Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2016 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 2. Juni 2016 wurde er zu seiner Person befragt (Befragung zur Person; BzP) und am
27. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus C._______, Distrikt Jaffna, zu stammen. Er habe als (…) ge- arbeitet und im Jahre 2015 im Rahmen seiner Funktion als (…) des «D._______ Community Center» Tageszeitungen in den Lesesaal ge- bracht. Er habe zusätzlich eine Liste von im Dorf verschwundenen Perso- nen zusammengestellt und die Angehörigen von vier verschollenen Perso- nen beim Verfassen von Briefen an die «Human Rights Commission» (Ma- nitha Urimai Anai Kulu) in Jaffna und die «Presidential Commission» (Jana- thipathi Anai Kulu) in Colombo unterstützt. Da er von den Kommissionen keine Antwort erhalten habe, habe er erneut Briefe, insgesamt 10 bis 15 Mal, geschickt. Der Geheimdienst der Armee habe von seiner Aktion erfah- ren, woraufhin Soldaten am Abend des 19. Januar 2016 in den Lesesaal gekommen seien, ihn in ein Camp mitgenommen und ihm vorgeworfen hät- ten, gegen die Armee und die Regierung zu agieren. Er sei von vier bis fünf Personen geschlagen und mit Stiefeln getreten worden. Am 22. Januar 2016 sei er entlassen worden, wobei ihm die Soldaten mitgeteilt hätten, er würde sein Leben verlieren, sollte er sich weiterhin gegen die Armee und die Behörden einsetzen. Zudem müsse er jederzeit auf Verlangen im Camp erscheinen. Seine Mutter und seine Ehefrau hätten um sein Leben gefürch- tet und ihn aufgefordert, Sri Lanka zu verlassen. Er sei am 29. Januar 2016 mit seinem Pass ausgereist und von Colombo aus über Dubai, Nairobi und Istanbul am 30. Mai 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause weiterhin von den Behörden gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwalts aus Sri Lanka, ein Bestätigungsschreiben des Leiters des Lesesaals, ein Arbeitszeugnis sowie Fotos seiner Hochzeit zu den Akten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er sodann eine Kopie seines Geburtsscheins, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie Kopien der Geburtsurkunde seiner Ehefrau nach. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 – eröffnet am 28. Januar 2020 – stellte
E-1171/2020 Seite 3 das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – am 27. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertretung als amtli- che Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht zu Sri Lanka vom 16. Januar 2020, einen Zeitungsartikel vom 20. Februar 2020 mit englischer Übersetzung, eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestäti- gung vom 19. Februar 2020 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 hiess die damalige Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechts- beiständin gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2020 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde mit ergänzenden Ausführungen Stellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Eingabe einer Replik eingeladen. G. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des «E._______» vom 21. Februar 2020 nachreichen, welches seine drei- tägige Inhaftierung, seine Tätigkeiten im «D._______ Community Center» sowie die Suche durch Armeeangehörige nach ihm am 26. Januar 2020 belege.
E-1171/2020 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsartikels vom 18. Februar 2020 inklusive englischer Überset- zung, eines Berichts von Human Rights Watch vom 16. Februar 2020 so- wie einer Kostennote eine Replik ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Sodann wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbe- nannt. Der im vorliegenden Verfahren anzuwendende Gesetzesartikel (Art.83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig. Die unterzeichnende Rich- terin hat per 1. Januar 2022 den Vorsitz des Verfahrens übernommen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Umstand, dass er Anga- ben zu verschollenen Personen gesammelt habe und sich diesbezüglich an zwei Kommissionen gewandt habe, nicht überzeugend und insgesamt unsubstanziiert ausgefallen. Er habe beispielsweise nicht gewusst, ob die Angehörigen der verschwundenen Personen bereits etwas hinsichtlich ei- ner Suche unternommen hätten. Er habe auch nicht ausführlich erklären können, mit welchen Aufgaben sich die «Presidential Commission» über- haupt befasse und mit welchen Möglichkeiten diese ihm hätte helfen sol- len. Zudem habe er seine Motivation, den betroffenen Dorfbewohnern zu helfen, nicht begründen können. Es erstaune, dass er, nachdem er von den Kommissionen keine Antwort erhalten habe, abgesehen vom Verfassen ei- nes zweiten Schreibens, nichts unternommen habe. Insbesondere er-
E-1171/2020 Seite 6 staune, dass er nicht mit einer Delegation bei der Menschenrechtskommis- sion in Jaffna erschienen sei. Seine diesbezügliche Antwort, er hätte Prob- leme mit der Kommission bekommen, sei nicht stichhaltig. Es seien insge- samt erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Hilfsaktion zugunsten der verschollenen Personen anzubringen. In Bezug auf das Vorbringen, er sei von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht, in ein Camp mitgenom- men und dort während drei Tagen geschlagen und befragt worden, seien ebenfalls Ungereimtheiten auszumachen. Er habe, trotz entsprechender Aufforderung des Sachbearbeiters, seine Festnahme nicht eingehend schildern können und ebenso hinsichtlich der drei Tage, die er im Camp verbracht haben soll, bloss dürftige Angaben machen können. Auf Nach- frage hin habe er das in seinem freien Bericht Gesagte lediglich wiederholt. Es fehle an einer Beschreibung des Raumes, in welchem er festgehalten worden sei, und ebenfalls die Freilassung aus dem Camp in Anwesenheit seiner Mutter und seiner Ehefrau sei dürftig geschildert worden. Mithin könne nicht geglaubt, dass er vom sri-lankischen Geheimdienst festge- nommen und während drei Tagen festgehalten worden sei. Des Weiteren sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Inhaftierung und Freilassung weiterhin von den Behörden verfolgt werde. Seine diesbezüglichen Ausführungen, er würde sich in Sri Lanka in Gefahr befinden und die Armee sei überall, überzeuge nicht. Auch sei seine Ehe- frau von den Behörden nicht informiert worden, wieso er gesucht werde. In diesem Zusammenhang erstaune ausserdem, dass er im Camp nicht nä- her zu seinen angeblichen Aktivitäten befragt worden sein soll. Insgesamt handle es sich bei seinen Vorbringen um ein Konstrukt, basierend auf sub- stanzlosen Angaben. An dieser Einschätzung würden auch die eingereich- ten Beweismittel nichts zu ändern vermögen: Beim Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sei kein Zusammenhang zum vorliegenden Fall erkenn- bar und der Brief des Anwalts sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Beim Beschwerdeführer lägen weiter keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährden könnten. Eine allfällige Befragung bei der Rückkehr oder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Der Beschwerdefüh- rer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis im Januar 2016, mithin während sieben Jahren nach Ende des Bür- gerkriegs, unbehelligt in seinem Heimatstaat gelebt. Schliesslich stelle auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka kein solcher Risikofaktor dar, zumal der Beschwerdeführer bloss pauschal auf die Entwicklung in seinem
E-1171/2020 Seite 7 Heimatstaat verwiesen habe, ohne einen individuellen Bezug zu seiner Person herzustellen.
E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im We- sentlichen, dass er sich durch seine Arbeit im Gemeinschaftszentrum für das Wohl der Bevölkerung des Dorfes eingesetzt habe und aufgrund sei- nes Engagements auch zum (…) gewählt worden sei. Er habe aus Mitge- fühl etwas für die Geschädigten des Krieges unternehmen wollen und da- her im Dorf Angaben zu vier verschollenen Personen gesammelt, welche er im Jahre 2015 an die «Human Rights Commission» und die «Presiden- tial Commission» geschickt habe, ohne jedoch je eine Antwort erhalten zu haben. Dieses Vorgehen habe er auch an der Anhörung genau geschildert, weswegen nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz seine Vorbringen als oberflächlich bezeichnet habe. Er habe sich bei seinem Engagement möglichst bedeckt halten wollen und folglich die Angehörigen nicht gefragt, was sie bereits unternommen hätten bezüglich der Suche nach ihren ver- schwundenen Familienmitgliedern. Ebenso hätten die Angehörigen nicht genau gewusst, wie er seinerseits vorgehen werde. In Bezug auf die Kom- missionen, an die er sich gewendet habe, sei festzuhalten, dass diese von der Regierung gegründet worden seien, weswegen er von ihnen Unterstüt- zung erwartet habe. Hätte er sich an andere Organisationen gewandt, hätte er wahrscheinlich eher Probleme bekommen. Der Ablauf der Inhaftierung sowie die Haft selbst habe er an der Anhörung detailreich wiedergegeben und beispielsweise den Raum, in welchem er festgehalten worden sei, be- schreiben können. Zudem handle es sich bei einer Festnahme um eine enorme Stresssituation; mithin sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht an alle Details erinnern könne. Aufgrund seines Engagements für verschol- lene Personen habe er sich gegen die Armee gewandt, weswegen er in seinem Heimatstaat nicht mehr sicher sei. Insgesamt seien seine Angaben keineswegs substanzarm ausgefallen und würden ein kohärentes und de- tailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Der mit der Be- schwerde eingereichte Zeitungsbericht dokumentiere im Übrigen, dass in seiner Heimatregion immer noch Personen verschwinden würden und das Schreiben des «Community Centers» belege seine Vorbringen. Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft und werde auch heute noch gesucht, zu- letzt am 26. Januar 2020, wobei seine Ehefrau aus Angst nicht mehr zu Hause wohne. Zusätzlich seien bei ihm gleich mehrere wichtige der durch die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren erfüllt. Ausserdem habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka aufgrund der Wahl
E-1171/2020 Seite 8 von Gotabaya Rajapaksa für die tamilische Minderheit zugespitzt, weswe- gen die Gefahr einer erneuten Verfolgung erhöht sei. Er leide schliesslich aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen und werde wahrschein- lich einen Psychiater aufsuchen.
E. 4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung unter anderem aus, dass die in der Verfügung festgestellten Ungereimtheiten trotz der Ausführungen in der Beschwerdeschrift weiterhin bestehen würden. So sei es unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer nicht habe wissen wollen, was die Angehöri- gen bereits unternommen hätten und wieso er sich nicht an eine Men- schenrechtsorganisation gewandt habe. Es erscheine ausserdem unwahr- scheinlich, dass er seine eigene Sicherheit aufs Spiel gesetzt habe für Dritt- personen, ohne von ihnen einen konkreten Auftrag erhalten zu haben. In der Beschwerde habe er zudem nicht schlüssig begründen können, wes- halb er nach seiner Inhaftierung und Freilassung weiterhin von den Behör- den gesucht werde. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck leide.
E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich möglichst wenig mit den Angehörigen habe austauschen wollen, weil es gefährlich sei, über verschwundene Personen Nachforschungen anzustellen. Er sei sehr engagiert und habe sich stets für das Wohl der Gemeinschaft einge- setzt, was auch sein Engagement für die verschwundenen Personen er- kläre. Seine Ausführungen zu den Kommissionen, der Verhaftung und der Inhaftierung seien ausserdem entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht oberflächlich ausgefallen. Das am 24. April 2020 eingereichte Schrei- ben des «E._______» vom 21. Februar 2020 sowie die mit der Replik ein- gereichten Beweismittel (Bericht von Human Rights Watch vom 16. Feb- ruar 2020 und Zeitungsartikel vom 18. Februar 2020) würden schliesslich seine Verfolgung sowie die Gefahr für Personen, welche das Schicksal ver- schwundener Personen zu klären versuchen würden, belegen.
E. 5.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Durchsicht der Akten im Ergebnis zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder objektiv begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub- haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von
E-1171/2020 Seite 9 Wiederholungen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 4.1). Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers über weite Teile unsubstantiiert und vage ausgefallen sind. So vermochte er trotz mehrfacher Nachfragen des Sach- bearbeiters sein Engagement für die Angehörigen der verschollenen Per- sonen nicht im Detail darzulegen (vgl. act. A10/15 F22 ff.). Es wäre zu er- warten gewesen, dass er über die Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten der beiden Menschenrechtskommissionen informiert wäre und dass er so- wohl die Gespräche mit den Angehörigen als auch den Inhalt der Briefe, die er den Kommissionen zugesandt haben soll, näher erläutern könnte – zumal es sich seinen Angaben zufolge um bloss vier vermisste Personen gehandelt haben soll (vgl. act. A10/15 F75). Stattdessen blieben seine diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und allgemein. Insbesondere ist aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, ob die vier «verschollenen» Personen tatsächlich verschwunden sind oder aber inhaftiert wurden, ob er deren Freilassung oder die Suche nach ihnen bezweckte und was er konkret von den Menschenrechtskommissionen gefordert hatte. Seine Aussage, die Kommission hätte die verschollenen Personen freilassen sol- len, ist entsprechend unlogisch und realitätsfern. Ebenso wenig kann nach- vollzogen werden, dass er trotz seines angeblich ausgewiesenen Engage- ments keine weiteren Schritte bezüglich der Suche nach den verschwun- denen Personen unternommen hat. Die Erklärung, er hätte Probleme be- kommen, wenn er sich persönlich an die Menschenrechtskommission in Jaffna gewandt hätte, erscheint nicht plausibel. Des Weiteren ist seine Dar- stellung zur Inhaftierung und zur dreitägigen Haft substanzarm und stere- otyp ausgefallen (vgl. act. A10/15 F39 ff.). Auf entsprechende Nachfragen des Sachbearbeiters hin wiederholte der Beschwerdeführer bloss das be- reits Gesagte und vermochte weder die Geheimdienstmitarbeitenden, die ihn festgenommen haben sollen, noch den Tagesablauf im Camp, in wel- chem er drei Tage verbracht haben soll, detailliert zu beschreiben. Selbst unter Berücksichtigung der einer Inhaftierung immanenten Stresssituation wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derart prägen- des Erlebnis differenzierter darlegen könnte. Seinem Vorbringen fehlt es an persönlich geprägten Impressionen und einer anschaulichen Erzähl- weise. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um persönlich Erlebtes beziehungsweise dass sich der Sachverhalt tatsächlich auf die von ihm geschilderte Weise zugetragen hat. Der Frage, ob die Aufgabe seines Engagements etwas an seiner Situation geändert hätte, wich er aus. Stattdessen schilderte er die Schicksale anderer Personen, die in keinem
E-1171/2020 Seite 10 Zusammenhang zu ihm stehen (vgl. act. A10/15 F57 ff.) und verwies auf die allgemeine Situation in Sri Lanka (vgl. act. A10/15 F61). Der Umstand, dass er im Camp während drei Tagen nicht zu seinem Engagement für die verschwundenen Personen befragt, sondern ihm lediglich der Vorwurf ge- macht worden sein soll, gegen die Armee und die Behörden zu arbeiten, mutet zudem seltsam an. Auch die Freilassung nach drei Tagen, die auf Flehen seiner Mutter und seiner Ehefrau erfolgt sein soll, wirkt realitäts- fremd. Nach dem Gesagten schliesst das Gericht aus, dass der Beschwerdefüh- rer nach seiner Ausreise drei beziehungsweise vier Mal von den Behörden gesucht worden sein soll. Selbst wenn die Behörden seit Mai 2016 viermal nach ihm gefragt hätten, würde dies kaum auf ein anhaltendes Interesse der sri-lankischen Behörden sprechen. Auch der Umstand, dass seine Fa- milie (Eltern und Geschwister) weiterhin unbehelligt im Heimatstaat leben, lässt nicht auf eine behördliche Verfolgung schliessen. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass ohne Schwierigkeiten legal über den Flughafen Colombo ausgereist ist (vgl. act. A10/15 F64), klar gegen das Vorhandensein sowohl einer subjektiven Verfolgungsfurcht als auch eines objektiven Verfolgungs- interesses der sri-lankischen Behörden. An dieser Einschätzung ändern weder die Ausführungen in der Beschwer- deschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel et- was. Dem Bericht zu Sri Lanka vom 16. Januar 2020, dem Bericht von Human Rights Watch vom 16. Februar 2020 sowie den Zeitungsberichten fehlt es an einem Bezug zum vorliegenden Fall; das Schreiben der «E._______» vom 21. Februar 2020 ist als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten.
E. 5.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Aus- reise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Be- stimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den
E-1171/2020 Seite 11 LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qua- lifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen kön- nen. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westli- chen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft ge- machten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel- wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5).
E. 5.3.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine nahen Familienmitglieder sind oder waren Mitglieder der LTTE; auch weist er keine Nähe zu den LTTE auf und machte keine regimekritischen politischen oder exilpoliti- schen Aktivitäten geltend. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seines Engagements für in seiner Heimatregion verschwundene Personen von den sri-lankischen Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für den sri-lankischen Staat relevantes Profil aufweist. Aus der tamili- schen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und seiner langjährigen Lan- desabwesenheit kann er – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereinglie- derung – keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass seine Familie weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelli- gen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar- stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5158/2018 vom
2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den ta- milischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
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E. 5.3.3 An der vorangegangenen Einschätzung ändern auch weder der Re- gierungswechsel vom 16. November 2019 (vgl. hierzu die angefochtene Verfügung des SEM S. 5 f.) noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lanki- schen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der laufenden politischen Verände- rungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefähr- dungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszuge- hen (vgl. Referenzurteil des BVGer E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Fol- gen besteht. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontex- tes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte künftig mit einer asylrele- vanten Verfolgung zu rechnen.
E. 5.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt be- gründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Es sprächen weder völker- noch landesrechtliche Bestim- mungen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Dies sei vorliegend der Fall,
E-1171/2020 Seite 14 zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und ar- beitsfähigen Mann handle, der über Schulbildung, berufliche Erfahrung als (…), eine gesicherte Wohnsituation und ein intaktes Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge. Es würden ebenso wenig Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck leide, der einer Wegweisung entgegenstehen könnte.
E. 7.4 Gemäss Beschwerdeführer sei der Wegweisungsvollzug weder zuläs- sig noch zumutbar. Aufgrund seiner bereits erlebten Inhaftierung und Folter drohe ihm bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich eine erneute Inhaftie- rung, Folter, oder gar sein Tod. Er sei ausserdem in einer schlechten, bis anhin noch nicht vollständig abgeklärten psychischen und physischen Ver- fassung, weswegen eine Rückschaffung in seinen Heimatstaat aus medi- zinischen Gründen nicht zumutbar sei. Es sei des Weiteren zu bezweifeln, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich über ein geschütztes Behand- lungssetting verfüge.
E. 7.5 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungs- situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta- milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
E-1171/2020 Seite 15 sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un- menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschie- dener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11 § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behand- lung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (vgl. Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichti- gung der Veränderung der politischen Verhältnisse nicht als unzulässig er- scheinen. Nachdem der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht glaubhaft darle- gen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid- rige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.6.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
E-1171/2020 Seite 16 Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Vorliegend sprechen ebenso keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann, der aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in C._______ gelebt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbil- dung durchlaufen und war vor seiner Ausreise mehrere Jahre beruflich tätig (vgl. act. A3/10 F1.17.04 f.; act. A10/15 F14). Mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er über ein familiäres Beziehungs- netz (vgl. act. A3/10 F3.01; act. A10/15 F9 ff.). Es ist somit davon auszu- gehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde und der Replik angedeuteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unsubstantiiert und unbelegt geblieben sind und mithin nicht davon auszu- gehen ist, dass sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug ent- gegensteht. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmo- dalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1171/2020 Seite 17
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi- schenverfügung vom 3. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. Art. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9–14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte sowohl mit der Beschwerde als auch mit der Replik vom 5. Mai 2020 Kos- tennoten ein. Sie bezifferte den gesamten zeitlichen Aufwand mit 18.5 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.–. Zudem machte sie Spesen in der Höhe von Fr. 8.20 sowie Übersetzungskosten von Fr. 160.– geltend. Der zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf dreizehn Stunden zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreter ist das amtliche Honorar vor- liegend gerundet auf insgesamt Fr. 2’118.– festzusetzen (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag).
E-1171/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2’118.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1171/2020 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch die amtliche Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Mai 2016 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 2. Juni 2016 wurde er zu seiner Person befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 27. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus C._______, Distrikt Jaffna, zu stammen. Er habe als (...) gearbeitet und im Jahre 2015 im Rahmen seiner Funktion als (...) des «D._______ Community Center» Tageszeitungen in den Lesesaal gebracht. Er habe zusätzlich eine Liste von im Dorf verschwundenen Personen zusammengestellt und die Angehörigen von vier verschollenen Personen beim Verfassen von Briefen an die «Human Rights Commission» (Manitha Urimai Anai Kulu) in Jaffna und die «Presidential Commission» (Janathipathi Anai Kulu) in Colombo unterstützt. Da er von den Kommissionen keine Antwort erhalten habe, habe er erneut Briefe, insgesamt 10 bis 15 Mal, geschickt. Der Geheimdienst der Armee habe von seiner Aktion erfahren, woraufhin Soldaten am Abend des 19. Januar 2016 in den Lesesaal gekommen seien, ihn in ein Camp mitgenommen und ihm vorgeworfen hätten, gegen die Armee und die Regierung zu agieren. Er sei von vier bis fünf Personen geschlagen und mit Stiefeln getreten worden. Am 22. Januar 2016 sei er entlassen worden, wobei ihm die Soldaten mitgeteilt hätten, er würde sein Leben verlieren, sollte er sich weiterhin gegen die Armee und die Behörden einsetzen. Zudem müsse er jederzeit auf Verlangen im Camp erscheinen. Seine Mutter und seine Ehefrau hätten um sein Leben gefürchtet und ihn aufgefordert, Sri Lanka zu verlassen. Er sei am 29. Januar 2016 mit seinem Pass ausgereist und von Colombo aus über Dubai, Nairobi und Istanbul am 30. Mai 2016 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause weiterhin von den Behörden gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwalts aus Sri Lanka, ein Bestätigungsschreiben des Leiters des Lesesaals, ein Arbeitszeugnis sowie Fotos seiner Hochzeit zu den Akten. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er sodann eine Kopie seines Geburtsscheins, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie Kopien der Geburtsurkunde seiner Ehefrau nach. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 - eröffnet am 28. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - am 27. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht zu Sri Lanka vom 16. Januar 2020, einen Zeitungsartikel vom 20. Februar 2020 mit englischer Übersetzung, eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. Februar 2020 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2020 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde mit ergänzenden Ausführungen Stellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Eingabe einer Replik eingeladen. G. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des «E._______» vom 21. Februar 2020 nachreichen, welches seine dreitägige Inhaftierung, seine Tätigkeiten im «D._______ Community Center» sowie die Suche durch Armeeangehörige nach ihm am 26. Januar 2020 belege. H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsartikels vom 18. Februar 2020 inklusive englischer Übersetzung, eines Berichts von Human Rights Watch vom 16. Februar 2020 sowie einer Kostennote eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Sodann wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der im vorliegenden Verfahren anzuwendende Gesetzesartikel (Art.83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ist die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig. Die unterzeichnende Richterin hat per 1. Januar 2022 den Vorsitz des Verfahrens übernommen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Umstand, dass er Angaben zu verschollenen Personen gesammelt habe und sich diesbezüglich an zwei Kommissionen gewandt habe, nicht überzeugend und insgesamt unsubstanziiert ausgefallen. Er habe beispielsweise nicht gewusst, ob die Angehörigen der verschwundenen Personen bereits etwas hinsichtlich einer Suche unternommen hätten. Er habe auch nicht ausführlich erklären können, mit welchen Aufgaben sich die «Presidential Commission» überhaupt befasse und mit welchen Möglichkeiten diese ihm hätte helfen sollen. Zudem habe er seine Motivation, den betroffenen Dorfbewohnern zu helfen, nicht begründen können. Es erstaune, dass er, nachdem er von den Kommissionen keine Antwort erhalten habe, abgesehen vom Verfassen eines zweiten Schreibens, nichts unternommen habe. Insbesondere erstaune, dass er nicht mit einer Delegation bei der Menschenrechtskommission in Jaffna erschienen sei. Seine diesbezügliche Antwort, er hätte Probleme mit der Kommission bekommen, sei nicht stichhaltig. Es seien insgesamt erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Hilfsaktion zugunsten der verschollenen Personen anzubringen. In Bezug auf das Vorbringen, er sei von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht, in ein Camp mitgenommen und dort während drei Tagen geschlagen und befragt worden, seien ebenfalls Ungereimtheiten auszumachen. Er habe, trotz entsprechender Aufforderung des Sachbearbeiters, seine Festnahme nicht eingehend schildern können und ebenso hinsichtlich der drei Tage, die er im Camp verbracht haben soll, bloss dürftige Angaben machen können. Auf Nachfrage hin habe er das in seinem freien Bericht Gesagte lediglich wiederholt. Es fehle an einer Beschreibung des Raumes, in welchem er festgehalten worden sei, und ebenfalls die Freilassung aus dem Camp in Anwesenheit seiner Mutter und seiner Ehefrau sei dürftig geschildert worden. Mithin könne nicht geglaubt, dass er vom sri-lankischen Geheimdienst festgenommen und während drei Tagen festgehalten worden sei. Des Weiteren sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Inhaftierung und Freilassung weiterhin von den Behörden verfolgt werde. Seine diesbezüglichen Ausführungen, er würde sich in Sri Lanka in Gefahr befinden und die Armee sei überall, überzeuge nicht. Auch sei seine Ehefrau von den Behörden nicht informiert worden, wieso er gesucht werde. In diesem Zusammenhang erstaune ausserdem, dass er im Camp nicht näher zu seinen angeblichen Aktivitäten befragt worden sein soll. Insgesamt handle es sich bei seinen Vorbringen um ein Konstrukt, basierend auf substanzlosen Angaben. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen: Beim Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sei kein Zusammenhang zum vorliegenden Fall erkennbar und der Brief des Anwalts sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Beim Beschwerdeführer lägen weiter keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährden könnten. Eine allfällige Befragung bei der Rückkehr oder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis im Januar 2016, mithin während sieben Jahren nach Ende des Bürgerkriegs, unbehelligt in seinem Heimatstaat gelebt. Schliesslich stelle auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka kein solcher Risikofaktor dar, zumal der Beschwerdeführer bloss pauschal auf die Entwicklung in seinem Heimatstaat verwiesen habe, ohne einen individuellen Bezug zu seiner Person herzustellen. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, dass er sich durch seine Arbeit im Gemeinschaftszentrum für das Wohl der Bevölkerung des Dorfes eingesetzt habe und aufgrund seines Engagements auch zum (...) gewählt worden sei. Er habe aus Mitgefühl etwas für die Geschädigten des Krieges unternehmen wollen und daher im Dorf Angaben zu vier verschollenen Personen gesammelt, welche er im Jahre 2015 an die «Human Rights Commission» und die «Presidential Commission» geschickt habe, ohne jedoch je eine Antwort erhalten zu haben. Dieses Vorgehen habe er auch an der Anhörung genau geschildert, weswegen nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz seine Vorbringen als oberflächlich bezeichnet habe. Er habe sich bei seinem Engagement möglichst bedeckt halten wollen und folglich die Angehörigen nicht gefragt, was sie bereits unternommen hätten bezüglich der Suche nach ihren verschwundenen Familienmitgliedern. Ebenso hätten die Angehörigen nicht genau gewusst, wie er seinerseits vorgehen werde. In Bezug auf die Kommissionen, an die er sich gewendet habe, sei festzuhalten, dass diese von der Regierung gegründet worden seien, weswegen er von ihnen Unterstützung erwartet habe. Hätte er sich an andere Organisationen gewandt, hätte er wahrscheinlich eher Probleme bekommen. Der Ablauf der Inhaftierung sowie die Haft selbst habe er an der Anhörung detailreich wiedergegeben und beispielsweise den Raum, in welchem er festgehalten worden sei, beschreiben können. Zudem handle es sich bei einer Festnahme um eine enorme Stresssituation; mithin sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht an alle Details erinnern könne. Aufgrund seines Engagements für verschollene Personen habe er sich gegen die Armee gewandt, weswegen er in seinem Heimatstaat nicht mehr sicher sei. Insgesamt seien seine Angaben keineswegs substanzarm ausgefallen und würden ein kohärentes und detailreiches Bild seiner Verfolgungssituation ergeben. Der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsbericht dokumentiere im Übrigen, dass in seiner Heimatregion immer noch Personen verschwinden würden und das Schreiben des «Community Centers» belege seine Vorbringen. Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft und werde auch heute noch gesucht, zuletzt am 26. Januar 2020, wobei seine Ehefrau aus Angst nicht mehr zu Hause wohne. Zusätzlich seien bei ihm gleich mehrere wichtige der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren erfüllt. Ausserdem habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa für die tamilische Minderheit zugespitzt, weswegen die Gefahr einer erneuten Verfolgung erhöht sei. Er leide schliesslich aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen und werde wahrscheinlich einen Psychiater aufsuchen. 4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung unter anderem aus, dass die in der Verfügung festgestellten Ungereimtheiten trotz der Ausführungen in der Beschwerdeschrift weiterhin bestehen würden. So sei es unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer nicht habe wissen wollen, was die Angehörigen bereits unternommen hätten und wieso er sich nicht an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe. Es erscheine ausserdem unwahrscheinlich, dass er seine eigene Sicherheit aufs Spiel gesetzt habe für Drittpersonen, ohne von ihnen einen konkreten Auftrag erhalten zu haben. In der Beschwerde habe er zudem nicht schlüssig begründen können, weshalb er nach seiner Inhaftierung und Freilassung weiterhin von den Behörden gesucht werde. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck leide. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich möglichst wenig mit den Angehörigen habe austauschen wollen, weil es gefährlich sei, über verschwundene Personen Nachforschungen anzustellen. Er sei sehr engagiert und habe sich stets für das Wohl der Gemeinschaft eingesetzt, was auch sein Engagement für die verschwundenen Personen erkläre. Seine Ausführungen zu den Kommissionen, der Verhaftung und der Inhaftierung seien ausserdem entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht oberflächlich ausgefallen. Das am 24. April 2020 eingereichte Schreiben des «E._______» vom 21. Februar 2020 sowie die mit der Replik eingereichten Beweismittel (Bericht von Human Rights Watch vom 16. Februar 2020 und Zeitungsartikel vom 18. Februar 2020) würden schliesslich seine Verfolgung sowie die Gefahr für Personen, welche das Schicksal verschwundener Personen zu klären versuchen würden, belegen. 5. 5.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Durchsicht der Akten im Ergebnis zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder objektiv begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 4.1). Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über weite Teile unsubstantiiert und vage ausgefallen sind. So vermochte er trotz mehrfacher Nachfragen des Sachbearbeiters sein Engagement für die Angehörigen der verschollenen Personen nicht im Detail darzulegen (vgl. act. A10/15 F22 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er über die Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten der beiden Menschenrechtskommissionen informiert wäre und dass er sowohl die Gespräche mit den Angehörigen als auch den Inhalt der Briefe, die er den Kommissionen zugesandt haben soll, näher erläutern könnte - zumal es sich seinen Angaben zufolge um bloss vier vermisste Personen gehandelt haben soll (vgl. act. A10/15 F75). Stattdessen blieben seine diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und allgemein. Insbesondere ist aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich, ob die vier «verschollenen» Personen tatsächlich verschwunden sind oder aber inhaftiert wurden, ob er deren Freilassung oder die Suche nach ihnen bezweckte und was er konkret von den Menschenrechtskommissionen gefordert hatte. Seine Aussage, die Kommission hätte die verschollenen Personen freilassen sollen, ist entsprechend unlogisch und realitätsfern. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, dass er trotz seines angeblich ausgewiesenen Engagements keine weiteren Schritte bezüglich der Suche nach den verschwundenen Personen unternommen hat. Die Erklärung, er hätte Probleme bekommen, wenn er sich persönlich an die Menschenrechtskommission in Jaffna gewandt hätte, erscheint nicht plausibel. Des Weiteren ist seine Darstellung zur Inhaftierung und zur dreitägigen Haft substanzarm und stereotyp ausgefallen (vgl. act. A10/15 F39 ff.). Auf entsprechende Nachfragen des Sachbearbeiters hin wiederholte der Beschwerdeführer bloss das bereits Gesagte und vermochte weder die Geheimdienstmitarbeitenden, die ihn festgenommen haben sollen, noch den Tagesablauf im Camp, in welchem er drei Tage verbracht haben soll, detailliert zu beschreiben. Selbst unter Berücksichtigung der einer Inhaftierung immanenten Stresssituation wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derart prägendes Erlebnis differenzierter darlegen könnte. Seinem Vorbringen fehlt es an persönlich geprägten Impressionen und einer anschaulichen Erzählweise. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um persönlich Erlebtes beziehungsweise dass sich der Sachverhalt tatsächlich auf die von ihm geschilderte Weise zugetragen hat. Der Frage, ob die Aufgabe seines Engagements etwas an seiner Situation geändert hätte, wich er aus. Stattdessen schilderte er die Schicksale anderer Personen, die in keinem Zusammenhang zu ihm stehen (vgl. act. A10/15 F57 ff.) und verwies auf die allgemeine Situation in Sri Lanka (vgl. act. A10/15 F61). Der Umstand, dass er im Camp während drei Tagen nicht zu seinem Engagement für die verschwundenen Personen befragt, sondern ihm lediglich der Vorwurf gemacht worden sein soll, gegen die Armee und die Behörden zu arbeiten, mutet zudem seltsam an. Auch die Freilassung nach drei Tagen, die auf Flehen seiner Mutter und seiner Ehefrau erfolgt sein soll, wirkt realitätsfremd. Nach dem Gesagten schliesst das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise drei beziehungsweise vier Mal von den Behörden gesucht worden sein soll. Selbst wenn die Behörden seit Mai 2016 viermal nach ihm gefragt hätten, würde dies kaum auf ein anhaltendes Interesse der sri-lankischen Behörden sprechen. Auch der Umstand, dass seine Familie (Eltern und Geschwister) weiterhin unbehelligt im Heimatstaat leben, lässt nicht auf eine behördliche Verfolgung schliessen. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass ohne Schwierigkeiten legal über den Flughafen Colombo ausgereist ist (vgl. act. A10/15 F64), klar gegen das Vorhandensein sowohl einer subjektiven Verfolgungsfurcht als auch eines objektiven Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden. An dieser Einschätzung ändern weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel etwas. Dem Bericht zu Sri Lanka vom 16. Januar 2020, dem Bericht von Human Rights Watch vom 16. Februar 2020 sowie den Zeitungsberichten fehlt es an einem Bezug zum vorliegenden Fall; das Schreiben der «E._______» vom 21. Februar 2020 ist als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. 5.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5). 5.3.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine nahen Familienmitglieder sind oder waren Mitglieder der LTTE; auch weist er keine Nähe zu den LTTE auf und machte keine regimekritischen politischen oder exilpolitischen Aktivitäten geltend. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seines Engagements für in seiner Heimatregion verschwundene Personen von den sri-lankischen Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für den sri-lankischen Staat relevantes Profil aufweist. Aus der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und seiner langjährigen Landesabwesenheit kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass seine Familie weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.3.3 An der vorangegangenen Einschätzung ändern auch weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 (vgl. hierzu die angefochtene Verfügung des SEM S. 5 f.) noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der laufenden politischen Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 5.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Es sprächen weder völker- noch landesrechtliche Bestimmungen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der über Schulbildung, berufliche Erfahrung als (...), eine gesicherte Wohnsituation und ein intaktes Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge. Es würden ebenso wenig Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck leide, der einer Wegweisung entgegenstehen könnte. 7.4 Gemäss Beschwerdeführer sei der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar. Aufgrund seiner bereits erlebten Inhaftierung und Folter drohe ihm bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich eine erneute Inhaftierung, Folter, oder gar sein Tod. Er sei ausserdem in einer schlechten, bis anhin noch nicht vollständig abgeklärten psychischen und physischen Verfassung, weswegen eine Rückschaffung in seinen Heimatstaat aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Es sei des Weiteren zu bezweifeln, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich über ein geschütztes Behandlungssetting verfüge. 7.5 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11 § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (vgl. Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Veränderung der politischen Verhältnisse nicht als unzulässig erscheinen. Nachdem der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.6 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Vorliegend sprechen ebenso keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann, der aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in C._______ gelebt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und war vor seiner Ausreise mehrere Jahre beruflich tätig (vgl. act. A3/10 F1.17.04 f.; act. A10/15 F14). Mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A3/10 F3.01; act. A10/15 F9 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde und der Replik angedeuteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unsubstantiiert und unbelegt geblieben sind und mithin nicht davon auszugehen ist, dass sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. Art. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte sowohl mit der Beschwerde als auch mit der Replik vom 5. Mai 2020 Kostennoten ein. Sie bezifferte den gesamten zeitlichen Aufwand mit 18.5 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-. Zudem machte sie Spesen in der Höhe von Fr. 8.20 sowie Übersetzungskosten von Fr. 160.- geltend. Der zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf dreizehn Stunden zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter ist das amtliche Honorar vorliegend gerundet auf insgesamt Fr. 2'118.- festzusetzen (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'118.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Camilla Mariéthoz Wyssen Natassia Gili Versand: