Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1209/2013 Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Westaserbaidschan stammender Kurde sunnitischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) März 2011 ohne eigene Reisepapiere verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 13. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er am 2. Mai 2011 im EVZ summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt wurde und ihm gleichentags - nach Kenntnis eines Daktyloskopie-Eintrages in der EURODAC-Datenbank vom 21. Dezember 2007 in B._______ (Griechenland) - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierbei unter anderem offenlegte, er habe seinen Heimatstaat tatsächlich bereits am (...) April 2006 verlassen, unter Angabe eines falschen Namens in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und sich dort bis am (...) April 2011 aufgehalten, dass sein Asylgesuch in Griechenland während seines sechsjährigen Aufenthalts nicht behandelt worden sei, dass er am 31. Januar 2013 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei bereits einige Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran Vertreter der kommunistischen Ideologie gewesen und habe als solcher diese Idee in seinem Geschäft an vertrauenswürdige Personen, wie Bekannte und Verwandte weitergegeben, dass Kommunisten vom iranischen Regime als Gottesfeind angesehen würden, und deshalb mit dem Tod oder zumindest 15 Jahren Gefängnis bestraft würden, dass er nur wegen seines vorsichtigen Verhaltens und weil er von einem Freund, dessen Onkel beim "Itaalat" (vgl. Vez rat-e Ettel 'at va Amniat-e Keshvar, iranisches Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit) arbeite, gewarnt worden sei, einer Verhaftung habe entgehen können, dass ihn dieser Freund in der Nacht vom (...) März 2006 vor einer Verhaftung durch den Itaalat gewarnt habe, und er sogleich aus dem Iran ausgereist sei bzw. sich noch zwei Wochen versteckt habe, dass in dieser Nacht Leute des "Itaalats" nach Hause gekommen seien und ihn verhaften hätten wollen, wobei sie ein kleines Büchlein über die Biografie von Karl Marx und seine Identitätskarte mitgenommen hätten, dass er seit dem (...) 2012 Mitglied der Sozialistischen Partei Irans (SPI) sei und zirka sieben oder acht Demonstrationen in der Schweiz organisiert habe, dass am (...) 2012 eine Demonstration in C._______ stattgefunden habe und dabei Plakate und Fotos von Personen gezeigt worden seien, die in iranischen Gefängnissen gefoltert würden, um auf die Brutalität des iranischen Regimes aufmerksam zu machen, dass er eine Shenasnameh (Geburtsurkunde) zu den Akten reichte, die sich in der Nacht vom (...) März 2006 bei einem Freund befunden habe (vgl. A16 F80), dass er zur Stützung seiner Vorbringen Ausdrucke von acht Farbfotos, die ihn mit anderen Mitgliedern der SPI bei ihrem Stand zeigen, und einen Flyer der SPI betreffend die Situation des Irans sowie eine Polizeibewilligung für eine politische Standaktion der SPI in C._______ vom (...) 2012, (...), einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Februar 2013 - eröffnet am 15. Februar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die iranischen Behörden vor seiner Ausreise seinem Heimatstaat würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb sie nicht auf die Asylrelevanz hin geprüft werden müssten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Tätigkeiten) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu genügen vermöchten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass es keine Wegweisungsvollzugshindernisse gebe, weshalb die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. März 2013 anfocht und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2013 aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 11. März 2013 bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, er habe zentrale Punkte seiner Asylbegründung widersprüchlich geschildert, dass er einerseits angegeben habe, alleine gewohnt zu haben und von der Hausdurchsuchung von einem Freund erfahren zu haben, andererseits ausgeführt habe, mit seinem Onkel und dessen Familie zusammengewohnt zu haben, und entsprechend von seinem Onkel darüber informiert worden zu sein, dass er einerseits angegeben habe, er sei am Tag der Hausdurchsuchung ein einziges Mal gewarnt worden und an diesem Tag selbst aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, andererseits zu Protokoll gegeben habe, er sei zweimal gewarnt worden und habe sich vor seiner Ausreise zwei Wochen an einem Ort versteckt, dass er sodann widersprüchliche Ausreisedaten und Daten zur Weiterreise genannt habe, dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, weil er weder zu seinen politischen Aktivitäten im Iran noch zum Inhalt der Warnungen bezüglich einer bevorstehenden Verhaftung konkrete Angaben habe machen können, was nicht nachvollziehbar sei und den Eindruck erwecke, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass der Beschwerdeführer angebe, der SPI beigetreten zu sein und an Demonstrationen und Standaktionen teilgenommen zu haben, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend Bilder von insgesamt Hunderten von Teilnehmern publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese Gesichter konkreten Namen zuzuordnen, dass zwar bekannt sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen, sie jedoch sie nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickeln würden, welche sie als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen würden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden, dass der Beschwerdeführer dieser Argumentation entgegenhält, er habe im Iran im traditionellen Haus seines Onkels in einer separaten Wohneinheit gewohnt, weshalb seine Angaben zum Wohnen nicht widersprüchlich gewesen seien, sondern bloss für eine Person schwer nachvollziehbar, die sich mit der orientalischen Architektur nicht auskenne, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen unterschiedlichen Anzahl von Warnungsangaben nicht um Widersprüche handle, sondern eine Interpretationsfrage sei, und die Warnungen ernsthaft gewesen seien, weshalb er sich habe verstecken müssen, dass er seinen längeren Aufenthalt in Griechenland verschwiegen habe, weil er Angst vor einer Rückschaffung dorthin gehabt habe, dass er auch in Griechenland exilpolitisch aktiv gewesen sei, dass die Schweizer Asylbehörden die Überwachung von im Ausland politisch aktiven Iranern durch die iranische Behörden zwar anerkenne, aber die Folgen mit Mutmassungen verharmlose, denn bei dieser Regierung handle es sich um ein irrationales und willkürliches System, was auch die kürzliche Ermordung des Weblog-Aktivisten D._______ zeige, dass er aufgrund des zirka siebenjährigen Aufenthalts im Schengen-/ Dublin- bzw. EU/EFTA-Raum ein "Fall für eine humanitäre Regelung" sei, da er im Iran auch keine Verwandten und auch kein sonstiges soziales Netz habe und ihm ein Aufbau einer Existenzgrundlage auch angesichts seines Alters von (...) Jahren kaum möglich wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu stützen ist, sich die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der EVZ geltend gemacht hatte, er sei am (...) oder (...) März 2011 von seinem Freund vor der Verhaftung gewarnt, und sein Haus sei in der Nacht vom (...) auf den (...) März 2011 durchsucht worden (vgl. Protokoll EVZ S. 6), dass diesem Kernvorbringen die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist, weil sich der Beschwerdeführer im März 2011 (seit vielen Jahren) zugegebenermassen in Griechenland aufhielt (vgl. Protokoll der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2011 zum Ergebnis der daktyloskopischen Abklärungen des BFM, S. 1 ff.), dass die Asylvorbringen einen unsubstanziierten Eindruck hinterlassen und überdies von einem einen auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass ferner in Bezug auf die geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfälle des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass die Angaben zur Person, die Kontakt zum "Itaalat" gehabt habe bzw. ihn gewarnt habe, nicht kohärent ausgefallen sind, so dass kein nachvollziehbares Bild entsteht, dass es einer Version zufolge ein damals 15-jähriger Freund des Beschwerdeführers gewesen sei, der den Namen von seinem beim "Itaalat" arbeitenden Onkel erfahren habe und ihm mitgeteilt habe (vgl. A16 F67 und F68), dass er auf eine Nachfrage hin beifügte, er habe es erfahren, weil er zu seinem Cousin, also dem Sohn dieses erwähnten Onkels einen guten Kontakt gehabt habe, der es dem 15-jährigen Jungen erzählt haben soll (vgl. A16 F69-F71), dass diese Vorbringen ungereimt sind und die angebliche Involvierung von derart vielen Personen auch deshalb lebensfremd erschiene, weil diese dadurch alle einer konkreten Gefahr ausgesetzt worden wären, dass es in diesem Zusammenhang auch als wenig glaubhaft erscheint, dass ein 15-Jähriger wissentlich in Gefahr gebracht worden wäre, dass die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Einwände zur Wohnform des Beschwerdeführers und zur uneinheitlich angegebenen Anzahl von Warnungen an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie auch nichts zur Erklärung der unterschiedlich Angabe der Übermittlungspersonen beitragen (vgl. A5/F15, A16/F78, F99), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, dass sodann die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermag, dass der Beschwerdeführer nicht ein hochrangiges politisches Profil aufweist und seine exilpolitischen Aktivitäten sich auf einige Demonstrationen und Standaktionen der SPI beschränken, dass angesichts dieser Faktenlage das Interesse der iranischen Behörden an der Identifizierung des Beschwerdeführers - auch aufgrund des Umstands, dass es im Ausland zahlreiche politische Aktivisten gibt - als gering eingestuft wird (vgl. statt vieler das Urteil D-6271/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2013 E. 8 mit Verweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass die Argumentation in der Rechtsmittelschrift, das BFM verharmlose aufgrund von Mutmassungen die möglichen Folgen für zurückkehrende Iraner und Iranerinnen, die sich im Ausland oppositionspolitisch engagiert hätten, denn das iranische Regime sei ein Willkürsystem (ermordeter Weblogger), aufgrund ihrer Pauschalität vorliegend keine Relevanz zu entfalten vermag, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei auch in Griechenland exilpolitisch tätig gewesen, jedoch bezeichnenderweise keinerlei Beleg für diese Behauptung vorlegt, dass die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist, und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermag, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten auch keine individuellen Vollzugshindernisse geltend zu machen vermag (die im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte (...)erkrankung war in der Beschwerde mit keinem Wort thematisiert worden), dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das eingangs gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren - wie vorgängig dargelegt - abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: