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E-1163/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-1163/2023

U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Davide Scardanzan, Frey & Partner Rechtsanwälte und Notare, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung; Verletzung der Mitwirkungspflicht); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2023 / N (…).

E-1163/2023 Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am

29. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A16). Diese Anhörung wurde unterbrochen aufgrund des psy- chischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der wenige Tage zuvor aus einem stationären Aufenthalt in der Klinik (…) in B._______ aus- getreten war, wo er sich im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung seit dem 19. August 2019 auf- gehalten hatte. Am 9. September 2019 (Eingangsstempel SEM) wurde beim SEM ein Aus- trittsbericht vom 3. September 2019 (nachfolgend: Austrittsbericht) betref- fend den genannten Aufenthalt eingereicht. Die behandelnden Ärzte stellen darin die Diagnose (…), Multiple oberflächliche (…), nicht näher bezeichnet ([…]) sowie absichtliche (…). In ihrer Beurteilung bei Austritt halten die Ärzte unter anderem fest, der Patient, der sich zu Beginn stark ängstlich, angespannt und psychotisch präsentiert habe, habe von der Kriseninter- vention und der Etablierung von Risperidon sehr gut profitiert, so dass er in stabilem psychischem Zustand habe entlassen werden können. Für die Zukunft werde eine konsequente Einnahme von Risperidon empfohlen. Ausserdem scheine eine enge örtliche Anbindung an die Familie (Bruder, Schwägerin) vorteilhaft zu sein. Verschrieben wurden ihm nebst Risperidon Temesta in Reserve. Am 1. Oktober 2019 wurde die Anhörung fortgeführt (Protokoll in den SEM- Akten A24). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der tamilischen Ethnie aus C._______ (Jaffna-Distrikt). Er habe nach der Schule einen (…)kurs be- sucht und sei vier Jahre lang als (…) und später als (…) tätig gewesen. 2016 sei es in seinem Quartier zu mehreren Diebstählen gekommen, wes- halb die Zone vermehrt polizeilich respektive von einer Einwohnergruppe, kontrolliert worden sei. Ein zugezogener Mann namens T. sei dann von den Einwohnern wegen der Vorfälle beschuldigt und geschlagen worden. Nachdem sich T. an die Polizei gewandt habe, sei der Bruder des Be- schwerdeführers und am 30. März 2016 auch er selbst festgenommen

E-1163/2023 Seite 3 worden unter dem Verdacht, T. geschlagen zu haben. Nach rund 40 Tagen seien sie freigelassen worden. T., der gute Kontakte zum Criminal Investi- gation Department) CID und der Polizei pflege, sei jedoch nicht vor Gericht erschienen und der Fall sei im (…) 2018 endgültig abgeschlossen worden. T. suche den Beschwerdeführer jedoch weiterhin und habe ihn fünf oder sechs Mal bedroht; ebenso sei er von CID- und Polizeiangehörigen bedroht worden. Man habe ihm unterschieben wollen, dass er (…) transportiere und auch mit Pirabakaran (Anmerkung Gericht: vermutungsweise Prabakaran) Kuchen gegessen habe. Am (…) 2018 sei er von T. und sei- nen Leuten überfallen und misshandelt worden und die Familie habe seine Ausreise beschlossen. Nach seiner Ausreise habe T. seinen Bruder N. be- drängt, der dann in die USA ausgereist sei. A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen seitens T. und von Polizeimitar- beitenden nach seiner Haftentlassung 2016 und bis zur Ausreise seien vage und detailarm ausgefallen. Unlogisch scheine sodann, dass T. sowohl von der Polizei angehalten und verdächtigt worden sei und gleichzeitig bei der Polizei und dem CID über gute Kontakte verfügt habe, und ihm von dieser Seite geholfen worden sei. Was die Inhaftierung im Frühjahr 2016 angehe, sei diese nach einer Anzeige gegen ihn und den Bruder N. erfolgt im Zusammenhang mit einer Schlägerei und Diebstählen in seinem Wohn- quartier. Nach einem Monat sei er gegen Kaution freigelassen worden und der Fall sei seit Januar 2018 endgültig abgeschlossen. Auch wenn die Um- stände sicherlich belastend gewesen seien, handle es sich dabei um ge- meinrechtliche Delikte und staatliche Massnahmen, die rechtsstaatlich le- gitimen Zwecken dienten. Ein asylrelevantes Motiv sei nicht ersichtlich. Schliesslich stellte das SEM fest, alleine allfällige Befragungen bei seiner Rückkehr und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es lägen keine Risikofaktoren vor und alleine die Veränderung der Lage ab November 2019 vermöge nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Schliesslich erwog das SEM, es lägen keine Wegweisungsvollzugshinder- nisse vor, zumal es dem Beschwerdeführer inzwischen gesundheitlich wie- der besser gehe und überdies in Sri Lanka medizinisch behandelt werden könnte.

E-1163/2023 Seite 4 Für die Begründung im Detail wird auf die Akten verwiesen (A26). Diese Verfügung wurde vom SEM gleichentags an die letztbekannte und gültige Adresse versandt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt. Sie wuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. B.a Am 12. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen dama- ligen Rechtsvertreter an das SEM und ersuchte um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wegen gesundheitlichen Problemen. Er habe einen Suizidversuch unternommen und sei in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden. Die ausführliche materielle Begründung des Gesuches um Verzicht auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges werde nachgereicht, sobald der ausführliche ärztliche Bericht vorliege. Der Eingabe lag ein Kurzaustrittsbericht der Klinik (…) vom (…) bei, wel- chem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 bis am 10. März 2021 erneut stationär behandelt worden sei. Die Diagnose lautet auf gemischte (…) Störung ([…]). Bei fehlender Selbst- und Fremd- gefährdung und nach kurzfristiger Krisenintervention mit Reizabschirmung und neuer medikamentöser Einstellung habe sich der psychische Zustand des Patienten wieder stabilisiert und er habe ins häusliche Umfeld entlas- sen werden können. Unter Psychopharmakotherapie werde empfohlen, zunächst nach einem Monat und dann ungefähr vierteljährlich Kontrollen des Blutbildes sowie weiterer Vitalwerte durchzuführen. Im Rahmen der Rückfallprävention künftiger Krisen sei ein Notfallplan erstellt worden. Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente Quetiapin und Clopin ver- schrieben. B.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 lehnte das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, auf weitere medizinische Ab- klärungen könne in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden, weshalb der in Aussicht gestellte und nach wie vor nicht eingetroffene aus- führliche ärztliche Bericht nicht abgewartet werden müsse. In materieller Hinsicht vermöchten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht zu erreichen. Sodann könne er die absolut notwendige medizinische Behandlung in Sri Lanka erhalten und sie sei ihm auch zugänglich. Schliesslich verfüge er im Heimatstaat über ein soziales

E-1163/2023 Seite 5 Netz, habe eine solide Ausbildung und sei auch mehrere Jahre erwerbstä- tig gewesen. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge nach wie vor auch zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. C. Mit als «Asylgesuch» betitelter englischsprachiger Eingabe vom 7. Februar 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte geltend, aufgrund seiner Hospitalisierung kurz vor der Anhörung in seinem ordentlichen Asylverfahren beziehungsweise aufgrund seiner psychischen Probleme und der Einnahme von starken Medikamenten habe er die da- mals gestellten Fragen nicht richtig beantworten können. Seit seiner Ent- lassung aus der Klinik in B._______ sei er aber mental fit. Da er von seinem früheren Rechtsvertreter nichts mehr gehört habe, wisse er nicht, wie sein Fall ausgegangen sei. Des Weiteren fasste er die wesentlichen Asylgründe, die er im Rahmen der Anhörungen vorgebracht hatte zusammen und machte geltend, nach sei- ner damaligen Einreise in die Schweiz 2018 habe sich die Terrorist Inves- tigation Divison (TID) bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Sie hätten ihm gesagt, der Beschwerdeführer habe in Colombo im « 4. Stock » vorzuspre- chen. Zunächst habe der Vater verschwiegen, dass er das Land verlassen habe und ihnen zugesagt, er werde sich nach der Rückkehr von der Arbeit melden. Am (…) 2020 habe die Familie dann eine Vorladung für ihn auf den (…) 2020 erhalten mit der Androhung einer Festnahme für den Fall, dass er nicht erscheinen werde. Entsprechend würde er bereits am Flug- hafen verhaftet, zumal er keine Beweismittel dafür habe, dass er keine Ver- bindungen zu terroristischen Gruppierungen habe. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer eine erneute Anhörung durch das SEM. Der Eingabe waren neben der Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte zwei polizeiliche Dokumente («[…]») vom (…) 2020 und vom (…) 2020, ein Artikel der Zeitung (…) vom 31. März 2016 sowie zwei weitere Artikel der- selben Zeitung vom 1. April 2016 (alle Beilagen in Kopie und inklusive Übersetzungen in die englische Sprache) beigelegt.

E-1163/2023 Seite 6 D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (eröffnet am 23. Februar 2023) nahm das SEM das Gesuch vom 7. Januar 2023 als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, stellte fest, dass die Verfü- gung des SEM vom 13. Juli 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, er- hob eine Gebühr und wies den Antrag um erneute Anhörung ab. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob Rechtsanwalt MLaw Davide Scardanzan im Namen des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, ohne eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Verzug (recte: Voll- zug) der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in- folgedessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung einzuräumen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. Sodann suchte er um Einsicht in die Akten der in der angefoch- tenen Verfügung erwähnten Vorverfahren nach und beantragte, es sei ihm, angesichts der kurzen Fristen, nach Gewährung der Akteneinsicht eine Nachfrist zur «Verbesserung» (recte: zur Stellungnahme) anzusetzen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2023 setze die Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. G. Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 1. März 2023 forderte die Instrukti- onsrichterin Rechtsanwalt Davide Scardanzan unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf, innert Frist eine schriftliche Voll- macht zur Beschwerdeführung nachzureichen. Mit Eingabe vom 2. März 2023 wurde die Vollmacht fristgerecht nachge- reicht.

E-1163/2023 Seite 7 H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Gesuch Aktenein- sicht zu gewähren. Gleichzeitig gab sie letzterem Gelegenheit, nach Ge- währung der Akteneinsicht innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Sodann verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe vorderhand ausgesetzt. Die Behandlung weiteren Anträge in der Beschwerde verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Verfügung vom 17. März 2023 (eröffnet am 20. März 2023) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. J. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm auch die Aktenstücke A17/1, A25/1 sowie A29/2 zur Einsicht zuzustel- len. Es sei ihm erneut eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, sobald alle für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Akten vorliegen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und mit der Nachreichung der Vollmacht auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der

E-1163/2023 Seite 8 Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom Nichteintreten auf die Rechtsbe- gehren 2.1 und 3 (vgl. nachfolgend E. 4) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensent- scheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständi- gen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. März 2023 erwogen, sind weder die Flüchtlingseigenschaft und Asyl noch allfällige Wegweisungs- vollzugshindernisse Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren (2.1), eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

E-1163/2023 Seite 9 festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (3) nicht einzutreten ist. 5. In der Eingabe vom 24. März 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, indem das SEM ihm keine Einsicht in drei als «intern» bezeichnete Akten gewährt habe, habe es seinen diesbezüglichen Anspruch verletzt. Dies trifft aus den folgenden Gründen nicht zu: Zwar ist richtig, dass es zur Begründung eines Anspruchs auf Akteneinsicht nicht auf die Klassifizierung der Akte ankommt, sondern deren objektive Bedeutung für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BG 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Unter diesem Aspekt ist allerdings gerade nicht zu beanstanden, dass das SEM dem Beschwerdeführer die erwähnten Aktenstücke nicht zur Einsicht gegeben hat. Beim Aktenstück A17/1, das im Aktenverzeichnis als «Ab- bruch der Anhörung» bezeichnet ist, handelt es sich um eine Notiz, in der festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe erklärt, es gehe ihm psy- chisch sehr schlecht, er sei im Krankenhaus gewesen und erst vor 5 Tagen entlassen worden und er wolle wieder ins Krankenhaus. Es sei die Sani- tätsverantwortliche herbeigerufen worden und dann entschieden worden, die Anhörung abzubrechen. Aus dem ersten Teil der Anhörung hätten sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ergeben. Alle diese Informa- tionen finden sich auch im Anhörungsprotokoll (A16). Dasselbe gilt in Be- zug auf die in im Aktenstück A25/1 gemachten Feststellungen. Dieser als «Aktennotiz zur Anhörung» betitelten Notiz vom 3. Oktober 2019 ist wiede- rum zu entnehmen, dass die erste Anhörung aufgrund medizinischer Prob- leme habe abgebrochen werden müssen. Sodann sei der Beschwerdefüh- rer zu einem Termin für die Fortsetzung der Anhörung am 11. September 2019 nicht erschienen, weshalb die Anhörung am 1. Oktober 2019 stattge- funden habe. Der Beschwerdeführer habe erneut medizinische Probleme geltend gemacht, die Anhörung habe aber dennoch abgeschlossen werden können. Das Aktenstück 29/1 (Rechtskraftmitteilung vom 25. August 2020) hält lediglich fest, dass die Verfügung vom 13. Juli 2020 am 21. August 2020 rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer moniert, die ver- weigerte Einsicht in dieses Aktenstück werfe Fragen auf. Auf dem Akten- stück A28/1 (Postsendung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juli

2020) sei vermerkt, dass die Adresse im ZEMIS (Zentralen Migrationsin- formationssystem) korrekt und kein Neuversand erfolgt sei. Der wirkliche Wohnsitz des Beschwerdeführers sei nie restlos geklärt worden. Deshalb stehe fest, dass er den Asylentscheid nie erhalten habe, was mit seiner

E-1163/2023 Seite 10 Angabe im Gesuch vom 7. Februar 2023, er habe nie erfahren, wie sein Asylverfahren ausgegangen sei, übereinstimme. Dieser erst in der jüngs- ten Eingabe erhobene Einwand überzeugt nicht, zumal er nicht weiter sub- stanziiert wird. Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet sind, sich während des Verfah- rens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Ins- besondere sind sie verpflichtet, ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde sofort mitteilen. Die aktuellen Ad- ressen werden sodann im ZEMIS hinterlegt. Sodann ist aus dem Vermerk der Poststelle D._______ «(…)» und dem Zusatz: «Frist bis 21. 7.» (A28) gerade zu schliessen, dass dem Gesuchsteller von der schweizerischen Post die vorinstanzliche Verfügung am 14. Juli 2020 zur Abholung gemel- det worden war. Erst nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt», an das SEM zurückgeschickt (wo sie am 23. Juli 2020 einging [Eingangsstempel SEM auf A28]). Ge- mäss der Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 AsylG sowie Art. 20 Abs. 2bis VwVG ist die Verfügung vom 13. Juli 2020 demnach rechtsgültig eröffnet worden. Aus den ZEMIS-Daten ergibt sich heute im Übrigen, dass der Be- schwerdeführer bis am 28. August 2020 an der Adresse wohnhaft war, an welche die Verfügung vom 13. Juli 2020 verschickt worden war. Schliess- lich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ersten Wiedererwä- gungsverfahren anwaltlich vertreten war, auf diesen Vertreter bezieht er sich namentlich in seinem Gesuch vom 7. Februar 2023, und nicht etwa auf das ordentliche Asylverfahren. Die Rüge, die Verfügung vom 13. Juli 2020 sei nicht rechtsgültig eröffnet worden, wäre demnach auch spätes- tens anlässlich jenes Wiedererwägungsverfahrens zu erwarten gewesen. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Ansetzung einer Frist zur Stellung- nahme, der entsprechende Antrag in der Eingabe vom 24. März 2023 ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine ge- suchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungs- gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E-1163/2023 Seite 11 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf- grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach- lage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter be- stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie- dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge- leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge- schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wieder- erwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). Diesbe- züglich richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestim- mungen von Art. 66–68 VwVG. 6.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusam- menhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe an- geführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwer- deverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6.4 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 7. 7.1 7.1.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM zunächst eine Qua- lifikation der Eingabe vom 7. Februar 2023 vor. Es führt dazu aus, der

E-1163/2023 Seite 12 Beschwerdeführer mache keine nach Erlass der ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung eingetreten Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, weshalb die Eingabe nicht als Asylfolge- respektive Mehrfachgesuch zu qualifizieren sei. Unter dem Aspekt eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches seien seine Vorbringen zu prü- fen, wonach er aufgrund seiner Hospitalisierung kurz vor der ersten Anhö- rung durch das SEM sowie seiner psychischen Probleme während der An- hörung die gestellten Fragen nicht richtig habe beantworten können. Eben- falls in diesem Sinne zu prüfen seien die Vorbringen, mit den eingereichten Beweismitteln könnten vorbestandene Tatsachen belegt werden. Dies be- treffe die beiden «Police Message Forms», die seine Familie 2020 vom TID erhalten habe, sowie die drei Zeitungsartikel aus dem Jahr 2016. 7.1.2 Zur Begründung der Nichteintretensverfügung vom 17. Februar 2023 führt das SEM aus, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als nicht gehörig begründet. Dazu erwog die Vorinstanz, gemäss dem Austrittsbericht vom 3. Septem- ber 2019 habe sich der Beschwerdeführer im August 2019 aufgrund einer (…) Episode eine Woche lang in stationärer Behandlung in B._______ be- funden. Er sei am 26. August 2019 entlassen worden, wobei sein Zustand eine deutliche Besserung gezeigt habe. Aktenkundig sei auch der Abbruch der ersten Anhörung, nachdem der Beschwerdeführer sein Unwohlsein während der Rückübersetzung des Protokolls geltend gemacht habe. Am

1. Oktober 2019 habe die Folgeanhörung und die Rückübersetzung statt- gefunden. Demnach seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen aufgrund seiner psychischen Probleme falsch beurteilt worden seien. Vielmehr habe er anlässlich der zweiten Anhörung die Möglichkeit gehabt, seine Vorbringen substantiiert darzulegen. Zudem habe er die Verfügung vom 13. Juli 2020 nicht angefochten, in seinem ers- ten Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 nicht gerügt, dass seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden seien und in sei- nem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2023 auch keine neuen me- dizinischen Probleme geltend gemacht, sondern angegeben, er sei seit seiner Entlassung aus der Klinik in B._______ «mental fit». Seine Behaup- tung – er habe aufgrund seiner psychischen Probleme nicht richtig auf die Fragen an der Anhörung antworten können – könne demnach nichts an der Einschätzung des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen än- dern. Auch die neu eingereichten Beweismittel, die bereits vor dem letzten Wiedererwägungsgesuch entstanden seien, könnten zu keinem anderen

E-1163/2023 Seite 13 Ergebnis führen, zumal sie keinen Bezug zu seinem damaligen Gesund- heitszustand hätten. Sodann habe der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch wie- derholt gleich begründet. Er habe lediglich seine bereits während des ers- ten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen zu den angeblichen Be- drohungen und Problemen zwischen ihm und den sri-lankischen Behörden sowie mit Herrn T. geltend gemacht. Diese seien im Asylentscheid vom

13. Juli 2020 als unglaubhaft erachtet worden. Neu seien einzig die seinem Gesuch beigelegten Beweismittel, diese seien aber nicht erheblich. Der Beweiswert der eingereichten «Police Message Forms» sei sehr gering und sie könnten für sich genommen zu keiner anderen Einschätzung der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers führen. Bezeichnender- weise habe er die Beweismittel in den vorangegangenen Verfahren nie ins Feld geführt und nirgends substantiiert aufgeführt, unter welchen Umstän- den er sie erhalten oder davon erfahren habe, noch inwiefern diese bele- gen würden, dass ihm heute noch eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die eingereichten Zeitungsartikel seien asylrechtlich nicht relevant, da sich ihnen kein konkreter und direkter Bezug zu ihm entnehmen liesse. Schliesslich stellte das SEM fest, die Frage der Zulässigkeit und der Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung habe das SEM in Berücksichti- gung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in seinen Ver- fügungen vom 13. Juli 2020 sowie vom 11. Juni 2021 bereits eingehend beurteilt. Im Gesuch vom 7. Februar 2023 habe er keine neuen gesund- heitlichen Probleme geltend gemacht, vielmehr habe er angegeben, er sei seit seiner Entlassung aus der Klinik in B._______ «mental fit». Den Antrag um Durchführung einer weiteren Anhörung wies das SEM mit der Begründung ab, Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich auch nicht ge- stützt auf Art. 12 VwVG als angezeigt. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung ver- wiesen. 7.2 Dagegen wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen eingewandt, der Sachverhalt sei vom SEM über weite Strecken unvollständig und nicht korrekt festgestellt worden, weshalb dies in der Beschwerde nachgeholt werde (vgl. Beschwerde Ziff. III, Bst. A.). Insbesondere sei der Sachverhalt falsch oder nicht genügend erstellt, weil der Beschwerdeführer zwei und

E-1163/2023 Seite 14 nicht einen Aufenthalt in der Klinik in B._______ gehabt habe und das SEM ein Schreiben von E._______ nicht aufgelistet habe. Unter dem Titel Ver- letzung des rechtlichen Gehörs moniert er, der Beschwerdeführer hätte zwingend erneut angehört werden müssen nach seiner Genesung. Indem das SEM nicht eine materielle Prüfung der Eingabe vom 7. Februar 2023 als Asylgesuch vorgenommen habe – unter Einbezug der früheren Anga- ben des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel und diverser Länderberichte –, sondern es überspitzt formalistisch nicht als solches qua- lifiziert habe, habe es ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. In materieller Hinsicht macht er geltend, würden die neu eingereichten Beweismittel in den Kontext der Aussagen des Beschwerdeführers gesetzt, vermöchten sie definitiv die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen zu erhöhen. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten und gegebenenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu folgenden Schlüssen: 8.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Einwände gegen die an- gefochtene Verfügung sind unbegründet, wie nachfolgend aufzuzeigen ist: 8.1.1 Die Qualifizierung des Gesuches des Beschwerdeführers vom

7. Februar 2023 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch erweist sich als korrekt und es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der pauschale Vorhalt des überspitzten Formalismus ist unbegründet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Ge- such als «Asylgesuch» bezeichnet und als Laie erhoben habe. Massge- bend für die Qualifikation einer Eingabe ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr Inhalt. 8.1.2 Bereits aufgrund dieser Einschätzung erweist sich der nicht weiter begründete Einwand in der Beschwerde, das SEM habe zu Unrecht auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet, nachdem er genesen sei, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, als unbegründet. Wiedererwägungsgesuche (und auch Mehrfachgesuche) sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Bei diesen Konstellationen ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Vielmehr war der Beschwer- deführer gehalten, seine Wiedererwägungsgründe schriftlich in einer

E-1163/2023 Seite 15 Weise substanziiert darzutun, dass das SEM in die Lage versetzt wurde, ohne Anhörung einen Entscheid zu treffen. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich das SEM zu Recht nicht dazu veranlasst sah, dem Beschwerde- führer vor Erlass des Nichteintretensentscheides die Gelegenheit zur Ver- besserung der Eingabe zu gewähren (ebd. E. 5.5 und E. 6). 8.1.3 Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich, aber auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begrün- dungspflicht, moniert, das SEM habe nicht sämtliche Vorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren unter Beizug diverser Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und der neuen Beweismittel unter dem Aspekt von Art. 3 und Art. 7 AsylG berücksichtigt, verkennt er wie bereits festgestellt den Ver- fahrensgegenstand und es erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung an dieser Stelle. Ob das SEM zu Recht zur Auffassung gelangt ist, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht hinreichend begründet worden, ist Ge- genstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung. Dass der Be- schwerdeführer das Unterstützungsschreiben von E._______ vom 15. Ja- nuar 2023 bereits zusammen mit seinem Gesuch eingereicht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Entsprechend liegt im Umstand, dass es in der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag gefunden hat auch kein Mangel. Schliesslich wird moniert, das SEM habe den Sachverhalt unrich- tig festgestellt, indem es unter Abschnitt II, Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung von nur einer Hospitalisierung gesprochen habe, er sei aber zwei- mal in der Klinik in B._______ gewesen. Diesbezüglich nennt er nicht an- satzweise einen Zeitraum und reicht auch kein entsprechendes Beweismit- tel ein. Tatsächlich lässt sich den Akten des ersten Wiedererwägungsver- fahrens aber ein Austrittsbericht vom 10. März 2021 entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 bis am 10. März 2021 erneut in der Klinik (…) behandelt worden sei (vgl. Sachverhalt, Bst. B.a). Aller- dings ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit grosser Wahr- scheinlichkeit auf den Aufenthalt in der Klinik in B._______ im Jahr 2019 bezog, da er gleichzeitig auf die zeitliche Nähe zur Anhörung Bezug nahm. Sodann ist die Frage insofern nicht wesentlich, als auch der zweite Aus- trittsbericht als im wiedererwägungsrechtlichen Sinne verspätet zu erach- ten sein dürfte, zumal mit ihm bereits das erste Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 begründet worden war. 8.1.4 Nach dem Ausgeführten fällt eine Rückweisung der Sache wegen ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen und

E-1163/2023 Seite 16 unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in Be- tracht. 8.2 In materieller Hinsicht ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Be- gründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dies aus fol- genden Gründen: 8.2.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwä- gungsgrundes einzureichen sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszu- standes nicht in der Lage gewesen, der Anhörung im ordentlichen Asylver- fahren zu folgen, was er mit dem Austrittsbericht belegen könne, ist die Verspätung offensichtlich. Er hätte diesen Einwand noch vor Ergehen der Verfügung im ordentlichen Verfahren erheben können, spätestens im Rah- men einer Beschwerde. Nicht einmal im Rahmen des ersten Wiedererwä- gungsgesuches vom 12. April 2021 hat er dann die Rüge erhoben. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer die unechten Noven – die beiden polizeilichen Dokumente aus dem Jahr 2020 sowie die Zei- tungsberichte – erst in seinem aktuellen Wiedererwägungsgesuch einrei- chen konnte. Das SEM verweist zu Recht auf die fehlende Begründetheit auch unter diesem Blickwinkel. Bezeichnenderweise wird den zutreffenden Argumenten des SEM in der Beschwerde nichts entgegengehalten, insbe- sondere wird auch da noch nicht annähernd erklärt, weshalb diese Beweis- mittel erst rund drei Jahre nach ihrem angeblichen Entstehen erhältlich ge- macht werden konnten. Hinsichtlich der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2016 gilt das gleiche, weshalb auf das Übersetzungsdatum abgestellt werden sollte, erhellt nicht. Abgesehen davon hat das SEM zu Recht auf den ge- ringen Beweiswert hingewiesen sowie den Umstand, dass die Zeitungsar- tikel keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Dass den letzteren Informationen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unruhen zu entnehmen sind, reicht entgegen seiner Auffassung für einen solchen Bezug noch nicht aus. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von E._______ vom 15. Januar 2023 vermag die zutreffende Einschätzung des SEM, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als nicht hinreichend begründet, offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Es ist als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert einzustufen, ganz abgesehen davon, dass zumindest erstaunt, dass die Person, die vorgibt, die Umstände, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hätten zu kennen, nicht ansatzweise die Haft oder aber den Überfall auf

E-1163/2023 Seite 17 ihn erwähnt, sondern vielmehr davon berichtet, er habe den Angriffen nur knapp entkommen können und werde nach wie vor gesucht. 8.2.2 Auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur ma- teriellen Prüfung als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch zugelassen. So- wohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs aufgrund medizinischer Probleme kann nur in Ausnahmefällen be- jaht werden, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugang zu be- nötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Zwar gehen aus den Akten psy- chische Beschwerden hervor, die wiederholt behandelt werden mussten. Mit Medikamenten konnte jeweils eine Stabilisierung des Gesundheitszu- standes erreicht werden. Das SEM hat sich sodann in seiner Verfügung vom 13. Juli 2020 ausführlich mit der im Austrittsbericht vom 3. September 2019 festgestellten Diagnose und dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshinder- nisse befasst und erneut in der Verfügung vom 11. Juni 2021 betreffend das erste Wiedererwägungsgesuch, in Berücksichtigung des Austrittsbe- richts vom 10. März 2021. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Be- schwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2023 nicht ansatzweise mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes be- gründet, im Gegenteil weist er ausdrücklich darauf hin, dass er «mental fit» sei seit dem Austritt aus der Klinik, wie das SEM zutreffend bemerkt. Mit dem oberflächlichen Hinweis in der Beschwerde, die Situation in Sri Lanka sei besorgniserregend, was für den Beschwerdeführer weitreichende Fol- gen habe, da er bereits zweimal in die Klinik B._______ habe eingewiesen werden müssen und auf eine stabile medizinische Versorgung angewiesen sei, vermag er jedenfalls nichts an der Feststellung des SEM, das Wieder- erwägungsgesuch sei nicht hinreichend begründet, zu ändern, zumal der jüngste Aufenthalt bereits zwei Jahre zurückliegt. Insgesamt wird nicht an- satzweise begründet, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung – es sei ihm Heimatstaat des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich Beziehungsnetz, Lebensgrundlage und insbesondere all- fällig notwendigem Zugang zu medizinischer Behandlung nicht von Weg- weisungsvollzugshindernissen auszugehen – nicht (mehr) zutreffen sollte. 8.2.3 Schliesslich drängte sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das

E-1163/2023 Seite 18 Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln. 8.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend aus mehreren Gründen nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. 9. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 10. 10.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Spätestens mit der Eingabe vom 24. März 2023 konnten die Erfolgsaussichten der Beschwerde eingeschätzt werden, nachdem die beantragte Einsicht in die Akten der Vorverfahren gewährt worden war. Be- reits eine summarische Aktenprüfung ergab, dass die wenig Substanz auf- weisenden, teilweise über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Einwände sich als aussichtslos erweisen gegenüber der in allen Punkten zutreffend scheinenden angefochtenen Verfügung. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Entsprechend fehlt es auch an einer Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechts- vertreters, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 10.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-1163/2023 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellung- nahme wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Ulrike Raemy

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