Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 im Sinne einer vorsorglichen Anordnung, dass die Beschwerdeführenden einstweilen als Asylsuchende gelten. B. Am 9. Februar 2015 erliess das SEM eine Wegweisungsverfügung und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 ein und beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, da die Wegweisungsverfügung des SEM als rechtswidrig zu qualifizieren sei und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Familie [Familienname Beschwerdeführende] sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei den Beschwerdeführenden in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Gegenstand der Beschwerde kann nur die ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung sein, weil im vorinstanzlichen Verfahren nichts anders verfügt wurde. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens festzustellen, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorgenommen, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein begründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 3.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaates gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons Solothurn am 9. Februar 2015 eine Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64a AuG erlassen. Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte vor der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2015 im Verfahren E-885/2015, wo es um die Feststellung der Zuständigkeit geht. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes steht somit fest, dass die vorinstanzliche Verfügung ohne Kenntnis des Zwischenentscheides erging. In diesem Zwischenentscheid ordnete das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorläufigen Massnahme an, dass die Beschwerdeführenden einstweilen als Asylsuchende gelten. Entsprechend halten sie sich seither aufgrund des gerichtlichen Entscheides nicht (mehr) illegal in der Schweiz auf (vgl. Art. 42 AsylG).
E. 3.3 Seit dem Entscheid des Gerichts sind die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Da sie über einen einstweiligen Aufenthaltstitel verfügen, ist die angefochtene Wegweisung nachträglich bundesrechtswidrig geworden. Der guten Form halber ist sie aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, weil die Beschwerdeführenden obsiegen (Art. 63 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit dem Obsiegen gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der notwendige Aufwand für die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, ist gering. Die Entschädigung ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1122/2015 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, alle Iran, alle vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 im Sinne einer vorsorglichen Anordnung, dass die Beschwerdeführenden einstweilen als Asylsuchende gelten. B. Am 9. Februar 2015 erliess das SEM eine Wegweisungsverfügung und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 ein und beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, da die Wegweisungsverfügung des SEM als rechtswidrig zu qualifizieren sei und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Familie [Familienname Beschwerdeführende] sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei den Beschwerdeführenden in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Gegenstand der Beschwerde kann nur die ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung sein, weil im vorinstanzlichen Verfahren nichts anders verfügt wurde. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens festzustellen, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorgenommen, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein begründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaates gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hat auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons Solothurn am 9. Februar 2015 eine Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64a AuG erlassen. Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte vor der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2015 im Verfahren E-885/2015, wo es um die Feststellung der Zuständigkeit geht. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes steht somit fest, dass die vorinstanzliche Verfügung ohne Kenntnis des Zwischenentscheides erging. In diesem Zwischenentscheid ordnete das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorläufigen Massnahme an, dass die Beschwerdeführenden einstweilen als Asylsuchende gelten. Entsprechend halten sie sich seither aufgrund des gerichtlichen Entscheides nicht (mehr) illegal in der Schweiz auf (vgl. Art. 42 AsylG). 3.3 Seit dem Entscheid des Gerichts sind die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Da sie über einen einstweiligen Aufenthaltstitel verfügen, ist die angefochtene Wegweisung nachträglich bundesrechtswidrig geworden. Der guten Form halber ist sie aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, weil die Beschwerdeführenden obsiegen (Art. 63 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit dem Obsiegen gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Akten fest, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der notwendige Aufwand für die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, ist gering. Die Entschädigung ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: