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E-1235/2012

E-1235/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth­nie mit letztem Wohnsitz im (...), verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben (...) 2011 und gelangte (...) 2011 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am (...) 2011 wurde er zu seiner Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A6) und am (...) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: BFM-Akte A13). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ende 2007 (in der Befragung zur Person) oder Anfang 2008 (in der Anhörung) einmal von der sri-lankischen Armee an einer Strassensperre kontrolliert worden, wobei seine Identitätskarte eingezogen worden sei. Er habe sie am nächsten Tag in einem Camp abholen können. Anschliessend sei er während acht oder zwölf Monaten (je nach Aussage) regelmässig zur Unterschrift gegangen. Als er aufgefordert worden sei, in Zukunft ohne Begleitung seiner Eltern zur Unterschrift zu erscheinen, habe er Angst bekommen, habe seine Tätigkeit als (...) aufgegeben und sei nicht mehr zur Unterschrift gegangen. Danach sei er nur noch selten zu Hause gewesen. Am (...) 2011, als er wieder einmal zu Hause gewesen sei, sei er von der Armee verhaftet worden. Er sei nach Colombo gebracht worden und dort während fünf Tagen festgehalten und befragt worden. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er seine Ausreise organisiert. Als Grund für die Verhaftung (...) 2011 und für seine seither andauernde Gefährdung nannte der Beschwerdeführer einerseits den Umstand, dass er als (...) im Jahre 2008 Unterschriften habe leisten müssen, und andererseits, dass sein Bruder als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der sri-lankischen Armee gefangen gehalten werde. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 - eröffnet am 3. Februar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das Bundesamt ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 16. März 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, Präzisierungen betreffend seinen Bruder anzubringen und verschiedene Dokumente einzureichen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2012 nachkam. F. Am 18. Mai 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Das Bundesamt liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2012 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juli 2012 und reichte am 13. Juli 2012 ein zusätzliches Beweismittel ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung in Sri Lanka seien unglaubhaft. So habe er unterschiedliche Ausführungen dazu gemacht, wie oft er während der Haft in Colombo befragt worden sei, wo er sich aufgehalten habe, seit er nicht mehr zur Unterschrift gegangen sei, und wie er sich in Colombo einen Pass habe ausstellen lassen. Seine Angaben dazu, wann er seine Identitätskarte habe ausstellen lassen, könnten zudem nicht stimmen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Neu bringt er zudem - sowohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft als auch unter demjenigen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - vor, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch als abgewiesener Asylsuchender bedroht wäre. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bringt er vor, er sei während der Haft in Colombo nur einmal formell mit Protokollierung befragt worden, aber unzählige Male geschlagen und dabei gefragt worden, ob er den LTTE angehöre. Bezüglich seines Aufenthaltsortes nachdem er seine Arbeit als (...) aufgegeben habe, führte er aus, in der Befragung zur Person habe er mit: "Seit dann war ich immer zu Hause", gemeint, er sei nicht mehr zur Arbeit und ins Camp gegangen, nicht jedoch, er habe zu Hause gewohnt. In Tat und Wahrheit habe er sich seither versteckt gehalten. Bezüglich der Ausstellung des Passes habe er immer das Gleiche ausgesagt, und dieser Punkt sei nicht wesentlich. Zur Identitätskarte habe er sich missverständlich erklärt. Unter der Formulierung "eine neue Identitätskarte ausstellen" stelle er sich etwas anderes vor, als bloss eine bestehende Identitätskarte erneuern zu lassen. Seine Identitätskarte sei nass geworden, weshalb er sich einen Ersatz habe machen lassen. Die Identitätskarten-Nummer sei aber die gleiche geblieben. Das habe er auch schon in der Anhörung gesagt, als er mit dem Widerspruch konfrontiert worden sei.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Anhaltung des Beschwerdeführers Ende 2007 oder Anfang 2008 durch die sri-lankische Armee an einer Strassensperre und die daran anschliessende Verpflichtung zur Unterschriftenleistung als glaubhaft. Diese Umstände sind jedoch für sich allein betrachtet nicht asylrelevant, da sie zum Zeitpunkt der Ausreise (...) 2011 bereits drei Jahre zurücklagen und der Beschwerdeführer sie nie als Grund für seine Ausreise nannte.

E. 4.2 Genauer zu prüfen ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei, nachdem er nicht mehr zur Unterschrift gegangen sei, während dreier Jahre bis (...) 2011 von den Sicherheitskräften gesucht worden und habe meist versteckt bei Verwandten in seinem Dorf gelebt. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer nur in sehr allgemeiner Art und Weise an, die sri-lankischen Behörden hätten ihn bis 2011 gesucht. Auf die Frage, wie häufig sie ihn gesucht hätten, antwortete er: "Einmal im Monat und dann auch ca. sechs Monate nicht mehr und dann wieder einmal im Monat" (A13 S. 7). Seine Aussagen sind äusserst vage und er macht keinerlei substantiierende Angaben, sondern reagiert lediglich mit kurzen Sätzen auf die Fragen. Bezüglich seines Aufenthaltes in dieser Zeit äussert er sich zudem widersprüchlich. Namentlich hatte er in der Befragung zur Person angegeben, seit Januar 2010 (Rückkehr seines Bruders nach London) sei er "immer zu Hause" gewesen (A6 S. 8). Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe damit lediglich gemeint, er sei nicht mehr zur Unterschrift gegangen und habe nicht mehr gearbeitet, vermag nicht zu überzeugen. Seine Aussage an der Anhörung, er sei bei seiner Verhaftung nur vier Tage bei seinen Eltern gewesen und jemand habe ihn verraten, ist sehr vage; insbesondere konkretisiert er nicht, wer ihn verraten haben könnte. Schliesslich wurde seine Identitätskarte am 21. April 2009 ausgestellt, mithin in der Zeit, als er sich angeblich versteckt hielt, was darauf hindeutet, dass er in dieser Zeit nicht in Furcht vor den staatlichen Behörden lebte und diese ihn nicht gezielt suchten. Auch einen Pass habe er sich in dieser Periode - im Jahr 2010 (A6 S. 6) beziehungsweise unmittelbar vor seiner Ausreise (A13 F30) - in Colombo ausstellen lassen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen, dass er von 2008 bis zu seiner (angeblichen) Verhaftung 2011 von den sri-lankischen Behörden gezielt gesucht wurde.

E. 4.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er (...) 2011 von der sri-lankischen Armee festgenommen, nach Colombo gebracht, befragt, gefoltert und nach fünf Tagen wieder freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung geltend, da sein Bruder B._______ bei den LTTE gewesen sei und immer noch in einem Camp festgehalten werde. Er bringt mehrmals vor, seine Verhaftung (...) 2011 hänge wohl auch mit der Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE zusammen.

E. 4.3.1 Glaubhaft ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Bruder B._______ im Jahr 2002 Mitglied der LTTE geworden ist und seit Ende des Krieges in einem Lager der Regierung festgehalten wird. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist durch verschiedene Dokumente belegt (zwei Haftbefehle, datiert vom (...) 2010, und eine E-Mail des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Sri Lanka).

E. 4.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verhaftung und der anschliessenden Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2011 erscheinen jedoch insgesamt als konstruiert. Seine diesbezüglichen Aussagen fallen vage, unsubstantiiert und teilweise unplausibel beziehungsweise widersprüchlich aus: Erstens äussert sich der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert über seine Verhaftung und die Gefangenhaltung durch die sri-lankische Armee. Seine diesbezüglichen Aussagen sind sehr kurz und enthalten keine Einzelheiten, obwohl er mehrmals ausdrücklich aufgefordert wurde, die Ereignisse detailliert zu schildern (A13 S. 8). Einzig zu seiner ersten Befragung in Gefangenschaft äussert er sich nach mehrmaliger Aufforderung ausführlicher (A13 S. 9). Diese Ausführungen können aber den generellen Eindruck, seine Aussagen seien konstruiert und beruhten nicht auf eigenen Erlebnissen, nicht aufwiegen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person an, er sei in Colombo jeden Tag mehrmals von verschiedenen Männern befragt worden (A6 S. 9), während er in der Anhörung aussagte, er sei lediglich einmal befragt worden und kurz vor der Entlassung hätten sie noch einmal mit ihm gesprochen (A13 S. 9 f.). Diesen Widerspruch vermag auch die Angabe in der Beschwerdeschrift, er sei nur einmal formell unter Aufnahme eines Protokolls befragt worden, aber "unzählige Male" geschlagen und gefragt worden, ob er den LTTE angehöre, nicht zu erklären, zumal er in der Anhörung auch auf ausdrücklich Nachfrage nur eine Befragung erwähnte, gleichzeitig jedoch das zusätzliche Gespräch kurz vor der Entlassung erwähnte. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit auch weitere niederschwelligere Befragungen erwähnt hätte, zumal diese angeblich mit körperlichen Misshandlungen verbunden waren. Zweitens reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie einer Identitätskarte ein, verwickelt sich diesbezüglich jedoch in verschiedene Widersprüche. Zuerst macht er geltend, diese sei (...) 2011 ausgestellt worden (A13 F11). Dann bringt er vor, sie sei bei seiner Entlassung aus der Haft im (...) 2011 von der Armee einbehalten worden (A13 F104). Auf Frage hin bestätigt er, es handle sich dabei um die gleiche Identitätskarte, die er im Jahr 2008 der sri-lankischen Armee habe abgeben müssen (A13 F123). Darauf aufmerksam gemacht, dass die Karte das Ausstellungsdatum 21. April 2009 trage, sagt er, er habe die Karte zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt beim Dorfvorsteher erneuern lassen (A13 F125 ff.), und führt in der Beschwerdeschrift aus, dies sei für ihn nicht das Gleiche; die neue Identitätskarte sei ein Ersatz für seine alte, welche nass geworden sei, trage aber die gleiche Nummer. Schliesslich verstrickt er sich in der Anhörung in einen weiteren Widerspruch, wenn er angibt, die Karte sei von Personen in Zivilkleidern zu ihm nach Hause gebracht worden und die Personen hätten gefragt, wo sich diese Person befinde, wobei er sich dabei offensichtlich auf die Zeit nach seiner Entlassung (...) 2011 bezieht (A13 F128 ff.). Drittens ist seine Schilderung, wie er seine Ausreise organisiert habe, nicht plausibel. Er gibt an, nach seiner Freilassung und "nicht mehr als zwei Tage" (A13 F30) vor seiner Ausreise einen echten Pass beantragt und diesen auch erhalten zu haben. Der Schlepper habe ihm dann jedoch mitgeteilt, damit könne er nicht sofort ausreisen, und habe ihm mit Hilfe des echten Passes einen gefälschten Pass erstellen lassen, mit dem er dann ausgereist sei. Grundsätzlich ist bereits schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Freilassung das Risiko eingegangen sein soll, bei den Behörden einen offiziellen Pass zu beantragen, und dies bevor er sich sicher gewesen sein konnte, dass er damit auch wirklich schnell ausreisen werden kann. Gemäss Angaben der offiziellen Website des "Department of Immigration and Emigration Sri Lanka" ist es zwar möglich, innert eines Tages einen sri-lankischen Reisepass zu erhalten. Der Beschwerdeführer hätte also, wenn man seinen Angaben folgt, am zweitletzten Tag seiner Anwesenheit in Sri Lanka einen Pass beantragt, welcher ihm am gleichen oder folgenden Tag ausgestellt worden wäre, hätte sich am nächsten Tag durch seinen Schlepper mittels des echten Passes einen gefälschten Pass machen lassen und wäre am darauffolgenden Tag damit ausgereist. Das erscheint vom zeitlichen Ablauf her höchst unwahrscheinlich. Zudem sind für die Erstellung eines Passes gemäss der Website des "Department of Immigration and Emigration Sri Lanka" ein Geburtsschein und eine gültige Identitätskarte erforderlich. Der Beschwerdeführer sagte jedoch aus, seine Identitätskarte sei von der sri-lankischen Armee bei seiner Entlassung einbehalten worden. Bezüglich des Geburtsscheins, der für eine Passausstellung ebenfalls notwendig ist, verstrickt sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Widersprüche. Zuerst sagte er auf eine Frage hin aus, der Schlepper habe ihm nichts von seinen Eltern übergeben, später jedoch, sein Geburtsschein sei aus seinem Dorf dem Schlepper geschickt worden. Auffällig ist zudem, dass der Geburtsschein bereits am (...) 2011 ausgestellt wurde, das heisst, vor der Verhaftung des Beschwerdeführers. In der Befragung zur Person hatte er zudem angegeben, sein Pass sei bereits im Jahr 2010 ausgestellt worden. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer (...) 2011 sein Heimatland nicht, wie geltend gemacht, überstürzt verliess, sondern die Ausreise langfristig geplant hatte.

E. 4.4 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, wieso die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr ein Interesse an ihm haben sollten. Allein aus dem Umstand, dass einer seiner Brüder bei den LTTE war und immer noch von der Armee festgehalten wird, kann keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinne der im Urteil BVGE 2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppe "Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden" abgeleitet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer als (...) arbeitete, (...), und er im Jahr 2008 während einer gewissen Zeit regelmässig seine Unterschrift leisten musste (siehe oben E. 5.2). An dieser Feststellung ändert auch sein Vorbringen nichts, ein weiterer Bruder sei bereits einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen: Sein Bruder C._______, der in London studiert habe, sei im Jahr 2011, nachdem er den Bruder B._______ in der Haft besucht habe, selber verhaftet und während fast einer Woche festgehalten und gefoltert worden. Daraufhin sei er nach London zurückgekehrt und habe dort Asyl erhalten. Dies belege die Gefahr einer Reflexverfolgung auch für ihn. Zum Beleg der Verhaftung des Bruder C._______ reichte der Beschwerdeführer ein Affidavit dieses Bruders ein. Darin legt dieser dar, er habe während eines Besuches in Sri Lanka Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsdiensten gehabt ("I endure problems with the Srilankan Security Forces"), weil er seinen Bruder besucht habe, der für die LTTE gekämpft habe. Er sei verhaftet, gefangen gehalten und gefoltert worden und nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Der Text des Affidavits verweist auf "the documents related to my arrest and detention now shown and marked as Exhibit «SR6»". Diese Beweismittel reichte der Beschwerdeführer jedoch vor Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Das Affidavit führt weiter aus, er, C._______, habe anschliessend in Grossbritannien Asyl erhalten. Auch das Beweismittel «SR8», das als "determination of the Immigration Judge" bezeichnet ist, und eventuell Aufschluss über die Gründe für die Asylgewährung geben würde, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Weitere Ausführungen zu seiner Verhaftung oder zu den Gründen für seine Asylgewährung macht der Bruder im Affidavit nicht. Bei einem Affidavit handelt es sich um eine freiwillige Erklärung, in der eine Person unter Eid ihre Aussagen schriftlich festhält und deren Richtigkeit bestätigt. Ein dazu berechtigte öffentliche Urkundsperson bestätigt, dass die genannte Person diese Aussagen gemacht hat und die aufgeführten Beweismittel vorgelegt hat, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen und der Beweismittel. Das Gericht würdigt damit auch solche Beweise frei (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Entsprechend kann vorliegend zwar davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers diese Aussagen gemacht hat, doch kann das Affidavit nicht ohne Weiteres als Beleg für die Richtigkeit der Aussagen dienen. Das gleiche gilt für die im Affidavit erwähnten Beweismittel, die dem Gericht nicht vorliegen. Damit ist zwar glaubhaft gemacht, dass der Bruder C._______ des Beschwerdeführers in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. Die Gründe dafür sind jedoch unklar und die knappen Aussagen des Bruders zu seiner angeblichen Festnahme in Sri Lanka genügen angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht, um eine Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen.

E. 4.5 Der allgemeinen Behauptung in der Beschwerde (S. 7 und 13) und der Replik (S. 2), von einem europäischen Land abgewiesene Asylbewerber tamilischer Ethnie seien - sowohl im Sinne eines (objektiven) Nachfluchtgrundes, als auch im Sinne der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - generell gefährdet, bei ihrer Rückkehr verfolgt (nämlich verhaftet und gefoltert) zu werden, ist nicht zu folgen. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada] vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...", letztmals besucht am 13. Mai 2013) nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. Angesichts des fehlenden Risikoprofils des Beschwerdeführers ist in Weiterführung der Praxis gemäss BVGE 2011/24 E. 10.4.2 (und der dort zitierten Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) die Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund als gering zu erachten.

E. 4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Insgesamt sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, so vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in der er angeblich verfolgt wurde, in der Lage war, sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten. Dies führt, zusammen mit den über weite Strecken unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Umstände der Ausreise, dazu, dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers und damit dessen aktuelle Verfolgungsfurcht nicht für überwiegend wahr hält. Daran kann auch seine Behauptung nichts ändern, er sei aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bedroht, da er nie Mitglied der LTTE war und nicht glaubhaft machen konnte, einer Mitgliedschaft oder zumindest einer Nähe zur LTTE verdächtigt zu werden. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die neueren Berichte über abgewiesene Asylsuchenden, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückgeführt worden sind und bei ihrer Ankunft verhaftet und gefoltert worden seien (vgl. vorn E. 4.5), lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat (in den E. 12 und 13 des Urteils BVGE 2011/24) erkannt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar.

E. 6.2.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer stamme aus D._______, sei jung und gesund und im Heimatland bereits berufstätig gewesen, verfüge (...) über ein familiäres Netz, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, auf welches er sich bei einer Rückkehr stützen könne, weshalb der Vollzug unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen zumutbar sei. Dies entspricht insoweit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, als bei Asylsuchenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird, wenn begünstigende Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der - soweit den Akten zu entnehmen ist - keine gesundheitlichen Beschwerden hat, während Jahren (...) berufstätig gewesen ist und in seinem Heimatort auch über die engsten Familienangehörigen hinaus, bei denen er wohnen kann, ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift entgegen, er wäre, da der zu Hause lebende Bruder gelähmt und ein anderer im Gefängnis sei, das einzige gesunde männliche Familienmitglied. Trotz dieses Einwandes erscheint angesichts der recht zahlreichen Verwandtschaft, der übrigen begünstigenden Faktoren sowie des Umstandes, dass der in Grossbritannien als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ die Familie finanziell unterstützen kann, eine Rückkehr insgesamt als zumutbar.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1235/2012 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima;Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth­nie mit letztem Wohnsitz im (...), verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben (...) 2011 und gelangte (...) 2011 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am (...) 2011 wurde er zu seiner Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A6) und am (...) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: BFM-Akte A13). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ende 2007 (in der Befragung zur Person) oder Anfang 2008 (in der Anhörung) einmal von der sri-lankischen Armee an einer Strassensperre kontrolliert worden, wobei seine Identitätskarte eingezogen worden sei. Er habe sie am nächsten Tag in einem Camp abholen können. Anschliessend sei er während acht oder zwölf Monaten (je nach Aussage) regelmässig zur Unterschrift gegangen. Als er aufgefordert worden sei, in Zukunft ohne Begleitung seiner Eltern zur Unterschrift zu erscheinen, habe er Angst bekommen, habe seine Tätigkeit als (...) aufgegeben und sei nicht mehr zur Unterschrift gegangen. Danach sei er nur noch selten zu Hause gewesen. Am (...) 2011, als er wieder einmal zu Hause gewesen sei, sei er von der Armee verhaftet worden. Er sei nach Colombo gebracht worden und dort während fünf Tagen festgehalten und befragt worden. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er seine Ausreise organisiert. Als Grund für die Verhaftung (...) 2011 und für seine seither andauernde Gefährdung nannte der Beschwerdeführer einerseits den Umstand, dass er als (...) im Jahre 2008 Unterschriften habe leisten müssen, und andererseits, dass sein Bruder als Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von der sri-lankischen Armee gefangen gehalten werde. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 - eröffnet am 3. Februar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das Bundesamt ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 16. März 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, Präzisierungen betreffend seinen Bruder anzubringen und verschiedene Dokumente einzureichen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2012 nachkam. F. Am 18. Mai 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Das Bundesamt liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2012 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juli 2012 und reichte am 13. Juli 2012 ein zusätzliches Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung in Sri Lanka seien unglaubhaft. So habe er unterschiedliche Ausführungen dazu gemacht, wie oft er während der Haft in Colombo befragt worden sei, wo er sich aufgehalten habe, seit er nicht mehr zur Unterschrift gegangen sei, und wie er sich in Colombo einen Pass habe ausstellen lassen. Seine Angaben dazu, wann er seine Identitätskarte habe ausstellen lassen, könnten zudem nicht stimmen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 3.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Neu bringt er zudem - sowohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft als auch unter demjenigen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - vor, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch als abgewiesener Asylsuchender bedroht wäre. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bringt er vor, er sei während der Haft in Colombo nur einmal formell mit Protokollierung befragt worden, aber unzählige Male geschlagen und dabei gefragt worden, ob er den LTTE angehöre. Bezüglich seines Aufenthaltsortes nachdem er seine Arbeit als (...) aufgegeben habe, führte er aus, in der Befragung zur Person habe er mit: "Seit dann war ich immer zu Hause", gemeint, er sei nicht mehr zur Arbeit und ins Camp gegangen, nicht jedoch, er habe zu Hause gewohnt. In Tat und Wahrheit habe er sich seither versteckt gehalten. Bezüglich der Ausstellung des Passes habe er immer das Gleiche ausgesagt, und dieser Punkt sei nicht wesentlich. Zur Identitätskarte habe er sich missverständlich erklärt. Unter der Formulierung "eine neue Identitätskarte ausstellen" stelle er sich etwas anderes vor, als bloss eine bestehende Identitätskarte erneuern zu lassen. Seine Identitätskarte sei nass geworden, weshalb er sich einen Ersatz habe machen lassen. Die Identitätskarten-Nummer sei aber die gleiche geblieben. Das habe er auch schon in der Anhörung gesagt, als er mit dem Widerspruch konfrontiert worden sei. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Anhaltung des Beschwerdeführers Ende 2007 oder Anfang 2008 durch die sri-lankische Armee an einer Strassensperre und die daran anschliessende Verpflichtung zur Unterschriftenleistung als glaubhaft. Diese Umstände sind jedoch für sich allein betrachtet nicht asylrelevant, da sie zum Zeitpunkt der Ausreise (...) 2011 bereits drei Jahre zurücklagen und der Beschwerdeführer sie nie als Grund für seine Ausreise nannte. 4.2 Genauer zu prüfen ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei, nachdem er nicht mehr zur Unterschrift gegangen sei, während dreier Jahre bis (...) 2011 von den Sicherheitskräften gesucht worden und habe meist versteckt bei Verwandten in seinem Dorf gelebt. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer nur in sehr allgemeiner Art und Weise an, die sri-lankischen Behörden hätten ihn bis 2011 gesucht. Auf die Frage, wie häufig sie ihn gesucht hätten, antwortete er: "Einmal im Monat und dann auch ca. sechs Monate nicht mehr und dann wieder einmal im Monat" (A13 S. 7). Seine Aussagen sind äusserst vage und er macht keinerlei substantiierende Angaben, sondern reagiert lediglich mit kurzen Sätzen auf die Fragen. Bezüglich seines Aufenthaltes in dieser Zeit äussert er sich zudem widersprüchlich. Namentlich hatte er in der Befragung zur Person angegeben, seit Januar 2010 (Rückkehr seines Bruders nach London) sei er "immer zu Hause" gewesen (A6 S. 8). Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe damit lediglich gemeint, er sei nicht mehr zur Unterschrift gegangen und habe nicht mehr gearbeitet, vermag nicht zu überzeugen. Seine Aussage an der Anhörung, er sei bei seiner Verhaftung nur vier Tage bei seinen Eltern gewesen und jemand habe ihn verraten, ist sehr vage; insbesondere konkretisiert er nicht, wer ihn verraten haben könnte. Schliesslich wurde seine Identitätskarte am 21. April 2009 ausgestellt, mithin in der Zeit, als er sich angeblich versteckt hielt, was darauf hindeutet, dass er in dieser Zeit nicht in Furcht vor den staatlichen Behörden lebte und diese ihn nicht gezielt suchten. Auch einen Pass habe er sich in dieser Periode - im Jahr 2010 (A6 S. 6) beziehungsweise unmittelbar vor seiner Ausreise (A13 F30) - in Colombo ausstellen lassen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen, dass er von 2008 bis zu seiner (angeblichen) Verhaftung 2011 von den sri-lankischen Behörden gezielt gesucht wurde. 4.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er (...) 2011 von der sri-lankischen Armee festgenommen, nach Colombo gebracht, befragt, gefoltert und nach fünf Tagen wieder freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung geltend, da sein Bruder B._______ bei den LTTE gewesen sei und immer noch in einem Camp festgehalten werde. Er bringt mehrmals vor, seine Verhaftung (...) 2011 hänge wohl auch mit der Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE zusammen. 4.3.1 Glaubhaft ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Bruder B._______ im Jahr 2002 Mitglied der LTTE geworden ist und seit Ende des Krieges in einem Lager der Regierung festgehalten wird. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist durch verschiedene Dokumente belegt (zwei Haftbefehle, datiert vom (...) 2010, und eine E-Mail des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Sri Lanka). 4.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verhaftung und der anschliessenden Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2011 erscheinen jedoch insgesamt als konstruiert. Seine diesbezüglichen Aussagen fallen vage, unsubstantiiert und teilweise unplausibel beziehungsweise widersprüchlich aus: Erstens äussert sich der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert über seine Verhaftung und die Gefangenhaltung durch die sri-lankische Armee. Seine diesbezüglichen Aussagen sind sehr kurz und enthalten keine Einzelheiten, obwohl er mehrmals ausdrücklich aufgefordert wurde, die Ereignisse detailliert zu schildern (A13 S. 8). Einzig zu seiner ersten Befragung in Gefangenschaft äussert er sich nach mehrmaliger Aufforderung ausführlicher (A13 S. 9). Diese Ausführungen können aber den generellen Eindruck, seine Aussagen seien konstruiert und beruhten nicht auf eigenen Erlebnissen, nicht aufwiegen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person an, er sei in Colombo jeden Tag mehrmals von verschiedenen Männern befragt worden (A6 S. 9), während er in der Anhörung aussagte, er sei lediglich einmal befragt worden und kurz vor der Entlassung hätten sie noch einmal mit ihm gesprochen (A13 S. 9 f.). Diesen Widerspruch vermag auch die Angabe in der Beschwerdeschrift, er sei nur einmal formell unter Aufnahme eines Protokolls befragt worden, aber "unzählige Male" geschlagen und gefragt worden, ob er den LTTE angehöre, nicht zu erklären, zumal er in der Anhörung auch auf ausdrücklich Nachfrage nur eine Befragung erwähnte, gleichzeitig jedoch das zusätzliche Gespräch kurz vor der Entlassung erwähnte. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit auch weitere niederschwelligere Befragungen erwähnt hätte, zumal diese angeblich mit körperlichen Misshandlungen verbunden waren. Zweitens reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie einer Identitätskarte ein, verwickelt sich diesbezüglich jedoch in verschiedene Widersprüche. Zuerst macht er geltend, diese sei (...) 2011 ausgestellt worden (A13 F11). Dann bringt er vor, sie sei bei seiner Entlassung aus der Haft im (...) 2011 von der Armee einbehalten worden (A13 F104). Auf Frage hin bestätigt er, es handle sich dabei um die gleiche Identitätskarte, die er im Jahr 2008 der sri-lankischen Armee habe abgeben müssen (A13 F123). Darauf aufmerksam gemacht, dass die Karte das Ausstellungsdatum 21. April 2009 trage, sagt er, er habe die Karte zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt beim Dorfvorsteher erneuern lassen (A13 F125 ff.), und führt in der Beschwerdeschrift aus, dies sei für ihn nicht das Gleiche; die neue Identitätskarte sei ein Ersatz für seine alte, welche nass geworden sei, trage aber die gleiche Nummer. Schliesslich verstrickt er sich in der Anhörung in einen weiteren Widerspruch, wenn er angibt, die Karte sei von Personen in Zivilkleidern zu ihm nach Hause gebracht worden und die Personen hätten gefragt, wo sich diese Person befinde, wobei er sich dabei offensichtlich auf die Zeit nach seiner Entlassung (...) 2011 bezieht (A13 F128 ff.). Drittens ist seine Schilderung, wie er seine Ausreise organisiert habe, nicht plausibel. Er gibt an, nach seiner Freilassung und "nicht mehr als zwei Tage" (A13 F30) vor seiner Ausreise einen echten Pass beantragt und diesen auch erhalten zu haben. Der Schlepper habe ihm dann jedoch mitgeteilt, damit könne er nicht sofort ausreisen, und habe ihm mit Hilfe des echten Passes einen gefälschten Pass erstellen lassen, mit dem er dann ausgereist sei. Grundsätzlich ist bereits schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Freilassung das Risiko eingegangen sein soll, bei den Behörden einen offiziellen Pass zu beantragen, und dies bevor er sich sicher gewesen sein konnte, dass er damit auch wirklich schnell ausreisen werden kann. Gemäss Angaben der offiziellen Website des "Department of Immigration and Emigration Sri Lanka" ist es zwar möglich, innert eines Tages einen sri-lankischen Reisepass zu erhalten. Der Beschwerdeführer hätte also, wenn man seinen Angaben folgt, am zweitletzten Tag seiner Anwesenheit in Sri Lanka einen Pass beantragt, welcher ihm am gleichen oder folgenden Tag ausgestellt worden wäre, hätte sich am nächsten Tag durch seinen Schlepper mittels des echten Passes einen gefälschten Pass machen lassen und wäre am darauffolgenden Tag damit ausgereist. Das erscheint vom zeitlichen Ablauf her höchst unwahrscheinlich. Zudem sind für die Erstellung eines Passes gemäss der Website des "Department of Immigration and Emigration Sri Lanka" ein Geburtsschein und eine gültige Identitätskarte erforderlich. Der Beschwerdeführer sagte jedoch aus, seine Identitätskarte sei von der sri-lankischen Armee bei seiner Entlassung einbehalten worden. Bezüglich des Geburtsscheins, der für eine Passausstellung ebenfalls notwendig ist, verstrickt sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Widersprüche. Zuerst sagte er auf eine Frage hin aus, der Schlepper habe ihm nichts von seinen Eltern übergeben, später jedoch, sein Geburtsschein sei aus seinem Dorf dem Schlepper geschickt worden. Auffällig ist zudem, dass der Geburtsschein bereits am (...) 2011 ausgestellt wurde, das heisst, vor der Verhaftung des Beschwerdeführers. In der Befragung zur Person hatte er zudem angegeben, sein Pass sei bereits im Jahr 2010 ausgestellt worden. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer (...) 2011 sein Heimatland nicht, wie geltend gemacht, überstürzt verliess, sondern die Ausreise langfristig geplant hatte. 4.4 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, wieso die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr ein Interesse an ihm haben sollten. Allein aus dem Umstand, dass einer seiner Brüder bei den LTTE war und immer noch von der Armee festgehalten wird, kann keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinne der im Urteil BVGE 2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppe "Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden" abgeleitet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer als (...) arbeitete, (...), und er im Jahr 2008 während einer gewissen Zeit regelmässig seine Unterschrift leisten musste (siehe oben E. 5.2). An dieser Feststellung ändert auch sein Vorbringen nichts, ein weiterer Bruder sei bereits einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen: Sein Bruder C._______, der in London studiert habe, sei im Jahr 2011, nachdem er den Bruder B._______ in der Haft besucht habe, selber verhaftet und während fast einer Woche festgehalten und gefoltert worden. Daraufhin sei er nach London zurückgekehrt und habe dort Asyl erhalten. Dies belege die Gefahr einer Reflexverfolgung auch für ihn. Zum Beleg der Verhaftung des Bruder C._______ reichte der Beschwerdeführer ein Affidavit dieses Bruders ein. Darin legt dieser dar, er habe während eines Besuches in Sri Lanka Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsdiensten gehabt ("I endure problems with the Srilankan Security Forces"), weil er seinen Bruder besucht habe, der für die LTTE gekämpft habe. Er sei verhaftet, gefangen gehalten und gefoltert worden und nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden. Der Text des Affidavits verweist auf "the documents related to my arrest and detention now shown and marked as Exhibit «SR6»". Diese Beweismittel reichte der Beschwerdeführer jedoch vor Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Das Affidavit führt weiter aus, er, C._______, habe anschliessend in Grossbritannien Asyl erhalten. Auch das Beweismittel «SR8», das als "determination of the Immigration Judge" bezeichnet ist, und eventuell Aufschluss über die Gründe für die Asylgewährung geben würde, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Weitere Ausführungen zu seiner Verhaftung oder zu den Gründen für seine Asylgewährung macht der Bruder im Affidavit nicht. Bei einem Affidavit handelt es sich um eine freiwillige Erklärung, in der eine Person unter Eid ihre Aussagen schriftlich festhält und deren Richtigkeit bestätigt. Ein dazu berechtigte öffentliche Urkundsperson bestätigt, dass die genannte Person diese Aussagen gemacht hat und die aufgeführten Beweismittel vorgelegt hat, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen und der Beweismittel. Das Gericht würdigt damit auch solche Beweise frei (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Entsprechend kann vorliegend zwar davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers diese Aussagen gemacht hat, doch kann das Affidavit nicht ohne Weiteres als Beleg für die Richtigkeit der Aussagen dienen. Das gleiche gilt für die im Affidavit erwähnten Beweismittel, die dem Gericht nicht vorliegen. Damit ist zwar glaubhaft gemacht, dass der Bruder C._______ des Beschwerdeführers in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. Die Gründe dafür sind jedoch unklar und die knappen Aussagen des Bruders zu seiner angeblichen Festnahme in Sri Lanka genügen angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht, um eine Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. 4.5 Der allgemeinen Behauptung in der Beschwerde (S. 7 und 13) und der Replik (S. 2), von einem europäischen Land abgewiesene Asylbewerber tamilischer Ethnie seien - sowohl im Sinne eines (objektiven) Nachfluchtgrundes, als auch im Sinne der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - generell gefährdet, bei ihrer Rückkehr verfolgt (nämlich verhaftet und gefoltert) zu werden, ist nicht zu folgen. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada] vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...", letztmals besucht am 13. Mai 2013) nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. Angesichts des fehlenden Risikoprofils des Beschwerdeführers ist in Weiterführung der Praxis gemäss BVGE 2011/24 E. 10.4.2 (und der dort zitierten Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) die Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund als gering zu erachten. 4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Insgesamt sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, so vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in der er angeblich verfolgt wurde, in der Lage war, sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten. Dies führt, zusammen mit den über weite Strecken unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Umstände der Ausreise, dazu, dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers und damit dessen aktuelle Verfolgungsfurcht nicht für überwiegend wahr hält. Daran kann auch seine Behauptung nichts ändern, er sei aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bedroht, da er nie Mitglied der LTTE war und nicht glaubhaft machen konnte, einer Mitgliedschaft oder zumindest einer Nähe zur LTTE verdächtigt zu werden. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die neueren Berichte über abgewiesene Asylsuchenden, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückgeführt worden sind und bei ihrer Ankunft verhaftet und gefoltert worden seien (vgl. vorn E. 4.5), lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat (in den E. 12 und 13 des Urteils BVGE 2011/24) erkannt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar. 6.2.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer stamme aus D._______, sei jung und gesund und im Heimatland bereits berufstätig gewesen, verfüge (...) über ein familiäres Netz, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten, auf welches er sich bei einer Rückkehr stützen könne, weshalb der Vollzug unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen zumutbar sei. Dies entspricht insoweit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, als bei Asylsuchenden aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird, wenn begünstigende Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) vorliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der - soweit den Akten zu entnehmen ist - keine gesundheitlichen Beschwerden hat, während Jahren (...) berufstätig gewesen ist und in seinem Heimatort auch über die engsten Familienangehörigen hinaus, bei denen er wohnen kann, ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift entgegen, er wäre, da der zu Hause lebende Bruder gelähmt und ein anderer im Gefängnis sei, das einzige gesunde männliche Familienmitglied. Trotz dieses Einwandes erscheint angesichts der recht zahlreichen Verwandtschaft, der übrigen begünstigenden Faktoren sowie des Umstandes, dass der in Grossbritannien als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ die Familie finanziell unterstützen kann, eine Rückkehr insgesamt als zumutbar. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: