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E-1174/2012

E-1174/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1174/2012 Urteil vom 7. März 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 9. November 2011 im Rahmen der Befragung zur Person - summarisch - zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zu einer direkten Bundesanhörung vom 7. Februar 2012 vorlud, dass der Beschwerdeführer dieser Vorladung keine Folge leistete, wes­halb ihm das BFM die Gelegenheit einräumte, sich zu den Gründen sei­nes Fernbleibens bis zum 17. Februar 2012 zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2012 dazu vernehmen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2012 - eröffnet am 23. Februar 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Februar 2012 (Postaufgabe) Beschwerde erhebt und beantragt, auf das Gesuch sei einzutreten, es sei der Vollzug der vorläufigen Wegweisung aufzuheben, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Rechtsmitteleingabe ein Schreiben zu den Akten reicht (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2012), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fra­gen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.), dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verlet­zung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG dar­stellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsu­chende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbil­dung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemu­tet werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen und er bestätigte, das Merkblatt gelesen und verstanden zu haben (vgl. Akten BFM A5/11 S. 2), dass unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Vorladung rechtzeitig ordnungsgemäss zugestellt wurde und er den darin erwähnten Vorladungstermin zur Kenntnis genommen, jedoch an der Anhörung nicht teilgenommen hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit schriftlicher Stellungnahme vom 13. Februar 2012 als Erklärung seines Nichterscheinens ausführte, im Anschluss an eine Unterkunftskontrolle der Polizei vom 3. Februar 2012 habe er in seinem Zimmer die Vorladung zur Anhörung sowie das Zugsticket nicht mehr vorgefunden und dies der Leitung der Unterkunft gemeldet, dass ihm die Leitung der Unterkunft ausgerichtet habe, man werde sehen, was man tun könne, dass er am 6. Februar 2012 bis um 16.30 Uhr zugewartet und sich dann bei der Leitung der Unterkunft wieder gemeldet habe, ihm jedoch erklärt worden sei, das Büro sei nun geschlossen und man könne nichts tun, dass er sich zum Sozialamt nach B._______ begeben habe, dieses aber bereits geschlossen gewesen sei, weshalb er nach Hause zurückgekehrt sei, dass er am nächsten Tag, dem Tag des Anhörungstermins, wiederum das Sozialamt in B._______ aufgesucht habe, ihm jedoch beschieden worden sei, er solle um 14.00 Uhr wieder erscheinen, da im Moment das Amt in Bern geschlossen sei, dass ihm anlässlich des Termins von 14.00 Uhr auf dem Sozialamt die Telefonnummer des BFM ausgehändigt worden sei und er der zuständigen Person des BFM telefonisch mitgeteilt habe, er habe nicht zur Anhörung erscheine können, da er nach dem Besuch der Polizei in der Unterkunft seine diesbezüglichen Papiere nicht mehr gefunden habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme, die Polizei habe die Anhörungsvorladung beziehungsweise sein Zugticket beschlagnahmt, hätten sich durch entsprechende Abklärungen des BFM nicht erhärten lassen und seien deshalb unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, das BFM sei in der angefochtenen Verfügung auf die Begründung in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht näher eingegangen und habe nur abgeklärt, ob die Polizei das Ticket beschlagnahmt habe, während sein weiteres Vorgehen jedoch unbestritten sei und ihm in diesem Punkt keine Pflichtverletzung angelastet werde, dass das BFM dabei übersehen habe, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nur bei unentschuldbarem Missachten der Vorladung zur Anhörung gegeben sei, dass dieser Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, dass das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung sehr wohl auf die vorgebrachten Gründe in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2012 eingegangen ist und die wesentlichen Vorbringen zwar in zusammenfassender, aber korrekt wiedergegebener Form dargestellt hat, dass an der Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe sich erst am Tag nach dem Anhörungstermin (demnach am Mittwoch, den 8. Februar 2012) beim BFM telefonisch gemeldet, nicht zu zweifeln ist und dies in der Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten wird, dass den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er sich richtig verhalten, an den entsprechenden Stellen um Hilfe ersucht und schnellstmöglich Mitteilung erstattet habe, nicht gefolgt werden kann, dass gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe am Samstag, den 4. Februar 2012, ein Mann des Zentrums in leitender Funktion dem Beschwerdeführer geholfen habe, das Ticket zu suchen, dass der Beschwerdeführer im zur Rechtsmitteleingabe nachgereichten Schreiben ausführt, dieser Mann sei Nachtwächter im Asylzentrum, könne den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt bestätigen und würde diesbezüglich nächste Woche ein Schreiben einreichen, dass dieses Schreiben nicht abzuwarten und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, da aufgrund nachfolgender Erwägungen in Beachtung der Regeln der antizipierten Beweiswürdigung nicht erwartet werden kann, die Angaben des Nachtwächters würden in entscheidwesentlicher Hinsicht zu einer anderen Beurteilung der Sache führen, dass demnach auch der Beweisantrag, den Nachtwächter telefonisch zu kontaktieren und die Angaben mündlich bestätigen zu lassen, abzuweisen ist, dass für das Gericht nicht strittig ist und nicht bezweifelt wird, dass dieser Mann dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2012 bei der Suche nach der Anhörungseinladung und dem Zugsticket behilflich gewesen ist und diese nicht aufgefunden werden konnten, dass jedoch für das Gericht in Berücksichtigung der gesamten Sachlage nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer bei ernsthaften Bemühungen nicht imstande gewesen sein soll, in der Zeit vom 4. Februar 2012 bis zum 7. Februar 2012 frühmorgens - auch wenn sich diese Zeit teilweise über ein Wochenende erstreckte - mit Hilfe der Unterkunftsleitung oder anderer zuständiger Stellen die Einhaltung des Anhörungstermins vom 7. Februar 2012 zu organisieren und sicherzustellen, dass insbesondere vernünftigerweise nicht nachvollziehbar ist, wenn sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 gemäss Rechtsmitteleingabe bis um 16.00 Uhr und gemäss schriftlicher Stellungnahme vom 13. Februar 2012 bis um 16.30 Uhr von der Heimleitung in der Angelegenheit hätte hinhalten lassen, dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den weiteren Ablauf seines Handelns insoweit nicht kongruent schildert, als er in der Rechtsmitteleingabe entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. Februar 2012 den gescheiterten Besuch des Sozialamtes in B._______ vom 6. Februar 2012 nicht erwähnt, dass einerseits der Beschwerdeführer zumindest damit hätte rechnen müssen, beim Sozialamt in der Stadt B._______ vor verschlossenen Türen zu stehen, wenn er sich, wie in der Stellungnahme vom 13. Februar 2012 ausgeführt, erst nach 16.30 Uhr von der Unterkunft aus auf den Weg dorthin gemacht hat und davon ausgegangen werden muss, dass ihm die Öffnungszeiten des Amtes bekannt waren, dass es schliesslich selbstredend für die Einhaltung des Anhörungstermins beim BFM vom 7. Februar 2012 nicht tauglich ist, wenn er anstelle dieses Termins das Sozialamt in B._______ nochmals aufsucht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung demnach im Resultat das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, dass der Schilderung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe nicht fahrlässig gehandelt, sondern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, ein neues Ticket zu bekommen oder die Anhörung zu verschieben, offenkundig nicht gefolgt werden kann, dass er vielmehr durch aktives Handeln oder zumindest durch Unterlassungen von Handlungen, die ihm vernünftigerweise hätten zugemutet werden können, zur groben Verletzung der Mitwirkungspflicht entscheidend beigetragen hat, dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer begangene Mitwirkungspflichtverletzung zu rechtfertigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan­ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterschei­nen zur Anhörung unterliess, bei der Erhebung des mit Blick auf die Fest­stellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimatland aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder dort solche zu befürchten hat, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Umständen in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person vom 9. November 2011 sowie den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtlos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: