Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1311/2014 Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Eugen Koller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland am 22. Juli 2006 verlassen hat und über Katar oder Dubai, Jordanien und die Türkei nach Griechenland gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, dass er Griechenland nach einem Jahr verliess, noch bevor die griechischen Behörden über sein Asylgesuch entschieden hatten, dass er 2008 nach Frankreich gelangte, wo er erneut ein Asylgesuch stellte, das die französischen Behörden in dritter und letzter Instanz ablehnten, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2014 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass ihm dort schriftlich mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen worden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM mit Schreiben vom 27. Januar 2014 über sein Mandat informierte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2014 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2014 (Vorabzustellung per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die angefochtene Verfügung nach Behauptung des Beschwerdeführers am 7. März 2014 eröffnet wurde und sich den Akten des BFM, in denen sich kein Rückschein befindet, nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, dass die Beweislast für das Datum der Eröffnung der Verfügung beim BFM liegt und deshalb davon auszugehen ist, die Eröffnung der angefochtenen Verfügung sei wie behauptet am 7. März 2014 erfolgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sind und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass vorab festzustellen ist, dass es das BFM unterlassen hat, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, zum Entwurf der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Unterlassung jedoch nicht rügt, weshalb darauf nicht einzugehen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten hat, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme der Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb die Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Anwendung kommen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Juni 2008 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM die französischen Behörden am 21. Februar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Gesuch am 28. Februar 2014 zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde implizit die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, dass die Schweiz nach Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), diese Bestimmung jedoch nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person und in der Beschwerde vorbringt, Frankreich schicke abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach Sri Lanka zurück, wogegen die Schweiz solche Rückführungen suspendiert habe, dass ihm deshalb bei einer Ausschaffung nach Frankreich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rückweisung nach Sri Lanka drohe, was zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen würde, dass es keinen Anlass für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu- und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Schweiz Rückführungen nach Sri Lanka lediglich temporär sistiert hat, bis die Behörden die Vorkommnisse in den Fällen von zwei Rückkehrern und in diesem Zusammenhang die aktuelle Lage in Sri Lanka vertieft abgeklärt haben, dass die Schweizer Behörden nicht davon ausgehen, allen sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie drohe bei einer Rückkehr ins Heimatland eine flüchtlings- oder menschenrechtswidrige Behandlung, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich kein faires und rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren erhalten hätte oder die französischen Behörden den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt oder beurteilt hätten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vorbringt, er sei im Asylverfahren in Frankreich nur auf der zweiten Instanz anwaltlich vertreten gewesen und in der letzten Instanz sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, dass beide Vorbringen nicht genügen, um die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens in Frankreich generell oder im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen, dass damit keine substantiellen Hinweise darauf vorliegen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, dass er zudem vorbringt, er wolle seine in der Schweiz lebende Verlobten, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, heiraten, und sie hätten die erforderlichen Papiere bereits beim Zivilstandsamt eingereicht, dass die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens eine staatliche Entfernungsmassnahme darstellt, weshalb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grundsätzlich angerufen werden kann (BVGE 2013/24 E. 5.1), dass in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fallen können, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person Hinweise auf eine solche Beziehung bilden (BGE 135 I 143 E. 3.1), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sein Verlobte im April 2013 über Facebook kennengelernt, und dass sie ihn am 25. August 2013 in Frankreich besucht habe, dass seine Verlobte erwerbstätig sei und somit für seinen Unterhalt aufkommen könne, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte mithin erst seit einem knappen Jahr Kontakt miteinander haben, bisher vor allem über soziale Medien, und sich erst ein einziges Mal in Frankreich getroffen haben, dass er bisher nicht mit seiner Verlobten zusammenwohnte und es keine Hinweise auf speziell enge Bande gibt, dass damit (noch) nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen ihm und seiner Verlobten respektive einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, dass daran auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens und das Vorbringen, seine Verlobte könne finanziell für ihn aufkommen, nichts ändern, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK damit nicht berührt ist, dass im Übrigen ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, das Ehevorbereitungsverfahrens von Frankreich oder gegebenenfalls von Sri Lanka aus weiterzuführen, weshalb die Wegweisung nach Frankreich auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK darstellt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung - soweit notwendig - bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünftägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG), dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: