Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 27. September 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 12. August 2005 abwies; zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme an. Eine gegen diese Verfügung an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde im Asylpunkt wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2007 ab. II. B. Am 3. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer 1 beim BFM für seine drei im Iran wohnhaften Söhne (Beschwerdeführer 2-4) ein Gesuch um "Erteilung einer Einreisebewilligung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familiennachzugs (Familienvereinigung)" ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die drei Söhne seien im Iran geboren und hätten, abgesehen von einem halbjährigen Aufenthalt im Irak, stets in A._______ gelebt. Das elterliche Sorgerecht sei bei der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von der Kindsmutter im Jahr B._______ dem Vater zugesprochen worden. Die Söhne lebten zur Zeit bei der betagten Grossmutter, welche inzwischen nicht mehr fähig sei, für die Kinder zu sorgen; die Kinder lebten auf der Strasse und hätten in A._______ niemanden mehr, der sich um sie kümmere. Die Knaben hätten eigenhändig ein Schreiben verfasst, in welchem ihr Wunsch zum Ausdruck komme, zum Vater in die Schweiz reisen zu dürfen. Im Rahmen der Prüfung der Kriterien für eine Einreisebewilligung sei offensichtlich, dass weder der Irak noch sonst ein Drittstaat als Fluchtland in Frage komme. Es sei daher nur zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege. Eine solche sei vorliegend zu bejahen: Die drei Kinder könnten seit 2004/2005 nicht mehr die öffentliche Schule in A._______ besuchen, weil sie ohne Aufenthaltsstatus im Iran lebten. Diese Verweigerung des Unterrichts an einer öffentlichen Schule stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Bildung, in die persönliche Freiheit und Menschenwürde der Betroffenen dar und verunmögliche es ihnen, eine finanzielle Existenzgrundlage zu schaffen. Der Ausschluss von der öffentlichen Schule komme einer aktiven Verfolgungsmassnahme des betreffenden Staates gleich und das erforderliche Mass an Intensität sei vorliegend gegeben. Der Unterricht werde nur Kindern verweigert, die sich illegal im Iran aufhalten würden und irakischer Nationalität seien. Diese Verfolgung sei aktuell, und sie müsse auch als staatliche, mindestens aber als mittelbare staatliche qualifiziert werden, da die öffentlichen Schulen im Iran Teil der staatlichen Organe seien. Der Eingriff sei auch als gezielt zu betrachten, da die Knaben durch das Verhalten der öffentlichen Schulen im Iran in ihrem Recht auf Bildung und Gleichbehandlung betroffen seien. Die Verweigerung des Schulunterrichts sei illegitim und nicht mit den Grundsätzen der vom Iran ratifizierten Kinderrechtskonvention vereinbar. Vorliegend hätten die drei Kinder in A._______ die Schule besucht. Im September 2001 habe der Vater den Iran verlassen, nachdem er C._______ zurückgegeben und von den iranischen Behörden D._______ erhalten habe. Daraufhin seien die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder nicht verlängert und diese vom Schulunterricht ausgeschlossen worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da den Kindern überall im Iran der Zugang zu einer öffentlichen Schule verweigert würde. Darüber hinaus wäre es ihnen als Minderjährigen auch nicht möglich, allein in eine andere Region des Irans auszuweichen. Insgesamt sei nach dem Gesagten den Kindern ein weiterer Verbleib in diesem Land nicht zuzumuten. Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei ihnen daher die Einreisebewilligung in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu erteilen; zudem sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. C. Die Vorinstanz verneinte in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2007 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer 2-4, wies ihr Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise der drei Kinder in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführer 2-4 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2007 ein. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die originäre Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführer liessen ihre Replik am 4. Mai 2007 fristgerecht zu den Akten reichen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz offenbar keine Zweifel an der geltend gemachten familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführern hegte. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal der Vater (Beschwerdeführer 1) in den Anhörungen zu seinem Asylgesuch die Kinder namentlich erwähnt und auch auf die Scheidung von der Kindsmutter, auf die ihm zugesprochene elterliche Obhut sowie auf den Umstand hingewiesen hatte, dass die Kinder von der Grossmutter in A._______ betreut würden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang eine Schwester erwähnt, welche in der Nachbarschaft der Grossmutter lebe und diese bei der Betreuung der Knaben unterstütze (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 2 und Protokoll E._______ S. 4).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 liess durch die Rechtsvertreterin in erster Instanz ausdrücklich ein Gesuch um Einreisebewilligung und damit verbunden ein Gesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG und erst im Eventualbegehren ein Gesuch um Einreise im Rahmen des Familiennachzugs einreichen. Aufgrund des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren - und angesichts der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation unter BVGE 2007/19 vorgesehene Urteil vom 6. Juli 2007 [E-2079/2007] E. 3) - ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in erster Linie zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen und die Einreisebewilligung verweigert hat.
E. 4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein.
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., 2004 Nrn. 20 E. 3 S. 130 f. und 21 E. 2 S. 136 f., 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.).
E. 5.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 für seine Kinder würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Sodann sei der Beschwerdeführer 1 vorläufig aufgenommen worden, wobei Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten. Insgesamt sei daher die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und die Asylgesuche seien abzulehnen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rekursschrift an das Bundesverwaltungsgericht - welche mit dem Gesuch vom 3. Juli 2006 inhaltlich weitgehend identisch ist (vgl. oben Bst. B) - geltend, nach der Ausreise des Vaters, dem bei der Scheidung im Jahr 1997 die elterliche Obhut zugesprochen worden sei, hätten die Kinder im Iran keinen legalen Aufenthaltsstatus mehr gehabt. Als Folge davon sei ihnen der Besuch der öffentlichen Schule von den zuständigen Behörden verwehrt worden. Ohne schulische Ausbildung werde den Kindern der Aufbau einer eigenen Existenz verweigert. Dieser Umstand sei als asylrelevante staatliche oder mindestens mittelbare staatliche Verfolgung zu beurteilen. Darüber hinaus sei die betagte Grossmutter, in deren Obhut der Beschwerdeführer 1 die drei Kinder zurückgelassen habe, nicht mehr in der Lage, ihre Enkel umfassend zu betreuen. Die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid einzig in allgemeiner Weise fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführer 2-4 genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dabei unterlasse es das Bundesamt, eine nähere Erklärung für seine Beurteilung der Lage der drei Kinder zu geben. Da die Gründe, welche die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu ihrer Beurteilung geführt hätten, nicht nachvollziehbar seien, könne nicht konkret dazu Beschwerde geführt werden.
E. 5.3.1 Mit diesen Vorbringen wird vorweg eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die Pflicht zur Begründung ergibt sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dabei hat die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig die unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.1-6.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den Darlegungen im Gesuch vom 3. Juli 2006 auseinandergesetzt, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Situation seiner Kinder im Iran aufgeführt sowie bezüglich der Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, dass aufgrund des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung für die Kinder im Iran die daraus resultierenden staatlichen Massnahmen (des Ausschlusses von der öffentlichen Schule) nicht als Verfolgungsmotiv nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu beurteilen seien. Hinsichtlich allfälliger Verfolgung seitens des irakischen Staates hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Akten seien keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die Kinder des Beschwerdeführers 1 im Irak asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien.
E. 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung die massgebenden Gründe dafür zu entnehmen, aufgrund derer die verfügende Instanz zum Schluss gekommen ist, die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Verfügung gibt klar Aufschluss darüber, dass die Vorinstanz - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 - den Schluss zieht, dass es grundsätzlich in einem rechtsstaatlich legitimen Interesse liegen könne, sich illegal im Land aufhaltende Personen bestimmten Einschränkungen zu unterziehen, wie dies vorliegend mit dem Ausschluss von der öffentlichen Schule erfolgt sei. Die Vorinstanz hat es auch nicht unterlassen, eine allfällige Verfolgung seitens des Iraks zu prüfen. Aufgrund der nicht bestrittenen Tatsache, dass die Kinder alle im Iran geboren sind und lediglich im Jahr 2003 einen etwa halbjährigen Aufenthalt im Irak hatten, durften die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Verletzung der Begründungspflicht mit dem Hinweis auf die Akten erfolgen. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat und ihre diesbezüglichen wesentlichen Überlegungen in ihre Entscheidfindung und namentlich in die Begründung hat einfliessen lassen. Somit war es den Beschwerdeführern durchaus möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie dies der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2007 in ihrer Gesamtheit auch entnommen werden kann.
E. 5.4 In materieller Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass die drei Kinder, die alle im Iran geboren sind und sich gemäss Akten nach wie vor dort aufhalten, keiner asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt waren und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie würden im Falle einer (Wieder-)Einreise in den Irak dort einer solchen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt. Zwar konnten die drei Kinder gemäss den Angaben des Vaters bei ihrem etwa halbjährigen Aufenthalt im Irak im Jahr 2003 dort keinen festen Aufenthalt erlangen. Dieser Umstand dürfte jedoch vielmehr in der allgemein schwierigen Situation im Irak sowie darin zu sehen sein, dass die engsten und den Kindern vertrauten Familienangehörigen gemäss Akten mehrheitlich nicht (mehr) im Irak, sondern im Iran ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut haben. Auf eine asylrelevante Verfolgung kann auch in diesem Zusammenhang nicht geschlossen werden.
E. 5.5 Sodann hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass der geltend gemachte Ausschluss von der öffentlichen Schule im Iran nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme beurteilt werden kann:
E. 5.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann ein solcher Schulausschluss, der - wie vom Beschwerdeführer 1 mehrmals betont, Folge des fehlenden legalen Aufenthaltsstatus' der drei Kinder im Iran (gewesen) sei - unter keinen der Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden. Vielmehr kann das Interesse jedes Staates, bei fehlender Aufenthaltsbewilligung für die jeweiligen Betroffenen einschränkende Massnahmen festzulegen, nicht als rechtsstaatlich illegitim bezeichnet werden. Jedenfalls ist aus einem solchen administrativen Vorgehen nicht bereits auf eine flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Verfolgung zu schliessen, für deren Existenz vorliegend aus den Akten auch keine weitergehenden Hinweise ersichtlich werden. Zwar trifft zu, dass sich die Situation von Kindern aus gemischtstaatlichen Ehen im Iran schwierig gestalten kann. Indessen treffen die diesbezüglichen restriktiven Regelungen namentlich des iranischen Staatsbürgerrechts alle betroffenen Kinder und insbesondere die Kindsmütter und kommen unabhängig von der Nationalität der jeweils Betroffenen zur Anwendung. Es ist damit nicht von einer gezielten Verfolgung von Kindern aus iranisch-irakischen Eheschliessungen auszugehen.
E. 5.5.2 Die Richtigkeit dieser Feststellungen werden durch zahlreiche weitere Indizien bestätigt: Das iranische Schulsystem kennt die obligatorische Schulpflicht. Die Kinder besuchen im Alter von fünf Jahren eine einjährige Vorschule. Anschliessend folgt die fünfjährige Grundschule, welche mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wird. Es folgt eine dreijährige untere Sekundarschule, welche wiederum mit einer Abschlussprüfung endet. Der Beschwerdeführer 2 ist im Jahr F._______ geboren. Ausgehend davon, dass er - gemäss den dargelegten Regeln - im Alter von 5 Jahren, mithin im Jahr G._______, ein Jahr Vorschule, darauf fünf Jahre Grundschule und drei Jahre untere Sekundarschule besucht hat, wird er im Jahr H._______ die obligatorische Schule abgeschlossen haben, während der Beschwerdeführer 3 diese Schule im Jahre I._______ beendet hat. Nur der Beschwerdeführer 4 wäre aktuell - noch bis ins Jahr J._______ - der obligatorischen Schulpflicht unterstellt. Damit hätten die beiden älteren Beschwerdeführer (2 und 3) im Zeitpunkt der Gesuchstellung an das Bundesamt im Sommer 2006 bereits seit K._______ die obligatorische Schule abgeschlossen gehabt, mithin wäre ein allfälliger Schulausschluss für diese beiden Jugendlichen, sofern er denn erfolgt ist, insoweit ohne weitere Folgen geblieben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 ist festzuhalten, dass dieser im Sommer L.______ mindestens die Vorschule sowie die fünfjährige Grundschule abgeschlossen hatte (wobei nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran die Mehrheit der Kinder den Schulunterricht nur bis zu dieser Stufe besucht und danach die Schule verlässt). Auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 4 wäre nicht von einem aus asylrelevanten Gründen erfolgten Schulausschluss auszugehen. Dass die drei Kinder vorliegend die obligatorische Schule besuchen konnten respektive besucht haben ergibt sich auch aus protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu seinem Asylgesuch; dieser hatte unter anderem ausgeführt, seine Kinder hätten das Recht bis zum Gymnasium die Schule zu besuchen, nicht jedoch später an einer Universität zu studieren (vgl. Protokoll E._______ S. 11).
E. 5.5.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den Akten auch verschiedene Ungereimtheiten ergeben. So hat der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines Asylverfahrens M._______ erwähnt, welche der Mutter respektive Grossmutter bei der Betreuung der Kinder helfe. Diese wird nunmehr mit keinem Wort mehr genannt. Ebenfalls erwähnt hatte der Beschwerdeführer 1 zwei Onkel, N._______ (vgl. Protokoll E._______ S. 4 f.). Sodann ist festzustellen, dass die eingereichten Schulbestätigungen jeweils keine Begründung für das Beenden der Schule enthalten; weshalb der Schuldirektor Angst vor der Angabe einer solchen haben sollte, ist nicht einzusehen, da er ja im Falle eines tatsächlichen Schulausschlusses aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung im Sinne der staatlichen Behörden gehandelt und sich damit in keiner Weise gegen diese gerichtet hätte. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre 2001 ausgereist, wobei er vorher C._______ zurückgegeben habe. Gemäss Angaben im Gesuch vom 3. Juli 2006 sowie in der vorliegenden Beschwerde hätten die Kinder seit 2004 nicht mehr die Schule besuchen können. Es wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kinder, welche diesfalls seit 2001 ohne legalen Aufenthaltsstatus im Iran gelebt hätten, erst drei Jahre später von der Schule ausgeschlossen worden wären. Diese Ungereimtheiten sowie der Umstand der fehlenden Begründung in den eingereichten Schulbestätigungen sprechen vielmehr für die Annahme, dass ein allenfalls tatsächlich erfolgter Schulausschluss aus anderen als den angegeben Gründen erfolgt wäre.
E. 5.6 Was die Beziehungsnähe und Betreuungsmöglichkeiten innerhalb der Familie anbelangt, dürften die Kinder namentlich seit der Ausreise des Vaters im September 2001 eine engere Beziehung zur Grossmutter sowie O._______aufgebaut haben. Dem Schreiben der Kinder ist denn auch zu entnehmen, dass der Kontakt zur Mutter nach der Ehescheidung nicht abgebrochen ist und diese ihre Kinder aus erster Ehe ab und zu besucht. Damit ist hinsichtlich künftiger Betreuung festzuhalten, dass eine solche im Iran, im vertrauten Umfeld der Kinder, durch die genannten Familienangehörigen gewährleistet sein dürfte.
E. 5.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände einerseits zum Schluss, dass den Beschwerdeführern 2-4 im Iran keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wiederfahren ist oder in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Andererseits ist ihnen aufgrund der familiären Verhältnisse ein Verbleib im Geburtsland Iran zuzumuten; dies umso mehr, als der älteste der Drei, der Beschwerdeführer 2, mittlerweile P._______ ist und damit bei der Betreuung der beiden jüngeren Geschwister nötigenfalls mithelfen kann.
E. 5.8 Das Bundesamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführer 2-4 abgelehnt und die Erteilung der Einreisebewilligungen verweigert.
E. 6.1 Soweit (in erster Instanz) eventualiter ein Familiennachzug unter dem Aspekt des Einbezugs der Beschwerdeführer 2-4 in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 beantragt worden ist, bilden die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens: Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 29. Januar 2007 zwar auf die Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) hingewiesen. Die Anwendung dieser Bestimmung hätte aber gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde vorausgesetzt, welche das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiterzuleiten hätte. Nachdem trotz Hinweis der Vorinstanz auf die besagte Gesetzesbestimmung offenbar kein solches Begehren an den Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers 1 gerichtet worden ist und die Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin einer mit Fragen des Asyls und Wegweisung vertrauten Rechtsberatungsstelle vertreten werden, ist auf eine insoweite Überweisung an die zuständige kantonale Behörde zu verzichten.
E. 6.2 Soweit auf Beschwerdeebene eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer 2-4 beantragt wird, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten: Nachdem die Beschwerdeführer 2-4 mangels Aufenthalts in der Schweiz vom BFM nicht wegzuweisen waren, können sich Fragen nach der Durchführbarkeit einer solchen Wegweisung nicht stellen, und mangelt es diesem Beschwerdebegehren an einem Anfechtungsobjekt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind jedoch in Gutheissung des Gesuches auf unentgeltliche Rechtspflege - die Beschwerdeführer verfügen gemäss Akten über kein eigenes Erwerbseinkommen und das Verfahren konnte auch nicht als zum vornherein aussichtslos beurteilt werden - vorliegend zu erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - E._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1082/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2007 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
1. W_______, Irak, Beschwerdeführer 1,
2. X._______, Irak,
3. Y._______, Irak,
4. Z._______, Irak, alle wohnhaft im Iran, Beschwerdeführer 2-4, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, _______ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Verfügung vom 29. Januar 2007 i.S. Asylgesuch aus dem Ausland / N _______. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 27. September 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 12. August 2005 abwies; zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme an. Eine gegen diese Verfügung an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde im Asylpunkt wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2007 ab. II. B. Am 3. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer 1 beim BFM für seine drei im Iran wohnhaften Söhne (Beschwerdeführer 2-4) ein Gesuch um "Erteilung einer Einreisebewilligung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familiennachzugs (Familienvereinigung)" ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die drei Söhne seien im Iran geboren und hätten, abgesehen von einem halbjährigen Aufenthalt im Irak, stets in A._______ gelebt. Das elterliche Sorgerecht sei bei der Scheidung des Beschwerdeführers 1 von der Kindsmutter im Jahr B._______ dem Vater zugesprochen worden. Die Söhne lebten zur Zeit bei der betagten Grossmutter, welche inzwischen nicht mehr fähig sei, für die Kinder zu sorgen; die Kinder lebten auf der Strasse und hätten in A._______ niemanden mehr, der sich um sie kümmere. Die Knaben hätten eigenhändig ein Schreiben verfasst, in welchem ihr Wunsch zum Ausdruck komme, zum Vater in die Schweiz reisen zu dürfen. Im Rahmen der Prüfung der Kriterien für eine Einreisebewilligung sei offensichtlich, dass weder der Irak noch sonst ein Drittstaat als Fluchtland in Frage komme. Es sei daher nur zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege. Eine solche sei vorliegend zu bejahen: Die drei Kinder könnten seit 2004/2005 nicht mehr die öffentliche Schule in A._______ besuchen, weil sie ohne Aufenthaltsstatus im Iran lebten. Diese Verweigerung des Unterrichts an einer öffentlichen Schule stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Bildung, in die persönliche Freiheit und Menschenwürde der Betroffenen dar und verunmögliche es ihnen, eine finanzielle Existenzgrundlage zu schaffen. Der Ausschluss von der öffentlichen Schule komme einer aktiven Verfolgungsmassnahme des betreffenden Staates gleich und das erforderliche Mass an Intensität sei vorliegend gegeben. Der Unterricht werde nur Kindern verweigert, die sich illegal im Iran aufhalten würden und irakischer Nationalität seien. Diese Verfolgung sei aktuell, und sie müsse auch als staatliche, mindestens aber als mittelbare staatliche qualifiziert werden, da die öffentlichen Schulen im Iran Teil der staatlichen Organe seien. Der Eingriff sei auch als gezielt zu betrachten, da die Knaben durch das Verhalten der öffentlichen Schulen im Iran in ihrem Recht auf Bildung und Gleichbehandlung betroffen seien. Die Verweigerung des Schulunterrichts sei illegitim und nicht mit den Grundsätzen der vom Iran ratifizierten Kinderrechtskonvention vereinbar. Vorliegend hätten die drei Kinder in A._______ die Schule besucht. Im September 2001 habe der Vater den Iran verlassen, nachdem er C._______ zurückgegeben und von den iranischen Behörden D._______ erhalten habe. Daraufhin seien die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder nicht verlängert und diese vom Schulunterricht ausgeschlossen worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da den Kindern überall im Iran der Zugang zu einer öffentlichen Schule verweigert würde. Darüber hinaus wäre es ihnen als Minderjährigen auch nicht möglich, allein in eine andere Region des Irans auszuweichen. Insgesamt sei nach dem Gesagten den Kindern ein weiterer Verbleib in diesem Land nicht zuzumuten. Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei ihnen daher die Einreisebewilligung in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu erteilen; zudem sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. C. Die Vorinstanz verneinte in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2007 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer 2-4, wies ihr Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise der drei Kinder in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführer 2-4 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2007 ein. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die originäre Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführer liessen ihre Replik am 4. Mai 2007 fristgerecht zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz offenbar keine Zweifel an der geltend gemachten familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführern hegte. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal der Vater (Beschwerdeführer 1) in den Anhörungen zu seinem Asylgesuch die Kinder namentlich erwähnt und auch auf die Scheidung von der Kindsmutter, auf die ihm zugesprochene elterliche Obhut sowie auf den Umstand hingewiesen hatte, dass die Kinder von der Grossmutter in A._______ betreut würden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang eine Schwester erwähnt, welche in der Nachbarschaft der Grossmutter lebe und diese bei der Betreuung der Knaben unterstütze (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 2 und Protokoll E._______ S. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 liess durch die Rechtsvertreterin in erster Instanz ausdrücklich ein Gesuch um Einreisebewilligung und damit verbunden ein Gesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG und erst im Eventualbegehren ein Gesuch um Einreise im Rahmen des Familiennachzugs einreichen. Aufgrund des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren - und angesichts der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation unter BVGE 2007/19 vorgesehene Urteil vom 6. Juli 2007 [E-2079/2007] E. 3) - ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in erster Linie zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen und die Einreisebewilligung verweigert hat. 4. 4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., 2004 Nrn. 20 E. 3 S. 130 f. und 21 E. 2 S. 136 f., 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). 5. 5.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 für seine Kinder würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Sodann sei der Beschwerdeführer 1 vorläufig aufgenommen worden, wobei Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten. Insgesamt sei daher die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und die Asylgesuche seien abzulehnen. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rekursschrift an das Bundesverwaltungsgericht - welche mit dem Gesuch vom 3. Juli 2006 inhaltlich weitgehend identisch ist (vgl. oben Bst. B) - geltend, nach der Ausreise des Vaters, dem bei der Scheidung im Jahr 1997 die elterliche Obhut zugesprochen worden sei, hätten die Kinder im Iran keinen legalen Aufenthaltsstatus mehr gehabt. Als Folge davon sei ihnen der Besuch der öffentlichen Schule von den zuständigen Behörden verwehrt worden. Ohne schulische Ausbildung werde den Kindern der Aufbau einer eigenen Existenz verweigert. Dieser Umstand sei als asylrelevante staatliche oder mindestens mittelbare staatliche Verfolgung zu beurteilen. Darüber hinaus sei die betagte Grossmutter, in deren Obhut der Beschwerdeführer 1 die drei Kinder zurückgelassen habe, nicht mehr in der Lage, ihre Enkel umfassend zu betreuen. Die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid einzig in allgemeiner Weise fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführer 2-4 genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dabei unterlasse es das Bundesamt, eine nähere Erklärung für seine Beurteilung der Lage der drei Kinder zu geben. Da die Gründe, welche die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu ihrer Beurteilung geführt hätten, nicht nachvollziehbar seien, könne nicht konkret dazu Beschwerde geführt werden. 5.3 5.3.1 Mit diesen Vorbringen wird vorweg eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die Pflicht zur Begründung ergibt sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dabei hat die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig die unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.1-6.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den Darlegungen im Gesuch vom 3. Juli 2006 auseinandergesetzt, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Situation seiner Kinder im Iran aufgeführt sowie bezüglich der Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, dass aufgrund des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung für die Kinder im Iran die daraus resultierenden staatlichen Massnahmen (des Ausschlusses von der öffentlichen Schule) nicht als Verfolgungsmotiv nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu beurteilen seien. Hinsichtlich allfälliger Verfolgung seitens des irakischen Staates hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Akten seien keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die Kinder des Beschwerdeführers 1 im Irak asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung die massgebenden Gründe dafür zu entnehmen, aufgrund derer die verfügende Instanz zum Schluss gekommen ist, die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Verfügung gibt klar Aufschluss darüber, dass die Vorinstanz - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 - den Schluss zieht, dass es grundsätzlich in einem rechtsstaatlich legitimen Interesse liegen könne, sich illegal im Land aufhaltende Personen bestimmten Einschränkungen zu unterziehen, wie dies vorliegend mit dem Ausschluss von der öffentlichen Schule erfolgt sei. Die Vorinstanz hat es auch nicht unterlassen, eine allfällige Verfolgung seitens des Iraks zu prüfen. Aufgrund der nicht bestrittenen Tatsache, dass die Kinder alle im Iran geboren sind und lediglich im Jahr 2003 einen etwa halbjährigen Aufenthalt im Irak hatten, durften die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Verletzung der Begründungspflicht mit dem Hinweis auf die Akten erfolgen. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat und ihre diesbezüglichen wesentlichen Überlegungen in ihre Entscheidfindung und namentlich in die Begründung hat einfliessen lassen. Somit war es den Beschwerdeführern durchaus möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie dies der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2007 in ihrer Gesamtheit auch entnommen werden kann. 5.4 In materieller Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass die drei Kinder, die alle im Iran geboren sind und sich gemäss Akten nach wie vor dort aufhalten, keiner asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt waren und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie würden im Falle einer (Wieder-)Einreise in den Irak dort einer solchen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt. Zwar konnten die drei Kinder gemäss den Angaben des Vaters bei ihrem etwa halbjährigen Aufenthalt im Irak im Jahr 2003 dort keinen festen Aufenthalt erlangen. Dieser Umstand dürfte jedoch vielmehr in der allgemein schwierigen Situation im Irak sowie darin zu sehen sein, dass die engsten und den Kindern vertrauten Familienangehörigen gemäss Akten mehrheitlich nicht (mehr) im Irak, sondern im Iran ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut haben. Auf eine asylrelevante Verfolgung kann auch in diesem Zusammenhang nicht geschlossen werden. 5.5 Sodann hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass der geltend gemachte Ausschluss von der öffentlichen Schule im Iran nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahme beurteilt werden kann: 5.5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann ein solcher Schulausschluss, der - wie vom Beschwerdeführer 1 mehrmals betont, Folge des fehlenden legalen Aufenthaltsstatus' der drei Kinder im Iran (gewesen) sei - unter keinen der Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden. Vielmehr kann das Interesse jedes Staates, bei fehlender Aufenthaltsbewilligung für die jeweiligen Betroffenen einschränkende Massnahmen festzulegen, nicht als rechtsstaatlich illegitim bezeichnet werden. Jedenfalls ist aus einem solchen administrativen Vorgehen nicht bereits auf eine flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Verfolgung zu schliessen, für deren Existenz vorliegend aus den Akten auch keine weitergehenden Hinweise ersichtlich werden. Zwar trifft zu, dass sich die Situation von Kindern aus gemischtstaatlichen Ehen im Iran schwierig gestalten kann. Indessen treffen die diesbezüglichen restriktiven Regelungen namentlich des iranischen Staatsbürgerrechts alle betroffenen Kinder und insbesondere die Kindsmütter und kommen unabhängig von der Nationalität der jeweils Betroffenen zur Anwendung. Es ist damit nicht von einer gezielten Verfolgung von Kindern aus iranisch-irakischen Eheschliessungen auszugehen. 5.5.2 Die Richtigkeit dieser Feststellungen werden durch zahlreiche weitere Indizien bestätigt: Das iranische Schulsystem kennt die obligatorische Schulpflicht. Die Kinder besuchen im Alter von fünf Jahren eine einjährige Vorschule. Anschliessend folgt die fünfjährige Grundschule, welche mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wird. Es folgt eine dreijährige untere Sekundarschule, welche wiederum mit einer Abschlussprüfung endet. Der Beschwerdeführer 2 ist im Jahr F._______ geboren. Ausgehend davon, dass er - gemäss den dargelegten Regeln - im Alter von 5 Jahren, mithin im Jahr G._______, ein Jahr Vorschule, darauf fünf Jahre Grundschule und drei Jahre untere Sekundarschule besucht hat, wird er im Jahr H._______ die obligatorische Schule abgeschlossen haben, während der Beschwerdeführer 3 diese Schule im Jahre I._______ beendet hat. Nur der Beschwerdeführer 4 wäre aktuell - noch bis ins Jahr J._______ - der obligatorischen Schulpflicht unterstellt. Damit hätten die beiden älteren Beschwerdeführer (2 und 3) im Zeitpunkt der Gesuchstellung an das Bundesamt im Sommer 2006 bereits seit K._______ die obligatorische Schule abgeschlossen gehabt, mithin wäre ein allfälliger Schulausschluss für diese beiden Jugendlichen, sofern er denn erfolgt ist, insoweit ohne weitere Folgen geblieben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 ist festzuhalten, dass dieser im Sommer L.______ mindestens die Vorschule sowie die fünfjährige Grundschule abgeschlossen hatte (wobei nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Iran die Mehrheit der Kinder den Schulunterricht nur bis zu dieser Stufe besucht und danach die Schule verlässt). Auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 4 wäre nicht von einem aus asylrelevanten Gründen erfolgten Schulausschluss auszugehen. Dass die drei Kinder vorliegend die obligatorische Schule besuchen konnten respektive besucht haben ergibt sich auch aus protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu seinem Asylgesuch; dieser hatte unter anderem ausgeführt, seine Kinder hätten das Recht bis zum Gymnasium die Schule zu besuchen, nicht jedoch später an einer Universität zu studieren (vgl. Protokoll E._______ S. 11). 5.5.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den Akten auch verschiedene Ungereimtheiten ergeben. So hat der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines Asylverfahrens M._______ erwähnt, welche der Mutter respektive Grossmutter bei der Betreuung der Kinder helfe. Diese wird nunmehr mit keinem Wort mehr genannt. Ebenfalls erwähnt hatte der Beschwerdeführer 1 zwei Onkel, N._______ (vgl. Protokoll E._______ S. 4 f.). Sodann ist festzustellen, dass die eingereichten Schulbestätigungen jeweils keine Begründung für das Beenden der Schule enthalten; weshalb der Schuldirektor Angst vor der Angabe einer solchen haben sollte, ist nicht einzusehen, da er ja im Falle eines tatsächlichen Schulausschlusses aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung im Sinne der staatlichen Behörden gehandelt und sich damit in keiner Weise gegen diese gerichtet hätte. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre 2001 ausgereist, wobei er vorher C._______ zurückgegeben habe. Gemäss Angaben im Gesuch vom 3. Juli 2006 sowie in der vorliegenden Beschwerde hätten die Kinder seit 2004 nicht mehr die Schule besuchen können. Es wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kinder, welche diesfalls seit 2001 ohne legalen Aufenthaltsstatus im Iran gelebt hätten, erst drei Jahre später von der Schule ausgeschlossen worden wären. Diese Ungereimtheiten sowie der Umstand der fehlenden Begründung in den eingereichten Schulbestätigungen sprechen vielmehr für die Annahme, dass ein allenfalls tatsächlich erfolgter Schulausschluss aus anderen als den angegeben Gründen erfolgt wäre. 5.6 Was die Beziehungsnähe und Betreuungsmöglichkeiten innerhalb der Familie anbelangt, dürften die Kinder namentlich seit der Ausreise des Vaters im September 2001 eine engere Beziehung zur Grossmutter sowie O._______aufgebaut haben. Dem Schreiben der Kinder ist denn auch zu entnehmen, dass der Kontakt zur Mutter nach der Ehescheidung nicht abgebrochen ist und diese ihre Kinder aus erster Ehe ab und zu besucht. Damit ist hinsichtlich künftiger Betreuung festzuhalten, dass eine solche im Iran, im vertrauten Umfeld der Kinder, durch die genannten Familienangehörigen gewährleistet sein dürfte. 5.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände einerseits zum Schluss, dass den Beschwerdeführern 2-4 im Iran keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wiederfahren ist oder in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Andererseits ist ihnen aufgrund der familiären Verhältnisse ein Verbleib im Geburtsland Iran zuzumuten; dies umso mehr, als der älteste der Drei, der Beschwerdeführer 2, mittlerweile P._______ ist und damit bei der Betreuung der beiden jüngeren Geschwister nötigenfalls mithelfen kann. 5.8 Das Bundesamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführer 2-4 abgelehnt und die Erteilung der Einreisebewilligungen verweigert. 6. 6.1 Soweit (in erster Instanz) eventualiter ein Familiennachzug unter dem Aspekt des Einbezugs der Beschwerdeführer 2-4 in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 beantragt worden ist, bilden die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens: Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 29. Januar 2007 zwar auf die Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) hingewiesen. Die Anwendung dieser Bestimmung hätte aber gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde vorausgesetzt, welche das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiterzuleiten hätte. Nachdem trotz Hinweis der Vorinstanz auf die besagte Gesetzesbestimmung offenbar kein solches Begehren an den Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers 1 gerichtet worden ist und die Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin einer mit Fragen des Asyls und Wegweisung vertrauten Rechtsberatungsstelle vertreten werden, ist auf eine insoweite Überweisung an die zuständige kantonale Behörde zu verzichten. 6.2 Soweit auf Beschwerdeebene eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer 2-4 beantragt wird, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten: Nachdem die Beschwerdeführer 2-4 mangels Aufenthalts in der Schweiz vom BFM nicht wegzuweisen waren, können sich Fragen nach der Durchführbarkeit einer solchen Wegweisung nicht stellen, und mangelt es diesem Beschwerdebegehren an einem Anfechtungsobjekt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind jedoch in Gutheissung des Gesuches auf unentgeltliche Rechtspflege - die Beschwerdeführer verfügen gemäss Akten über kein eigenes Erwerbseinkommen und das Verfahren konnte auch nicht als zum vornherein aussichtslos beurteilt werden - vorliegend zu erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- E._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: