Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, seinen Heimatstaat im September 2011. Am 1. Oktober 2011 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 17. Dezember 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, Provinz Wardak, wo seine Familie Land besessen habe. Mehrere Jahre in Folge sei seine Familie von Angehörigen der Kuchis (ein Stamm paschtunischer Ethnie) aufgesucht und bedroht worden. Sein Vater sei aufgefordert worden, den Kuchis sein Land zu überlassen, habe sich jedoch immer geweigert und die Aufforderungen ignoriert. Als die Kuchis die Familie im August 2011 erneut aufgesucht hätten, sei der Vater vor der ganzen Familie gefoltert und schliesslich getötet worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls geschlagen und aufgefordert worden, das Land abzugeben. Deshalb habe die Familie des Beschwerdeführers C._______ verlassen müssen. Sie seien nach Kabul gegangen, wo ein Cousin des Beschwerdeführers lebe. Dieser habe die Familie unterstützt, indem er ihnen eine Unterkunft organisiert habe. Nach einigen Tagen in Kabul sei er (Beschwerdeführer) Richtung Iran weitergereist. B. Mit Eingabe vom 6. September 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Am 14. Oktober 2013 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. C. Am 10. Januar 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf. Am 20. Januar 2014 gingen verschiedene Arztberichte von Dr. med. D._______ (5. und 15. Januar 2014), Berichte des Universitätsspitals B._______ (3. Dezember 2012 und 4. September 2013) und ein Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 23. August 2012 bei der Vorinstanz ein. Gemäss den Berichten habe der Beschwerdeführer im August 2012 an einer (...) gelitten, von welcher er sich inzwischen vollständig erholt habe. Zurzeit sei keine Behandlung mehr nötig; es seien aber dreimal jährlich beobachtende Kontrollen durchzuführen. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (eröffnet am 10. Februar 2014) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 8. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2014, die Kopie eines Terminkärtchens der (...)ärztin, Dr. med. D._______, sowie eine Aufforderung zu einem Sprechstundentermin des Universitätsspitals B._______, vom 3. Januar 2014, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter, Dr. iur. Oliver Brunetti, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner setzte sie der Vor-instanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass betreffend die Überfälle der Kuchis in seiner Herkunftsregion eine Reportage mit dem Titel "Drum of Democracy", in welcher auch die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers erschienen, gedreht worden sei. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel einen USB-Stick zu den Akten, auf welchem sich besagte Reportage, Tazkaras seiner Mutter und der Geschwister sowie Familienfotografien befinden. Nachdem die Reportage Anfang April 2014 ausgestrahlt worden sei, sei die Familie Ende April 2014 von Kuchis aufgesucht und gewarnt worden, nicht mehr vor der Kamera auszusagen. Ausserdem seien sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Die Kuchis hätten gedroht, sie umzubringen und die Frauen zu vergewaltigen. Aus Angst sei die Familie danach innerhalb von Kabul umgezogen, jedoch sei ihnen am neuen Wohnort erneut nachgestellt worden. Daraufhin seien sie wieder umgezogen. Der Beschwerdeführer wisse im Moment nicht, wo sich seine Familie aufhalte. I. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder Ende März 2015 in den Iran geflohen sei. Die Mutter und zwei Schwestern würden sich nach wie vor in Kabul aufhalten. Als Beweismittel wurden fünf Fotografien zu den Akten gereicht, welche den Aufenthalt des Bruders im Iran belegen sollen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Er beantragt in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1-3). Vorliegend ist deshalb einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Vor-aussetzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.2 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf - in Übereinstimmung mit der nach wie vor gültigen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Afghanistan in BVGE 2011/7 - als unzumutbar. Gleichzeitig wurde in der vor-instanzlichen Verfügung festgehalten, es bestehe eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul. Der Beschwerdeführer sei, nachdem er aus seinem Heimatdorf vertrieben worden sei, mit seiner Familie nach Kabul gereist, wo ein Cousin von ihm wohne. Die Tatsache, dass seine Familie nach wie vor in Kabul lebe, weise darauf hin, dass es auch für ihn möglich wäre, dort zu leben. Die Familie verfüge über eine gesicherte Wohnsituation; der Cousin habe ein eigenes Haus, und der Bruder verdiene Geld mit Gelegenheitsjobs. Somit verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Nach Ansicht der Vorinstanz sollte es ihm möglich sein, seine Existenz durch Annahme einer Arbeitsstelle zu finanzieren. Aus den medizinischen Akten gehe ferner hervor, dass er sich von der (...) vollständig erholt habe und gegenwärtig, ausser Kontrolluntersuchungen, keine Behandlung benötige. Eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG liege demnach nicht vor. 4.4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen, er sei in C._______, einem Dorf in der Provinz Wardak, geboren und aufgewachsen. Während fünf Jahren habe er die Koranschule im Dorf besucht; eine weiterführenden Schule oder das Absolvieren einer sonstigen Ausbildung sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie nicht möglich gewesen. Danach habe er seinem Vater bei der Bewirtschaftung des Landes geholfen. Nach dem Tod des Vaters und der Vertreibung der Familie habe er sich lediglich einige Tage in Kabul aufgehalten. Seit seiner Ausreise habe er mit seiner Familie nur alle paar Monate telefonisch Kontakt. Diese sei einige Male innerhalb von Kabul umgezogen. Zurzeit würden alle zusammen in einem Zimmer leben. Die Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und benötige Medikamente gegen ihre Atembeschwerden, welche sie auf Raten abzahlen müsse. Der Bruder verdiene durch Gelegenheitsarbeiten etwas Geld für die Familie; manchmal gehe er auch betteln. Der Cousin, welcher der Familie bei deren Ankunft geholfen habe, eine Unterkunft zu finden, wohne mit seiner Frau in einem zerfallenen Lehmhaus und verdiene sein Geld im Sommer mit dem Kartoffelhandel und im Winter mit Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer selber habe nie in Kabul gelebt und verfüge dort nebst der Familie über kein eigenes Beziehungsnetz. Seine Familie lebe zwar seit seiner Ausreise in Kabul, jedoch in prekären Verhältnissen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfüge er somit in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz, welches ihm bei der Wiedereingliederung Unterstützung bieten könnte. Auch von einer gesicherten Wohnsituation könne eindeutig nicht gesprochen werden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfüge, weshalb die Stadt keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstelle. Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als diese für sich alleine kein Wegweisungshindernis darstelle. Jedoch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass ein guter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne eines begünstigenden Faktors eine Voraussetzung für die Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul sei. Zu prüfen sei, ob er von genügend robuster Gesundheit sei, um die grundsätzlich sehr schwierige wirtschaftliche Integration in Kabul zu meistern. Dies sei zumindest zweifelhaft. Es treffe zwar zu, dass er momentan keine Probleme mit den (...) habe. Jedoch gehe aus den Arztberichten hervor, dass die Ursache des plötzlichen (...) unklar sei. Es sei demnach nicht auszuschliessen, dass ein solcher in Zukunft wieder auftrete. In diesem Fall wäre er auf eine rasche und adäquate Behandlung angewiesen, welche angesichts der sehr schwierigen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan und des Fehlens von finanziellen Mitteln nicht garantiert werden könne. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit erhebliche Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Im Hinblick auf die Gefahr einer Erstarkung der Taliban - auch in Kabul - bestehe das Risiko, dass die Familie in Zukunft erneut in Auseinandersetzungen mit diesen geraten könnte. 4.4.4 In einer Eingabe vom 4. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darüber, dass seine Familie aufgrund von Problemen mit den Kuchis mehrmals innerhalb Kabuls habe umziehen müssen. Am 20. Mai 2015 teilte er mit, sein Bruder sei Ende März 2015 aus Kabul in den Iran geflohen. Dort sei er festgenommen und in eine Kaserne verbracht worden. Da der Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Familie jeweils über seinen Bruder stattgefunden habe, habe er keine aktuellen Informationen über seine in Kabul verbliebenen Familienangehörigen. 4.4.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in BVGE 2011/7 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssten, um einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweisen müsse. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O., E. 9.9). In letzter Zeit hat sich die Situation weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF (International Security Assistance Force) und den damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Giustozzi/Quentin, The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6 sowie SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 13. September 2015). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50). 4.4.6 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörungen glaubhaft vor, er stamme aus dem Dorf C._______ (Provinz Wardak) und habe bis kurz vor seiner Ausreise immer dort gelebt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rückkehr an diesen Ort aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten ist. Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt es jedoch - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Stadt Kabul für den Beschwerdeführer keine zumutbare Aufenthaltsalternative darstellt. Er selber hat nie dort gelebt oder gearbeitet und verfügt über keine berufliche Ausbildung. Seine einzige Arbeitserfahrung ist die Unterstützung seines Vaters bei der Bestellung des Landes der Familie. Die Vorinstanz führt an, dem Beschwerdeführer sollte es möglich sein, seine Existenz in Kabul durch Annahme einer Arbeitsstelle finanzieren zu können, unterlässt es jedoch darzulegen, worauf dieser Schluss beruht. Zwar verfügt er dort insofern über ein familiäres Netz, als dass seine Mutter und zwei seiner Schwestern sowie ein Cousin dort wohnhaft sind. Sowohl der Cousin als auch die Familie leben jedoch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in sehr ärmlichen Verhältnissen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 F55 ff.). Dem Cousin ist es aufgrund seines Einkommens als Gemüsehändler und den Einnahmen aus Gelegenheitsarbeiten wohl nicht möglich, neben der eigenen Familie noch den Beschwerdeführer und dessen Familie zu unterstützen. Auch wird der Cousin angesichts seiner unsicheren beruflichen Situation kaum in der Lage sein, dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle behilflich zu sein. Für diese Einschätzung spricht denn auch die Tatsache, dass es dem jüngeren Bruder offenbar nie gelungen ist, in Kabul beruflich Fuss zu fassen. Dieser hat gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2015 inzwischen das Land verlassen und kann den Beschwerdeführer bei einer Wiedereingliederung somit nicht unterstützen. Sodann liegt es auf der Hand, dass die Mutter und die beiden in Kabul verbleibenden Schwestern, welche nie beruflich tätig waren, bei einer Integration in den Arbeitsmarkt ebenfalls nicht behilflich sein können. Somit stellt die in Kabul wohnhafte Familie kein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2; EMARK 2003 Nr. 10). Ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich - wie von der Vorinstanz festgestellt - über eine gesicherte Wohnsituation in Kabul verfügt, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Auch auf Ausführungen betreffend die gesundheitliche Situation und sich daraus ergebende allfällige Vollzugshindernisse kann an dieser Stelle verzichtet werden. 4.4.7 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich den Akten keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Februar 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie aufgrund der mit Verfügung vom 19. März 2014 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 6. Februar 2014 wird betreffend die Ziffern 4 und 5 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1213/2014 Urteil vom 9. Oktober 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, seinen Heimatstaat im September 2011. Am 1. Oktober 2011 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 17. Dezember 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, Provinz Wardak, wo seine Familie Land besessen habe. Mehrere Jahre in Folge sei seine Familie von Angehörigen der Kuchis (ein Stamm paschtunischer Ethnie) aufgesucht und bedroht worden. Sein Vater sei aufgefordert worden, den Kuchis sein Land zu überlassen, habe sich jedoch immer geweigert und die Aufforderungen ignoriert. Als die Kuchis die Familie im August 2011 erneut aufgesucht hätten, sei der Vater vor der ganzen Familie gefoltert und schliesslich getötet worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls geschlagen und aufgefordert worden, das Land abzugeben. Deshalb habe die Familie des Beschwerdeführers C._______ verlassen müssen. Sie seien nach Kabul gegangen, wo ein Cousin des Beschwerdeführers lebe. Dieser habe die Familie unterstützt, indem er ihnen eine Unterkunft organisiert habe. Nach einigen Tagen in Kabul sei er (Beschwerdeführer) Richtung Iran weitergereist. B. Mit Eingabe vom 6. September 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Am 14. Oktober 2013 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. C. Am 10. Januar 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf. Am 20. Januar 2014 gingen verschiedene Arztberichte von Dr. med. D._______ (5. und 15. Januar 2014), Berichte des Universitätsspitals B._______ (3. Dezember 2012 und 4. September 2013) und ein Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 23. August 2012 bei der Vorinstanz ein. Gemäss den Berichten habe der Beschwerdeführer im August 2012 an einer (...) gelitten, von welcher er sich inzwischen vollständig erholt habe. Zurzeit sei keine Behandlung mehr nötig; es seien aber dreimal jährlich beobachtende Kontrollen durchzuführen. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (eröffnet am 10. Februar 2014) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 8. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2014, die Kopie eines Terminkärtchens der (...)ärztin, Dr. med. D._______, sowie eine Aufforderung zu einem Sprechstundentermin des Universitätsspitals B._______, vom 3. Januar 2014, zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter, Dr. iur. Oliver Brunetti, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner setzte sie der Vor-instanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass betreffend die Überfälle der Kuchis in seiner Herkunftsregion eine Reportage mit dem Titel "Drum of Democracy", in welcher auch die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers erschienen, gedreht worden sei. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel einen USB-Stick zu den Akten, auf welchem sich besagte Reportage, Tazkaras seiner Mutter und der Geschwister sowie Familienfotografien befinden. Nachdem die Reportage Anfang April 2014 ausgestrahlt worden sei, sei die Familie Ende April 2014 von Kuchis aufgesucht und gewarnt worden, nicht mehr vor der Kamera auszusagen. Ausserdem seien sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Die Kuchis hätten gedroht, sie umzubringen und die Frauen zu vergewaltigen. Aus Angst sei die Familie danach innerhalb von Kabul umgezogen, jedoch sei ihnen am neuen Wohnort erneut nachgestellt worden. Daraufhin seien sie wieder umgezogen. Der Beschwerdeführer wisse im Moment nicht, wo sich seine Familie aufhalte. I. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder Ende März 2015 in den Iran geflohen sei. Die Mutter und zwei Schwestern würden sich nach wie vor in Kabul aufhalten. Als Beweismittel wurden fünf Fotografien zu den Akten gereicht, welche den Aufenthalt des Bruders im Iran belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Er beantragt in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1-3). Vorliegend ist deshalb einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Vor-aussetzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.2 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf - in Übereinstimmung mit der nach wie vor gültigen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Afghanistan in BVGE 2011/7 - als unzumutbar. Gleichzeitig wurde in der vor-instanzlichen Verfügung festgehalten, es bestehe eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul. Der Beschwerdeführer sei, nachdem er aus seinem Heimatdorf vertrieben worden sei, mit seiner Familie nach Kabul gereist, wo ein Cousin von ihm wohne. Die Tatsache, dass seine Familie nach wie vor in Kabul lebe, weise darauf hin, dass es auch für ihn möglich wäre, dort zu leben. Die Familie verfüge über eine gesicherte Wohnsituation; der Cousin habe ein eigenes Haus, und der Bruder verdiene Geld mit Gelegenheitsjobs. Somit verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Nach Ansicht der Vorinstanz sollte es ihm möglich sein, seine Existenz durch Annahme einer Arbeitsstelle zu finanzieren. Aus den medizinischen Akten gehe ferner hervor, dass er sich von der (...) vollständig erholt habe und gegenwärtig, ausser Kontrolluntersuchungen, keine Behandlung benötige. Eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG liege demnach nicht vor. 4.4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen, er sei in C._______, einem Dorf in der Provinz Wardak, geboren und aufgewachsen. Während fünf Jahren habe er die Koranschule im Dorf besucht; eine weiterführenden Schule oder das Absolvieren einer sonstigen Ausbildung sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie nicht möglich gewesen. Danach habe er seinem Vater bei der Bewirtschaftung des Landes geholfen. Nach dem Tod des Vaters und der Vertreibung der Familie habe er sich lediglich einige Tage in Kabul aufgehalten. Seit seiner Ausreise habe er mit seiner Familie nur alle paar Monate telefonisch Kontakt. Diese sei einige Male innerhalb von Kabul umgezogen. Zurzeit würden alle zusammen in einem Zimmer leben. Die Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und benötige Medikamente gegen ihre Atembeschwerden, welche sie auf Raten abzahlen müsse. Der Bruder verdiene durch Gelegenheitsarbeiten etwas Geld für die Familie; manchmal gehe er auch betteln. Der Cousin, welcher der Familie bei deren Ankunft geholfen habe, eine Unterkunft zu finden, wohne mit seiner Frau in einem zerfallenen Lehmhaus und verdiene sein Geld im Sommer mit dem Kartoffelhandel und im Winter mit Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer selber habe nie in Kabul gelebt und verfüge dort nebst der Familie über kein eigenes Beziehungsnetz. Seine Familie lebe zwar seit seiner Ausreise in Kabul, jedoch in prekären Verhältnissen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfüge er somit in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz, welches ihm bei der Wiedereingliederung Unterstützung bieten könnte. Auch von einer gesicherten Wohnsituation könne eindeutig nicht gesprochen werden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfüge, weshalb die Stadt keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstelle. Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als diese für sich alleine kein Wegweisungshindernis darstelle. Jedoch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass ein guter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne eines begünstigenden Faktors eine Voraussetzung für die Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul sei. Zu prüfen sei, ob er von genügend robuster Gesundheit sei, um die grundsätzlich sehr schwierige wirtschaftliche Integration in Kabul zu meistern. Dies sei zumindest zweifelhaft. Es treffe zwar zu, dass er momentan keine Probleme mit den (...) habe. Jedoch gehe aus den Arztberichten hervor, dass die Ursache des plötzlichen (...) unklar sei. Es sei demnach nicht auszuschliessen, dass ein solcher in Zukunft wieder auftrete. In diesem Fall wäre er auf eine rasche und adäquate Behandlung angewiesen, welche angesichts der sehr schwierigen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan und des Fehlens von finanziellen Mitteln nicht garantiert werden könne. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit erhebliche Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Im Hinblick auf die Gefahr einer Erstarkung der Taliban - auch in Kabul - bestehe das Risiko, dass die Familie in Zukunft erneut in Auseinandersetzungen mit diesen geraten könnte. 4.4.4 In einer Eingabe vom 4. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darüber, dass seine Familie aufgrund von Problemen mit den Kuchis mehrmals innerhalb Kabuls habe umziehen müssen. Am 20. Mai 2015 teilte er mit, sein Bruder sei Ende März 2015 aus Kabul in den Iran geflohen. Dort sei er festgenommen und in eine Kaserne verbracht worden. Da der Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Familie jeweils über seinen Bruder stattgefunden habe, habe er keine aktuellen Informationen über seine in Kabul verbliebenen Familienangehörigen. 4.4.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in BVGE 2011/7 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssten, um einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweisen müsse. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O., E. 9.9). In letzter Zeit hat sich die Situation weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF (International Security Assistance Force) und den damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Giustozzi/Quentin, The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6 sowie SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 13. September 2015). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50). 4.4.6 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörungen glaubhaft vor, er stamme aus dem Dorf C._______ (Provinz Wardak) und habe bis kurz vor seiner Ausreise immer dort gelebt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rückkehr an diesen Ort aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten ist. Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt es jedoch - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Stadt Kabul für den Beschwerdeführer keine zumutbare Aufenthaltsalternative darstellt. Er selber hat nie dort gelebt oder gearbeitet und verfügt über keine berufliche Ausbildung. Seine einzige Arbeitserfahrung ist die Unterstützung seines Vaters bei der Bestellung des Landes der Familie. Die Vorinstanz führt an, dem Beschwerdeführer sollte es möglich sein, seine Existenz in Kabul durch Annahme einer Arbeitsstelle finanzieren zu können, unterlässt es jedoch darzulegen, worauf dieser Schluss beruht. Zwar verfügt er dort insofern über ein familiäres Netz, als dass seine Mutter und zwei seiner Schwestern sowie ein Cousin dort wohnhaft sind. Sowohl der Cousin als auch die Familie leben jedoch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in sehr ärmlichen Verhältnissen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 F55 ff.). Dem Cousin ist es aufgrund seines Einkommens als Gemüsehändler und den Einnahmen aus Gelegenheitsarbeiten wohl nicht möglich, neben der eigenen Familie noch den Beschwerdeführer und dessen Familie zu unterstützen. Auch wird der Cousin angesichts seiner unsicheren beruflichen Situation kaum in der Lage sein, dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle behilflich zu sein. Für diese Einschätzung spricht denn auch die Tatsache, dass es dem jüngeren Bruder offenbar nie gelungen ist, in Kabul beruflich Fuss zu fassen. Dieser hat gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2015 inzwischen das Land verlassen und kann den Beschwerdeführer bei einer Wiedereingliederung somit nicht unterstützen. Sodann liegt es auf der Hand, dass die Mutter und die beiden in Kabul verbleibenden Schwestern, welche nie beruflich tätig waren, bei einer Integration in den Arbeitsmarkt ebenfalls nicht behilflich sein können. Somit stellt die in Kabul wohnhafte Familie kein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2; EMARK 2003 Nr. 10). Ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich - wie von der Vorinstanz festgestellt - über eine gesicherte Wohnsituation in Kabul verfügt, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Auch auf Ausführungen betreffend die gesundheitliche Situation und sich daraus ergebende allfällige Vollzugshindernisse kann an dieser Stelle verzichtet werden. 4.4.7 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich den Akten keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Februar 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie aufgrund der mit Verfügung vom 19. März 2014 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 6. Februar 2014 wird betreffend die Ziffern 4 und 5 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: