Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1074/2013
Urteil vom 8. März 2013
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz .
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, nigerianischer Staatsangehöriger kathol-ischer Konfession, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. November 2012 auf dem Luftweg in Richtung einer ihm unbekannten europäischen Destination verliess, von dort auf dem Landweg noch am selben Tag illegal in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 21. November 2011 summarisch befragt und am 31. Januar 2013 in Bern-Wabern vertieft angehört wurde, wobei er bei beiden Befragungen sowie bereits anlässlich der Gesuchseinreichung dazu aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen,
dass er weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel einreichte,
dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei hierhergekommen, um Arbeit zu finden, da er nicht das ganze Leben lang der Prostitution nachgehen wolle (vgl. A5/9 S. 6),
dass er zur Prostitution gelangt sei, nachdem er einem Mann namens Mohamed, welcher im Laden seiner (...), wo er (...) habe, von seiner Geburtsstadt C._______ nach D._______ gefolgt sei,
dass Mohammed, welcher ihm Arbeit versprochen habe, ihn sexuell ausgebeutet und zur Prostitution gedrängt habe,
dass er im Streit mit Mohammed, weil dieser versucht habe, ihn zum Islam zu bekehren, bei diesem ausgezogen sei, aber weiterhin als Prostituierter gearbeitet habe,
dass er von seinen Mitbewohnern verraten, von der Polizei festgenommen und nach zwei Tagen vor Gericht gestellt worden sei,
dass er zur Amputation eines (...) (vgl. A12/16 S. 8) bzw. beider (...) (vgl. A5/9 S.6) verurteilt und ins Gefängnis geworfen worden sei,
dass er dort erniedrigt worden sei, ihm aber die Flucht gelungen sei,
dass er anschliessend nach E._______ gelangt sei, wo er weiterhin der Prostitution nachgegangen sei,
dass er dort einen weissen Mann kennengelernt habe, welcher ihm zur Ausreise nach Europa geraten und diese sowohl organisiert als auch finanziert habe,
dass er zur Papierlosigkeit ausführte, nie ein Identitätspapier besessen und auch bei seinem Flug nach Europa keinen Ausweis vorgezeigt zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 25. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, obwohl der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Gesuchseinreichung vom 17. November 2012 im EVZ B._______ schriftlich auf seine Pflicht, innert 48 Stunden Ausweispapiere vorzulegen, hingewiesen und anlässlich der Befragung im EVZ B._______ erneut zur Abgabe entsprechender Dokumente aufgefordert worden sei, habe er bislang keine solchen abgegeben,
dass er für seine Papierlosigkeit keine entschuldbaren Gründe habe glaubhaft machen können,
dass nämlich die Aussage, er habe nie Identitätspapiere besessen und solche im Umgang mit den heimatlichen Behörden nie benötigt, auf Grund der Verhältnisse in seinem Heimatstaat höchst zweifelhaft sei,
dass er auch nicht habe plausibel machen können, wie er ohne Reisepapiere an einem europäischen Flughafen habe einreisen können,
dass zudem angesichts dessen, dass die Flugdestination dem Flugticket, dem Boardingpass und den Monitoren auf dem Flughafen und im Flugzeug entnommen werden könne und nicht nachvollziehbar sei, weshalb der weisse Mann, der ihm geholfen habe, die Flugdestination verheimlichen sollte, nicht geglaubt werden könne, dass sie ihm nicht bekannt sei,
dass auf Grund seines Aussageverhaltens davon auszugehen sei, er sei unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht dazu bereit, seine Identitätspapiere vorzulegen,
dass seine Vorbringen auf Grund zahlreicher Widersprüche und weiterer Unstimmigkeiten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, zumal er im EVZ angegeben habe, beide (...) sollten amputiert werden, während anlässlich der vertieften Anhörung lediglich von einem einzelnen (...) die Rede gewesen sei, und er im EVZ das Gefängnis benannt habe, anlässlich der vertieften Anhörung sich aber an dessen Name nicht mehr habe erinnern können,
dass sein Vortrag überdies der allgemeinen Erfahrung, den Tatsachen und der Logik des Handelns widerspreche, wobei das BFM unter anderem monierte, entgegen dem Beschwerdeführer würden Christen nicht vor ein Scharia-Gericht gestellt,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen gesunden Mann handle, der aus einem politisch stabilen Landesteil stamme,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formular-Eingabe in englischer Sprache vom 28. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ausserdem sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, ausserdem seien, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er die vorgedruckte Formular-Eingabe lediglich im Vollzugspunkt um eine individuelle Begründung ergänzte, in der er darum ersuchte, für eine kurze Zeit ("little time") in der Schweiz verbleiben zu dürfen, aber einräumte, die Schweiz verlassen und in seinen Heimatstaat ("my country") zurückkehren zu müssen,
dass er seiner Eingabe eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitserklärung beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift vorliegend zwar nicht in einer Amtssprache verfasst ist, die Beschwerde aus verfahrensökonomischen Gründen jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen ist, wobei der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechselverzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf die Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass seine Aussage, er habe nie eine Identitätskarte, einen Reisepass oder einen andern Identitätsausweis besessen, nicht geglaubt werden kann, da seine Schilderungen des Reisewegs und der Reiseumstände (er habe nämlich seine Reise von Nigeria in die Schweiz gänzlich ohne Vorzeigen eines Identitätsdokuments und ohne irgendwelche Kosten seinerseits angetreten und habe nicht einmal gewusst, in welches europäisches Land er geflogen sei), wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht plausibel sind, wobei sich daraus schliessen lässt, dass er seinen Heimatstaat auf eine andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen hat und nach Europa gelangt ist,
dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lässt - auch darin ist der Vorinstanz zu folgen -, dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung bzw. Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht vorzulegen bereit ist, was nicht einem entschuldbaren Grund entspricht,
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass dem BFM nämlich darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen,
dass insbesondere der Widerspruch bezüglich der Anzahl (...), die gemäss Gerichtsurteil angeblich amputiert werden sollen, schwer wiegt, da angesichts der Schwere des angedrohten Eingriffs zu erwarten wäre, dass sich der Beschwerdeführer an den Inhalt des Urteils präzise erinnern würde,
dass nicht glaubhaft ist, dass er das Urteil nicht in schriftlicher Form erhalten habe,
dass ebenso wenig nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführer sich an der Anhörung an den Namen des Gefängnisses nicht mehr erinnern sollte,
dass seine Glaubwürdigkeit auf Grund der unglaubhaften Reiseschilderungen zudem zweifelhaft ist,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die angebliche Verurteilung und die Flucht aus dem Gefängnis ausserdem für die Ausreise aus Nigeria weder zeitlich noch sachlich kausal sind, da er eigenen Angaben zufolge in einer andern Stadt weiterhin der Prostitution nachgegangen ist, bis ihn ein weisser Mann zur Ausreise verleitet und diese organisiert und finanziert habe,
dass seine Vorbringen aus diesen Gründen und angesichts des im EVZ protokollierten Gesuchsgrunds, er wolle nicht sein Leben lang der Prostitution nachgehen, sondern eine andere Arbeit finden, zudem auch nicht asylrelevant sind,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vor-instanzlichen Erwägungen erfolgt und auch keine neuen Vorbringen geltend gemacht werden, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handelt, der aus einem politisch stabilen Landesteil stammt und über Arbeitserfahrung im (...) verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG abzuweisen ist,
dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer
Simon Thurnheer
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