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E-1066/2011

E-1066/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-1066/2011

Urteil vom 18. Februar 2011

Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili­scher Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. Oktober 2010 verliess, am selben Tag mit seinem Reisepass nach Mailand, Italien, flog, und in der Folge mit dem Zug in die Schweiz einge­reist sei, wo er am 5. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,

dass er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im EVZ vom 14. Oktober 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien - aufgrund der möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, wenn ein Asylgesuchsteller mit den Li­beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt habe, schicke Ita­lien diese Person nach Sri Lanka zurück, und er habe aus diesem Grund Angst, dorthin abgeschoben zu werden,

dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur Behand­lung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Dritt­staat vortrug,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 - eröffnet am 8. Feb­ruar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab­kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah­ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As­soziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des E-7232/2010 Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu­ständig,

dass es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Annahme, dass ihm die italienischen Behörden eine Einreiseer­laubnis erteilt hätten, am 3. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Über­nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ge­stellt habe,

dass Italien mit Schreiben vom 28. Januar 2011 das Ersuchen gemäss Art. 9 Abs. 2 Dub­lin-II-VO gutgeheissen habe,

dass die Rückführung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbre­chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 28. Juli 2011 zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs vom 14. Oktober 2010 ausgeführt habe, er befürchte, von den italieni­schen Behörden nach Sri Lanka weggewiesen zu werden,

dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Hinweise vorliegen würden, Italien komme seinen völkerrechtli­chen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Weg­weisungsverfahren nicht korrekt durchführen,

dass der Beschwerdeführer vielmehr in einen Drittstaat reisen könne, in wel­chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,

dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Italien bestehen würden,

dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich keine Einwände vorge­bracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen vermöchten,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien daher zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (Datum Poststempel: 12. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei sinngemäss von einer Überstellung nach Italien ab­zuse­hen, da er dort in eine Notsituation geriete und Angst habe, in sein Heimatland abgeschoben zu werden, wo er um sein Leben bangen müsste,

dass er zudem ausführte, er habe anlässlich der Befragung vom 14. Okto­ber 2010 nicht die Möglichkeit gehabt, all seine Probleme mitzutei­len, da der Dolmetscher ihn eingeschüchtert, nicht alles übersetzt habe und ihn nicht habe ausreden lassen, was dazu geführt habe, dass der Be­schwerdeführer das Protokoll im Nachhinein habe übersetzen lassen und feststellen müssen, es entspreche nicht dem, was er zu Protokoll gege­ben habe,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. Februar 2011 ge­stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefoch­tenen Verfügung mit­tels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vo­rinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen wa­ren,

dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim Bundesverwal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi­timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 Asyl),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge via Italien in die Schweiz eingereist ist und sich dort vor der Einreise zuerst einen Tag aufgehalten habe,

dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behand­lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da ihm die italienische Botschaft in Colombo ein Schengenvisum (gültig vom (...). September 2010 bis zum (...). März 2011) erteilt hat (vgl. A9/6),

dass Italien denn auch mit Schreiben vom 28. Januar 2011 seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO anerkannt hat (vgl. A14/2),

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe ausführte, er habe grosse Angst, im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien in sei­nen Heimatstaat abgeschoben zu werden,

dass er ferner in Italien in eine Notsituation geraten würde und anlässlich der Befragung aufgrund der mangelnden Dolmetscherqualitäten die Gründe hierfür nicht habe ausführen können,

dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegen­den Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflich­tungen halten (vgl. BVGE E 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. - 7.7.),

dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwer­deführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchs­gründe in die Heimat zurückgeführt,

dass des Weiteren dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, dass er zwei Mal angab, den Dolmetscher gut zu verste­hen (vgl. A1/11 S. 2, 8),

dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde,

dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe somit nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz zu gelangen,

dass nach dem oben Gesagten kein Überstellungshindernis des Beschwer­deführers nach Italien vorliegt und auch keine Veranlassung be­steht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklä­ren,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass dem Schreiben der italienischen Behörden vom 28. Januar 2011 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer solle darüber in Kenntnis gesetzt wer­den, dass er sich bei seiner Ankunft in Italien unverzüglich am Flughafen (...) beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" melden solle,

dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersu­chen der italienischen Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführung Rechnung zu tra­gen,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),

dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässig­keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs re­gelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein­tretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuel­len Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind,

dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, wel­che zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zuläs­sig, zumutbar und möglich erachtete,

dass vor dem Hintergrund obiger Erwägungen das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Italien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzu­tun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

Versand: