Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 reichte B._______ beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens für ihren Bruder A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ein, welcher sich zum damaligen Zeitpunkt in einem Flüchtlingslager im Sudan befunden hat. Dem Gesuch beigelegt war ein englisches, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben. Die darin vorgetragenen Fluchtgründe entsprachen im Wesentlichen den Vorbringen im späteren Asylverfahren in der Schweiz (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen in Sachverhaltsteil B). Mit Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Leben im Flüchtlingscamp sei nicht mehr sicher, da eritreische Flüchtlinge Razzien durch die sudanesische Polizei sowie Inhaftierungen und Deportationen oder gar Entführungen zu befürchten hätten. Mit Schreiben vom 25. März 2014 reichte die Schwester des Beschwerdeführers die vom BFM geforderten Dokumente und Unterlagen ein. A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz begründete den negativen Asylentscheid damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, ihm jedoch zugemutet werden könne, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen. Der ablehnende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2014 und der Anhörung vom 31. März 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach seinem Schulabschluss in C._______ und einem Polizeitraining habe er von (...) bis (...) in D._______ und E._______ als Polizist beziehungsweise Wärter gedient. Anlässlich einer Gefangenenbegleitung sei ein Häftling geflüchtet und der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich gemacht worden. Er sei deshalb für drei Monate in E._______ und D._______ inhaftiert worden. Im (...) sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in D._______ und die illegale Ausreise aus Eritrea gelungen. Nachdem er rund drei Monate im Sudan gelebt habe, sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine eritreische Identitätskarte sowie eine auf einen anderen Namen lautende libysche Aufenthaltskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 (Datum des Poststempels: 27. Februar 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Der verlangte Nachweis prozessualer Bedürftigkeit wurde mit der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 10. März 2017 erbracht. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderungen, in Eritrea Gefängniswärter gewesen zu sein, aufgrund der Flucht eines von ihm zu bewachenden Häftlings inhaftiert worden und aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein, seien unsubstantiiert und vage, enthielten keinerlei Realkennzeichen und seien als Konstrukt zu betrachten. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er jemals als Gefängniswärter gearbeitet habe, da er selbst rudimentäre Arbeiten nicht habe beschreiben können. So habe er ungenaue und oberflächliche Angaben zum Waffengebrauch, zu den Abläufen an seinem Arbeitsort im Gefängnis oder über die Zeit seiner Tätigkeit als Gefängniswärter gemacht. Entsprechend sei der angeblichen Verhaftung im Rahmen seiner Tätigkeit die Grundlage entzogen, wobei er auch dieses Ereignis und die Haftumstände durchgehend teilnahms- und substanzlos geschildert habe. Er habe zwar das Gefängnis in D._______ ausführlicher beschreiben können, dennoch deute mangels persönlicher Aspekte nichts darauf hin, dass er selbst dort in Haft gewesen sei. Die Gehaltlosigkeit zeige sich auch in den Schilderungen zu seiner Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise aus Eritrea, welche deskriptiv ausgefallen beziehungsweise auf das Aufzählen von Handlungen ausgerichtet gewesen sei. Es erstaune sodann, dass er im Zusammenhang mit seiner Ausreise einzig die Angst vor den Rashaida erwähnt habe, ohne Bezug auf die Flucht aus dem Gefängnis oder deren Folgen zu nehmen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Insgesamt würden diverse Stellen des Anhörungsprotokolls auf glaubhafte Angaben hinweisen, so beispielsweise seine Darstellungen zu den Häftlingen, den Vorgesetzten, dem Haftverfahren, der Haftdauer, den Haftarten oder in Bezug auf das von ihm geschilderte, spezielle Ereignis während seiner Wärtertätigkeit. Unklarheiten hätten auch diesbezüglich mit entsprechenden Fragen ausgeräumt werden können. Im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung habe er Angaben zu den Zellen und zum Tagesablauf in D._______ machen können, wo er den grössten Teil seiner Haft verbracht habe. Auch die Schilderungen zur Flucht des Gefangenen und zu seiner eigenen Flucht seien klar ausgefallen. Gleiches gelte für seine Ausführungen zur illegalen Ausreise und seinem Fussmarsch in den Sudan. Seine Tätigkeit als Polizist, seine Desertion und seine Flucht aus dem Gefängnis seien als zusätzliche Anknüpfungspunkte zu sehen, weshalb ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr zudem eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz - wie nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden hat. Sie erachtete seine Sachverhaltsdarstellung mit dem alleinigen Argument der Unsubstantiiertheit für unglaubhaft. Ihre Begründung erweckt den Eindruck, als seien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente mehrheitlich ausgeblendet worden. Zunächst ist im Allgemeinen festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen durch das ganze Verfahren hindurch widerspruchsfrei und stimmig vorgetragen hat, sowohl in freier Rede als auch auf Rückfragen hin. Auf die einzelnen Elemente seiner Vorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen im Detail eingegangen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, je als Gefängniswärter tätig gewesen zu sein, ist nach Prüfung der Akten nicht vertretbar. Was seinen Lebenslauf betrifft, so gab er übereinstimmend an, im (...) - im Alter von (...) Jahren - die militärische Ausbildung in C._______ begonnen zu haben und nach dem Abschluss im Jahr (...) bis (...) als Polizist beziehungsweise ab (...) als Wärter gearbeitet zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A1; A7; B7 Ziff. 1.17.04 f. und Ziff. 2.01; B22, F16 und F69). Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht beispielsweise auch, dass er vortrug, wegen schlechter Noten (vgl. B22, F16) nach dem Abschluss in C._______ dem Polizeidienst zugeteilt worden zu sein oder seine Antwort betreffend den Erhalt eines Polizeiausweises, wonach ein solcher ab der (...) Runde (die gemäss EASO-Bericht im (...) eingezogen wurde [vgl. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, S. 35, abgerufen am 27.08.2019]) nicht mehr ausgestellt worden sei (vgl. B22, F63 f.). Seine Schilderungen bezüglich seines Dienstes in D._______ und E._______ fielen zunächst zwar tatsächlich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - knapp und relativ oberflächlich aus (vgl. B22, F23 und F28). Er beschreibt in der Folge aber die unterschiedlichen Haftgründe der Insassen in D._______ und E._______ (vgl. B22, F39 und F51 f.), die darauf beruhenden unterschiedlichen Verfahrensweisen (vgl. B22, F42 ff. und F68), seinen Aufgabenbereich respektive seine Kompetenzen als Wärter (vgl. B22, F38, F42, F54 und F56 f.) und insbesondere eine seiner Haupttätigkeiten - die Bewachung der Gefangenen anlässlich des Toilettengangs (vgl. B22, F65 ff.) - detailliert und nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht ebenfalls, dass er spontan Differenzierungen und Ergänzungen vornimmt. Etwa nach der Zahl der Zellen in E._______ gefragt ergänzte er, dass die Insassen nur provisorisch in die Zelle gebracht und meist woanders hin verlegt worden seien (vgl. B22, F41 und F72 f.; vgl. auch F24, F27, F60 und F63). Er war zudem in der Lage, die Namen seiner Vorgesetzten zu nennen (vgl. B22, F49). Es ist im Übrigen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht ausgesagt hat, er habe am Tag der Einheit von der Waffe Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Frage war rein hypothetischer Natur (vgl. B22, F35). Die Frage bezweckte offensichtlich nur, in Erfahrung zu bringen, ob es überhaupt bestimmte Vorschriften zum Gebrauch der Schusswaffe gab. Beizupflichten ist der Vorinstanz dahingehend, dass seine Schilderungen weitestgehend einen persönlichen Bezug vermissen liessen. Seine Antworten auf die Fragen, wie er seine Tätigkeit empfunden habe oder wie er heute darüber denke (der Zwang, nach dem Schulabschluss eine solche Tätigkeit ausüben zu müssen, sei nicht akzeptabel oder er könne sich an nichts erinnern, was er gut gemacht habe beziehungsweise er habe nichts machen müssen, wobei ihm unwohl gewesen wäre [vgl. B22, F29 ff., F62 und F72]), erwecken nur bedingt den Eindruck, als greife er auf tatsächlich Erlebtes zurück. Bis auf einen schweren Verkehrsunfall im Jahr (...) konnte er sich auch an kein ungewöhnliches Ereignis während seiner Wärtertätigkeit erinnern und gab an, an seiner Arbeit sei nichts Besonderes gewesen (vgl. B22, F70 f.). Die unpersönlichen Aussagen vermögen jedoch gesamthaft betrachtet an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im angegebenen Zeitraum als Wärter in D._______ und E._______ Dienst geleistet hat.
E. 5.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht des Gefangenen sowie die Inhaftierung betrifft, kann der Argumentation der Vorinstanz ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Flucht dieses Gefangenen hat er widerspruchsfrei, insgesamt genügend detailliert und nachvollziehbar geschildert (vgl. B7, Ziff. 7.01; B22, F75, F80 f., F120 ff.). Wissenslücken gab er unumwunden zu (vgl. B22, F80; F118 und F119). Auch innere Vorgänge hat er beschreiben können - er habe gewusst,4 dass er inhaftiert werden würde, als er die Flucht des Gefangenen gemeldet habe (vgl. B22, F122 f.). Er sei trotzdem zur Polizeistation zurückgekehrt, da er freigelassen worden wäre, wäre der Flüchtige wieder gefasst worden (vgl. B22, F124). Seine Aussagen enthalten überdies auch hier Differenzierungen (vgl. B22, F118 f., F125, F127, F136). Es ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass seine Beschreibung des Gefängnisalltags - explizit danach gefragt - äusserst knapp ausgefallen ist (vgl. B22, F107 ff.). Unter Berücksichtigung seiner weiteren Angaben ergibt sich aber ein detaillierteres Bild (vgl. B22, F82 ff.). Überdies war er in der Lage, den Grundriss sowohl des Gefängnisses als auch seiner Zelle aufzuzeichnen und das Gefängnis und die nähere Umgebung genau zu lokalisieren und zu beschreiben (vgl. B22, F128 ff.). Angesichts dessen, dass er zwei Jahre lang in einem anderen Gefängnis in D._______ gearbeitet habe, ist auch zu erwarten gewesen, dass er sich in der Umgebung auskennt. Dies ist somit für sich alleine betrachtet kein Indiz dafür, dass er tatsächlich in dem Gefängnis der Zoba in D._______ inhaftiert gewesen sei. Dennoch stützt dies seine grundsätzlich stimmigen Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt. Zudem wäre es der Vorinstanz ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hierzu noch gezielte Nachfragen zu stellen. Somit ist auch bezüglich des Haftgrundes und der Inhaftierung an sich festzustellen, dass die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen.
E. 5.4 Hinsichtlich der Flucht des Beschwerdeführers mit der damit geltend gemachten illegalen Ausreise argumentierte das SEM hauptsächlich damit, dass er eine persönliche Sichtweise der Geschehnisse vermissen lasse und sich lediglich auf das Aufzählen von Handlungen beschränke. Dem ist nicht vollständig zu widersprechen. Da es dem Beschwerdeführer aber wie oben dargelegt dennoch gelungen ist, sowohl seine Wärtertätigkeit als auch seine Inhaftierung glaubhaft zu machen, kann ihm die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht alleine aufgrund des Fehlens einer klar erkennbaren persönlichen Sichtweise abgesprochen werden. Gesamthaft betrachtet beschreibt der Beschwerdeführer die sich ihm gebotene Fluchtgelegenheit anlässlich des Holzsammelns sowie die illegale Ausreise mit genügender Substanz (vgl. B22, F87 ff.) und er räumte auch hier Wissenslücken ein (vgl. B22, F89, F91). Dass er den einen Wärter, der ihn beim Holz sammeln habe bewachen sollen, von seiner früheren Tätigkeit als Wärter im Polizeigefängnis von D._______ gekannt habe und sie schliesslich gemeinsam geflüchtet seien, ist nicht unwahrscheinlich. Das Gefängnis der Zoba befindet sich ebenfalls in D._______. In diesem Zusammenhang machte er auch raum-zeitliche Verknüpfungen als er angab, ihm sei die Flucht gelungen, da er im Jahr (...) respektive (...) in D._______ gewesen sei (vgl. B22, F87). Diese Aussage ist dahingehend zu verstehen, dass er in dieser Zeit bei der Arbeit seinen Freund kennengelernt habe, welcher ihm nun zur Flucht verholfen habe. Er beschrieb des Weiteren genau seine Fluchtroute anhand prägnanter Landschaftsmerkmale (vgl. B22, F100 ff.) und ihre Angst vor den Rashaida respektive, dass sie sich vor ihnen in Acht hätten nehmen müssen (vgl. B22, F97 und F103). Er räumte zudem ein, bis zu seiner Inhaftierung, im Gegensatz zu anderen Landsleuten wie seinem Freund, mit dem er gemeinsam ausgereist sei, nicht an eine Ausreise gedacht zu haben (vgl. B22, F98). Angesichts dessen, dass seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Gefängniswärter und der darauffolgenden Inhaftierung, wie oben dargelegt, glaubhaft sind, ist seine Fluchtmotivation nachvollziehbar und die Flucht ebenfalls insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine Ausführungen würden keinerlei Realkennzeichen aufweisen und sei konstruiert, ist somit nicht zu stützen. Seine Ausführungen waren zwar konstant recht knapp, entbehrten jedoch nicht einer logischen Konsistenz. Dies lässt somit eher Rückschlüsse auf seinen Erzählstil zu als auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Insgesamt enthielten seine Schilderungen genügend Details und spezifisches, auf die Arbeit als Gefängniswärter bezogenes Wissen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente überwiegen aufgrund des Vorgesagten, trotz der wenig persönlichen Schilderungen, insgesamt die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind.
E. 5.6 Da der Beschwerdeführer vor einer allfälligen Verurteilung geflüchtet ist (vgl. B22, F86), ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht trotz seiner Inhaftierung immer noch im Nationaldienst stand und somit desertierte.
E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7275/2019 vom 16. Mai 2019 E. 7.4 und D-4572/2018 vom 15. Juli 2019 E. 7.3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
E. 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass er als Polizist beziehungsweise Gefängniswärter Nationaldienst leistete und im Rahmen seiner Arbeit einem seiner Verantwortung unterstehenden Gefangenen die Flucht gelungen ist. Dafür ist er inhaftiert worden. Während der Haftzeit wurde er menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt. Mit seiner Flucht entzog er sich der ihm immer noch obliegenden Dienstpflicht, womit er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Zum heutigen Zeitpunkt hat er daher eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht ihm keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung, zur illegalen Ausreise respektive dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen erübrigen sich somit.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist von einem zeitlichen Vertretungsaufwand von vier Stunden auszugehen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1263/2017 Urteil vom 10. September 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 reichte B._______ beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens für ihren Bruder A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ein, welcher sich zum damaligen Zeitpunkt in einem Flüchtlingslager im Sudan befunden hat. Dem Gesuch beigelegt war ein englisches, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben. Die darin vorgetragenen Fluchtgründe entsprachen im Wesentlichen den Vorbringen im späteren Asylverfahren in der Schweiz (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen in Sachverhaltsteil B). Mit Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Leben im Flüchtlingscamp sei nicht mehr sicher, da eritreische Flüchtlinge Razzien durch die sudanesische Polizei sowie Inhaftierungen und Deportationen oder gar Entführungen zu befürchten hätten. Mit Schreiben vom 25. März 2014 reichte die Schwester des Beschwerdeführers die vom BFM geforderten Dokumente und Unterlagen ein. A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz begründete den negativen Asylentscheid damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, ihm jedoch zugemutet werden könne, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen. Der ablehnende Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2014 und der Anhörung vom 31. März 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach seinem Schulabschluss in C._______ und einem Polizeitraining habe er von (...) bis (...) in D._______ und E._______ als Polizist beziehungsweise Wärter gedient. Anlässlich einer Gefangenenbegleitung sei ein Häftling geflüchtet und der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich gemacht worden. Er sei deshalb für drei Monate in E._______ und D._______ inhaftiert worden. Im (...) sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in D._______ und die illegale Ausreise aus Eritrea gelungen. Nachdem er rund drei Monate im Sudan gelebt habe, sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine eritreische Identitätskarte sowie eine auf einen anderen Namen lautende libysche Aufenthaltskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 (Datum des Poststempels: 27. Februar 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Der verlangte Nachweis prozessualer Bedürftigkeit wurde mit der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 10. März 2017 erbracht. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderungen, in Eritrea Gefängniswärter gewesen zu sein, aufgrund der Flucht eines von ihm zu bewachenden Häftlings inhaftiert worden und aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein, seien unsubstantiiert und vage, enthielten keinerlei Realkennzeichen und seien als Konstrukt zu betrachten. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er jemals als Gefängniswärter gearbeitet habe, da er selbst rudimentäre Arbeiten nicht habe beschreiben können. So habe er ungenaue und oberflächliche Angaben zum Waffengebrauch, zu den Abläufen an seinem Arbeitsort im Gefängnis oder über die Zeit seiner Tätigkeit als Gefängniswärter gemacht. Entsprechend sei der angeblichen Verhaftung im Rahmen seiner Tätigkeit die Grundlage entzogen, wobei er auch dieses Ereignis und die Haftumstände durchgehend teilnahms- und substanzlos geschildert habe. Er habe zwar das Gefängnis in D._______ ausführlicher beschreiben können, dennoch deute mangels persönlicher Aspekte nichts darauf hin, dass er selbst dort in Haft gewesen sei. Die Gehaltlosigkeit zeige sich auch in den Schilderungen zu seiner Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise aus Eritrea, welche deskriptiv ausgefallen beziehungsweise auf das Aufzählen von Handlungen ausgerichtet gewesen sei. Es erstaune sodann, dass er im Zusammenhang mit seiner Ausreise einzig die Angst vor den Rashaida erwähnt habe, ohne Bezug auf die Flucht aus dem Gefängnis oder deren Folgen zu nehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen fest. Insgesamt würden diverse Stellen des Anhörungsprotokolls auf glaubhafte Angaben hinweisen, so beispielsweise seine Darstellungen zu den Häftlingen, den Vorgesetzten, dem Haftverfahren, der Haftdauer, den Haftarten oder in Bezug auf das von ihm geschilderte, spezielle Ereignis während seiner Wärtertätigkeit. Unklarheiten hätten auch diesbezüglich mit entsprechenden Fragen ausgeräumt werden können. Im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung habe er Angaben zu den Zellen und zum Tagesablauf in D._______ machen können, wo er den grössten Teil seiner Haft verbracht habe. Auch die Schilderungen zur Flucht des Gefangenen und zu seiner eigenen Flucht seien klar ausgefallen. Gleiches gelte für seine Ausführungen zur illegalen Ausreise und seinem Fussmarsch in den Sudan. Seine Tätigkeit als Polizist, seine Desertion und seine Flucht aus dem Gefängnis seien als zusätzliche Anknüpfungspunkte zu sehen, weshalb ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr zudem eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz - wie nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden hat. Sie erachtete seine Sachverhaltsdarstellung mit dem alleinigen Argument der Unsubstantiiertheit für unglaubhaft. Ihre Begründung erweckt den Eindruck, als seien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente mehrheitlich ausgeblendet worden. Zunächst ist im Allgemeinen festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen durch das ganze Verfahren hindurch widerspruchsfrei und stimmig vorgetragen hat, sowohl in freier Rede als auch auf Rückfragen hin. Auf die einzelnen Elemente seiner Vorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen im Detail eingegangen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, je als Gefängniswärter tätig gewesen zu sein, ist nach Prüfung der Akten nicht vertretbar. Was seinen Lebenslauf betrifft, so gab er übereinstimmend an, im (...) - im Alter von (...) Jahren - die militärische Ausbildung in C._______ begonnen zu haben und nach dem Abschluss im Jahr (...) bis (...) als Polizist beziehungsweise ab (...) als Wärter gearbeitet zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A1; A7; B7 Ziff. 1.17.04 f. und Ziff. 2.01; B22, F16 und F69). Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht beispielsweise auch, dass er vortrug, wegen schlechter Noten (vgl. B22, F16) nach dem Abschluss in C._______ dem Polizeidienst zugeteilt worden zu sein oder seine Antwort betreffend den Erhalt eines Polizeiausweises, wonach ein solcher ab der (...) Runde (die gemäss EASO-Bericht im (...) eingezogen wurde [vgl. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, S. 35, abgerufen am 27.08.2019]) nicht mehr ausgestellt worden sei (vgl. B22, F63 f.). Seine Schilderungen bezüglich seines Dienstes in D._______ und E._______ fielen zunächst zwar tatsächlich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - knapp und relativ oberflächlich aus (vgl. B22, F23 und F28). Er beschreibt in der Folge aber die unterschiedlichen Haftgründe der Insassen in D._______ und E._______ (vgl. B22, F39 und F51 f.), die darauf beruhenden unterschiedlichen Verfahrensweisen (vgl. B22, F42 ff. und F68), seinen Aufgabenbereich respektive seine Kompetenzen als Wärter (vgl. B22, F38, F42, F54 und F56 f.) und insbesondere eine seiner Haupttätigkeiten - die Bewachung der Gefangenen anlässlich des Toilettengangs (vgl. B22, F65 ff.) - detailliert und nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht ebenfalls, dass er spontan Differenzierungen und Ergänzungen vornimmt. Etwa nach der Zahl der Zellen in E._______ gefragt ergänzte er, dass die Insassen nur provisorisch in die Zelle gebracht und meist woanders hin verlegt worden seien (vgl. B22, F41 und F72 f.; vgl. auch F24, F27, F60 und F63). Er war zudem in der Lage, die Namen seiner Vorgesetzten zu nennen (vgl. B22, F49). Es ist im Übrigen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht ausgesagt hat, er habe am Tag der Einheit von der Waffe Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Frage war rein hypothetischer Natur (vgl. B22, F35). Die Frage bezweckte offensichtlich nur, in Erfahrung zu bringen, ob es überhaupt bestimmte Vorschriften zum Gebrauch der Schusswaffe gab. Beizupflichten ist der Vorinstanz dahingehend, dass seine Schilderungen weitestgehend einen persönlichen Bezug vermissen liessen. Seine Antworten auf die Fragen, wie er seine Tätigkeit empfunden habe oder wie er heute darüber denke (der Zwang, nach dem Schulabschluss eine solche Tätigkeit ausüben zu müssen, sei nicht akzeptabel oder er könne sich an nichts erinnern, was er gut gemacht habe beziehungsweise er habe nichts machen müssen, wobei ihm unwohl gewesen wäre [vgl. B22, F29 ff., F62 und F72]), erwecken nur bedingt den Eindruck, als greife er auf tatsächlich Erlebtes zurück. Bis auf einen schweren Verkehrsunfall im Jahr (...) konnte er sich auch an kein ungewöhnliches Ereignis während seiner Wärtertätigkeit erinnern und gab an, an seiner Arbeit sei nichts Besonderes gewesen (vgl. B22, F70 f.). Die unpersönlichen Aussagen vermögen jedoch gesamthaft betrachtet an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im angegebenen Zeitraum als Wärter in D._______ und E._______ Dienst geleistet hat. 5.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht des Gefangenen sowie die Inhaftierung betrifft, kann der Argumentation der Vorinstanz ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Flucht dieses Gefangenen hat er widerspruchsfrei, insgesamt genügend detailliert und nachvollziehbar geschildert (vgl. B7, Ziff. 7.01; B22, F75, F80 f., F120 ff.). Wissenslücken gab er unumwunden zu (vgl. B22, F80; F118 und F119). Auch innere Vorgänge hat er beschreiben können - er habe gewusst,4 dass er inhaftiert werden würde, als er die Flucht des Gefangenen gemeldet habe (vgl. B22, F122 f.). Er sei trotzdem zur Polizeistation zurückgekehrt, da er freigelassen worden wäre, wäre der Flüchtige wieder gefasst worden (vgl. B22, F124). Seine Aussagen enthalten überdies auch hier Differenzierungen (vgl. B22, F118 f., F125, F127, F136). Es ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass seine Beschreibung des Gefängnisalltags - explizit danach gefragt - äusserst knapp ausgefallen ist (vgl. B22, F107 ff.). Unter Berücksichtigung seiner weiteren Angaben ergibt sich aber ein detaillierteres Bild (vgl. B22, F82 ff.). Überdies war er in der Lage, den Grundriss sowohl des Gefängnisses als auch seiner Zelle aufzuzeichnen und das Gefängnis und die nähere Umgebung genau zu lokalisieren und zu beschreiben (vgl. B22, F128 ff.). Angesichts dessen, dass er zwei Jahre lang in einem anderen Gefängnis in D._______ gearbeitet habe, ist auch zu erwarten gewesen, dass er sich in der Umgebung auskennt. Dies ist somit für sich alleine betrachtet kein Indiz dafür, dass er tatsächlich in dem Gefängnis der Zoba in D._______ inhaftiert gewesen sei. Dennoch stützt dies seine grundsätzlich stimmigen Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt. Zudem wäre es der Vorinstanz ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hierzu noch gezielte Nachfragen zu stellen. Somit ist auch bezüglich des Haftgrundes und der Inhaftierung an sich festzustellen, dass die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen. 5.4 Hinsichtlich der Flucht des Beschwerdeführers mit der damit geltend gemachten illegalen Ausreise argumentierte das SEM hauptsächlich damit, dass er eine persönliche Sichtweise der Geschehnisse vermissen lasse und sich lediglich auf das Aufzählen von Handlungen beschränke. Dem ist nicht vollständig zu widersprechen. Da es dem Beschwerdeführer aber wie oben dargelegt dennoch gelungen ist, sowohl seine Wärtertätigkeit als auch seine Inhaftierung glaubhaft zu machen, kann ihm die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht alleine aufgrund des Fehlens einer klar erkennbaren persönlichen Sichtweise abgesprochen werden. Gesamthaft betrachtet beschreibt der Beschwerdeführer die sich ihm gebotene Fluchtgelegenheit anlässlich des Holzsammelns sowie die illegale Ausreise mit genügender Substanz (vgl. B22, F87 ff.) und er räumte auch hier Wissenslücken ein (vgl. B22, F89, F91). Dass er den einen Wärter, der ihn beim Holz sammeln habe bewachen sollen, von seiner früheren Tätigkeit als Wärter im Polizeigefängnis von D._______ gekannt habe und sie schliesslich gemeinsam geflüchtet seien, ist nicht unwahrscheinlich. Das Gefängnis der Zoba befindet sich ebenfalls in D._______. In diesem Zusammenhang machte er auch raum-zeitliche Verknüpfungen als er angab, ihm sei die Flucht gelungen, da er im Jahr (...) respektive (...) in D._______ gewesen sei (vgl. B22, F87). Diese Aussage ist dahingehend zu verstehen, dass er in dieser Zeit bei der Arbeit seinen Freund kennengelernt habe, welcher ihm nun zur Flucht verholfen habe. Er beschrieb des Weiteren genau seine Fluchtroute anhand prägnanter Landschaftsmerkmale (vgl. B22, F100 ff.) und ihre Angst vor den Rashaida respektive, dass sie sich vor ihnen in Acht hätten nehmen müssen (vgl. B22, F97 und F103). Er räumte zudem ein, bis zu seiner Inhaftierung, im Gegensatz zu anderen Landsleuten wie seinem Freund, mit dem er gemeinsam ausgereist sei, nicht an eine Ausreise gedacht zu haben (vgl. B22, F98). Angesichts dessen, dass seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Gefängniswärter und der darauffolgenden Inhaftierung, wie oben dargelegt, glaubhaft sind, ist seine Fluchtmotivation nachvollziehbar und die Flucht ebenfalls insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. 5.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine Ausführungen würden keinerlei Realkennzeichen aufweisen und sei konstruiert, ist somit nicht zu stützen. Seine Ausführungen waren zwar konstant recht knapp, entbehrten jedoch nicht einer logischen Konsistenz. Dies lässt somit eher Rückschlüsse auf seinen Erzählstil zu als auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Insgesamt enthielten seine Schilderungen genügend Details und spezifisches, auf die Arbeit als Gefängniswärter bezogenes Wissen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente überwiegen aufgrund des Vorgesagten, trotz der wenig persönlichen Schilderungen, insgesamt die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. 5.6 Da der Beschwerdeführer vor einer allfälligen Verurteilung geflüchtet ist (vgl. B22, F86), ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht trotz seiner Inhaftierung immer noch im Nationaldienst stand und somit desertierte. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7275/2019 vom 16. Mai 2019 E. 7.4 und D-4572/2018 vom 15. Juli 2019 E. 7.3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass er als Polizist beziehungsweise Gefängniswärter Nationaldienst leistete und im Rahmen seiner Arbeit einem seiner Verantwortung unterstehenden Gefangenen die Flucht gelungen ist. Dafür ist er inhaftiert worden. Während der Haftzeit wurde er menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt. Mit seiner Flucht entzog er sich der ihm immer noch obliegenden Dienstpflicht, womit er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Zum heutigen Zeitpunkt hat er daher eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht ihm keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung, zur illegalen Ausreise respektive dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen erübrigen sich somit.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles ist von einem zeitlichen Vertretungsaufwand von vier Stunden auszugehen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: