Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, wurde eigenen Angaben zufolge im Sudan geboren, hielt sich stets dort auf und verliess diesen Herkunftsstaat am 28. Mai 2015. Am 20. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Juni 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 13. Juli und am 4. November 2015 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zuletzt mit seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern in Khartum (Sudan) gelebt und dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht zu haben. Seine Eltern seien Eritreer und stammten aus Tesseney. Seine Mutter habe im Sudan Tee verkauft. Sie sei krank und habe eine Handoperation durchführen müssen. Seine ältere Schwester kümmere sich um die übrigen Geschwister. Sein Vater habe vor rund zwei Jahren die Familie verlassen. In Eritrea habe er nur noch seine Grosseltern mütterlicherseits, die in Tesseney lebten und die er als Kleinkind in Khartum anlässlich eines Besuches kurz kennengelernt habe. Er sei in die Schweiz gekommen, um eine Ausbildung zu machen, später hier zu arbeiten und seine Familie im Sudan zu unterstützen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein (im Original) zu den Akten. B. Am 5. Februar 2016 wurde ein Sprachanalysegespräch in Tigrinya mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Ein weiteres "Lingua"-Gespräch in Arabisch erfolgte am 2. Juni 2016. Diese ergaben, dass der Beschwerdeführer in der Tigrinya-Gemeinschaft im Sudan aufgewachsen und entsprechend sozialisiert worden sei. Aufgrund der Analyseergebnisse wurde die Nationalität des Beschwerdeführers mit "Eritrea" erfasst. C. Am 15. Februar 2017 ging beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht vom 8. Februar 2017 und ein Austrittsbericht des Spitals B._______ vom 20. Februar 2017 ein. Darin wird unter anderem die Diagnose einer (...) gestellt. D. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer aufforderte, weitere medizinische Informationen abzugeben, reichte dieser mit Eingabe vom 29. Mai 2017 einen zusätzlichen Arztbericht vom 24. Mai 2017 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Eine gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6797/2017 vom 9. Januar 2018 gut. Es hob den angefochtenen Entscheid betreffend Wegweisung und Vollzug auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteile publiziert) hielt das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM habe nicht geprüft, ob eine drohende Einberufung in den eritreischen National- oder Militärdienst ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK darstelle, womit wesentliche Aspekte, welche die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen würden, nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Zusätzlich merkte es an, das SEM habe sich nicht mit der Frage befasst, wie sich der seit seiner Geburt ununterbrochene Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan auswirke. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018, eröffnet am 29. Januar 2018, stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 4) an und beauftrage den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 5). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Januar 2018 aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der bevollmächtigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von lic.iur. Monika Böckle eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 27. März 2018 liess sich das SEM fristgerecht vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 18. April 2018 Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt und ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige medizinische Unterlagen sowie Belege betreffend seine schulische, sprachliche und eventuell berufliche Ausbildung einzureichen. L. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten. Dieser lag ein Schreiben von D._______ und ihrer Familie vom 6. Oktober 2018, eine Lernkarte der E._______, diverse Zeugnisse und Kursbestätigungen, eine Einschätzung des F._______ vom 16. Januar 2017, ein Lebenslauf des Beschwerdeführers und eine aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin bei. M. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der ehemaligen Sozialarbeiterin G._______ zu den Akten reichen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung durchführbar ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, Eritrea würde zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweisen, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche jedoch nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Bedrohung, welche nach ständiger Rechtsprechung erst dann vorläge, wenn die asylsuchende Person bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen werde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre. Im Falle des Beschwerdeführers sei auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe beziehungsweise dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe, nachdem der eritreische Staat vermutungsweise nichts von seiner Existenz wisse, er eigenen Angaben gemäss weder in Eritrea gelebt noch seinen Heimatstaat je besucht habe und zudem über keine heimatlichen Papiere verfüge. Hinsichtlich einer drohenden Einberufung in den militärischen Nationaldienst kommt das SEM weiter zum Schluss, diese falle in die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK und sei vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen. Die blosse Möglichkeit, künftig Zwangsarbeit zu leisten, namentlich durch die Verrichtung von nicht militärischen Aufgaben im eritreischen Nationaldienst, genüge nicht, um eine Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hält das SEM schliesslich fest, aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe seine (...)behandlung in der Schweiz abgeschlossen und sei genesen. Die Tatsache, dass er nie in Eritrea gelebt habe, spreche nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass Tigrinya seine Muttersprache sei. Weiter habe er eine eritreische Schule in Khartum besucht, wo er gelernt habe, Tigrinya und Arabisch zu lesen und zu schreiben. Nachdem er in einem eritreischen Umfeld sozialisiert worden sei und eine eritreische Schule besucht habe, kenne er die Gepflogenheiten und Bräuche seines Heimatstaates. Seine Grosseltern würden zudem in Tesseney leben, womit er über ein soziales Umfeld und eine Unterkunftsmöglichkeit in einer Handelsstadt an der Grenze zum Sudan verfüge.
E. 4.2 In seiner Rechtmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst verschiedene formelle Rügen. Er bringt vor, das SEM habe die Umstände, welche er als vulnerable Person in Eritrea vorfinden würde, nicht genügend abgeklärt. Es habe seinen Asylentscheid zudem solange hinausgezögert, bis er volljährig geworden sei, um ihn im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als Erwachsenen zu behandeln. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 bringt er weiter vor, das SEM habe nicht genügend abgeklärt, wie sich der Umstand auswirke, dass er sich nie in Eritrea aufgehalten habe. Damit habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6791/2017 vom 9. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, das SEM habe entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Gerichts keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung des Risikos einer möglichen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK vorgenommen, weshalb die Sache abermals zur Neubeurteilung und Begründung an das SEM zurückzuweisen sei. Im Weiteren führt er aus, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters ein Einzug in den Nationaldienst oder in die Volksmiliz drohe und er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Behandlung zu rechnen habe, die gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Müsse er als abgewiesener Asylsuchender, der sich dem eritreischen Militärdienst bis dato entzogen habe, zurückkehren, führe dies auch zu einer Profilschärfung, welche eine unzulässige Bestrafung zur Folge haben könne. Das Risiko der Verletzung der EMRK sei sowohl in Bezug auf Art. 3 als auch in Bezug auf Art. 4 somit tatsächlich, konkret und real. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass zwischenzeitlich sein Grossvater verstorben sei. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt er aus, in Eritrea lebe nun nur noch seine Grossmutter, welche selbst unterstützungsbedürftig sei. Er verfüge in Eritrea über kein anderweitiges soziales Netz, weil er sich nie dort aufgehalten habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Schreib- und Lesekenntnisse in Tigrinisch sodann völlig unzulänglich, was im Berufsleben unüberwindbare Schranken darstelle. Er habe auf dem Personalienblatt denn auch Arabisch (und nicht Tigrinya) als seine Muttersprache angegeben und die Befragungen hätten alle in Arabisch durchgeführt werden müssen. Er sei im Sudan bildungsmässig stark vernachlässigt worden und erscheine wohl auch deshalb in seinen kognitiven Fähigkeiten als leicht eingeschränkt, was sich aus zahlreichen Passagen der Befragungsprotokolle ablesen lasse. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei seine Situation in der Schweiz ebenfalls in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Er habe prägende Jahre seiner Jugend in der Schweiz verbracht, nachdem er als 16-Jähriger eingereist sei. Seither besuche er mit vorbildlichem Einsatz die Schule und freiwillige Deutschkurse. Er habe sich hierzulande auch nichts zuschulden kommen lassen. Schliesslich erweise sich die Ausreise nach Eritrea auch deshalb als unzumutbar, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
E. 4.3 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach das SEM sein Verfahren vorsätzlich verzögert habe, hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, die Abklärungen zur Person, insbesondere die durchgeführte Sprachanalyse, habe erst einige Tage bevor der Beschwerdeführer volljährig geworden sei durchgeführt werden können. Hinzu gekommen sei seine (...)erkrankung. Weil gemäss geltender Praxis eine Wegweisung nicht vor Abschluss einer begonnenen Therapie vollzogen werden könne, sei mit der Entscheideröffnung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zugewartet worden. Bezüglich des Einwandes, der Beschwerdeführer verfüge über unzureichende Tigrinya-Sprachkenntnisse, verwies das SEM auf die durchgeführte Sprachanalyse, wonach er fliessend Tigrinya spreche. Es hielt weiter fest, insgesamt sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer versuche seine wahren Lebensumstände zu verschleiern. So habe er im vor-instanzlichen Verfahren nämlich ausgesagt, er spreche wenig Tigrinya, was nicht dem Ergebnis der Sprachanalyse entspreche. Er habe auch keine Angaben zur Landesgeschichte Eritreas gemacht, obwohl er jahrelang eine eritreische Schule besucht habe. Seine Aussagen in Bezug auf seine Identität und seine familiären Verhältnisse würden weiter diffus erscheinen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz gut eingelebt und Integrationsbemühungen unternommen habe, würden ferner darauf hinweisen, dass er in der Lage sei, sich an neue Situationen anzupassen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine posttraumatische Belastungsstörung geltend mache, habe er diesbezüglich keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche zumindest die Notwendigkeit einer Therapiebehandlung belegen würden. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern sich die psychische Störung auf die Zumutbarkeit der Wegweisung auswirke, nachdem der Beschwerdeführer seit September 2016 weder Psychopharmaka noch eine Therapie benötige.
E. 4.4 In seiner Replikeingabe erhebt der Beschwerdeführer weitere formelle Rügen. Er bringt vor, das SEM habe sich bei seiner Behauptung, er könne Tigrinya lesen und schreiben, auf zwei vermutlich von ihm ausgefüllte Formulare, namentlich auf die Aktenstücke A2 und A10 gestützt. In diese Aktenstücke sei ihm jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden. Soweit das SEM sodann auf das Aktenstück A15 verweise, belege dieses gerade nicht, dass er ein annehmbares Tigrinya spreche. Weder im ersten noch im zweiten Asylentscheid sei weiter die Rede davon gewesen, dass er seine Herkunft zu verschleiern versuche. Angesichts der Alters- und Sprachanalyse, welche zu seinen Gunsten ausgefallen seien, sei dies auch nicht statthaft und die Vorgehensweise des SEM widerspreche den verfassungsmässigen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns, weshalb dessen Ausführungen in der Stellungnahme nicht zu hören seien. Insbesondere habe er auch keine Gelegenheit gehabt, zu den neu erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde.
E. 4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer fest, die Aktenstücke A2 und A10 würden zusätzliche Hinweise liefern, wonach er nicht in der Lage sei, Tigrinya zu lesen und zu schreiben. So würden im Aktenstück A2 Streichungen und Korrekturen auffallen, was die Unzulänglichkeit seiner Sprachkenntnisse deutlich zeige. Der Hinweis "Aiuto alle traduzione" im Aktenstück A10 deute schliesslich darauf hin, dass er beim Ausfüllen des entsprechenden Formulars Hilfe erhalten habe.
E. 5 Im Folgenden hat zunächst eine Auseinandersetzung mit den formellen Rügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnten.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe den Asylentscheid bis zu seiner Volljährigkeit hinausgezögert, um ihn im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs als Erwachsenen zu behandeln, ist hierzu Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage im Alter von 16 Jahren und damit als Minderjähriger am 20. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Bereits am 23. Juni 2015 fand die BzP (act. A7), am 13. Juli 2015 eine erste (act. A15) und am 4. November 2015 (act. A29) eine weitere Anhörung statt. Dazwischen holte das SEM das Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Juli 2015 ein (act. A22). Die Sprachanalysen konnten sodann bereits am 2. beziehungsweise am 5. Februar 2016 durchgeführt werden (act. A47). Eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens ist jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Vielmehr ist eine solche auf das weitere Verfahren zurückzuführen, wurden die Berichte der Sprachanalysen doch erst am 12. Dezember 2016 und damit rund zehn Monate nach den Lingua-Gesprächen ausgefertigt (act. A47). Aus den Akten geht hervor, dass sich der verantwortliche Sachbearbeiter des SEM bei der zuständigen internen Stelle über den Zeitpunkt der Ausfertigung der Analyseberichte erkundigte und hierzu am 27. Oktober 2016 die Antwort erhielt, der Fall sei aufgrund der Landesabwesenheit des zuständigen Experten blockiert gewesen (act. A45). Ob die Landesabwesenheit dieses Experten bereits zum Zeitpunkt, als die Sprachanalyse in Auftrag gegeben wurde, voraussehbar war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wäre dem so gewesen, wäre die Vorinstanz jedenfalls gehalten gewesen, im vorliegenden Fall einen anderen Experten einzusetzen, schreibt Art. 17 Abs. 2bis AsylG doch eine prioritäre Behandlung von Asylgesuchen von unbegleiteten Minderjährigen vor und ist eine mehrmonatige Behandlungsdauer für die Erstellung eines Berichts mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ein absichtliches Zuwarten des zuständigen SEM-Mitarbeiters nicht feststellbar, nachdem die Verzögerung des Verfahrens zweifellos auf die Landesabwesenheit des Lingua-Experten zurückzuführen ist. Unabhängig davon wäre mit Blick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers aber ohnehin fraglich gewesen, ob das SEM den Asylentscheid vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - dieser wurde bereits am 1. Januar 2017 und damit nur etwa drei Wochen nach Vorliegen der Analyseberichte volljährig - hätte fällen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das SEM habe das Verfahren absichtlich verzögert, erweist sich somit als unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheids bereits die Volljährigkeit erreicht hatte, war das SEM - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht gehalten, die Umstände abzuklären, welche er als Erwachsener in Eritrea vorfinden würde, zumal bekannt ist, dass in Eritrea ohnehin keine entsprechenden Abklärungen erfolgen können. In diesem Sinne waren die Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2018 nicht als Anweisung des SEM zu verstehen, wonach dieses die konkreten Umstände des Beschwerdeführers im Heimatland abklären sollte.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replikeingabe geltend macht, das SEM habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A2 (Gesuchseinreichung) und A10 (Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung) gewährt und damit sein Akteneinsichtsrecht (Art. 26 VwVG) verletzt, wurde dieser Mangel mit der Gewährung der zusätzlichen Akteneinsicht auf Beschwerdeebene geheilt.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, sein rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) sei verletzt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den Vorbringen des SEM auf Vernehmlassungsstufe zu äussern, wonach erhebliche Zweifel an den von ihm geschilderten Lebensumständen entstanden seien, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern und er mit seiner Eingabe vom 18. April 2018 davon Gebrauch gemacht hat.
E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht demnach kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 6.4.3 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, im Sudan geboren und aufgewachsen zu sein. Er hat dort eigenen Angaben zufolge über keinen geregelten Aufenthaltsstaus verfügt. Seine Verwandten (Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel) leben alle im Sudan. In Eritrea halten sich einzig noch seine Grosseltern mütterlicherseits auf, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt gepflegt haben soll (act. A7, Ziff. 2 f.; A29, F29 F34). Zwischenzeitlich soll zudem sein Grossvater verstorben sein, womit sich lediglich noch die Grossmutter des Beschwerdeführers in Eritrea aufhalten dürfte. Indessen genügt der Aufenthalt der Grossmutter in der Heimat für die Annahme eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht. Nachdem sich der Beschwerdeführer nie in Eritrea aufgehalten hat, verfügt er dort auch über kein soziales Beziehungsnetz. Es ist weiter zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher nachweislich in einem eritreischen Umfeld im Sudan sozialisiert wurde (act. A47, Beilage 1, Ziff. 4, S. 5), über Kenntnisse der tigrinischen Sprache verfügt und ihm die eritreischen Gepflogenheiten und Bräuche nicht völlig fremd sind. Nachdem er lediglich während sieben Jahren im Sudan eine Schule besucht hat (act. A29, F82) und bereits im Jugendalter in die Schweiz gelangt ist, ist jedoch nicht anzunehmen, dass er bereits über ein genügend ausreichendes Wissen im landeskulturellen Kontext verfügt, um sich in Eritrea - und damit in einem ihm doch unbekannten Land - zu integrieren. Schliesslich dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Eritrea einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gering sein, nachdem er über keine nennenswerte Berufserfahrung verfügt (act. A29, F112 F116). Eine Finanzierung des Lebensunterhalts dürfte sich folglich insbesondere mangels einer Berufsausbildung als schwierig erweisen. Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, zumal aufgrund der sehr geringen Besoldung im Dienst familiäre Strukturen für das wirtschaftliche Auskommen einen wesentlichen Aspekt darstellen (vgl. Referenzurteil D-231172016 vom 17. August 2017 E. 16.5 ff.). Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen alleinstehenden und soweit ersichtlich gesunden jungen Mann handelt, dass bei ihm aber gleichzeitig weder von einem tragfähigen Beziehungsnetz, noch von einer gesicherten Wohnsituation und einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums in Eritrea auszugehen ist.
E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 6.6 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
E. 7 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegenstandslos.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 eine aktualisierte Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausweist, zu den Akten. Der zur Verrechnung gebrachte zeitliche Aufwand erweist sich für den vorliegenden Fall als angemessen. Auch der geltend gemachte Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'900. . Dazu sind die ausgewiesenen Barauslagen von insgesamt Fr. 120. (Porti, Telefon und Dolmetscherkosten) hinzuzurechnen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'020. (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'020.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1241/2018 Urteil vom 25. März 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, wurde eigenen Angaben zufolge im Sudan geboren, hielt sich stets dort auf und verliess diesen Herkunftsstaat am 28. Mai 2015. Am 20. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Juni 2015 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP ). Eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 13. Juli und am 4. November 2015 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zuletzt mit seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern in Khartum (Sudan) gelebt und dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht zu haben. Seine Eltern seien Eritreer und stammten aus Tesseney. Seine Mutter habe im Sudan Tee verkauft. Sie sei krank und habe eine Handoperation durchführen müssen. Seine ältere Schwester kümmere sich um die übrigen Geschwister. Sein Vater habe vor rund zwei Jahren die Familie verlassen. In Eritrea habe er nur noch seine Grosseltern mütterlicherseits, die in Tesseney lebten und die er als Kleinkind in Khartum anlässlich eines Besuches kurz kennengelernt habe. Er sei in die Schweiz gekommen, um eine Ausbildung zu machen, später hier zu arbeiten und seine Familie im Sudan zu unterstützen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein (im Original) zu den Akten. B. Am 5. Februar 2016 wurde ein Sprachanalysegespräch in Tigrinya mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Ein weiteres "Lingua"-Gespräch in Arabisch erfolgte am 2. Juni 2016. Diese ergaben, dass der Beschwerdeführer in der Tigrinya-Gemeinschaft im Sudan aufgewachsen und entsprechend sozialisiert worden sei. Aufgrund der Analyseergebnisse wurde die Nationalität des Beschwerdeführers mit "Eritrea" erfasst. C. Am 15. Februar 2017 ging beim SEM ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht vom 8. Februar 2017 und ein Austrittsbericht des Spitals B._______ vom 20. Februar 2017 ein. Darin wird unter anderem die Diagnose einer (...) gestellt. D. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer aufforderte, weitere medizinische Informationen abzugeben, reichte dieser mit Eingabe vom 29. Mai 2017 einen zusätzlichen Arztbericht vom 24. Mai 2017 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Eine gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6797/2017 vom 9. Januar 2018 gut. Es hob den angefochtenen Entscheid betreffend Wegweisung und Vollzug auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteile publiziert) hielt das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM habe nicht geprüft, ob eine drohende Einberufung in den eritreischen National- oder Militärdienst ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK darstelle, womit wesentliche Aspekte, welche die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen würden, nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Zusätzlich merkte es an, das SEM habe sich nicht mit der Frage befasst, wie sich der seit seiner Geburt ununterbrochene Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan auswirke. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018, eröffnet am 29. Januar 2018, stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 4) an und beauftrage den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 5). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Januar 2018 aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der bevollmächtigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von lic.iur. Monika Böckle eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 27. März 2018 liess sich das SEM fristgerecht vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 18. April 2018 Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt und ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige medizinische Unterlagen sowie Belege betreffend seine schulische, sprachliche und eventuell berufliche Ausbildung einzureichen. L. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten. Dieser lag ein Schreiben von D._______ und ihrer Familie vom 6. Oktober 2018, eine Lernkarte der E._______, diverse Zeugnisse und Kursbestätigungen, eine Einschätzung des F._______ vom 16. Januar 2017, ein Lebenslauf des Beschwerdeführers und eine aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin bei. M. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der ehemaligen Sozialarbeiterin G._______ zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung durchführbar ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, Eritrea würde zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweisen, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche jedoch nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Bedrohung, welche nach ständiger Rechtsprechung erst dann vorläge, wenn die asylsuchende Person bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen werde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre. Im Falle des Beschwerdeführers sei auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe beziehungsweise dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe, nachdem der eritreische Staat vermutungsweise nichts von seiner Existenz wisse, er eigenen Angaben gemäss weder in Eritrea gelebt noch seinen Heimatstaat je besucht habe und zudem über keine heimatlichen Papiere verfüge. Hinsichtlich einer drohenden Einberufung in den militärischen Nationaldienst kommt das SEM weiter zum Schluss, diese falle in die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK und sei vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen. Die blosse Möglichkeit, künftig Zwangsarbeit zu leisten, namentlich durch die Verrichtung von nicht militärischen Aufgaben im eritreischen Nationaldienst, genüge nicht, um eine Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hält das SEM schliesslich fest, aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe seine (...)behandlung in der Schweiz abgeschlossen und sei genesen. Die Tatsache, dass er nie in Eritrea gelebt habe, spreche nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass Tigrinya seine Muttersprache sei. Weiter habe er eine eritreische Schule in Khartum besucht, wo er gelernt habe, Tigrinya und Arabisch zu lesen und zu schreiben. Nachdem er in einem eritreischen Umfeld sozialisiert worden sei und eine eritreische Schule besucht habe, kenne er die Gepflogenheiten und Bräuche seines Heimatstaates. Seine Grosseltern würden zudem in Tesseney leben, womit er über ein soziales Umfeld und eine Unterkunftsmöglichkeit in einer Handelsstadt an der Grenze zum Sudan verfüge. 4.2 In seiner Rechtmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst verschiedene formelle Rügen. Er bringt vor, das SEM habe die Umstände, welche er als vulnerable Person in Eritrea vorfinden würde, nicht genügend abgeklärt. Es habe seinen Asylentscheid zudem solange hinausgezögert, bis er volljährig geworden sei, um ihn im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als Erwachsenen zu behandeln. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 bringt er weiter vor, das SEM habe nicht genügend abgeklärt, wie sich der Umstand auswirke, dass er sich nie in Eritrea aufgehalten habe. Damit habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6791/2017 vom 9. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, das SEM habe entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Gerichts keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung des Risikos einer möglichen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK vorgenommen, weshalb die Sache abermals zur Neubeurteilung und Begründung an das SEM zurückzuweisen sei. Im Weiteren führt er aus, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters ein Einzug in den Nationaldienst oder in die Volksmiliz drohe und er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Behandlung zu rechnen habe, die gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Müsse er als abgewiesener Asylsuchender, der sich dem eritreischen Militärdienst bis dato entzogen habe, zurückkehren, führe dies auch zu einer Profilschärfung, welche eine unzulässige Bestrafung zur Folge haben könne. Das Risiko der Verletzung der EMRK sei sowohl in Bezug auf Art. 3 als auch in Bezug auf Art. 4 somit tatsächlich, konkret und real. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass zwischenzeitlich sein Grossvater verstorben sei. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt er aus, in Eritrea lebe nun nur noch seine Grossmutter, welche selbst unterstützungsbedürftig sei. Er verfüge in Eritrea über kein anderweitiges soziales Netz, weil er sich nie dort aufgehalten habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Schreib- und Lesekenntnisse in Tigrinisch sodann völlig unzulänglich, was im Berufsleben unüberwindbare Schranken darstelle. Er habe auf dem Personalienblatt denn auch Arabisch (und nicht Tigrinya) als seine Muttersprache angegeben und die Befragungen hätten alle in Arabisch durchgeführt werden müssen. Er sei im Sudan bildungsmässig stark vernachlässigt worden und erscheine wohl auch deshalb in seinen kognitiven Fähigkeiten als leicht eingeschränkt, was sich aus zahlreichen Passagen der Befragungsprotokolle ablesen lasse. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei seine Situation in der Schweiz ebenfalls in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Er habe prägende Jahre seiner Jugend in der Schweiz verbracht, nachdem er als 16-Jähriger eingereist sei. Seither besuche er mit vorbildlichem Einsatz die Schule und freiwillige Deutschkurse. Er habe sich hierzulande auch nichts zuschulden kommen lassen. Schliesslich erweise sich die Ausreise nach Eritrea auch deshalb als unzumutbar, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. 4.3 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach das SEM sein Verfahren vorsätzlich verzögert habe, hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, die Abklärungen zur Person, insbesondere die durchgeführte Sprachanalyse, habe erst einige Tage bevor der Beschwerdeführer volljährig geworden sei durchgeführt werden können. Hinzu gekommen sei seine (...)erkrankung. Weil gemäss geltender Praxis eine Wegweisung nicht vor Abschluss einer begonnenen Therapie vollzogen werden könne, sei mit der Entscheideröffnung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zugewartet worden. Bezüglich des Einwandes, der Beschwerdeführer verfüge über unzureichende Tigrinya-Sprachkenntnisse, verwies das SEM auf die durchgeführte Sprachanalyse, wonach er fliessend Tigrinya spreche. Es hielt weiter fest, insgesamt sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer versuche seine wahren Lebensumstände zu verschleiern. So habe er im vor-instanzlichen Verfahren nämlich ausgesagt, er spreche wenig Tigrinya, was nicht dem Ergebnis der Sprachanalyse entspreche. Er habe auch keine Angaben zur Landesgeschichte Eritreas gemacht, obwohl er jahrelang eine eritreische Schule besucht habe. Seine Aussagen in Bezug auf seine Identität und seine familiären Verhältnisse würden weiter diffus erscheinen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz gut eingelebt und Integrationsbemühungen unternommen habe, würden ferner darauf hinweisen, dass er in der Lage sei, sich an neue Situationen anzupassen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine posttraumatische Belastungsstörung geltend mache, habe er diesbezüglich keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche zumindest die Notwendigkeit einer Therapiebehandlung belegen würden. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern sich die psychische Störung auf die Zumutbarkeit der Wegweisung auswirke, nachdem der Beschwerdeführer seit September 2016 weder Psychopharmaka noch eine Therapie benötige. 4.4 In seiner Replikeingabe erhebt der Beschwerdeführer weitere formelle Rügen. Er bringt vor, das SEM habe sich bei seiner Behauptung, er könne Tigrinya lesen und schreiben, auf zwei vermutlich von ihm ausgefüllte Formulare, namentlich auf die Aktenstücke A2 und A10 gestützt. In diese Aktenstücke sei ihm jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden. Soweit das SEM sodann auf das Aktenstück A15 verweise, belege dieses gerade nicht, dass er ein annehmbares Tigrinya spreche. Weder im ersten noch im zweiten Asylentscheid sei weiter die Rede davon gewesen, dass er seine Herkunft zu verschleiern versuche. Angesichts der Alters- und Sprachanalyse, welche zu seinen Gunsten ausgefallen seien, sei dies auch nicht statthaft und die Vorgehensweise des SEM widerspreche den verfassungsmässigen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns, weshalb dessen Ausführungen in der Stellungnahme nicht zu hören seien. Insbesondere habe er auch keine Gelegenheit gehabt, zu den neu erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. 4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer fest, die Aktenstücke A2 und A10 würden zusätzliche Hinweise liefern, wonach er nicht in der Lage sei, Tigrinya zu lesen und zu schreiben. So würden im Aktenstück A2 Streichungen und Korrekturen auffallen, was die Unzulänglichkeit seiner Sprachkenntnisse deutlich zeige. Der Hinweis "Aiuto alle traduzione" im Aktenstück A10 deute schliesslich darauf hin, dass er beim Ausfüllen des entsprechenden Formulars Hilfe erhalten habe. 5. Im Folgenden hat zunächst eine Auseinandersetzung mit den formellen Rügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnten. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe den Asylentscheid bis zu seiner Volljährigkeit hinausgezögert, um ihn im Hinblick auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs als Erwachsenen zu behandeln, ist hierzu Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage im Alter von 16 Jahren und damit als Minderjähriger am 20. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Bereits am 23. Juni 2015 fand die BzP (act. A7), am 13. Juli 2015 eine erste (act. A15) und am 4. November 2015 (act. A29) eine weitere Anhörung statt. Dazwischen holte das SEM das Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Juli 2015 ein (act. A22). Die Sprachanalysen konnten sodann bereits am 2. beziehungsweise am 5. Februar 2016 durchgeführt werden (act. A47). Eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens ist jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Vielmehr ist eine solche auf das weitere Verfahren zurückzuführen, wurden die Berichte der Sprachanalysen doch erst am 12. Dezember 2016 und damit rund zehn Monate nach den Lingua-Gesprächen ausgefertigt (act. A47). Aus den Akten geht hervor, dass sich der verantwortliche Sachbearbeiter des SEM bei der zuständigen internen Stelle über den Zeitpunkt der Ausfertigung der Analyseberichte erkundigte und hierzu am 27. Oktober 2016 die Antwort erhielt, der Fall sei aufgrund der Landesabwesenheit des zuständigen Experten blockiert gewesen (act. A45). Ob die Landesabwesenheit dieses Experten bereits zum Zeitpunkt, als die Sprachanalyse in Auftrag gegeben wurde, voraussehbar war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wäre dem so gewesen, wäre die Vorinstanz jedenfalls gehalten gewesen, im vorliegenden Fall einen anderen Experten einzusetzen, schreibt Art. 17 Abs. 2bis AsylG doch eine prioritäre Behandlung von Asylgesuchen von unbegleiteten Minderjährigen vor und ist eine mehrmonatige Behandlungsdauer für die Erstellung eines Berichts mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ein absichtliches Zuwarten des zuständigen SEM-Mitarbeiters nicht feststellbar, nachdem die Verzögerung des Verfahrens zweifellos auf die Landesabwesenheit des Lingua-Experten zurückzuführen ist. Unabhängig davon wäre mit Blick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers aber ohnehin fraglich gewesen, ob das SEM den Asylentscheid vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - dieser wurde bereits am 1. Januar 2017 und damit nur etwa drei Wochen nach Vorliegen der Analyseberichte volljährig - hätte fällen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das SEM habe das Verfahren absichtlich verzögert, erweist sich somit als unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheids bereits die Volljährigkeit erreicht hatte, war das SEM - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht gehalten, die Umstände abzuklären, welche er als Erwachsener in Eritrea vorfinden würde, zumal bekannt ist, dass in Eritrea ohnehin keine entsprechenden Abklärungen erfolgen können. In diesem Sinne waren die Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2018 nicht als Anweisung des SEM zu verstehen, wonach dieses die konkreten Umstände des Beschwerdeführers im Heimatland abklären sollte. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replikeingabe geltend macht, das SEM habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A2 (Gesuchseinreichung) und A10 (Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung) gewährt und damit sein Akteneinsichtsrecht (Art. 26 VwVG) verletzt, wurde dieser Mangel mit der Gewährung der zusätzlichen Akteneinsicht auf Beschwerdeebene geheilt. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, sein rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) sei verletzt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den Vorbringen des SEM auf Vernehmlassungsstufe zu äussern, wonach erhebliche Zweifel an den von ihm geschilderten Lebensumständen entstanden seien, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern und er mit seiner Eingabe vom 18. April 2018 davon Gebrauch gemacht hat. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht demnach kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 6.4.3 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, im Sudan geboren und aufgewachsen zu sein. Er hat dort eigenen Angaben zufolge über keinen geregelten Aufenthaltsstaus verfügt. Seine Verwandten (Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel) leben alle im Sudan. In Eritrea halten sich einzig noch seine Grosseltern mütterlicherseits auf, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt gepflegt haben soll (act. A7, Ziff. 2 f.; A29, F29 F34). Zwischenzeitlich soll zudem sein Grossvater verstorben sein, womit sich lediglich noch die Grossmutter des Beschwerdeführers in Eritrea aufhalten dürfte. Indessen genügt der Aufenthalt der Grossmutter in der Heimat für die Annahme eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht. Nachdem sich der Beschwerdeführer nie in Eritrea aufgehalten hat, verfügt er dort auch über kein soziales Beziehungsnetz. Es ist weiter zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher nachweislich in einem eritreischen Umfeld im Sudan sozialisiert wurde (act. A47, Beilage 1, Ziff. 4, S. 5), über Kenntnisse der tigrinischen Sprache verfügt und ihm die eritreischen Gepflogenheiten und Bräuche nicht völlig fremd sind. Nachdem er lediglich während sieben Jahren im Sudan eine Schule besucht hat (act. A29, F82) und bereits im Jugendalter in die Schweiz gelangt ist, ist jedoch nicht anzunehmen, dass er bereits über ein genügend ausreichendes Wissen im landeskulturellen Kontext verfügt, um sich in Eritrea - und damit in einem ihm doch unbekannten Land - zu integrieren. Schliesslich dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Eritrea einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gering sein, nachdem er über keine nennenswerte Berufserfahrung verfügt (act. A29, F112 F116). Eine Finanzierung des Lebensunterhalts dürfte sich folglich insbesondere mangels einer Berufsausbildung als schwierig erweisen. Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, zumal aufgrund der sehr geringen Besoldung im Dienst familiäre Strukturen für das wirtschaftliche Auskommen einen wesentlichen Aspekt darstellen (vgl. Referenzurteil D-231172016 vom 17. August 2017 E. 16.5 ff.). Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen alleinstehenden und soweit ersichtlich gesunden jungen Mann handelt, dass bei ihm aber gleichzeitig weder von einem tragfähigen Beziehungsnetz, noch von einer gesicherten Wohnsituation und einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums in Eritrea auszugehen ist. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.6 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. 7. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 eine aktualisierte Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausweist, zu den Akten. Der zur Verrechnung gebrachte zeitliche Aufwand erweist sich für den vorliegenden Fall als angemessen. Auch der geltend gemachte Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'900. . Dazu sind die ausgewiesenen Barauslagen von insgesamt Fr. 120. (Porti, Telefon und Dolmetscherkosten) hinzuzurechnen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'020. (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'020.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: