schwager hätten die Karuna-Partei unterstützt, weswegen sie Probleme bekommen hätten. Sein Schwager sei eine zuständige Person innerhalb der Partei gewesen, wogegen er selber nur mit ihm mitgegangen sei, die Organisation aber nicht unterstützt habe. Sein Schwager sei vier Monate lang mit seiner Schwester glücklich gewesen, bevor er von unbekannten Personen zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Nach seiner Rückkehr am Folgetag habe er ihm (dem Beschwerdeführer) Datenträger und Papiere mit Geheimnissen der Karuna-Partei zur Aufbewahrung gegeben und sei untergetaucht. Der Schwager sei im April 2015 zurückgekehrt und kurz darauf erneut von unbekannten Personen mitgenommen und bereits am nächsten Tag tot aufgefunden worden. Kurze Zeit später sei er selber wegen der Geheimnisse seines Schwagers entführt, befragt und gequält worden. Man habe von ihm verlangt, dass er die Geheimnisse der Karuna-Partei preisgebe und ihm zur Beschaffung dieser Informationen drei Tage Zeit gegeben. Er sei deswegen auf Anraten seiner Mutter sowie seines Freundes E._______ untergetaucht und habe die Kiste seines Schwagers mit den Geheimnissen der Karuna-Partei seinem Freund übergeben, der diese bei einer verlassenen (...)plantage vergraben habe. Nach seinem Untertauchen sei sein Freund E._______ mitgenommen und geschlagen worden. Seit seiner Ausreise hätten seine Eltern ihn darüber informiert, dass dreimal nach ihm gesucht worden sei, das erste Mal am (...) 2018. Ein älterer Bruder halte sich seit mehreren Jahren in F._______ auf, weil er früher bei der Bewegung gewesen sei und Probleme bekommen habe, als er diese verlassen habe. Ein weiterer Bruder halte sich ungefähr gleichlang im G._______ auf. Sein dritter Bruder halte sich innerhalb Sri Lankas versteckt; dessen Probleme seien ihm aber nicht bekannt. Ein Freund, mit welchem er sich gemeinsam versteckt aufgehalten habe, sei geschlagen, umgebracht und am (...) 2019 tot (...) aufgefunden worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine originale Identitätskarte, verschiedene Fotografien, eine Beanstandung bei der Polizei sowie die Todesurkunde, die Todesanzeige und einen Zeitungsartikel betreffend die Tötung seines Schwagers ins Recht; er gab an, die übrigen Beweismittel würden den Tod eines Freundes betreffen. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 - eröffnet am 5. Februar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. März 2020 (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und im Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Er liess in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er einen aktualisierten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka ins Recht. E. Mit Verfügung vom 12. März 2020 bestätigte die vormalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 23. April 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde, weil diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung der Asylverfügung notwendig mache. H. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2020 zur Stellungnahme zugestellt. I. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2020 eine Replik zu den Akten und liess sinngemäss an seinen Anträgen festhalten. J. Aus organisatorischen Gründen übertrug das Präsidium der Abteilung V das Verfahren Anfang 2021 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe an der BzP noch angegeben, die Familie habe nichts von der Tätigkeit seines Schwagers für die Karuna-Partei gewusst, an der Anhörung jedoch ausgeführt, er habe sogar zusammen mit seinem Schwager die Gruppierung unterstützt und mit ihnen zusammengearbeitet. Es sei sodann zu weiteren Widersprüchen gekommen in Bezug auf die Geheimnisse der Karuna-Partei, die der Beschwerdeführer von seinem Schwager anvertraut erhalten habe. Er habe seine unterschiedlichen Darstellungen, wie und wo er sich nach seiner Verschleppung versteckt aufgehalten habe, nicht aufklären können. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Nachdem die Kernvorbringen als unglaubhaft beurteilt würden, könne auf eine ergänzende geschlechtsspezifische Anhörung verzichtet werden, zumal diese die Gesamteinschätzung seiner Asylvorbringen nichts zu ändern vermöge. Den eingereichten Beweismitteln fehle es am direkten Bezug zur vorgebrachten Furcht vor einer allfälligen Verfolgung. Aufgrund dessen sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Er erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich weiter sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Daran vermöchten weder die Unruhen seit April 2019 noch der durch Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der über eine gesicherte Wohnsituation sowie über die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage verfüge. 3.2 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Schwager habe die Familie erst nach der arrangierten Hochzeit darüber informiert, dass er für die Karuna-Gruppe arbeite; hätte sie zuvor davon gewusst, wäre die Hochzeit nicht durchgeführt worden. Er habe den Schwager nur drei- oder viermal zum Büro der Karuna-Partei begleitet und ausserhalb des Büros mit verschiedenen Personen gesprochen. Er habe die Kiste mit den Parteigeheimnissen in dieser Stresssituation an sich genommen, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Vor seiner Flucht habe er sich bei Fischern in B._______ versteckt, die Freunde von E._______ gewesen seien. So habe er über E._______ mit seiner Familie in Kontakt bleiben und seine Ausreise im Jahr 2017 organisieren können. Die angefochtene Verfügung werde bemängelt, weil es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen den Protokollen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Es bestehe darüber hinaus kein Anlass, an der Verbindung zur Karuna-Partei zu zweifeln, zumal er die entsprechenden Treffen detailliert beschrieben habe. Die Widersprüche mit der auf der (...)plantage vergrabenen Kiste seien zudem entstanden, weil er befürchtet habe, die Schweizer Behörden würde die Kiste ausgraben wollen, womit sie seiner in Sri Lanka verbliebenen Familie Probleme bereitet hätten. Auch die Widersprüche in Bezug auf den Aufenthaltsort vor seiner Flucht seien der Kürze der BzP geschuldet und würden sich leicht auflösen lassen. Er habe von Freunden gesprochen, weil es sich um E._______' Freunde gehandelt habe. Es würden folglich ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen und er erfülle gleich mehrere wichtige Risikofaktoren: Er sei bereits entführt und gefoltert worden, wovon er Narben davongetragen habe, die ihn als Folteropfer erkennbar machen würden. Hinzu komme, dass sein Bruder wegen dessen politischer Tätigkeiten bereits vor Jahren habe fliehen müssen. Zu berücksichtigen sei ausserdem der Regierungswechsel vom 16. November 2019, mit welchem der Rajapaksa-Clan die Führungsspitze des Heimatstaates übernommen habe. Damit hätten nämlich in Sri Lanka die Repressionen, insbesondere gegen die tamilische Minderheit, zugenommen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es wäre trotz der kurzgehaltenen BzP zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Kiste mit den angeblich geheimen Dokumenten der Karuna-Partei an dieser Befragung angegeben hätte, zumal diese von wichtiger Bedeutung für seine Vorbringen seien. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Unterstützung der Karuna-Partei. Es würden sich aber auch zahlreiche Ungereimtheiten direkt aus dem Anhörungsprotokoll ergeben. Als nachgeschoben werde ausserdem seine Erklärung erachtet, aus welchen Gründen er unterschiedliche Angaben zum Versteck der Kiste gemachte habe. 3.4 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Unterstützung zugunsten der Karuna-Gruppe anlässlich der BzP deshalb nicht erwähnt, weil es sich tatsächlich lediglich um einzelne Besuche gehandelt habe. Er habe aus diesem Grund seine diesbezügliche erste Aussage an der Anhörung in der Folge angepasst. Angesichts der Geschichte der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka sei verständlich, dass diese misstrauisch gegenüber den Behörden eingestellt sei; auch seine später korrigierte Aussage, er kenne das Versteck der Kiste nicht, sei nachvollziehbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, wonach es sich bei der BzP gemäss konstanter Praxis um eine summarische Befragung handelt, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen lediglich beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Der durch die Vorinstanz ins Feld geführte Widerspruch, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP noch angegeben, er und seine Familie hätten keine Kenntnis von der Tätigkeit seines Schwagers zugunsten des "abtrünnigen Teils der LTTE" gehabt (vgl. A5 S. 6), hingegen an der Anhörung erklärt, er habe seinen Schwager nach der Hochzeit jeweils zum Büro der Karuna-Partei begleitet und für sie gearbeitet (vgl. A15 ad F125 und F117 ff.), lässt sich jedoch offensichtlich nicht allein mit dem summarischen Charakter der BzP plausibel erklären. 5.2 Zudem lässt auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Anhörung an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zweifeln. 5.2.1 So gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zuerst an, er habe die Karuna-Partei unterstützt, sie befürwortet und für sie gearbeitet. Auf Nachfrage stellte er jedoch klar, er habe die Partei gar nicht unterstützt, sondern lediglich seinen Schwager zum Parteibüro begleitet (vgl. A15 ad F119 und F129 f.). Nachdem er (Beschwerdeführer) zum Parteibeitritt aufgefordert worden sei, habe ihm der Schwager verboten, ihn zu begleiten, und ihm gesagt, auch er wolle seine Arbeit für die Partei beenden (vgl. A15 ad F128). Vor diesem Hintergrund erstaunt doch sehr, dass der Schwager gerade dem Beschwerdeführer die Hauptgeheimnisse der Karuna-Partei hätte anvertrauen sollen; seine diesbezügliche Erklärung - er sei der einzige im Haus anwesende Mann gewesen - erscheint angesichts der angeblichen Bedeutung dieser Geheimnisse überaus fragwürdig (vgl. A15 ad F138 ff. und F147). 5.2.2 Auch bezüglich der Inhalte dieser Geheimnisse machte der Beschwerdeführer ungereimte Aussagen (vgl. A15 ad F144: "[...] Auf den Papieren stand drauf vom wem Gelder kommen und wer zwangsweise zur Bewegung kommt [...]."; F145: "Sie sagten, es stand unter anderem drauf, von wem Gelder kamen. Von wem kamen diese Gelder?" A: "Keine Namen. Es stand nur wie viel, welcher Betrag."). 5.2.3 Dasselbe wechselhafte Aussageverhalten ist erkennbar bei den Fragen betreffend die Kiste mit den Parteigeheimnissen (vgl. A15 ad F112: "[...] Dann hat man mich freigelassen. Ich habe dann dieses Geheimnis zu einem Freund gebracht."; F154: "Ich und E._______ zusammen haben dann unter einer (...)plantage ein Loch gegraben und das Ganze dort reingelegt und vergraben."; F157: "Weshalb haben Sie genau diesen Ort für das Versteck ausgesucht?" A: "Das kann man nicht zuhause haben, weil es Kontrollen gibt. [...]. Deswegen haben wir es in einer einsamen und verlassenen Gegend vergraben."; ad F161: "Ich möchte nicht sagen, dass ich mit E._______ zusammen die Kiste vergraben habe. Der Schwager hat mir das gegeben. Ich habe es dann E._______ gegeben und ihm gesagt, er soll es verstecken."). Der Versuch des Beschwerdeführers diesen Widerspruch aufzuklären - er habe befürchtet, die Schweizer Asylbehörden würden die Kiste vor Ort ausgraben lassen und damit seiner Familie grosse Probleme bereiten (vgl. Beschwerde vom 6. Januar 2020 S. 9, Replik vom 18. Mai 2020 S. 2) - wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Es ist der Vorinstanz somit beizupflichten, soweit sie diesen Erklärungsversuch als nachgeschoben erachtet. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachten persönlichen Nachteile, die er wegen der Parteigeheimnisse erlitten habe, die ihm sein Schwager vor dessen Untertauchen übergeben habe, kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die geheimen Informationen der Karuna-Partei hätte von seinem Schwager annehmen sollen, nachdem dieser deswegen bereits Probleme gehabt habe. Seine diesbezügliche Angabe, er habe nicht erwartet, deswegen derartige Probleme zu bekommen (vgl. A15 ad F152), ist insbesondere angesichts seiner zuvor gemachten Aussage, sein Schwager habe ihm die Parteigeheimnisse anvertraut, weil diese nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten (vgl. A15 ad F139 ff.), als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 5.4 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Untertauchen sowie der Organisation seiner Ausreise rund zwei Jahre nach seiner Entführung. Zunächst erstaunt, dass der Beschwerdeführer seinen Peinigern den Namen seines Freundes E._______ mitgeteilt haben will, er aber nicht erwähnte, dass er diesen vorgewarnt habe, als er ihm von seiner Entführung berichtet habe; vielmehr habe dieser ihm zum Untertauchen geraten (vgl. A15 ad F203, Replik S. 6). Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sein Freund gemeinsam mit ihm untergetaucht wäre, gerade weil sich der Beschwerdeführer bei Freunden von E._______ versteckt aufgehalten habe (vgl. Replik S. 6). Angesichts dessen widerspricht es jeglicher Logik, dass gerade E._______ alle Vorkehrungen betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers getroffen habe, obwohl dieser selber auch unter-getaucht gewesen sei (vgl. A15 ad F217: "Ich habe das Ganze durch E._______ geholt. Pass und alles. Er hat alle Vorkehrungen getroffen.", ad F97: "[...] Danach habe ich ihm das Geheimnis gebracht und wir sind beide untergetaucht."). 5.5 Andererseits ist diese Angabe in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringen mit den zuvor protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, sein Freund sei ebenfalls untergetaucht beziehungsweise nach seinem Untertauchen im Jahr 2015 mitgenommen und geschlagen worden (vgl. A15 ad F97 und F112). Abschliessend ist auch fraglich, ob der Tod seines Freundes im Jahr 2019 überhaupt in Zusammenhang stand zu der durch den Beschwerdeführer erfolgten Preisgabe seines Namens im Jahr 2015 (vgl. A15 ad F94 f.). 5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen diese zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Im Übrigen kann - unter anderem in diesem Zusammenhang - auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). 5.7 Nach dem Gesagten, erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es ist ihm folglich nicht gelungen glaubhaft zu machen, sein Leben sei aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen in Gefahr. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in C._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft beurteilt und den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten würde. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen den Problemen seines älteren Bruders, der den Heimatstaat bereits vor Jahren verlassen habe, je behelligt worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat mit seinem eigenen Reisepass verlassen (vgl. A5 S. 5 f.), und mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes sowie der mehrjährigen Landesabwesenheit liegen keine stark risikobegründenden Faktoren gemäss Referenzurteil vor, aufgrund welcher davon auszugehen wäre, er würde im Falle einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen. Vor diesen Hintergrund bestehen folglich keine Hinweise darauf, dass alleine die Narben (...) des Beschwerdeführers eine Verhaftung oder Folter nach sich ziehen könnte (vgl. a.a.O., E. 8.4.5). 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend bejaht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments und die Neuwahlen von August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen. 8.3.3 Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend die Ost-Provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara), aus welcher der Beschwerdeführer stammt, hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.4). 8.3.4 Der Beschwerdeführer gab an, er habe während (...) Jahren die Schule besucht und in der Folge als (...) sowie jahrelang in (...) gearbeitet. Er stehe weiterhin in Kontakt mit seinen Eltern, die zusammen mit seinen beiden Schwestern das eigene Familienhaus in B._______ bewohnen und massgeblich durch den in F._______ lebenden Bruder des Beschwerdeführers unterstützt würden. Die Geschwister des Vaters würden auch in demselben Dorf leben (vgl. A5 S. 3; A15 ad F47 ff., F77 ff., F82 ff.). Damit ist mit dem SEM davon auszugehen, der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit, sich beruflich wieder reintegrieren - respektive hierbei Unterstützung erhältlich machen - zu können. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. 8.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls mit derselben Zwischenverfügung vom 8. April 2020 gutgeheissen, und MLaw Cora Dubach wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. 10.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 8. April 2020 angekündigten Stunden-ansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und MLaw Dubach durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1500.- festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark