opencaselaw.ch

E-1277/2013

E-1277/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Hazara angehörender afghanischer Staatsangehöriger - reiste gemäss seinen Angaben am 15. Mai 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 3. Juni 2009 fand im Transitzentrum Altstätten eine Befragung zur Person statt. Am 10. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen angeblichen Aufenthalten in verschiedenen europäischen Staaten vor der Einreise in die Schweiz befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit eines dieser Länder für sein Asylgesuch gemäss Dubliner Abkommen gewährt. Am 7. Juli 2009 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Wardak. Seit langer Zeit hab es Auseinandersetzungen zwischen den Dorfbewohnern von B._______ und nomadischen Paschtunen (Kuchi) aus der Region gegeben, welche ihre Äcker zerstört und ihre Häuser überfallen und geplündert hätten. Die Kuchi würden durch die Regierungskräfte unterstützt, weil die Regierung auch aus Paschtunen bestehe. Bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den Dorfbewohnern und den Kuchi im Monat Sawr 1387 (April/Mai 2008) seien sein Vater und (...) weitere Männer (vgl. Akten BFM A1 S. 6) respektive (...) Männer aus dem Dorf, darunter sein Vater (vgl. A13 S. 9), von den Nomaden getötet worden. Er selber sei von seiner Mutter und dem Dorfältesten daran gehindert worden, sich an dem Kampf zu beteiligen. Bei einer früheren Auseinandersetzung sei er von einem Angehörigen der Kuchi mit einer Sichel verletzt worden. Da bei dem Angriff im Jahre 2008 auch (...) (vgl. A1 S. 6) respektive (...) (vgl. A13 S. 10) Angehörige der Kuchi getötet worden seien, hätten diese dem Dorfvorsteher einen Drohbrief zukommen lassen, worin sie gedroht hätten, alle Männer des Dorfes zu töten und ihre Häuser niederzubrennen. Einige Zeit darauf seien zwei (...) des Dorfvorstehers von den Kuchi ermordet worden. Er habe nicht mehr auf die Felder seiner Familie gehen und das Haus kaum mehr verlassen können. Aufgrund dieser Ereignisse hätten die Dorfbewohner ihre Probleme mit den Kuchi durch einen Vertreter bei der Nationalversammlung vorbringen lassen, jedoch keine Beachtung gefunden. Deshalb habe das Volk der Hazara im Sommer 2008 grosse Kundgebungen an mehreren Orten (Kabul, Maidan, Mazari-e-Sharif, C._______) durchgeführt, um auf ihre Probleme aufmerksam zu machen. Diese Aktionen hätten aber ebenfalls nichts genützt. Er selber habe an der Kundgebung in C._______ teilgenommen. Da er der einzige männliche Überlebende seiner Familie sei - neben seinem Vater seien auch seine drei Brüder sowie seine Cousins väterlicherseits bei Kämpfen gegen die Mujaheddin, die Taliban beziehungsweise die Kuchi ums Leben gekommen habe ihn seine Mutter schliesslich zur Ausreise gedrängt. Er habe Afghanistan etwa am (...) 2009 verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers illegal über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien nach Frankreich gereist, von wo er per Zug in die Schweiz gefahren sei. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 - eröffnet am 9. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 sei, soweit die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Belegs für seine Mittellosigkeit auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. April 2013 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem reichte er seinen Lehrvertrag in Kopie sowie eine Lohnabrechnung betreffend November 2012 zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche widersprüchliche Angaben zu den vorgebrachten Auseinandersetzungen mit den Paschtunen gemacht, namentlich zum Datum der Kundgebungen der Hazara, zur Frage, ob er sich daran beteiligt habe und zur Anzahl der von den Paschtunen bei deren Angriff im Jahr 2008 getöteten Dorfbewohner. Ferner habe er bei der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, er sei nach der Tötung der (...) des Dorfvorstehers persönlich von den Problemen der Dorfbewohner nicht mehr betroffen gewesen und habe vor der Ausreise während eines Jahres unbehelligt in seinem Heimatland gelebt. Hingegen würden seine Aussagen bei der Anhörung darauf hinweisen, dass er bis kurz vor der Ausreise Probleme gehabt habe. Diese wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien demnach unglaubhaft. Darüber hinaus fehle es bezüglich der geltend gemachten Tötung mehrerer seiner Familienmitglieder und der allgemeinen, die Hazara und sein Herkunftsdorf betreffenden Probleme auch an der asylrechtlichen Relevanz, da es sich dabei nicht um eine persönliche, gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers handle.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Aussagen vor, die Divergenzen in seinen Angaben zum Zeitpunkt der Demonstrationen der Hazara seien nicht von grosser Bedeutung. Der grosse Überfall auf sein Dorf habe sich im Frühsommer 2008 ereignet und die Kundgebungen hätten im Anschluss daran stattgefunden. Es sei nicht klar, wie das BFM zum Schluss gelangt sei, seine Aussagen anlässlich der Befragung zur Person würden den Eindruck vermitteln, er habe vor der Ausreise während eines Jahres keine Nachteile erlitten. Der periodisch stattfindende Konflikt mit den Paschtunen erreiche üblicherweise im Frühling einen Höhepunkt, könne aber auch zu andern Zeiten aufflammen. In seinen Aussagen zur Teilnahme an den Kundgebungen bestehe kein Widerspruch. Anlässlich der Befragungen zur Person habe er nur von den Demonstrationen in Kabul, Maidan und Mazar-i-Sharif gesprochen; seine Angabe, er habe an den Kundgebungen nicht teilgenommen, habe sich nur auf diese bezogen. Diese Äusserung decke sich mit seinen Aussagen in der Anhörung, wonach er nicht nach Kabul gegangen sei. Bezüglich der Anzahl der getöteten Dorfbewohner sei es offenbar zu einem Missverständnis gekommen, welches er in der einlässlichen Anhörung aufgeklärt habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass seine Schilderungen im Allgemeinen sehr klar, konkret und detailliert seien und ein grosses Mass an glaubhaften Erlebnissen und an Wissen über den Konflikt vermitteln würden. Er habe auch alle Fragen zu geographischen Gegebenheiten, zu seinen Familienangehörigen, zu den Umständen von deren Ermordung sowie zu seiner Reise exakt beantworten können. Zudem würden seine Angaben mit den Berichten über den Konflikt zwischen den Hazara und den Paschtunen übereinstimmen. Selbst bei Vorliegen einzelner Widersprüche seien Vorbringen als glaubhaft zu erachten, wenn der Gesamteindruck sie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi sei nicht beigelegt worden. Vielmehr werde gemäss Berichten verschiedener Quellen aufgrund des bevorstehenden Abzugs der amerikanischen und der NATO-Streit­kräfte und der Wahlen im Jahr 2014 ein Wiederaufflammen der Kriege und massive Konflikte erwartet. Es sei daher auch mit einer Verschärfung der Auseinandersetzungen zwischen den Hazara und den Kuchi zu rechnen. Die Drohung der Kuchi, alle Männer seines Dorfes zu töten, stelle eine konkrete, zielgerichtete Gefährdung im Sinne eines "real risk" dar. Die Übergriffe der Kuchi seien auch nach der grossen Auseinandersetzung im Jahre 2008, bei welcher sein Vater ums Leben gekommen sei, weiter gegangen. Zu beachten sei zudem, dass seine Familie grosse Ländereien besitze, an welchen die Kuchi grosses Interesse hätten. Zudem hätten diese nicht nur die Dörfer der Hazara geplündert, sondern auch deren Häuser angezündet und ganze Dorfgemeinschaften vertrieben. Er sei demnach überdurchschnittlich gefährdet und die Verfolgung sei entgegen der Auffassung des BFM als zielgerichtet zu qualifizieren. Gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sei die Flüchtlingseigenschaft auch dann gegeben, wenn die betroffene Person aus einer bestimmten Region ihres Herkunftslandes habe fliehen müssen, sofern keine inländische Flucht­alternative bestehe. Eine solche sei in seinem Fall nicht gegeben, da er in keinem anderen Landesteil über ein soziales Netz verfüge. Demnach sei das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation und einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bejahen.

E. 4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, in Afghanistan komme keine gezielte und systematische Verfolgung von ethnischen Gruppierungen in deren Mehrheitsgebieten vor. Der Distrikt C._______ liege im Hazara-Gebiet. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Zentralregierung sei gegeben, habe Präsident Karzai doch 2008/2009 ein Dekret erlassen, um den Problemen mit den Kuchi Herr zu werden. Es handle sich zudem um ein lokales, wirtschaftliches Problem, dem sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in ein Nachbardorf oder nach Kabul entziehen könne. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi habe sich in den letzten Jahren in höchst unterschiedlicher Weise ausgeprägt und es könne daher nicht automatisch auf eine zukünftige Bedrohung der Hazara in diesem Gebiet geschlossen werden. Im Übrigen sei daran festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angezweifelt werden müsse. Neben den in der Verfügung aufgezählten Ungereimtheiten habe er anlässlich der Befragung zur Person vorgebracht, er sei beim Angriff auf sein Dorf im Jahre 2008 den Männern seines Dorfes zu Hilfe geeilt und von einem der Angreifer verletzt worden, wohingegen ihm gemäss seiner Darstellung bei der einlässlichen Anhörung die Verletzung bereits sechs Jahre zuvor zugefügt worden sei und er sich an den Kämpfen im Jahre 2008 nicht beteiligt habe. Gegen eine persönliche Gefährdungssituation spreche auch, dass er sich angeblich erst nach mehrmaligem Drängen seiner Mutter zur Ausreise entschlossen habe.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Einschätzung des BFM, die Hazara würden in ihrem Stammgebiet nicht systematisch verfolgt, sei unzutreffend. So sei es zu Massenexekutionen von Angehörigen der Hazara in Mazar-i-Sharif und Yakawlang gekommen. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi werde als einer der grössten in dieser Region eingestuft. Präsident Karzai habe zwar eine Regierungskommission gebildet, um sich dieses Problems anzunehmen; dies habe aber bisher zu keinen Ergebnissen geführt. Es sei deutlich, dass die afghanische Regierung weder schutzfähig noch schutzwillig sei, weil der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi von mehreren Seiten, namentlich von politischen Kreisen und von den Taliban, aus eigenen Interessen angeheizt und instrumentalisiert werde. Es werde daran festgehalten, dass er (Beschwerdeführer) keine Fluchtalternative habe, da seine Nachbardörfer ebenso vom Konflikt betroffen seien und er in Kabul kein soziales Netz habe. Im Weiteren bestehe der Konflikt mit den Kuchi seit dem Jahre 1887, habe sich aber in den letzen dreissig Kriegsjahren verschärft. Es sei regelmässig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, welche in den letzten Jahren mit schwereren Waffen geführt würden. Alle Prognosen gingen von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Konflikte aus. Die vom BFM in der Vernehmlassung angeführten Widersprüche liessen sich auflösen. Seine Erzählweise sei etwas ungeordnet, aber die Bedeutung seiner Vorbringen sei klar. Die Entscheidung zur Ausreise sei ihm schwer gefallen und er habe lange damit gezögert, weil er seine Mutter und Schwester nicht habe alleine lassen wollen.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und sie vor denen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Was die Frage der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c bb).

E. 5.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er - abgesehen von einem Übergriff, der sich sechs Jahre vor der Einreise in die Schweiz ereignet habe (vgl. Replik S. 6), und der offensichtlich in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise stand - von den Kuchi nicht persönlich misshandelt oder bedroht wurde, sondern sich deren Übergriffe generell gegen die Hazara der Region richteten. Ebenso ist ihnen zu entnehmen, dass sein Vater und einer seiner Brüder von den Kuchi nicht gezielt ermordet, sondern dass sie zufällige Opfer der Auseinandersetzungen zwischen den beiden Volksgruppen wurden. Es liegen demnach auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer konkrete und gezielte, über die generelle Gefährdung der Hazara-Bevölkerung durch den Konflikt mit den Kuchi hin­ausgehende Nachteile erlitten oder solche zu befürchten hätte. Den von ihm vorgebrachten Behelligungen fehlt es demnach an der Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Überdies sind auch die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E.6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

E. 5.4 Es erübrigt sich demnach, auf die übrigen Argumente der Vorinstanz sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, kann insbesondere offengelassen werden, ob diese auch als unglaubhaft zu bewerten wären.

E. 5.5 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkennt­nis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 6.3 Da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1277/2013 Urteil vom 25. Oktober 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein der Ethnie der Hazara angehörender afghanischer Staatsangehöriger - reiste gemäss seinen Angaben am 15. Mai 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 3. Juni 2009 fand im Transitzentrum Altstätten eine Befragung zur Person statt. Am 10. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen angeblichen Aufenthalten in verschiedenen europäischen Staaten vor der Einreise in die Schweiz befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit eines dieser Länder für sein Asylgesuch gemäss Dubliner Abkommen gewährt. Am 7. Juli 2009 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Wardak. Seit langer Zeit hab es Auseinandersetzungen zwischen den Dorfbewohnern von B._______ und nomadischen Paschtunen (Kuchi) aus der Region gegeben, welche ihre Äcker zerstört und ihre Häuser überfallen und geplündert hätten. Die Kuchi würden durch die Regierungskräfte unterstützt, weil die Regierung auch aus Paschtunen bestehe. Bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den Dorfbewohnern und den Kuchi im Monat Sawr 1387 (April/Mai 2008) seien sein Vater und (...) weitere Männer (vgl. Akten BFM A1 S. 6) respektive (...) Männer aus dem Dorf, darunter sein Vater (vgl. A13 S. 9), von den Nomaden getötet worden. Er selber sei von seiner Mutter und dem Dorfältesten daran gehindert worden, sich an dem Kampf zu beteiligen. Bei einer früheren Auseinandersetzung sei er von einem Angehörigen der Kuchi mit einer Sichel verletzt worden. Da bei dem Angriff im Jahre 2008 auch (...) (vgl. A1 S. 6) respektive (...) (vgl. A13 S. 10) Angehörige der Kuchi getötet worden seien, hätten diese dem Dorfvorsteher einen Drohbrief zukommen lassen, worin sie gedroht hätten, alle Männer des Dorfes zu töten und ihre Häuser niederzubrennen. Einige Zeit darauf seien zwei (...) des Dorfvorstehers von den Kuchi ermordet worden. Er habe nicht mehr auf die Felder seiner Familie gehen und das Haus kaum mehr verlassen können. Aufgrund dieser Ereignisse hätten die Dorfbewohner ihre Probleme mit den Kuchi durch einen Vertreter bei der Nationalversammlung vorbringen lassen, jedoch keine Beachtung gefunden. Deshalb habe das Volk der Hazara im Sommer 2008 grosse Kundgebungen an mehreren Orten (Kabul, Maidan, Mazari-e-Sharif, C._______) durchgeführt, um auf ihre Probleme aufmerksam zu machen. Diese Aktionen hätten aber ebenfalls nichts genützt. Er selber habe an der Kundgebung in C._______ teilgenommen. Da er der einzige männliche Überlebende seiner Familie sei - neben seinem Vater seien auch seine drei Brüder sowie seine Cousins väterlicherseits bei Kämpfen gegen die Mujaheddin, die Taliban beziehungsweise die Kuchi ums Leben gekommen habe ihn seine Mutter schliesslich zur Ausreise gedrängt. Er habe Afghanistan etwa am (...) 2009 verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers illegal über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien nach Frankreich gereist, von wo er per Zug in die Schweiz gefahren sei. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 - eröffnet am 9. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 sei, soweit die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Belegs für seine Mittellosigkeit auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. April 2013 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem reichte er seinen Lehrvertrag in Kopie sowie eine Lohnabrechnung betreffend November 2012 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche widersprüchliche Angaben zu den vorgebrachten Auseinandersetzungen mit den Paschtunen gemacht, namentlich zum Datum der Kundgebungen der Hazara, zur Frage, ob er sich daran beteiligt habe und zur Anzahl der von den Paschtunen bei deren Angriff im Jahr 2008 getöteten Dorfbewohner. Ferner habe er bei der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, er sei nach der Tötung der (...) des Dorfvorstehers persönlich von den Problemen der Dorfbewohner nicht mehr betroffen gewesen und habe vor der Ausreise während eines Jahres unbehelligt in seinem Heimatland gelebt. Hingegen würden seine Aussagen bei der Anhörung darauf hinweisen, dass er bis kurz vor der Ausreise Probleme gehabt habe. Diese wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien demnach unglaubhaft. Darüber hinaus fehle es bezüglich der geltend gemachten Tötung mehrerer seiner Familienmitglieder und der allgemeinen, die Hazara und sein Herkunftsdorf betreffenden Probleme auch an der asylrechtlichen Relevanz, da es sich dabei nicht um eine persönliche, gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers handle. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Aussagen vor, die Divergenzen in seinen Angaben zum Zeitpunkt der Demonstrationen der Hazara seien nicht von grosser Bedeutung. Der grosse Überfall auf sein Dorf habe sich im Frühsommer 2008 ereignet und die Kundgebungen hätten im Anschluss daran stattgefunden. Es sei nicht klar, wie das BFM zum Schluss gelangt sei, seine Aussagen anlässlich der Befragung zur Person würden den Eindruck vermitteln, er habe vor der Ausreise während eines Jahres keine Nachteile erlitten. Der periodisch stattfindende Konflikt mit den Paschtunen erreiche üblicherweise im Frühling einen Höhepunkt, könne aber auch zu andern Zeiten aufflammen. In seinen Aussagen zur Teilnahme an den Kundgebungen bestehe kein Widerspruch. Anlässlich der Befragungen zur Person habe er nur von den Demonstrationen in Kabul, Maidan und Mazar-i-Sharif gesprochen; seine Angabe, er habe an den Kundgebungen nicht teilgenommen, habe sich nur auf diese bezogen. Diese Äusserung decke sich mit seinen Aussagen in der Anhörung, wonach er nicht nach Kabul gegangen sei. Bezüglich der Anzahl der getöteten Dorfbewohner sei es offenbar zu einem Missverständnis gekommen, welches er in der einlässlichen Anhörung aufgeklärt habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass seine Schilderungen im Allgemeinen sehr klar, konkret und detailliert seien und ein grosses Mass an glaubhaften Erlebnissen und an Wissen über den Konflikt vermitteln würden. Er habe auch alle Fragen zu geographischen Gegebenheiten, zu seinen Familienangehörigen, zu den Umständen von deren Ermordung sowie zu seiner Reise exakt beantworten können. Zudem würden seine Angaben mit den Berichten über den Konflikt zwischen den Hazara und den Paschtunen übereinstimmen. Selbst bei Vorliegen einzelner Widersprüche seien Vorbringen als glaubhaft zu erachten, wenn der Gesamteindruck sie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi sei nicht beigelegt worden. Vielmehr werde gemäss Berichten verschiedener Quellen aufgrund des bevorstehenden Abzugs der amerikanischen und der NATO-Streit­kräfte und der Wahlen im Jahr 2014 ein Wiederaufflammen der Kriege und massive Konflikte erwartet. Es sei daher auch mit einer Verschärfung der Auseinandersetzungen zwischen den Hazara und den Kuchi zu rechnen. Die Drohung der Kuchi, alle Männer seines Dorfes zu töten, stelle eine konkrete, zielgerichtete Gefährdung im Sinne eines "real risk" dar. Die Übergriffe der Kuchi seien auch nach der grossen Auseinandersetzung im Jahre 2008, bei welcher sein Vater ums Leben gekommen sei, weiter gegangen. Zu beachten sei zudem, dass seine Familie grosse Ländereien besitze, an welchen die Kuchi grosses Interesse hätten. Zudem hätten diese nicht nur die Dörfer der Hazara geplündert, sondern auch deren Häuser angezündet und ganze Dorfgemeinschaften vertrieben. Er sei demnach überdurchschnittlich gefährdet und die Verfolgung sei entgegen der Auffassung des BFM als zielgerichtet zu qualifizieren. Gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sei die Flüchtlingseigenschaft auch dann gegeben, wenn die betroffene Person aus einer bestimmten Region ihres Herkunftslandes habe fliehen müssen, sofern keine inländische Flucht­alternative bestehe. Eine solche sei in seinem Fall nicht gegeben, da er in keinem anderen Landesteil über ein soziales Netz verfüge. Demnach sei das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation und einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bejahen. 4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, in Afghanistan komme keine gezielte und systematische Verfolgung von ethnischen Gruppierungen in deren Mehrheitsgebieten vor. Der Distrikt C._______ liege im Hazara-Gebiet. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Zentralregierung sei gegeben, habe Präsident Karzai doch 2008/2009 ein Dekret erlassen, um den Problemen mit den Kuchi Herr zu werden. Es handle sich zudem um ein lokales, wirtschaftliches Problem, dem sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in ein Nachbardorf oder nach Kabul entziehen könne. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi habe sich in den letzten Jahren in höchst unterschiedlicher Weise ausgeprägt und es könne daher nicht automatisch auf eine zukünftige Bedrohung der Hazara in diesem Gebiet geschlossen werden. Im Übrigen sei daran festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angezweifelt werden müsse. Neben den in der Verfügung aufgezählten Ungereimtheiten habe er anlässlich der Befragung zur Person vorgebracht, er sei beim Angriff auf sein Dorf im Jahre 2008 den Männern seines Dorfes zu Hilfe geeilt und von einem der Angreifer verletzt worden, wohingegen ihm gemäss seiner Darstellung bei der einlässlichen Anhörung die Verletzung bereits sechs Jahre zuvor zugefügt worden sei und er sich an den Kämpfen im Jahre 2008 nicht beteiligt habe. Gegen eine persönliche Gefährdungssituation spreche auch, dass er sich angeblich erst nach mehrmaligem Drängen seiner Mutter zur Ausreise entschlossen habe. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Einschätzung des BFM, die Hazara würden in ihrem Stammgebiet nicht systematisch verfolgt, sei unzutreffend. So sei es zu Massenexekutionen von Angehörigen der Hazara in Mazar-i-Sharif und Yakawlang gekommen. Der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi werde als einer der grössten in dieser Region eingestuft. Präsident Karzai habe zwar eine Regierungskommission gebildet, um sich dieses Problems anzunehmen; dies habe aber bisher zu keinen Ergebnissen geführt. Es sei deutlich, dass die afghanische Regierung weder schutzfähig noch schutzwillig sei, weil der Konflikt zwischen den Hazara und den Kuchi von mehreren Seiten, namentlich von politischen Kreisen und von den Taliban, aus eigenen Interessen angeheizt und instrumentalisiert werde. Es werde daran festgehalten, dass er (Beschwerdeführer) keine Fluchtalternative habe, da seine Nachbardörfer ebenso vom Konflikt betroffen seien und er in Kabul kein soziales Netz habe. Im Weiteren bestehe der Konflikt mit den Kuchi seit dem Jahre 1887, habe sich aber in den letzen dreissig Kriegsjahren verschärft. Es sei regelmässig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, welche in den letzten Jahren mit schwereren Waffen geführt würden. Alle Prognosen gingen von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Konflikte aus. Die vom BFM in der Vernehmlassung angeführten Widersprüche liessen sich auflösen. Seine Erzählweise sei etwas ungeordnet, aber die Bedeutung seiner Vorbringen sei klar. Die Entscheidung zur Ausreise sei ihm schwer gefallen und er habe lange damit gezögert, weil er seine Mutter und Schwester nicht habe alleine lassen wollen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und sie vor denen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.2 Was die Frage der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c bb). 5.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er - abgesehen von einem Übergriff, der sich sechs Jahre vor der Einreise in die Schweiz ereignet habe (vgl. Replik S. 6), und der offensichtlich in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise stand - von den Kuchi nicht persönlich misshandelt oder bedroht wurde, sondern sich deren Übergriffe generell gegen die Hazara der Region richteten. Ebenso ist ihnen zu entnehmen, dass sein Vater und einer seiner Brüder von den Kuchi nicht gezielt ermordet, sondern dass sie zufällige Opfer der Auseinandersetzungen zwischen den beiden Volksgruppen wurden. Es liegen demnach auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer konkrete und gezielte, über die generelle Gefährdung der Hazara-Bevölkerung durch den Konflikt mit den Kuchi hin­ausgehende Nachteile erlitten oder solche zu befürchten hätte. Den von ihm vorgebrachten Behelligungen fehlt es demnach an der Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Überdies sind auch die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E.6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 5.4 Es erübrigt sich demnach, auf die übrigen Argumente der Vorinstanz sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, kann insbesondere offengelassen werden, ob diese auch als unglaubhaft zu bewerten wären. 5.5 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkennt­nis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6.3 Da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: