Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1471.50 auszurichten.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1471.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1341/2012 Urteil vom 2. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Oktober 2008 verliess und unter anderem über Malta, wo sie ihren Ehemann (einen Landsmann) geheiratet und ihren gemeinsamen Sohn geboren habe, am 21. Dezember 2011 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in die Schweiz gelangte und am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 10. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erhob und beide summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates befragte, dass ihnen anlässlich der genannten Befragungen im Hinblick auf die mutmassliche Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin hierzu geltend machte, in Malta habe sie keine Akzeptanz, nach der Geburt ihres Sohnes habe sie keine Unterstützung erhalten, es gebe dort keine Arbeit und Malta könne nichts für sie tun, sonst wäre sie dort geblieben, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass ihr Ehemann am 12. August 2005 in Malta um Asyl nachgesucht hatte, während die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009 illegal in Malta eingereist war, wo am (...) das gemeinsame Kind zur Welt kam, dass die Beschwerdeführerin dem BFM mit Schreiben vom 3. Februar 2012 mitteilte, ihr Ehemann sei am (...) Januar 2012 spurlos verschwunden und am darauf folgenden Tag polizeilich vermisst gemeldet worden, dass die maltesischen Behörden am 20. Februar 2012 dem vom BFM am 3. Februar 2012 gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Sohnes gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 - eröffnet am 1. März 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin einschliesslich ihres Sohnes und ihres gemäss ihren Angaben verschwundenen Ehemannes nicht eintrat und die Wegweisung jener Personen aus der Schweiz nach Malta sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, der Tatsache, dass der gemeinsame Sohn in Malta geboren sei, und des EURODAC-Treffers ihres Ehemannes feststehe und keine Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Malta sprechen würden, dass zudem die maltesischen Behörden dem Übernahmegesuch des BFM ausdrücklich zugestimmt hätten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 9. März 2012 den Wegweisungsvollzug per Telefax einstweilig aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilte, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 15. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht - mit Kopie an das BFM das Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin seit dem (...) Januar 2012 mitteilte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt, Beschwerdeabweisung beantragte und ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, dass sie sich zum Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin dahingehend äusserte, ihr habe zum Zeitpunkt ihres Entscheides keine offizielle Meldung vorgelegen, welche seinen definitiven Weggang von kantonaler Seite bestätigt habe, auf Grund der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. März 2012 habe dagegen nicht von einem "dauerhaften Verschwinden" ausgegangen werden können, anzumerken sei ferner, dass der Umstand seines Verschwindens nichts an der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens ändere, dass die Vorinstanz im Übrigen mit Verweis auf den Bericht des EU-Kommissars Hammarberg vom 9. Juni 2011 davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von Malta als besonders schutzbedürftige Personen erkannt würden und sie einen Anspruch auf spezialisierte Unterkunft geltend machen könnten, so dass ihnen der Vollzug der Wegweisung zugemutet werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2012 replizierten, wobei auf die Ausführungen der Replik, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die rubrizierte Rechtvertreterin per Telefax vom 30. April 2012 eine Honorarnote einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen, dass diese daher nicht zu prüfen ist, im Übrigen aber auf Grund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin-II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass daher in diesem Zusammenhang, wie auch von den Beschwerdeführenden beantragt wird, zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien eine alleinstehende Frau und ein kleines Kind und stellten somit besonders verletzliche Personen dar, dass das BFM den Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig erstellt habe, da es von einer Familie, die neben den Beschwerdeführenden noch aus deren Ehemann bzw. Vater bestehe, ausgegangen sei und auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2012 nicht eingegangen sei, dass es der besonderen Verletzlichkeit einer alleinstehenden Mutter mit Kleinkind, indem es das Verschwinden des Ehemannes bzw. Vaters in der Begründung nicht berücksichtigt habe, nicht Rechnung getragen habe, dass es der Beschwerdeführerin zur neuen Situation (Verschwinden ihres Ehemannes) zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, dass Malta alle übernommenen Asylgesuchsteller zunächst zwangsweise interniere, dass Malta gemäss dem oben zitierten Hammarberg-Bericht besonders verletzlichen Personen bei Kapazitätsengpässen keine adäquate Unterbringung gewährleisten könne, dass die Wegweisung nach Malta daher unzumutbar sei und das BFM gehalten sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig zu erklären, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Meldung der Beschwerdeführerin vom 3. März 2012 betreffend das Verschwinden ihres Ehemannes weder bei den Erwägungen noch beim Dispsotiv berücksichtigt hat, dass es diesbezüglich der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör nicht gewährt hat, dass es damit auch der besonderen - gegenüber einer Familie aus Vater, Mutter und minderjährigem Kind - noch erhöhten Verletzlichkeit einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind nicht Rechnung getragen hat, dass es in der Vernehmlassung dazu ausführt, es habe beim Erlass seiner Verfügung nicht vom definitiven Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgehen können, dass es aber keinerlei Abklärungen vorgenommen hatte, um diese Einschätzung abzustützen, dass es in der Vernehmlassung zwar auf die Situation einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind eingeht, sich mit der diesbezüglichen Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aber nicht eingehend auseinandersetzt, dass es sich bei seiner dort geäusserten Einschätzung, der Wegweisungsvollzug nach Malta sei auch für eine Frau mit Kleinkind zumutbar, auf den Hammarberg-Bericht stützt, welcher aber befindet, dass verletzliche Personen bei Kapazitätsengpässen in unter anderem in Bezug auf Sicherheit und Hygiene inadäquaten Unterkünften untergebracht würden, dass das BFM der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, zum geltend gemachten Verschwinden ihres Ehemannes nicht gewährt hat, dass die Frage, ob die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist, indes aus den unten aufzuzeigenden Gründen offengelassen werden kann, dass das BFM diesbezüglich nämlich auch den Sachverhalt unvollständig erstellt hat, dass es zudem nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern bei einem Wegweisungsvollzug nach Malta die adäquate Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführenden dort sichergestellt ist, dass die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sie insbesondere anzuweisen ist, die familiäre Situation der Beschwerdeführenden vollständig abzuklären und für deren adäquate Unterbringung in Malta entsprechende Vorkehren zu treffen bzw. einen allfälligen Selbsteintritt zu erwägen, dass die Beschwerde demnach im Sinne der obigen Erwägungen gutzuheissen ist, dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass ihnen aufgrund ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertretung in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von insgesamt 8 ¾ Stunden ausgewiesen hat, dass dieser Zeitaufwand vorliegend angemessen erscheint, dass unter Berücksichtigung des angegebenen Stundenansatzes von Fr. 162. (einschliesslich Mehrwertsteueranteil) sowie der Auslagen von Fr. 54. den Beschwerdeführenden somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1471.50 auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1471.50 auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: