Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, damals noch minderjährig, suchte am 5. März 2009 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Sowohl das Asylgesuch als auch ein Wiedererwägungsgesuch wurden abgewiesen. Daraufhin verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie die Schweiz. B. Am 14. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie erneut um Asyl in der Schweiz. Am 22. Mai 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Peron befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 12. Juni 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo nach dem ersten Asylgesuch in der Schweiz hätten sie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, seien jedoch nach einem negativen erstinstanzlichen Entscheid im November 2011 freiwillig in den Kosovo abgereist. Dort hätten sie sechs Monate gelebt. Ihr Vater habe aufgrund seiner Herkunft ständig Probleme gehabt. So habe man ihm sämtliche Geräte aus der mit Schweizer Rückkehrhilfe erstellten Autowaschanlage gestohlen. Sie selbst und ihr Bruder seien kurz vor ihrer Ausreise von vier Personen angegriffen worden. Diese hätten ihren Bruder geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Zum Glück sei ihre Mutter dazwischengekommen, weshalb die Personen geflüchtet seien. Zudem habe die Schule im Kosovo sich geweigert, sie und ihren Bruder aufzunehmen. C. C.a Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen. C.b Diese antwortete mit Schreiben vom 30. Juli 2012. Die wesentlichen Erkenntnisse der Abklärungen der Botschaft wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit Schreiben vom 29. August 2012 mitgeteilt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Autowaschanlage sei immer noch im Besitz der Familie und vollständig eingerichtet. Sie werde von Bekannten der Familie betrieben. Aussagen von Bekannten und Verwandten der Familie zu ihrer Aufenthaltsdauer im Kosovo nach ihrer Rückkehr aus Frankreich seien äusserst widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass die Familie nur kurze Zeit im Kosovo gewohnt habe. Dies hätten auch Abklärungen bei der Schule ergeben. Demnach hätten die Kinder (die Beschwerdeführerin und ihr Bruder) nach der Registrierung die Schule nicht besucht, weil sie den Wohnsitz gewechselt hätten. C.c Die Familie der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 10. September 2012 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung. Sie führten aus, es sei nicht korrekt, dass die Autowaschanlage noch in ihrem Besitz sei. Sie gehöre nun ihrem ehemaligen Vermieter, welcher dafür Miete bezahle. Dem Schreiben legten sie verschiedene Dokumente bei. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Beschwerde sei formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu genehmigen und es sei darauf zu verzichten, sie in den gegenwärtigen Umständen ihrer Schwangerschaft des Landes zu verweisen und zum Reisen zu zwingen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sie reichte ein ärztliches Zeugnis vom 23. Februar 2015 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 10. März 2015 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin die Migrationsbehörden des Kantons Aargau um Auskunft über den Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 12. März 2015 antwortete die Behörde und führte aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche er im Rahmen einer Härtefallregelung erhalten habe. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Verlängerung. Aus heutiger Sicht sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung - unter Vorbehalt eines anderweitigen Entscheides im Rahmen der Prüfung des Verlängerungsgesuches - verlängert werden könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 16. April 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz beim Gericht ein. Darin führte die Vorinstanz aus, man halte vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 4. Mai 2015 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015, vom 10. Juni 2015 und vom 4. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Familienausweis, die Aufenthaltsbewilligung ihrer Tochter und den Einsatzvertrag ihres Ehemannes zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen und dem Gericht eine Kopie dieses Gesuchs zuzustellen. L. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr geprüft werde. Bereits das erste Asylgesuch der Familie sei wegen höchster Zweifel an der Glaubhaftigkeit abgelehnt worden. So hätten damals Abklärungen ergeben, dass die Familie nicht wie behauptet im Kosovo gelebt habe, sondern in Serbien. Bezüglich der Autowaschanlage hätten die Abklärungen ergeben, dass die Anlage weiterhin in Betrieb sei, was den Aussagen der Familie widerspreche. Auch die Angaben der Familie bezüglich des letzten Aufenthaltsortes und der Dauer des Aufenthaltes hätten bei den Abklärungen nicht bestätigt werden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Übergriffe auf sie und ihren Bruder und die angeblichen Probleme in der Schule würden krasse Ungereimtheiten und signifikante zeitliche Abweichungen beinhalten. So würden sich ihre Vorbringen nicht mit denjenigen ihrer Eltern decken. Zudem seien die Angaben nur unsubstantiiert und vage.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Dokumente würden bestätigen, dass sie vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz die Schule in B._______ besucht habe. Folglich müsse auch vom gleichzeitigen Aufenthalt ihrer Familie im Kosovo ausgegangen werden. Ihr Vater habe die Autowaschanlage im Jahr 2010 gemietet, sei jedoch von albanischstämmigen Personen beraubt, bedroht und vertrieben worden. Er habe jedoch die Mietrechte aus Angst vor weiteren Übergriffen bis heute nicht kündigen können. Was ihre Widersprüche bezüglich des Überfalles auf der Strasse auf sie und ihren Bruder betreffe, so seien ihre Angaben aus der Bundesanhörung für wahr zu nehmen. Die Widersprüche zu den Angaben ihres Vaters würden sich dadurch erklären, dass ihr Vater psychisch labil sei und unter Medikamenteneinfluss stehe. Eine Anzeige habe man nicht eingereicht. Das gehe sowohl aus ihren Aussagen als auch aus den Aussagen ihrer Mutter hervor. Ein Widerspruch liege nicht vor.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
E. 4.3.1 So widersprechen zahlreiche von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemachte Aussagen den Abklärungen, die die schweizerische Vertretung im Kosovo vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Anhörung aus, ihr Vater habe einen Monat in der Autowaschanlage gearbeitet und danach seien ihm die Geräte gestohlen worden (SEM-Akten, A11/15 F100 f.). Ihr Vater hingegen führt aus, er habe eine Woche dort gearbeitet, bevor man ihm alle seine Geräte geklaut habe (SEM-Akten, A9/13 F15 ff.). Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz sei die Autowaschanlage jedoch in Betrieb und gehöre weiterhin dem Vater der Beschwerdeführerin, die Geräte seien nach wie vor vorhanden und Freunde würden die Anlage für ihn führen (SEM-Akten, A18/3). Die Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen somit sowohl den Angaben ihres Vaters als auch den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen.
E. 4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihr Bruder die Schule nicht hätten besuchen dürfen. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, nach der Rückkehr aus der Schweiz seien sie und ihr Bruder nicht mehr zur Schule gegangen. Sie hätten es versucht, doch man habe sie nicht gelassen. Sie habe sich dort nicht registrieren lassen. Es sei nicht gegangen (SEM-Akten, A11/15 F83 ff.). Danach führt die Beschwerdeführerin plötzlich aus, man habe sie doch registriert, sie seien am ersten Schultag hingegangen, aber man habe sie malträtiert, und darum habe die Familie entschieden, nicht mehr hinzugehen (SEM-Akten, A11/15 F87). Ihr Vater gibt zu Protokoll, er sei mehrere Male zusammen mit seiner Frau oder seinem Vermieter zur Schule gegangen. Die Schule habe die Kinder einfach nicht registrieren wollen (SEM-Akten, A9/13 F52 ff.). Gemäss den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz habe die Schule die Beschwerdeführerin und ihren Bruder registriert. Diese hätten jedoch, aufgrund eines Wohnsitzwechsels, die Schule nicht besucht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen sich in sich selbst und sind nicht vereinbar mit den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz. Sie sind daher nicht glaubhaft.
E. 4.3.3 Zum Überfall auf der Strasse führt die Beschwerdeführerin aus, man habe sie vergewaltigen wollen und ihr Bruder habe sie beschützt, weshalb er geschlagen worden sei. Es seien vier Jugendliche gewesen. Sie habe sich gewehrt. Das sei alles (SEM-Akten, A11/15 F44). Auf Nachfragen sagt sie, die Angreifer hätten an ihrem T-Shirt gezogen. Sie habe sich gewehrt, weshalb sie ihr nichts hätten antun können. Der Übergriff habe am Nachmittag (zwischen 17.00 und 18.00 Uhr) stattgefunden und zirka eine halbe Stunde gedauert. Ihre Mutter sei zufällig vorbeigekommen, weshalb die Täter weggerannt seien (SEM-Akten, A11/15 F45 ff.). In der BzP hingegen gibt sie zu Protokoll, der Angriff habe abends (20.00 Uhr) stattgefunden und mehr als zwei Stunden gedauert (SEM-Akten, A6/10 S. 7). Insgesamt sind ihre Aussagen zu diesem Vorfall nicht nur widersprüchlich, sondern auch äusserst vage und oberflächlich. Zudem finden sich zahlreiche Widersprüche in ihren Aussagen zu denjenigen ihrer Eltern. Hierzu ist auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher gravierender Widersprüche in ihren Aussagen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des BVGer D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin selbst verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen.
E. 5.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige beziehungsweise Konkubinatspartner muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin heiratete am 13. Juni 2014 einen serbischen Staatsangehörigen. Gemäss Akten verfügt dieser über eine schweizerische B-Aufenthaltsbewilligung. Sie kann sich somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage ist damit zu bejahen, wobei die konkrete Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist. Am 25. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Amt für Migration des Kantons C._______ für diese ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde.
E. 5.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (BVGE 2013/37 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des BVGer D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2015 in Dispositivziffer 3 (Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1 und 2 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) nachträglich gegenstandslos geworden ist.
E. 7.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin nachträglich durch ihr Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1161/2015 Urteil vom 3. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, damals noch minderjährig, suchte am 5. März 2009 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Sowohl das Asylgesuch als auch ein Wiedererwägungsgesuch wurden abgewiesen. Daraufhin verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie die Schweiz. B. Am 14. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie erneut um Asyl in der Schweiz. Am 22. Mai 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Peron befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 12. Juni 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo nach dem ersten Asylgesuch in der Schweiz hätten sie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, seien jedoch nach einem negativen erstinstanzlichen Entscheid im November 2011 freiwillig in den Kosovo abgereist. Dort hätten sie sechs Monate gelebt. Ihr Vater habe aufgrund seiner Herkunft ständig Probleme gehabt. So habe man ihm sämtliche Geräte aus der mit Schweizer Rückkehrhilfe erstellten Autowaschanlage gestohlen. Sie selbst und ihr Bruder seien kurz vor ihrer Ausreise von vier Personen angegriffen worden. Diese hätten ihren Bruder geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Zum Glück sei ihre Mutter dazwischengekommen, weshalb die Personen geflüchtet seien. Zudem habe die Schule im Kosovo sich geweigert, sie und ihren Bruder aufzunehmen. C. C.a Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen. C.b Diese antwortete mit Schreiben vom 30. Juli 2012. Die wesentlichen Erkenntnisse der Abklärungen der Botschaft wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit Schreiben vom 29. August 2012 mitgeteilt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Autowaschanlage sei immer noch im Besitz der Familie und vollständig eingerichtet. Sie werde von Bekannten der Familie betrieben. Aussagen von Bekannten und Verwandten der Familie zu ihrer Aufenthaltsdauer im Kosovo nach ihrer Rückkehr aus Frankreich seien äusserst widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass die Familie nur kurze Zeit im Kosovo gewohnt habe. Dies hätten auch Abklärungen bei der Schule ergeben. Demnach hätten die Kinder (die Beschwerdeführerin und ihr Bruder) nach der Registrierung die Schule nicht besucht, weil sie den Wohnsitz gewechselt hätten. C.c Die Familie der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 10. September 2012 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung. Sie führten aus, es sei nicht korrekt, dass die Autowaschanlage noch in ihrem Besitz sei. Sie gehöre nun ihrem ehemaligen Vermieter, welcher dafür Miete bezahle. Dem Schreiben legten sie verschiedene Dokumente bei. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Beschwerde sei formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu genehmigen und es sei darauf zu verzichten, sie in den gegenwärtigen Umständen ihrer Schwangerschaft des Landes zu verweisen und zum Reisen zu zwingen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sie reichte ein ärztliches Zeugnis vom 23. Februar 2015 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 10. März 2015 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin die Migrationsbehörden des Kantons Aargau um Auskunft über den Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 12. März 2015 antwortete die Behörde und führte aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche er im Rahmen einer Härtefallregelung erhalten habe. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Verlängerung. Aus heutiger Sicht sei festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung - unter Vorbehalt eines anderweitigen Entscheides im Rahmen der Prüfung des Verlängerungsgesuches - verlängert werden könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 16. April 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz beim Gericht ein. Darin führte die Vorinstanz aus, man halte vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 4. Mai 2015 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015, vom 10. Juni 2015 und vom 4. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Familienausweis, die Aufenthaltsbewilligung ihrer Tochter und den Einsatzvertrag ihres Ehemannes zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen und dem Gericht eine Kopie dieses Gesuchs zuzustellen. L. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr geprüft werde. Bereits das erste Asylgesuch der Familie sei wegen höchster Zweifel an der Glaubhaftigkeit abgelehnt worden. So hätten damals Abklärungen ergeben, dass die Familie nicht wie behauptet im Kosovo gelebt habe, sondern in Serbien. Bezüglich der Autowaschanlage hätten die Abklärungen ergeben, dass die Anlage weiterhin in Betrieb sei, was den Aussagen der Familie widerspreche. Auch die Angaben der Familie bezüglich des letzten Aufenthaltsortes und der Dauer des Aufenthaltes hätten bei den Abklärungen nicht bestätigt werden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Übergriffe auf sie und ihren Bruder und die angeblichen Probleme in der Schule würden krasse Ungereimtheiten und signifikante zeitliche Abweichungen beinhalten. So würden sich ihre Vorbringen nicht mit denjenigen ihrer Eltern decken. Zudem seien die Angaben nur unsubstantiiert und vage. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Dokumente würden bestätigen, dass sie vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz die Schule in B._______ besucht habe. Folglich müsse auch vom gleichzeitigen Aufenthalt ihrer Familie im Kosovo ausgegangen werden. Ihr Vater habe die Autowaschanlage im Jahr 2010 gemietet, sei jedoch von albanischstämmigen Personen beraubt, bedroht und vertrieben worden. Er habe jedoch die Mietrechte aus Angst vor weiteren Übergriffen bis heute nicht kündigen können. Was ihre Widersprüche bezüglich des Überfalles auf der Strasse auf sie und ihren Bruder betreffe, so seien ihre Angaben aus der Bundesanhörung für wahr zu nehmen. Die Widersprüche zu den Angaben ihres Vaters würden sich dadurch erklären, dass ihr Vater psychisch labil sei und unter Medikamenteneinfluss stehe. Eine Anzeige habe man nicht eingereicht. Das gehe sowohl aus ihren Aussagen als auch aus den Aussagen ihrer Mutter hervor. Ein Widerspruch liege nicht vor. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 So widersprechen zahlreiche von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemachte Aussagen den Abklärungen, die die schweizerische Vertretung im Kosovo vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Anhörung aus, ihr Vater habe einen Monat in der Autowaschanlage gearbeitet und danach seien ihm die Geräte gestohlen worden (SEM-Akten, A11/15 F100 f.). Ihr Vater hingegen führt aus, er habe eine Woche dort gearbeitet, bevor man ihm alle seine Geräte geklaut habe (SEM-Akten, A9/13 F15 ff.). Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz sei die Autowaschanlage jedoch in Betrieb und gehöre weiterhin dem Vater der Beschwerdeführerin, die Geräte seien nach wie vor vorhanden und Freunde würden die Anlage für ihn führen (SEM-Akten, A18/3). Die Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen somit sowohl den Angaben ihres Vaters als auch den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen. 4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihr Bruder die Schule nicht hätten besuchen dürfen. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, nach der Rückkehr aus der Schweiz seien sie und ihr Bruder nicht mehr zur Schule gegangen. Sie hätten es versucht, doch man habe sie nicht gelassen. Sie habe sich dort nicht registrieren lassen. Es sei nicht gegangen (SEM-Akten, A11/15 F83 ff.). Danach führt die Beschwerdeführerin plötzlich aus, man habe sie doch registriert, sie seien am ersten Schultag hingegangen, aber man habe sie malträtiert, und darum habe die Familie entschieden, nicht mehr hinzugehen (SEM-Akten, A11/15 F87). Ihr Vater gibt zu Protokoll, er sei mehrere Male zusammen mit seiner Frau oder seinem Vermieter zur Schule gegangen. Die Schule habe die Kinder einfach nicht registrieren wollen (SEM-Akten, A9/13 F52 ff.). Gemäss den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz habe die Schule die Beschwerdeführerin und ihren Bruder registriert. Diese hätten jedoch, aufgrund eines Wohnsitzwechsels, die Schule nicht besucht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen sich in sich selbst und sind nicht vereinbar mit den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz. Sie sind daher nicht glaubhaft. 4.3.3 Zum Überfall auf der Strasse führt die Beschwerdeführerin aus, man habe sie vergewaltigen wollen und ihr Bruder habe sie beschützt, weshalb er geschlagen worden sei. Es seien vier Jugendliche gewesen. Sie habe sich gewehrt. Das sei alles (SEM-Akten, A11/15 F44). Auf Nachfragen sagt sie, die Angreifer hätten an ihrem T-Shirt gezogen. Sie habe sich gewehrt, weshalb sie ihr nichts hätten antun können. Der Übergriff habe am Nachmittag (zwischen 17.00 und 18.00 Uhr) stattgefunden und zirka eine halbe Stunde gedauert. Ihre Mutter sei zufällig vorbeigekommen, weshalb die Täter weggerannt seien (SEM-Akten, A11/15 F45 ff.). In der BzP hingegen gibt sie zu Protokoll, der Angriff habe abends (20.00 Uhr) stattgefunden und mehr als zwei Stunden gedauert (SEM-Akten, A6/10 S. 7). Insgesamt sind ihre Aussagen zu diesem Vorfall nicht nur widersprüchlich, sondern auch äusserst vage und oberflächlich. Zudem finden sich zahlreiche Widersprüche in ihren Aussagen zu denjenigen ihrer Eltern. Hierzu ist auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher gravierender Widersprüche in ihren Aussagen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des BVGer D-1551/2013 vom 2. Mai 2013, mit Verweisen). 5.3 Die Beschwerdeführerin selbst verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen. 5.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige beziehungsweise Konkubinatspartner muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). 5.5 Die Beschwerdeführerin heiratete am 13. Juni 2014 einen serbischen Staatsangehörigen. Gemäss Akten verfügt dieser über eine schweizerische B-Aufenthaltsbewilligung. Sie kann sich somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage ist damit zu bejahen, wobei die konkrete Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist. Am 25. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Amt für Migration des Kantons C._______ für diese ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde. 5.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (BVGE 2013/37 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des BVGer D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2015 in Dispositivziffer 3 (Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1 und 2 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) nachträglich gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin nachträglich durch ihr Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: