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E-1335/2011

E-1335/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer infolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Januar 2003 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. De-zember 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtleistens des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 9. Februar 2006 nicht ein. B. Der Beschwerdeführer durchlief hierauf zwei Wiedererwägungsverfahren beim BFM, welche mit Verfügung vom 21. September 2006 bzw. vom 9. August 2010 jeweils negativ abgeschlossen wurden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2010 - ergänzt durch die Eingaben vom 19. Oktober 2010, vom 10. November 2010 sowie vom 3. Dezember 2010 - liess der Beschwerdeführer ein drittes (nunmehr qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch an das BFM richten, worin er die Gewährung von Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragen liess. Er machte im Wesentlichen geltend, seine in den früheren Verfahren unbewiesen gebliebene Herkunft aus Kirkuk sowie die unbewiesen gebliebene Tatsache, dass er nach einem Unfall, in welchem er das Kind eines Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet habe, Fahrerflucht begangen habe und seither von der Familie des Opfers verfolgt werde, inzwischen beweisen zu können. Dazu reichte er mehrere Dokumente, darunter einen Haftbefehl vom 9. Februar 2003 (einschliesslich Übersetzung) sowie eine Mitteilung des Vertreters des Ministeriums für polizeiliche Angelegenheiten in Kirkuk vom 27. Juni 2010 (einschliesslich Übersetzung), mit welcher der besagte Haftbefehl versandt worden sei, als Beweismittel zu den Akten. Überdies stellte er weitere Beweismittel in Aussicht, wies erneut auf seine bereits in einem früheren Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hin und beantragte Fristansetzung zum Einreichen eines neuen ärztlichen Berichts. D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2010 mit Verfügung vom 19. Januar 2011 (eröffnet am 26. Januar 2011) ab, erklärte die Verfügung vom 30. November 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines Entscheides führte es an, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch die interne Sprach- und Länderanalyse, aufgrund welcher von seiner Herkunft aus der Region Erbil ausgegangen werden müsse, die Grundlage entzogen. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal Dokumente solcher Art (Haftbefehl vom 9. Februar 2003, Schreiben des Gerichtspräsidiums von Kirkuk vom 27. Juni 2010) leicht käuflich erworben werden könnten. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 173.021). Des Weiteren ersuchte er um Fristansetzung vor Gutheissung der Beschwerde zur Einreichung einer detaillierten Kostennote sowie um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren [be]traut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Zur Untermauerung der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk reichte er in der Beilage ein irakisches Identitätsdokument (einschliesslich Übersetzung) zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut, wies jenes um Beigabe eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter dem Hinweis, dass die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen und eine entsprechende Bestätigung nachzureichen sei - auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz - insbesondere hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels (Identitätsausweis) - zu einem Schriftenwechsel ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 an seinen Erwägungen vollumfänglich fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte im Weiteren aus, beim eingereichten Identitätsdokument handle es sich um einen irakischen Nationalitätenausweis, welcher objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Namentlich stimmten die Stanzlöcher des Passbildes mit den ursprünglichen Stanzlöchern des Ausweises nicht überein, was auf eine Bildauswechslung hinweise. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. September 2011 replizierte der Beschwerdeführer und sandte in seiner Replik angeblich seinen Fingerabdruck, verbunden mit dem Antrag, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob dieser Fingerabdruck mit demjenigen auf dem Nationalitätenausweis übereinstimme. Gegebenenfalls sei die Echtheit des Ausweises erwiesen. I. Gemäss Bericht der Kantonspolizei B._______ vom (...) Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer gleichentags wegen dringenden Tatverdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Stadt B._______ vorläufig festgenommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend, sondern reicht neu aufgefundene (Haftbefehl, Identitätsausweis) bzw. neu entstandene (Schreiben vom 27. Juni 2010) Beweismittel zum Nachweis von in früheren Verfahren unbewiesen gebliebenen Tatsachen (geltend gemachte Verfolgung und behauptete Herkunft aus Kirkuk) ein. Damit beruft er sich ausdrücklich auf den Revisionsgrund neue Beweismittel, wobei er irrtümlicherweise Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, während tatsächlich Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zur Anwendung gelangt.

E. 4.2 Mit seinem (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2010 (einschliesslich ergänzender Eingaben) reichte er Beweismittel ein, die seine vorgebrachte Verfolgung im Irak und die behauptete Herkunft aus Kirkuk nachweisen sollen. Auf Beschwerdeebene reichte er zum Nachweis seiner Herkunft aus Kirkuk ein weiteres Dokument ein. Entgegen der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht die Echtheit der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente für äusserst zweifelhaft. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die Mitteilung des Vertreters des Ministeriums für polizeiliche Angelegenheiten in Kirkuk (einschliesslich des Haftbefehls vom 9. Februar 2003) der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sein soll. Abgesehen vom geringen Beweiswert dieser Dokumente ist ausserdem festzuhalten, dass sie, selbst wenn sie für echt gehalten würden, nicht geeignet wären, die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal aus ihnen lediglich hervorgeht, dass er im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten gesucht werde. Nach seinen eigenen Angaben hat er in einem Verkehrsunfall den Tod eines Kindes verursacht und Fahrerflucht begangen. Dabei handelt es sich um schwere gemeinrechtliche Delikte, deren Ahndung rechtsstaatlich legitim ist. Hinweise auf eine Verfolgung durch die Angehörigen des Unfallopfers, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, sind entgegen der Beschwerde weder dem Haftbefehl noch der Mitteilung an die Polizeivorsteher zu entnehmen. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über ein rechtstaatlich legitimes Mass hinaus behördlich gesucht oder von dritter Seite auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt würde. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Feststellung, dass seine protokollierten Aussagen unglaubhaft sind, gelingt dem Beschwerdeführer auch mit den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln der Nachweis seiner Asylvorbringen nicht. Was den auf Beschwerdeebene eingereichten Nationalitätenausweis betrifft, so hat die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich um eine Fälschung handeln muss. Der Beschwerdeführer hat die Fälschungsmerkmale nicht überzeugend erklären können. Der Fingerabdruck auf dem Identitätsausweis ist über dem Schriftdruck angebracht. Damit kann er ohne weiteres nachträglich hinzugefügt worden sein, so dass ein Vergleich der Fingerabdrücke entgegen der Beschwerde nicht geeignet ist, die Echtheit des Ausweises nachzuweisen. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Gegen die Echtheit des Ausweises, der angeblich am 10. Februar 2000 ausgestellt worden ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), sprechen ausserdem die Angaben des Beschwerdeführers selber. So gab er an der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 10. Februar 2003 zu Protokoll, nie einen Pass gehabt und, abgesehen von seiner Identitätskarte aus dem Jahre 1984, auch keinen andern Ausweis zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A1/8 S. 3 f.). An der Anhörung vom 16. Mai 2003 trug er zwar vor, zu Hause im Irak befinde sich sein Nationalitätenausweis. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hatte er aber bereits mit der Aussage, der Schlepper habe in der Türkei seinen Pass abgenommen (vgl. A7/16 S. 2), unterminiert, womit er sich in Widerspruch zu seinen Angaben an der Kurzbefragung brachte. Die Echtheit des Nationalitätenausweises kann hingegen letztlich offengelassen werden, weil es sich bei der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk bzw. der Region Erbil, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht um eine erhebliche Tatsache handelt. Denn das BFM glaubt dem Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft aus Kirkuk auf Grund eines internen Herkunftsgutachtens zwar nicht. In seiner Verfügung vom 30. November 2005 hat es aber weder bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft noch im Vollzugspunkt darauf abgestellt. Vielmehr hielt es die Asylvorbringen deshalb für unglaubhaft, weil sie oberflächlich und vage seien, konstruiert wirkten und die Schilderungen einige widersprüchliche Angaben enthielten. Den Wegweisungsvollzug ordnete es demgegenüber gestützt auf Art. 14aa Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), neu: Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an, weil ihm zahlreiche Delikte (Handel mit Heroin, Hehlerei, Diebstahl, illegale Erwerbstätigkeit und Reisen ohne gültigen Fahrausweis) zur Last gelegt wurden. Somit erweist sich der allfällige Nachweis der Herkunft aus Kirkuk entgegen der Beschwerde und auch entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung im vorliegenden Verfahren als unerheblich. Nach dem Gesagten fallen auch alle Beweisanträge im Zusammenhang mit dem Identitätsausweis oder dem internen Herkunftsgutachten dahin und ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. Was die übrige Gesuchsbegründung betrifft, so bezieht sie sich weder auf eine nachträglich veränderte Sachlage noch eine unbewiesen gebliebene Tatsache, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 1. März 2011 hat der Beschwerdeführer bis dato keine Fürsorgebestätigung eingereicht. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels des Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote wird angesichts der vollumfänglichen Beschwerdeabweisung gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt schliesslich auch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin.

E. 7 Aus dem vorliegenden Urteil geht die Zusammensetzung des Spruchkörpers hervor, womit dem Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers Genüge getan ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1335/2011 Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer infolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Januar 2003 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. De-zember 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtleistens des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 9. Februar 2006 nicht ein. B. Der Beschwerdeführer durchlief hierauf zwei Wiedererwägungsverfahren beim BFM, welche mit Verfügung vom 21. September 2006 bzw. vom 9. August 2010 jeweils negativ abgeschlossen wurden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2010 - ergänzt durch die Eingaben vom 19. Oktober 2010, vom 10. November 2010 sowie vom 3. Dezember 2010 - liess der Beschwerdeführer ein drittes (nunmehr qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch an das BFM richten, worin er die Gewährung von Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragen liess. Er machte im Wesentlichen geltend, seine in den früheren Verfahren unbewiesen gebliebene Herkunft aus Kirkuk sowie die unbewiesen gebliebene Tatsache, dass er nach einem Unfall, in welchem er das Kind eines Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet habe, Fahrerflucht begangen habe und seither von der Familie des Opfers verfolgt werde, inzwischen beweisen zu können. Dazu reichte er mehrere Dokumente, darunter einen Haftbefehl vom 9. Februar 2003 (einschliesslich Übersetzung) sowie eine Mitteilung des Vertreters des Ministeriums für polizeiliche Angelegenheiten in Kirkuk vom 27. Juni 2010 (einschliesslich Übersetzung), mit welcher der besagte Haftbefehl versandt worden sei, als Beweismittel zu den Akten. Überdies stellte er weitere Beweismittel in Aussicht, wies erneut auf seine bereits in einem früheren Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hin und beantragte Fristansetzung zum Einreichen eines neuen ärztlichen Berichts. D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2010 mit Verfügung vom 19. Januar 2011 (eröffnet am 26. Januar 2011) ab, erklärte die Verfügung vom 30. November 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines Entscheides führte es an, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch die interne Sprach- und Länderanalyse, aufgrund welcher von seiner Herkunft aus der Region Erbil ausgegangen werden müsse, die Grundlage entzogen. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal Dokumente solcher Art (Haftbefehl vom 9. Februar 2003, Schreiben des Gerichtspräsidiums von Kirkuk vom 27. Juni 2010) leicht käuflich erworben werden könnten. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 173.021). Des Weiteren ersuchte er um Fristansetzung vor Gutheissung der Beschwerde zur Einreichung einer detaillierten Kostennote sowie um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren [be]traut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Zur Untermauerung der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk reichte er in der Beilage ein irakisches Identitätsdokument (einschliesslich Übersetzung) zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut, wies jenes um Beigabe eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter dem Hinweis, dass die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen und eine entsprechende Bestätigung nachzureichen sei - auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz - insbesondere hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels (Identitätsausweis) - zu einem Schriftenwechsel ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2011 an seinen Erwägungen vollumfänglich fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte im Weiteren aus, beim eingereichten Identitätsdokument handle es sich um einen irakischen Nationalitätenausweis, welcher objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Namentlich stimmten die Stanzlöcher des Passbildes mit den ursprünglichen Stanzlöchern des Ausweises nicht überein, was auf eine Bildauswechslung hinweise. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. September 2011 replizierte der Beschwerdeführer und sandte in seiner Replik angeblich seinen Fingerabdruck, verbunden mit dem Antrag, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob dieser Fingerabdruck mit demjenigen auf dem Nationalitätenausweis übereinstimme. Gegebenenfalls sei die Echtheit des Ausweises erwiesen. I. Gemäss Bericht der Kantonspolizei B._______ vom (...) Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer gleichentags wegen dringenden Tatverdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Stadt B._______ vorläufig festgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend, sondern reicht neu aufgefundene (Haftbefehl, Identitätsausweis) bzw. neu entstandene (Schreiben vom 27. Juni 2010) Beweismittel zum Nachweis von in früheren Verfahren unbewiesen gebliebenen Tatsachen (geltend gemachte Verfolgung und behauptete Herkunft aus Kirkuk) ein. Damit beruft er sich ausdrücklich auf den Revisionsgrund neue Beweismittel, wobei er irrtümlicherweise Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, während tatsächlich Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zur Anwendung gelangt. 4.2 Mit seinem (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2010 (einschliesslich ergänzender Eingaben) reichte er Beweismittel ein, die seine vorgebrachte Verfolgung im Irak und die behauptete Herkunft aus Kirkuk nachweisen sollen. Auf Beschwerdeebene reichte er zum Nachweis seiner Herkunft aus Kirkuk ein weiteres Dokument ein. Entgegen der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht die Echtheit der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente für äusserst zweifelhaft. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die Mitteilung des Vertreters des Ministeriums für polizeiliche Angelegenheiten in Kirkuk (einschliesslich des Haftbefehls vom 9. Februar 2003) der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sein soll. Abgesehen vom geringen Beweiswert dieser Dokumente ist ausserdem festzuhalten, dass sie, selbst wenn sie für echt gehalten würden, nicht geeignet wären, die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal aus ihnen lediglich hervorgeht, dass er im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten gesucht werde. Nach seinen eigenen Angaben hat er in einem Verkehrsunfall den Tod eines Kindes verursacht und Fahrerflucht begangen. Dabei handelt es sich um schwere gemeinrechtliche Delikte, deren Ahndung rechtsstaatlich legitim ist. Hinweise auf eine Verfolgung durch die Angehörigen des Unfallopfers, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, sind entgegen der Beschwerde weder dem Haftbefehl noch der Mitteilung an die Polizeivorsteher zu entnehmen. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über ein rechtstaatlich legitimes Mass hinaus behördlich gesucht oder von dritter Seite auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt würde. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Feststellung, dass seine protokollierten Aussagen unglaubhaft sind, gelingt dem Beschwerdeführer auch mit den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln der Nachweis seiner Asylvorbringen nicht. Was den auf Beschwerdeebene eingereichten Nationalitätenausweis betrifft, so hat die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich um eine Fälschung handeln muss. Der Beschwerdeführer hat die Fälschungsmerkmale nicht überzeugend erklären können. Der Fingerabdruck auf dem Identitätsausweis ist über dem Schriftdruck angebracht. Damit kann er ohne weiteres nachträglich hinzugefügt worden sein, so dass ein Vergleich der Fingerabdrücke entgegen der Beschwerde nicht geeignet ist, die Echtheit des Ausweises nachzuweisen. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Gegen die Echtheit des Ausweises, der angeblich am 10. Februar 2000 ausgestellt worden ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), sprechen ausserdem die Angaben des Beschwerdeführers selber. So gab er an der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 10. Februar 2003 zu Protokoll, nie einen Pass gehabt und, abgesehen von seiner Identitätskarte aus dem Jahre 1984, auch keinen andern Ausweis zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A1/8 S. 3 f.). An der Anhörung vom 16. Mai 2003 trug er zwar vor, zu Hause im Irak befinde sich sein Nationalitätenausweis. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben hatte er aber bereits mit der Aussage, der Schlepper habe in der Türkei seinen Pass abgenommen (vgl. A7/16 S. 2), unterminiert, womit er sich in Widerspruch zu seinen Angaben an der Kurzbefragung brachte. Die Echtheit des Nationalitätenausweises kann hingegen letztlich offengelassen werden, weil es sich bei der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk bzw. der Region Erbil, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht um eine erhebliche Tatsache handelt. Denn das BFM glaubt dem Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft aus Kirkuk auf Grund eines internen Herkunftsgutachtens zwar nicht. In seiner Verfügung vom 30. November 2005 hat es aber weder bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft noch im Vollzugspunkt darauf abgestellt. Vielmehr hielt es die Asylvorbringen deshalb für unglaubhaft, weil sie oberflächlich und vage seien, konstruiert wirkten und die Schilderungen einige widersprüchliche Angaben enthielten. Den Wegweisungsvollzug ordnete es demgegenüber gestützt auf Art. 14aa Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), neu: Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an, weil ihm zahlreiche Delikte (Handel mit Heroin, Hehlerei, Diebstahl, illegale Erwerbstätigkeit und Reisen ohne gültigen Fahrausweis) zur Last gelegt wurden. Somit erweist sich der allfällige Nachweis der Herkunft aus Kirkuk entgegen der Beschwerde und auch entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung im vorliegenden Verfahren als unerheblich. Nach dem Gesagten fallen auch alle Beweisanträge im Zusammenhang mit dem Identitätsausweis oder dem internen Herkunftsgutachten dahin und ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. Was die übrige Gesuchsbegründung betrifft, so bezieht sie sich weder auf eine nachträglich veränderte Sachlage noch eine unbewiesen gebliebene Tatsache, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 1. März 2011 hat der Beschwerdeführer bis dato keine Fürsorgebestätigung eingereicht. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels des Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote wird angesichts der vollumfänglichen Beschwerdeabweisung gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt schliesslich auch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin.

7. Aus dem vorliegenden Urteil geht die Zusammensetzung des Spruchkörpers hervor, womit dem Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers Genüge getan ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: