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E-131/2019

E-131/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Mai 2015 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Entscheid des SEM vom 15. Februar 2016 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge un- angefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Am 26. April 2018 fand eine Anhörung zu den neu geltend gemachten Asylgründen statt. C. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im ersten Asylverfahren nicht über seine persönlichen Probleme sprechen können und sei sich auch deren Relevanz für das Asylverfahren in der Schweiz nicht bewusst gewesen. Er habe bereits im Alter von 10 bis 12 Jahren bemerkt, dass er homosexuell sei. Schon als Kind sei er wegen seines nicht typischen männlichen Ver- haltens gemobbt worden. Sein Vater habe ihn deshalb regelmässig ge- schlagen. Bereits in Syrien habe er sich heimlich mit einem gleichaltrigen Jungen getroffen, was vor allem zu grossem Streit mit seinem Vater und Misshandlungen geführt hätte, da seine Notlügen jeweils aufgeflogen seien. Seiner in der Schweiz lebenden Cousine mütterlicherseits habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz anvertraut, homosexuell zu sein. Seine Onkel, Tanten und die übrigen Cousins hätten Verdacht geschöpft, dass er homosexuell sein könnte. Das Thema sei jedoch nie offen angesprochen worden. Seit rund eineinhalb Jahren habe er kaum noch Kontakt zu seinen Eltern in Syrien. Diese seien von der Verwandtschaft in der Schweiz auf sein atypisches Verhalten aufmerksam gemacht worden. Eine fehlgeleitete Whats-App-Nachricht, worin es um Alkoholkonsum gegangen sei, habe zum offenen Streit mit seinem Vater geführt. Seither habe dieser den Kon- takt mit ihm abgebrochen. Im Weiteren habe er sich bereits in Syrien (als Vierzehnjähriger) vor einer künftigen Rekrutierung durch die syrisch-kurdische Volksverteidigungsein- heit (YPG) gefürchtet.

E-131/2019 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Weg- weisung aus der Schweiz an und hielt fest, dass die am 15. Februar 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin bestehe. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Januar 2019 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklä- rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube- urteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Es wurden zum Nachweis des Engagements des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ho- mosexualität zahlreiche Beweismittel eingereicht (u.a. Portrait des Be- schwerdeführers in der Zeitschrift «B._______», Oktober 2018, (…), Fotos des Beschwerdeführers an der «C._______» und auf der Facebookseite von Queeranmesty.ch, Internetartikel über die «C._______». F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 14. April 2020 wies die Rechtsvertretung mit Verweis auf verschiedene Berichte auf die allgemeine Situation von homosexuellen Personen in Syrien hin. H. Mit Eingaben vom 9. und vom 13. Oktober 2020 machte der Rechtsvertre- ter geltend, dass sich sein Mandant wegen Gewaltandrohung durch die Familie vom 9. bis 18. Juli 2020 im Männerhaus «D._______» aufgehalten habe (Beilagen: u.a. Schreiben des genannten Männerhauses vom

8. Oktober 2020, Schreiben des Beschwerdeführers an den Rechtsvertre- ter). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 verwies der Rechtsvertreter

E-131/2019 Seite 4 ergänzend auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im geltend gemach- ten Sachzusammenhang. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Dokumente hinsichtlich der beruflichen In- tegration des Beschwerdeführers ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2022 wies der zuständige In- struktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit August 2022 über die Härtefallbewilligung B und damit über ein gesichertes Aufenthalts- recht verfüge. Bei dieser veränderten Sachlage wurde dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben, dem Gericht bis zum 20. Januar 2023 mitzu- teilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen wolle. J. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant an der Beschwerde festhalte.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe- rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachte Homosexualität werde zwar nicht bestritten, indes seien die gel- tend gemachten Vorbringen, aufgrund seiner Homosexualität seitens der Familie beziehungsweise Verwandtschaft Verfolgung zu befürchten, als nicht asylrelevant zu qualifizieren. So bestünden keine hinreichenden An- haltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen in der Heimat eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung zu befürchten hätte.

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E. 4.2 Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er nur seiner Cousine mütter- licherseits anvertraut, homosexuell zu sein. Seine übrigen Verwandten würden zwar etwas in diese Richtung ahnen. Auch seine Mutter mache dahingehende Anspielungen, wenn er diese telefonisch kontaktiere. Über das Thema werde jedoch nicht offen gesprochen. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals darüber nachgedacht, sich gegenüber den Verwand- ten zu seiner Homosexualität zu bekennen (vgl. Akten B8 F 21 ff., F 44). Seine Angaben bezüglich der Befürchtungen im Fall der Rückkehr nach Syrien seien wenig konkret ausgefallen. Auch auf erneute Nachfrage hin habe er bloss pauschal erklärt, dass er nicht wisse, was er bei einer Rück- kehr in den Heimatstaat zu befürchten hätte. Ähnlich vage seien seine An- gaben zur Frage, ob er seine Eltern beziehungsweise seine Familie im ge- sellschaftlichen Vergleich eher als liberal oder konservativ einstufe, ausge- fallen. So habe er ausweichend erklärt, dass er nicht sehr lange bei seinen Eltern gelebt habe. Zuletzt habe er nicht bei diesen, sondern bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt E._______ gewohnt. Dieser halte sich mit seiner Familie ebenfalls in der Schweiz auf. Er, aber auch die anderen Verwandten in der Schweiz, würden versuchen, eine gewisse Kontrolle über ihn auszuüben (vgl. Akte B 8 F76ff, F27ff). Die Ausführungen bezüg- lich angeblicher Drohungen, die seitens seiner Familie und Verwandtschaft in Syrien geäussert worden seien, würden wenig gesichert erscheinen und seien nicht überprüfbar. Zudem falle auf, dass die diesbezüglichen Anga- ben in sich nicht konsistent seien. So habe er den Eindruck vermittelt, dass die Eltern und seine Verwandten gewisse Äusserungen ihm gegenüber ge- macht hätten, jedoch habe er trotz Nachfrage davon abweichend geltend gemacht, dass er nur durch seine Cousine in der Schweiz von allfälligen Drohungen erfahren habe, weshalb er den genauen Inhalt auch nicht kenne (vgl. Akten B8 F 44ff). Daher bestehe kein konkreter Anlass zur An- nahme, dass er befürchten müsse, aufgrund seiner Homosexualität mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

E. 4.3 Weiter ging die Vorinstanz auf die Furcht vor einer künftigen Rekrutie- rung durch syrisch-kurdische Volksverteidigungsgruppen ein. Diese Be- fürchtungen seien jedoch nicht asylrelevant. Es treffe zwar zu, dass in den von PYD und YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht erfolgen würden. Gemäss der einschlägi- gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Rek- rutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und erforderlicher Intensität keine Asylrelevanz entfalten.

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E. 5 In der Beschwerde wurde vorab in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungs- pflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.

E. 5.1 Im Einzelnen wurde gerügt, das SEM habe mehrere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt. So habe das SEM nicht erwähnt, dass die ihm drohende Zwangsrekrutierung ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zu beurteilen sei. Ihm sei gesagt worden, er sei eine Frau, er sehe gar nicht wie ein Mann aus (vgl. Akte B8 F90), worauf sein Vater ihn wiederholt geschlagen habe, da er sich über diese Aussagen enerviert habe. Ebenso habe das SEM nicht erwähnt, dass er wegen seiner sexuellen Identität auch von anderen Personen belästigt worden sei (vgl. Akte B8 F82). Ebenso unerwähnt ge- blieben sei, dass Homosexualität in Syrien strafbar sei. Die Vorinstanz habe auch nicht gewürdigt, dass sich seine Situation verschlimmert habe. Mit dem Erreichen des Jugendalters verbunden mit der entsprechenden Entwicklung der sexuellen Identität sei es zur Eskalation der Situation ge- kommen (vermehrte Misshandlungen durch Vater); zudem wäre er bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat mit dem Erreichen der Mündigkeit dem strengeren Erwachsenenstrafrecht unterworfen.

E. 5.2 Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, ihn detailliert zur Situation in der Schweiz zu befragen. Beispielsweise habe das SEM in willkürlicher Weise behauptet, die geltend gemachten Drohungen erschienen nicht als gesichert und seien nicht überprüfbar, ohne selbst den Sachverhalt voll- ständig abzuklären. Er habe jedoch detailliert geschildert, von wem er wie konkret bedroht worden sei (vgl. Akte B8 F45). Entgegen der Behauptung des SEM habe er nicht ausgesagt, diese Drohungen seien ihm gegenüber «ins Gesicht gesagt worden». Er habe auch mit keinem Wort gesagt, er kenne den genauen Inhalt der Drohungen nicht. Vielmehr habe er über seine Cousine konkrete Drohungen vernommen (vgl. Akte B8 F45, F51).

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass sich die Situation in Syrien seit dem Entscheidzeitpunkt der angefochtenen Verfügung mass- geblich verändert hat:

E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen

E-131/2019 Seite 8 Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2; Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2; BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver- folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr- dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen

E-131/2019 Seite 9 Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

E. 6.5 Bereits vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen, so- weit die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sa- che ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden. 7. Weiter hält das Gericht in Bezug auf die formellen Rügen im Spezifischen fest, dass eine Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls zu bestätigen ist und auch dies zu einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vor- instanz führt.

E-131/2019 Seite 10 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grunds- ätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundes- verwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Er- mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest- stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1155). 7.2 Es ist festzustellen, dass das SEM effektiv einzelne Vorbringen gar nicht oder nur unvollständig berücksichtigt und gewürdigt hat. Die Vor- instanz hat sich in der angefochtenen Verfügung, von der tatsächlichen Ho- mosexualität des Beschwerdeführers ausgehend, mehrheitlich damit begnügt, eine daraus erwachsene Verfolgungsfurcht mit der hauptsächli- chen Begründung zu verneinen, seine Angaben bezüglich der Befürchtun- gen im Fall der Rückkehr nach Syrien seien zu wenig konkret ausgefallen. Damit hat sich die Vorinstanz indes nicht rechtsgenügend mit der Frage der Gefährdungssituation für den homosexuellen Beschwerdeführer be- fasst. Insbesondere die deswegen behauptungsweise gewaltgeprägte Be- ziehung zum Vater verblieb hierein kaum näher gewürdigt. Ebenso ergibt

E-131/2019 Seite 11 sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer angab, aufgrund auf sei- nem Account veröffentlichter Fotografien, die ihn beim Schminken zeigten, von seiner Familie in Syrien bedroht worden zu sein (vgl. B8 F45 S. 8), was vom SEM ebenfalls unerwähnt blieb. Auch hat das SEM, wie in der Be- schwerde festgehalten, nicht gewürdigt, dass er angeblich wegen seiner sexuellen Identität offenbar auch von anderen Personen belästigt wurde (vgl. Akte B8 F82). Auch die konkreten Länderumstände verblieben unge- nügend geprüft. 7.3 Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist daher zu bejahen. Vorliegend stellt die Nichtberücksichtigung mehrerer wesentlicher Elemente zur Beurteilung der Gefährdungssituation des homosexuellen Beschwerdeführers in Sy- rien einen Mangel dar. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, an- stelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwer- deführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Weiter kommt die Notwen- digkeit hinzu, den vorliegenden Fall auch im Lichte von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. Referenzurteil D-6539/2018 E. 8.2) zu beurteilen. Ebenso ist aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zum Nachweis des Engagements des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ho- mosexualität das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Eine Heilung der mehrfach festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfü- gung kommt nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 7 Weiter hält das Gericht in Bezug auf die formellen Rügen im Spezifischen fest, dass eine Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls zu bestätigen ist und auch dies zu einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vor-instanz führt.

E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155).

E. 7.2 Es ist festzustellen, dass das SEM effektiv einzelne Vorbringen gar nicht oder nur unvollständig berücksichtigt und gewürdigt hat. Die Vor-instanz hat sich in der angefochtenen Verfügung, von der tatsächlichen Homosexualität des Beschwerdeführers ausgehend, mehrheitlich damitbegnügt, eine daraus erwachsene Verfolgungsfurcht mit der hauptsächlichen Begründung zu verneinen, seine Angaben bezüglich der Befürchtungen im Fall der Rückkehr nach Syrien seien zu wenig konkret ausgefallen. Damit hat sich die Vorinstanz indes nicht rechtsgenügend mit der Frage der Gefährdungssituation für den homosexuellen Beschwerdeführer befasst. Insbesondere die deswegen behauptungsweise gewaltgeprägte Beziehung zum Vater verblieb hierein kaum näher gewürdigt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer angab, aufgrund auf seinem Account veröffentlichter Fotografien, die ihn beim Schminken zeigten, von seiner Familie in Syrien bedroht worden zu sein (vgl. B8 F45 S. 8), was vom SEM ebenfalls unerwähnt blieb. Auch hat das SEM, wie in der Beschwerde festgehalten, nicht gewürdigt, dass er angeblich wegen seiner sexuellen Identität offenbar auch von anderen Personen belästigt wurde (vgl. Akte B8 F82). Auch die konkreten Länderumstände verblieben ungenügend geprüft.

E. 7.3 Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu bejahen. Vorliegend stellt die Nichtberücksichtigung mehrerer wesentlicher Elemente zur Beurteilung der Gefährdungssituation des homosexuellen Beschwerdeführers in Syrien einen Mangel dar. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Weiter kommt die Notwendigkeit hinzu, den vorliegenden Fall auch im Lichte von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. Referenzurteil D-6539/2018 E. 8.2) zu beurteilen. Ebenso ist aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zum Nachweis des Engagements des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Homosexualität das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Eine Heilung der mehrfach festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung kommt nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 8 Die Beschwerde ist daher insgesamt gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die

E-131/2019 Seite 12 Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf- wand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2’300.– (inkl. Aus- lagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-131/2019 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’300.– auszurichten. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-131/2019 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz) Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Mai 2015 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Entscheid des SEM vom 15. Februar 2016 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Am 26. April 2018 fand eine Anhörung zu den neu geltend gemachten Asylgründen statt. C. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im ersten Asylverfahren nicht über seine persönlichen Probleme sprechen können und sei sich auch deren Relevanz für das Asylverfahren in der Schweiz nicht bewusst gewesen. Er habe bereits im Alter von 10 bis 12 Jahren bemerkt, dass er homosexuell sei. Schon als Kind sei er wegen seines nicht typischen männlichen Verhaltens gemobbt worden. Sein Vater habe ihn deshalb regelmässig geschlagen. Bereits in Syrien habe er sich heimlich mit einem gleichaltrigen Jungen getroffen, was vor allem zu grossem Streit mit seinem Vater und Misshandlungen geführt hätte, da seine Notlügen jeweils aufgeflogen seien. Seiner in der Schweiz lebenden Cousine mütterlicherseits habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz anvertraut, homosexuell zu sein. Seine Onkel, Tanten und die übrigen Cousins hätten Verdacht geschöpft, dass er homosexuell sein könnte. Das Thema sei jedoch nie offen angesprochen worden. Seit rund eineinhalb Jahren habe er kaum noch Kontakt zu seinen Eltern in Syrien. Diese seien von der Verwandtschaft in der Schweiz auf sein atypisches Verhalten aufmerksam gemacht worden. Eine fehlgeleitete Whats-App-Nachricht, worin es um Alkoholkonsum gegangen sei, habe zum offenen Streit mit seinem Vater geführt. Seither habe dieser den Kontakt mit ihm abgebrochen. Im Weiteren habe er sich bereits in Syrien (als Vierzehnjähriger) vor einer künftigen Rekrutierung durch die syrisch-kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) gefürchtet. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, dass die am 15. Februar 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin bestehe. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Es wurden zum Nachweis des Engagements des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zahlreiche Beweismittel eingereicht (u.a. Portrait des Beschwerdeführers in der Zeitschrift «B._______», Oktober 2018, (...), Fotos des Beschwerdeführers an der «C._______» und auf der Facebookseite von Queeranmesty.ch, Internetartikel über die «C._______». F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 14. April 2020 wies die Rechtsvertretung mit Verweis auf verschiedene Berichte auf die allgemeine Situation von homosexuellen Personen in Syrien hin. H. Mit Eingaben vom 9. und vom 13. Oktober 2020 machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich sein Mandant wegen Gewaltandrohung durch die Familie vom 9. bis 18. Juli 2020 im Männerhaus «D._______» aufgehalten habe (Beilagen: u.a. Schreiben des genannten Männerhauses vom8. Oktober 2020, Schreiben des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 verwies der Rechtsvertreter ergänzend auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im geltend gemachten Sachzusammenhang. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Dokumente hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2022 wies der zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit August 2022 über die Härtefallbewilligung B und damit über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge. Bei dieser veränderten Sachlage wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dem Gericht bis zum 20. Januar 2023 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen wolle. J. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant an der Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachte Homosexualität werde zwar nicht bestritten, indes seien die geltend gemachten Vorbringen, aufgrund seiner Homosexualität seitens der Familie beziehungsweise Verwandtschaft Verfolgung zu befürchten, als nicht asylrelevant zu qualifizieren. So bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen in der Heimat eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung zu befürchten hätte. 4.2 Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er nur seiner Cousine mütterlicherseits anvertraut, homosexuell zu sein. Seine übrigen Verwandten würden zwar etwas in diese Richtung ahnen. Auch seine Mutter mache dahingehende Anspielungen, wenn er diese telefonisch kontaktiere. Über das Thema werde jedoch nicht offen gesprochen. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals darüber nachgedacht, sich gegenüber den Verwandten zu seiner Homosexualität zu bekennen (vgl. Akten B8 F 21 ff., F 44). Seine Angaben bezüglich der Befürchtungen im Fall der Rückkehr nach Syrien seien wenig konkret ausgefallen. Auch auf erneute Nachfrage hin habe er bloss pauschal erklärt, dass er nicht wisse, was er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu befürchten hätte. Ähnlich vage seien seine Angaben zur Frage, ob er seine Eltern beziehungsweise seine Familie im gesellschaftlichen Vergleich eher als liberal oder konservativ einstufe, ausgefallen. So habe er ausweichend erklärt, dass er nicht sehr lange bei seinen Eltern gelebt habe. Zuletzt habe er nicht bei diesen, sondern bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt E._______ gewohnt. Dieser halte sich mit seiner Familie ebenfalls in der Schweiz auf. Er, aber auch die anderen Verwandten in der Schweiz, würden versuchen, eine gewisse Kontrolle über ihn auszuüben (vgl. Akte B 8 F76ff, F27ff). Die Ausführungen bezüglich angeblicher Drohungen, die seitens seiner Familie und Verwandtschaft in Syrien geäussert worden seien, würden wenig gesichert erscheinen und seien nicht überprüfbar. Zudem falle auf, dass die diesbezüglichen Angaben in sich nicht konsistent seien. So habe er den Eindruck vermittelt, dass die Eltern und seine Verwandten gewisse Äusserungen ihm gegenüber gemacht hätten, jedoch habe er trotz Nachfrage davon abweichend geltend gemacht, dass er nur durch seine Cousine in der Schweiz von allfälligen Drohungen erfahren habe, weshalb er den genauen Inhalt auch nicht kenne (vgl. Akten B8 F 44ff). Daher bestehe kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er befürchten müsse, aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. 4.3 Weiter ging die Vorinstanz auf die Furcht vor einer künftigen Rekrutierung durch syrisch-kurdische Volksverteidigungsgruppen ein. Diese Befürchtungen seien jedoch nicht asylrelevant. Es treffe zwar zu, dass in den von PYD und YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht erfolgen würden. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und erforderlicher Intensität keine Asylrelevanz entfalten. 5. In der Beschwerde wurde vorab in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 5.1 Im Einzelnen wurde gerügt, das SEM habe mehrere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt. So habe das SEM nicht erwähnt, dass die ihm drohende Zwangsrekrutierung ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zu beurteilen sei. Ihm sei gesagt worden, er sei eine Frau, er sehe gar nicht wie ein Mann aus (vgl. Akte B8 F90), worauf sein Vater ihn wiederholt geschlagen habe, da er sich über diese Aussagen enerviert habe. Ebenso habe das SEM nicht erwähnt, dass er wegen seiner sexuellen Identität auch von anderen Personen belästigt worden sei (vgl. Akte B8 F82). Ebenso unerwähnt geblieben sei, dass Homosexualität in Syrien strafbar sei. Die Vorinstanz habe auch nicht gewürdigt, dass sich seine Situation verschlimmert habe. Mit dem Erreichen des Jugendalters verbunden mit der entsprechenden Entwicklung der sexuellen Identität sei es zur Eskalation der Situation gekommen (vermehrte Misshandlungen durch Vater); zudem wäre er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit dem Erreichen der Mündigkeit dem strengeren Erwachsenenstrafrecht unterworfen. 5.2 Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, ihn detailliert zur Situation in der Schweiz zu befragen. Beispielsweise habe das SEM in willkürlicher Weise behauptet, die geltend gemachten Drohungen erschienen nicht als gesichert und seien nicht überprüfbar, ohne selbst den Sachverhalt vollständig abzuklären. Er habe jedoch detailliert geschildert, von wem er wie konkret bedroht worden sei (vgl. Akte B8 F45). Entgegen der Behauptung des SEM habe er nicht ausgesagt, diese Drohungen seien ihm gegenüber «ins Gesicht gesagt worden». Er habe auch mit keinem Wort gesagt, er kenne den genauen Inhalt der Drohungen nicht. Vielmehr habe er über seine Cousine konkrete Drohungen vernommen (vgl. Akte B8 F45, F51).

6. Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass sich die Situation in Syrien seit dem Entscheidzeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert hat: 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2; Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2; BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 6.5 Bereits vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden.

7. Weiter hält das Gericht in Bezug auf die formellen Rügen im Spezifischen fest, dass eine Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls zu bestätigen ist und auch dies zu einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vor-instanz führt. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). 7.2 Es ist festzustellen, dass das SEM effektiv einzelne Vorbringen gar nicht oder nur unvollständig berücksichtigt und gewürdigt hat. Die Vor-instanz hat sich in der angefochtenen Verfügung, von der tatsächlichen Homosexualität des Beschwerdeführers ausgehend, mehrheitlich damitbegnügt, eine daraus erwachsene Verfolgungsfurcht mit der hauptsächlichen Begründung zu verneinen, seine Angaben bezüglich der Befürchtungen im Fall der Rückkehr nach Syrien seien zu wenig konkret ausgefallen. Damit hat sich die Vorinstanz indes nicht rechtsgenügend mit der Frage der Gefährdungssituation für den homosexuellen Beschwerdeführer befasst. Insbesondere die deswegen behauptungsweise gewaltgeprägte Beziehung zum Vater verblieb hierein kaum näher gewürdigt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer angab, aufgrund auf seinem Account veröffentlichter Fotografien, die ihn beim Schminken zeigten, von seiner Familie in Syrien bedroht worden zu sein (vgl. B8 F45 S. 8), was vom SEM ebenfalls unerwähnt blieb. Auch hat das SEM, wie in der Beschwerde festgehalten, nicht gewürdigt, dass er angeblich wegen seiner sexuellen Identität offenbar auch von anderen Personen belästigt wurde (vgl. Akte B8 F82). Auch die konkreten Länderumstände verblieben ungenügend geprüft. 7.3 Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu bejahen. Vorliegend stellt die Nichtberücksichtigung mehrerer wesentlicher Elemente zur Beurteilung der Gefährdungssituation des homosexuellen Beschwerdeführers in Syrien einen Mangel dar. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Weiter kommt die Notwendigkeit hinzu, den vorliegenden Fall auch im Lichte von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. Referenzurteil D-6539/2018 E. 8.2) zu beurteilen. Ebenso ist aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zum Nachweis des Engagements des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Homosexualität das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. Eine Heilung der mehrfach festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung kommt nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

8. Die Beschwerde ist daher insgesamt gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- auszurichten. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: