Fristen (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellerin reiste am 2. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 wurde sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt. Das Asylverfahren wurde in französischer Sprache durchgeführt. Ihr im (...) geborener Sohn wurde am 10. Oktober 2017 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl (Art. 51 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). B. Mit deutschsprachiger Verfügung vom 20. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Darin erklärte die Vorinstanz, es würden Akten vorliegen, wonach die Gesuchstellerin mit ihrem Kind im (...) 2019 - mithin nach der Asylgewährung - eine Reise in den Heimatstaat unternommen habe. Diese Einschreibesendung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist an das SEM retourniert. C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, da sich die Gesuchstellerin freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt habe, werde die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Folglich unterstehe sie fortan dem allgemeinen Ausländerrecht. Diese Verfügung erging ebenfalls in deutscher Sprache und wurde von der Gesuchstellerin am 30. September 2020 auf der Post abgeholt. Die Verfügung erwuchs am 30. Oktober 2020 unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 27. November 2020 setzte die Vorinstanz die kantonale Migrationsbehörde über die rechtskräftig gewordene Verfügung bezüglich Asylwiderrufs und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin in Kenntnis. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2021 beantragte die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertretung, die Frist für eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung sei wiederherzustellen; die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft von ihr und ihrem Kind sei wieder festzustellen und ihnen sei erneut Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ferner sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 bestätigte das Gericht der Gesuchstellerin den Eingang ihrer Eingabe vom 11. Januar 2021.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 6). In der Regel entscheidet das Gericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche (Art. 24 VwVG) nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Die Gesuch-stellerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 ist am 30. Oktober 2020 ungenutzt abgelaufen. Die Gesuchstellerin hat am 11. Januar 2021 unter anderem um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht und die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) nachgeholt. Sie gibt an, die Verfügung des SEM und deren Konsequenz nicht verstanden und deshalb nicht innert Frist darauf reagiert zu haben. Erst am 17. Dezember 2020 habe sie durch die für sie zuständige Sozialarbeiterin vom Inhalt der Verfügung erfahren (Wegfall des Hindernisses). Das Wiederherstellungsgesuch wurde demnach fristgerecht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht. Folglich sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
E. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln.
E. 3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 24 VwVG N 1). Im Interesse der Rechtssicherheit, eines geordneten Rechtsgangs und der Verfahrensdisziplin wird grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt (vgl. Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N 4). Ein Fristversäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn hierfür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei oder ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Insbesondere sind jene Hinderungsgründe als unverschuldet zu erachten, welche einer Person die Wahrung Ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Dies ist etwa der Fall bei Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N 10).
E. 3.3 Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder wegen mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Die Säumnis ist aber vorwerfbar, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Verständnisschwierigkeiten (z.B. infolge unzureichender Sprachkenntnisse) können allenfalls eine Wiederherstellung rechtfertigen, sofern es in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war, für eine Hilfestellung (z.B. Übersetzung) zu sorgen (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12 f.). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4320/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2, m.w.H.).
E. 4.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Schreiben des SEM bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Mai 2020 respektive die Abholeinladung der Post habe sie aus ihr unbekannten Gründen nicht erhalten. Sodann habe sie (...) 2020 ein Kind zur Welt gebracht und kurz darauf sei bei ihrem (...)jährigen Sohn eine (...) diagnostiziert worden, die behandelt werden müsse. Aufgrund dieser Umstände sei sie sehr eingespannt und belastet gewesen. Ferner falle es ihr schwer, über persönliche Notlagen zu sprechen. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie würden zudem Kontaktmöglichkeiten erschweren. Am 29. September 2020 habe sie die Verfügung des SEM erhalten. Da diese auf Deutsch verfasst worden sei - die Verfahrenssprache des Asylverfahrens sei Französisch (Sprache ihres Wohnorts) gewesen - habe sie den Inhalt der Verfügung nicht verstanden und deren Bedeutung nicht realisiert. Sie habe das Schreiben beiseitegelegt und Hilfe für die Übersetzung suchen wollen. Aufgrund ihrer obgenannten persönlichen Situation sei dies jedoch untergegangen. Sie sei somit unverschuldet daran gehindert worden, rechtzeitig auf die Verfügung des SEM zu reagieren. Nachdem sie von der Sozialarbeiterin über den Inhalt der Verfügung informiert worden sei, habe sie sich mit Hilfe einer Freundin an eine Rechtsberatungsstelle gewandt und mit deren Unterstützung Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erhoben.
E. 4.2 Wie die Gesuchstellerin vorbringt, wurde das Asylverfahren auf Französisch durchgeführt (vgl. Art. 33a VwVG). Mit dem positiven Asylentscheid vom Januar 2016 wurde dieses Verfahren jedoch abgeschlossen. Mit der im Jahr 2020 eingetretenen Frage des Asylwiderrufs hat das SEM ein neues Verfahren in deutscher Sprache eröffnet, weshalb - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - kein Sprachwechsel während eines laufenden Verfahrens stattgefunden hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG eröffnet das SEM Verfügungen in der Sprache, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Gesuchstellerin ist im Kanton (...) wohnhaft. Die Amtssprachen dieses Kantons sind Französisch und Deutsch (vgl. [...]; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2020, Rz 3115 f.). Entsprechend ist in einem Kanton mit zwei Amtssprachen damit zu rechnen, dass Schreiben einer Bundesbehörde in beiden Sprachen ergehen können. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin ein Asylverfahren durchlaufen und diesbezüglich mehrfach in Kontakt mit dem SEM gestanden hat. Entsprechend dürfte ihr der Briefkopf des SEM bekannt gewesen sein. Weiter wurden sowohl die nicht abgeholte Verfügung bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch diejenige hinsichtlich Asylwiderruf per Einschreiben an die Gesuchstellerin geschickt, was ein Hinweis darauf ist, dass es sich dabei um Schreiben mit hoher Wichtigkeit handelte. Auch wenn die Gesuchstellerin die deutsche Sprache nicht beherrscht und zum Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung des SEM bezüglich Asylwiderruf persönlich stark belastet gewesen ist, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um das Verständnis ebendieser respektive um geeignete Übersetzungsmassnahmen zu bemühen (vgl. Urteile des BVGer E-2454/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4; E-3756/2011 vom 18. Juli 2012). Gerade in einem zweisprachigen Kanton wäre die Übersetzung der dreiseitigen Verfügung - zum Beispiel mit Hilfe der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Anspruchspersonen (ihre Freundin oder die Sozialarbeiterin, vgl. oben) - sowie die Einreichung einer Beschwerde ohne Weiteres innert der 30-tätigen Frist möglich gewesen. Da die Gesuchstellerin die Verfügung jedoch gemäss eigenen Angaben nicht ausreichend beachtet und sich nicht darum gekümmert hat, deren Inhalt zu verstehen, kann - auch unter Beachtung ihrer persönlichen Situation - nicht gesagt werden, sie sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln. Vielmehr beruht die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf der Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt seitens der Gesuchstellerin. Schliesslich ist anzumerken, dass sie sich zumindest an das SEM hätte wenden und um Erlass einer französischsprachigen Verfügung hätte ersuchen können.
E. 4.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer der obgenannten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist.
E. 5.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach - unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen.
E. 5.2 Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 ist verspätet (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Gesuchstellerin als aussichtslos zu gelten haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Auch das Gesuch um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung ist folglich abzuweisen.
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-129/2021 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch Caroline Jankech, avocate, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf); Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin reiste am 2. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 wurde sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt. Das Asylverfahren wurde in französischer Sprache durchgeführt. Ihr im (...) geborener Sohn wurde am 10. Oktober 2017 ebenfalls als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl (Art. 51 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). B. Mit deutschsprachiger Verfügung vom 20. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Darin erklärte die Vorinstanz, es würden Akten vorliegen, wonach die Gesuchstellerin mit ihrem Kind im (...) 2019 - mithin nach der Asylgewährung - eine Reise in den Heimatstaat unternommen habe. Diese Einschreibesendung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist an das SEM retourniert. C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, da sich die Gesuchstellerin freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt habe, werde die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Folglich unterstehe sie fortan dem allgemeinen Ausländerrecht. Diese Verfügung erging ebenfalls in deutscher Sprache und wurde von der Gesuchstellerin am 30. September 2020 auf der Post abgeholt. Die Verfügung erwuchs am 30. Oktober 2020 unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 27. November 2020 setzte die Vorinstanz die kantonale Migrationsbehörde über die rechtskräftig gewordene Verfügung bezüglich Asylwiderrufs und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin in Kenntnis. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2021 beantragte die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertretung, die Frist für eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung sei wiederherzustellen; die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft von ihr und ihrem Kind sei wieder festzustellen und ihnen sei erneut Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ferner sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 bestätigte das Gericht der Gesuchstellerin den Eingang ihrer Eingabe vom 11. Januar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 6). In der Regel entscheidet das Gericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche (Art. 24 VwVG) nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Die Gesuch-stellerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 ist am 30. Oktober 2020 ungenutzt abgelaufen. Die Gesuchstellerin hat am 11. Januar 2021 unter anderem um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht und die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) nachgeholt. Sie gibt an, die Verfügung des SEM und deren Konsequenz nicht verstanden und deshalb nicht innert Frist darauf reagiert zu haben. Erst am 17. Dezember 2020 habe sie durch die für sie zuständige Sozialarbeiterin vom Inhalt der Verfügung erfahren (Wegfall des Hindernisses). Das Wiederherstellungsgesuch wurde demnach fristgerecht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht. Folglich sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist. 3. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. 3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 24 VwVG N 1). Im Interesse der Rechtssicherheit, eines geordneten Rechtsgangs und der Verfahrensdisziplin wird grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt (vgl. Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N 4). Ein Fristversäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn hierfür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei oder ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Insbesondere sind jene Hinderungsgründe als unverschuldet zu erachten, welche einer Person die Wahrung Ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Dies ist etwa der Fall bei Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N 10). 3.3 Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder wegen mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Die Säumnis ist aber vorwerfbar, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Verständnisschwierigkeiten (z.B. infolge unzureichender Sprachkenntnisse) können allenfalls eine Wiederherstellung rechtfertigen, sofern es in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war, für eine Hilfestellung (z.B. Übersetzung) zu sorgen (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12 f.). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4320/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2, m.w.H.). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Schreiben des SEM bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Mai 2020 respektive die Abholeinladung der Post habe sie aus ihr unbekannten Gründen nicht erhalten. Sodann habe sie (...) 2020 ein Kind zur Welt gebracht und kurz darauf sei bei ihrem (...)jährigen Sohn eine (...) diagnostiziert worden, die behandelt werden müsse. Aufgrund dieser Umstände sei sie sehr eingespannt und belastet gewesen. Ferner falle es ihr schwer, über persönliche Notlagen zu sprechen. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie würden zudem Kontaktmöglichkeiten erschweren. Am 29. September 2020 habe sie die Verfügung des SEM erhalten. Da diese auf Deutsch verfasst worden sei - die Verfahrenssprache des Asylverfahrens sei Französisch (Sprache ihres Wohnorts) gewesen - habe sie den Inhalt der Verfügung nicht verstanden und deren Bedeutung nicht realisiert. Sie habe das Schreiben beiseitegelegt und Hilfe für die Übersetzung suchen wollen. Aufgrund ihrer obgenannten persönlichen Situation sei dies jedoch untergegangen. Sie sei somit unverschuldet daran gehindert worden, rechtzeitig auf die Verfügung des SEM zu reagieren. Nachdem sie von der Sozialarbeiterin über den Inhalt der Verfügung informiert worden sei, habe sie sich mit Hilfe einer Freundin an eine Rechtsberatungsstelle gewandt und mit deren Unterstützung Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erhoben. 4.2 Wie die Gesuchstellerin vorbringt, wurde das Asylverfahren auf Französisch durchgeführt (vgl. Art. 33a VwVG). Mit dem positiven Asylentscheid vom Januar 2016 wurde dieses Verfahren jedoch abgeschlossen. Mit der im Jahr 2020 eingetretenen Frage des Asylwiderrufs hat das SEM ein neues Verfahren in deutscher Sprache eröffnet, weshalb - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - kein Sprachwechsel während eines laufenden Verfahrens stattgefunden hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG eröffnet das SEM Verfügungen in der Sprache, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Gesuchstellerin ist im Kanton (...) wohnhaft. Die Amtssprachen dieses Kantons sind Französisch und Deutsch (vgl. [...]; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2020, Rz 3115 f.). Entsprechend ist in einem Kanton mit zwei Amtssprachen damit zu rechnen, dass Schreiben einer Bundesbehörde in beiden Sprachen ergehen können. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin ein Asylverfahren durchlaufen und diesbezüglich mehrfach in Kontakt mit dem SEM gestanden hat. Entsprechend dürfte ihr der Briefkopf des SEM bekannt gewesen sein. Weiter wurden sowohl die nicht abgeholte Verfügung bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch diejenige hinsichtlich Asylwiderruf per Einschreiben an die Gesuchstellerin geschickt, was ein Hinweis darauf ist, dass es sich dabei um Schreiben mit hoher Wichtigkeit handelte. Auch wenn die Gesuchstellerin die deutsche Sprache nicht beherrscht und zum Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung des SEM bezüglich Asylwiderruf persönlich stark belastet gewesen ist, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um das Verständnis ebendieser respektive um geeignete Übersetzungsmassnahmen zu bemühen (vgl. Urteile des BVGer E-2454/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4; E-3756/2011 vom 18. Juli 2012). Gerade in einem zweisprachigen Kanton wäre die Übersetzung der dreiseitigen Verfügung - zum Beispiel mit Hilfe der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Anspruchspersonen (ihre Freundin oder die Sozialarbeiterin, vgl. oben) - sowie die Einreichung einer Beschwerde ohne Weiteres innert der 30-tätigen Frist möglich gewesen. Da die Gesuchstellerin die Verfügung jedoch gemäss eigenen Angaben nicht ausreichend beachtet und sich nicht darum gekümmert hat, deren Inhalt zu verstehen, kann - auch unter Beachtung ihrer persönlichen Situation - nicht gesagt werden, sie sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln. Vielmehr beruht die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf der Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt seitens der Gesuchstellerin. Schliesslich ist anzumerken, dass sie sich zumindest an das SEM hätte wenden und um Erlass einer französischsprachigen Verfügung hätte ersuchen können. 4.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer der obgenannten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. 5. 5.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach - unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen. 5.2 Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 ist verspätet (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6. 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Gesuchstellerin als aussichtslos zu gelten haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Auch das Gesuch um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung ist folglich abzuweisen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: