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E-1087/2021

E-1087/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2020 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Dezember 2020 und der Anhörung vom 3. Februar 2021 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Araber und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Die Schule habe er nicht besucht. Im Alter von neun Jahren habe er eine Boxkarriere gestartet. Ausserdem habe er seinen Eltern bei der Viehzucht geholfen. Seit dem Jahr 2016 sei er wegen seiner Tätowierungen und weil er manchmal mit Freunden über das Christentum gesprochen habe, von Salafisten bedroht worden. Die Polizei würde ihm nicht helfen. Seine Eltern und sein Bruder seien im Jahr 2017 respektive eine Woche vor seiner Ausreise aus Algerien bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Als die Salafisten sein Haus angezündet hätten, sei er ungefähr im Dezember 2018 oder März 2020 aus Algerien ausgereist. Während seines ungefähr dreitägigen Aufenthalts in der Türkei sei er zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer reichte eine medizinische Abklärung vom 11. Dezember 2020, einen Arztbericht vom Stadtspital (...) vom 31. Dezember 2020 sowie zwei Arztberichte - Rückmeldung an Medic-Help vom 9. Januar 2021 und vom 25. Januar 2021 ein. B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung und legte einen Konsultationsbericht der (...) vom 9. Februar 2021 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte der Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in allen Dispositiv-Ziffern aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführer als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Gesundheitssituation korrekt und vollständig abzuklären. Es liegen mehrere Arztberichte vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden wäre, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt sind.

E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Salafisten seien vage und substanzarm. Trotz mehrmaliger gezielter Rückfragen seien seine Erklärungen nicht über allgemeine Aussagen hinausgegangen. Es würden Widersprüche hinsichtlich des fehlenden Schutzes durch die Polizei, des Hergangs und des Zeitpunktes des Autounfalls sowie des Todes seiner Angehörigen bestehen. Seine Aussagen zur Konversion zum Christentum würden nicht den Anschien erwecken, dass er die Prozesse des Loslösens von der einen Religion und die Konversion zu einer anderen tatsächlich durchlebt habe. Insgesamt seien seine Aussagen unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, alleine aus der fehlenden Tiefe seiner Erzählungen zu schliessen, er habe keine Bedrohung durch die Salafisten erlebt, sei nicht angemessen. Seine Ausführungen zum fehlenden Schutz durch die Polizei seien kohärent. Aufgrund seiner Erfahrungen mit den Salafisten könne er nicht ausschliessen, dass diese etwas mit dem Unfall seiner Angehörigen zu tun gehabt hätten. Die Diskrepanz von zwei Jahren hinsichtlich des Unfallzeitpunkts sei gering und würde den Tod seiner Angehörigen nicht in Frage stellen. Aufgrund der mangelnden Schulbildung habe er seine persönliche innere Haltung, welche zu seiner Konversion zum Christentum geführt habe, anlässlich der Anhörung nicht zum Ausdruck bringen können. Dies könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Seinen Lebensunterhalt habe er bis zu seiner Ausreise aus Algerien durch seine Boxerkarriere finanziert. Seine gesundheitlichen Probleme würden die Fortführung seiner Boxerkarriere in Algerien behindern. Durch den Tod seiner Eltern und seines Bruders verfüge er in Algerien über kein soziales Netzwerk und er könne auch nicht mehr von den Verdiensten seiner Familie leben. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts dessen nicht zumutbar.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner ungefähr drei Jahre lang erlebten Verfolgung durch die Salafisten, zum fehlenden Schutz durch die algerische Polizei, zum Autounfall seiner Eltern und seines Bruders sowie zu seiner Konversion zum Christentum äusserst vage, substanzarm und widersprüchlich ausfielen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Hauptelemente seiner Asylvorbringen nachvollziehbar und widerspruchslos schildern kann. Dies gelang dem Beschwerdeführer indes nicht. So wurde er beispielsweise mehrfach gebeten zu erklären, wie die Probleme mit den Salafisten begonnen haben und was bei den Bedrohungen im Detail vorgefallen ist. Seine Erklärungen, es sei ihm gesagt worden, seine Tätowierungen seien schariarechtswidrig, weshalb er sie entfernen solle, ansonsten sie ihn umbringen würden, die Bedrohungen seien stets ernsthafter geworden, indem sich die Salafisten mit Waffen gezeigt hätten, er sei in einem Zug vor ihnen geflüchtet und alle Menschen hätten Angst vor ihnen, überzeugen nicht, da er sie nicht konkretisieren konnte (act. 24 F 27, F 45 ff.). Den Angriff auf sein Haus durch die Salafisten vermochte er ebenfalls nicht im Detail zu beschreiben. Seine Aussage, er habe die Verfolgungen nicht anzeigen können, da sein Dorf zu weit entfernt liege von einer Polizeistation, steht im Widerspruch dazu, dass er als Boxer in Algerien gereist ist und sich unter anderem in der Stadt C._______ aufgehalten hat. Konfrontiert mit dem Widerspruch, konnte er diesen nicht aufklären und gab stattdessen an, er habe die Vorfälle zwei Mal bei der Polizei angezeigt. Das Argument in der Beschwerde, es habe sich um eine allgemeine Aussage gehandelt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, die Polizei über die Drohungen zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. In seinen weiteren Aussagen zum tödlichen Autounfall seiner Eltern und seines einzigen Bruders in Algerien und seiner Vermutung, die Salafisten hätten damit etwas zu tun, verstrickt er sich in zahlreiche Ungereimtheiten. Eine Fremdeinwirkung ist seinen anfänglichen Schilderungen nicht zu entnehmen und die voneinander abweichenden Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls sind entgegen seiner Ansicht in der Beschwerde erheblich. Des Weiteren sind seine Aussagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchlich, indem er gemäss der Personalienaufnahme ungefähr im März 2020, gemäss der Anhörung hingegen bereits im Dezember 2018 ausreiste. Darüber hinaus gab er anlässlich der Personalienaufnahme an, dass sein Bruder in der Schweiz lebt. In der Beschwerde äusserte er sich zu diesem Widerspruch nicht. Seine Erklärungen zur Konversion zum Christentum anlässlich der Anhörung stehen im Widerspruch zu seinen Angaben in der Peronalienaufnahme, wonach er islamischen Glaubens ist. Die Beschwerde erschöpft sich hierzu einzig in Wiederholungen seiner Angaben in der Anhörung. Entgegen seiner Ansicht lassen sich all diese Widersprüche nicht auf eine Medikamenteneinnahme zurückführen. Dem Protokoll der Personalienaufnahme sind weder Ungereimtheiten zu entnehmen, welche auf eine Medikamenteneinnahme hindeuten würden, noch ist ersichtlich, dass er den Fragestellungen nicht folgen konnte. Insgesamt ist von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen; damit erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.

E. 6.2 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Algerien ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen Eltern und zu seinem Bruder ist vom Bestehen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in seiner Heimat auszugehen, welches in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Seinen Lebensunterhalt verdiente er in der elterlichen Viehzucht und mit seiner Boxkarriere. Gemäss den eingereichten Arztberichten hat er Schlafstörungen, eine starke innere Unruhe, eine Fraktur am Fuss, eine Muskelzerrung, Vitamin-D-Mangel und Calciummangel sowie psychische Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika. Seine Beschwerden werden medikamentös sowie mit einer Physiotherapie behandelt. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihm in Algerien zur Verfügung stehen (act. 26 S. 5). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Therapien sowie zu Suchtbehandlungen gewährleistet. Die medizinische Versorgung seiner inneren Unruhe war bereits in seinem Heimatland gewährleistet, da diese dort bereits bestand. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1087/2021 Urteil vom 22. März 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2020 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Dezember 2020 und der Anhörung vom 3. Februar 2021 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Araber und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Die Schule habe er nicht besucht. Im Alter von neun Jahren habe er eine Boxkarriere gestartet. Ausserdem habe er seinen Eltern bei der Viehzucht geholfen. Seit dem Jahr 2016 sei er wegen seiner Tätowierungen und weil er manchmal mit Freunden über das Christentum gesprochen habe, von Salafisten bedroht worden. Die Polizei würde ihm nicht helfen. Seine Eltern und sein Bruder seien im Jahr 2017 respektive eine Woche vor seiner Ausreise aus Algerien bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Als die Salafisten sein Haus angezündet hätten, sei er ungefähr im Dezember 2018 oder März 2020 aus Algerien ausgereist. Während seines ungefähr dreitägigen Aufenthalts in der Türkei sei er zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer reichte eine medizinische Abklärung vom 11. Dezember 2020, einen Arztbericht vom Stadtspital (...) vom 31. Dezember 2020 sowie zwei Arztberichte - Rückmeldung an Medic-Help vom 9. Januar 2021 und vom 25. Januar 2021 ein. B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung und legte einen Konsultationsbericht der (...) vom 9. Februar 2021 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte der Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in allen Dispositiv-Ziffern aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführer als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Gesundheitssituation korrekt und vollständig abzuklären. Es liegen mehrere Arztberichte vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden wäre, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt sind. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Salafisten seien vage und substanzarm. Trotz mehrmaliger gezielter Rückfragen seien seine Erklärungen nicht über allgemeine Aussagen hinausgegangen. Es würden Widersprüche hinsichtlich des fehlenden Schutzes durch die Polizei, des Hergangs und des Zeitpunktes des Autounfalls sowie des Todes seiner Angehörigen bestehen. Seine Aussagen zur Konversion zum Christentum würden nicht den Anschien erwecken, dass er die Prozesse des Loslösens von der einen Religion und die Konversion zu einer anderen tatsächlich durchlebt habe. Insgesamt seien seine Aussagen unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, alleine aus der fehlenden Tiefe seiner Erzählungen zu schliessen, er habe keine Bedrohung durch die Salafisten erlebt, sei nicht angemessen. Seine Ausführungen zum fehlenden Schutz durch die Polizei seien kohärent. Aufgrund seiner Erfahrungen mit den Salafisten könne er nicht ausschliessen, dass diese etwas mit dem Unfall seiner Angehörigen zu tun gehabt hätten. Die Diskrepanz von zwei Jahren hinsichtlich des Unfallzeitpunkts sei gering und würde den Tod seiner Angehörigen nicht in Frage stellen. Aufgrund der mangelnden Schulbildung habe er seine persönliche innere Haltung, welche zu seiner Konversion zum Christentum geführt habe, anlässlich der Anhörung nicht zum Ausdruck bringen können. Dies könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Seinen Lebensunterhalt habe er bis zu seiner Ausreise aus Algerien durch seine Boxerkarriere finanziert. Seine gesundheitlichen Probleme würden die Fortführung seiner Boxerkarriere in Algerien behindern. Durch den Tod seiner Eltern und seines Bruders verfüge er in Algerien über kein soziales Netzwerk und er könne auch nicht mehr von den Verdiensten seiner Familie leben. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts dessen nicht zumutbar. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner ungefähr drei Jahre lang erlebten Verfolgung durch die Salafisten, zum fehlenden Schutz durch die algerische Polizei, zum Autounfall seiner Eltern und seines Bruders sowie zu seiner Konversion zum Christentum äusserst vage, substanzarm und widersprüchlich ausfielen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Hauptelemente seiner Asylvorbringen nachvollziehbar und widerspruchslos schildern kann. Dies gelang dem Beschwerdeführer indes nicht. So wurde er beispielsweise mehrfach gebeten zu erklären, wie die Probleme mit den Salafisten begonnen haben und was bei den Bedrohungen im Detail vorgefallen ist. Seine Erklärungen, es sei ihm gesagt worden, seine Tätowierungen seien schariarechtswidrig, weshalb er sie entfernen solle, ansonsten sie ihn umbringen würden, die Bedrohungen seien stets ernsthafter geworden, indem sich die Salafisten mit Waffen gezeigt hätten, er sei in einem Zug vor ihnen geflüchtet und alle Menschen hätten Angst vor ihnen, überzeugen nicht, da er sie nicht konkretisieren konnte (act. 24 F 27, F 45 ff.). Den Angriff auf sein Haus durch die Salafisten vermochte er ebenfalls nicht im Detail zu beschreiben. Seine Aussage, er habe die Verfolgungen nicht anzeigen können, da sein Dorf zu weit entfernt liege von einer Polizeistation, steht im Widerspruch dazu, dass er als Boxer in Algerien gereist ist und sich unter anderem in der Stadt C._______ aufgehalten hat. Konfrontiert mit dem Widerspruch, konnte er diesen nicht aufklären und gab stattdessen an, er habe die Vorfälle zwei Mal bei der Polizei angezeigt. Das Argument in der Beschwerde, es habe sich um eine allgemeine Aussage gehandelt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, die Polizei über die Drohungen zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. In seinen weiteren Aussagen zum tödlichen Autounfall seiner Eltern und seines einzigen Bruders in Algerien und seiner Vermutung, die Salafisten hätten damit etwas zu tun, verstrickt er sich in zahlreiche Ungereimtheiten. Eine Fremdeinwirkung ist seinen anfänglichen Schilderungen nicht zu entnehmen und die voneinander abweichenden Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls sind entgegen seiner Ansicht in der Beschwerde erheblich. Des Weiteren sind seine Aussagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchlich, indem er gemäss der Personalienaufnahme ungefähr im März 2020, gemäss der Anhörung hingegen bereits im Dezember 2018 ausreiste. Darüber hinaus gab er anlässlich der Personalienaufnahme an, dass sein Bruder in der Schweiz lebt. In der Beschwerde äusserte er sich zu diesem Widerspruch nicht. Seine Erklärungen zur Konversion zum Christentum anlässlich der Anhörung stehen im Widerspruch zu seinen Angaben in der Peronalienaufnahme, wonach er islamischen Glaubens ist. Die Beschwerde erschöpft sich hierzu einzig in Wiederholungen seiner Angaben in der Anhörung. Entgegen seiner Ansicht lassen sich all diese Widersprüche nicht auf eine Medikamenteneinnahme zurückführen. Dem Protokoll der Personalienaufnahme sind weder Ungereimtheiten zu entnehmen, welche auf eine Medikamenteneinnahme hindeuten würden, noch ist ersichtlich, dass er den Fragestellungen nicht folgen konnte. Insgesamt ist von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen; damit erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 6.2 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Algerien ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteil des BVGer D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen Eltern und zu seinem Bruder ist vom Bestehen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in seiner Heimat auszugehen, welches in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Seinen Lebensunterhalt verdiente er in der elterlichen Viehzucht und mit seiner Boxkarriere. Gemäss den eingereichten Arztberichten hat er Schlafstörungen, eine starke innere Unruhe, eine Fraktur am Fuss, eine Muskelzerrung, Vitamin-D-Mangel und Calciummangel sowie psychische Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika. Seine Beschwerden werden medikamentös sowie mit einer Physiotherapie behandelt. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihm in Algerien zur Verfügung stehen (act. 26 S. 5). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Therapien sowie zu Suchtbehandlungen gewährleistet. Die medizinische Versorgung seiner inneren Unruhe war bereits in seinem Heimatland gewährleistet, da diese dort bereits bestand. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: