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E-1188/2007

E-1188/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid des BFM, wonach das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wird, stellt eine Verfügung dar, die mit Beschwer-de an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Ur-teil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E.X. als letztinstanzliches Gericht im Asylrecht auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich ge-gen Urteile der vormaligen ARK richten, wobei das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung gelangt.

E. 1.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist mithin sowohl zur Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid des BFM als auch zur Revision berechtigt. Die Beschwerde ist form- und fristge-recht eingereicht.

E. 3.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob das BFM die Eingabe des Beschwerde-führers vom 26. September 2006 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entge-gengenommen hat; die Eingabe enthält sowohl wiedererwägungs- als auch revisi-onsrechtliche Elemente.

E. 3.2 Nach Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1995 Nr. 21 S. 202 f. mit weiterführenden Hinwei-sen auf Literatur, Lehre und Praxis), welche Meinung das Bundesverwaltungsge-richt teilt, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrfachem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden.

E. 3.3 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein An-spruch besteht.

E. 3.4 In seiner zweiten Bedeutung ist das Wiedererwägungsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel mit Eintretens- und Behandlungspflicht beim Vorliegen qualifi-zierter Wiedererwägungsgründe. Analog der gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitete die Praxis unmittelbar aus Art. 4 aBV einen Anspruch auf Wiederer-wägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (insbeson-dere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im ursprünglichen Verfü-gungsverfahren sowie das Bekanntwerden neuer, erheblicher Tatsachen und Be-weise, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in einem or-dentlichen Rechtsmittelverfahren, geltend gemacht werden konnten). Wurde je-doch eine Verfügung mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten, sind Revisions-gründe nicht in einem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss Art. 66 ff. VwVG darzulegen.

E. 3.5 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die An-passung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch geltend, wie aus den eingereich-ten FIR hervorgehe, werde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 verfolgt. Hätten die FIR aus den Jahren 1996 bis 2006 bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen, wäre die Verfolgung des Beschwerdeführers belegt gewesen.

E. 4.2 Die Vorinstanz wertet die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Der Beschwerdeführer mache das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen beziehungs-weise Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels äussert sie sich auf Einladung des Bundesverwal-tungsgerichtes dahingehend, dass die beim BFM eingereichten FIR teils vor, teils nach dem ARK-Entscheid vom 1. Juli 1999 datierten. Es sei in Rechtsprechung und Lehre umstritten, ob Dokumente, die nach einem ordentlichen Asylverfahren hergestellt worden seien, als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch zu behan-deln seien. Die Eingabe enthalte insgesamt sowohl Revisions- als auch Wiederer-wägungselemente.

E. 4.3 Die Rechtsauffassung des BFM kann nicht geteilt werden. Die FIR sind revisions-rechtlich zu beurteilen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-scheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Grundsätzlich sind in dem Fall, in dem eine Verfügung wie vorliegend mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten wurde, Revisionsgründe nicht in einem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss Art. 66 ff. VwVG darzulegen. Nach der von der ARK übernommenen Praxis müssen auch die Beweismittel selber - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5A S. 114). Daher sind auch die nach dem Entscheid vom 1. Juli 1999 datierenden Beweismit-tel, also die mit dem Gesuch und der Beschwerde eingereichten FIR aus den Jah-ren 2002, 2003, 2005 und 2006, revisionsrechtlich zu beurteilen. Sie beziehen sich nämlich auf Tatsachen beziehungsweise Umstände, die zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des ordentlichen Verfahrens bereits bestanden haben: die seit 1998 an-dauernde und geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei, die unglaubhaft ge-blieben ist. Die Vorinstanz hat demzufolge einen Teil der eingereichten Beweismittel zu Unrecht unter dem Titel "Wiedererwägung" geprüft. Nachdem die ARK im ordentli-chen Asylverfahren materiell geurteilt hatte, wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen (vgl. Art. 66 VwVG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 AsylG); die Vorins-tanz hätte die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Ge-sichtspunkt einer Revision überweisen müssen. Nachdem mit der ARK als Vorgän-gerorganisation und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde- wie auch Revisionsinstanz übereinstimmen und dem Beschwerdeführer durch die Beurtei-lung durch die Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft, ohne formell ein Revisionsverfahren zu eröffnen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht vorliegend Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, da er unter Bezugnahme auf vorbestandene Tatsachen und unter Einreichung von Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 a VwVG sinnge-mäss feststellt, der materielle Entscheid der ARK vom 1. Juli 1999 sei fehlerhaft. Für Revisionsgesuche, die Urteile der ARK betreffen, sind gemäss dem zur Publi-kation vorgesehenen Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E.X. nicht die Art. 121 ff. BGG, sondern Art. 66 VwVG einschlägig.

E. 5 Die Beschwerdeinstanz zieht einen Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder nachweist, dass sie die Bestimmungen von Art. 29 bis 33 VwVG über das rechtliche Gehör verletzt hat (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bstn. a, b und c VwVG). Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5 a und b S. 198 f.). Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn dadurch offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 und ins-besondere 7g S. 77 ff.). Als "neu" im Sinne dieser Bestimmungen gelten Tatsachen und Beweismittel, wel-che sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zu-treffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Be-weismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen er-heblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frü-heren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbe-wiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mit-teln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Be-weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweis-mittel dann, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, wenn der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 108 V 171 f.). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist viel-mehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder wenn sie unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 141 E. 2).

E. 6.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2004 geltend, es sei ihm zum damaligen Zeitpunkt fälschlicherweise nicht Asyl erteilt worden. Die ein-gereichten Beweismittel könnten die schon damals bestehende Verfolgung bele-gen.

E. 6.2 Die Echtheitsüberprüfung der FIR durch die Schweizerische Botschaft in Dhaka hat ergeben, dass die fünf von der B._______ Police Station, Distrikt E._______, ausgestellten Berichte als Fälschung zu qualifizieren seien. So seien die in den FIR erwähnten Vorgänge in den polizeilichen Registern der besagten Polizeista-tion nicht registriert. Formal entsprächen die fünf FIR nicht den gängigen Formu-laren. Es habe auch keiner der in den Berichten aufgeführten Subinspektoren in der Zeit, als die Vorfälle angezeigt worden seien, bei dieser Polizeistation gear-beitet; ebenfalls seien die erwähnten Investigation Officers nie in der Polizeistation tätig gewesen.

E. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, die Botschaftsabklärung habe erge-ben, dass es sich bei den eingereichten FIR wegen formaler und inhaltlicher Unzu-länglichkeiten um Fälschungen handle.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer übt generell an den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Kritik und reicht eine Erklärung seines bangladesischen Rechtsvertreters zu den Akten. Dieser behauptet, er habe den Beschwerdeführer in drei gegen den Be-schwerdeführer eröffneten Verfahren, im Juni 1996, im Juli 1998 und Dezember 2002, vertreten. Alle drei Anzeigen gegen den Beschwerdeführer seien bei der B._______ Police Station eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei regiona-ler Führer der D._______-Partei, die von den Behörden als illegal erklärt worden sei. Die Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrige Strafverfahren wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit Sprengstoffanschlägen, Waffenbesitz und Sabotage eröffnet. Er sei gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen, um nicht inhaftiert zu werden. Die Polizei würde ihn bei Ergreifung zu langjähriger Freiheitsstrafe verurteilen. Zudem würden fundamentalistische Grup-pen Mitglieder der D._______-Partei bedrohen. Kürzlich habe der bangladesische Anwalt erfahren, dass die Schweizer Behörden behaupteten, an der B._______ Police Station sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt; der ent-sprechende Botschaftsbericht sei völlig unbegründet.

E. 6.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 aus, in dem Schreiben des Rechtsvertreters werde lediglich behauptet, die Untersuchungser-gebnisse der Schweizer Botschaft seien haltlos, der Beschwerdeführer habe in keinem seiner Eingaben zu den Fälschungsvorwürfen Stellung genommen. Zu-dem sei der Beweiswert bangladesischer Gerichtsdokumente äusserst gering, da amtliche Dokumente in Bangladesch ohne weiteres unrechtmässig erworben wer-den könnten. Amtliche Blankoformulare seien angesichts verbreiteter Korruption frei erhältlich; auch sei es problemlos möglich, ein (Schein-) Verfahren gegen sich selber in Gang zu setzen. Hierbei würde ein echter FIR ausgestellt. Das vorliegen-de Verfahren bestätige dies, da es dem sich seit dem Jahr 1998 in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen sei, FIR zu be-schaffen, welche (angebliche) Verfahren gegen ihn in den Jahren 1996 bis 2006 zum Inhalt hätten.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, die Botschaftsabklärung der FIR sei nicht ordnungungsgemäss abgelaufen. Im zweiten Schreiben des bangla-desischen Rechtsvertreters vom 15. März 2007 wiederholt dieser, der Beschwer-deführer sei regionaler Führer der D._______-Partei, welche gemeinnützige Ziele verfolge. Die Partei sei von der Regierung für illegal erklärt worden. Der Beschwer-deführer sei wegen Sprengstoffanschlägen, Waffenbesitzes und Sabotage ange-zeigt worden. Er habe fliehen müssen. Am 11. Januar 2007 sei eine militärisch un-terstütze Interimsregierung an die Macht gekommen, welche Anführer der D._______-Partei unter falschem Vorwand verhafteten lasse. Der Beschwerdeführer würde bei Rückkehr wahrscheinlich inhaftiert und getötet.

E. 6.7 Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels betont die Vorinstanz, sie habe mit der Botschaftsanfrage abklären lassen und im Entscheid vom 25. Januar 2007 festgehalten, dass die vom bangladesischen Rechtsvertreter erwähnten Anklagen nicht erfolgt seien.

E. 6.8 Den Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Dhaka hat aufgrund formaler und inhaltlicher Un-zulänglichkeiten eindeutig ergeben, dass es sich bei den eingerichten FIR um Fäl-schungen handelt. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen seit dem Jahr 1998 andauernde Verfolgung können somit nicht geglaubt werden. Aus-ser einer generellen Kritik an der Abklärung vermag der Beschwerdeführer den Ergebnissen nichts entgegenzuhalten. Zudem ist fraglich, wie der Beschwerdefüh-rer an die mit seinem Gesuch eingereichten FIR gelangt ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die beiden auf Beschwerdeebe-ne eingereichten Schreiben des bangladesischen Rechtsvertreters in keiner Weise geeignet, das Abklärungsergebnis der Botschaft in Frage zu stellen. Warum der Beschwerdeführer nicht bereits im ordentlichen Verfahren zum Nachweis der ge-gen ihn eröffneten Verfahren und seiner anwaltlichen Vertretung in den Verfahren die FIR aus den Jahren 1996 und 1998 und eine Bestätigung des bangladesischen Rechtsvertreters eingereicht hat, bleibt unklar. Auch bleibt die Frage offen, wie der bangladesische Rechtsvertreter, der laut Aus-kunft des Beschwerdeführers und gemäss beiliegendem Zustellcouvert die zwei auf Beschwerdeebene eingereichten FIR aus Bangladesch gesandt haben soll, an diese gelangt ist. Auch die später eingereichten FIR können das Abklärungsergebnis nicht umstos-sen, zumal die Form der auf Beschwerdeebene eingereichten FIR im Wesentlich-en der nach Abklärung als gefälscht herausgestellten fünf FIR entspricht. Die Ein-wände auf Beschwerdeseite sind nicht stichhaltig; weder in den eingereichten Schriftsätzen des Rechtsvertreters in der Schweiz noch in den als Beweismittel eingereichten Schreiben des Rechtsvertreters in Bangladesch wird zu den festge-stellten formellen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Korrektheit und dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Dhaka zu zweifeln. Es ist somit festzustellen, dass es den eingereichten Beweismitteln - auch den auf Beschwerdeebene eingereichten - am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheb-lichkeit eines neuen Beweismittels mangelt, da sie als Fälschungen wegen ihrer Unglaubhaftigkeit nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren von dem Ge-suchsteller behauptete polizeiliche Verfolgung als Mitglied der D._______-Partei zu belegen. Dem Schreiben der B._______ Police Station vom 15. September 2005, in welchem der Grundbesitz des Beschwerdeführers bestätigt wird, fehlt es ohnehin an jeglichem Beweiswert hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung. Angesichts der mangelnden Erheblichkeit erübrigen sich Ausführungen zu den Fragen der revisionsrechtlichen Neuheit beziehungsweise der rechtzeitigen Ein-reichung der Beweismittel. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen im Wieder-erwägungsverfahren, soweit sie als sinngemässes Revisionsgesuch entgegenzunehmen sind, abzuweisen.

E. 7.1 Schliesslich ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Anwesen-heit in der Schweiz einzugehen. Hierbei beruft sich der Beschwerdeführer auf eine veränderte Sachlage, indem er die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges gel-tend macht; die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz lasse darauf schliessen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar und der Be-schwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges kann tatsächlich einen Wiederer-wägungsgrund darstellen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der rechtskräftig verfügten Wegweisung objektive und andauernde Hindernisse ent-gegenstehen (siehe EMARK 1995 Nr. 14, 2006 Nr. 15). Die Feststellung der tech-nischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges setzt voraus, dass sowohl durch die betroffene Person als auch durch die zuständigen Kantons- und Bundesbehörden alle Anstrengungen im Hinblick auf eine freiwillige Ausreise beziehungsweise zwangsweise Rückkehr unternommen worden sind. Die Vorinstanz führt hierzu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels aus, der Beschwerdeführer sei seiner sich aus Art. 8 Abs. 4 AsyG ergebenden Pflicht, nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, nicht nachgekommen. Er habe keine konkreten An-strengungen unternommen, über seine Angehörigen im Heimatstaat die Ausstel-lung von Ersatzpapieren zu beschleunigen, und er habe sich wenig initiativ und kooperativ verhalten. Zudem stünde bei Eintritt der Rechtskraft eines Wegwei-sungsentscheides bei Asylsuchenden aus Bangladesch die Identitität nicht immer vollzugsgenüglich fest; die notwendigen Abklärungen nähmen längere Zeit in An-spruch und könnten durch unkooperatives Verhalten eines abgewiesenen Asylbe-werbers verzögert werden. Mit Sicherheit könne nicht behauptet werden, die bang-ladesische Regierung weigere sich, ihre Staatsangehörigen aufzunehmen bezie-hungsweise Ersatzdokumente für deren Rückkehr auszustellen. Vorliegend sei eine freiwillige Heimreise möglich, weshalb entsprechend EMARK 1995 Nr. 14 ei-ne vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus-scheide. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Objektive und andauernde Hin-dernisse für einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sind nicht ersicht-lich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik im Rahmen des zweiten Schrif-tenwechsels erneut die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz betont, ist dem entgegenzuhalten, dass allein aus der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht bereits auf die technische und praktische Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzuges zu schliessen ist. Vielmehr ist den Akten - wie von der Vorin-stanz angeführt - eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere (Art. 8 Abs. 4 AsylG) zu entnehmen. Ei-ne Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht bereits im Umkehrschluss ausge-schlossen, wenn - wie der Rechtsvertreter entgegenhält - der Beschwerdeführer sich nicht einem Vollzug widersetzt hat. Der Beschwerdeführer muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Anstrengungen unternehmen, um bei der Be-schaffung von Reisepapieren zu kooperieren. Vorliegend hat sich nicht nur die Fa-milie des Beschwerdeführers im Heimatland, sondern auch der Beschwerdeführer selbst geweigert, ein "National Certificate" zu besorgen. Einer Aufforderung, der kantonalen Behörden von April 2005, seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren wahrzunehmen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommmen, weshalb ihm entsprechend der erfolgten Androhung die Für-sorgeleistungen 2006 nach Art. 83 Bst. g AsylG gekürzt wurden. Auch aus der Kurzbefragung zum Stand der Papierbeschaffung vom 3. Februar 2006 wird deut-lich, das der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen unternommen hat, von seinen Eltern, mit denen er zu diesem Zeitpunkt gemäss Aktenlage in Kontakt stand, entsprechende Papiere zu erhalten.

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um die Feststellung einer persönlichen Notlage aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und der fehlenden sozialen Kontakten im Heimatland ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch unter altem Recht eine Prüfung des Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.). Und mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4751) sind die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3 - 5 a AsylG) aufgehoben worden, weshalb bei Beschwerden gegen Verfü-gungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. De-zember 2005).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Überdies liegen keine Revisions-gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vor. Die Beschwerde und das Revisi-onsgesuch sind demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde im Rahmen des wiedererwägungs-weisen Verzichts auf einen Kostenvorschuss als nicht offensichtlich aussichtslos erachtet wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das Amt _______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-1188/2007 hub/let {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Teuscher, Richter Badoud Gerichtsschreiberin Lettau A._______, geboren _______, Bangladesch, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. Januar 2007 i. S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung und Revision) / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer beziehungsweise der Gesuchsteller (nachfolgend Be-schwerdeführer) stellte am 25. November 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. April 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungs-vollzug an. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 1. Juli 1999 abge-wiesen. B. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit einem als "Wieder-erwägungsgesuch/Neues Asylgesuch" bezeichneten Antrag vom 26. September 2006 um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. November 1998 ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei fälschlicherweise wegen nicht vorgenommener Abklärungen in Bangladesch nicht Asyl gewährt worden. Zum damaligen Zeitpunkt seien First Information Reports (FIR) erstellt worden, die zum Beweis seiner seit 1998 währenden Verfolgung ein-gereicht würden. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer die faktische Unmög-lichkeit der Rückschaffung geltend. Der Beschwerdeführer lebe seit Ende 1998 in der Schweiz und habe nicht zurück geschafft werden können, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinem Gesuch und einer ergänzen-den Eingabe vom 30. Oktober 2006 fünf FIR im Original mit englischer Überset-zung und notarieller Beglaubigung, datierend vom 16. Juni 1996, 8. Juli 1998, 13. Dezember 2002, 20. Juni 2005 und 31. März 2006, ein sowie ein beglaubigtes Bestätigungsschreiben der B._______ Police Station in englischer Sprache im Ori-ginal vom15. September 2005. C. Mit Anfrage vom 3. Oktober 2006 und 9. November 2006 wandte sich das BFM an die Schweizerische Botschaft in Dhaka/ Bangladesch, um die Echtheit der einge-reichten FIR überprüfen zu lassen. Das Abklärungsergebnis vom 19. Dezember 2006 ergab, dass die Botschaft alle eingereichten FIR inhaltlich und formal als Fälschung erachtete. D. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. Januar 2007 das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und zu den wesentlichen Abklärungsergebnissen ge-währt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20. Januar 2007 zu den Abklärungsergebnissen zu äussern und Gegenbe-weismittel zu bezeichnen. E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerde-führers um Fristverlängerung von 30 Tagen mit der Begründung, er erwarte noch eine Stellungnahme eines bangladesischen Rechtsanwaltes und gegebenenfalls Gegenbeweise betreffend die Botschaftsabklärungen. F. Mit Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 behandelte das BFM das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und erklärte die Verfügung des vormaligen BFF vom 30. April 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hielt es fest, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das BFM zog die einge-reichten FIR gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. Die FIR seien der Schweizer Vertretung in Dhaka zur Echtheitsüberprüfung vorgelegt worden, welche die Berichte aufgrund formaler und inhaltlicher Unzulänglichkeiten als Fälschung bewertete. Dem Beschwerde-führer sei hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden. Das Gesuch um Frister-streckung zur Einreichung einer Stellungnahme eines bangladesischen Rechtsan-waltes sei abzuweisen, da sich gemäss Art. 22 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) keine hinreichenden Gründe für die Gewährung einer Nachfrist böten. Eine in Aussicht gestellte Stel-lungnahme würde keinen Beweis für die Echtheit der Dokumente erbringen. Die eingereichten Dokumente seien teilweise zwar neu, aber wegen Fälschung nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Dem Beschwerdeführer wur-den Gebühren von Fr. 1'800.-- auferlegt. Das BFM hielt fest, es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche die Rechtskraft der Verfügung beseitigen könn-ten, auch die gegenwärtige Situation im Lande vermöge daran nichts zu ändern. G. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 mit Beschwerde vom 14. Februar 2007 durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte die Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie die aufschiebende Wir-kung wieder herzustellen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzu-sehen. Die Botschaftsabklärung des BFM sei nicht ordnungsgemäss abgelaufen, das Abklärungsergebnis sei falsch. Die FIR stellten keine Fälschungen dar, was der beiliegenden, beglaubigten Erklärung des bangladesischen Rechtsanwaltes C._______ zu entnehmen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer vor über acht Jahren in die Schweiz geflüchtet, mit Urteil der ARK vom 1. Juli 1999 sei sein Asylgesuch definitiv abgelehnt worden. Dies bedeute, dass der Wegweisungsvollzug seit mittlerweile siebeneinhalb Jahren nicht habe vollzogen werden können. Daher und unter dem Aspekt der Unmöglichkeit beziehungsweise Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergäbe sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer persönlichen Notlage, da er aufgrund seiner jahrelangen Anwesenheit in der Schweiz weder ein Familiennetz habe noch andere Voraussetzungen erfüllt seien, um sich dort eine Existenz aufbauen zu können. Der Beschwerde lag eine Erklärung des vorerwähnten bangladesischen Rechtsan-waltes vom 7. Februar 2007 in Kopie bei. H. Mit am 15. Februar 2007 per Telefax übermittelter Verfügung liess der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzen. Nach Eingang der Vorakten setzte er mit Verfügung vom 27. Februar 2007 den Wegweisungsvollzug definitiv aus, wies das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss wegen eines fehlenden Bedürftigkeitsnachweises ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu zahlen. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer die Erklärung des bangladesischen Rechtsanwaltes im Original inklusive Zustellumschlag nach. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2007 reichte er durch seinen Rechtsvertreter zwei weitere FIR im Original, datierend vom 27. April 2003 und 31. Mai 2005, mit eng-lischer Übersetzung und Originalzustellumschlag zu den Akten. K. Der Beschwerdeführer ersuchte innerhalb Frist mit Schreiben vom 8. März 2007 unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde Reinach/BL, Asylbe-reich, vom 2. März 2007 um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 verzichtete der zuständige Instrukti-onsrichter wiedererwägungsweise auf den Kostenvorschuss und lud die Vorins-tanz zur Vernehmlassung ein. Das BFM wurde eingeladen, sich insbesondere zur Frage der rechtlichen Qualifizierung des Gesuchs als qualifiziertes Wiedererwä-gungsgesuch statt als Revisionsgesuch zu äusseren. M. Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 aus, bei dem Gesuch des Beschwerdeführers handle es sich deshalb um ein Wiedererwägungs-gesuch, weil der Beschwerdeführer explizit eine solches gestellt habe und er sich auf eine persönliche Härtefallsituation wegen seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der Nichtdurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges berufe. Auch datierten die beim BFM eingereichten FIR zum Teil vor, zum Teil nach dem ARK-Entscheid vom 1. Juli 1999. Es sei strittig, ob Dokumente, die nach einem or-dentlichen Asylverfahren eingereicht würden, als Revisions- oder Wiedererwä-gungsgesuch zu behandeln seien. Die Eingabe enthalte insgesamt sowohl Revisi-ons- als auch Wiedererwägungselemente. Die auf Beschwerdeebene eingereich-ten Dokumente würden das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach es sich bei den eingereichten FIR um Fälschungen handle, nicht entkräften. Im Übrigen bean-tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. In seiner Replik vom 5. April 2007 kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerde-führers die vorgenommene Botschaftsabklärung und reichte mit Schreiben vom 10. April 2007 eine Erklärung des bangladesischen Rechtsvertreters vom 15. März 2007 im Original und in englischer Sprache mit dazugehörigem Zustellumschlag ein. O. Das BFM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2007 aufgefordert, zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges Stellung zu nehmen. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. April 2007 äusserte sich die Vorinstanz auch zum Schreiben des bangla-desischen Rechtsvertreters vom 15. März 2007 und hielt unter Aufrechterhaltung des Antrages auf Abweisung der Beschwerde an der angefochtenen Verfügung fest. P. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer ins-besondere zur Frage der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und der Notla-gesituation des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid des BFM, wonach das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wird, stellt eine Verfügung dar, die mit Beschwer-de an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Ur-teil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E.X. als letztinstanzliches Gericht im Asylrecht auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich ge-gen Urteile der vormaligen ARK richten, wobei das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung gelangt. 1.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist mithin sowohl zur Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid des BFM als auch zur Revision berechtigt. Die Beschwerde ist form- und fristge-recht eingereicht. 3. 3.1. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob das BFM die Eingabe des Beschwerde-führers vom 26. September 2006 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entge-gengenommen hat; die Eingabe enthält sowohl wiedererwägungs- als auch revisi-onsrechtliche Elemente. 3.2. Nach Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1995 Nr. 21 S. 202 f. mit weiterführenden Hinwei-sen auf Literatur, Lehre und Praxis), welche Meinung das Bundesverwaltungsge-richt teilt, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrfachem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden. 3.3. In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein An-spruch besteht. 3.4. In seiner zweiten Bedeutung ist das Wiedererwägungsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel mit Eintretens- und Behandlungspflicht beim Vorliegen qualifi-zierter Wiedererwägungsgründe. Analog der gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitete die Praxis unmittelbar aus Art. 4 aBV einen Anspruch auf Wiederer-wägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (insbeson-dere die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im ursprünglichen Verfü-gungsverfahren sowie das Bekanntwerden neuer, erheblicher Tatsachen und Be-weise, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher, namentlich nicht in einem or-dentlichen Rechtsmittelverfahren, geltend gemacht werden konnten). Wurde je-doch eine Verfügung mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten, sind Revisions-gründe nicht in einem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss Art. 66 ff. VwVG darzulegen. 3.5. In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die An-passung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch geltend, wie aus den eingereich-ten FIR hervorgehe, werde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 verfolgt. Hätten die FIR aus den Jahren 1996 bis 2006 bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen, wäre die Verfolgung des Beschwerdeführers belegt gewesen. 4.2. Die Vorinstanz wertet die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Der Beschwerdeführer mache das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen beziehungs-weise Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels äussert sie sich auf Einladung des Bundesverwal-tungsgerichtes dahingehend, dass die beim BFM eingereichten FIR teils vor, teils nach dem ARK-Entscheid vom 1. Juli 1999 datierten. Es sei in Rechtsprechung und Lehre umstritten, ob Dokumente, die nach einem ordentlichen Asylverfahren hergestellt worden seien, als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch zu behan-deln seien. Die Eingabe enthalte insgesamt sowohl Revisions- als auch Wiederer-wägungselemente. 4.3. Die Rechtsauffassung des BFM kann nicht geteilt werden. Die FIR sind revisions-rechtlich zu beurteilen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-scheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Grundsätzlich sind in dem Fall, in dem eine Verfügung wie vorliegend mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten wurde, Revisionsgründe nicht in einem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss Art. 66 ff. VwVG darzulegen. Nach der von der ARK übernommenen Praxis müssen auch die Beweismittel selber - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5A S. 114). Daher sind auch die nach dem Entscheid vom 1. Juli 1999 datierenden Beweismit-tel, also die mit dem Gesuch und der Beschwerde eingereichten FIR aus den Jah-ren 2002, 2003, 2005 und 2006, revisionsrechtlich zu beurteilen. Sie beziehen sich nämlich auf Tatsachen beziehungsweise Umstände, die zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des ordentlichen Verfahrens bereits bestanden haben: die seit 1998 an-dauernde und geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei, die unglaubhaft ge-blieben ist. Die Vorinstanz hat demzufolge einen Teil der eingereichten Beweismittel zu Unrecht unter dem Titel "Wiedererwägung" geprüft. Nachdem die ARK im ordentli-chen Asylverfahren materiell geurteilt hatte, wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen (vgl. Art. 66 VwVG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 AsylG); die Vorins-tanz hätte die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Ge-sichtspunkt einer Revision überweisen müssen. Nachdem mit der ARK als Vorgän-gerorganisation und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde- wie auch Revisionsinstanz übereinstimmen und dem Beschwerdeführer durch die Beurtei-lung durch die Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft, ohne formell ein Revisionsverfahren zu eröffnen. 4.4. Der Beschwerdeführer macht vorliegend Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, da er unter Bezugnahme auf vorbestandene Tatsachen und unter Einreichung von Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 a VwVG sinnge-mäss feststellt, der materielle Entscheid der ARK vom 1. Juli 1999 sei fehlerhaft. Für Revisionsgesuche, die Urteile der ARK betreffen, sind gemäss dem zur Publi-kation vorgesehenen Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E.X. nicht die Art. 121 ff. BGG, sondern Art. 66 VwVG einschlägig.

5. Die Beschwerdeinstanz zieht einen Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder nachweist, dass sie die Bestimmungen von Art. 29 bis 33 VwVG über das rechtliche Gehör verletzt hat (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bstn. a, b und c VwVG). Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5 a und b S. 198 f.). Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn dadurch offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 und ins-besondere 7g S. 77 ff.). Als "neu" im Sinne dieser Bestimmungen gelten Tatsachen und Beweismittel, wel-che sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zu-treffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Be-weismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen er-heblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frü-heren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbe-wiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mit-teln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Be-weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweis-mittel dann, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, wenn der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 108 V 171 f.). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist viel-mehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder wenn sie unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 141 E. 2). 6. 6.1. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2004 geltend, es sei ihm zum damaligen Zeitpunkt fälschlicherweise nicht Asyl erteilt worden. Die ein-gereichten Beweismittel könnten die schon damals bestehende Verfolgung bele-gen. 6.2. Die Echtheitsüberprüfung der FIR durch die Schweizerische Botschaft in Dhaka hat ergeben, dass die fünf von der B._______ Police Station, Distrikt E._______, ausgestellten Berichte als Fälschung zu qualifizieren seien. So seien die in den FIR erwähnten Vorgänge in den polizeilichen Registern der besagten Polizeista-tion nicht registriert. Formal entsprächen die fünf FIR nicht den gängigen Formu-laren. Es habe auch keiner der in den Berichten aufgeführten Subinspektoren in der Zeit, als die Vorfälle angezeigt worden seien, bei dieser Polizeistation gear-beitet; ebenfalls seien die erwähnten Investigation Officers nie in der Polizeistation tätig gewesen. 6.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, die Botschaftsabklärung habe erge-ben, dass es sich bei den eingereichten FIR wegen formaler und inhaltlicher Unzu-länglichkeiten um Fälschungen handle. 6.4. Der Beschwerdeführer übt generell an den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Kritik und reicht eine Erklärung seines bangladesischen Rechtsvertreters zu den Akten. Dieser behauptet, er habe den Beschwerdeführer in drei gegen den Be-schwerdeführer eröffneten Verfahren, im Juni 1996, im Juli 1998 und Dezember 2002, vertreten. Alle drei Anzeigen gegen den Beschwerdeführer seien bei der B._______ Police Station eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei regiona-ler Führer der D._______-Partei, die von den Behörden als illegal erklärt worden sei. Die Behörden hätten gegen den Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrige Strafverfahren wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit Sprengstoffanschlägen, Waffenbesitz und Sabotage eröffnet. Er sei gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen, um nicht inhaftiert zu werden. Die Polizei würde ihn bei Ergreifung zu langjähriger Freiheitsstrafe verurteilen. Zudem würden fundamentalistische Grup-pen Mitglieder der D._______-Partei bedrohen. Kürzlich habe der bangladesische Anwalt erfahren, dass die Schweizer Behörden behaupteten, an der B._______ Police Station sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt; der ent-sprechende Botschaftsbericht sei völlig unbegründet. 6.5. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 aus, in dem Schreiben des Rechtsvertreters werde lediglich behauptet, die Untersuchungser-gebnisse der Schweizer Botschaft seien haltlos, der Beschwerdeführer habe in keinem seiner Eingaben zu den Fälschungsvorwürfen Stellung genommen. Zu-dem sei der Beweiswert bangladesischer Gerichtsdokumente äusserst gering, da amtliche Dokumente in Bangladesch ohne weiteres unrechtmässig erworben wer-den könnten. Amtliche Blankoformulare seien angesichts verbreiteter Korruption frei erhältlich; auch sei es problemlos möglich, ein (Schein-) Verfahren gegen sich selber in Gang zu setzen. Hierbei würde ein echter FIR ausgestellt. Das vorliegen-de Verfahren bestätige dies, da es dem sich seit dem Jahr 1998 in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen sei, FIR zu be-schaffen, welche (angebliche) Verfahren gegen ihn in den Jahren 1996 bis 2006 zum Inhalt hätten. 6.6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, die Botschaftsabklärung der FIR sei nicht ordnungungsgemäss abgelaufen. Im zweiten Schreiben des bangla-desischen Rechtsvertreters vom 15. März 2007 wiederholt dieser, der Beschwer-deführer sei regionaler Führer der D._______-Partei, welche gemeinnützige Ziele verfolge. Die Partei sei von der Regierung für illegal erklärt worden. Der Beschwer-deführer sei wegen Sprengstoffanschlägen, Waffenbesitzes und Sabotage ange-zeigt worden. Er habe fliehen müssen. Am 11. Januar 2007 sei eine militärisch un-terstütze Interimsregierung an die Macht gekommen, welche Anführer der D._______-Partei unter falschem Vorwand verhafteten lasse. Der Beschwerdeführer würde bei Rückkehr wahrscheinlich inhaftiert und getötet. 6.7. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels betont die Vorinstanz, sie habe mit der Botschaftsanfrage abklären lassen und im Entscheid vom 25. Januar 2007 festgehalten, dass die vom bangladesischen Rechtsvertreter erwähnten Anklagen nicht erfolgt seien. 6.8. Den Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Dhaka hat aufgrund formaler und inhaltlicher Un-zulänglichkeiten eindeutig ergeben, dass es sich bei den eingerichten FIR um Fäl-schungen handelt. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen seit dem Jahr 1998 andauernde Verfolgung können somit nicht geglaubt werden. Aus-ser einer generellen Kritik an der Abklärung vermag der Beschwerdeführer den Ergebnissen nichts entgegenzuhalten. Zudem ist fraglich, wie der Beschwerdefüh-rer an die mit seinem Gesuch eingereichten FIR gelangt ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die beiden auf Beschwerdeebe-ne eingereichten Schreiben des bangladesischen Rechtsvertreters in keiner Weise geeignet, das Abklärungsergebnis der Botschaft in Frage zu stellen. Warum der Beschwerdeführer nicht bereits im ordentlichen Verfahren zum Nachweis der ge-gen ihn eröffneten Verfahren und seiner anwaltlichen Vertretung in den Verfahren die FIR aus den Jahren 1996 und 1998 und eine Bestätigung des bangladesischen Rechtsvertreters eingereicht hat, bleibt unklar. Auch bleibt die Frage offen, wie der bangladesische Rechtsvertreter, der laut Aus-kunft des Beschwerdeführers und gemäss beiliegendem Zustellcouvert die zwei auf Beschwerdeebene eingereichten FIR aus Bangladesch gesandt haben soll, an diese gelangt ist. Auch die später eingereichten FIR können das Abklärungsergebnis nicht umstos-sen, zumal die Form der auf Beschwerdeebene eingereichten FIR im Wesentlich-en der nach Abklärung als gefälscht herausgestellten fünf FIR entspricht. Die Ein-wände auf Beschwerdeseite sind nicht stichhaltig; weder in den eingereichten Schriftsätzen des Rechtsvertreters in der Schweiz noch in den als Beweismittel eingereichten Schreiben des Rechtsvertreters in Bangladesch wird zu den festge-stellten formellen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Korrektheit und dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Dhaka zu zweifeln. Es ist somit festzustellen, dass es den eingereichten Beweismitteln - auch den auf Beschwerdeebene eingereichten - am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheb-lichkeit eines neuen Beweismittels mangelt, da sie als Fälschungen wegen ihrer Unglaubhaftigkeit nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren von dem Ge-suchsteller behauptete polizeiliche Verfolgung als Mitglied der D._______-Partei zu belegen. Dem Schreiben der B._______ Police Station vom 15. September 2005, in welchem der Grundbesitz des Beschwerdeführers bestätigt wird, fehlt es ohnehin an jeglichem Beweiswert hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung. Angesichts der mangelnden Erheblichkeit erübrigen sich Ausführungen zu den Fragen der revisionsrechtlichen Neuheit beziehungsweise der rechtzeitigen Ein-reichung der Beweismittel. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen im Wieder-erwägungsverfahren, soweit sie als sinngemässes Revisionsgesuch entgegenzunehmen sind, abzuweisen. 7. 7.1. Schliesslich ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Anwesen-heit in der Schweiz einzugehen. Hierbei beruft sich der Beschwerdeführer auf eine veränderte Sachlage, indem er die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges gel-tend macht; die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz lasse darauf schliessen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar und der Be-schwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges kann tatsächlich einen Wiederer-wägungsgrund darstellen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der rechtskräftig verfügten Wegweisung objektive und andauernde Hindernisse ent-gegenstehen (siehe EMARK 1995 Nr. 14, 2006 Nr. 15). Die Feststellung der tech-nischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges setzt voraus, dass sowohl durch die betroffene Person als auch durch die zuständigen Kantons- und Bundesbehörden alle Anstrengungen im Hinblick auf eine freiwillige Ausreise beziehungsweise zwangsweise Rückkehr unternommen worden sind. Die Vorinstanz führt hierzu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels aus, der Beschwerdeführer sei seiner sich aus Art. 8 Abs. 4 AsyG ergebenden Pflicht, nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, nicht nachgekommen. Er habe keine konkreten An-strengungen unternommen, über seine Angehörigen im Heimatstaat die Ausstel-lung von Ersatzpapieren zu beschleunigen, und er habe sich wenig initiativ und kooperativ verhalten. Zudem stünde bei Eintritt der Rechtskraft eines Wegwei-sungsentscheides bei Asylsuchenden aus Bangladesch die Identitität nicht immer vollzugsgenüglich fest; die notwendigen Abklärungen nähmen längere Zeit in An-spruch und könnten durch unkooperatives Verhalten eines abgewiesenen Asylbe-werbers verzögert werden. Mit Sicherheit könne nicht behauptet werden, die bang-ladesische Regierung weigere sich, ihre Staatsangehörigen aufzunehmen bezie-hungsweise Ersatzdokumente für deren Rückkehr auszustellen. Vorliegend sei eine freiwillige Heimreise möglich, weshalb entsprechend EMARK 1995 Nr. 14 ei-ne vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus-scheide. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Objektive und andauernde Hin-dernisse für einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sind nicht ersicht-lich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik im Rahmen des zweiten Schrif-tenwechsels erneut die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz betont, ist dem entgegenzuhalten, dass allein aus der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht bereits auf die technische und praktische Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzuges zu schliessen ist. Vielmehr ist den Akten - wie von der Vorin-stanz angeführt - eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere (Art. 8 Abs. 4 AsylG) zu entnehmen. Ei-ne Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht bereits im Umkehrschluss ausge-schlossen, wenn - wie der Rechtsvertreter entgegenhält - der Beschwerdeführer sich nicht einem Vollzug widersetzt hat. Der Beschwerdeführer muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Anstrengungen unternehmen, um bei der Be-schaffung von Reisepapieren zu kooperieren. Vorliegend hat sich nicht nur die Fa-milie des Beschwerdeführers im Heimatland, sondern auch der Beschwerdeführer selbst geweigert, ein "National Certificate" zu besorgen. Einer Aufforderung, der kantonalen Behörden von April 2005, seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren wahrzunehmen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommmen, weshalb ihm entsprechend der erfolgten Androhung die Für-sorgeleistungen 2006 nach Art. 83 Bst. g AsylG gekürzt wurden. Auch aus der Kurzbefragung zum Stand der Papierbeschaffung vom 3. Februar 2006 wird deut-lich, das der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen unternommen hat, von seinen Eltern, mit denen er zu diesem Zeitpunkt gemäss Aktenlage in Kontakt stand, entsprechende Papiere zu erhalten. 7.2. Soweit der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um die Feststellung einer persönlichen Notlage aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und der fehlenden sozialen Kontakten im Heimatland ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch unter altem Recht eine Prüfung des Bestehens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.). Und mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4751) sind die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3 - 5 a AsylG) aufgehoben worden, weshalb bei Beschwerden gegen Verfü-gungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. De-zember 2005).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Überdies liegen keine Revisions-gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vor. Die Beschwerde und das Revisi-onsgesuch sind demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde im Rahmen des wiedererwägungs-weisen Verzichts auf einen Kostenvorschuss als nicht offensichtlich aussichtslos erachtet wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

- das Amt _______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am: