opencaselaw.ch

E-1270/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1270/2022

U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 / (…).

E-1270/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 29. Dezember 2021 in Österreich bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Am 11. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Be- schwerdeführers statt und am 20. Januar 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland im Jahr 2015 verlassen und sei in die B._______ einge- reist. Dort habe er sich sechs Jahre lange aufgehalten, bevor er über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Deutschland und Österreich in die Schweiz gekommen sei. An der österreichischen Grenze sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, an- sonsten man ihn in den Irak zurückgeschickt hätte. In Österreich habe er sich sodann lediglich zehn Tage aufgehalten und kein Interview gehabt. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich. Der Be- schwerdeführer machte diesbezüglich geltend, dass er in Österreich wie ein Hund behandelt worden sei. Die Sicherheitsmitarbeiter im Camp hätten ihn herablassend behandelt und schikaniert. Sie seien in sein Zimmer ge- kommen, hätten dieses schmutzig gemacht und ihm dann gesagt, er müsse alles wieder saubermachen. Wenn er jeweils habe Essen holen wol- len, habe er lange warten müssen und die Sicherheitsbeamten hätten ihm jeweils gesagt, da sein Zimmer noch schmutzig sei, bekomme er kein Es- sen. Sodann gebe es in Österreich kein Asyl für irakische Staatsangehö- rige und die Schweiz sei sowieso sein Zielland gewesen. Auf gesundheitli- che Probleme angesprochen, führte er aus, dass es ihm körperlich eigent- lich gut gehe. Aufgrund einer Operation am linken Bein befinde sich noch eine Platte im Bein, welche ihn manchmal schmerze. Sodann leide er unter

E-1270/2022 Seite 3 einem Vitamin-D-Mangel und sei psychisch angeschlagen, weshalb er nicht gut schlafe und Albträume habe. Deswegen habe er im Bundesasyl- zentrum (BAZ) H._______ bereits einen Arzt aufgesucht. B.c Am 12. Januar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 18. Januar 2022 ersuchte das SEM gestützt auf die Ergebnisse der Eurodac-Datenbank sowie die Aussagen des Beschwerdeführers die ös- terreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Am 31. Januar 2022 stimmten die österreichischen Behörden dem Über- nahmeersuchen nicht zu. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwer- deführer habe in seinem Interview vor den österreichischen Behörden an- gegeben, sich vor seiner Einreise in Deutschland aufgehalten zu haben, wo auch eine Eurodac-Behandlung durchgeführt worden sei. Die österrei- chischen Behörden würden daher beabsichtigen, ein Informationsersu- chen betreffend einen allfälligen Asylantrag in Deutschland an die deut- schen Behörden zu senden. Aufgrund dieser momentanen Sachlage er- achte sich Österreich als nicht zuständig zur Übernahme des Beschwerde- führers. E. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte das SEM die österreichi- schen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfah- rens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra- tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersu- chens. Zur Begründung verwies die Vorinstanz darauf, dass mittlerweile wohl weiterführende Informationen aus Deutschland vorliegen würden, so- wie auf den Umstand, dass gemäss Eurodac-Datenbank lediglich ein Asyl- gesuch in Österreich verzeichnet sei, weshalb Österreich vorliegend ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO oder Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO zuständig sein dürfte.

E-1270/2022 Seite 4 Ebenfalls am 16. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ H._______ vom

9. Februar 2022 zu den Akten. F. Am 24. Februar 2022 stimmten die österreichischen Behörden dem Ersu- chen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zu. G. Mit Schreiben vom 15. März 2022 reichte die Rechtsvertretung den Aus- trittsbericht des Beschwerdeführers aus dem I._______ vom 11. März 2022 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 15. März 2022 (eröffnet am 16. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstel- lung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei, und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. I. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 17. März 2022) erhob der Be- schwerdeführer eigenständig beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. November 2021 sei auf- zuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvor- schusserhebung. J. Am 18. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls am 18. März 2022 teilte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit.

E-1270/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber praxisgemäss auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet wer- den, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1270/2022 Seite 6 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist

E-1270/2022 Seite 7 zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass dieser am 29. Dezember 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-Akte 1121541-6/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 18. Januar 2022 um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO (SEM-Akte 1121541-15/5). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 24. Februar 2022 im Rahmen des Re- monstrationsverfahrens ausdrücklich zu (SEM-Akte 1121541-24/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben und wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung

E-1270/2022 Seite 8 des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im vorinstanzlichen Ver- fahren vor, die österreichischen Behörden hätten ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben, obwohl die Schweiz sein Ziel gewesen sei. Er sei wie ein Hund behandelte worden. Durch die Sicherheitsmitarbeiter im österreichischen Camp sei er herablassend behandelt und schikaniert wor- den. Zudem gebe es in Österreich für irakische Staatsangehörige kein Asyl (SEM-Akte 1121541-13/2). In seiner Beschwerdeschrift führte er in Ergän- zung dazu aus, er habe den Behörden gesagt, er werde sich umbringen, wenn er zurück in den Irak müsse. Der Beschwerdeführer fordert mit diesen Vorbringen implizit die Anwen- dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim- mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub- lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzuneh- men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei

E-1270/2022 Seite 9 einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers ([…] sowie der […]) sind nicht als der- art schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste (SEM-Akte 1121541-29/4). Auch die übrigen gesundheitlichen Beschwerden gemäss ärztlichem Kurzbericht BAZ H._______ vom 9. Februar 2022 ([…]) vermö- gen daran nichts zu ändern (SEM-Akte 1121541-23/2). Das SEM wies überdies zutreffend darauf hin, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu behandeln. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass es ihm nicht möglich wäre, im Bedarfsfall in Österreich medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Ver- fügung des SEM vom 15. März 2022 Ziff. II S. 5). Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel- lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu- stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre- chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind denn auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen

E-1270/2022 Seite 10 von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Öster- reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub- lin-III-VO wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist.

E-1270/2022 Seite 11 9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1270/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigne- ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

Versand: